RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0073 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Raunig über die Beschwerde der Frau ***, geb. ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom ***, GZ: ***, mit welchem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft seit *** nicht mehr besitzt, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom ***, GZ: ***, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit *** die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitze. Die Verwaltungsbehörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens feststehe, dass nach damaliger syrischer Gesetzeslage die Beschwerdeführerin durch die Verehelichung mit einem syrischen Staatsangehörigen gemäß Art. 5 der Verordnung Nr. 16/S vom 19.01.1925, die syrische Staatsbürgerschaft erworben habe. Unter Bezugnahme auf die zum damaligen Zeitpunkt (zum Zeitpunkt der Verehelichung) in Kraft gestandene Rechtslage, gelange die Behörde zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die Staatsbürgerschaft verloren habe. Die Verwaltungsbehörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens feststehe, dass nach damaliger syrischer Gesetzeslage die Beschwerdeführerin durch die Verehelichung mit einem syrischen Staatsangehörigen gemäß Artikel 5, der Verordnung Nr. 16/S vom 19.01.1925, die syrische Staatsbürgerschaft erworben habe. Unter Bezugnahme auf die zum damaligen Zeitpunkt (zum Zeitpunkt der Verehelichung) in Kraft gestandene Rechtslage, gelange die Behörde zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die Staatsbürgerschaft verloren habe. Durch die Aufhebung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 sei lediglich der zeitliche Bedingungsbereich dieser Bestimmungen beendet worden. Sie beziehen sich ihrem Inhalt nach aber weiterhin auf Sachverhalte, die sich vor dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung verwirklicht haben. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine allfällige EMRK-Widrigkeit führte die Verwaltungsbehörde aus, dass das Gemeinschaftsrecht den jeweiligen Staaten überlasse, Regelungen bezüglich der Staatsangehörigkeit selbst zu treffen. Unter Bezugnahme auf oberstgerichtliche Rechtsprechung gelange die Verwaltungsbehörde zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft durch die Eheschließung am *** ex lege verloren habe, ohne dass es hiezu einer ausdrücklichen Aberkennung bedurft habe. Es sei eine Ehe mit einem fremden Staatsangehörigen zustande gekommen und sei der Nachweis erbracht worden, dass die Beschwerdeführerin nach den zur Zeit der Verehelichung im Heimatstaat ihres Ehemannes geltenden Rechtsvorschriften unmittelbar durch die Eheschließung die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes erworben habe. Die Voraussetzungen hinsichtlich des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft seien erfüllt, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Bescheid seinem ganzen Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit angefochten werde. Zur Argumentation der Verwaltungsbehörde betreffend der Anwendung der damals in Kraft gestandenen Regelungen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin stets argumentiert habe, dass dieser Grundsatz nur unter der Einschränkung der Verfassungswidrigkeit gelte. Sofern die heutige Anwendung einer früher gültig gewesenen Norm verfassungswidrig gewesen wäre, habe deren Anwendung zu unterbleiben. Spätestens mit der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie dem
- Zusatzprotokoll zur MRK, welche im Verfassungsrang stehe, stehe die Verfassungswidrigkeit fest. Art. 3 des
- Zusatzprotokolls normiere eindeutig, dass niemand aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er sei, durch eine Einzel- oder eine Kollektivmaßnahme ausgewiesen werden dürfe. Niemandem dürfe das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er sei. Spätestens mit der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie dem
- Zusatzprotokoll zur MRK, welche im Verfassungsrang stehe, stehe die Verfassungswidrigkeit fest. Artikel 3, des
- Zusatzprotokolls normiere eindeutig, dass niemand aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er sei, durch eine Einzel- oder eine Kollektivmaßnahme ausgewiesen werden dürfe. Niemandem dürfe das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er sei. Die Behörde stehe auf dem Standpunkt, dass auf Sachverhalte, welche vor diesem Beitritt verwirklicht worden seien, der Inhalt der EMRK nicht anwendbar sei und dass aufgrund der damaligen Gesetzeslage vor dem Beitritt getroffene Entscheidungen über Konsequenzen des faktischen Handelns nicht im Lichte der nachfolgenden menschenrechtlichen Gesetzgebung zu beurteilen seien. Diese Argumentation übersehe aber, dass dieser Grundsatz nur unter der Einschränkung des
- Zusatzprotokolls zur EMRK, insbesondere dessen Art. 3, stehen könne, ansonsten das gesamte Zusatzprotokoll rechtsunwirksam und wertlos sei. Die Behörde stehe auf dem Standpunkt, dass auf Sachverhalte, welche vor diesem Beitritt verwirklicht worden seien, der Inhalt der EMRK nicht anwendbar sei und dass aufgrund der damaligen Gesetzeslage vor dem Beitritt getroffene Entscheidungen über Konsequenzen des faktischen Handelns nicht im Lichte der nachfolgenden menschenrechtlichen Gesetzgebung zu beurteilen seien. Diese Argumentation übersehe aber, dass dieser Grundsatz nur unter der Einschränkung des
- Zusatzprotokolls zur EMRK, insbesondere dessen Artikel 3,, stehen könne, ansonsten das gesamte Zusatzprotokoll rechtsunwirksam und wertlos sei. Der Grundsatz, dass das Gemeinschaftsrecht dem betreffenden Staat die Regelung der Frage, wer Angehöriger eines bestimmten Staates sei, überlasse, besage, dass die Regelungen bezüglich der Einbürgerung, des Erwerbs der Staatsbürgerschaft und auch des Verlustes, den staatlichen Regelungen vorbehalten seien, sofern der Verlusttatbestand nicht EMRK-widrig sei. Aus diesem Grunde sei bereits die Anregung gestellt worden, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH durchzuführen. Nur in gewissen Fällen könne man einen ex offo - Verlust der Staatsbürgerschaft rechtfertigen. Durch die ex-offo-Ausbürgerung wolle die Republik Österreich erreichen, infolge der Kriegstätigkeit einzelner Staatsbürger im Auftrag anderer Staaten nicht in dortige Konflikte hineingezogen zu werden und darauf verweisen zu können, dass all diese Personen keine österreichischen Staatsbürger mehr seien. Dies seien zweifellos auch Kollektiv-Regelungen, aber keine MRK-widrigen. Die Eheschließung der Beschwerdeführerin sei am *** erfolgt, gemäß den damaligen geltenden österreichischen, französischen und syrischen Gesetzen. Unter Bezugnahme auf Art. 8 und 12 EMRK führte die Beschwerdeführerin weiters aus, dass die Ausbürgerung infolge Eheschließung faktisch nur Frauen betroffen habe. Dies widerspreche Art. 7 Abs. 1 B-VG, der normiere, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich seien und habe die Bundesverfassung von 1919 bereits im Jahr 1949, dem Jahr der Erlassung der Staatsbürgerschaftsgesetzes, gegolten. Darüber hinaus sei Selbiges bereits im Staatsgrundgesetz 1867 normiert worden. Unter Bezugnahme auf Artikel 8 und 12 EMRK führte die Beschwerdeführerin weiters aus, dass die Ausbürgerung infolge Eheschließung faktisch nur Frauen betroffen habe. Dies widerspreche Artikel 7, Absatz eins, B-VG, der normiere, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich seien und habe die Bundesverfassung von 1919 bereits im Jahr 1949, dem Jahr der Erlassung der Staatsbürgerschaftsgesetzes, gegolten. Darüber hinaus sei Selbiges bereits im Staatsgrundgesetz 1867 normiert worden. Ebenso enthalte Art. 14 EMRK ein Diskriminierungsverbot und liege eine Diskriminierung dann vor, wenn Rechtssubjekte, die sich in ähnlicher Situation befinden, ohne objektive und vernünftige Rechtfertigung, ungleich behandelt werden, wenn also ein legitimes Ziel fehle und wenn das Mittel im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig sei.Ebenso enthalte Artikel 14, EMRK ein Diskriminierungsverbot und liege eine Diskriminierung dann vor, wenn Rechtssubjekte, die sich in ähnlicher Situation befinden, ohne objektive und vernünftige Rechtfertigung, ungleich behandelt werden, wenn also ein legitimes Ziel fehle und wenn das Mittel im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig sei. Man könne in der Ausbürgerungsbestimmung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 mit guter Begründung ein Fortwirken der unsäglichen „Rassenschande“ des typisch nationalsozialistischen Ungeistes sehen – wer „Rassenschande“ betreibe –werde ausgebürgert. Sofern man in der Ausbürgerungsbestimmung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 jedoch ein Mittel zur Vermeidung von Doppelstaatsbürgerschaften sehe, dann sei dieses Mittel im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig und im Übrigen sehr eindeutig in Bezug auf Frauen diskriminierend, da von der Ausbürgerung faktisch nur Frauen betroffen gewesen seien. In diesem Zusammenhang sei noch auf die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau hingewiesen, welche mit BGBl. 1982/443 von Österreich ratifiziert worden sei. Aus den Daten der zitierten Rechtsmaterien ergebe sich, welche bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 in Kraft gewesen seien, bzw. welche erst danach in Kraft getreten seien. Staatsgrundgesetz und Bundesverfassung seien bereits im Jahr 1949 in Kraft gewesen, die EMRK und insbesondere das
- Zusatzprotokoll seien von Österreich erst nach 1949 ratifiziert worden, weshalb die Frage der Rückwirkung einer solchen Ratifikation zu klären sei. Österreich habe zu Art. 3 des
- Zusatzprotokolls den folgenden Vorbehalt gemacht und dieses Zusatzprotokoll nur mit diesem Vorbehalt ratifiziert:Österreich habe zu Artikel 3, des
- Zusatzprotokolls den folgenden Vorbehalt gemacht und dieses Zusatzprotokoll nur mit diesem Vorbehalt ratifiziert: „Das Protokoll Nr. 4 wird mit dem Vorbehalt unterzeichnet, dass durch Artikel 3 des Protokolls das Gesetz vom
- April 1919, StGBl. Nr. 209, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen in der Fassung des Gesetzes vom
- Oktober 1919, StGBl. Nr. 501, des Bundesverfassungsgesetzes vom
- Juli 1925, BGBl. Nr. 292, und des Bundesverfassungsgesetzes vom
- Jänner 1928, BGBl. Nr. 30, sowie unter„Das Protokoll Nr. 4 wird mit dem Vorbehalt unterzeichnet, dass durch Artikel 3 des Protokolls das Gesetz vom
- April 1919, StGBl. Nr. 209, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen in der Fassung des Gesetzes vom
- Oktober 1919, StGBl. Nr. 501, des Bundesverfassungsgesetzes vom
- Juli 1925, Bundesgesetzblatt Nr. 292, und des Bundesverfassungsgesetzes vom
- Jänner 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 30, sowie unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz vom
- Juli 1963, BGBl. Nr. 172, nicht berührt wird.“Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz vom
- Juli 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 172, nicht berührt wird.“ Diese Klausel sei als sogenannter „Habsburger-Vorbehalt“ in den österreichischen Rechtsbeistand eingegangen. Sämtliche der in diesem Vorbehalt genannten Gesetze stammen vor der Ratifizierung des
- Zusatzprotokolls, welche am
- September 1963 stattgefunden habe. Würde eine nachfolgende verfassungsrechtliche Gesetzgebung nicht früher erlassene Gesetze und Entscheidungen anfechtbar machen, so wäre der Habsburger-Vorbehalt bei Ratifizierung des
- Zusatzprotokolls unnotwendig gewesen. Gerade weil aber eine nachträgliche verfassungsrechtliche/menschenrechtliche Änderung auch Auswirkungen auf früher erlassene Gesetze habe, sei seitens des österreichischen Gesetzgebers bei Ratifizierung der „Habsburger-Vorbehalte“ getätigt, um eine Aushebelung der früher erlassenen „Habsburger-Gesetze“ zu verunmöglichen. Damit sei erwiesen, dass der Gesetzgeber selbst die Wirkung von später erlassenen verfassungsrechtlichen/menschenrechtlichen Bestimmungen auf frühere Sachverhalte/Gesetzeslagen kenne und anerkannt habe. Was man bereits im Jahr 1963 in Bezug auf die Habsburger-Gesetze gewusst habe, werde auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin gelten. Die Feststellung der Behörde in Bezug auf die mit der Novelle 1983 herbeigeführte Gleichbehandlung der Geschlechter als Folge gesellschaftlicher und rechtlicher Veränderungen treffe eindeutig nicht zu. Wie bereits ausgeführt, sei die Gleichstellung der Geschlechter schon seit 100 Jahren Verfassungswirklichkeit, wobei ohnehin nur das Inkrafttreten der Bundesverfassung 1919 herangezogen werde. Zutreffend sei vielmehr, dass während der Gültigkeit des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 niemand dessen teilweise Verfassungswidrigkeit erkannt habe und ein diesbezügliches Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof geführt habe. Es gebe auch keine entsprechende Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hiezu. Das Ausbleiben einer Anfechtung während des Gültigkeitszeitraumes eines Gesetzes ändere aber nichts an der Verfassungswidrigkeit seines Inhaltes und eine solche sei in Bezug auf die zitierten Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, eindeutig gegeben. Entscheidend für die Frage der österreichischen Staatsbürgerschaft von Frau *** sei somit nicht das damalige Staatsbürgerschaftsgesetz und seine damalige Auslegung, da dieses eindeutig Verstöße nicht nur gegen Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes und gegen die Bundesverfassung enthalten habe, sondern auch Verstöße gegen Bestimmungen der MRK und des
- Zusatzprotokolls hinzugekommen seien. Der Gesetzgeber habe überdies erkannt, dass das heute geltende Staatsbürgerschaftsgesetz solche Bestimmungen nicht mehr vorsehe. Der Verfassungsgerichtshof habe sogar die Möglichkeit, bei Rechtskraft von Bescheiden, welche auf verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen beruhen, diese Bescheide aufzuheben. Aus all diesen Gründen beantrage die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde aufzuheben und in der Sache selbst feststellend zu entscheiden, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides zurückzuverweisen. Weiters werde die Anregung gestellt, die ordentliche Revision an den Verfassungsgerichtshof/Verwaltungsgerichtshof zuzulassen, da es an Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes fehle. Es gebe außerdem nur eingeschränkte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Staatsbürgerschaftsgesetz. Darüber hinaus werde auch ein Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV gestellt.Weiters werde die Anregung gestellt, die ordentliche Revision an den Verfassungsgerichtshof/Verwaltungsgerichtshof zuzulassen, da es an Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes fehle. Es gebe außerdem nur eingeschränkte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Staatsbürgerschaftsgesetz. Darüber hinaus werde auch ein Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV gestellt. Die Beschwerdeführerin brachte in weiterer Folge zahlreiche Ergänzungen zur Bescheidbeschwerde ein – unter Hinweis auf Zeitungsartikel – und unter gleichzeitiger Vorlage zahlreicher Urkunden. Zusammenfassend wird darin sinngemäß ausgeführt, dass die „raison du loi“ des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1945/1949 die Vermeidung von Doppelstaatsbürgerschaften gewesen sei. Daneben habe der Gesetzgeber aber in bestimmten Fällen Doppelstaatsbürgerschaften bewusst in Kauf genommen und bestehe kein sachlicher Grund, im Falle einer Doppelstaatsbürgerschaft einer Österreicherin, die einen Ausländer heirate und dadurch ex offo (auch) dessen Staatsbürgerschaft erhalte, diese auszubürgern – nur um in diesem Falle dem Prinzip „Vermeidung von Doppelstaatsbürgerschaften“ Genüge zu tun. Es bestehe keine Veranlassung, heiratende Personen (meist Frauen) gegenüber diesem Personenkreis ungleich zu behandeln.Zusammenfassend wird darin sinngemäß ausgeführt, dass die „raison du loi“ des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1945 aus 1949, die Vermeidung von Doppelstaatsbürgerschaften gewesen sei. Daneben habe der Gesetzgeber aber in bestimmten Fällen Doppelstaatsbürgerschaften bewusst in Kauf genommen und bestehe kein sachlicher Grund, im Falle einer Doppelstaatsbürgerschaft einer Österreicherin, die einen Ausländer heirate und dadurch ex offo (auch) dessen Staatsbürgerschaft erhalte, diese auszubürgern – nur um in diesem Falle dem Prinzip „Vermeidung von Doppelstaatsbürgerschaften“ Genüge zu tun. Es bestehe keine Veranlassung, heiratende Personen (meist Frauen) gegenüber diesem Personenkreis ungleich zu behandeln. Es werde diesbezüglich auf die jüngere Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hingewiesen, dass nunmehr auch Doppelstaatsbürgerschaften im Fall von „Leihmutterschaften“ ermöglicht werden. Es werde hier nur auf die auch in anderen Fällen vorhandene Tendenz hingewiesen, Doppelstaatsbürgerschaften in allen „menschlich grenzwertigen“ Fällen zuzulassen. Darüber hinaus werde von Anbeginn darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen zur Doppelstaatsbürgerschaft, insofern sie den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall der unfreiwilligen Einbürgerung in einen anderen Staat infolge Eheschließung vorsahen, nichts anderes gewesen seien als verklausulierte Bestimmungen zu einem ebenfalls typischen Ungeist des NS enthaltenden Begriffs wie „Rassenschande“. Unter Bezugnahme auf vorgelegte Beilagen werde weiters ausgeführt, dass nicht argumentiert werden könne, dass nur in den Jahren 1938 bis 1945 Rechtlosigkeit auf dem Territorium der ehemaligen Republik Österreich existierte, sondern es werde insbesondere bei Kolonovits nachgewiesen, dass die Gesetzgebung und Rechtsprechung davor und auch danach keineswegs frei von Elementen, die den Ungeist des NS perpetuierten, gewesen sei. Erst die neuere staatsbürgerschaftliche Gesetzgebung und Rechtsprechung sei frei von solchen verfassungs- und menschenrechtswidrigem Inhalt. Die zuletzt eingebrachte Ergänzung verweist auf das ungleiche Pensionsalter von Mann und Frau und führt die Beschwerdeführerin aus, dass auch im hier vorliegenden Fall eine Diskriminierung der Frau vorliege, zumal nach der damals in Kraft gestandenen Regelung ausschließlich die Ehegattin durch Verehelichung benachteiligt worden sei und damit einhergehend ein Verstoß gegen Art. 21 und Art. 23 der Charta der Grundrechte der EU evident sei. Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 sei 1965 außer Kraft getreten – somit weit vor dem Inkrafttreten der Charta der Grundrechte der EU. Es sei aber nicht möglich, eine hic et nunc ergehende Entscheidung im Jahr 2015 mit einer antiquierten Gesetzeslage aus 1949 zu begründen, welche zum Verlustzeitpunkt 1950 in Geltung gestanden habe. Damit wäre die Charta-widrige und verfassungswidrige alte Gesetzeslage entgegen geltenden Normen bis heute perpetuiert und abgeschafftes, diskriminierendes Recht zur Basis aktueller Rechtsprechung gemacht werden.Die zuletzt eingebrachte Ergänzung verweist auf das ungleiche Pensionsalter von Mann und Frau und führt die Beschwerdeführerin aus, dass auch im hier vorliegenden Fall eine Diskriminierung der Frau vorliege, zumal nach der damals in Kraft gestandenen Regelung ausschließlich die Ehegattin durch Verehelichung benachteiligt worden sei und damit einhergehend ein Verstoß gegen Artikel 21 und Artikel 23, der Charta der Grundrechte der EU evident sei. Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 sei 1965 außer Kraft getreten – somit weit vor dem Inkrafttreten der Charta der Grundrechte der EU. Es sei aber nicht möglich, eine hic et nunc ergehende Entscheidung im Jahr 2015 mit einer antiquierten Gesetzeslage aus 1949 zu begründen, welche zum Verlustzeitpunkt 1950 in Geltung gestanden habe. Damit wäre die Charta-widrige und verfassungswidrige alte Gesetzeslage entgegen geltenden Normen bis heute perpetuiert und abgeschafftes, diskriminierendes Recht zur Basis aktueller Rechtsprechung gemacht werden. Die Beschwerdeführerin sei am Hochzeitsort in *** auch nicht auf die Beibehaltungsmöglichkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft hingewiesen worden, sondern sei vielmehr mitgeteilt worden, dass ein solcher Antrag mit absoluter Sicherheit abgewiesen worden wäre. Der Verfassungsgerichtshof habe mitgeteilt, dass sofern eine Entscheidung einer Behörde, Rechte, die von der EU-Grundrechts-Charta garantiert werden, verletze, er eine solche Entscheidung wegen Verfassungswidrigkeit aufheben werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin Frau *** ist am *** in ***, ***, in Österreich geboren. Ihr Vater war Herr ***, ihre Mutter Frau ***. Die Beschwerdeführerin ehelichte am *** Herrn ***, syrischer Staatsangehöriger. Die Eheschließung erfolgte in Frankreich, in ***. Die Ehe kam rechtsgültig zustande. Die Beschwerdeführerin wurde durch die Verehelichung syrische Staatsangehörige. Sie stellte keinen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin war bis *** nicht in Österreich wohnhaft. Am *** war die Beschwerdeführerin erstmals wieder in ***, ***, wohnhaft. Die Beschwerdeführerin stellte bereits *** einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Dieses Verfahren wurde am *** eingestellt. Derzeit ist die Beschwerdeführerin an der Anschrift ***, ***, ***, ***, ***, wohnhaft. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, insbesondere aufgrund der darin befindlichen Urkunden, aus denen sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifelsfrei ergibt. Insbesondere ist darin einliegend die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, aus der sich zweifelsfrei der Geburtsort und das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin sowie die Personalien der Eltern entnehmen lassen. Weiters im Akt befindlich ist die Heiratsurkunde sowie eine beglaubigte Übersetzung der Prefecture de la Seine vom ***, in welcher festgehalten wird, wann die Beschwerdeführerin Herrn *** geheiratet hat. Ebenso geht aus dieser unbedenklichen Urkunde hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin syrischer Staatsangehöriger ist. Dass die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt österreichische Staatsangehörige war, ließ sich ebenfalls dieser Urkunde, der Geburtsurkunde und der Kopie des im Akt befindlichen Reisepasses der Beschwerdeführerin Nr. *** entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin die syrische Staatsangehörigkeit durch die Heirat erworben hat, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom *** und dem im Akt befindlichen Auszug des damals in Kraft gestandenen syrischen Rechts. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin bereits einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahre *** gestellt hat und dieses Verfahren eingestellt wurde, basieren ebenso auf dem im Akt befindlichen unbedenklichen Urkunden des Amtes der NÖ Landesregierung, welche Aufschluss über den gesamten Verlauf des Verfahrens geben. Den Feststellungen bezüglich der Wohnanschrift der Beschwerdeführerin sowie der Wiedereinreise in Österreich gründen sich auf die im Akt befindlichen Urkunden, insbesondere auf das Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom *** sowie den Meldezettel der Stadtgemeinde *** vom ***, sodass Obiges zweifelsfrei konstatiert werden konnte. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen: Vorweg galt zu klären, welche Rechtslage in gegenständlicher Angelegenheit auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass die strittige Rechtsfrage, ob ein Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat, nach den staatsbürgerschaftsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist, die zum betreffenden Zeitpunkt in Geltung standen (vgl. VwGH 15.3.2010, 2007/01/0482, unter Hinweis auf VwGH 16.9.1992, 91/01/0213).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass die strittige Rechtsfrage, ob ein Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat, nach den staatsbürgerschaftsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist, die zum betreffenden Zeitpunkt in Geltung standen vergleiche VwGH 15.3.2010, 2007/01/0482, unter Hinweis auf VwGH 16.9.1992, 91/01/0213). Zumal die Eheschließung am *** erfolgt ist, waren die entsprechenden staatsbürgerschaftsrechtlichen Vorschriften – wie von der Verwaltungsbehörde rechtsrichtig beurteilt – des Staatsbürgerschaftsgesetzs 1949, BGBl. Nr. 276 heranzuziehen:Zumal die Eheschließung am *** erfolgt ist, waren die entsprechenden staatsbürgerschaftsrechtlichen Vorschriften – wie von der Verwaltungsbehörde rechtsrichtig beurteilt – des Staatsbürgerschaftsgesetzs 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 276 heranzuziehen: § 8 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949:Paragraph 8, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1949: „Durch die Verehelichung mit einem Ausländer verliert die Ehegattin die Staatsbürgerschaft, sofern nachgewiesen wird, dass die nach den Gesetzen des Staates, dem der Ehegatte angehört, durch Verehelichung die Staatsangehörigkeit dieses Staates erwirbt. Doch kann die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft aus triftigen Gründen bewilligt werden.“ § 8 Abs. 1 StbG 1949 normierte sohin, dass eine Ehegattin die österreichische Staatsbürgerschaft verliere, sofern nachweislich eine andere Staatsbürgerschaft von Gesetz wegen erworben wurde und die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nicht bewilligt worden ist. Paragraph 8, Absatz eins, StbG 1949 normierte sohin, dass eine Ehegattin die österreichische Staatsbürgerschaft verliere, sofern nachweislich eine andere Staatsbürgerschaft von Gesetz wegen erworben wurde und die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nicht bewilligt worden ist. Unzweifelhaft steht fest, dass die Beschwerdeführerin am *** einen Syrer in *** geehelicht hat. Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 16/S vom 16.01.1925 über die syrische Staatsangehörigkeit, hat die Beschwerdeführerin gemäß der genannten Gesetzesbestimmung die syrische Staatsangehörigkeit ex lege durch die Eheschließung erworben. Darüber hinaus haben auch das Bundesministeriums für Inneres mit Schreiben vom *** und die österreichische Botschaft in *** mit Schreiben vom *** bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nach damaliger Rechtslage ex lege die syrische Staatsbürgerschaft erworben und die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat, sodass der in § 8 Abs. 1 StbG 1949 geforderte Nachweis des Erwerbs einer ausländischen Staatsbürgerschaft vorliegt. Darüber hinaus haben auch das Bundesministeriums für Inneres mit Schreiben vom *** und die österreichische Botschaft in *** mit Schreiben vom *** bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nach damaliger Rechtslage ex lege die syrische Staatsbürgerschaft erworben und die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat, sodass der in Paragraph 8, Absatz eins, StbG 1949 geforderte Nachweis des Erwerbs einer ausländischen Staatsbürgerschaft vorliegt. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft trat nur dann nicht ein, wenn die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft aus triftigen Gründen bewilligt worden ist. Seitens der Beschwerdeführerin wurde weder vorgebracht noch unter Beweis gestellt, dass überhaupt ein Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wurde, sohin eine Bewilligung der Beibehaltung nicht vorliegt. Ausgehend von der damaligen Rechtslage, hat die Beschwerdeführerin sohin gemäß § 8 Abs. 1 StbG 1949 die österreichische Staatsbürgerschaft verloren, zumal sie ex lege die syrische Staatsbürgerschaft erworben hat und keine Bewilligung hinsichtlich der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorlag.Ausgehend von der damaligen Rechtslage, hat die Beschwerdeführerin sohin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, StbG 1949 die österreichische Staatsbürgerschaft verloren, zumal sie ex lege die syrische Staatsbürgerschaft erworben hat und keine Bewilligung hinsichtlich der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorlag. Obgleich das Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 außer Kraft trat und mittlerweile novelliert worden ist, folgt daraus nicht, dass ein Verlust der Staatsbürgerschaft, der aufgrund des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 erfolgte, nach Aufhebung dieses Gesetzes seine Wirksamkeit verloren hat (vgl. VwGH 11.7.2001, 97/01/0874).Obgleich das Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 außer Kraft trat und mittlerweile novelliert worden ist, folgt daraus nicht, dass ein Verlust der Staatsbürgerschaft, der aufgrund des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 erfolgte, nach Aufhebung dieses Gesetzes seine Wirksamkeit verloren hat vergleiche VwGH 11.7.2001, 97/01/0874). Durch die Aufhebung der oben genannten und angewandten Gesetzesbestimmung wurde lediglich ihr zeitlicher Bedingungsbereich beendet, die Bestimmungen beziehen sich dem Inhalt nach weiterhin auf Sachverhalte, die sich vor dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung verwirklicht haben (VwGH 11.7.2001, 97/01/0874 unter Hinweis auf Thienel, Österreichisches Staatsbürgerschaft, Band 2, Seite 103; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 3, Seite 212; gleichlautend VwGH 15.3.2010, 2007/01/0482; VwGH 16.9.1992, 91/01/0213). Es ist sohin der Verwaltungsbehörde beizupflichten, dass nachträgliche Änderungen von Gesetzen nicht dazu führen, dass die geänderte Rechtslage auf Sachverhalte, die sich vor der Novelle ereignet haben, anzuwenden wäre, es sei denn, es werde explizit eine Rückwirkung jüngerer Vorschriften normiert. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, sodass die damaligen Bestimmungen entscheidungsrelevant sind. Überdies ist festzuhalten, dass das Gemeinschaftsrecht zwar in einer Fülle von Rechtsvorschriften an das Vorliegen der Staatsbürgerschaft anknüpft, jedoch ebenso wie das Völkerrecht die Regelung der Frage, wer Angehöriger eines bestimmten Staates ist, dem betreffenden Staat überlässt (vgl. VwGH 24.6.1998, 97/01/0874 unter Hinweis auf EuGH
- Juli 1992, Micheletti u.a. / Delegación del Gobierno en Cantabria, C 369/90, Slg. 1992, I-4258, Rz 10, W. Kaufmann-Bühler in C.O. Lenz, Kommentar zum EG-Vertrag, Seite 43f; M. Haag von der Groeben/Böck, Kommentar zum EG-Vertrag, Seite 371; Constantinescu, Das Recht der Europäischen Gemeinschaften, Seite 178; Bleckmann, Europarecht 6, Rz 1739). Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war auch der Anregung der Beschwerdeführerin auf Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes nicht zu folgen.Überdies ist festzuhalten, dass das Gemeinschaftsrecht zwar in einer Fülle von Rechtsvorschriften an das Vorliegen der Staatsbürgerschaft anknüpft, jedoch ebenso wie das Völkerrecht die Regelung der Frage, wer Angehöriger eines bestimmten Staates ist, dem betreffenden Staat überlässt vergleiche VwGH 24.6.1998, 97/01/0874 unter Hinweis auf EuGH
- Juli 1992, Micheletti u.a. / Delegación del Gobierno en Cantabria, C 369/90, Slg. 1992, I-4258, Rz 10, W. Kaufmann-Bühler in C.O. Lenz, Kommentar zum EG-Vertrag, Seite 43f; M. Haag von der Groeben/Böck, Kommentar zum EG-Vertrag, Seite 371; Constantinescu, Das Recht der Europäischen Gemeinschaften, Seite 178; Bleckmann, Europarecht 6, Rz 1739). Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war auch der Anregung der Beschwerdeführerin auf Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes nicht zu folgen. Wie von der Verwaltungsbehörde sohin richtig beurteilt, ist es dem jeweiligen Staat überlassen, innerstaatliche Regelungen bezüglich der Staatsbürgerschaft zu treffen. Die nachträglichen Änderungen bzw. Gleichstellungen zwischen Mann und Frau oder generell Änderungen der Rechtslage führen nicht zwangsläufig zu einer Verfassungswidrigkeit der damals in Kraft gestandenen Gesetze. Insbesondere sei diesbezüglich auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, der in sämtlichen oben zitierten Entscheidungen diese Spruchpraxis hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften zum damals in Kraft gestandenen Zeitpunkt aufrecht erhalten hat. Es war sohin für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, weshalb genau dieser Sachverhalt entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anders zu beurteilen gewesen wäre. Zum Vorbringen im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht ist abschließend anzumerken, dass dem Gemeinschaftsrecht und den Zusatzprotokollen keine Bestimmung zu entnehmen ist, die die Verwaltungsbehörde daran gehindert hätte, festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Verehelichung im Jahr *** die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitze. Ebenso konnte das erkennende Gericht im Hinblick auf die Entscheidung der Verwaltungsbehörde – unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Rückwirkung der MRK und der Zusatzprotokolle – keine Rechtswidrigkeit erkennen, zumal die Ratifikation der MRK und der Zusatzprotokolle nicht dazu führen kann, dass der ex-lege Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft rückwirkend beseitigt wird. Das Gemeinschaftsrecht gebiete nicht, die Beschwerdeführerin, die die österreichische Staatsbürgerschaft bereits am *** verloren hat, nunmehr (rückwirkend) als österreichische Staatsbürgerin zu behandeln (vgl. VwGH 24.6.1998, 97/01/0874).Das Gemeinschaftsrecht gebiete nicht, die Beschwerdeführerin, die die österreichische Staatsbürgerschaft bereits am *** verloren hat, nunmehr (rückwirkend) als österreichische Staatsbürgerin zu behandeln vergleiche VwGH 24.6.1998, 97/01/0874). Darüber hinaus ist nach Ansicht des Gerichts die damals in Kraft gestandene Regelung hinsichtlich des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht MRK-widrig, sodass sich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Verwaltungsbehörde aufgetan haben. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine allfällige MRK-Widrigkeit ist in diesem Fall nicht relevant, insbesondere der von der Beschwerdeführerin zitierte Gleichheitsgrundsatz, zumal sich dieser nur auf die in der Konvention genannten Rechte bezieht. Hierbei handelt es sich somit um einen akzessorischen Gleichbehandlungsanspruch, da Art 14 EMRK nur eine Gleichbehandlung im Hinblick auf die Konventionsrechte garantiert (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht,
- Aufl. Rz 756; Berka, Verfassungsrecht Rz 1714).Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine allfällige MRK-Widrigkeit ist in diesem Fall nicht relevant, insbesondere der von der Beschwerdeführerin zitierte Gleichheitsgrundsatz, zumal sich dieser nur auf die in der Konvention genannten Rechte bezieht. Hierbei handelt es sich somit um einen akzessorischen Gleichbehandlungsanspruch, da Artikel 14, EMRK nur eine Gleichbehandlung im Hinblick auf die Konventionsrechte garantiert vergleiche Öhlinger, Verfassungsrecht,
- Aufl. Rz 756; Berka, Verfassungsrecht Rz 1714). Zudem wurde die hier anzuwendende Norm vom Verfassungsgerichtshof bislang nicht für verfassungswidrig erklärt, sodass der diesbezüglichen Argumentationslinie der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung und damit einhergehend, der mangelnden Anwendbarkeit dieser Regelungen, nicht zu folgen war. Auch ist im Hinblick auf die nunmehrige Rechtsprechung des VfGH hinsichtlich der Doppelstaatsbürgerschaft für Leihmütter für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Die damalige Rechtslage – und auch die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH – sah eben nur im Falle eines Antrages und folglich einer Bewilligung desselben, die Möglichkeit der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor. Inwieweit sich die Rechtsprechung und die Gesetzeslage nunmehr zu dieser Thematik geändert haben, ist für den hier zu beurteilenden Sachverhalt insofern irrelevant, als eben nach damaliger (und der hier maßgeblichen) Rechtslage, der Verlust der österreichischen ex lege eingetreten ist. Würde man der Argumentationslinie der Beschwerdeführerin folgen, hätte dies zur Konsequenz, dass unzählige Gesetzesbestimmungen, welche novelliert wurden, vom VfGH für verfassungswidrig erklärt werden müssten – zumal eine jede Novelle Änderungen mit sich bringt und damit einhergehend auch eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung von Sachverhalten – abhängig vom zeitlichen Anwendungsbereich eines Gesetzes. Da das erkennende Gericht diesen rechtlichen Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht teilt und – wie bereits oben ausgeführt – die hier maßgeblichen Normen des StbG 1949 bislang nicht für verfassungswidrig erklärt wurden und sich dieses Erkenntnis an der Rechtsprechung des VwGH orientiert, hegt das erkennende Gericht keine Bedenken hinsichtlich der Anwendung der damals in Kraft gestandenen Bestimmungen des StbG 1949 auf gegenständlichen Fall. Die Beschwerdeführerin hat daher durch ihre Eheschließung am *** und den unbestritten damit verbundenen Erwerb der syrischen Staatsbürgerschaft gemäß § 8 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege – ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Aberkennung bedurfte – verloren.Paragraph 8, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege – ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Aberkennung bedurfte – verloren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere da sich diese Entscheidung an der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und davon nicht abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere da sich diese Entscheidung an der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und davon nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0073