RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-585/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3; 2.
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2. 3.
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der beteiligten Marktgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob bei der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe die von der Beschwerdeführerin erbrachten Geldleistungen berücksichtigt bzw. angerechnet hätten werden müssen. 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Gemäß § 38 Abs. 1 Zif. 1 NÖ Bauordnung 1996 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt wurde.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Zif. 1 NÖ Bauordnung 1996 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (Paragraph 11,) erklärt wurde. Die - erstmalige – Erklärung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz erfolgte mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, in dem die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Einfriedung bewilligt wurde. 3.1.
- Demgemäß haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde in der Folge dem Grunde nach zu Recht eine Aufschließungsabgabe – erstmals für dieses zum Bauplatz erklärte Grundstück – mit Abgabenbescheid vorgeschrieben (vgl. VwGH vom
- November 2005, Zl. 2002/17/0334). In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom *** festgelegte Einheitssatz von € 685,-- heranzuziehen war. Demgemäß haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde in der Folge dem Grunde nach zu Recht eine Aufschließungsabgabe – erstmals für dieses zum Bauplatz erklärte Grundstück – mit Abgabenbescheid vorgeschrieben vergleiche VwGH vom
- November 2005, Zl. 2002/17/0334). In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom *** festgelegte Einheitssatz von € 685,-- heranzuziehen war. 3.1.
- Nach dem ersten Satz des § 38 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996, ist die Aufschließungsabgabe eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 in der Fassung BGBl. Nr. 201/
- § 38 Abs. 7 leg.cit. schreibt vor, dass frühere Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen sind, wenn sie
- als Geldleistung auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde oder
- als Arbeits- oder Materialleistung mit Zustimmung der Gemeinde erbracht worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1976 dargetan (vgl. VwGH vom
- Jänner 1992, Zl. 88/17/0144), dass die Abgabepflicht nicht notwendigerweise von der Erbringung der Aufschließungsarbeiten durch die Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück abhängig ist. Zwar seien die nach § 14 Abs. 7 der NÖ Bauordnung 1976 als Aufschließungsbeiträge bezeichneten Gemeindeabgaben im Rahmen des Haushaltes der Gemeinde zweckgebunden, müssten aber keineswegs dem betreffenden Grundstück zu Gute kommen. Die Verpflichtung zur Erbringung von Aufschließungsbeiträgen ist grundsätzlich von der tatsächlichen Durchführung der Aufschließung unabhängig (vgl. VwGH vom
- April 2003, Zl. 2003/17/0026).Nach dem ersten Satz des Paragraph 38, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996, ist die Aufschließungsabgabe eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,. Paragraph 38, Absatz 7, leg.cit. schreibt vor, dass frühere Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen sind, wenn sie
- als Geldleistung auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde oder
- als Arbeits- oder Materialleistung mit Zustimmung der Gemeinde erbracht worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1976 dargetan vergleiche VwGH vom
- Jänner 1992, Zl. 88/17/0144), dass die Abgabepflicht nicht notwendigerweise von der Erbringung der Aufschließungsarbeiten durch die Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück abhängig ist. Zwar seien die nach Paragraph 14, Absatz 7, der NÖ Bauordnung 1976 als Aufschließungsbeiträge bezeichneten Gemeindeabgaben im Rahmen des Haushaltes der Gemeinde zweckgebunden, müssten aber keineswegs dem betreffenden Grundstück zu Gute kommen. Die Verpflichtung zur Erbringung von Aufschließungsbeiträgen ist grundsätzlich von der tatsächlichen Durchführung der Aufschließung unabhängig vergleiche VwGH vom
- April 2003, Zl. 2003/17/0026). 3.1.
- Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass § 38 Abs. 7 der NÖ Bauordnung 1996 eine Anrechnung von erbrachten Leistungen auf die Abgabe vorsehe, so verkennt die Beschwerdeführerin das Wesen der Aufschließungsabgabe, da diese einen Kostenbeitrag des Eigentümers eines im Bauland gelegenen Grundstückes zu den (erstmaligen) Herstellungskosten der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung darstellt. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass Paragraph 38, Absatz 7, der NÖ Bauordnung 1996 eine Anrechnung von erbrachten Leistungen auf die Abgabe vorsehe, so verkennt die Beschwerdeführerin das Wesen der Aufschließungsabgabe, da diese einen Kostenbeitrag des Eigentümers eines im Bauland gelegenen Grundstückes zu den (erstmaligen) Herstellungskosten der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung darstellt. Entscheidend ist für Aufschließung, dass eine Verbindung des Gebäudes an die errichtete Verkehrsfläche möglich ist und damit eine Anbindung an das öffentliche Wegenetz besteht. Diese Anbindung kann entweder unmittelbar sein, weil das Gebäude an diese Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder mittelbar, weil zwischen dem Gebäude und der errichteten Verkehrsfläche die Grundfläche des Bauplatzes liegt, über welche die Anbindung des Gebäudes an die errichtete Verkehrsfläche hergestellt werden kann vgl. VwGH vom
- Februar 1999, Zl. 98/17/0164 zur OÖ Rechtslage).Entscheidend ist für Aufschließung, dass eine Verbindung des Gebäudes an die errichtete Verkehrsfläche möglich ist und damit eine Anbindung an das öffentliche Wegenetz besteht. Diese Anbindung kann entweder unmittelbar sein, weil das Gebäude an diese Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder mittelbar, weil zwischen dem Gebäude und der errichteten Verkehrsfläche die Grundfläche des Bauplatzes liegt, über welche die Anbindung des Gebäudes an die errichtete Verkehrsfläche hergestellt werden kann vergleiche VwGH vom
- Februar 1999, Zl. 98/17/0164 zur OÖ Rechtslage). Im Vorliegenden Fall spielt nun der Umstand, dass das ursprüngliche Grundstück zum Zeitpunkt des Abschlusses der privatrechtlichen Vereinbarung bereits erschlossen war, für die Anrechnung eine erhebliche Rolle, da die zur Herstellung der Anbindung des gegenständlichen Grundstückes an die öffentliche Verkehrsfläche die bereits errichteten Grüninseln entfernt und die Regenwasserentsorgung der Straße samt Nebenanlagen aufgrund Wegfalles der Grüninsel neu zu errichten waren. Mit anderen Worten war eine Aufschließung der gegenständlichen Liegenschaft (Grundstücke ***/ und***) bereits vorhanden, sodass keine Erstmaligkeit iSd § 38 NÖ Bauordnung 1996 vorliegt. Weiters ist zu beachten, dass die von der Beschwerdeführerin gewünschte Maßnahme auch nicht notwendig war, da ihre Liegenschaft auch über die *** bereits erschlossen ist. Im Vorliegenden Fall spielt nun der Umstand, dass das ursprüngliche Grundstück zum Zeitpunkt des Abschlusses der privatrechtlichen Vereinbarung bereits erschlossen war, für die Anrechnung eine erhebliche Rolle, da die zur Herstellung der Anbindung des gegenständlichen Grundstückes an die öffentliche Verkehrsfläche die bereits errichteten Grüninseln entfernt und die Regenwasserentsorgung der Straße samt Nebenanlagen aufgrund Wegfalles der Grüninsel neu zu errichten waren. Mit anderen Worten war eine Aufschließung der gegenständlichen Liegenschaft (Grundstücke ***/ und***) bereits vorhanden, sodass keine Erstmaligkeit iSd Paragraph 38, NÖ Bauordnung 1996 vorliegt. Weiters ist zu beachten, dass die von der Beschwerdeführerin gewünschte Maßnahme auch nicht notwendig war, da ihre Liegenschaft auch über die *** bereits erschlossen ist. Da die Beschwerde somit im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.585.001.2015