RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-545/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von ***, *** und ***, die beiden letzteren vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, betreffend eine baubehördliche Bewilligung sowie Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.
- a)Spruchteil 1. des angefochtenen Bescheides wird dahin abgeändert, dass *** und *** die baubehördliche Bewilligung für eine Geländeveränderung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, im seitlichen Bauwich nächst dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gemäß folgenden Antragsunterlagenrömisch eins.
- a)Spruchteil 1. des angefochtenen Bescheides wird dahin abgeändert, dass *** und *** die baubehördliche Bewilligung für eine Geländeveränderung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, im seitlichen Bauwich nächst dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gemäß folgenden Antragsunterlagen - Baubeschreibung und Einreichplan vom ***, - Ergänzungsblatt vom ***, - Ergänzungsblatt vom *** samt Fotodokumentation, wobei die Blumenkisten dauerhaft mit Erde gefüllt werden und im Anschluss an die im Ergänzungsblatt vom *** eingezeichneten Blumenkisten entlang der Grundgrenze auf die restliche Länge der projektierten Geländeveränderung Rasenrandsteine ohne Fundierung so verlegt werden, dass die Oberkante der Rasenrandsteine nur wenige Zentimeter oberhalb des neuen Geländes zu liegen kommt erteilt wird.
- b)Der Spruchpunkt 2. des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** (Abweisung eines Antrags auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags) wird aufgehoben. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid in Verbindung mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, unberührt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. und beschlossen: I.römisch eins. Die Anträge der Beschwerdeführer auf - Überprüfung der Bewilligungsfähigkeit und tatsächlichen Benützbarkeit des Carports (***) - Entscheidung, dass die Grundeigentümer der Liegenschaft *** innerhalb einer angemessenen Frist das Niveau ihres Geländes im vorderen und seitlichen Bauwich bis zum hinteren Ende des Wohnhauses an das Grundstück *** anzugleichen und die gesamte Fläche auf eine Breite von ca. 3 m in einer ortsüblichen gärtnerischen Gestaltung zu begrünen haben (entsprechend der Niederschrift der Bauverhandlung am ***) werden zurückgewiesen., werden zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 4, 6 ,14 und 43 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 i.d.z.g.F.Paragraphen 4, 6, ,14 und 43 NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200 i.d.z.g.F. § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, §§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 und 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz eins, 28, Absatz eins und 2 und 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) §§ 13 Abs. 8, 59 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 13, Absatz 8, 59, Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 130 und Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 130 und Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe 1. Verfahren der Baubehörden und angefochtener Bescheid Zunächst sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 2012, Zl. 2010/05/0223, verwiesen, der den Verfahrensverlauf wie folgt darstellte: „Mit Eingabe vom ***, bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde (Anm.: ***) eingelangt am ***, suchten die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien (Anm.: *** und ***) um Baubewilligung gemäß § 14 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) für Geländeangleichungen im seitlichen Bauwich und Abbruch eines Zaunsockels zur Schaffung einer Zufahrt für die Erdarbeiten auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, an.„Mit Eingabe vom ***, bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde Anmerkung, ***) eingelangt am ***, suchten die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien Anmerkung, *** und ***) um Baubewilligung gemäß Paragraph 14, der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) für Geländeangleichungen im seitlichen Bauwich und Abbruch eines Zaunsockels zur Schaffung einer Zufahrt für die Erdarbeiten auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, an. Die Beschwerdeführerin (Anm. ***) ist Eigentümerin der unmittelbar angrenzenden Liegenschaft ***.Die Beschwerdeführerin Anmerkung ***) ist Eigentümerin der unmittelbar angrenzenden Liegenschaft ***. Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Mit Bescheid vom *** erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die beantragte Baubewilligung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Mit Eingabe vom ***, bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde eingelangt am ***, beantragten die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien die Aufhebung der Baubewilligung vom *** und stellten gleichzeitig ein neues Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung zur Geländeangleichung im seitlichen Bauwich und zur Errichtung von zwei Betonstreifen als Zufahrt. In einer Stellungnahme vom *** führte der bautechnische Amtssachverständige ***. aus, das Bauansuchen vom *** sei sowohl hinsichtlich der bautechnischen Ausführung (der beabsichtigten Schaffung von zwei Betonstreifen) als auch der damit verbundenen zukünftigen Niveausituation entlang der linken Grundgrenze neu zu beurteilen und unabhängig von jenem zu sehen, das mit Bescheid vom *** bewilligt worden sei. Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen, wobei sie u.a. vorbrachte, dass die Herstellung des zaunseitigen Betonstreifens zu ihrem Zaun "baupraktisch" nicht möglich sei. Dadurch werde die Fundierung ihres Zaunes untergraben, und es würde höchste Einsturzgefahr bestehen. Durch die Betonstreifen werde die Versickerungsleistung weiter herabgesetzt, womit es noch häufiger als in der Vergangenheit zu einer Überflutung des seitlichen Bauwichs kommen könne. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom *** wurde der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom *** "mit sofortiger Wirkung aufgehoben". Bei der mündlichen Bauverhandlung am *** hielt die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen aufrecht. Der bautechnische Amtssachverständige führte aus, dass das "Verhandlungsergebnis mit der dokumentierten Abänderung des Projektes planlich und textlich zu erfassen" sei. Mit Eingabe vom *** (als "Ansuchen" bezeichnet und bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde eingelangt am ***) legten die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien geänderte Pläne und Beschreibungen vor. Dazu nahm der bautechnische Amtssachverständige *** mit Schreiben vom *** dahingehend Stellung, dass nach diesen Unterlagen zwischen dem bestehenden Gehsteigniveau und der befestigten Fläche im seitlichen Bauwich, unmittelbar am Wohnhaus, ein neues Niveau geschaffen werden solle. Die vorhandene Höhendifferenz von 13 cm solle durch eine leicht ansteigende schiefe Ebene überwunden werden. Eine gärtnerische Ausgestaltung dieser Fläche werde vorausgesetzt. Dazu werde die erfolgte Niveauabsenkung aufgeschüttet, um das Gelände dem Niveau des Nachbargrundstückes der Beschwerdeführerin angleichen zu können. Die beschriebene und dokumentierte Maßnahme decke sich mit der bei der Bauverhandlung getroffenen Festlegung. Dieser werde damit entsprochen, sodass das Projekt aus bautechnischer Sicht genehmigt werden könne. Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom *** wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom *** als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom , *** wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom , *** als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom *** wurde auf Grund des Ansuchens vom *** und der neuerlichen Abänderung vom *** (gemeint sind offenbar die Einlangungsdaten) die beantragte baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung mehrerer Auflagen erteilt. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom *** als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, die mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides; mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom ***, sämtliche Bescheide des Verfahrens "Carport bzw. Überdachung" wegen Änderung des Sachverhalts aufzuheben, mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen).Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, die mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides; mit Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom ***, sämtliche Bescheide des Verfahrens "Carport bzw. Überdachung" wegen Änderung des Sachverhalts aufzuheben, mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen). In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Zaun auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin laut ihren Angaben aus einem 25 cm hohen betonierten Zaunsockel und einem Fundament bestehe. In dem Zaunsockel seien laut den der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos Metallsteher verankert. Diese seien auch zusätzlich im Boden des Grundstückes der Beschwerdeführerin verankert. Die dazwischen liegenden Zaunfelder bestünden aus festen Welleternitplatten, die zum Teil auch mit einer festen Platte, die aus einzelnen Holzlatten zusammengesetzt sei und in etwa die Größe der Welleternitplatten aufweise, verstärkt worden seien. Für diesen Zaun gebe es keine Baubewilligung. Da es sich um das Baubewilligungsverfahren betreffend eine Niveauveränderung im seitlichen Bauwich handle, seien die Einwände betreffend die Baubewilligung für ein "Carport" nicht zu behandeln. Vom bewilligten Bauvorhaben betreffend das "Carport" seien keine Geländeniveauveränderungen umfasst. Es sei daher zulässig, erst später ein Baubewilligungsverfahren betreffend Geländeniveauveränderungen durchzuführen. Da der Bescheid, mit dem die am *** (Einlangensdatum) beantragte Geländeniveauveränderung bewilligt worden sei, mit Bescheid vom *** aufgehoben worden sei, gebe es dafür keine Baubewilligung und liege somit keine entschiedene Sache vor. Der Zaun der Beschwerdeführerin sei eine bauliche Anlage gemäß § 4 Z. 4 BO, da er mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei und seine Herstellung auf Grund der auf die festen Zaunelemente einwirkenden Windkräfte ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere. Die Errichtung einer solchen baulichen Anlage sei gemäß § 14 Z. 4 BO bewilligungspflichtig. Der Zaun sei allerdings baurechtlich weder bewilligt noch angezeigt worden. Derartiges habe die Beschwerdeführerin auch nie behauptet.In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Zaun auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin laut ihren Angaben aus einem 25 cm hohen betonierten Zaunsockel und einem Fundament bestehe. In dem Zaunsockel seien laut den der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos Metallsteher verankert. Diese seien auch zusätzlich im Boden des Grundstückes der Beschwerdeführerin verankert. Die dazwischen liegenden Zaunfelder bestünden aus festen Welleternitplatten, die zum Teil auch mit einer festen Platte, die aus einzelnen Holzlatten zusammengesetzt sei und in etwa die Größe der Welleternitplatten aufweise, verstärkt worden seien. Für diesen Zaun gebe es keine Baubewilligung. Da es sich um das Baubewilligungsverfahren betreffend eine Niveauveränderung im seitlichen Bauwich handle, seien die Einwände betreffend die Baubewilligung für ein "Carport" nicht zu behandeln. Vom bewilligten Bauvorhaben betreffend das "Carport" seien keine Geländeniveauveränderungen umfasst. Es sei daher zulässig, erst später ein Baubewilligungsverfahren betreffend Geländeniveauveränderungen durchzuführen. Da der Bescheid, mit dem die am *** (Einlangensdatum) beantragte Geländeniveauveränderung bewilligt worden sei, mit Bescheid vom *** aufgehoben worden sei, gebe es dafür keine Baubewilligung und liege somit keine entschiedene Sache vor. Der Zaun der Beschwerdeführerin sei eine bauliche Anlage gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, BO, da er mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei und seine Herstellung auf Grund der auf die festen Zaunelemente einwirkenden Windkräfte ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere. Die Errichtung einer solchen baulichen Anlage sei gemäß Paragraph 14, Ziffer 4, BO bewilligungspflichtig. Der Zaun sei allerdings baurechtlich weder bewilligt noch angezeigt worden. Derartiges habe die Beschwerdeführerin auch nie behauptet. Nachbarn hätten gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 BO ein Nachbarrecht nur hinsichtlich der Gewährleistung der Standsicherheit bzw. Trockenheit ihrer bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke. Da sich das Vorstellungsvorbringen betreffend die Beeinträchtigung der Standsicherheit bzw. Trockenheit lediglich auf den bestehenden, aber nicht behördlich bewilligten Zaun beziehe, mache die Beschwerdeführerin damit keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei dem Zaun um keine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handle, könnte die Beschwerdeführerin dennoch nicht die mögliche Beeinträchtigung der Standfestigkeit und Trockenheit dieses Zaunes geltend machen, da er dann nicht unter das Regime der BO fiele und somit eine Beeinträchtigung seitens der Baubehörde nicht zu prüfen wäre. Da keine Nachbarrechte verletzt würden, könne auch kein relevanter Verfahrensmangel vorliegen.“Nachbarn hätten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, BO ein Nachbarrecht nur hinsichtlich der Gewährleistung der Standsicherheit bzw. Trockenheit ihrer bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke. Da sich das Vorstellungsvorbringen betreffend die Beeinträchtigung der Standsicherheit bzw. Trockenheit lediglich auf den bestehenden, aber nicht behördlich bewilligten Zaun beziehe, mache die Beschwerdeführerin damit keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei dem Zaun um keine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handle, könnte die Beschwerdeführerin dennoch nicht die mögliche Beeinträchtigung der Standfestigkeit und Trockenheit dieses Zaunes geltend machen, da er dann nicht unter das Regime der BO fiele und somit eine Beeinträchtigung seitens der Baubehörde nicht zu prüfen wäre. Da keine Nachbarrechte verletzt würden, könne auch kein relevanter Verfahrensmangel vorliegen.“ Auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde erkannte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. Juni 2012, Zl. 2010/05/0223 den Spruchpunkt I der genannten Vorstellungsentscheidung für rechtswidrig und führte dazu aus:Auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde erkannte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. Juni 2012, Zl. 2010/05/0223 den Spruchpunkt römisch eins der genannten Vorstellungsentscheidung für rechtswidrig und führte dazu aus: Das Baubewilligungsverfahren sei ein Projektsgenehmigungsverfahren, sodass im vorliegenden Fall lediglich die mit Bescheid vom *** bewilligten Pläne und Baubeschreibungen verfahrensgegenständlich seien. Zwar sei zutreffend, dass ein Zubau oder eine bloße bauliche Änderung eines Bauwerks voraussetze, dass das bestehende Gebäude über einen baurechtlichen Konsens verfüge; die Nichtbeachtung dieser Voraussetzung könne der Nachbar allerdings nur mit Erfolg geltend machen, wenn er dadurch in einem Recht gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 verletzt wäre. Dies sei aber im vorliegenden Fall weder behauptet noch ersichtlich.Das Baubewilligungsverfahren sei ein Projektsgenehmigungsverfahren, sodass im vorliegenden Fall lediglich die mit Bescheid vom *** bewilligten Pläne und Baubeschreibungen verfahrensgegenständlich seien. Zwar sei zutreffend, dass ein Zubau oder eine bloße bauliche Änderung eines Bauwerks voraussetze, dass das bestehende Gebäude über einen baurechtlichen Konsens verfüge; die Nichtbeachtung dieser Voraussetzung könne der Nachbar allerdings nur mit Erfolg geltend machen, wenn er dadurch in einem Recht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 verletzt wäre. Dies sei aber im vorliegenden Fall weder behauptet noch ersichtlich. Nicht von Relevanz sei die Frage der Bewilligung oder der Bestand eines Carports, da dieses für das gegenständliche Bauvorhaben kein essentieller Bauteil wäre. Sofern das Niveau für das Carport von essentieller Bedeutung sei, wäre dies allenfalls im Verfahren bzw. im Zusammenhang mit der konsensgemäßen Benützung des Carports wahrzunehmen. Das Vorbringen, dass das Carport dem Vorhaben entgegenstünde, gehe daher ins Leere. Es sei durchaus möglich, dass ein Bauwerber mehrere Baubewilligungen erwerbe, auch für gleichartige Vorhaben. Im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Bescheid vom *** sei dies jedoch in Folge der rechtskräftigen Behebung dieses Bescheides nicht mehr relevant. Das Nachbarrecht auf Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 bestehe nur hinsichtlich rechtmäßig bestehender Bauten. Als solche kämen aber nicht nur Bauten in Betracht, für die eine Baubewilligung oder Bauanzeige vorliege, sondern auch bewilligungs- bzw. anzeigefreie und solche Bauwerke, für welche zum Zeitpunkt ihrer Errichtung eine Baubewilligung oder Bauanzeige nicht notwendig gewesen sei. Auch für vormals bewilligungs- und anzeigefreie Bauten gelte die NÖ Bauordnung 1996, jedoch mit der Besonderheit, dass für ihre Rechtmäßigkeit keine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich ist. Deshalb hätte die Behörde den Zeitpunkt der Errichtung des Zaunes der Beschwerdeführerin *** überprüfen müssen. Sollte es sich als zutreffend erweisen, dass für diesen Zaun noch die Bauordnung 1883 maßgeblich gewesen sei, wäre dafür weder eine Bewilligung noch eine Anzeige erforderlich gewesen, sodass es sich um ein rechtmäßiges Bauwerk im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 handle, für das die dort genannten Nachbarrechte gewährleistet sein müssten.Das Nachbarrecht auf Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 bestehe nur hinsichtlich rechtmäßig bestehender Bauten. Als solche kämen aber nicht nur Bauten in Betracht, für die eine Baubewilligung oder Bauanzeige vorliege, sondern auch bewilligungs- bzw. anzeigefreie und solche Bauwerke, für welche zum Zeitpunkt ihrer Errichtung eine Baubewilligung oder Bauanzeige nicht notwendig gewesen sei. Auch für vormals bewilligungs- und anzeigefreie Bauten gelte die NÖ Bauordnung 1996, jedoch mit der Besonderheit, dass für ihre Rechtmäßigkeit keine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich ist. Deshalb hätte die Behörde den Zeitpunkt der Errichtung des Zaunes der Beschwerdeführerin *** überprüfen müssen. Sollte es sich als zutreffend erweisen, dass für diesen Zaun noch die Bauordnung 1883 maßgeblich gewesen sei, wäre dafür weder eine Bewilligung noch eine Anzeige erforderlich gewesen, sodass es sich um ein rechtmäßiges Bauwerk im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 handle, für das die dort genannten Nachbarrechte gewährleistet sein müssten. Dieses Argument war entscheidend für die Aufhebung der genannten Vorstellungsentscheidung. Die darüber hinaus geltend gemachten Verfahrensmängel erachtete der VwGH als irrelevant. In Umsetzung des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes behob die Vorstellungsbehörde mit Bescheid vom ***, ***, den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***. Am *** führte die nunmehr wieder zuständige Berufungsbehörde eine mündliche Verhandlung durch. Sie stellte dabei auf Grund einer Mitteilung des *** fest, dass der strittige Zaun im Zeitraum *** bis *** errichtet worden sei, weshalb eine „gesonderte Bewilligung“ nicht erforderlich wäre. Weiters nahm der bautechnische Sachverständige einen Befund dahingehend auf, dass der Zaunsockel bzw. das Fundament in einem „bautechnisch eher schlechten Zustand sei“, oberflächlich im Vorgartenbereich nach ca. 2 m gänzlich fehle, anschließend wieder aus dem Erdreich hervorrage, teilweise erneuert und an manchen Stellen nicht frostfrei fundiert sei. Das genaue Niveau der Grundstücke der Streitparteien im Verhältnis zueinander könnte nicht zentimetergenau festgestellt werden, augenscheinlich seien die beiden Grundstücksniveau überwiegend gleich; im straßenseitigen Vorgartenbereich komme der Zaunsockel ca. 20 cm über das Niveau Im Bereich des Carports stehe der Sockel ca. 8 bis 10 cm über das Niveau. Weiters wurde festgestellt, dass sich im Vorgartenbereich bis etwa zum Beginn des Carports neben dem Zaunsockel massive Pflanztröge befänden, im Anschluss daran im Bereich des Carports Rasenrandsteine. Sowohl Pflanztröge als auch Rasenrandsteine ragten deutlich über das anschließende Niveau hinaus.Am *** führte die nunmehr wieder zuständige Berufungsbehörde eine mündliche Verhandlung durch. Sie stellte dabei auf Grund einer Mitteilung des , *** fest, dass der strittige Zaun im Zeitraum *** bis *** errichtet worden sei, weshalb eine „gesonderte Bewilligung“ nicht erforderlich wäre. Weiters nahm der bautechnische Sachverständige einen Befund dahingehend auf, dass der Zaunsockel bzw. das Fundament in einem „bautechnisch eher schlechten Zustand sei“, oberflächlich im Vorgartenbereich nach ca. 2 m gänzlich fehle, anschließend wieder aus dem Erdreich hervorrage, teilweise erneuert und an manchen Stellen nicht frostfrei fundiert sei. Das genaue Niveau der Grundstücke der Streitparteien im Verhältnis zueinander könnte nicht zentimetergenau festgestellt werden, augenscheinlich seien die beiden Grundstücksniveau überwiegend gleich; im straßenseitigen Vorgartenbereich komme der Zaunsockel ca. 20 cm über das Niveau Im Bereich des Carports stehe der Sockel ca. 8 bis 10 cm über das Niveau. Weiters wurde festgestellt, dass sich im Vorgartenbereich bis etwa zum Beginn des Carports neben dem Zaunsockel massive Pflanztröge befänden, im Anschluss daran im Bereich des Carports Rasenrandsteine. Sowohl Pflanztröge als auch Rasenrandsteine ragten deutlich über das anschließende Niveau hinaus. Der Sachverständige der Berufungsbehörde schloss daraus, dass Blumentröge und Rasenrandsteine etwaige Anschüttungen vom Zaunsockel abhielten, wodurch die Standsicherheit und Trockenheit des sich ohnedies im schlechten Zustand befindlichen Zaunsockels durch die Schotteranschüttungen nicht weiter beeinträchtigt würden. Weiters wird festgehalten, dass die Einreichpläne mit einem Ergänzungsblatt verbessert worden seien (gemeint ist damit wohl das Ergänzungsblatt vom ***).Weiters wird festgehalten, dass die Einreichpläne mit einem Ergänzungsblatt verbessert worden seien (gemeint ist damit wohl das Ergänzungsblatt vom , ***). Der Amtssachverständige stellte aufgrund der Baufälligkeit des Sockels die Standfestigkeit der Zaunkonstruktion (Welleternitzaunfelder und Flechtholzplanken) in Frage, die Baubehörde kündigte einen diesbezüglichen Auftrag an die Liegenschaftseigentümer *** an. Der Niederschrift ist weiters zu entnehmen, dass *** die Vertagung sowie baupolizeiliche Aufträge beantragt hatte. Schließlich erließ die Berufungsbehörde den nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom ***, womit der angefochtene Bescheid im Wesentlichen dahingehend abgeändert wurde, dass auf das Ansuchen vom *** und die Niederschrift vom *** Bezug genommen wurde. Im Spruchpunkt 2. wurde „der Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages“ abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde nach kurzer Darstellung des Verfahrensverlaufs und der einschlägigen Rechtsvorschriften aus, dass für den Zaun auf der Liegenschaft *** auf Grund des Errichtungszeitpunktes weder eine Bewilligung noch eine Anzeige notwendig gewesen wäre, er daher als rechtmäßig anzusehen sei. Dennoch könne eine Verletzung von Nachbarrechte hinsichtlich Standsicherheit und Trockenheit des Zaunsockels nicht festgestellt werden, dies insbesondere aufgrund der aufgestellten Pflanztröge und Rasenrandsteine. Auf Grund des Amtssachverständigengutachtens könne davon ausgegangen werden, dass keine Beeinträchtigung des Sockels durch die Schotteranschüttungen zu befürchten sei, wobei in diesem Zusammenhang auch der ohnedies schlechte bauliche Zustand des Zaunsockels zu beachten sei. Im Übrigen seien die vorgelegten Einreichunterlagen aus der Sicht der Behörde vollständig und zur Beurteilung ausreichend; darüber hinaus hätte der Nachbar kein Recht auf der Rechtslage entsprechende Pläne, wenn diese ihm zumindest die Verfolgung seiner Rechte ermöglichten. Verfahrensmängel hätte die Berufungsbehörde nicht feststellen können. Allerdings sei „hinsichtlich des Berufungsgrundes der fehlenden Übereinstimmung mit dem Bauansuchen“ der Berufung Folge zu geben gewesen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Der Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages sei abzuweisen gewesen, weil keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 festgestellt habe werden können.Der Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages sei abzuweisen gewesen, weil keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, , NÖ Bauordnung 1996 festgestellt habe werden können. 2. Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde von ***, *** und ***, in der sie nach Darlegung des Verfahrensablaufes aus ihrer Sicht – zusammengefasst – Folgendes geltend machen: - Die Bewilligungsvoraussetzungen lägen nicht vor, weil Immissionsschutz, Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführer nicht gewährleistet seien. - Es lägen Verfahrensmängel wie die nichterfolgte Einräumung des Parteiengehörs bzw. mangelhafte Ladungen vor; der Vertagungsantrag sei zu Unrecht abgewiesen worden. - Für die Projektsvariante betreffend das Aufstellen von Blumentöpfen und Rasenrandsteinen sei niemals ein Antrag vorgelegen, darüber auch keine Bauverhandlung abgeführt worden. Überdies verfügten Blumentöpfe über keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Untergrund könnten jederzeit wieder entfernt oder entleert werden und könnten daher keine Trag- oder Stützfunktion übernehmen; sie würden auch keine Anschüttungen vom Zaunsockel abhalten. - Die Niveauveränderung auf dem Grundstück der Bauwerber stünde im groben Widerspruch zur Baubewilligung und zum Einreichplan; es sei nicht geklärt worden, ob die durchgeführte Geländeniveauveränderung „der Baubewilligung“ entspreche. - Die Niederschrift der Bauverhandlung am *** sei fehlerhaft, das Vorgehen der Baubehörde schikanös. - Die Feststellungen in Bezug auf den Zaunsockel der Beschwerdeführer seien unzureichend, weiters fehlten Feststellungen zum Umstand, dass der Bauwerber sein gesamtes Grundstück aufgehöht hätte, um eine nicht bewilligte Zufahrt zu seinem konsenswidrigen Carport zu schaffen, einen Bauwich als Stellplatz für Kraftfahrzeuge benützt, ohne dass dafür eine Genehmigungsfähigkeit gegeben wäre und dass das vorhandene Carport mangelhaft, nicht standsicher und nicht der Baubewilligung entsprechend bestehe; darüber hinaus fehlten die notwendigen Pflichtstellplätze auf dem Grundstück, die zur Beurteilung der zumutbaren Belästigung gemäß § 48 NÖ Bauordnung 1996 erforderlich sei. Da der Bauwerber regelmäßig sechs ausrangiert Kraftfahrzeuge auf seinem Grundstück abstelle bzw. damit auf seinem Grundstück herumfahre, sei das Nachbarrecht auf den Schutz vor Immissionen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 zu berücksichtigen; diesbezüglich hätte die Behörde nichts festgestellt.Die Feststellungen in Bezug auf den Zaunsockel der Beschwerdeführer seien unzureichend, weiters fehlten Feststellungen zum Umstand, dass der Bauwerber sein gesamtes Grundstück aufgehöht hätte, um eine nicht bewilligte Zufahrt zu seinem konsenswidrigen Carport zu schaffen, einen Bauwich als Stellplatz für Kraftfahrzeuge benützt, ohne dass dafür eine Genehmigungsfähigkeit gegeben wäre und dass das vorhandene Carport mangelhaft, nicht standsicher und nicht der Baubewilligung entsprechend bestehe; darüber hinaus fehlten die notwendigen Pflichtstellplätze auf dem Grundstück, die zur Beurteilung der zumutbaren Belästigung gemäß , Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 erforderlich sei. Da der Bauwerber regelmäßig sechs ausrangiert Kraftfahrzeuge auf seinem Grundstück abstelle bzw. damit auf seinem Grundstück herumfahre, sei das Nachbarrecht auf den Schutz vor Immissionen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 zu berücksichtigen; diesbezüglich hätte die Behörde nichts festgestellt. - Das erwähnte Carport sei neuerlich bei der Bauverhandlung ausgeklammert worden, dies entgegen der Ausführung des Verwaltungsgerichtshofes. - Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Nachbarrechte der Beschwerdeführer betreffend die Trockenheit von Gebäuden und Immissionsschutz selbst bei Nichtvorhandensein des Zaunes berührt würden. - Die Änderungen des Bodens im Bereich des Carports würden weitere Nachbarrechte begründen, da es sich um keine Pflichtstellplätze handle. - Die Behörde verkenne, dass der Zaun nicht nur aus Sockel sondern auch aus tragender Konstruktion bestehe, welche ebenfalls „hinsichtlich Nachbarrecht auf Trockenheit und Standsicherheit“ zu berücksichtigen sei. - Die Behörde berücksichtige nicht, dass der Bauwerber konsenslose Abgrabungen durchgeführt hätte und dadurch in die Standsicherheit seines Zaunes eingegriffen hätte. - Es liege ein Widerspruch zwischen der Niederschrift der Bauverhandlung vom *** zur tatsächlich ausgeführten Variante vor. - Der baubehördlich bewilligte Bestand hätte auch hinsichtlich vorhandener Betonplatten und Carport geprüft werden müssen. - Die Behörde hätte ein baupolizeiliches Verfahren nach § 35 NÖ Bauordnung 1996 einleiten müssen, einen diesbezüglichen Bescheid aber nie erlassen. Eine nachträgliche Baubewilligung könne mangels Vollstreckbarkeit nicht einen baupolizeilichen Auftrag ersetzen.Die Behörde hätte ein baupolizeiliches Verfahren nach Paragraph 35, NÖ Bauordnung 1996 einleiten müssen, einen diesbezüglichen Bescheid aber nie erlassen. Eine nachträgliche Baubewilligung könne mangels Vollstreckbarkeit nicht einen baupolizeilichen Auftrag ersetzen. - Der Antrag vom *** auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages sei zu Unrecht abgewiesen worden. Schließlich werden die vorgelegten Einreichpläne kritisiert und vorgebracht, dass es unlogisch wäre, wenn ein und dasselbe Geländeniveau, das vom selben Amtssachverständigen in zwei Bauverhandlungen abgelehnt worden sei, bei einer neuerlichen Einreichung voll entsprechen solle. Schließlich stellen die Beschwerdeführer den Antrag auf „ersatzlose Aufhebung“ des angefochtenen Bescheides, die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages und die Überprüfung der Bewilligungsfähigkeit und tatsächlichen Benutzbarkeit des Carports. 3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte zunächst die Beschwerdegegner auf, zur Beschwerde eine Gegenäußerung abzugeben. Von dieser Möglichkeit wurde nicht Gebrauch gemacht. Schließlich führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die Parteien gehört und ein Lokalaugenschein durchgeführt sowie ein ergänzendes bautechnisches Gutachten eingeholt wurden. Seitens des *** wurde erklärt, dass er gemeinsam mit den übrigen Beschwerdeführern Miteigentümer der betroffenen Nachbarliegenschaft sei und deshalb alle drei Miteigentümer als Beschwerdeführer auftreten würden. *** erklärte, die in Rede stehenden Blumentröge und Rasenrandsteine seien Projekts- und Antragsbestandteil, wobei die Blumentröge ständig mit Erde gefüllt bleiben sollten. Er legte diesbezüglich einen Lageplan und Fotos vor, welche die bereits erfolgte Aufstellung der Tröge dokumentiert. Weiters erfolgte ein Vorbringen der Parteien hinsichtlich der Ursachen des schlechten Bauzustandes des Zauns auf der Liegenschaft ***. Beim Lokalaugenschein wurde die Situation im Bereich des Bauvorhabens sowie der in Rede stehende Zaun von beiden Seiten der Grenze sowie das Geländeniveau auf beiden Liegenschaften der Streitteile besichtigt. Anschließend erstatte der bautechnische Amtssachverständige ein ergänzendes Gutachten. In der Verhandlungsschrift finden sich dazu folgende Feststellungen und Ausführungen: „In der Folge wird ein Lokalaugenschein durchgeführt. Dabei wird das bereits aufgeführte Bauvorhaben besichtigt. Weiters wird der Zaun bzw. der Zaunsockel der Beschwerdeführer von beiden Seiten, das heißt sowohl vom Grundstück der Bauwerber als auch vom Grundstück der Beschwerdeführer auf die gesamte Länge des Bauvorhabens und etwa 15 Meter darüber hinaus in Augenschein genommen. Die dabei getroffenen Feststellungen finden sich im nachfolgenden Befund des bautechnischen Amtssachverständigen. Seitens des Verhandlungsleiters wurde in dem Zusammenhang festgestellt, dass der Zaunsockel der Beschwerdeführer sich in einem teilweise offensichtlich schadhaften Zustand befindet. Der schadhafte Zustand reicht über den Projektsbereich nach Nordwesten etwa 10 Meter hinaus. Hier ist der Beton so schadhaft, dass der Schotter offen zu Tage tritt und nicht mehr eine ebene Fläche vorhanden ist. Dieses Schadensbild endet abrupt an einer Fuge, wo ein neuer Bauteil des Sockels anschließt. Das Schadensbild von der Seite des Bauwerbers unterscheidet sich nicht wesentlich von dem an der Seite der Beschwerdeführer. Im Bereich des Carports ist auch eine Ausbesserung des schadhaften Sockels zu sehen, welche laut Aussage des Herrn *** vor etwa 20 Jahren vorgenommen worden ist. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass der Schaden im Bereich des Carports deshalb auch auf ihrer Seite aufgetreten sei, weil hier das Dachflächenwasser vom Haus des Bauwerbers auf den Grund der Beschwerdeführer gelangt sei. Zum Niveau auf dem Grundstück der Beschwerdeführer wird vom Verhandlungsleiter festgestellt, dass dieses keine ebene Fläche darstellt, sondern ebenfalls variiert. Über weite Strecken ist mit freiem Auge ein signifikanter Niveauunterschied nicht zu erkennen. Herr *** bringt vor, dass der größere Niveauunterschied im Bereich der Blumentröge vorhanden sei. Herr *** bringt vor, dass seitens der Beschwerdeführer Abgrabungen an der Grenze vorgenommen worden seien. Er zeigt diesbezüglich ein Video, auf dem eine Hand mit einem Werkzeug zu sehen ist. Laut Frau *** zeige dieses Video sie beim Unkrautjäten. Der Bauwerber bekräftigt auf Befragen des Verhandlungsleiters, dass Projektsgegenstand das Vorhaben so ist wie in den im baubehördlichen Verfahren vorgelegten Plänen vom *** samt Ergänzungsblatt vom ***, weiters ergänzt um das am heutigen Tag vorgelegte Ergänzungsblatt vom ***. Weiters erklärt der Bauwerber, dass im Anschluss an die im Ergänzungsblatt verzeichneten Blumenkisten Rasenrandsteine entlang der Grundgrenze zu den Beschwerdeführern auf die restliche Länge der projektierten Geländeveränderung hergestellt werden sollen.Der Bauwerber bekräftigt auf Befragen des Verhandlungsleiters, dass Projektsgegenstand das Vorhaben so ist wie in den im baubehördlichen Verfahren vorgelegten Plänen vom *** samt Ergänzungsblatt vom , ***, weiters ergänzt um das am heutigen Tag vorgelegte Ergänzungsblatt vom ***. Weiters erklärt der Bauwerber, dass im Anschluss an die im Ergänzungsblatt verzeichneten Blumenkisten Rasenrandsteine entlang der Grundgrenze zu den Beschwerdeführern auf die restliche Länge der projektierten Geländeveränderung hergestellt werden sollen. Beweisthema: Wie ist das Vorhaben aus bautechnischer Sicht hinsichtlich seiner möglichen Auswirkungen auf den Zaun (bzw. dessen Sockel) der Beschwerdeführer, nämlich betreffend die Standsicherheit und Trockenheit des Bauwerks zu beurteilen. Dabei möge davon ausgegangen werden, dass der Zaun samt Sockel in einem seiner Funktion und Zielsetzung entsprechenden dem Stand der Technik gemäßen Zustand instand zu halten ist. Bautechnischer Befund: Das Bauvorhaben „Geländeangleichung im seitlichen Bauwich“ ist in den Antragsunterlagen des Bauansuchens vom *** (Baubeschreibung und dazugehöriger Einreichplan, beides erstellt von Planverfasser Bauunternehmung ***) sowie dem dazugehörigen Ergänzungsblatt (Schnitt A-A) und einem am heutigen Tag nachgereichten weiteren Ergänzungsblatt („Darstellung und Kotierung von Blumenkisten, die im Zuge der gärtnerischen Ausgestaltung des Bauwichs aufgestellt wurden“) dargestellt. Zusätzlich wurde, wie oben bereits niedergeschrieben, vom Bauwerber noch erklärt, Rasenrandsteine an der Grundgrenze anzuordnen. Die Lage dieser Rasenrandsteine verläuft anschließend an die am Plan eingetragenen Blumenkisten. Die Rasenrandsteine werden ohne Fundierung in ein Erd- bzw. Kiesbett verlegt. Die Oberkante der Rasenrandsteine liegt dann nur wenige Zentimeter oberhalb des neuen Geländes. Abgesehen von dem Projektbestandteil der Rasenrandsteine ist das Projekt in den nunmehr gesammelten vorliegenden Projektunterlagen hinreichend dargestellt bzw. beschrieben. Angemerkt wird, dass auf dem Einreichplan vom *** die Höhenkoten der Geländeangleichung im seitlichen Bauwich auf das Niveau des Gehsteiges (öffentliches Gut) bezogen sind. Die genaue Bezugskote ist am Ergänzungsblatt am Schnitt A-A durch die Oberkante des Schachtdeckels am Grünstreifen des öffentlichen Gutes (163,10 m.ü.A. = - 0,15
- m)dargestellt. Die Anschüttung verläuft im seitlichen Bauwich gemäß Plan vom Niveau - 0,13 bis hin zu +/- 0,0 m. Das am Nachbargrundstück bestehende Niveau des Geländes wurde im Zuge des heutigen Lokalaugenscheins besichtigt. Die Höhenunterschiede zwischen dem bestehenden Geländeniveau am Nachbargrundstück und dem projektierten und bereits hergestellten Geländeniveaus am Grundstück des Bauwerbers sind im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze unterschiedlich. Teilweise sind die Geländeniveaus augenscheinlich praktisch gleich, teilweise gibt es Unterschiede bis zu ca. 30 cm. Bautechnisches Gutachten: Aus bautechnischer Sicht entspricht eine Ausführung des Projekts entsprechend den Beschreibungen im Befund auf Basis der Projektunterlagen den Grundanforderungen an Bauwerken gemäß der NÖ Bauordnung. Bezüglich möglicher Gefährdungen der Standsicherheit und Trockenheit des Zaunes bzw. dessen Sockels der Beschwerdeführer wird aus bautechnischer Sicht festgehalten, dass ein Zaun samt Sockel in einem seiner Funktion und Zielsetzung entsprechenden dem Stand der Technik instandgehaltenen Zustand durch das Vorhaben nicht gefährdet ist. Bezüglich der Unterschiede der Geländeniveaus zwischen dem Nachbargrundstück und dem Grundstück des Bauwerbers wird aus bautechnischer Sicht festgehalten, dass diese ebenfalls den Zaun samt Sockel in einem seiner Funktion und Zielsetzung entsprechenden dem Stand der Technik instandgehaltenen Zustand durch das Vorhaben nicht gefährden, da Niveauunterschiede von bis zu 30 cm die mechanische Festigkeit und Standsicherheit eines Zaunsockels nicht gefährden dürfen, da dies ansonsten eine Beschädigung des Bauwerks durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß wäre und dies nicht den Grundanforderungen an Bauwerke gemäß NÖ Bauordnung entsprechen würde. Angemerkt wird, dass bei der heutigen Besichtigung des Zaunes, welche von beiden Grundstücken bzw. Zaunseiten aus durchgeführt wurde, vor allem der Zaunsockel sich in einem sehr unterschiedlichen Erhaltungszustand befindet. Teilweise sind geringe altersentsprechende Abnutzungserscheinungen ersichtlich, teilweise sind größere Abplatzungen von Mauerteilen des Zaunsockels ersichtlich und teilweise sind die Verwitterungserscheinungen so groß, dass oberhalb des Geländes kein Zaunsockel mehr ersichtlich ist. Diese unterschiedlichen Bauzustände im Verlauf des Sockelmauerwerkes bestehen auf beiden Zaunseiten. Anzunehmen ist, dass die großen Unterschiede hierbei durch unterschiedliche Materialqualitäten des verwendeten Baumaterials verursacht sind. Auf Befragen des Verhandlungsleiters, ob eine Gefährdung der Standsicherheit des Zaunsockels dann gegeben wäre, wenn man den Anschüttungsbereich mit einem Fahrzeug befährt, etwa um ins Carport von der Rückseite des Hauses kommend zu gelangen: Bei der Benutzung durch einen PKW in Schrittgeschwindigkeit sehe ich diese Gefahr nicht, da das oben gesagte an die Anforderungen an ein Bauwerk auch hiefür gelten. Bei Fahren mit einem schweren LKW oder bei Fahrten mit hoher Geschwindigkeit oder beim Anfahren mit einem Fahrzeug an den Zaun könnten Schäden nicht von vornherein ausgeschlossen werden Ergänzendes Befragen des Verhandlungsleiters erklärt der Sachverständige, dass ein Zaunsockel von seiner Funktion und seinem Wesen sowohl der Feuchtigkeit durch Oberflächenwasser als auch durch Bodenfeuchte standhalten muss. Daher wird ein dieser Funktion gerecht werdendes Bauwerk auch durch eine Anschüttung nicht durch Feuchtigkeit gefährdet. Weitere Erklärungen: Herr *** erklärt, dass es sich bei Blumentrögen nicht um ein Bauwerk im Sinne der NÖ Bauordnung handle, da es der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Untergrund ermangle und auch kein Standsicherheitsnachweis erbracht werden könne. Der Amtssachverständige führt dazu aus, dass eine kraftschlüssige Verbindung eines Bauwerks mit dem Untergrund auch durch das Eigengewicht erfolgen kann. Dies ist im vorliegenden Fall bei Blumentrögen, die mit Erde gefüllt sind, gegeben. Ein weiterer Standsicherheitsnachweis wird aus bautechnischer Sicht für nicht erforderlich erachtet. Wenn eingewendet wird, dass die Erde auch entfernt werden könnte, kann dem durch eine entsprechende Erklärung des Antragstellers begegnet werden, dass Projektsinhalt die mit Erde gefüllten Tröge sind. Herr *** erklärt, dass sein Projekt mit Erde gefüllte Blumentröge beinhaltet. Zum Einwand, dass der Blumentrog mangels frostfreier Fundierung seine Lage verändern könnte und damit den Sockel gefährden könnte, führt der Amtssachverständige aus, dass dies wiederum durch eine Beschädigung durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßigen Ausmaß darstellen würde und dies nach Durchführung des Lokalaugenscheins, Sichtung der vom Bauwerber vorgelegten und in Farbe kopierten und dem Akt angeschlossenen Fotos des Bauprozesses nicht zu erwarten ist.“ Mit Schreiben vom *** gaben die Beschwerdeführer eine Äußerung zur mündlichen Verhandlung ab, deren verfahrensrelevanter Inhalt zusammengefasst in folgendem Vorbringen besteht: - die verhandlungsgegenständlichen Blumentröge stellten keine Bauwerke nach der NÖ Bauordnung dar und seien ebenso wenig wie Raseneinfassungssteine geeignet, Niveauunterschiede von bis zu 30 cm an der Grundgrenze statisch einwandfrei abzusichern; sie seien mangels Verankerung jederzeit veränderbar und überdies nicht kraftschlüssig aufgestellt und bruchgefährdet, eine allfällige Forderung eines Standsicherheitsnachweises für Blumentröge sei „absurd“. - es fehlten Feststellungen zu den tatsächlich eingebauten Blumentrögen und Raseneinfassungssteinen, Messungen der Niveauunterschiede an Ort und Stelle seien unterblieben - es werde bezweifelt, dass ein Zaunsockel eine „ Belastung von 30 cm Erddruck aushalten“ müssten - es stelle sich die Frage des maßgeblichen Zeitpunktes des Standes der Technik (Errichtungszeitpunkt des Zaunes oder Gegenwart) - ein einseitig angeschütteter Zaunsockel sei im Vergleich zu einem nicht angeschütteten Zaunsockel praktisch ständig durchfeuchtet und häufigeren Frost-Tauwechseln ausgesetzt - weiters werden Abweichungen vom Verfahrensgegenstand und zu Forderungen in einem früheren Stadium des Verfahrens behauptet - die mündliche Verhandlung sei entbehrlich gewesen, da ohnedies keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen gewesen seien, und auf die „Beschwerdegründe“ ( nämlich das vorangegangene Ausbaggern im vorderen Bauwich unter Gefährdung des Zaunsockels, den Immissionschutz betreffend die Anschüttung von Schotter beim Carport, welches nicht berücksichtigt worden sei) nicht eingegangen worden wäre - weiters wird die Verhandlung(sschrift) vom *** kritisiert, indem die unterbliebene Protokollierung von Vorbringen, die nicht gegebene Möglichkeit zum Durchlesen der Verhandlungsschrift, das Fehlen von Angaben in den Plänen, und der Widerspruch des Gutachtens zu § 43 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 moniert wird sowie die hohen Temperaturen im Sitzungszimmer beklagt werden.weiters wird die Verhandlung(sschrift) vom *** kritisiert, indem die unterbliebene Protokollierung von Vorbringen, die nicht gegebene Möglichkeit zum Durchlesen der Verhandlungsschrift, das Fehlen von Angaben in den Plänen, und der Widerspruch des Gutachtens zu Paragraph 43, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 moniert wird sowie die hohen Temperaturen im Sitzungszimmer beklagt werden. Schließlich werden folgende Anträge gestellt: „Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG NÖ) möge • das Verfahren zur nachträglichen Erteilung einer Baubewilligung für die Blumentröge und Raseneinfassungssteine zur standsicheren Absicherung der Niveauunterschiede am Nachbargrundstück sowie die Anschüttung aus Schotter zur Geländeangleichung an das Niveau unseres Grundstückes und zur Begrünung in gärtnerischen Gestaltung einstellen, da dies nicht Verfahrensgegenstand ist, und • entscheiden, dass die Grundeigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ***, innerhalb einer angemessenen Frist das Niveau ihres Geländes im vorderen und seitlichen Bauwich bis zum hinteren Ende des Wohnhauses an das Grundstück *** anzugleichen und die gesamte Fläche auf eine Breite von ca. 3 m in einer ortsüblichen gärtnerischen Gestaltung zu begrünen haben (entsprechend der Niederschrift der Bauverhandlung am ***), und • entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 12.06.2012, ZI. 2010/05/0223, die Bewilligungsfähigkeit und tatsächliche Benützbarkeit des Carports (***) überprüfen;• entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 12.06.2012, , ZI. 2010/05/0223, die Bewilligungsfähigkeit und tatsächliche Benützbarkeit des Carports (***) überprüfen; • in eventu Revision beim Verwaltungsgerichtshof zulassen.“ Eine Grundbuchsabfrage durch das Gericht hat ergeben, dass aufgrund eines Übergabsvertrags vom *** *** und *** gemeinsam mit *** Miteigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, sind. 4. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung über die vorliegende Beschwerde von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften NÖ Bauordnung 1996 § 4. BegriffsbestimmungenParagraph 4, Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als 1. Aufenthaltsräume: Räume, welche zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind, ausgenommen Wirtschaftsräume (z.B. Küche); 2. Baufluchtlinien: Abgrenzungen innerhalb eines Grundstücks, über die grundsätzlich nicht hinausgebaut werden darf; 3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; (…) § 6.Paragraph 6, Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
- den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. (…) § 14Paragraph 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden;
- die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
- die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten;
- die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans;
- die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
- die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten;
- die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten in oder in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, sowie die Aufstellung von Feuerungsanlagen (§ 59 Abs. 1), wenn die Standsicherheit des Bauwerks oder der Brandschutz beeinträchtigt werden könnte oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
- die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten in oder in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, sowie die Aufstellung von Feuerungsanlagen (Paragraph 59, Absatz eins,), wenn die Standsicherheit des Bauwerks oder der Brandschutz beeinträchtigt werden könnte oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten;
- die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
- der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
- der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten;
- die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach § 6 Abs. 1 Z. 4 oderdie Bebaubarkeit eines Grundstückes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, oder die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 4) beeinträchtigt oder der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflußt werden könnten (§ 67);die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,) beeinträchtigt oder der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflußt werden könnten (Paragraph 67,);
- die Aufstellung von Windrädern, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken. § 43Paragraph 43 Allgemeine Ausführung, Grundanforderungen an Bauwerke
(1)Die Planung und die Ausführung von Bauwerken müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen für ihren Verwendungszweck tauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit der während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke betroffenen Personen Rechnung zu tragen ist. Bauwerke müssen diese Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen. Grundanforderungen an Bauwerke sind: 1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben: a) Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teiles, b) größere Verformungen in unzulässigem Umfang, c) Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion, d) Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß. (…) NÖ Bauordnung 2014 § 70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.Paragraph 70,
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) AVG § 13 (…)Paragraph 13, (…) 8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Artikel 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1.gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2.gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; 3.wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; 4.gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4.gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, (…) Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.
- Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung 4.2.
- Zur Beschwerdelegitimation von *** und *** ist zunächst festzuhalten, dass diese im Hinblick auf die grundbuchsmäßig dokumentierte Veränderung im Grundeigentum während des laufenden Berufungsverfahrens berechtigt waren, ins Verfahren einzutreten. Der angefochtene Bescheid war dahingehend zu überprüfen, ob die Baubewilligung (in zweiter Instanz) zu Recht erteilt wurde oder nicht, weil dem die im Bauverfahren geschützten Nachbarrechte (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) entgegenstanden; weiters, ob die Abweisung eines Antrags auf Erlassung eines baupolizeilichen Antrags rechtmäßig war.Der angefochtene Bescheid war dahingehend zu überprüfen, ob die Baubewilligung (in zweiter Instanz) zu Recht erteilt wurde oder nicht, weil dem die im Bauverfahren geschützten Nachbarrechte (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996) entgegenstanden; weiters, ob die Abweisung eines Antrags auf Erlassung eines baupolizeilichen Antrags rechtmäßig war. 4.2.
- Der in Beschwerde gezogene Bescheid erging aufgrund der Berufung gegen die Erteilung einer Baubewilligung, enthält aber darüber hinaus eine Abweisung eines Antrags auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen; die Unzuständigkeit der belangten Behörde hat das Gericht auch von Amts wegen wahrzunehmen. Dies trifft im vorliegenden Fall den Spruchteil 2., mit dem der Stadtrat der Stadtgemeinde *** einen – nicht näher spezifizierten – Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages abgewiesen hat. Dazu war er jedoch nicht zuständig. Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde wird nämlich jedenfalls durch die Sache des erstinstanzlichen Bescheides begrenzt (zB VwGH 23.11.1991, 88/17/0010). Der beim Stadtrat angefochtene Bescheid bezog sich jedoch ausschließlich auf die Erteilungen einer baubehördlichen Bewilligung. Daran ändert es nichts, dass im Zuge des Verfahrens von Seiten der nunmehrigen Beschwerdeführer die Erlassung baupolizeilicher Aufträge eingefordert wurde. Da der Bürgermeister darüber nicht abgesprochen hatte, konnte dies auch nicht Sache der Berufungsentscheidung sein. Abgesehen davon scheint sich der Ausspruch auf einen erst im Zuge der mündlichen Verhandlung am *** gestellten Antrag zu beziehen. Dessen inhaltliche Erledigung oblag jedoch der Berufungsbehörde nicht. Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides war daher wegen Unzuständigkeit des Stadtrates aufzuheben.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen; die Unzuständigkeit der belangten Behörde hat das Gericht auch von Amts wegen wahrzunehmen. Dies trifft im vorliegenden Fall den Spruchteil 2., mit dem der Stadtrat der Stadtgemeinde *** einen – nicht näher spezifizierten – Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages abgewiesen hat. Dazu war er jedoch nicht zuständig. Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde wird nämlich jedenfalls durch die Sache des erstinstanzlichen Bescheides begrenzt (zB VwGH 23.11.1991, 88/17/0010). Der beim Stadtrat angefochtene Bescheid bezog sich jedoch ausschließlich auf die Erteilungen einer baubehördlichen Bewilligung. Daran ändert es nichts, dass im Zuge des Verfahrens von Seiten der nunmehrigen Beschwerdeführer die Erlassung baupolizeilicher Aufträge eingefordert wurde. Da der Bürgermeister darüber nicht abgesprochen hatte, konnte dies auch nicht Sache der Berufungsentscheidung sein. Abgesehen davon scheint sich der Ausspruch auf einen erst im Zuge der mündlichen Verhandlung am *** gestellten Antrag zu beziehen. Dessen inhaltliche Erledigung oblag jedoch der Berufungsbehörde nicht. Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides war daher wegen Unzuständigkeit des Stadtrates aufzuheben. 4.2.
- Im vorliegenden Fall kam es zu mehreren Ansuchen bzw. Änderungen des Bewilligungsantrages. Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 13 Abs. 8 AVG ein Antrag grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens abgeändert werden kann, solange sein Wesen nicht verändert wird. Aber auch eine „wesentliche“ Änderung ist nicht schlechthin unzulässig, sondern ist als Zurückziehung des ursprünglichen und Einbringung eines neuen Antrags zu werten (VwGH 8.11.1994, 93/04/0079), muss freilich, sofern dies während des Rechtsmittelverfahrens geschieht, zur Behebung des angefochtenen Bescheides führen. 4.2.
- Im vorliegenden Fall kam es zu mehreren Ansuchen bzw. Änderungen des Bewilligungsantrages. Dabei ist zu beachten, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG ein Antrag grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens abgeändert werden kann, solange sein Wesen nicht verändert wird. Aber auch eine „wesentliche“ Änderung ist nicht schlechthin unzulässig, sondern ist als Zurückziehung des ursprünglichen und Einbringung eines neuen Antrags zu werten (VwGH 8.11.1994, 93/04/0079), muss freilich, sofern dies während des Rechtsmittelverfahrens geschieht, zur Behebung des angefochtenen Bescheides führen. Der erstinstanzlichen Entscheidung lag ein Antrag in der Fassung des Anbringens vom *** zugrunde, was auch die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend erkannt hat und diesbezüglich den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters korrigiert hat. Gleichzeitig wurden die von der belangten Behörde im Rahmen deren mündlichen Verhandlung festgestellten Blumentröge („Blumenkisten“) und Rasenrandsteine in ihrer Entscheidung berücksichtigt. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde von Bauwerberseite ausdrücklich klargestellt, dass sich darauf der Bewilligungsantrag bezieht. Weiters wurde das Ansuchen dahingehend präzisiert, dass die Blumentröge als ständig mit Erde gefüllt vorgesehen seien. Diese Änderungen berühren nicht das Wesen der beantragten Geländeveränderung und sind auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig, werden dadurch doch keine zusätzlichen subjektiven Rechte berührt, sondern zielt die Projektsmodifikation gerade auch darauf ab, das Vorhaben jedenfalls bewilligungsfähig zu machen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § RZ 47 und die dort zit. Judikatur). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Berufungsbehörde sogar verpflichtet, den Projektwerber zu einer geringfügigen Modifikation seines Vorhabens aufzufordern, um damit etwaige Versagungsgründe zu beseitigen (VwGH 27.2.1998, 95/06/0185). Freilich – und insoweit ist der Beschwerde beizupflichten – bedarf auch eine nicht das Wesen des Vorhabens berührende Antragsänderung einer Prüfung durch die Behörde und der Einräumung des Parteiengehörs gegenüber den Betroffenen. Dies wurde jedenfalls im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt.Der erstinstanzlichen Entscheidung lag ein Antrag in der Fassung des Anbringens vom *** zugrunde, was auch die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend erkannt hat und diesbezüglich den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters korrigiert hat. Gleichzeitig wurden die von der belangten Behörde im Rahmen deren mündlichen Verhandlung festgestellten Blumentröge („Blumenkisten“) und Rasenrandsteine in ihrer Entscheidung berücksichtigt. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde von Bauwerberseite ausdrücklich klargestellt, dass sich darauf der Bewilligungsantrag bezieht. Weiters wurde das Ansuchen dahingehend präzisiert, dass die Blumentröge als ständig mit Erde gefüllt vorgesehen seien. Diese Änderungen berühren nicht das Wesen der beantragten Geländeveränderung und sind auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig, werden dadurch doch keine zusätzlichen subjektiven Rechte berührt, sondern zielt die Projektsmodifikation gerade auch darauf ab, das Vorhaben jedenfalls bewilligungsfähig zu machen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph RZ 47 und die dort zit. Judikatur). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Berufungsbehörde sogar verpflichtet, den Projektwerber zu einer geringfügigen Modifikation seines Vorhabens aufzufordern, um damit etwaige Versagungsgründe zu beseitigen (VwGH 27.2.1998, 95/06/0185). Freilich – und insoweit ist der Beschwerde beizupflichten – bedarf auch eine nicht das Wesen des Vorhabens berührende Antragsänderung einer Prüfung durch die Behörde und der Einräumung des Parteiengehörs gegenüber den Betroffenen. Dies wurde jedenfalls im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt. Nach dem Antrag in der entscheidungsgegenständlichen Fassung kommt der Geländeanschüttung nicht die Funktion einer Zufahrt zu; allfällige besondere Anforderungen an eine solche waren daher auch nicht zu prüfen. Die Beschwerdeführer haben in diesem Zusammenhang offensichtlich die Frage an den Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung missverstanden, die sich explizit auf das (von den Beschwerdeführern selbst behauptete) Zufahren zum bestehenden Carport von der Rückseite des Hauses durch den Garten bezog. Das Carport selbst war entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht Verfahrensgegenstand. Diese übersehen, wenn sie sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2012, Zl. 2010/05/0223, berufen, dass der Gerichtshof darin der Behörde keineswegs aufgetragen hat, im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens Überprüfungen in Bezug auf das Carport vorzunehmen – ganz im Gegenteil hat er das diesbezügliche Vorbringen insoweit als irrelevant erkannt und auf ein allfälliges anderes Verfahren verwiesen. 4.2.
- Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, Blumentröge und Rasenrandsteine stellten keine Bauwerke im Sinn des § 4 NÖ Bauordnung 1996 dar, verkennen sie, dass es hier nicht um die baubehördliche Bewilligung von nicht genehmigungspflichtigen Anlagen geht (wodurch im übrigen ihre Rechte nicht verletzt sein könnten), sondern dass auch für sich allein nicht bewilligungspflichtige Maßnahmen in Verbindung mit einem Vorhaben (als dessen Bestandteil), das einer Bewilligung bedarf, für dessen Beurteilung und damit Bewilligungsfähigkeit relevant sein können. So etwa stellen die Blumentröge bei fachgerechter Aufstellung sicher, dass der Zaun(sockel) der Beschwerdeführer in diesem Bereich gar nicht von den Anschüttungen berührt werden wird und so von vornherein die Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 vermieden wird. Daher geht das Vorbringen in Bezug auf die Bauwerkseigenschaft und Bewilligungspflichtigkeit von Blumentrögen und Rasenrandsteinen ins Leere.4.2.
- Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, Blumentröge und Rasenrandsteine stellten keine Bauwerke im Sinn des Paragraph 4, NÖ Bauordnung 1996 dar, verkennen sie, dass es hier nicht um die baubehördliche Bewilligung von nicht genehmigungspflichtigen Anlagen geht (wodurch im übrigen ihre Rechte nicht verletzt sein könnten), sondern dass auch für sich allein nicht bewilligungspflichtige Maßnahmen in Verbindung mit einem Vorhaben (als dessen Bestandteil), das einer Bewilligung bedarf, für dessen Beurteilung und damit Bewilligungsfähigkeit relevant sein können. So etwa stellen die Blumentröge bei fachgerechter Aufstellung sicher, dass der Zaun(sockel) der Beschwerdeführer in diesem Bereich gar nicht von den Anschüttungen berührt werden wird und so von vornherein die Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 vermieden wird. Daher geht das Vorbringen in Bezug auf die Bauwerkseigenschaft und Bewilligungspflichtigkeit von Blumentrögen und Rasenrandsteinen ins Leere. 4.2.
- Da das gegenständliche Ansuchen vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 eingebracht wurde, war nach deren § 70 Abs. 1 nicht diese, sondern noch die NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden. Da sich die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Antragsänderungen als zulässig erwiesen haben, kommt auch hier § 70 Abs. 1 leg.cit. zur Anwendung. Maßgeblicher Bewilligungstatbestand ist die Bestimmung des § 14 Z 8 NÖ Bauordnung 1996, wogegen nach § 14 Z 6 NÖ Bauordnung 2014 die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland nur dann der Bewilligungspflicht unterliegt, sofern sich diese auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken kann. Ob demnach das gegenständliche Vorhaben nach der neuen Rechtslage überhaupt noch einer Bewilligung bedürfte, war im Hinblick auf die Übergangs-bestimmung nicht zu prüfen.4.2.
- Da das gegenständliche Ansuchen vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 eingebracht wurde, war nach deren Paragraph 70, Absatz eins, nicht diese, sondern noch die , NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden. Da sich die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Antragsänderungen als zulässig erwiesen haben, kommt auch hier Paragraph 70, Absatz eins, leg.cit. zur Anwendung. Maßgeblicher Bewilligungstatbestand ist die Bestimmung des Paragraph 14, Ziffer 8, NÖ Bauordnung 1996, wogegen nach Paragraph 14, , Ziffer 6, NÖ Bauordnung 2014 die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland nur dann der Bewilligungspflicht unterliegt, sofern sich diese auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken kann. Ob demnach das gegenständliche Vorhaben nach der neuen Rechtslage überhaupt noch einer Bewilligung bedürfte, war im Hinblick auf die Übergangs-bestimmung nicht zu prüfen. 4.2.
- Von entscheidender Bedeutung im vorliegenden Fall ist die Frage, ob die von den Beschwerdeführern eingewendeten Rechte auf Standfestigkeit und Trockenheit ihres Zaunbauwerks verletzt werden. 4.2.6.
- Dazu wird folgender Sachverhalt wird festgestellt: Auf dem Baugrundstück wurde die beantragte Geländeveränderung bereits hergestellt. Im vorderen Teil der Liegenschaft (von der Straße aus gesehen) wurden entlang der Grundgrenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführer 12 Blumentröge aufgestellt, wie dies auch im vorgelegten Ergänzungsplan vom *** dargestellt ist; laut diesem Plan betragen die Abmessungen jedes Troges 100 cm in der Länge und jeweils 50 cm in Breite und Höhe. Daran anschließend wurde an der Grenze im Anschluss an den Sockel Raseneinfassungsteine so aufgestellt, dass diese mit der Oberkante einige Zentimeter um das neu hergestellte Niveau ragen. An der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen Bauwerber- und Beschwerdeführergrundstück befindet sich auf letzterem ein im Zeitraum *** - *** errichteter Zaun mit einem Sockel aus Beton und darauf befindlichen Metallstehern mit Zaunfeldern, die im wesentlichen aus Welleternit bestehen. Der Sockel weist erhebliche Schäden auf, und zwar gleichermaßen auf beiden Seiten der Mauer. Es sind Abplatzung von Betonteilen zu sehen, im Vorgartenbereich fehlt der Sockel oberflächlich abschnittsweise bereits gänzlich, im Anschluss an den Projektsbereich, wo der Sockel an beiden Seiten frei von Anschüttungen ist, ist die Verwitterung bereits so weit fortgeschritten, dass die Sockelmauer auf eine Länge von ca. 10 m keine ebene Fläche aufweist, sondern durchgängig der „Schotter“, dh der grobe Sand, zutage tritt. Die Unterschiede der Geländeniveaus auf den beiden in Rede stehenden Grundstücken sind so beschaffen, dass im „vorderen“ Bereich der Blumentröge die Differenz des Niveaus bis zu etwa 30 cm beträgt (wobei das Beschwerdeführergrundstück das tiefer gelegene ist), während im „hinteren“ Bereich, wo sich auf dem Bauwerbergründstück die erwähnten Rasenrandsteine (und ein Carport) befinden, die Niveaus in etwa gleich sind, dh es ist augenscheinlich kein wesentlicher Unterschied der Höhenlage des Grundstück Nr. ***, KG ***, zu der des Grundstücks Nr. ***, KG ***, festzustellen. Eine wesentliche rezente Niveauveränderung auf dem Grundstück der Beschwerde-führer wird nicht festgestellt. Durch das Vorhaben in der entscheidungsgegenständlichen Form sind weder eine Beeinträchtigung der Standsicherheit noch der Trockenheit des Zauns (Sockel und Zaunkonstruktion) der Beschwerdeführer zu befürchten. 4.2.6.
- Diese Feststellungen sind wie folgt begründet: Das Alter des Zauns resultiert aus den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beschwerdeführer; angesichts des beim Lokalaugenschein vorgefundenen Zustandes ist das Alter auch plausibel. Die Feststellungen zum Ist-Zustand auf den beiden in Rede stehenden Grundstücken ergeben sich aus dem Ergebnis des gerichtlichen Lokalaugenscheins und dem in der Folge abgegebenen Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen bzw. den Feststellungen der Baubehörde bei der mündlichen Verhandlung am ***, weiters aus den im Akt befindlichen bzw. den im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos und Plänen. Aus dem bei der mündlichen Verhandlung vorgeführten Video lässt sich keine wesentliche Veränderung der Niveaus auf dem Grundstück der Beschwerdeführer ableiten. Die Beurteilung des Vorhabens als nicht standsicherheitsgefährdend für den Zaun der Beschwerdeführer resultiert aus den Gutachten des gerichtlichen sowie des baubehördlichen (mündliche Verhandlung ***) Sachverständigen. Ein Widerspruch zu im vorangegangenen Verfahren abgegebenen Begutachtungen liegt schon deshalb nicht vor, da sich diese auf ein früheres Antragsstadium bezogen. Die von entsprechend sachkundigen Fachleuten vorgenommenen Einschätzungen erscheinen dem Gericht unter Berücksichtigung der beim Lokalaugenschein getroffenen Feststellungen nachvollziehbar und zwingend: im Bereich der Blumentröge stellen diese – bei entsprechend fachgerechter Aufstellung, wovon auszugehen ist – aufgrund ihres Eigengewichts (bei den angeführten Abmessungen ist von einem Volumen von ca. 0, 25 m³ und einem Gewicht von mehreren hundert Kilo pro mit Erde gefülltem Trog auszugehen !) eine selbst standsichere Barriere dar, sodass von vornherein keine Einwirkung auf den Zaun der Beschwerdeführer anzunehmen ist. Eine derartige Einschätzung ist einem erfahrenen Sachverständigen zuzutrauen – eines eigenen Standsicherheitsnachweises, den selbst die Beschwerdeführer als „absurd“ bezeichneten, bedarf es dafür nicht. Zusätzlicher Messungen oder der Höhenangaben für das Grundstück der Beschwerdeführer auf den Einreichplänen bedurfte es nicht, da bei der festgestellten Standsicherheit der Anschüttung in Verbindung mit den Blumentrögen von vornherein keine Auswirkung auf das Bauwerk der Beschwerdeführer anzunehmen ist, sodass die – im übrigen gar nicht strittige - Höhendifferenz in diesem Bereich irrelevant ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, ihrem Zaun werde zu unrecht eine Stützmauerfunktion für die beantragte Geländeveränderung zugewiesen, geht daher ins Leere. Im (an die Blumentröge) anschließenden Bereich erscheint schon im Hinblick auf die Niveaugleichheit der beiden Grundstücke (bereits unter Berücksichtigung der beantragten Geländeanpassung) und der daraus resultierenden gleichen Erddrücke eine Standsicherheitsbeeinträchtigung ausgeschlossen, was auch für einen Nichtfachmann einleuchtend erscheint. Darüber ergibt sich aus dem bautechnischen Gutachten, das bei der zu erwartenden Beanspruchung ein entsprechend instandgehaltener Zaunsockel Anschüttungen im hier in Rede stehenden Ausmaß standhalten wird. Dem sind die Beschwerdefüher nicht auf gleicher fachlicher Ebene bzw. nicht mit schlüssigen Argumenten entgegengetreten. Dabei ignorieren sie insbesondere die Wirkung der nun projektgegenständlichen Blumentröge im Bereich der signifikanten Niveauunterschiede des Geländes auf beiden Seiten des Zauns, weil sie aus der ihrer Meinung nicht gegebenen baubehördlichen Bewilligungspflicht anscheinend ableiten, dass diese nicht Projekts- und Beurteilungsgegenstand sein dürften bzw. meinen, dass die Blumentröge möglicherweise nicht fachgerecht hergestellt wurden/würden bzw. jederzeit entfernt werden könnten. Darauf wird im Abschnitt über die rechtliche Beurteilung einzugehen sein. Was allfällige zusätzliche „Auflasten“ auf dem veränderten Niveau anlangt, sei darauf hingewiesen, dass antragsgemäß ein besonderer Verwendungszweck, etwa als Zufahrt, nicht vorgesehen ist. Dass die zu erwartende, zulässige Benutzung keine Gefahr für den bestehenden Zaun bedeutet, ergibt sich aus dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen. Gleiches gilt im Ergebnis in Bezug auf das Argument der Gefährdung der Trockenheit des Zaunes. Beide angeführten Gutachter haben eine solche ausgeschlossen. Der gerichtliche Amtssachverständige hat dies damit begründet, dass Sockelmauerwerk als erdberührtes Bauwerk Feuchtigkeitseinflüssen standzuhalten hat. Diese Aussage ist – wie auch die verba legalia - so zu verstehen, dass damit auch die Feuchtigkeitsfolge in der Frostperiode mitumfasst ist. Die von den Beschwerdeführern nachträglich ins Treffen geführten Argumente vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. Zum einen ergibt sich schon aus dem Umstand, dass ein Zaunsockel notwendigerweise erdberührt ist, dass er so auszuführen ist, dass er den daraus resultierenden Auswirkungen standzuhalten vermag. Daran hat sich auch in den letzten 50 Jahren nichts geändert, musste doch ein Zaunsockel damals wie heute so ausgeführt und instandgehalten werden, dass er seine Funktion erfüllen kann, nämlich standsicher den eigentlichen Zaun zu tragen, wozu im übrigen auch eine frostsichere Fundierung gehört. Daher geht die Frage nach dem relevanten Zeitpunkt für den Stand der Technik ins Leere. Dass im vorliegenden Fall diese Anforderung an den Zaun der Beschwerdeführer zu stellen war und ist, kann kein Zweifel bestehen, auch wenn man bedenkt, dass der Sockel mit einem mit Eternitplatten verplankten Zaun kein zu vernachlässigendes Gewicht zu tragen hat und dieser wohl auch nicht unerheblichen Windkräften ausgesetzt ist. Im übrigen zeigt die Lebenserfahrung, dass zahllose Zaunsockel vergleichbaren Alters zu beobachten sind, die offensichtlich Anschüttungen und vergleichbaren unterschiedlichen Geländehöhen standgehalten haben. Was die Frage der Feuchtigkeits- bzw. Frosteinwirkung anbelangt, erscheint dem Gericht der Einwand, dass eine angeschüttete Mauer gegenüber einer freistehenden einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt wäre, nicht schlüssig, ist doch davon auszugehen, dass die durch Anschüttungen bzw. parallel errichtete Anlagen (wie die gegenständlichen Tröge und Randsteine) geschützte Sockelmauer durch die dadurch bewirkte Temperaturerhöhung tendenziell sogar selteneren Frost/Tauwechseln ausgesetzt ist. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass beim bestehenden Zaun gerade die freistehenden Teile teilweise die gravierendsten Verwitterungserscheinungen aufweisen (komplett oberflächlich fehlender Bereich im Vorgarten, ruinöser Zustand im Anschluss an das Vorhabensareal). Es wäre im übrigen auch nicht verständlich, weshalb die von vorherein erdbedeckt gewesenen Teile des Zaunsockels ( ein-schließlich des im Bereich des Beschwerdeführergrundstücks auf Höhe des Carports niveaugleichen Abschnittes, was bedeutet, dass hier seit jeher der Sockel weitgehend eingeschüttet war) den Feuchtigkeitseinwirkungen standhalten sollten, während dies für die anderen Teile nicht gelten sollte. Dass die Auswirkungen von gleichartigen Anschüttung von der Person des die Anschüttung Durchführenden abhängig sein sollten, kann wohl nicht behauptet werden. Aus dem Umstand, dass der Zaun die beschriebenen Schäden aufweist und die verfahrensgegenständlichen Anschüttungen bereits vorgenommen wurden, kann nicht geschlossen werden, dass letztere die Schäden verursacht hätten und dies gleichsam ein Beweis für mögliche negative Auswirkungen sei. Die Feststellungen im Zuge des Lokalaugenscheins am *** haben klar zu Tage gebracht, dass die Schäden am Sockelbauwerk auch auf der Seite der Beschwerdeführer sowie in einem anschließenden Bereich vorhanden sind, der von Anschüttungen gar nicht betroffen ist. Ergänzend sei noch bemerkt, dass die vorliegende Geländeangleichung antragsgemäß keine besondere Funktion haben soll, die spezielle statische Anforderungen erforderte. Insbesondere handelt es sich nunmehr nicht mehr um eine Zufahrt zum Carport. Dessen ungeachtet ergibt sich aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen, dass auch das Befahren des Anschüttungsbereichs mit einem PKW mit Schrittgeschwindigkeit erwartungsgemäß zu keinen Schäden am Zaun der Beschwerdeführer führen würde. 4.2.6.
- In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus, dass das Recht der beschwerdeführenden Nachbarn auf Gewährleistung von Standsicherheit und Trockenheit ihres Zaunes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 der Erteilung der beantragten baubehördlichen Bewilligung nicht entgegensteht.4.2.6.
- In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus, dass das Recht der beschwerdeführenden Nachbarn auf Gewährleistung von Standsicherheit und Trockenheit ihres Zaunes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 der Erteilung der beantragten baubehördlichen Bewilligung nicht entgegensteht. Wenn die Beschwerdeführer dies mit Hinweis auf eine mögliche mangelhafte Ausführung bzw. Verwendung mangelhafter Baustoffe bezweifeln, ist ihnen entgegenzuhalten, dass es sich beim Bauverfahren um ein Projektgenehmigungs-verfahren handelt (vgl. VwGH 12.6.2012, 2010/05/0223 mit Hinweis auf die E. vom 31.1.2012, 2010/05/0055) und von einer fachgerechten (vgl. § 43 NÖ Bauordnung 1996) Ausführung auszugehen ist. Daher bedurfte es auch keiner Prüfung der bereits jetzt vorhandenen Anlagenteile, da das eingereichte Projekt und nicht der vorhandene Ist-Zustand Gegenstand des Verfahrens ist.Wenn die Beschwerdeführer dies mit Hinweis auf eine mögliche mangelhafte Ausführung bzw. Verwendung mangelhafter Baustoffe bezweifeln, ist ihnen entgegenzuhalten, dass es sich beim Bauverfahren um ein Projektgenehmigungs-verfahren handelt vergleiche VwGH 12.6.2012, 2010/05/0223 mit Hinweis auf die E. vom 31.1.2012, 2010/05/0055) und von einer fachgerechten vergleiche Paragraph 43, NÖ Bauordnung 1996) Ausführung auszugehen ist. Daher bedurfte es auch keiner Prüfung der bereits jetzt vorhandenen Anlagenteile, da das eingereichte Projekt und nicht der vorhandene Ist-Zustand Gegenstand des Verfahrens ist. Auch die Befürchtung, Blumentröge und Randsteine könnten jederzeit entfernt werden, zeigt keine mangelnde Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens auf. Ist doch der Bauwerber in der Folge verpflichtet, die Anlage im bewilligungskonformen Zustand zu erhalten (§ 33 NÖ Bauordnung 1996) und kann ihm konsenswidriges Verhalten nicht von vornherein unterstellt werden. Dass die Blumentröge leicht unbeabsichtigt verändert werden könnten, ist angesichts des Umstandes, dass jeder davon im mit Erde befüllten Zustand ein Gewicht von mehreren hundert Kilogramm aufweist und aufgrund der Anschüttung im Boden versenkt ist, auszuschließen.Auch die Befürchtung, Blumentröge und Randsteine könnten jederzeit entfernt werden, zeigt keine mangelnde Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens auf. Ist doch der Bauwerber in der Folge verpflichtet, die Anlage im bewilligungskonformen Zustand zu erhalten (Paragraph 33, NÖ Bauordnung 1996) und kann ihm konsenswidriges Verhalten nicht von vornherein unterstellt werden. Dass die Blumentröge leicht unbeabsichtigt verändert werden könnten, ist angesichts des Umstandes, dass jeder davon im mit Erde befüllten Zustand ein Gewicht von mehreren hundert Kilogramm aufweist und aufgrund der Anschüttung im Boden versenkt ist, auszuschließen. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass es in der Vergangenheit zu Beschädigungen ihres Zaunsockels durch die Bauwerber gekommen sei, sei es durch unsachgemäße Bewässerung oder Ableitung der Dachflächenwässer bzw. auch Abgrabungen, so zeigen sie damit nicht die Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Bewilligung auf. Vor Erteilung der Bewilligung gesetzte Maßnahmen vermögen diese schon denkmöglich nicht rechtswidrig zu machen. Weiters ist zu bemerken, dass sich die Nachbarrechte nur auf rechtmäßig bestehende Bauten beziehen (z.B. VwGH 31.03.2005, 2003/05/0180). Rechtmäßig ist ein bestehender Bau nur dann, wenn er entweder von einer Baubewilligung oder Anzeige gedeckt ist bzw. für das Vorhaben im Errichtungszeitpunkt weder Bewilligung noch Anzeige erforderlich waren (wie im gegenständlichen Fall) und keine Baugebrechen aufweist. Die im § 33 NÖ Bauordnung 1996 normierte Instandhaltungspflicht trifft nämlich auch den Eigentümer eines im Zeitpunkt der Errichtung nicht bewilligungspflichtigen Bauwerks; der Eigentümer ist zur Erhaltung des Bauwerks und zur Beseitigung der Baugebrechen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die festgestellten Mängel zu einer Zeit entstanden sind, als er schon Eigentümer war und ob das Bauwerk unter der geltenden Bauordnung errichtet wurde (VwGH 23.05.2002, 2001/05/0835 mwN).Weiters ist zu bemerken, dass sich die Nachbarrechte nur auf rechtmäßig bestehende Bauten beziehen (z.B. VwGH 31.03.2005, 2003/05/0180). Rechtmäßig ist ein bestehender Bau nur dann, wenn er entweder von einer Baubewilligung oder Anzeige gedeckt ist bzw. für das Vorhaben im Errichtungszeitpunkt weder Bewilligung noch Anzeige erforderlich waren (wie im gegenständlichen Fall) und keine Baugebrechen aufweist. Die im Paragraph 33, NÖ Bauordnung 1996 normierte Instandhaltungspflicht trifft nämlich auch den Eigentümer eines im Zeitpunkt der Errichtung nicht bewilligungspflichtigen Bauwerks; der Eigentümer ist zur Erhaltung des Bauwerks und zur Beseitigung der Baugebrechen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die festgestellten Mängel zu einer Zeit entstanden sind, als er schon Eigentümer war und ob das Bauwerk unter der geltenden Bauordnung errichtet wurde (VwGH 23.05.2002, 2001/05/0835 mwN). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer verpflichtet sind, die an ihrem Zaun zweifellos vorhandenen Baugebrechen zu beheben. Im Fall eines ordnungsgemäßen Zustandes ist jedenfalls auf Grund der Feststellungen im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens eine Beeinträchtigung von Standsicherheit oder Trockenheit des in Rede stehenden Bauwerks nicht zu erwarten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der bautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde selbst beim gegebenen Zustand eine weitere Schädigung ausgeschlossen hat. Schließlich sei bemerkt, dass bei der Beurteilung von Auswirkungen auf ein bestehendes Bauwerk nicht dessen schadhaften Zustand zugrunde gelegt werden darf, hätte es doch andernfalls der Nachbar in der Hand, die Erteilung einer Baubewilligung dadurch zu verhindern, indem er sein Bauwerk verfallen lässt und dann geltend macht, sein vorgeschädigtes Bauwerk würde nun der Erteilung der Baubewilligung entgegenstehen. 4.2.
- Soweit die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung durch Immissionen geltend machen, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass Beurteilungsgegenstand die durchgeführte Geländeveränderung ist. Es ist nicht zu sehen, wie es durch die Anhebung des Nachbargrundstückes auf ein etwa gleiches bzw. maximal 30 cm höheres Niveau als jenes auf dem Grundstück der Beschwerdeführer zu einer erhöhten Immissionsbelastung kommen könnte. Soweit sich das Vorbringen auf die Nutzung des Carports bezieht, so ist dies analog zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom
- Juni 2012 allenfalls im Verfahren bzw. im Zusammenhang mit der konsensgemäßen Benützung des Carports wahrzunehmen, nicht jedoch im gegenständlichen Verfahren. Soweit eine Immissionsbelastung im Zusammenhang mit dem Befahren des Gartenbereiches, um von der verbliebenen Zufahrt des Grundstückes ins Carport zu gelangen, geltend gemacht wird, so ist den Beschwerdeführern entgegen zu halten, dass dies nicht Gegenstand des zu beurteilenden Bauansuchens ist. Gleiches gilt für die befürchtete Verwendung des Bauwichs zum Abstellen weiterer Fahrzeuge im Bauwich; in diesem Zusammenhang sei auf die Anzeigepflicht nach § 15 NÖ Bauordnung 2014 verwiesen. In gleicher Weise gehen die Ausführungen zur Frage von Pflichtstellplätzen ins Leere, da das Fahren mit bzw. das Abstellen von Kraftfahrzeugen nicht Inhalt des vorliegenden Bauansuchens ist.4.2.
- Soweit die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung durch Immissionen geltend machen, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass Beurteilungsgegenstand die durchgeführte Geländeveränderung ist. Es ist nicht zu sehen, wie es durch die Anhebung des Nachbargrundstückes auf ein etwa gleiches bzw. maximal 30 cm höheres Niveau als jenes auf dem Grundstück der Beschwerdeführer zu einer erhöhten Immissionsbelastung kommen könnte. Soweit sich das Vorbringen auf die Nutzung des Carports bezieht, so ist dies analog zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom
- Juni 2012 allenfalls im Verfahren bzw. im Zusammenhang mit der konsensgemäßen Benützung des Carports wahrzunehmen, nicht jedoch im gegenständlichen Verfahren. Soweit eine Immissionsbelastung im Zusammenhang mit dem Befahren des Gartenbereiches, um von der verbliebenen Zufahrt des Grundstückes ins Carport zu gelangen, geltend gemacht wird, so ist den Beschwerdeführern entgegen zu halten, dass dies nicht Gegenstand des zu beurteilenden Bauansuchens ist. Gleiches gilt für die befürchtete Verwendung des Bauwichs zum Abstellen weiterer Fahrzeuge im Bauwich; in diesem Zusammenhang sei auf die Anzeigepflicht nach Paragraph 15, NÖ Bauordnung 2014 verwiesen. In gleicher Weise gehen die Ausführungen zur Frage von Pflichtstellplätzen ins Leere, da das Fahren mit bzw. das Abstellen von Kraftfahrzeugen nicht Inhalt des vorliegenden Bauansuchens ist. 4.2.
- Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen, ist ihnen zunächst entgegen zu halten, dass nur solche Verfahrensmängel mit Erfolg releviert werden können, die auch denkmöglich zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. Dies trifft lediglich auf die Verletzung des Parteiengehörs zu; dies ist jedoch durch die Geltendmachung in der Beschwerde bzw. durch die Möglichkeit der Erörterung im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen mündlichen Verhandlung saniert. Sofern die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom *** Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung geltend zu machen versuchen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass es an ihnen gelegen wäre, zB die Vertagung der Verhandlung wegen ihnen nicht zumutbarer Temperaturen und die Protokollierung von aus ihrer Sicht nicht hinreichend wiedergegebenem Vorbringen zu begehren. Wenn die Beschwerdeführer schließlich erklären, am „Frage-Antwort Spiel“ mit dem Sachverständigen nicht interessiert gewesen zu sein, verkennen sie den Zweck der Gutachtenserörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung; sie haben sich damit selbst der Möglichkeit begeben, ihren Standpunkt gegenüber dem Amtssachverständigen zu vertreten und dessen Einschätzung zu hinterfragen. 4.2.
- Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer: Zum Vorbringen betreffen Widersprüche „zur Baubewilligung“ bzw. den Ergebnissen vorangegangener Verhandlungen sei bemerkt, dass bisher keine Baubewilligung betreffend die in Rede stehenden Geländeveränderungen in Rechtskraft erwachsen ist, sodass schon deshalb kein Widerspruch vorliegt. Abgesehen davon stünde es den Bauwerbern frei, mehrere Baubewilligungen für alternative Vorhaben zu erwirken (vgl. auch VwGH
- Juni 2012, Zl. 2010/05/0223). Dass verschiedene Projektvarianten auch zu unterschiedlichen Beurteilungen führen können, liegt in der Natur der Sache, wonach Ungleiches auch ungleich beurteilt werden kann, und stellt daher keinen „Widerspruch“ dar.Zum Vorbringen betreffen Widersprüche „zur Baubewilligung“ bzw. den Ergebnissen vorangegangener Verhandlungen sei bemerkt, dass bisher keine Baubewilligung betreffend die in Rede stehenden Geländeveränderungen in Rechtskraft erwachsen ist, sodass schon deshalb kein Widerspruch vorliegt. Abgesehen davon stünde es den Bauwerbern frei, mehrere Baubewilligungen für alternative Vorhaben zu erwirken vergleiche auch VwGH
- Juni 2012, Zl. 2010/05/0223). Dass verschiedene Projektvarianten auch zu unterschiedlichen Beurteilungen führen können, liegt in der Natur der Sache, wonach Ungleiches auch ungleich beurteilt werden kann, und stellt daher keinen „Widerspruch“ dar. Die Behauptung, auch bei Nichtvorhandensein des Zauns seien Nachbarrechte betreffend Trockenheit und Immissionschutz von Gebäuden berührt, ist nicht nachvollziehbar. Wenn schon der an der Grundgrenze vorhandene Zaun nicht beeinträchtigt wird, muss dies umso weniger für Gebäude auf der Liegenschaft gelten. Soweit die Mangelhaftigkeit von Unterlagen geltend gemacht wurde, ist den Beschwerdeführern die bautechnische Begutachtung im Rahmen der mündlichen Verhandlung entgegenzuhalten; daraus ergibt sich, dass das Vorhaben aus den vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit der ergänzenden Beschreibung hinsichtlich der Randsteine ausreichend präzise dargestellt ist, um eine bautechnischen Beurteilung in den relevanten Fragen vornehmen zu können. Das gilt auch bezüglich der Geländeniveaus. Wie sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen bei der Verhandlung am *** ergeben, ist das Projektsniveau eindeutig durch den Bezug zur Höhenlage auf dem Öffentlichen Gut definiert. Hinsichtlich des Niveaus auf dem Grundstück der Beschwerdeführer sei auf die Feststellungen unter 4.2.
- verwiesen. Einer Ergänzung diesbezüglich bedurfte es zwecks Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens demnach nicht. Da allein das neue Geländeniveau maßgeblich ist und davon keine negativen Auswirkungen auf das Bauwerk der Beschwerdeführer ausgehen, bedurfte es keiner Feststellungen zur Konsensmäßigkeit der früheren Höhenlage oder vorhandener Betonplatten auf der Liegenschaft der Bauwerber. Soweit fehlende Feststellungen zum Zustand der tatsächlich verwendeten Blumentröge und zu den Rasenrandsteinen bemängelt werden, ist einerseits auf den bereits erwähnten Charakter des Baubewilligungsverfahrens als Projektgenehmigungsverfahrens und andererseits auf die Bestimmung des § 43 NÖ Bauordnung 1996 zu verweisen, wobei den Anforderungen an Bauwerke notwendigerweise auch deren Teile genügen müssen, selbst wenn sie für sich alleine keine (bewilligungspflichtige) Bauwerke sein sollten. Weiters ist auf die auch diesbezüglich geltende Instandhaltungsverpflichtung zu verweisen. Im übrigen handelt es sich auch bei einer nachträglichen Baubewilligung um ein Projektgenehmigungsverfahren, sodass dabei nicht von Bedeutung ist, ob die tatsächliche Ausführung der zu erteilenden Bewilligung entspricht (VwGH 30.9.1986,84/05/0223).Soweit fehlende Feststellungen zum Zustand der tatsächlich verwendeten Blumentröge und zu den Rasenrandsteinen bemängelt werden, ist einerseits auf den bereits erwähnten Charakter des Baubewilligungsverfahrens als Projektgenehmigungsverfahrens und andererseits auf die Bestimmung des , Paragraph 43, NÖ Bauordnung 1996 zu verweisen, wobei den Anforderungen an Bauwerke notwendigerweise auch deren Teile genügen müssen, selbst wenn sie für sich alleine keine (bewilligungspflichtige) Bauwerke sein sollten. Weiters ist auf die auch diesbezüglich geltende Instandhaltungsverpflichtung zu verweisen. Im übrigen handelt es sich auch bei einer nachträglichen Baubewilligung um ein Projektgenehmigungsverfahren, sodass dabei nicht von Bedeutung ist, ob die tatsächliche Ausführung der zu erteilenden Bewilligung entspricht (VwGH 30.9.1986,84/05/0223). Zur Behauptung, durch konsenslose Abgrabungen sei die Standsicherheit des Zauns gefährdet worden und dazu hätte es behördlicher Feststellungen bedurft, ist auf den Projektgenehmigungscharakter des Baubewilligungsverfahrens zu verweisen, sodass Beeinträchtigungen im Zuge der Bauausführung nicht die Bewilligungsfähigkeit berühren, zumal die Vorschriften über die Ausführung von Bauvorhaben Nachbarrechte nicht begründen (VwGH 12.6.2011, 2009/05/0101). Umso weniger kann dies auf vor Erteilung der Bewilligung gesetzte Baumaßnahmen zutreffen. 4.2.
- Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass durch das verfahrensgegen-ständliche Vorhaben unter Berücksichtigung der im Zuge des verwaltungs-gerichtlichen Verfahrens vorgenommenen Projektsergänzung bzw. Präzisierung eine Verletzung der im Bauverfahren zu schützenden Rechte der Beschwerdeführer nicht zu erwarten ist. Die Beschwerde erweist sich daher, soweit sie sich auf die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung bezieht, als nicht berechtigt. Der Spruch war allerdings hinsichtlich des zuletzt maßgeblichen Antragsinhalts neu zu formulieren. 4.2.
- Zu den weiteren Anträgen der Beschwerdeführer Soweit das Vorbringen auf die Erwirkung eines baupolizeilichen Auftrages gerichtet ist, sei zunächst auf die Ausführungen unter Punkt 4.2.
- verwiesen. Da im angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters nicht über einen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags entschieden wurde, konnte dies auch nicht zulässiger Gegenstand einer Entscheidung des Stadtrates sein, weshalb der diesbezügliche Ausspruch aufzuheben war. In diesem Zusammenhang ist die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts in doppelter Hinsicht beschränkt, nämlich durch den Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides des Stadtrates, dessen Befugnis seinerseits wiederum durch die Sache des erstinstanzlichen Bescheides begrenzt ist. Was die an das Landesverwaltungsgericht gestellten Anträge anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass den Verwaltungsgerichten gemäß Art. 130 B-VG die Überprüfung bestimmter Rechtsakte der Verwaltungsbehörden obliegt. Zur Vornahme bloß faktischer Handlungen allein, wie die Durchführung einer Überprüfung, sind sie nicht zuständig. Was die an das Landesverwaltungsgericht gestellten Anträge anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass den Verwaltungsgerichten gemäß Artikel 130, B-VG die Überprüfung bestimmter Rechtsakte der Verwaltungsbehörden obliegt. Zur Vornahme bloß faktischer Handlungen allein, wie die Durchführung einer Überprüfung, sind sie nicht zuständig. Soweit mit dem Vorbringen in Bezug auf das Carport ein baupolizeiliches Verfahren gemeint ist, geht dies über den zulässigen Gegenstand des anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahrens hinaus. Die Einschreiter übersehen, wenn sie sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2012, Zl. 2010/05/0223, berufen, dass der Gerichtshof darin der Behörde keineswegs aufgetragen hat, im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens Überprüfungen in Bezug auf das Carport vorzunehmen – ganz im Gegenteil hat er das diesbezügliche Vorbringen insoweit als irrelevant erkannt und auf ein allfälliges anderes Verfahren verwiesen. Auch beim Antrag auf Entscheidung über ein Begehren betreffend die Angleichung des Geländeniveaus im Bauwich und dessen Gestaltung handelt es sich um eine Angelegenheit, die über die Sache des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides hinausgeht, weshalb Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens lediglich die Frage ist, ob die beantragte Baubewilligung vom Stadtrat zu Recht erteilt wurde oder nicht. Das Gericht ist also für die inhaltliche Behandlung jenes Antrags nicht zuständig. Im Hinblick auf den Umstand, dass es sich nicht bloß um ein bei der unrichtigen Behörde eingebrachtes Anbringen handelt, welches gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige Behörde formlos weiterzuleiten wäre, sondern die Antragsteller zweifelsfrei erkennen haben lassen, dass es ihnen um die gerichtliche Entscheidung geht, war darüber mit Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG) zu erkennen. Dieser hatte aus den dargelegten Gründen in einer Zurückweisung des Antrags zu bestehen.Das Gericht ist also für die inhaltliche Behandlung jenes Antrags nicht zuständig. Im Hinblick auf den Umstand, dass es sich nicht bloß um ein bei der unrichtigen Behörde eingebrachtes Anbringen handelt, welches gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die zuständige Behörde formlos weiterzuleiten wäre, sondern die Antragsteller zweifelsfrei erkennen haben lassen, dass es ihnen um die gerichtliche Entscheidung geht, war darüber mit Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) zu erkennen. Dieser hatte aus den dargelegten Gründen in einer Zurückweisung des Antrags zu bestehen. Sofern die Baubehörde erster Instanz mit der Entscheidung über Anträge der Beschwerdeführer säumig sein sollte, steht ihnen die Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Behörde mittels Devolutionsantrags offen. 4.2.
- Die ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig, da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war, zumal weder von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, noch eine solche fehlt noch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich ist. Vielmehr ging es um Fragen der Beweiswürdigung sowie der Anwendung nicht widersprüchlicher Judikatur auf den Einzelfall.4.2.
- Die ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig, da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war, zumal weder von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, noch eine solche fehlt noch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich ist. Vielmehr ging es um Fragen der Beweiswürdigung sowie der Anwendung nicht widersprüchlicher Judikatur auf den Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.545.001.2014