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LVwG-AV-231/001-2014

Obsah (11)Art. 151§ 28§ 25aArt. 6§ 11§ 4§ 10§ 1§ 6§ 8§ 68

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-231/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 151Abs.

51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) als Beschwerde zu behandelnde Berufung des ***, geb. ***, ***, ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, mit welchem sein Antrag vom *** auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den beabsichtigten Kaufvertrag vom ***, abgeschlossen zwischen ***, ***, ***, als Verkäufer und dem Antragsteller als Käufer, hinsichtlich der Grundstücke Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Grundverkehrssenat 1 unter dem Vorsitz von Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger im Beisein der Richterin Mag. Clodi als Beisitzerin und der fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Dr. Jilch und Kammerobmann Hofer über die

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) als Beschwerde zu behandelnde Berufung des ***, geb. ***, ***, ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, mit welchem sein Antrag vom *** auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den beabsichtigten Kaufvertrag vom ***, abgeschlossen zwischen ***, ***, ***, als Verkäufer und dem Antragsteller als Käufer, hinsichtlich der Grundstücke Grundstücksnummer: Katastralgemeinde: Flächenausmaß: *** *** 821 m² *** *** 726 m² *** *** 663 m² *** *** 617 m² *** *** 1335 m² *** *** 381 m² *** *** 1068 m² *** *** 669 m² *** *** 1233 m² *** *** 167 m² *** *** 1156 m² *** *** 2200 m² *** *** 1859 m² wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist, nach der am *** durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag des *** vom *** auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den beabsichtigten Kaufvertrag vom ***, Zl. ***, abgeschlossen zwischen ***, geb. ***, ***, ***, als Verkäufer und dem Antragsteller als Käufer hinsichtlich der GrundstückeMit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag des *** vom *** auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den beabsichtigten Kaufvertrag vom ***, Zl. ***, abgeschlossen zwischen ***, geb. ***, ***, ***, als Verkäufer und dem Antragsteller als Käufer hinsichtlich der Grundstücke Grundstücksnummer: Katastralgemeinde: Flächenausmaß: *** *** 821 m² *** *** 726 m² *** *** 663 m² *** *** 617 m² *** *** 1335 m² *** *** 381 m² *** *** 1068 m² *** *** 669 m² *** *** 1233 m² *** *** 167 m² *** *** 1156 m² *** *** 2200 m² *** *** 1859 m² mit einer Gesamtfläche von 1,2895 ha wegen entschiedener Sache zurück-gewiesen. Begründet wird dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, der Antrag vom *** auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den gegenständlichen Kaufvertrag vom *** rechtskräftig abgewiesen worden ist, da die dagegen eingebrachte Berufung mit Bescheid der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der NÖ Landesregierung vom ***, ***, letztinstanzlich abgewiesen worden ist.Begründet wird dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, der Antrag vom *** auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den gegenständlichen Kaufvertrag vom *** rechtskräftig abgewiesen worden ist, da die dagegen eingebrachte Berufung mit Bescheid der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der NÖ Landesregierung vom ***, ***, letztinstanzlich abgewiesen worden ist. Noch während des damals anhängigen Berufungsverfahrens seien hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke mehrere einzelne Kaufverträge errichtet worden, die jeweils unter die Bagatellgrenze des § 5 Z 7 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, (NÖ GVG) gefallen seien; in der Folge seien die durch diese Kaufverträge erfolgten Änderungen der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen worden. Aufgrund einer Zivilklage der NÖ Landesregierung seien diese abgeschlossenen Einzelverträge für nichtig erklärt worden.Noch während des damals anhängigen Berufungsverfahrens seien hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke mehrere einzelne Kaufverträge errichtet worden, die jeweils unter die Bagatellgrenze des Paragraph 5, Ziffer 7, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800, (NÖ GVG) gefallen seien; in der Folge seien die durch diese Kaufverträge erfolgten Änderungen der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen worden. Aufgrund einer Zivilklage der NÖ Landesregierung seien diese abgeschlossenen Einzelverträge für nichtig erklärt worden. Nunmehr sei mit Antrag vom *** neuerlich die Genehmigung eines Kaufvertrages hinsichtlich der oben angeführten Grundstücke bei der Grundverkehrsbehörde I. Instanz eingebracht worden, wobei dieser neuerlich vorgelegte Kaufvertrag hinsichtlich der betroffenen Grundstücke und hinsichtlich des dafür eingesetzten Kaufpreises ident mit dem Kaufvertrag vom *** sei. Nunmehr sei mit Antrag vom *** neuerlich die Genehmigung eines Kaufvertrages hinsichtlich der oben angeführten Grundstücke bei der Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz eingebracht worden, wobei dieser neuerlich vorgelegte Kaufvertrag hinsichtlich der betroffenen Grundstücke und hinsichtlich des dafür eingesetzten Kaufpreises ident mit dem Kaufvertrag vom *** sei. Somit liege eine Identität der Sache vor, da mit dem neuerlichen Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vom *** sowohl die Vertragspartner als auch der Kaufgegenstand und der Kaufpreis gleichgeblieben seien. Der maßgebliche Sachverhalt habe sich daher nicht derart geändert, dass eine neuerliche Beurteilung des Antrages erforderlich wäre, vielmehr sei über diesen Antrag bereits rechtskräftig mit Bescheid der Grundverkehrslandeskommission vom ***, ***, abgesprochen worden. Daran ändere auch das Urteil des Landesgerichtes *** vom *** nichts, da dieses Urteil lediglich die Feststellung enthalte, dass die über die einzelnen Grundstücke abgeschlossenen Kaufverträge nichtig seien. Diese Feststellung habe jedoch keine direkten Auswirkungen auf die bereits rechtskräftige Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung. Auch sei aufgrund des Urteiles keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten. Somit sei die Behörde nach Beurteilung und Prüfung der Sache der Ansicht, dass gegenüber dem Zeitpunkt der seinerzeitigen Entscheidung weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine maßgebliche Änderung eingetreten ist, weshalb der Antrag vom *** unter Bezugnahme auf § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei. Somit sei die Behörde nach Beurteilung und Prüfung der Sache der Ansicht, dass gegenüber dem Zeitpunkt der seinerzeitigen Entscheidung weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine maßgebliche Änderung eingetreten ist, weshalb der Antrag vom *** unter Bezugnahme auf Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung des *** vom ***, mit der dieser, rechtsanwaltlich vertreten, beantragt, in Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom *** dem vorgesehenen Kaufvertrag die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Prüfung und Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen.Gegen diese Entscheidung richtet sich die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung des *** vom ***, mit der dieser, rechtsanwaltlich vertreten, beantragt, in Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** dem vorgesehenen Kaufvertrag die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Prüfung und Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen. Vorgebracht wird in diesem Rechtsmittel - zusammengefasst - Folgendes: Der Bescheid werde seinem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Vorauszuschicken sei, dass der Beschwerdeführer neben den gegenständlichen Ackergrundstücken noch andere Äcker in größerem Ausmaß angekauft habe und er gewillt sei, neben seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit auch eine Landwirtschaft – insbesondere im Zusammenhang mit Weinbau – zu betreiben. Die im Bescheid angeführten Grundstücke würden in einem Gebiet, in welchem Weinreben angepflanzt werden können, liegen. Aufgrund des erstinstanzlichen Urteils des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, sollen die von ihm gekauften verfahrens-gegenständlichen Grundstücke „rückübertragen werden“. Im Zuge der von ihm gegen dieses Urteil erhobenen Berufung habe er am *** zur allfälligen Vorlage vor dem Berufungsgericht und allfälligen neuerlichen Errichtung eines Kaufvertrages beantragt, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen. Grundlage dieses neuerlichen Antrages sei insbesondere die Voraussetzung gewesen, dass ihm bzw. seinem Vertreter von Verkäuferseite glaubhaft und nachvollziehbar versichert worden sei, dass keine Interessentenerklärung zu dem nunmehr eingebrachten Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eingebracht werden würde. Dies sei auch tatsächlich geschehen und es liege keine dem Gesetz und der darauf aufbauenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende Interessenten-erklärung vor. Verfehlt sei die Rechtsansicht der Behörde I. Instanz, dass aufgrund der Entscheidung vom *** ein neuerlicher Antrag nicht zulässig sei. Folgende essentielle Bestandteile seien für eine rechtswirksame Interessentenerklärung, die Anlass für eine negative Entscheidung bzw. Abweisung eines Antrages auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung sein könnte, notwendig:Verfehlt sei die Rechtsansicht der Behörde römisch eins. Instanz, dass aufgrund der Entscheidung vom *** ein neuerlicher Antrag nicht zulässig sei. , Folgende essentielle Bestandteile seien für eine rechtswirksame Interessentenerklärung, die Anlass für eine negative Entscheidung bzw. Abweisung eines Antrages auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung sein könnte, notwendig: ● wer veräußert § 4 Abs. 1 Z 1-4 NÖ GVG 2007wer veräußert Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, NÖ GVG 2007 ● verbindliche Erklärung, dass für diese Grundstücke um die im vorgesehenen Kaufvertrag angeführten Kaufpreise (Kaufpreis) und um den dort genannten Betrag, welcher als ortsüblicher Preis anzusehen ist, geboten werde ● Landwirte-Eigenschaft im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes mit Betriebsanschrift und Betriebsnummer (AMA) Diese Erklärung mit den notwendigen Tatsachen finde sich im vorliegenden Verfahren nicht. Das Vorhaben der Errichtung eines Kaufvertrages widerspreche nicht den Intensionen des Grundverkehrsgesetzes, weil *** nur mittels E-Mail „Interesse“ bekundet habe. Dies reiche für eine ordnungsgemäße Interessentenerklärung nicht aus. Diese Erklärung mit den notwendigen Tatsachen finde sich im vorliegenden Verfahren nicht. Das Vorhaben der Errichtung eines Kaufvertrages widerspreche nicht den Intensionen des Grundverkehrsgesetzes, weil *** nur mittels , E-Mail „Interesse“ bekundet habe. Dies reiche für eine ordnungsgemäße Interessentenerklärung nicht aus. *** verdiene auch ihren Lebensunterhalt nicht im bäuerlichen Betrieb. Das E-Mail sei von der Mail-Adresse: *** an die Adresse: *** am *** um 8.54 Uhr versendet worden. Die Erhaltung, Schaffung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes werde durch dieses E-Mail nicht dokumentiert. Überdies betreibe *** keinen Weinbau und verdiene ihren Lebensunterhalt als Beamtin der Finanzbehörde (was im früheren Verfahren nicht aktenkundig gewesen sei). Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch höchste Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007, weil dadurch sein Recht auf Erwerbsfreiheit massiv verletzt werde. Die Rechtssache möge dem Verfassungsgerichtshof zur Beurteilung der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsbetätigung vorgelegt werden, zumal nach der ständigen Judikatur zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung

Art. 6St

GG gesetzliche, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen aufgrund des diesem Grundrecht angefügten Gesetzesvorbehaltes nur dann zulässig seien, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen seien. Die Rechtssache möge dem Verfassungsgerichtshof zur Beurteilung der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsbetätigung vorgelegt werden, zumal nach der ständigen Judikatur zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung

Artikel 6, St

GG gesetzliche, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen aufgrund des diesem Grundrecht angefügten Gesetzesvorbehaltes nur dann zulässig seien, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen seien. Im Übrigen sei die Bestimmung des § 68 AVG auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden. Es sei ein neuerlicher Antrag jedenfalls dann möglich, wenn trotz einer Entscheidung neue Sachverhaltselemente hinzutreten.Im Übrigen sei die Bestimmung des Paragraph 68, AVG auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden. Es sei ein neuerlicher Antrag jedenfalls dann möglich, wenn trotz einer Entscheidung neue Sachverhaltselemente hinzutreten. Das Grundverkehrsgesetz sehe durch die Publikation der Grundstücke des beabsichtigten Kaufvertrages vor, dass sich Landwirte mit einer Interessentenerklärung melden können. Da im vorliegenden Fall die Frage der Publikation zutreffend und rechtsrichtig gelöst worden sei und *** zwar eine „Erklärung mittels e-mail“ nicht einmal an die Behörde, sondern an die Bezirksbauernkammer gesendet habe und dabei keine den Tatbestandsmerkmalen einer ordnungsgemäßen Interessentenerklärung erforderliche verbindliche Kaufzusage abgegeben habe, liege nun ein anderer Sachverhalt der Angelegenheit zugrunde, der von der Grundverkehrsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden sei. Im Antrag vom *** sei ja zutreffend auf das Urteil des Landesgerichtes *** (I. Instanz, damals noch nicht rechtskräftig) hingewiesen worden. Dass nunmehr ein Sachverhalt vorliege, der neu zu beurteilen sei, könne als gegeben vorausgesetzt werden. Aufgrund mehrfacher Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sei es so, dass bei einem Abweichen von dem früher rechtkräftig abgewiesenen Ansuchen ein geändertes Tatbestandsmerkmal – eben keine taugliche und verbindliche Interessentenerklärung – vorliege und somit neuerlich zu entscheiden sei. Die Sach- und Rechtslage habe sich gegenüber den Verhältnissen, die der Sachentscheidung im früheren Bescheid zugrunde gelegen seien, gravierend geändert, nämlich dadurch, dass eben kein Interessent im Sinne des § 3 Z 4 NÖ GVG eine Erklärung abgegeben habe. Damit sei auch für die Grundverkehrsbehörde dargetan worden, dass das Rechtsgeschäft nicht dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes widerspreche. An diesen „Kleinparzellen“ bestehe bei Abschluss des Rechtsgeschäftes kein Widerspruch zum Interesse an der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Im Antrag vom *** sei ja zutreffend auf das Urteil des Landesgerichtes *** (römisch eins. Instanz, damals noch nicht rechtskräftig) hingewiesen worden. Dass nunmehr ein Sachverhalt vorliege, der neu zu beurteilen sei, könne als gegeben vorausgesetzt werden. Aufgrund mehrfacher Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sei es so, dass bei einem Abweichen von dem früher rechtkräftig abgewiesenen Ansuchen ein geändertes Tatbestandsmerkmal – eben keine taugliche und verbindliche Interessentenerklärung – vorliege und somit neuerlich zu entscheiden sei. Die Sach- und Rechtslage habe sich gegenüber den Verhältnissen, die der Sachentscheidung im früheren Bescheid zugrunde gelegen seien, gravierend geändert, nämlich dadurch, dass eben kein Interessent im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG eine Erklärung abgegeben habe. Damit sei auch für die Grundverkehrsbehörde dargetan worden, dass das Rechtsgeschäft nicht dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes widerspreche. An diesen „Kleinparzellen“ bestehe bei Abschluss des Rechtsgeschäftes kein Widerspruch zum Interesse an der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Von der Bezirksbauernkammer sei keine fachliche (negative) Beurteilung abgegeben worden, wonach das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 NÖ GVG widerspreche. Es sei von der Bezirksbauernkammer auch keine Interessentenanmeldung übermittelt worden. Von der Bezirksbauernkammer sei keine fachliche (negative) Beurteilung abgegeben worden, wonach das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, NÖ GVG widerspreche. Es sei von der Bezirksbauernkammer auch keine Interessentenanmeldung übermittelt worden. Demgemäß wäre

§ 11Abs.

8 NÖ GVG mangels Verständigung und mangels Interessentenerklärung das beabsichtigte Rechtsgeschäft zu genehmigen gewesen.Demgemäß wäre

Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG mangels Verständigung und mangels Interessentenerklärung das beabsichtigte Rechtsgeschäft zu genehmigen gewesen. Zu diesem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes und zum Inhalt des angefochtenen Bescheides hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben worden ist durch Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes und bei der seitens des Beschwerdeführers und Antragstellers im gegenständlichen Verfahren der Antrag vom *** auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung insoweit abgeändert worden ist, als er sich nun nicht mehr auf die Grundstücke mit der Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, beziehen soll und diese Grundstücke auch vom Kaufvertrag nicht mehr betroffen seien, weil diese bereits im grundbücherlichen Eigentum des Beschwerdeführers stehen würden. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungs-relevanter Sachverhalt fest: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom *** um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den beabsichtigten Kaufvertrag vom ***, Zl. ***, abgeschlossen zwischen *** als Verkäufer und dem Beschwerdeführer als Käufer hinsichtlich der Grundstücke Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom *** um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den beabsichtigten Kaufvertrag vom ***, Zl. ***, abgeschlossen zwischen *** als Verkäufer und dem Beschwerdeführer als Käufer hinsichtlich der Grundstücke Grundstücksnummer: Katastralgemeinde: Flächenausmaß: *** *** 821 m² *** *** 726 m² *** *** 663 m² *** *** 617 m² *** *** 1335 m² *** *** 381 m² *** *** 1068 m² *** *** 669 m² *** *** 1233 m² *** *** 167 m² *** *** 1156 m² *** *** 2200 m² *** *** 1859 m² mit einer Gesamtfläche von 1,2895 ha zu einem Kaufpreis von € 25.790,-- nach Durchführung des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens abgewiesen. Aufgrund der gegen diese Entscheidung eingebrachten Berufung hat die Grundverkehrslandeskommission beim Amt der NÖ Landesregierung mit Bescheid vom ***, ***, dieses Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen, unter anderem mit der Begründung, dass im Verfahren mit *** eine bäuerliche Interessentin aufgetreten sei und der Beschwerdeführer kein Landwirt im Sinne des NÖ GVG 2007 sei. Unabhängig von der in der Folge erfolgten Nichtigerklärung der zwischenzeitig abgeschlossenen Kaufverträge bezüglich einzelner Grundstücke des im Kaufvertrag vom *** enthaltenen Kaufgegenstandes durch das zuständige Zivilgericht und unabhängig von der zwischenzeitig erfolgten Wiederherstellung des dieser Entscheidung entsprechenden Grundbuchsstandes hat der Beschwerdeführer mit neuerlichem Antrag vom *** die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den beabsichtigten Kaufvertrag vom *** begehrt. Dieser Kaufvertrag, abgeschlossen zwischen ***, als Verkäufer und ***, geb. ***, als Käufer, hat als Kaufgegenstand folgende Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 1,2895 ha zum Inhalt: Grundstücksnummer: Katastralgemeinde: Flächenausmaß: *** *** 821 m² *** *** 726 m² *** *** 663 m² *** *** 617 m² *** *** 1335 m² *** *** 381 m² *** *** 1068 m² *** *** 669 m² *** *** 1233 m² *** *** 167 m² *** *** 1156 m² *** *** 2200 m² *** *** 1859 m² Als Kaufpreis wurde der Betrag von € 25.790,-- vereinbart. Die Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** grenzen direkt aneinander und überschreiten das katastrale Flächenausmaß von 3.000 m². Ebenso grenzen die Grundstücke ***, ***, ***, ***, *** und *** direkt aneinander und überschreiten ebenfalls das katastrale Flächenausmaß von 3.000 m². Bei sämtlichen Grundstücken handelt es sich land- und/oder forstwirtschaftliche Grundstücke. Exakt derselbe beabsichtigte Kaufvertrag ist bereits Gegenstand des aufgrund des Antrages vom *** eingeleiteten grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens der Bezirkshauptmannschaft X zur Zl. *** gewesen. Dieses Verfahren hat – wie dargestellt - mit der rechtskräftigen Abweisung des Antrages, bestätigt durch die Berufungsinstanz mit Bescheid vom ***, Zl. ***, geendet. Exakt derselbe beabsichtigte Kaufvertrag ist bereits Gegenstand des aufgrund des Antrages vom *** eingeleiteten grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Zl. *** gewesen. Dieses Verfahren hat – wie dargestellt - mit der rechtskräftigen Abweisung des Antrages, bestätigt durch die Berufungsinstanz mit Bescheid vom ***, Zl. ***, geendet. Aufgrund des dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Antrages vom *** auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ist ein nach den Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 zwingend vorgeschriebenes Kundmachungsverfahren

§ 11

NÖ GVG unterblieben, wenngleich zunächst eine Kundmachung bei der Bezirksbauernkammer *** mit Datum *** und einer Anmeldefrist bis *** veranlasst worden ist, die allerdings vor Ablauf der Anmeldefrist mit Edikt vom *** aufgehoben worden ist. Aufgrund des dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Antrages vom *** auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ist ein nach den Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 zwingend vorgeschriebenes Kundmachungsverfahren

Paragraph 11, NÖ GVG unterblieben, wenngleich zunächst eine Kundmachung bei der Bezirksbauernkammer *** mit Datum *** und einer Anmeldefrist bis *** veranlasst worden ist, die allerdings vor Ablauf der Anmeldefrist mit Edikt vom *** aufgehoben worden ist. Bezüglich der im Kaufvertrag angeführten Grundstücke mit den Grundstücksnummern ***, *** und ***, alle KG ***, ist der Beschwerdeführer mittlerweile – ohne grundverkehrsbehördlichen Titel - grundbücherlicher Eigentümer. Vor dem erkennenden Gericht hat er seinen Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung vom *** insoweit modifiziert, als sich dieser nicht auf die drei vorgenannten Grundstücke beziehen soll. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des behördlichen Verwaltungsaktes, der den Gang der in der gegenständlichen Angelegenheit abgeführten Verfahren vollständig, übersichtlich und nachvollziehbar ausweist. Diesem Aktenstand gehören auch die zivilgerichtlichen Entscheidungen bezüglich der Nichtigerklärung einzelner Kaufverträge, die nach erfolgter Abweisung des Antrages auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung geschlossen worden sind, an und stützt sich das erkennende Gericht diesbezüglich auf die Entscheidung des Landesgerichtes *** vom *** bzw. *** zur Zl. *** und das Oberlandesgericht *** vom *** zur GZ: ***. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:

§ 4

Abs.1 NÖ GVG bedürfen folgende unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie zum Gegenstand haben:

Paragraph 4, Absatz eins, NÖ GVG bedürfen folgende unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie zum Gegenstand haben:

  1. die Übertragung des Eigentumsrechtes;
  2. die Einräumung des Fruchtgenussrechtes;
  3. die Bestandgabe oder sonstige Überlassung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung auf Flächen von über 2 ha;
  4. die Verpachtung einer Fläche bis 2 ha, wenn durch diese Verpachtung das Gesamtausmaß von 2 ha verpachteter Fläche überschritten wird.

§ 4Abs.

2 NÖ GVG bedürfen andere Rechtsgeschäfte über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn durch sie derselbe wirtschaftliche Zweck erreicht wird, wie durch ein in Abs. 1 angeführtes Rechtsgeschäft (Umgehungsgeschäfte).

Paragraph 4, Absatz 2, NÖ GVG bedürfen andere Rechtsgeschäfte über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn durch sie derselbe wirtschaftliche Zweck erreicht wird, wie durch ein in Absatz eins, angeführtes Rechtsgeschäft (Umgehungsgeschäfte).

§ 10Abs.

1 NÖ GVG muss der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin innerhalb von drei Monaten ab Vertragsabschluss bei der Grundverkehrsbehörde schriftlich um Genehmigung ansuchen. Der Antrag darf innerhalb dieser Frist auch von einer anderen Vertragspartei gestellt werden.

Paragraph 10, Absatz eins, NÖ GVG muss der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin innerhalb von drei Monaten ab Vertragsabschluss bei der Grundverkehrsbehörde schriftlich um Genehmigung ansuchen. Der Antrag darf innerhalb dieser Frist auch von einer anderen Vertragspartei gestellt werden.

§ 10Abs.

2 NÖ GVG sind die Vertragsparteien bereits vor Errichtung einer Urkunde berechtigt, ein Ansuchen im Sinne des Absatzes 1 zu stellen. In diesem Fall muss der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände des Rechtsgeschäftes, sowie die Zustimmung aller Vertragsteile enthalten.

Paragraph 10, Absatz 2, NÖ GVG sind die Vertragsparteien bereits vor Errichtung einer Urkunde berechtigt, ein Ansuchen im Sinne des Absatzes 1 zu stellen. In diesem Fall muss der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände des Rechtsgeschäftes, sowie die Zustimmung aller Vertragsteile enthalten.

§ 10Abs.

3 NÖ GVG sind der Behörde alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 3, NÖ GVG sind der Behörde alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere

  1. die Urkunde über das Rechtsgeschäft;
  2. Angaben über die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung;
  3. Angaben über den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung;
  4. Angaben über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes und
  5. Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin.

§ 10Abs.

4 NÖ GVG ist für den Antrag ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden. Die Landesregierung darf durch Verordnung die Bereitstellung weiterer Unterlagen und Informationen vorsehen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen

§ 1

Z 1 und 2 erforderlich ist.

Paragraph 10, Absatz 4, NÖ GVG ist für den Antrag ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden. Die Landesregierung darf durch Verordnung die Bereitstellung weiterer Unterlagen und Informationen vorsehen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen

Paragraph eins, Ziffer eins und 2 erforderlich ist.

§ 11Abs.

1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

§ 11Abs.

2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

  1. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4 Abs. 1 Z 1 - 4;Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, - 4;
  2. Grundstücksnummer;
  3. Katastralgemeinde;
  4. Flächenausmaß;
  5. kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist. Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z1) zu übermitteln.Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (Paragraph 10, Absatz 3, Z1) zu übermitteln.

§ 11Abs.

3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

§ 11Abs.

4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

§ 11Abs.

5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

§ 11Abs.

6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

§ 8

AVG.

Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

Paragraph 8, AVG.

§ 11Abs. 7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer

Gemäß Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht;1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht;

  1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist
  2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.

§ 11Abs.

8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

§ 11Abs.

9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Absatz 7, einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

§ 11Abs.

10 NÖ GVG sind die in den Abs. 5 und 7 geregelten Aufgaben der Bezirksbauernkammer im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.

Paragraph 11, Absatz 10, NÖ GVG sind die in den Absatz 5 und 7 geregelten Aufgaben der Bezirksbauernkammer im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall ist ausgehend von dem im Kaufvertrag vom *** konkretisierten Rechtsgeschäft über Antrag des Käufers bzw. Beschwerdeführers ein verwaltungsbehördliches Genehmigungsverfahren abgeführt worden, welches mit der rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf Erteilung der grundverkehrs-behördlichen Genehmigung geendet hat. Im nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens neuerlich gestellten Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vom *** wird exakt auf das seinerzeitige Rechtsgeschäft abgestellt und stellen sich die essentialia negotii dieses Liegenschaftskaufvertrages (vgl. dazu OGH vom 28.10.2009, 7 Ob 148/09d), d. h. nicht nur die Vertragsparteien, sondern auch der Kaufgegenstand und der Kaufpreis als ident dar.Im vorliegenden Fall ist ausgehend von dem im Kaufvertrag vom *** konkretisierten Rechtsgeschäft über Antrag des Käufers bzw. Beschwerdeführers ein verwaltungsbehördliches Genehmigungsverfahren abgeführt worden, welches mit der rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf Erteilung der grundverkehrs-behördlichen Genehmigung geendet hat. Im nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens neuerlich gestellten Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vom *** wird exakt auf das seinerzeitige Rechtsgeschäft abgestellt und stellen sich die essentialia negotii dieses Liegenschaftskaufvertrages vergleiche dazu OGH vom 28.10.2009, 7 Ob 148/09d), d. h. nicht nur die Vertragsparteien, sondern auch der Kaufgegenstand und der Kaufpreis als ident dar. Somit wird mit dem Antrag vom *** eine Abänderung eines einem Rechtsmittel nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt. Unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 68 Abs. 1 AVG hat daher die Behörde zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Somit wird mit dem Antrag vom *** eine Abänderung eines einem Rechtsmittel nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt. Unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG hat daher die Behörde zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel eine geänderte Sachlage gegenüber dem ursprünglichen Verfahren darin erblickt, dass im Verfahren nach dem Antrag vom *** keine Interessentenanmeldung (mehr) erfolgt ist bzw. keine Stellungnahme der zuständigen Bezirksbauernkammer abgegeben worden ist, ist dem entgegenzuhalten, dass seitens der Behörde ein der Bestimmung des § 11 NÖ GVG entsprechendes Kundmachungsverfahren – zu Recht - überhaupt nicht stattgefunden hat. Tatsächlich ist eine Kundmachung bei der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer während der gesetzlich vorgeschriebenen dreiwöchigen Anmeldefrist nicht vorgenommen worden. Ein derartiges Kundmachungsverfahren ist aber im gegenständlichen Fall auch nicht geboten gewesen, ist doch die Sache bereits rechtskräftig entschieden gewesen. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel eine geänderte Sachlage gegenüber dem ursprünglichen Verfahren darin erblickt, dass im Verfahren nach dem Antrag vom *** keine Interessentenanmeldung (mehr) erfolgt ist bzw. keine Stellungnahme der zuständigen Bezirksbauernkammer abgegeben worden ist, ist dem entgegenzuhalten, dass seitens der Behörde ein der Bestimmung des , Paragraph 11, NÖ GVG entsprechendes Kundmachungsverfahren – zu Recht - überhaupt nicht stattgefunden hat. Tatsächlich ist eine Kundmachung bei der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer während der gesetzlich vorgeschriebenen dreiwöchigen Anmeldefrist nicht vorgenommen worden. Ein derartiges Kundmachungsverfahren ist aber im gegenständlichen Fall auch nicht geboten gewesen, ist doch die Sache bereits rechtskräftig entschieden gewesen. Für eine Wiederholung des Verfahrens einschließlich des Kundmachungsverfahrens bis sich letztendlich keine Interessentenanmeldung mehr findet, gibt es im NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 keine Rechtsgrundlage. Auch durch die vor dem erkennenden Gericht getroffene Einschränkung des Antrages vom *** durch Herausnahme von drei Grundstücken aus dem Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ist für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen. Bezieht sich nämlich ein Rechtsgeschäft bzw. ein Kaufvertrag auch in untergeordnetem Maße auf Flächen, für die für sich genommen eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erforderlich wäre, ist eine solche Genehmigung im Hinblick auf die - im gegenständlichen Fall zweifellos gegebene - Konnexität in örtlich räumlicher Hinsicht dennoch geboten, zumal das Rechtsgeschäft als Gesamtes zu beurteilen ist. Gegenstand des aufgrund des Antrages vom *** abgeführt gewesenen grundverkehrsbehördlichen Verfahrens und des mit Antrag vom *** (neuerlich) anhängig gemachten grundverkehrsbehördlichen Verfahrens war bzw. ist entsprechend der Bestimmung des § 4 NÖ GVG das unter Lebenden abgeschlossenes Rechtsgeschäft in Gestalt des Kaufvertrages vom ***, das zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück und dessen Übertragung des Eigentumsrechtes zum Gegenstand hat.Gegenstand des aufgrund des Antrages vom *** abgeführt gewesenen grundverkehrsbehördlichen Verfahrens und des mit Antrag vom *** (neuerlich) anhängig gemachten grundverkehrsbehördlichen Verfahrens war bzw. ist entsprechend der Bestimmung des Paragraph 4, NÖ GVG das unter Lebenden abgeschlossenes Rechtsgeschäft in Gestalt des Kaufvertrages vom ***, das zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück und dessen Übertragung des Eigentumsrechtes zum Gegenstand hat. Da somit Verfahrensgegenstand eines grundverkehrsbehördlichen Verfahrens das einem verfahrenseinleitenden Antrag zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist, der Kaufvertrag nicht einseitig durch Erklärung des Käufers in seinem Kaufgegenstand abgeändert oder reduziert werden kann – wie dies die Erklärung des Rechtsvertreters des Käufers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ insinuiert – hat sich am Prozessgegenstand gegenüber dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nichts geändert. Aber auch eine rechtlich relevante Abänderung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die Herausnahme von drei Grundstücken infolge der Erklärung des Käufers und Antragstellers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ liegt nicht vor, da der Antrag nach wie vor auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages vom *** gerichtet ist und in diesem Vertrag die besagten drei Grundstücke sehr wohl enthalten sind (vgl. dazu VwGH vom 05.03.2015, Ra 2014/02/0159).Aber auch eine rechtlich relevante Abänderung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die Herausnahme von drei Grundstücken infolge der Erklärung des Käufers und Antragstellers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ liegt nicht vor, da der Antrag nach wie vor auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages vom *** gerichtet ist und in diesem Vertrag die besagten drei Grundstücke sehr wohl enthalten sind vergleiche dazu VwGH vom 05.03.2015, Ra 2014/02/0159). Da sich die Sach- und Rechtslage seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund des Antrages vom *** im Vergleich zu dem mit Antrag vom *** neuerlich anhängig gemachten Verfahren nicht geändert hat, war der Beschwerde gegen den dieses neuerliche Verfahren erledigenden Bescheid nicht stattzugeben und die zurückweisende Entscheidung der Behörde zu bestätigen. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.231.001.2014

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