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{'item': 'LVwG-AV-782/001-2015'}

Obsah (9)§ 279§ 25aArt. 133§ 3§ 4§ 30a§ 30b§ 61§ 274

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-782/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 279Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird

Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, , Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, welche in der Liegenschaft mit der topographische Anschrift ***, ***, zusammengefasst sind. Mit Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom *** wurde dem Beschwerdeführer für die in seinem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, *** eine 120 Liter Restmülltonne (bei 13 Entleerungen) und eine 120 Altpapiertonne (8 Entleerungen) zugeteilt. Die Zustellung dieses Bescheides wurde nach der Zustellverfügung an die Anschrift ***, *** verfügt. Am *** wurde im Hausbriefkasten der genannten Anschrift eine Verständigung über die Hinterlegung deponiert. Auf dieser findet sich der Hinweis, dass die Hinterlegung beim Postamt *** erfolgt und die Abholfrist am *** zu laufen beginnt (vgl. dazu auch die Ausführungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  3. Juni 2015, Zl. LVwG-AV-526/001-2015). Im Ergebnis wurde dieser Zuteilungsbescheid am *** mit dem Beginn der Hinterlegungsfrist zugestellt.Mit Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom *** wurde dem Beschwerdeführer für die in seinem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, *** eine 120 Liter Restmülltonne (bei 13 Entleerungen) und eine 120 Altpapiertonne (8 Entleerungen) zugeteilt. Die Zustellung dieses Bescheides wurde nach der Zustellverfügung an die Anschrift ***, *** verfügt. Am *** wurde im Hausbriefkasten der genannten Anschrift eine Verständigung über die Hinterlegung deponiert. Auf dieser findet sich der Hinweis, dass die Hinterlegung beim Postamt *** erfolgt und die Abholfrist am *** zu laufen beginnt vergleiche dazu auch die Ausführungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  4. Juni 2015, Zl. LVwG-AV-526/001-2015). Im Ergebnis wurde dieser Zuteilungsbescheid am *** mit dem Beginn der Hinterlegungsfrist zugestellt. 1.
  5. Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes zur Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe im Bezirk *** vom ***, EDV-Nr. ***, wurde dem Beschwerdeführer für das in seinem Eigentum befindliche Grundstück mit der topographischen Anschrift ***, ***, mit Wirkung ab ***

§ 3

NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz für das angefangene jährliche Behältervolumen von 3.500 Liter eine Seuchenvorsorgeabgabe in der Höhe von € 13,50 vorgeschrieben. Begründend wird ausgeführt, dass für das im Spruch genannte Grundstück nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes ein jährliches Restmüllbehältervolumen (Mülltonnen oder Müllsäcke) in der im Spruch genannten Höhe zugeteilt worden wäre. Das Restmüllbehältervolumen ergebe sich aus der Größe des Müllbehälters und der Anzahl der festgesetzten Abfuhrtermine.

§ 3

NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz sei das für ein Grundstück im Pflichtbereich zugeteilte oder für ein Grundstück aufgrund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.

§ 4

NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz ergebe sich die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens mit dem Hebesatz. Der Hebesatz betrage für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 13,50. Die Zustellung dieses Bescheides wurde nach der im Akt aufliegenden Zustellverfügung an die Anschrift ***, ***, verfügt. Dieses Schriftstück wurde persönlich vom Beschwerdeführer am *** übernommen und der Rückschein vom Beschwerdeführer unterfertigt. Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes zur Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe im Bezirk *** vom ***, EDV-Nr. ***, wurde dem Beschwerdeführer für das in seinem Eigentum befindliche Grundstück mit der topographischen Anschrift ***, ***, mit Wirkung ab ***

Paragraph 3, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz für das angefangene jährliche Behältervolumen von 3.500 Liter eine Seuchenvorsorgeabgabe in der Höhe von , € 13,50 vorgeschrieben. Begründend wird ausgeführt, dass für das im Spruch genannte Grundstück nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes ein jährliches Restmüllbehältervolumen (Mülltonnen oder Müllsäcke) in der im Spruch genannten Höhe zugeteilt worden wäre. Das Restmüllbehältervolumen ergebe sich aus der Größe des Müllbehälters und der Anzahl der festgesetzten Abfuhrtermine.

Paragraph 3, NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz sei das für ein Grundstück im Pflichtbereich zugeteilte oder für ein Grundstück aufgrund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.

Paragraph 4, NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz ergebe sich die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens mit dem Hebesatz. Der Hebesatz betrage für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 13,

  1. Die Zustellung dieses Bescheides wurde nach der im Akt aufliegenden Zustellverfügung an die Anschrift ***, ***, verfügt. Dieses Schriftstück wurde persönlich vom Beschwerdeführer am *** übernommen und der Rückschein vom Beschwerdeführer unterfertigt. 1.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** rechtzeitig das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde abgeleitete Bescheide ohne Existenz von Grundlagenbescheiden erlasse und diese nach Intervention des Beschwerdeführers selbst wieder aufhebe. Obwohl der belangten Behörde in einem Vorverfahren mitgeteilt worden sei, dass das Gebäude in ***, ***, unbewohnt wäre und der Beschwerdeführer auf *** wohne, stellt diese beharrlich unter der Adresse *** zu. Es sei eine glatte Lüge, wenn in der Begründung behauptet werde, es wäre für das Grundstück ***, in ***, ein Zuteilungsbescheid erlassen worden. Die Zustellverfügung samt Zustellung vom *** sei absolut nichtig. Dem Beschwerdeführer sei das Dokument (der Zuteilungsbescheid vom ***) nicht zugekommen. Der nunmehr bekämpfte Abgabenbescheid sei somit gesetzlos, unschlüssig und von prävalierender Rechtswidrigkeit. 1.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes zur Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe im Bezirk *** vom *** wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass im Lichte des Erkenntnisses des NÖ Landesverwaltungsgerichtes vom
  4. Juni 2015, Zl. LVwG-AV-526/001-2015, davon auszugehen sei, dass der Zuteilungsbescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes vom *** rechtskräftig sei.

§§ 3

und 4 des NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz sei die Höhe mit € 13,50 pro Jahr richtig festgesetzt worden; diese Berechnung sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Da der Abgabenbescheid betreffend die Seuchenvorsorgeabgabe des Gemeindeverbandes zur Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe im Bezirk *** ein abgeleiteter Bescheid sei und der Grundlagenbescheid - Zuteilungsbescheid vom *** - in Rechtskraft erwachsen sei, wäre die Beschwerde gegen den genannten Abgabenbescheid abzuweisen gewesen. Die Zustellung dieses Bescheides wurde nach der im Akt aufliegenden Zustellverfügung an die Anschrift ***, ***, verfügt. Dieses Schriftstück wurde persönlich vom Beschwerdeführer am *** übernommen und der Rückschein vom Beschwerdeführer unterfertigt.Mit Beschwerdevorentscheidung des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes zur Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe im Bezirk *** vom *** wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass im Lichte des Erkenntnisses des NÖ Landesverwaltungsgerichtes vom 8. Juni 2015, Zl. LVwG-AV-526/001-2015, davon auszugehen sei, dass der Zuteilungsbescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes vom *** rechtskräftig sei.

Paragraphen 3 und 4 des NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz sei die Höhe mit € 13,50 pro Jahr richtig festgesetzt worden; diese Berechnung sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Da der Abgabenbescheid betreffend die Seuchenvorsorgeabgabe des Gemeindeverbandes zur Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe im Bezirk *** ein abgeleiteter Bescheid sei und der Grundlagenbescheid - Zuteilungsbescheid vom *** - in Rechtskraft erwachsen sei, wäre die Beschwerde gegen den genannten Abgabenbescheid abzuweisen gewesen. Die Zustellung dieses Bescheides wurde nach der im Akt aufliegenden Zustellverfügung an die Anschrift ***, ***, verfügt. Dieses Schriftstück wurde persönlich vom Beschwerdeführer am *** übernommen und der Rückschein vom Beschwerdeführer unterfertigt. 1.

  1. Mit Schreiben vom *** beantragte der Beschwerdeführer rechtzeitig die Vorlage seiner Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führte begründend im Wesentlichen aus, dass das Gebäude in ***, ***, unbewohnt wäre und der Beschwerdeführer auf *** wohne. Für das Grundstück ***, in ***, sei kein Zuteilungsbescheid erlassen worden. Die Zustellverfügung samt Zustellung vom *** sei absolut nichtig. Darauf basierende abgeleitete Bescheide seien somit unweigerlich rechtswidrig, weil sie eben ohne existierenden Grundlagenbescheid erlassen worden wären. Der Seuchenvorsorge-Abgabenbescheid vom *** sei ein Nichtbescheid. Dieses Dokument enthalte nämlich zwei verschiedene Behörden, was unweigerlich einen Nichtbescheid zur Folge habe. Einmal im Kopf ganz oben und bei der Fertigung die Behörde „Gemeindeverband zur Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe im Bezirk ***". In der Amtssignatur jedoch sei als Behörde der "Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk ***“ angeführt. Das seien eindeutig zwei verschiedene Behörden. Die Nichterkennbarkeit der bescheiderlassenden Stelle führe zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides. Es dürfe also nur eine einzige Behörde im Bescheid aufscheinen. Der Obmann des Gemeindeverbandes zur Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe sei daher aus diesem Grund für die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom *** konkret nicht zuständig, weshalb auch der Vorlageantrag zurückzuweisen sei. Er verletze damit das subjektive öffentliche Recht des Beschwerdeführers im Recht auf den gesetzlichen Richter. Wegen Fehlens des Postkastens an der Adresse *** und wegen der Meldeadresse ***, beides seit ***, wäre nunmehr an letzterer Adresse zuzustellen.
  2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  3. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 idF LGBl. 8240-6:2.
  4. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 in der Fassung Landesgesetzblatt 8240-6: Begriffe §
  5. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:Paragraph 3, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: …
  6. Pflichtbereich: Jener Bereich einer Gemeinde, für den eine Abfallerfassung eingerichtet ist. Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich § 9

(1)Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.Paragraph 9,
(1)Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.
(2)Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z.B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland- Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten. Der Gemeinderat kann jedoch im Rahmen der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der nicht gefährliche Siedlungsabfall nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, vom Pflichtbereich ausnehmen. § 11.
(6)Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in den Bescheid aufzunehmen.Paragraph 11,
(6)Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (Paragraph 9,) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in den Bescheid aufzunehmen. 2.
  1. NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz idF LGBl. 3620-3:2.
  2. NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz in der Fassung Landesgesetzblatt 3620-3: Seuchenvorsorgeabgabe §
  3. Für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (§ 3 Z. 9 NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen ist eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.Paragraph 3, Für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (Paragraph 3, Ziffer 9, NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen ist eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten. Berechnung § 4.
(1)Die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe ergibt sich aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonnen oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz.Paragraph 4,
(1)Die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe ergibt sich aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonnen oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz.
(2)Der Hebesatz beträgt für
  1. ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 13,50
  2. jede weiteren angefangenen 1.000 Liter € 4,00.
(3)Der in Abs. 2 festgesetzte Hebesatz ändert sich, beginnend mit 1. Jänner 2011, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung der Verbraucherpreise (Verbraucherpreisindex) gegenüber der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl ergibt. Eine Änderung der Verbraucherpreise bis 12 % ist nicht zu berücksichtigen ist. Ändert sich der Hebesatz, so ist er im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3)Der in Absatz 2, festgesetzte Hebesatz ändert sich, beginnend mit 1. Jänner 2011, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung der Verbraucherpreise (Verbraucherpreisindex) gegenüber der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl ergibt. Eine Änderung der Verbraucherpreise bis 12 % ist nicht zu berücksichtigen ist. Ändert sich der Hebesatz, so ist er im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4)Die zur Vollziehung des NÖ AWG 1992 zuständigen Behörden haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden unverzüglich alle rechtskräftigen Bescheide über die Zuteilung von Müllbehältern für Restmüll bzw. alle Verträge über ein vereinbartes Restmüllbehältervolumen unaufgefordert zu übermitteln. Auf Verlangen haben sie weitere erforderliche Auskünfte zu erteilen. Sie haben alle Sachverhalte unverzüglich mitzuteilen, die zu einer Neuberechnung der Abgabe führen können. Abgabepflichtiger § 5. Zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe ist der Eigentümer des Grundstückes (§ 3) verpflichtet.Paragraph 5, Zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe ist der Eigentümer des Grundstückes (Paragraph 3,) verpflichtet. Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit § 6.
(1)Die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe entsteht mit dem der Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Seuchenvorsorgeabgabe folgenden Monatsersten. Paragraph 6,
(1)Die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe entsteht mit dem der Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Seuchenvorsorgeabgabe folgenden Monatsersten.
(2)Der im Bescheid über die Seuchenvorsorgeabgabe festgesetzte Abgabenbetrag ist bis zur Erlassung eines neuen Seuchenvorsorgeabgabenbescheides in unveränderter Höhe zu entrichten.
(3)Entsteht die Abgabenschuld während eines Kalenderjahres, ist die Seuchenvorsorgeabgabe anteilsmäßig für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich die Höhe der Seuchenvorsorgeabgabe im Laufe eines Kalenderjahres ändert.
(4)Erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe, so ist diese für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres nicht mehr zu entrichten. Einhebung § 9.
(1)Die Gemeinden haben die Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen.Paragraph 9,
(1)Die Gemeinden haben die Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen.
(2)Die Gemeinden sind verpflichtet, die eingehobenen Abgaben mit dem Amt der NÖ Landesregierung vierteljährlich abzurechnen.
(3)Die von den Gemeinden im Kalendervierteljahr eingehobenen Abgaben sind jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das Land abzuführen.
(4)Gemeinden können zur Besorgung dieser Aufgaben durch Verordnung der Landesregierung im Interesse der Zweckmäßigkeit zu Gemeindeverbänden vereinigt werden. Die Verordnung hat jedenfalls zu bestimmen 1. den Namen und Sitz des Gemeindeverbandes; 2. die verbandsangehörigen Gemeinden; 3. die Verbandsorgane und deren Aufgaben.
(5)Den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden gebührt für diese Tätigkeit eine Entschädigung im Ausmaß von 5 % des abzuführenden Betrages. 2.3. Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 93.
(1)Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.Paragraph 93,
(1)Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. § 252.
(1)Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.Paragraph 252,
(1)Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2)Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(2)Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Absatz eins, sinngemäß. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3; 2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

  1. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die in Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, im Pflichtbereich des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** gelegen ist und in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung in der hier anzuwendenden Fassung vom
  4. Juni 2009 keine Ausnahmen für den Pflichtbereich in der Gemeinde *** vorgesehen sind. Nachdem im Pflichtbereich und in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung die 120 l Restmülltonn als kleinstes mögliches Müllbehältnis im gesamten Gemeindeverband vorgesehen ist, hat der Verbandsobmann des mitbeteiligten Gemeindeverbandes mittels Bescheid vom *** rechtsrichtig im Sinne von § 11 Abs. 6 NÖ AWG 1992 dieses Behältnis vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die Zustellung des Zuteilungsbescheides an die falsche Anschrift (***) erfolgt sei, da er seit Jahren an der Anschrift *** wohne. Im Übrigen habe er keine Abgabestelle an der Anschrift ***. Dazu ist anzuführen, dass dieser Verpflichtungsbescheid unbekämpft geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu die Ausführungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom
  5. Juni 2015, Zl. LVwG-AV-526/001-2015).Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die in Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, im Pflichtbereich des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** gelegen ist und in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung in der hier anzuwendenden Fassung vom
  6. Juni 2009 keine Ausnahmen für den Pflichtbereich in der Gemeinde *** vorgesehen sind. Nachdem im Pflichtbereich und in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung die 120 l Restmülltonn als kleinstes mögliches Müllbehältnis im gesamten Gemeindeverband vorgesehen ist, hat der Verbandsobmann des mitbeteiligten Gemeindeverbandes mittels Bescheid vom *** rechtsrichtig im Sinne von Paragraph 11, Absatz 6, NÖ AWG 1992 dieses Behältnis vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die Zustellung des Zuteilungsbescheides an die falsche Anschrift (***) erfolgt sei, da er seit Jahren an der Anschrift *** wohne. Im Übrigen habe er keine Abgabestelle an der Anschrift ***. Dazu ist anzuführen, dass dieser Verpflichtungsbescheid unbekämpft geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche dazu die Ausführungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom
  7. Juni 2015, Zl. LVwG-AV-526/001-2015). 3.1.
  8. Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens - ein vom Verpflichtungsverfahren abgeleitetes Verfahren nach dem Regime der BAO - ist somit nur mehr das Bestehen des Abgabenanspruches bzw. die Höhe der vorgeschriebenen Abgabe.

§ 4

BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen (vgl. dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4).

Paragraph 4, BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen vergleiche dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu Paragraph 4,). Die Entstehung des Abgabenanspruches war daher zunächst an Hand der damals (i.e. zum Zeitpunkt der Erlassung des Abgabenbescheides vom ***) geltenden Bestimmung des § 6 Abs. 1 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz zu beurteilen.

§ 4BAO i

Vm § 6 Abs. 1 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz in der maßgeblichen Fassung LGBl. 3620-3 entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe mit dem der Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Seuchenvorsorgeabgabe folgenden Monatsersten. Der Abgabenanspruch betreffend die Seuchenvorsorgeabgabe war somit zum *** entstanden, da im Gesetz auf die Erlassung des zugrunde liegenden Verpflichtungsbescheides abgestellt wird. Die Entstehung des Abgabenanspruches war daher zunächst an Hand der damals (i.e. zum Zeitpunkt der Erlassung des Abgabenbescheides vom ***) geltenden Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz zu beurteilen.

Paragraph 4, BAO in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz in der maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt 3620-3 entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe mit dem der Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Seuchenvorsorgeabgabe folgenden Monatsersten. Der Abgabenanspruch betreffend die Seuchenvorsorgeabgabe war somit zum , *** entstanden, da im Gesetz auf die Erlassung des zugrunde liegenden Verpflichtungsbescheides abgestellt wird. 3.1.3. Im zugrunde liegenden Verpflichtungsbescheid ist durch die vorgeschriebene 120 Liter Restmülltonne bei 13 Entleerungen ein Restmüllbehältervolumen in der Höhe von 1.560 Litern zugewiesen worden. Im zugrunde liegenden Verpflichtungsbescheid ist durch die vorgeschriebene , 120 Liter Restmülltonne bei 13 Entleerungen ein Restmüllbehältervolumen in der Höhe von 1.560 Litern zugewiesen worden.

§ 3

NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ist für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (§ 3 Z. 9 NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.

Paragraph 3, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ist für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (Paragraph 3, Ziffer 9, NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.

§ 4Abs.

1 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ergibt sich die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonne oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz.

§ 4Abs.

2 leg.cit. beträgt der Hebesatz für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 13,50.

Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ergibt sich die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonne oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz.

Paragraph 4, Absatz 2, leg.cit. beträgt der Hebesatz für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 13,

  1. 3.1.
  2. Aus der derzeit gültigen Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz im Bezirk *** ergeben sich 13 Abfuhrtermine jährlich. Somit liegt ein zugeteiltes Restmüllbehältervolumen in der Höhe von 1.560 Litern vor. Damit ist der Abgabentatbestand erfüllt, ohne dass eine weitere behördliche Tätigkeit erforderlich wäre und der Abgabenanspruch ist gegeben. Hinsichtlich der Höhe der Abgabe darf auf § 4 des NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetzes verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund des zugeteilten Restmüllbehältervolumens rechtsrichtig lediglich der „Sockelbetrag“ in der Höhe von € 13,50 vorgeschrieben. Eine neue Abgabepflicht oder auch eine Änderung einer bereits bestehenden Abgabepflicht ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid setzt die jährliche Höhe der Seuchenvorsorgeabgabe fest, die bis zur Erlassung eines neuen Bescheides in unveränderter Höhe zu entrichten ist (vgl. dazu VwGH vom
  3. Oktober 2006, Zl. 2004/16/0036, mwN).Aus der derzeit gültigen Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz im Bezirk *** ergeben sich 13 Abfuhrtermine jährlich. Somit liegt ein zugeteiltes Restmüllbehältervolumen in der Höhe von 1.560 Litern vor. Damit ist der Abgabentatbestand erfüllt, ohne dass eine weitere behördliche Tätigkeit erforderlich wäre und der Abgabenanspruch ist gegeben. Hinsichtlich der Höhe der Abgabe darf auf Paragraph 4, des NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetzes verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund des zugeteilten Restmüllbehältervolumens rechtsrichtig lediglich der „Sockelbetrag“ in der Höhe von € 13,50 vorgeschrieben. Eine neue Abgabepflicht oder auch eine Änderung einer bereits bestehenden Abgabepflicht ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid setzt die jährliche Höhe der Seuchenvorsorgeabgabe fest, die bis zur Erlassung eines neuen Bescheides in unveränderter Höhe zu entrichten ist vergleiche dazu VwGH vom
  4. Oktober 2006, Zl. 2004/16/0036, mwN). 3.1.
  5. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen des Vorlageantrages vor, dass der bekämpfte Seuchenvorsorge-Abgabenbescheid vom *** ein Nichtbescheid sei. Dieses Dokument enthalte nämlich zwei verschiedene Behörden, was unweigerlich einen Nichtbescheid zur Folge habe. Einmal im Kopf ganz oben und bei der Fertigung die Behörde „Gemeindeverband zur Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe im Bezirk ***". In der Amtssignatur jedoch sei als Behörde der "Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk ***“ angeführt. Das seien eindeutig zwei verschiedene Behörden. Dem ist zu entgegnen, dass die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, an Hand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Wenn im Übrigen im Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch - so insbesondere mit der Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist, ist dies ausreichend (vgl. VwGH vom
  6. Oktober 2000, Zl. 95/12/0367, und vom
  7. August 2008, Zl. 2007/15/0301). Im vorliegenden Fall ergibt sich nun aus dem Briefkopf und der Fertigungsklausel klar und eindeutig die bescheiderlassende Behörde in Gestalt des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes zur Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe im Bezirk ***. Der monierte Hinweis auf die vermeintlich anderslautende Amtssignatur vermag insofern nicht zu überzeugen, als dieser im Lichte des § 93 BAO bestenfalls deklarative Bedeutung zukommt. Dem ist zu entgegnen, dass die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, an Hand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Wenn im Übrigen im Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch - so insbesondere mit der Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist, ist dies ausreichend vergleiche VwGH vom
  8. Oktober 2000, Zl. 95/12/0367, und vom
  9. August 2008, , Zl. 2007/15/0301). Im vorliegenden Fall ergibt sich nun aus dem Briefkopf und der Fertigungsklausel klar und eindeutig die bescheiderlassende Behörde in Gestalt des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes zur Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe im Bezirk ***. Der monierte Hinweis auf die vermeintlich anderslautende Amtssignatur vermag insofern nicht zu überzeugen, als dieser im Lichte des Paragraph 93, BAO bestenfalls deklarative Bedeutung zukommt. 3.1.
  10. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass sich im Laufe des Kalenderjahres *** für die Abgabenbemessung dieses Jahres relevante Änderungen ergeben hätten. Er bestreitet auch nicht die Richtigkeit des der Abgabenbemessung zu Grunde gelegten Restmüllbehältervolumens und des Hebesatzes. Es kann somit nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn dem Beschwerdeführer die Seuchenvorsorgeabgabe ab dem Kalenderjahr *** in Höhe von insgesamt € 13,50 vorgeschrieben wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  11. Diese Entscheidung konnte

§ 274

Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte

Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.

  1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
  2. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.782.001.2015

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