Obsah (5)
§ 279§ 25aArt. 133§ 289§ 274RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-611/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 279
Bundesabgabenordnung (BAO) aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes der Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom ***, Kto.Nr. ***, wurde Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) für die in seinem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 971,60 m² und eines Einheitssatzes von € 18,16 eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 14.770,27 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid richtete sich die als „Einspruch“ bezeichnete Berufung des Herrn *** vom ***. Beantragt wurde im Wesentlichen eine Neuberechnung, da nur drei Geschoße vorhanden wären und die Garage nicht zu berücksichtigen sei. Diese Berufung vom *** wurde vom Verbandsvorstand des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** im Rahmen seiner Sitzung vom *** unter Tagesordnungspunkt
- („Gebührenvorschreibung Berufungen“) behandelt. Dazu ist im Sitzungsprotokoll Folgendes festgehalten: „***, *** betreffend Liegenschaft ***, ***: Berufung gegen die Abgabenbescheide vom *** betreffend Wasser- und Kanaleinmündungsabgabe: Einspruch: Die Berechnungsfläche entspricht nicht den Tatsachen; die Garage ist ein eigenes Gebäude und nicht zu berücksichtigen. Die Geschoßanzahl ist zu reduzieren Spruch: Der Berufung wird statt gegeben Begründung: Die Berechnung der Kanal-/Wasseranschlussgebühren ist gem. NÖ Kanalgesetz § 3 bzw. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz § 6 durchzuführen. Es handeltKanalgesetz Paragraph 3, bzw. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz Paragraph 6, durchzuführen. Es handelt sich um eine flächenbezogene Gebühr, welche die tatsächliche Nutzung der Abwasserableitung/der Abwasserreinigung/der Wasserleitung außer Acht lässt. Die Garage ist statisch gesehen eigenständig, jedoch direkt an das Wohngebäude angebaut - es gibt eine gemeinsame Wand zwischen Wohngebäude und Garage; zusätzlich besteht eine Verbindungstür von Wohngebäude zu Garage, wodurch ein funktioneller Zusammenhang gegeben ist. Dies wurde auch in einem Abstimmungsgespräch mit *** am *** bestätigt. Das Obergeschoß verfügt über keine Anschlüsse, wodurch dieses aus der Berechnung herauszunehmen ist. Es dürfen nur 3 + 1 Geschoße vorgeschrieben werden anstatt 4 +
- Dies wurde im neu erstellten Erhebungsblatt des Bauamtes der *** berücksichtigt. Beschluss: Der Berufung wird statt gegeben. Abstimmungsergebnis: einstimmig Die als „Berufungsentscheidung“ titulierte Bescheidausfertigung mit Datum vom *** enthält folgenden Spruch:Die als „Berufungsentscheidung“ titulierte Bescheidausfertigung mit Datum vom , *** enthält folgenden Spruch: „
§ 289Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. 194/1961 id
F. BGBl. 20/2009 wird der Berufung wie folgt stattgegeben und der angefochtene Abgabenbescheid behoben.“„
Paragraph 289, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt 20 aus 2009, wird der Berufung wie folgt stattgegeben und der angefochtene Abgabenbescheid behoben.“ Im Rahmen der Begründung dieser Ausfertigung finden sich folgende rechtlichen Überlegungen: „Gem. § 2 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 ist bei späteren Änderungen der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§3 Abs. 2) eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des§ 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt. § 3 Abs. 6 bestimmt die Ergänzungsabgabe als Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung. Die Berechnungsfläche wird entsprechend § 3 Abs. 2 ermittelt, indem die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude„Gem. Paragraph 2, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 ist bei späteren Änderungen der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§3 Absatz 2,) eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des§ 3 Absatz 6,, eine höhere Abgabe ergibt. Paragraph 3, Absatz 6, bestimmt die Ergänzungsabgabe als Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung. Die Berechnungsfläche wird entsprechend Paragraph 3, Absatz 2, ermittelt, indem die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Als Gebäudeteil wird nunmehr in § 1 a Z. 7 ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verstanden.oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Als Gebäudeteil wird nunmehr in Paragraph eins, a Ziffer 7, ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verstanden.
- Im Zuge der Begehung vom *** wurde festgestellt, dass das Galeriegeschoß nicht an Wasser/Kanal angeschlossen ist. Damit reduziert sich die Geschoßanzahl mit welcher die Berechnungsfläche zu multiplizieren ist auf 3 +
- Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Erhebung wurde durch das Bauamt der *** durchgeführt und in einem Erhebungsbogen zusammengefasst. Für das Erdgeschoß zuzüglich Garage wurde eine Fläche von 350,14 m² ermittelt. Die Garage ist direkt an das an das Wohngebäude angebaut. Die Außenwand des Wohngebäudes ist zugleich Wand der Garage. Statisch gesehen wäre besagte Außenwand für die Garage nicht erforderlich, da die Garage als eigenständiges Gebäude Bestand hätte. Konstruktiv und funktionell spielt die Außenwand des Wohngebäudes für die Garage sehr wohl eine bedeutsame Rolle, da ansonsten die Garage einseitig offen wäre und durch die wohngebäudewand der Witterungsschutz für die Garage sicherstellt ist. Desweiteren ist das Wohngebäude mit der Garage durch eine Tür direkt verbunden. Auch durch diese ist ein funktioneller Zusammenhang offensichtlich (vgl. hierzu VwGH Urteil vom 25.06.2002, Zl. 2002/17/0048). Aus diesen Gründen wird die Garage nicht als eigener Gebäudeteil im Sinne des NÖ Kanalgesetzes 1977, § 1 a angesehen. Unter Berücksichtigung des Abzugs von Leibungen verbleibt für das Erdgeschoß einediese ist ein funktioneller Zusammenhang offensichtlich vergleiche hierzu VwGH Urteil vom 25.06.2002, Zl. 2002/17/0048). Aus diesen Gründen wird die Garage nicht als eigener Gebäudeteil im Sinne des NÖ Kanalgesetzes 1977, Paragraph eins, a angesehen. Unter Berücksichtigung des Abzugs von Leibungen verbleibt für das Erdgeschoß eine Berechnungsfläche von 344,55 rn². Zu dieser Fläche ist die Berechnungsfläche für das Saunahaus im Ausmaß von 20,02 m² hinzuzuzählen. Die Berechnungsfläche für die Kanalanschlussgebühr beträgt somit 364,57 m².
- Die Vermeidung von Härtefällen ist in § 5 b des NÖ Kanalgesetzes geregelt. Die Härtefallregelung ist anzuwenden, wenn sich bei der Ermittlung der Kanalbenützungsgebühren ein Missverhältnis ergibt, nicht bei Kanaleinmündungsabgaben. Die Kanalbenützungsgebühren werden in einem eigenen Bescheid vorgeschrieben. Zur Information sei angemerkt, dass
Abs. 3 eine Verminderung bei den Benützungsgebühren nur in Betracht kommt, wenn die Berechnungsfläche mehr als 700 m2 beträgt. Da diese unterhalb des festgesetzten Wertes zu liegen kommt, kommt § 5 b nicht zur Anwendung.3. Die Vermeidung von Härtefällen ist in Paragraph 5, b des NÖ Kanalgesetzes geregelt. Die Härtefallregelung ist anzuwenden, wenn sich bei der Ermittlung der Kanalbenützungsgebühren ein Missverhältnis ergibt, nicht bei Kanaleinmündungsabgaben. Die Kanalbenützungsgebühren werden in einem eigenen Bescheid vorgeschrieben. Zur Information sei angemerkt, dass
Absatz 3, eine Verminderung bei den Benützungsgebühren nur in Betracht kommt, wenn die Berechnungsfläche mehr als 700 m2 beträgt. Da diese unterhalb des festgesetzten Wertes zu liegen kommt, kommt Paragraph 5, b nicht zur Anwendung. Der Berufung wird stattgegeben. Der Bescheid hinsichtlich Kanaleinmündungsabgaben wird insofern abgeändert, als dass die Berechnungsfläche des Erdgeschoßes auf 364,57 m² korrigiert wird.“ Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Herrn *** vom ***. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass die Garage im Ausmaß von 66,92 m² nicht zur Berechnungsfläche zu zählen sei. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.1. Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid vom *** wurde vom Verbandsvorstand des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom ***, Kto.Nr. ***, betreffend Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe stattgegeben. Der angefochtene Bescheid vom *** wurde auf Grund eines Beschlusses des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom *** ausgefertigt. Dem Sitzungsprotokoll (TOP 5) ist zu entnehmen, dass vom Geschäftsführer die Erläuterung des Sachverhaltes erfolgte. Von wem eine Antragstellung zu diesem Beschluss erfolgte ist nicht ersichtlich, wohl aber dass der Antrag „Der Berufung wird stattgegeben“ einstimmig angenommen wurde. Daraus ergibt sich, dass Spruch und Begründung der angefochtenen Bescheidausfertigung in Wortwahl und Umfang nicht mit dem im Sitzungsprotokoll festgehaltenen Inhalt des Beschlusses übereinstimmen. Der Inhalt der Bescheidausfertigung des nunmehr angefochtenen Intimationsbescheides vom *** stimmt offensichtlich nicht mit dem im Sitzungsprotokoll wiedergegeben Inhalt des Beschlusses des Kollegialorgans (des Verbandsvorstandes) überein bzw. ist durch diesen Beschluss nicht gedeckt. Daraus ergibt sich, dass Spruch und Begründung der angefochtenen Bescheidausfertigung in Wortwahl und Umfang nicht mit dem im Sitzungsprotokoll festgehaltenen Inhalt des Beschlusses übereinstimmen. Der Inhalt der Bescheidausfertigung des nunmehr angefochtenen Intimationsbescheides vom , *** stimmt offensichtlich nicht mit dem im Sitzungsprotokoll wiedergegeben Inhalt des Beschlusses des Kollegialorgans (des Verbandsvorstandes) überein bzw. ist durch diesen Beschluss nicht gedeckt. 3.1.
- Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gilt eine Entscheidung, die einer kollegial eingerichteten Behörde zuzurechnen, nicht aber durch einen Kollegialbeschluss gedeckt ist, als von einer unzuständigen Behörde erlassen (vgl. VwGH vom
- Dezember 1975, Zl. 1.250/75; vom
- Juni 2000, Zl. 98/08/0351; sowie VwSlg. 10.326 A/1980, 10.846 A/1982, 5767 F/1983; vgl. auch etwa VfSlg. 14.107/1995). Liegt einem Intimationsbescheid kein seinen Inhalt voll deckender Beschluss der zuständigen Gemeindevertretung zu Grunde, wird das Recht der Partei auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt (vgl. VwGH vom
- Mai 1971, Zl. 471/70). Weicht der ausgefertigte Bescheid vom Beschluss des Gemeinderates (bzw. hier des Verbandsvorstandes) ab, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, welche die Gemeindeaufsichtsbehörde von Amts wegen aufzugreifen hat (vgl. VwGH vom
- Oktober 1985, Zl. 85/05/0066). Weicht die Ausfertigung des Bescheides vom Beschluss des Gemeinderates (bzw. hier des Verbandsvorstandes) ab, so ist sie durch diesen Beschluss nicht gedeckt (vgl. VwGH vom
- Jänner 1982, Zl. 2.347/80).Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gilt eine Entscheidung, die einer kollegial eingerichteten Behörde zuzurechnen, nicht aber durch einen Kollegialbeschluss gedeckt ist, als von einer unzuständigen Behörde erlassen vergleiche VwGH vom
- Dezember 1975, Zl. 1.250/75; vom
- Juni 2000, , Zl. 98/08/0351; sowie VwSlg. 10.326 A/1980, 10.846 A/1982, 5767 F/1983; vergleiche auch etwa VfSlg. 14.107 aus 1995,). Liegt einem Intimationsbescheid kein seinen Inhalt voll deckender Beschluss der zuständigen Gemeindevertretung zu Grunde, wird das Recht der Partei auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt vergleiche VwGH vom
- Mai 1971, Zl. 471/70). Weicht der ausgefertigte Bescheid vom Beschluss des Gemeinderates (bzw. hier des Verbandsvorstandes) ab, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, welche die Gemeindeaufsichtsbehörde von Amts wegen aufzugreifen hat vergleiche VwGH vom
- Oktober 1985, Zl. 85/05/0066). Weicht die Ausfertigung des Bescheides vom Beschluss des Gemeinderates (bzw. hier des Verbandsvorstandes) ab, so ist sie durch diesen Beschluss nicht gedeckt vergleiche VwGH vom
- Jänner 1982, , Zl. 2.347/80). Dies bedeutet, dass die Ausfertigung eines Verbandsvorstandsbescheides in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zur Gänze (in Spruch und Begründung) durch einen Beschluss des Verbandsvorstandes gedeckt sein muss. Im konkreten Fall liegt dem angefochtenen Bescheid entsprechend dem Sitzungsprotokoll offensichtlich kein diesen Bescheid vollinhaltlich deckender Beschluss des Verbandsvorstandes zu Grunde. Es liegt somit keine Entscheidung der zuständigen Behörde (des Verbandsvorstandes) vor. Diese der Entscheidung durch ein unzuständiges Organ gleichkommende inhaltliche Rechtswidrigkeit, die den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, war aus Anlass der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen, zumal das Sitzungsprotokoll auch keinen Hinweis darauf enthält, dass der Beschluss etwa entsprechend einem beiliegenden Entwurf der Berufungsentscheidung getroffen worden sei bzw. einen solchen genehmigt habe. Der angefochtene Bescheid war mangels Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** im Sinne der dargelegten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts spruchgemäß aufzuheben. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte
§ 274
Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
- Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der Aufhebung des angefochtenen Berufungsbescheides die Berufung vom *** wiederum unerledigt ist. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die im zitierten Beschluss des Verbandsvorstandes getroffene Entscheidung insofern unvollständig sein dürfte, als zwar der Berufung stattgegeben werden sollte (und offenbar der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert werden sollte). Diesbezüglich fehlen aber Überlegungen, auf Grund welcher Erhebungen die Nebenrechnung erfolgt ist und auf Grund welcher Berechnungsgrundlagen die Behörde zu einem abgeänderten Ergebnis gelangt ist. Diesbezüglich erscheint der Beschluss daher ergänzungsbedürftig. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.611.001.2015