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{'item': 'LVwG-AB-14-0943'}

Obsah (18)§ 28§ 46§ 25aArt. 133§ 11§ 17§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 23§ 8§ 41§ 41a§ 2a§ 2§ 21a§ 293

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0943 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde der (Erst-)Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot – Karte Plus“ abgewiesen. Die Entscheidung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin – serbische Staatsangehörige – am *** beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eingebracht habe. Ihr Ehegatte, Herr ***, geb. am ***, sei unterhaltspflichtig für ihren Lebensunterhalt in Österreich. Dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei diesbezüglich eine Bestätigung vom ***, ausgestellt von der Firma Autolackierung *** GesmbH, beigelegt worden, aus welcher sich das monatliche Nettoeinkommen des Ehegatten in Höhe von € 1.440,31 ergebe. Weiters wurde dem Antrage die „Lohn/Gehaltsabrechnung“ vom Monat ***, beigelegt worden, aus der sich ein monatliches Nettoeinkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Höhe von € 1.430,01 ergebe. Laut beigelegtem Mietvertrag habe ihr Ehegatte einen monatlichen Mietzins in Höhe von € 384,67 zu entrichten. Laut beigelegter Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation bestehe derzeit ein aushaftender Kredit des Ehemanns der Beschwerdeführerin in Höhe von € 700,--. Unter Bezugnahme auf diesen Kredit müsse der Ehegatte der Beschwerdeführerin laut vorgelegtem „Teilzahlungsantrag“ eine monatliche Rate in der Höhe von € 19,44 bezahlen.Die Entscheidung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin – serbische Staatsangehörige – am *** beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels , „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eingebracht habe. Ihr Ehegatte, Herr ***, geb. am ***, sei unterhaltspflichtig für ihren Lebensunterhalt in Österreich. Dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei diesbezüglich eine Bestätigung vom ***, ausgestellt von der Firma Autolackierung *** GesmbH, beigelegt worden, aus welcher sich das monatliche Nettoeinkommen des Ehegatten in Höhe von € 1.440,31 ergebe. Weiters wurde dem Antrage die „Lohn/Gehaltsabrechnung“ vom Monat ***, beigelegt worden, aus der sich ein monatliches Nettoeinkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Höhe von € 1.430,01 ergebe. Laut beigelegtem Mietvertrag habe ihr Ehegatte einen monatlichen Mietzins in Höhe von € 384,67 zu entrichten. Laut beigelegter Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation bestehe derzeit ein aushaftender Kredit des Ehemanns der Beschwerdeführerin in Höhe von € 700,--. Unter Bezugnahme auf diesen Kredit müsse der Ehegatte der Beschwerdeführerin laut vorgelegtem „Teilzahlungsantrag“ eine monatliche Rate in der Höhe von € 19,44 bezahlen. Die Beschwerdeführerin sei zur Vorlage aller erforderlichen Unterlagen zwecks Prüfung der maßgeblichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgefordert worden. Dem Verbesserungsauftrag wurde insoweit entsprochen, als „Lohn/Gehaltsabrechnungen“ der Firma Autolackierung *** GesmbH für den Zeitraum *** bis *** vorgelegt worden seien. Aus dem vorgelegten Vergleich des Bezirksgerichtes *** gehe hervor, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin für das minderjährige Kind, ***, geb. ***, einen monatlichen Unterhaltsbetrag in der Höhe von € 230,-- bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit bezahlen müsse. *** stamme aus der ersten Ehe ihres Ehegatten und stehe unter der Obsorge der Kindesmutter, Frau ***. Aus dem vorgelegten Vergleich des Bezirksgerichtes *** gehe hervor, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin für das minderjährige Kind, ***, geb. ***, einen monatlichen Unterhaltsbetrag in der Höhe von € 230,-- bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit bezahlen müsse. *** stamme aus der ersten Ehe ihres Ehegatten und stehe unter der Obsorge der Kindesmutter, , Frau ***. In rechtlicher Hinsicht führt die Verwaltungsbehörde aus, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Fremden sei, von sich aus zu beweisen, dass er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vom unterhaltspflichtigen Ehegatten *** feste und regelmäßige Einkünfte in Höhe von monatlich mindestens € 1.418,37 (€ 1.286,03 für ein Ehepaar und € 132,34 für das minderjährige Kind ***) erforderlich. Diesem Mindestbetrag seien regelmäßige monatliche Aufwendungen für Miete, Kredit und Unterhaltszahlungen hinzuzurechnen. Der in § 293 ASVG festgesetzte Betrag enthalte auch den Wert der freien Station in Höhe von € 274,

  1. Dieser Betrag sei daher von den regelmäßigen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 634,11 abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag in der Höhe von € 360,05 müsse hingegen zu den erforderlichen Unterhaltsmitteln hinzugezählt werden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin müsse somit monatlich über Unterhaltsmittel von insgesamt € 1.778,42 netto verfügen. Tatsächlich habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin lediglich einen durchschnittlichen Nettolohn in der Höhe von € 1.710,
  2. Das Einkommen liege daher unter dem Richtsatz des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.In rechtlicher Hinsicht führt die Verwaltungsbehörde aus, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Fremden sei, von sich aus zu beweisen, dass er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vom unterhaltspflichtigen Ehegatten *** feste und regelmäßige Einkünfte in Höhe von monatlich mindestens € 1.418,37 (€ 1.286,03 für ein Ehepaar und € 132,34 für das minderjährige Kind ***) erforderlich. Diesem Mindestbetrag seien regelmäßige monatliche Aufwendungen für Miete, Kredit und Unterhaltszahlungen hinzuzurechnen. Der in Paragraph 293, ASVG festgesetzte Betrag enthalte auch den Wert der freien Station in Höhe von € 274,
  3. Dieser Betrag sei daher von den regelmäßigen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 634,11 abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag in der Höhe von € 360,05 müsse hingegen zu den erforderlichen Unterhaltsmitteln hinzugezählt werden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin müsse somit monatlich über Unterhaltsmittel von insgesamt € 1.778,42 netto verfügen. Tatsächlich habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin lediglich einen durchschnittlichen Nettolohn in der Höhe von € 1.710,
  4. Das Einkommen liege daher unter dem Richtsatz des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Eine Zukunftsprognose, ob der Ehegatte der Beschwerdeführerin für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgen. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens werde die Erteilungsvoraussetzung

§ 11Abs.

2 Z 4 NAG i.V.m. § 11 Abs. 5 NAG daher nicht erfüllt. Auch nach erfolgter Interessensabwägung

§ 11Abs.

3 NAG gelange die Verwaltungsbehörde zum Ergebnis, dass diese zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfalle. Im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK sei festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt des Ehegatten der Beschwerdeführerin nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle und die Beschwerdeführerin keinen ausreichenden Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer ihres beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht habe. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu ihren Lasten aus, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen ihr persönliches Interesse an der Neuzuwanderung überwiege.Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens werde die Erteilungsvoraussetzung

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG daher nicht erfüllt. Auch nach erfolgter Interessensabwägung

Paragraph 11, Absatz 3, NAG gelange die Verwaltungsbehörde zum Ergebnis, dass diese zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfalle. Im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK sei festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt des Ehegatten der Beschwerdeführerin nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle und die Beschwerdeführerin keinen ausreichenden Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer ihres beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht habe. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu ihren Lasten aus, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen ihr persönliches Interesse an der Neuzuwanderung überwiege. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehemann *** (die entsprechende Vollmacht fand sich bereits im Verfahrensakt), vor, dass sein monatliches Gehalt auf € 1.510,-- erhöht worden sei. Der noch offene zu zahlende Kreditbetrag in Höhe von € 136,24 sei bereits beglichen worden. Ursprünglich hätte er diesen in monatlichen Raten in Höhe von je € 19,44 bezahlen sollen. Er habe den genannten Rückstand jedoch bereits vollständig beglichen. Sein Jahreseinkommen betrage derzeit € 21.140,--. Seitens Erachtens sei dieses Einkommen ausreichend, sämtliche Kosten für seine Familie zu übernehmen. Der Beschwerde werden aktuelle Unterlagen beigelegt, u.a. „Lohn/Gehaltsabrechnungen“ für die Monate *** bis ***, eine Bestätigung der Karosserie- und Lackexperten *** GesmbH vom ***, sowie der Dienstvertrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit der Autolackierungen *** GesmbH. Weiters wurden der Beschwerde Kontoauszüge des Ehemannes der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Lohnauszahlung beigelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der Beschwerde mit Beschluss vom *** Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Niederösterreich zurück. Gegen diesen Beschluss erhob die belangte Behörde Revision und wurde dieser Beschluss mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom *** behoben, mit dem Hinweis auf die Entscheidungspflicht des Landesverwaltungsgerichtes. Seitens des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurden mit E-Mail vom *** aktuelle Lohn-/Gehaltsabrechnungen für die Monate *** bis *** vorgelegt. Weiters eine Kopie der Auskunft aus der KSV 1870-Privatinformation vom *** und eine Kopie der e-card der Beschwerdeführerin. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin *** ist am *** geboren und serbische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin ist mit ***, geboren am *** seit *** verheiratet. Die Ehe wurde in der Republik Serbien geschlossen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist in ***, ***, seit *** wohnhaft und auch an jener Anschrift Hauptwohnsitz gemeldet. Er ist seit *** in Österreich aufhältig, dies rechtmäßig und hat der Ehemann der Beschwerdeführerin seit *** einen unbefristeten Aufenthaltstitel – Daueraufenthalt-EU. Dieser ist bis *** gültig. Aus der Ehe mit der Beschwerdeführerin stammt der minderjährige ***, geboren am ***. Der Sohn ist bei seiner Mutter, der Beschwerdeführerin, aufhältig in *** Serbien. Die Beschwerdeführerin war bereits mehrmals in Österreich aufhältig, dies jedoch nie länger als für einen Zeitraum von drei Monaten. Sofern die Beschwerdeführerin in Österreich aufhältig ist, lebt sie bei ihrem Ehemann. Die Beschwerdeführerin hat am *** den Grundkurs Deutsch 1, A1, erfolgreich bestanden. Der Kurs wurde bei ÖSD-Österreichisches Sprachdiplom Deutsch absolviert. Die Beschwerdeführerin ist sowohl in Serbien als auch in Österreich unbescholten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat am *** den Mietvertrag über eine Wohnung in ***, ***, ***. Stock, Tür ***, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Wohnung besteht aus einem Zimmer, einer Küche, Baderaum, Vorraum, Klosett und Abstellraum und weist eine Größe von 48 m² auf. Die Wohnung ist ortsüblich. Der Mietzins für die Wohnung beträgt derzeit inkl. BK € 388,50. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Erteilung des Erstaufenthaltstitels ihren Wohnsitz bis auf weiteres bei ihrem Ehegatten in ***, ***, ***. Stock, Tür *** zu haben. Die monatlichen Miet- und Betriebskosten dieser Wohnung werden vom Ehemann der Beschwerdeführerin getragen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist sorgepflichtig für ein Kind aus vorangegangener Ehe mit Frau ***, geb. ***. Aus dieser Ehe entstammt das minderjährige Kind ***, geboren am ***. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist

Vergleich des Bezirksgerichtes *** vom *** verpflichtet, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von € 230,-- für die mj. *** bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit zu bezahlen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat ansonsten keine Verbindlichkeiten oder Schulden. Auch keine weiteren Sorgepflichten. Er ist seit *** bei der Firma *** GesmbH/Autolackierung als Lackierer-Helfer/Industrielackierer beschäftigt. Die Einkommensverhältnisse des Ehemanns der Beschwerdeführerin stellen sich seit *** wie folgt dar: *** netto € 1.486,93 *** netto € 1.531,82 *** netto € 1.526,17 *** netto € 1.662,42 *** netto € 1.590,76 *** netto € 3.360,54 Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt sohin über ein monatliches Netto-Durchschnittseinkommen (Zeitraum *** bis ***) von € 1.859,77. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Ehegatten bei der NÖGKK mitversichert und verfügt dadurch in Österreich über einen aufrechten gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft und kann nicht festgestellt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Beschwerdeführerin wurde im Jahr *** – bei Antragstellung – ein Quotenplatz zugewiesen. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, in dem sämtliche Urkunden, die den Feststellungen zugrunde gelegt wurden, einliegend sind, insbesondere sind dem Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels die Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde sowie die Bescheinigungen über die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin beigelegt, an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestand. Ebenso im Akt einliegend ist das Diplom bezüglich des Deutsch Kurses A1, dessen Richtigkeit ebenfalls nicht in Zweifel gezogen wird. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin, seinem Aufenthalt und seinen Aufenthaltstitel, legte das erkennende Gericht die im Akt befindlichen ZMR-Auskünfte und die EKIS-Datenauszüge zugrunde. Aus letzteren ergaben sich der Verlauf und der Stand der Aufenthaltstitel des Ehemanns der Beschwerdeführerin, sodass Obiges bedenkenlos konstatiert werden konnte. Die Feststellungen bezüglich des Mietverhältnisses, der Mietkosten und der Ortsüblichkeit des Mietobjektes, basieren auf dem im Akt befindlichen Mietvertrag, abgeschlossen am ***, sowie der übermittelten Mietzinseinzahlungsbelege, woraus sich sowohl der monatliche Mietzins sowie die Vertragsdauer und die Größe ergeben. Dass es sich bei der Mietwohnung um eine ortsübliche Wohnung im Sinne des § 11 NAG handelt, stützt sich auf das im Akt befindliche Schreiben des *** der Stadtgemeinde *** vom ***. Die Feststellungen bezüglich des Mietverhältnisses, der Mietkosten und der Ortsüblichkeit des Mietobjektes, basieren auf dem im Akt befindlichen Mietvertrag, abgeschlossen am ***, sowie der übermittelten Mietzinseinzahlungsbelege, woraus sich sowohl der monatliche Mietzins sowie die Vertragsdauer und die Größe ergeben. Dass es sich bei der Mietwohnung um eine ortsübliche Wohnung im Sinne des Paragraph 11, NAG handelt, stützt sich auf das im Akt befindliche Schreiben des *** der Stadtgemeinde *** vom ***. Die Feststellungen hinsichtlich der Personalien der Beschwerdeführerin, sowie jene im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Sohn gründen sich einerseits auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag vom ***, sowie die im Akt befindliche Fotokopie des Passes der Beschwerdeführerin. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin unterhaltspflichtig für ein weiteres Kind aus vorangegangener Ehe ist, konnte auf Grundlage des im Akt befindlichen Vergleiches des Bezirksgerichtes *** vom *** konstatiert werden. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie des monatlichen Verdienstes desselben, basieren auf den vorgelegten aktuellen Lohn-/Gehaltsabrechnungen sowie auf dem Bestätigungsschreiben der Autolackierung *** GesmbH betreffend die Anstellung des Ehemanns der Beschwerdeführerin. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin keine aufrechten Verbindlichkeiten hat, ergibt sich aus dem aktuellen vorgelegten KSV-Auszug und fanden sich ansonsten keinerlei Anhaltspunkte im Verfahrensakt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin allfällige Verbindlichkeiten hätte. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Wohnsitz der Beschwerdeführerin waren ebenso dem Antrag der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Der aufrechte Krankenversicherungsschutz ergibt sich aus der vorgelegten Kopie der E-Card der Beschwerdeführerin. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den bezughabenden Bestätigungen im Akt der Behörden. Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde derartiges von der Verwaltungsbehörde auch nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführerin ein Quotenplatz zugewiesen wurde, ergibt sich aus dem Bestätigungsschreiben der Verwaltungsbehörde vom ***. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen: Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung sind gegenständlich von Relevanz: § 2 NAG:Paragraph 2, NAG:

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
  2. Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach §§ 224, 224a, 227 Abs. 1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;
  3. Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach Paragraphen 224, 224 a, 227, Absatz eins und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,;
  4. ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt sein;
  5. EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;
  6. Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung BGBl. III Nr. 85/1999, geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003 und BGBl. III Nr. 54/2004, ist;
  7. Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 1999,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2004,, ist;
  8. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
  9. eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt wird, wenn ein Wohnsitz im Drittstaat aufrecht erhalten wird, der weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, und es sich um keinen Fall der Pflichtversicherung des § 2 im Sinne des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, handelt;
  10. eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt wird, wenn ein Wohnsitz im Drittstaat aufrecht erhalten wird, der weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, und es sich um keinen Fall der Pflichtversicherung des Paragraph 2, im Sinne des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, handelt;
  11. eine bloß vorübergehende unselbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine unselbständige Erwerbstätigkeit auf Grund einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG ausgeübt wird;
  12. eine bloß vorübergehende unselbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine unselbständige Erwerbstätigkeit auf Grund einer Ausnahme nach Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 AuslBG ausgeübt wird;
  13. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  14. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
  15. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;
  16. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24) nach diesem Bundesgesetz;
  17. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (Paragraph 24,) nach diesem Bundesgesetz;
  18. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26);
  19. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 26,);
  20. Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Z 11 und 12) ist;
  21. Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Ziffer 11 und 12) ist;
  22. unionsrechtliches Aufenthaltsrecht: das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet für mehr als drei Monate oder auf Dauer aufzuhalten;
  23. Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;
  24. Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;
  25. Berufsvertretungsbehörde: eine mit konsularischen Aufgaben und der berufsmäßigen Vertretung Österreichs im Ausland betraute Behörde;
  26. unbegleiteter Minderjähriger: Ein minderjähriger Fremder, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet;
  27. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
  28. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  29. Freizügigkeitsrichtlinie: die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;
  30. Freizügigkeitsrichtlinie: die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt Nummer L 158 vom 30.04.2004 Seite 77 in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 229 vom 29.06.2004 Seite 35;
  31. Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz: das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6 und BGBl. III Nr. 133/
  32. Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz: das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 vom 30.04.2002 Seite 6 und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,.
(2)Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
  1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
  2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
  3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
(3)Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 10) gilt nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2.
(3)Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10,) gilt nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2,
(4)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. die Minderjährigkeit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811;
  2. die Minderjährigkeit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,;
  3. die Annahme an Kindesstatt, in deren Folge eine Aufenthaltsberechtigung nach diesem Bundesgesetz erteilt werden soll, ausschließlich nach den Bestimmungen des österreichischen Rechts und
  4. ein Unterhaltsanspruch zum Nachweis der Unterhaltsmittel nicht nur nach dessen Rechtgrundlage, sondern auch nach der tatsächlichen Höhe und der tatsächlichen Leistung zu beurteilen.
(5)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind erkennungsdienstliche Daten: Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift.
(6)Für einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist die Vorlage nur jeweils einer Haftungserklärung (Abs. 2 Z 15) oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 18) zulässig. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(6)Für einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist die Vorlage nur jeweils einer Haftungserklärung (Absatz 2, Ziffer 15,) oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 18,) zulässig. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(7)Kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, unterbrechen nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fremde das Bundesgebiet in Folge einer nachträglich behobenen Entscheidung nach dem FPG verlassen hat. § 8 Abs. 1 Z 2 NAG:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG: Aufenthaltstitel werden erteilt als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt.Aufenthaltstitel werden erteilt als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt. § 11 NAG:Paragraph 11, NAG:

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
  3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  5. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  6. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  7. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  8. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23FPG benötigen würde.

(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würde. § 20 Abs. 1 NAG:Paragraph 20, Absatz eins, NAG:

(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. § 21a Abs. 1 und Abs. 6 NAG:Paragraph 21 a, Absatz eins und Absatz 6, NAG:
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Abs. 1 gelten.

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Absatz eins, gelten. § 46 Abs. 1 NAG:Paragraph 46, Absatz eins, NAG:

(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1.Ziffer eins der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2.Ziffer 2 ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a)Litera a einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat, b)Litera b einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c)Litera c Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. § 81 Abs. 29 NAG:Paragraph 81, Absatz 29, NAG: Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates gelten als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates. § 7 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV):Paragraph 7, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV): Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: 1.Ziffer eins gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2.Ziffer 2 Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen); 3.Ziffer 3 Lichtbild des Antragstellers

§ 2a

;Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 2 a,; 4.Ziffer 4 erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde; 5.Ziffer 5 Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise; 6.Ziffer 6 Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG); 7.Ziffer 7 Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung. § 9b NAG-DV:Paragraph 9 b, NAG-DV:

(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Absatz 2,Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1.Ziffer eins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2.Ziffer 2 Goethe-Institut e.V.; 3.Ziffer 3 Telc GmbH; 4.Ziffer 4 Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Absatz 3,Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht. § 293 ASVG:Paragraph 293, ASVG:
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2 a)Litera a für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa)Sub-Litera, a, a wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 307,89 €, bb)Sub-Litera, b, b wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen 872,31 €, b)Litera b für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 872,31 €, c)Litera c für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa)Sub-Litera, a, a bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres 320,84 €, fallsfalls beide Elternteile verstorben sind 481,75 €, bb)Sub-Litera, b, b nach Vollendung des
  2. Lebensjahres 570,14 €, fallsfalls beide Elternteile verstorben sind 872,31 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
  4. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Abs. 1 treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Absatz eins, treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.

(3)Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Absatz 4,Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 NAG.Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Aufenthaltstitels , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist ein Quotenplatz für die Beschwerdeführerin vorhanden und ist sie Ehegattin des Zusammenführenden

§ 2Abs.

1 Z 10 NAG, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Die Beschwerdeführerin ist

§ 2Abs.

1 Z 9 NAG Familienangehörige und ist die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige der Republik Serbien Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG.Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist ein Quotenplatz für die Beschwerdeführerin vorhanden und ist sie Ehegattin des Zusammenführenden

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Die Beschwerdeführerin ist

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG Familienangehörige und ist die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige der Republik Serbien Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die Beschwerdeführerin unter anderem die Voraussetzungen des ersten Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG vorliegen und darf kein Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 NAG bestehen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die Beschwerdeführerin unter anderem die Voraussetzungen des ersten Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG vorliegen und darf kein Erteilungshindernis nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG bestehen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass kein Erteilungshindernis vorliegt und somit kein Versagungsgrund im Sinne des § 11 Abs. 1 NAG gegeben ist. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist) und der Ehegatte der Beschwerdeführerin über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass kein Erteilungshindernis vorliegt und somit kein Versagungsgrund im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, NAG gegeben ist. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist) und der Ehegatte der Beschwerdeführerin über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen

§ 11Abs.

2 Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen

Paragraph 11, Absatz 2, Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des Mietvertrages und unter Zugrundelegung der aufrechten Ehe mit *** als Mieter dieser Wohnung einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft

§ 11Abs.

1 Z 2 NAG nachweist, wobei die Wohnung als ortsüblich anzusehen ist, die Beschwerdeführerin weiters

§ 11Abs.

2 Z 3 NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist – dies durch die festgestellte derzeitige Mitversicherung mit deren Ehegatten, sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt

§ 11Abs.

2 Z 5 NAG nicht (wesentlich) beeinträchtigt werden würden. Nicht zuletzt wurde von der Beschwerdeführerin auch der Nachweis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms

§ 21aAbs.

1 und 6 NAG erbracht.Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des Mietvertrages und unter Zugrundelegung der aufrechten Ehe mit *** als Mieter dieser Wohnung einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nachweist, wobei die Wohnung als ortsüblich anzusehen ist, die Beschwerdeführerin weiters

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist – dies durch die festgestellte derzeitige Mitversicherung mit deren Ehegatten, sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (wesentlich) beeinträchtigt werden würden. Nicht zuletzt wurde von der Beschwerdeführerin auch der Nachweis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms

Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 NAG erbracht. Auch liegen die übrigen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG vor. Seitens der Verwaltungsbehörde wurde Derartiges auch nie gegenteilig festgestellt, sondern war lediglich die Frage, ob der Ehegatte über ausreichendes Einkommen verfüge, strittig.Auch liegen die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG vor. Seitens der Verwaltungsbehörde wurde Derartiges auch nie gegenteilig festgestellt, sondern war lediglich die Frage, ob der Ehegatte über ausreichendes Einkommen verfüge, strittig. Unter Berücksichtigung der obigen Feststellungen und unter Bezugnahme auf § 293 ASVG idgF verfügt der Ehegatte der Beschwerdeführerin über ein ausreichendes Einkommen, sodass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft wird. Es liegt sohin auch diese Voraussetzung mittlerweile vor, sodass die diesbezügliche rechtliche Beurteilung der Verwaltungsbehörde obsolet ist. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens, nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. VwGH 30.4.2009, 2008/22/0711).Unter Berücksichtigung der obigen Feststellungen und unter Bezugnahme auf , Paragraph 293, ASVG idgF verfügt der Ehegatte der Beschwerdeführerin über ein ausreichendes Einkommen, sodass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft wird. Es liegt sohin auch diese Voraussetzung mittlerweile vor, sodass die diesbezügliche rechtliche Beurteilung der Verwaltungsbehörde obsolet ist. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach , Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens, nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt vergleiche VwGH 30.4.2009, 2008/22/0711).

§ 293Abs.

1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt € 1.307,89. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch das minderjährige Kind der Beschwerdeführerin und des Ehemanns der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt leben würde, muss der Ehegatte der Beschwerdeführerin Einkünfte in Höhe von monatlich mindestens € 1.442,48 erzielen. Diesem monatlichen Mindestbetrag sind Miete, Unterhaltszahlungen, etc. hinzuzurechnen sowie der Wert der freien Stationen in Höhe von € 278,72 in Abzug zu bringen und muss der Ehemann der Beschwerdeführerin sohin über monatliche Unterhaltsmittel von insgesamt € 1.782,26 netto verfügen.

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt € 1.307,89. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch das minderjährige Kind der Beschwerdeführerin und des Ehemanns der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt leben würde, muss der Ehegatte der Beschwerdeführerin Einkünfte in Höhe von monatlich mindestens € 1.442,48 erzielen. Diesem monatlichen Mindestbetrag sind Miete, Unterhaltszahlungen, etc. hinzuzurechnen sowie der Wert der freien Stationen in Höhe von € 278,72 in Abzug zu bringen und muss der Ehemann der Beschwerdeführerin sohin über monatliche Unterhaltsmittel von insgesamt € 1.782,26 netto verfügen. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin und der Ehegatte der Beschwerdeführerin über keine Kreditverbindlichkeiten verfügen, waren lediglich die Unterhaltszahlungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin sowie die Mietbelastung zum Mindesteinkommensbetrag hinzuzuzählen und der Wert der freien Stationen in Abzug zu bringen, sodass sich ein Betrag in Höhe von € 1.782,26 ergibt. Unter Berücksichtigung dieser Aufwendungen ergibt sich sohin, dass das zu erwartende Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin (€ 1.859,77) den erforderlichen Richtsatz unter zusätzlicher Berücksichtigung des Wertes der freien Stationen deutlich überseigt, sodass davon auszugehen ist, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann und wird. Insgesamt werden somit von der Beschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt und ist der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, ohne noch weiter die

§ 11Abs.

3 NAG vorgesehene Interessensabwägung durchführen zu müssen. Insgesamt werden somit von der Beschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt und ist der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, ohne noch weiter die

Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgesehene Interessensabwägung durchführen zu müssen. Die spruchgemäße Befristung des Aufenthaltstitels auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des Aufenthaltstitels auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0943

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