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{'item': 'LVwG-AV-156/001-2015'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 3§ 6§ 1§ 11§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-156/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde *** vom ***, ***, wurde auf Antrag von *** die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Pachtvertrag vom ***, abgeschlossen zwischen *** als Verpächterin und der Antragstellerin als Pächterin hinsichtlich der Grundstücke Katastralgemeinde: Grundstücksnummer Flächenausmaß ***, EZ *** *** 1.998 m² ***, EZ *** *** 14.442 m² ***, EZ *** *** 989 m² ***, EZ *** *** 17.266 m² ***, EZ *** *** (Teilfläche) 3.118 m² ***, EZ *** *** 8.416 m² ***, EZ *** *** 1.092 m² ***, EZ *** *** 1.762 m² Gesamtpachtfläche 4.9083 ha zu einem jährlichen Pachtzins von € 700,-- erteilt. Gestützt ist diese Entscheidung auf die Bestimmungen der §§ 3, Z 2 lit.b, 4, 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 11 sowie 37 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, (NÖ GVG).Gestützt ist diese Entscheidung auf die Bestimmungen der Paragraphen 3,, Ziffer 2, Litera b,, 4, 6 Absatz 2, 7, Absatz eins und 11 sowie 37 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800, (NÖ GVG). Begründet wird diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Antragstellerin ein vom beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen als schlüssig und nachvollziehbar erachtetes Betriebskonzept vorgelegt habe, aus dem hervorgehe, dass sie den Betriebsschwerpunkt vor allem auf die Sportpferdezucht lege, wobei die Wertschöpfung über die Veredelung des Produktes, das heißt durch die Ausbildung und entsprechende Förderung der jungen Reit- und Fahrpferde erfolge. Durch die zudem geplante Ausweitung der Direktvermarktung am Bauernhof und der fachlichen Kompetenz der Antragstellerin sowie ihrer langjährigen Erfahrung könne die art- und gesundheitsorientierte Aufzucht bzw. Ausbildung von ihr selbst durchgeführt werden. Damit habe auch eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit, sohin ein erzielbarer Bewirtschaftungserfolg glaubhaft gemacht werden können. Grundverkehrsrechtlich könne ein Rechtsgeschäft nur dann untersagt werden, wenn die Nutzung der landwirtschaftlichen Grundstücke den im Grundverkehrsgesetz umschriebenen öffentlichen Interessen widerspreche. Dabei sei es der Grundverkehrsbehörde versagt, im Einzelfall festzustellen, welcher von geeigneten Erwerbern oder Pächtern den Grundverkehrsinteressen am besten entspreche oder am ehesten geeignet sei. Sowohl innerstaatliches Recht als auch Europarecht würden es verbieten, dass nur ausübenden Landwirten – wie dem Interessenten *** – Landwirteeigenschaft eingeräumt werde, weil dadurch eine mit Art. 6 Staatsgrundgesetz unvereinbare Bevorrechtung eines beruflichen Personenkreises entstünde. Im vorliegenden Fall habe die Antragstellerin die Bedingungen

§ 3Z 2 lit.

b NÖ GVG erfüllt und sei daher dem Antrag auf Genehmigung des Pachtvertrages zu entsprechen gewesen.Grundverkehrsrechtlich könne ein Rechtsgeschäft nur dann untersagt werden, wenn die Nutzung der landwirtschaftlichen Grundstücke den im Grundverkehrsgesetz umschriebenen öffentlichen Interessen widerspreche. Dabei sei es der Grundverkehrsbehörde versagt, im Einzelfall festzustellen, welcher von geeigneten Erwerbern oder Pächtern den Grundverkehrsinteressen am besten entspreche oder am ehesten geeignet sei. Sowohl innerstaatliches Recht als auch Europarecht würden es verbieten, dass nur ausübenden Landwirten – wie dem Interessenten *** – Landwirteeigenschaft eingeräumt werde, weil dadurch eine mit Artikel 6, Staatsgrundgesetz unvereinbare Bevorrechtung eines beruflichen Personenkreises entstünde. Im vorliegenden Fall habe die Antragstellerin die Bedingungen

Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG erfüllt und sei daher dem Antrag auf Genehmigung des Pachtvertrages zu entsprechen gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom *** wendet sich *** gegen diese Entscheidung und bringt – zusammengefasst – vor, dass der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit leide, weil sich die Behörde nicht mit seiner im Verfahren *** erstatteten Stellungnahme vom ***, welche auch im gegenständlichen Verfahren vorgebracht worden sei, ausreichend auseinander gesetzt habe. Insbesondere habe sie es unterlassen, auf Grund der Abwägung

§ 6Abs.

2 Z 2 NÖ GVG festzustellen, dass das Interesse an der Stärkung seines bäuerlichen Betriebes das Interesse an der Verwendung auf Grund des vorliegenden Vertrages überwiege.In der dagegen erhobenen Beschwerde vom *** wendet sich *** gegen diese Entscheidung und bringt – zusammengefasst – vor, dass der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit leide, weil sich die Behörde nicht mit seiner im Verfahren *** erstatteten Stellungnahme vom ***, welche auch im gegenständlichen Verfahren vorgebracht worden sei, ausreichend auseinander gesetzt habe. Insbesondere habe sie es unterlassen, auf Grund der Abwägung

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ GVG festzustellen, dass das Interesse an der Stärkung seines bäuerlichen Betriebes das Interesse an der Verwendung auf Grund des vorliegenden Vertrages überwiege. Er selbst führe einen bäuerlichen Familienbetrieb nach seinem Schwager weiter, der krankheitsbedingt dazu nicht mehr in der Lage sei. Der Betrieb sei mit einer Flächenausstattung von ca. 50 ha nach österreichischen Verhältnissen als Klein- bis Mittelbetrieb zu qualifizieren und befinde sich seit Generationen im Familienbesitz. Es handle sich dabei um einen traditionellen bäuerlichen Betrieb, der die auf eigenen Liegenschaften und auf Pachtflächen geernteten Futtermittel für die Schweinezucht und Schweinemast im geschlossenen System im eigenen Betrieb einsetze. Als Klein- bzw. Mittelbetrieb sei der Betrieb wirtschaftlich gesund und lebensfähig, jedoch auf Stärkung durch Vergrößerung (Zupacht und/oder Zukauf) von Grundstücken in der räumlichen Nähe angewiesen. Die Stärkung bestehender lebensfähiger Betriebe drücke sich in der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ GVG mit einem klaren Auftrag an die Behörde bei der Vornahme der Interessenabwägung aus. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Gesetzesmaterialien zum NÖ GVG 2007 verwiesen, in denen ausgeführt sei:Die Stärkung bestehender lebensfähiger Betriebe drücke sich in der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ GVG mit einem klaren Auftrag an die Behörde bei der Vornahme der Interessenabwägung aus. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Gesetzesmaterialien zum NÖ GVG 2007 verwiesen, in denen ausgeführt sei: „Die Definition des Begriffs „Landwirt“ wurde vom NÖ Grundverkehrsgesetz 1989 übernommen. Es soll weiterhin jener in der Land- oder Forstwirtschaft selbständig tätigen Berufsgruppe ein Vorrang eingeräumt werden, welche den Grunderwerb zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes benötigt. (…) Eine Differenzierung zwischen verschiedenen land- und forstwirtschaftlichen Gruppen ist sachlich gerechtfertigt, wenn sie nach sachlichen Differenzierungsmerkmalen erfolgt und dem agrarstrukturellen Wandel weg von Vollerwerbs- zu Nebenerwerbsbetrieben Rechnung trägt. Die Benachteiligung des Hobbylandwirten ist weiterhin zulässig. Die (teilweise) Bestreitung des Lebensunterhaltes aus landwirtschaftlicher Tätigkeit ist somit weiterhin ein wesentliches Merkmal der Landwirteeigenschaft. (…) Allerdings steht auch Landwirten kein unbeschränkter Anspruch auf Erwerb von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken unabhängig vom späteren Verwendungszweck zu. Dies käme nämlich einer sachlich nicht gerechtfertigten Privilegierung von Landwirten gleich. Vielmehr ist mit § 6 Abs. 2 Z 1 schon von vornherein davon auszugehen, dass der Landwirt das Grundstück im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nutzen wird.Vielmehr ist mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, schon von vornherein davon auszugehen, dass der Landwirt das Grundstück im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nutzen wird. Der Versagungsgrund § 6 Abs. 2 Z 2 entspricht den bisherigen Versagungsgründen nach § 3 Abs. 2 lit.b und c NÖ Grundverkehrsgesetz

  1. Inhaber von vergrößerungs- oder verstärkungsbedürftigen bäuerlichen Betrieben sollen anstelle des rechtsgeschäftlich vorgesehenen Rechtserwerbers das Recht an den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erwerben können.“Der Versagungsgrund Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, entspricht den bisherigen Versagungsgründen nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera b und c NÖ Grundverkehrsgesetz
  2. Inhaber von vergrößerungs- oder verstärkungsbedürftigen bäuerlichen Betrieben sollen anstelle des rechtsgeschäftlich vorgesehenen Rechtserwerbers das Recht an den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erwerben können.“ Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass die primäre Zielsetzung des NÖ GVG 1989 (und damit auch des NÖ GVG 2007) nicht so sehr die Erhaltung oder Schaffung lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe sei, sondern deren Stärkung. So habe die Stärkung und nicht die Erhaltung bäuerlicher Familienbetriebe oberste Priorität und demnach Vorrang gegenüber der Erhaltung oder Schaffung eines Bauernstandes. Hingewiesen werde aber auch darauf, dass das vorgelegte Betriebskonzept der Antragstellerin vom Amtssachverständigen keineswegs als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt worden sei, habe dieser dazu doch auch ausgeführt, dass, „wenngleich vielleicht in einzelnen Bereichen eher günstige und positive Annahmen zu Grunde gelegt würden, auf Grund der vorgenannten Komplexität der Sachlage die unterbreiteten Kalkulationen der Käuferin vorab im Großen und Ganzen nicht pauschal in Abrede gestellt werden könnten.“ Demnach hätte die Behörde bei sorgfältiger Sachverhaltsermittlung zum Ergebnis kommen müssen, dass es sich beim Betrieb der Antragstellerin um die Betriebsgröße eines Hobbybetriebes (1,24 ha Eigengrund und 1,76 ha Pachtgrund) handle bei dem in dieser Form die wirtschaftliche Gesundheit und Lebensfähigkeit zumindest angezweifelt werden müsse. Dem gegenüber stelle sein Betrieb seit Generationen am Betriebsstandort *** unter Beweis, dass er durch eine wirtschaftlich gesunde Aufstellung und Ausrichtung sowie laufende Anpassungsfähigkeit an die unterschiedlichsten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (über-)lebensfähig sei und zudem die sichere Versorgung der Bevölkerung mit qualitativen hochwertigen Nahrungsmitteln garantiere könne. In dieser Versorgungsfunktion sei er nach dem NÖ GVG schützenswert, während die Hobbylandwirtschaft mit Schwerpunkt Sportpferdezucht primär nicht unter den Schutzzweck des NÖ GVG falle. Es ergebe sich auch aus der Entwicklung des Grundverkehrsrechtes der besondere Schutz der Stärkung lebensfähiger bäuerlicher Betriebe zu einem wesentlichen Teil aus deren unverzichtbarer und verlässlicher Versorgungsfunktion der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln, die nur sichergestellt sei, wenn die wirtschaftliche Gesundheit und Leistungsfähigkeit eines bäuerlichen Betriebes gegeben sei. Dieser Umstand müsse auch in der Abwägung Berücksichtigung finden und im vorliegenden Fall zum Ergebnis führen, dass das Interesse an der Stärkung seines Betriebes das Interesse an der Verwendung

dem zur Genehmigung vorgelegten Pachtvertrag überwiege. Es werde daher aus den angeführten Gründen die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Pachtvertrages abgewiesen werde. In der vom Beschwerdeführer verwiesenen Stellungnahme „vom *** zum Verfahren ***“, die tatsächlich das Datum „***“ trägt, ist sein Standpunkt zu dem in diesem Verfahren Gegenstand gewesenen Kaufvertrag zwischen der nunmehrigen Verpächterin als Verkäuferin und der Käuferin und nunmehrigen Pächterin *** hinsichtlich der auch im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Grundstücke dargelegt, wobei für das vorliegende Verfahren die Ausführungen zum seinerzeitigen Kaufpreis und dem ortsüblichen Verkehrswert nicht von Relevanz sind. Hinausgehend über das o. a. Beschwerdevorbringen ist in dieser Stellungnahme angemerkt, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis als Angestellter mit September (gemeint wohl: ***) aufgegeben habe, um den Familienbetrieb im Vollerwerb zu führen, weshalb er daher auf leistbare Zukäufe von landwirtschaftlichem Grund in der Nähe angewiesen sei. Verwiesen wird in dieser Stellungnahme auch darauf, dass das im seinerzeitigen Verfahren vorgelegte Konzept über die Verwendung der kaufgegenständlichen Liegenschaften einer Prüfung auf praktische Umsetzbarkeit und Erreichung der sehr optimistisch angenommenen Prognosewerte nicht standhalten könne. Im Übrigen sei die Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Betriebe oberstes Ziel der Agrarpolitik, wobei dem Gesetzgeber als Idealziel vor allem die Schaffung bäuerlicher Vollerwerbsbetriebe vorschwebe. Es müssten aber auch jene Betriebe als dem Ziel des Gesetzes entsprechend angesehen werden, die das wünschenswerte Familieneinkommen nur in Verbindung mit einem Nebenerwerb erreichen könnten. Unter dem angemessenen Lebensunterhalt sei nicht nur das Existenzminimum, sondern ein Einkommen zu verstehen, das sich mit dem anderer Berufsgruppen vergleichen lasse und das es dem Betriebsinhaber ermögliche, seinen Sorgepflichten gegenüber Ehegattin, nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern und versorgungsberechtigten Eltern nachzukommen. Aus dem Begriff der Nachhaltigkeit ergebe sich, dass die Erträgnisse nicht nur unter bestimmten günstigen Bedingungen, sondern ganz allgemein den angemessenen Lebensunterhalt sichern können müssten. Hinsichtlich der Landwirteeigenschaft der zunächst als Käuferin aufgetretenen Antragstellerin werde darauf verwiesen, dass ursprünglich der Vater der Antragstellerin als Käufer der gegenständlichen Liegenschaften aufgetreten sei, dieser in der Folge aber seinen Antrag zurückgezogen habe und die nunmehrige Antragstellerin den Qualifikationsnachweis der Facharbeiterprüfung nach Abschluss des (seinerzeitigen) Kaufvertrages vorgelegt habe, was die Vermutung nahelege, dass dieser Nachweis lediglich zum Zweck der Erleichterung der Erlangung der behördlichen Genehmigung erworben worden sei. Zudem habe die Antragstellerin ihre bisherige berufliche Tätigkeit als PR-Beraterin erst mit *** aufgegeben, möglicherweise um den Anteil des Einkommens aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit maximal günstig darstellen zu können. Die Grundstücke seien außerdem nach Abschluss des (seinerzeitigen) Kaufvertrages von der damaligen Käuferin und nunmehrigen Antragstellerin an einen Dritten „subvergeben“ worden und sei die Neuanlage des Betriebes unter der neuen Bezeichnung erst im Zuge des Verfahrens erfolgt. Es entspreche aber auch die (seinerzeit) zusätzlich geplant gewesene Privatzimmervermietung nicht der Nachfrage vor Ort, dies im Hinblick auf den in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Golfclub, der selbst zehn, nicht voll ausgelastete, Zimmer unterhalte. Befürchtet werde auch eine Einverleibung der Grundstücke in den unmittelbar angrenzenden Golfplatz. Trotz Eintragung im Zuchtverbandsregister sei der gekörte Araberhengst der Antragstellerin offensichtlich noch nie zur Deckung fremder Stuten eingesetzt worden, was angesichts der offensichtlich hervorragenden Eigenschaften ein deutliches Indiz für eine bloß hobbymäßig betriebene Pferdehaltung spreche. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass trotz der vorhandenen Gebäudeinfrastruktur der Tierbestand nicht schon längst aufgestockt worden sei, zumal auch die notwendigen Flächen bereits genutzt hätten werden können, aber „subvergeben“ worden seien. Vermisst würden auch Aufzeichnungen über bisherige Einnahmen aus dem landwirtschaftlichen Nebenerwerb (kleiner Hofladen), obwohl dieser schon bisher am Standort *** betrieben worden sein soll. Es fehle daher eine seriöse Abschätzung der Intensität dieser Tätigkeit und der daraus erzielten Einnahmen. Bezweifelt werde auch ob das (seinerzeitige) Konzept mit einer Ansammlung von unterschiedlichen arbeitsintensiven Erwerbsfeldern in dieser Dimension überhaupt mit einer Arbeitskraft dauernd und wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden könne. Insgesamt würden die dargelegten Begleitumstände auf eine andere Verwendungsabsicht der gegenständlichen Liegenschaften hindeuten, nicht jedoch auf die im Konzept beteuerte Verwendungsabsicht. In einer Gegenäußerung zum Beschwerdevorbringen vom *** weist die Antragstellerin darauf hin, dass die Bezirksbauernkammer der Ansicht gewesen sei, es würden keine Gründe für die Annahme vorliegen, die Antragstellerin würde die Liegenschaften nicht ordnungsgemäß bewirtschaften oder der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entziehen. Von der Bezirksbauernkammer seien somit keine Widerspruchsgründe zum vorliegenden Rechtsgeschäft vorgebracht worden. Die Antragstellerin habe in ihrem Betriebskonzept umfangreiche Berechnungen zum erzielbaren landwirtschaftlichen Einkommen angestellt und erfülle sämtliche Voraussetzungen nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 für ihre Qualifizierung als Landwirtin. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer seine Beschwerde mangelhaft begründet und keine Gründe genannt, warum sein Interesse an der Erweiterung seines Betriebes das Interesse der Antragstellerin überwiegen sollte. Der Grundverkehrsbehörde sei es aber untersagt, im Einzelfall festzustellen, welcher von geeigneten Erwerbern oder Pächtern den Grundverkehrsinteressen am besten oder eher entspricht. Zu diesem Beschwerdevorbringen und der dazu erstatteten Gegenäußerung sowie zum Inhalt des Verwaltungsaktes der Behörde hat das Landesverwaltungsgericht NÖ am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben worden ist durch ● Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes, ● Einsichtnahme in den den Parteien bekannten Vorakt der Grundverkehrsbehörde *** zur Geschäftszahl *** inklusive des darin enthaltenen agrarfachlichen Gutachtens vom *** des NÖ Gebietsbauamtes ***, ● Einvernahme der Antragstellerin und ● Einsichtnahme in das von der Antragstellerin vorgelegte Betriebskonzept „***“, ● Einsichtnahme in von der Antragstellerin vorgelegte Aufstellungen zur Wirtschaftlichkeit *** mit Umsatzlisten zu den einzelnen Wirtschaftszweigen beginnend mit dem Jahr *** bis zum Jahr *** (Beilagen A und B der Verhandlungsschrift), weiters durch ● Einsichtnahme in die Praxisbestätigung von *** vom *** und die für den Betrieb von *** ausgestellte Bestätigung des Österreichischen Araberzuchtverbandes vom *** (Beilagen C und D der Verhandlungsschrift) und durch ● Einholung von Befund und Gutachten von der der öffentlichen mündlichen Verhandlung beigezogenen agrartechnischen Amtssachverständigen zu den nachstehenden Beweisthemen: 1. Wird die Antragstellerin aufgrund des vorgelegten Betriebskonzeptes durch die Pacht der gegenständlichen Grundstücke einen landwirtschaftlichen Betrieb als selbstständige Wirtschaftseinheit – allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern – bewirtschaften? 2. Wie hoch ist das zu erwartende landwirtschaftliche Einkommen? 3. Sind im Falle einer solchen künftigen Bewirtschaftung aus agrartechnischer Sicht die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit belegt? Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungs-relevanter Sachverhalt fest: Die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften mit einer Gesamtfläche von 4,9083 ha sind im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „Grünland/Land- und Forstwirtschaft“ ausgewiesen und werden derzeit als Grünland landwirtschaftlich genutzt. Die Grundeigentümerin *** hat bereits mit Kaufvertrag vom *** eine Eigentumsübertragung an diesen Liegenschaften an die nunmehrige Pächterin und Antragstellerin *** angestrebt, der jedoch mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde *** vom ***, *** die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt wurde, da die vereinbarte Kaufsumme von € 425.000,-- erheblich über den ermittelten ortsüblichen Verkehrswert von € 248.350,-- gelegen gewesen ist. Mit Eingabe vom *** hat *** hinsichtlich der bereits vom vorangeführten Kaufvertrag betroffen gewesenen Grundstücke, nämlich der Grundstücke Katastralgemeinde: Grundstücksnummer Flächenausmaß ***, EZ *** *** 1.998 m² ***, EZ *** *** 14.442 m² ***, EZ *** *** 989 m² ***, EZ *** *** 17.266 m² ***, EZ *** *** (Teilfläche) 3.118 m² ***, EZ *** *** 8.416 m² ***, EZ *** *** 1.092 m² ***, EZ *** *** 1.762 m² Gesamtfläche 4.9083 ha den Antrag gestellt, den zwischen der Grundeigentümerin und ihr abgeschlossenen Pachtvertrag vom *** grundverkehrsbehördlich

§ 6

des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 zu genehmigen.den Antrag gestellt, den zwischen der Grundeigentümerin und ihr abgeschlossenen Pachtvertrag vom *** grundverkehrsbehördlich

Paragraph 6, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 zu genehmigen. Im Zuge des von der Grundverkehrsbehörde *** eingeleiteten Kundmachungsverfahrens ist mit *** ein bäuerlicher Interessent aufgetreten, der durch seine Interessentenerklärung vom *** in diesem Verfahren Parteistellung erlangt hat, zumal seiner Erklärung seine Bereitschaft zu entnehmen ist, anstelle der Antragstellerin als Pächter der in Rede stehenden Liegenschaften einzutreten und die Pacht in Höhe von € 700,-- pro Jahr zu bezahlen. *** betreibt in ***, ***, eine Landwirtschaft mit einer Flächenausstattung von ca. 10 ha Eigengrund und ca. 40 ha Pachtgrund mit dem Schwerpunkt Schweinezucht bzw. Schweinemast. Sein jährliches außerlandwirtschaftliches Nettoeinkommen beträgt € 43.000,--. Die Antragstellerin verfügt beim so genannten „***“ in ***, ***, über eine Eigengrundausstattung im Ausmaß von 1,4 ha. Seit *** werden von ihr die verfahrensgegenständlichen Flächen mitbewirtschaftet, wobei der Schwerpunkt des Betriebes auf dem Betriebszweig der Pferdewirtschaft liegt. Dabei steht die Pferdezucht im Vordergrund und ist zukünftig zusätzlich vorgesehen, auf Grund des im behördlichen Verfahren vorgelegten Betriebskonzeptes „***“ ***, welches als Abschlussarbeit bei der Facharbeiterprüfung erstellt worden ist und zunächst auf den Ankauf der verfahrensgegenständlichen Flächen konzipiert gewesen ist, auch den weiteren Betriebszweig der Direktvermarktung zu verfolgen, wobei der Schwerpunkt hier bei der Honigproduktion bzw. Imkerei liegt und zusätzlich am Hof noch weitere Produkte wie Eier oder Hühnerfleisch produziert werden sollen. Im Betriebszweig der Pferdezucht besitzt die Antragstellerin derzeit drei Zuchtstuten und einen Zuchthengst am Hof. Konkret sind derzeit am Betrieb noch ein verkaufsbereites Fohlen (einjährig), ein Fohlen, geb. am ***, ein Reitpony der Tochter, sowie sechs fremde Fohlen, die am Betrieb vom *** bis *** auf der Weide gehalten werden, vorhanden. Aus der Haltung der Fremdfohlen werden Einnahmen von durchschnittlich € 200,-- pro Monat und Pferd erzielt. In den letzten drei Jahren hat sie bereits Jungpferde produziert und ist geplant, dass der Stand der Zuchtstuten von drei Zuchtstuten auf ca. sieben Zuchtstuten erhöht werden soll. Ein Teil dieser Zuchtstuten soll im Eigenbesitz stehen, daneben sollen aber auch Zuchtstuten zugepachtet werden. Die Haltung von Pensionspferden ganzjährig ist nicht geplant. Es ist lediglich vorgesehen, dass während dreier Monate im Sommer maximal fünf Pferde als Pensionspferde gehalten werden. Für eine Pensionspferdehaltung in größerem Umfang ist die Infrastruktur nicht gegeben und ist beabsichtigt, die Pensionspferdehaltung jedenfalls nur in untergeordnetem Umfang zu betreiben. Die gegenständlichen Flächen sind zum Teil für die Beweidung vorgesehen, wobei der größere Teil für die Produktion von Heu herangezogen werden soll. Die Bereiche, die für die Beweidung verwendet werden, sind abgegrenzt. Es sind zwei Hofstellen, eine in *** und die zweite Hofstelle in *** bei der Verpächterin vorhanden. Diese beiden Hofstellen sind nur ein paar Gehminuten voneinander entfernt. Im eigenen Hof gibt es einen Laufstall sowie einen Offenlaufstall, wo sich die Pferde selbstständig hinein- und herausbewegen können. Zusätzlich stehen zwei große Weiden zur Verfügung, die zusammenhängen, aber auch abgeteilt werden können. Separat gibt es noch einen kleineren Weidebereich für den Hengst. Daneben ist ein Stall mit drei Pferdeboxen, welcher ohne größeren Umbau auf fünf Boxen erweiterbar ist, vorhanden, in dem auch der Hengst untergebracht ist. Neben einer Abholbox existiert auch eine Ersatzbox. Vorhanden ist auch ein überdachter Putzbereich, weiters ein Heulager, eine Sattelkammer, mehrere Koppeln und eine Reitwiese. Die Hofstelle *** beherbergte bereits in den ***er Jahren Pferde und besteht die Option, die vorhandenen Wirtschaftsgebäude zu zwei unabhängigen Laufställen mit direktem Weidezugang zu adaptieren; das restliche Gebäude wird als Heulager verwendet. Ursprünglich war das Betriebskonzept für den Kauf der gegenständlichen Flächen konzipiert; aufgrund der nunmehr vorgesehenen Pacht der Flächen ist das Projekt „Urlaub am Bauernhof“ nicht mehr aktuell, weil die dafür erforderlich gewesenen Investitionen nicht für ein in fremden Eigentum stehendes Gebäude getätigt werden. Geplant sind lediglich Investitionskosten von € 20.000,-- in die Wirtschaftsgebäude. Grundsätzlich besteht für den zukünftig zusätzlich ins Auge gefassten Betriebszweig der Direktvermarktung in *** Spielraum. Für die Imkerei etwa ist ein eigener Raum im Wirtschaftstrakt vorgesehen. In den letzten zwei Jahren wurden bereits die erforderlichen Maschinen für die geplante Bewirtschaftung angeschafft, so etwa ein Allradtraktor, Schwader, Mähwerk, Ladewagen, Weidepflegegerät, Weidehäcksler und ein Miststreuer. Derzeit ist die Antragstellerin dabei, die Lenkberechtigung für die Klasse F zu erwerben, um zukünftig mit der Zugmaschine auch auf den Straßen mit öffentlichem Verkehr fahren zu können. Am Hof selbst hat die Antragstellerin niemand beschäftigt; sämtliche anfallende Arbeiten werden von ihr selbst erledigt. Die Ausbildung der Pferde soll nach dem Betriebskonzept nicht über vier Jahre hinausgehen. Ziel ist die Sportpferdezucht oder die Zucht für den gehobenen Freizeitsport. Die verfahrensgegenständlichen Flächen weisen einen Einheitswert von € 4.100,-- aus. Nach der Vorschreibung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern aus dem Jahr *** ergibt sich eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von € 2.018,22. Aktuell ist ein Förderungsansuchen mit Tierliste für das Jahr *** gestellt worden, wobei aus der Feldstückliste im Mehrfachflächenantrag die Hofstelle bewusst herausgenommen worden ist und sich demnach insgesamt eine Förderfläche von 4,53 ha ergibt. Rechnungen über getätigte Maschinenankäufe weisen einen Gesamtbetrag von € 21.200,-- auf und beziehen sich auf ein Mähwerk, einen Heuwender, einen Schwader, einen Ladewagen und einen Schlägelhäcksler. Das Deckgeld für eine Belegung im Jahr *** und zwei Belegungen im Jahr *** liegen in der Höhe von jeweils € 450,--. Laut Rechnung vom *** hat der Verkauf eines Fohlens den Preis von € 4.800,-- erbracht. Die Antragstellerin ist Inhaberin des „Reiterpasses“ und besitzt die „Reiternadel“. Am *** hat sie an der landwirtschaftlichen Fachschule *** die Pferdewirtschaftsfacharbeiterprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt. Bei den Vertriebsaktivitäten rund um die Produkte des *** Hofes kann die Antragstellerin auf ihre Qualifikationen als frühere PR-Beraterin zurückgreifen. Die Antragstellerin ist mit Pferden aufgewachsen und hat von Jugend an auf dem Gestüt ihrer Tante *** tatkräftig mitgearbeitet und eine anerkannte Berufspraxis von *** bis *** am so genannten „***“ in der Steiermark absolviert. Weiters gilt die Antragstellerin als „engagiertes Vorstandsmitglied“ und als Ansprechpartnerin für die Rasse Anglo-Araber im österreichischen Araberzuchtverband; zusätzlich ist sie für die Medienkontakte des Verbandes verantwortlich. Außerdem ist sie Mitglied im NÖ Pferdezuchtverband. Der Einkommenssteuerbescheid *** weist bezüglich der Antragstellerin ein außerlandwirtschaftliches Einkommen als Unternehmerin (PR-Beraterin) in Höhe von € 4.085,39 aus. Diese Tätigkeit soll in Zukunft reduziert und schließlich ganz eingestellt werden. Anderweitige außerlandwirtschaftliche Einkommen sind nicht gegeben. Hinsichtlich ihres landwirtschaftlichen Einkommens auf Basis des vorgelegten Betriebskonzeptes ist von Folgendem auszugehen: Im Jahr *** wurden aus dem Verkauf eines Fohlens sowie der Belegung von zwei fremden Stuten und der Weidehaltung von sechs fremden Fohlen während der Sommermonate insgesamt € 10.050,-- eingenommen. Im Jahr *** wurden zwei Fremdbelegungen durchgeführt und daraus € 900,-- erzielt, die Weidehaltung der sechs Fohlen wird ca. € 4.800,-- bringen. Erstmalig gibt es AMA-Förderungen in der Höhe von ca. € 1.300,-- (Neubeginnerregelung € 284,--/ha x 4,53 ha). Geht man vom Verkauf eines Fohlens (analog ***) um € 4.800,-- aus, so können € 11.800,-- an Rohertrag erwartet werden. Im Jahr *** wurden zwei Fremdbelegungen durchgeführt und daraus € 900,-- erzielt, die Weidehaltung der sechs Fohlen wird ca. € 4.800,-- bringen. Erstmalig gibt es AMA-Förderungen in der Höhe von ca. € 1.300,-- (Neubeginnerregelung , € 284,--/ha x 4,53 ha). Geht man vom Verkauf eines Fohlens (analog ***) um € 4.800,-- aus, so können € 11.800,-- an Rohertrag erwartet werden.

der vorgelegten Kalkulation soll sich der Umsatz aus der Pferdewirtschaft in den Jahren *** bis *** erhöhen und wird je nach aktuellem Pferdebestand zwischen ca. € 17.250,-- im Jahr *** und € 77.000,-- im Jahr *** liegen. Dabei wird von einem Höchststand von 15,5 kalkulatorischen erwachsenen Pferden ausgegangen. Die Höchstzahl der Belegungen wird mit 10 (durch zwei Deckhengste) angenommen, die Preise für verkaufte Fohlen mit € 4.500,-- und für Pferde über 4 Jahre mit € 13.000,--. Der durchschnittliche jährliche Rohertrag in den Jahren *** bis *** liegt bei € 39.845,--. Die abgezogenen variablen Kosten umfassen die Kosten für Fütterung (Heu, Grünfutter, Mineralstoffe, Wasser) sowie Einstreu, Tierarzt und sonstige Kosten (Strom, Versicherung, Maschinenkosten, etc.). Diese variablen Kosten betragen je nach Tierbestand in den Jahren *** bis *** zwischen € 10.223,-- und € 29.635,--. Die durchschnittlichen jährlichen variablen Kosten betragen demnach € 19.704,--. Die Einnahmen im Jahr *** betragen laut Betriebskonzept € 21.750,--, davon sind die variablen Kosten

Betriebskonzept in der Höhe von € 2.223,-- abzuziehen. Die Einnahmen sind weiters hinsichtlich der öffentlichen Gelder zu bereinigen und um € 850,-- jährlich zu vermindern; des Weiteren werden € 700,-- für die zu entrichtende Pacht sowie € 2.000,-- für die Beiträge für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie € 3.100,-- an Abschreibung für Gebäude und Maschinen in Abzug gebracht. Daraus ergibt sich für das Jahr *** ein Gewinn von € 4.877,--. Für das Jahr *** ergibt sich aus dem Betriebskonzept ein Rohertrag von € 77.000,--. Davon sind die variablen Kosten in der Höhe von € 20.684,-- abzuziehen. Die AMA-Förderungen werden wiederum bereinigt und um € 850,-- vermindert. Weiters werden die Beiträge zur Sozialversicherungsanstalt der Bauern in der Höhe von € 2.000,-- sowie die Abschreibungskosten für Gebäude und Maschinen in der Höhe von € 3.100,-- abgezogen. Weiters wird für Kosten für Pachtflächen ein Betrag von € 1.400,-- (doppelte Pacht wie derzeit) in Abzug gebracht. Daraus ergibt sich ein Einkommen von € 48.966,--. Somit erzielt *** bereits derzeit ein landwirtschaftliches Einkommen und wird sich dieses landwirtschaftliche Einkommen im Laufe der nächsten Jahre noch weiter kontinuierlich erhöhen. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht NÖ auf Grund des behördlichen Verwaltungsaktes, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist. Dass die in Rede stehenden Grundstücke landwirtschaftliche Liegenschaften im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 sind, ist im gesamten Verfahren unbestritten geblieben und stützt sich auf den Antrag um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, in welchem auch die entsprechende Nutzung dieser Flächen angegeben ist. Die Landwirteeigenschaft des Interessenten und Beschwerdeführers ist nicht bestritten worden und sind seine Angaben zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb vollinhaltlich der Beurteilung zu Grunde zu legen gewesen. Die Festhaltungen zum geplanten landwirtschaftlichen Betrieb der Antragstellerin stützen sich auf das im Verfahren vorgelegene Betriebskonzept „***“, wobei einzelne Ergänzungen und Abänderungen durch die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gemachten Angaben der Antragstellerin erfolgt sind. Verwertet worden ist dabei auch das im Verfahren der Grundverkehrsbehörde *** zur GZ *** eingeholte agrarfachliche Gutachten vom ***, das ebenfalls das in Rede stehende Betriebskonzept zum Gegenstand gehabt hat, wenngleich in Bezug auf den in diesem Verfahren beabsichtigten Kauf der in Rede stehenden Liegenschaften. Im Übrigen stützt sich das Landesverwaltungsgericht NÖ auf das in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstattete Gutachten der agrartechnischen Amtssachverständigen samt vorhergehender Befundaufnahme; in diesem Gutachten wurde das Betriebskonzept insgesamt und ebenso die dazu gemachten ergänzenden Angaben einer fachlichen Beurteilung unterzogen; dabei ist aufgrund der von der Amtssachverständigen als realistisch bewerteten Annahmen auf Grund des vorgelegten Betriebskonzeptes und der ergänzend gemachten Angaben nachvollziehbar und detailliert auf das zu erwartende landwirtschaftliche Einkommen eingegangen worden. Aufgrund dieses Gutachtens ergibt sich somit auch, dass durch die Pacht der gegenständlichen Grundstücke aus fachlicher Sicht ein landwirtschaftlicher Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit bewirtschaftet werden kann. Bezüglich der angenommenen Verkaufspreise ist anzumerken, dass in der Pferdehaltung bzw. Pferdezucht nicht wie in anderen Sparten der Landwirtschaft von statistischen Werten oder Durchschnittswerten ausgegangen werden kann. Vielmehr ist hier eine sehr große Diversität gegeben, nämlich vom Pferd, das in die Fleischproduktion geht, bis zum Hochleistungssport- oder Dressurpferd. Aufgrund der vorgelegten Zuchtpapiere und auch der bisher erzielten Erlöse kann von realistischen Annahmen im Betriebskonzept ausgegangen werden. Das Betriebskonzept ist hinsichtlich der Pferdezahlen und Einnahmen aus fachlicher Sicht als nachvollziehbar und auch als praxisnah zu bezeichnen gewesen. Da es sich im gegenständlichen Fall um eine Betriebsneugründung handelt und es demgemäß in der Natur der Sache liegt, dass die Erträge in den Aufbaujahren niedrig sind, ist eine Heranziehung des Durchschnittes nicht sinnvoll und nicht aussagekräftig. Es wurde daher das Jahr *** als Anfangsjahr und das Jahr *** mit den höchsten kalkulierten Einnahmen beurteilt. Dass für die Absicht der geplanten Bewirtschaftung des sogenannten *** Hofes auch ausreichende und nachvollziehbare Gründe gegeben sind, hat die Antragstellerin dem erkennenden Senat des Landesverwaltungsgerichtes NÖ ausreichend deutlich auseinandersetzen können, konnte sie doch auf eine jahrelange intensive Beschäftigung mit Pferden verweisen. Ebenso belegt sind auch ihre Fähigkeiten für die geplante Bewirtschaftung, stützt sie sich doch auf die mit „ausgezeichnetem Erfolg“ abgelegte Pferdewirtschaftsfach-arbeiterprüfung vom *** und eine glaubhaft dargelegte langjährige einschlägige Praxis. Seitens des Beschwerdeführers ist weder die Praxis noch sind die fachlichen Fähigkeiten der Antragstellerin angezweifelt worden, wie überhaupt zum Gutachten der agrartechnischen Amtssachverständigen mangels entsprechender Äußerung Fragen des Beschwerdeführers nicht offen geblieben sind. Die Frage nach dem außerlandwirtschaftlichen Einkommen der Antragstellerin hat diese freimütig beantwortet und sind ihre diesbezüglichen Angaben auch durch ihren Hinweis auf den Einkommenssteuerbescheid *** glaubwürdig belegt. In rechtlicher Hinsicht war dazu Folgendes zu erwägen:

§ 1NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes

Gemäß Paragraph eins, NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes

  1. primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich;
  2. sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;
  3. die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.

§ 3

Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:

Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die

  1. a)im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder
  2. b)im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind, wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.

§ 3

Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

  1. a)wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder
  2. b)wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und * diese Absicht durch ausreichende Gründe und * aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.

§ 6Abs.

1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- und forstwirtschaftliche GrundstückGemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- und forstwirtschaftliche Grundstück

  1. zum Zweck des Wohnbaues oder zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben bestimmt ist, es sei denn, dass das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstückes das Interesse an der neuen Verwendung offenbar überwiegt, mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundfläche erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird;
  2. zum Zweck der Errichtung oder Vergrößerung einer gewerblichen, industriellen oder bergbaulichen Anlage bestimmt ist, es sei denn, dass mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden. Die Zweckbestimmung ist durch eine Bescheinigung der Wirtschaftskammer für Niederösterreich glaubhaft zu machen oder
  3. nicht Bestandteil eines der Hauptsache nach land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sondern Nebenbestandteil eines anderen Zwecken dienenden Unternehmens ist, sofern durch das Rechtsgeschäft über das ganze Unternehmen oder den ganzen Besitz einheitlich verfügt wird.

§ 6Abs.

2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.

§ 11Abs.

1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertrags-gegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertrags-gegenständlichen Grundstücke liegen, die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

§ 11Abs.

2 NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

  1. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 - 4;Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, - 4;
  2. Grundstücksnummer;
  3. Katastralgemeinde;
  4. Flächenausmaß;
  5. kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist. Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z.1) zu übermitteln.Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,) zu übermitteln.

§ 11Abs.

3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

§ 11Abs.

4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

§ 11Abs.

5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

§ 11Abs.

6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

§ 8

AVG.

Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

Paragraph 8, AVG.

§ 11Abs.

7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer

Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht;im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht; 2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefristim Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.

§ 11Abs.

8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

§ 11Abs.

9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Absatz 7, einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Auf Grund der Grünlandwidmung und der landwirtschaftlichen Nutzung der in Rede stehenden Liegenschaften unterliegt das gegenständliche Pachtgeschäft dem Vorbehalt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz

  1. Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren mit dem Beschwerdeführer ein Interessent aufgetreten ist, der Vollerwerbslandwirt ist und dessen Landwirteeigenschaft im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 nicht bestritten worden ist und als gegeben anzusehen ist, ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Pächterin, die derzeit nicht den Status als Landwirtin nach § 3 Z 2 lit. a NÖGVG aufweist, die Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit.b NÖ GVG gegeben ist. Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren mit dem Beschwerdeführer ein Interessent aufgetreten ist, der Vollerwerbslandwirt ist und dessen Landwirteeigenschaft im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 nicht bestritten worden ist und als gegeben anzusehen ist, ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Pächterin, die derzeit nicht den Status als Landwirtin nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖGVG aufweist, die Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG gegeben ist. Das Beweisverfahren hat dazu ergeben, dass die Antragstellerin und Pächterin der gegenständlichen Liegenschaften alle Tatbestandselemente für eine Qualifizierung als „werdende Landwirtin“ nach § 3 Z 2 lit.a NÖ GVG erfüllt. Das Beweisverfahren hat dazu ergeben, dass die Antragstellerin und Pächterin der gegenständlichen Liegenschaften alle Tatbestandselemente für eine Qualifizierung als „werdende Landwirtin“ nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG erfüllt. Nach dem von ihr im Verfahren vorgelegten Betriebskonzept ist davon auszugehen, dass sie durch die Pacht der gegenständlichen Grundstücke einen landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Betriebszweig der Pferdewirtschaft bzw. Pferdezucht und im untergeordneten Umfang mit der Direktvermarktung weiterer landwirtschaftlicher Produkte wie Eier und Hühnerfleisch, sowie in fernerer Zukunft durch Honigproduktion einen landwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit alleine oder zusammen mit Familienangehörigen oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaften können wird. Konkret errechnet sich auf Grund des Betriebskonzeptes und darauf aufbauend auf Grund des im Verfahren erstatteten agrartechnischen Gutachtens ein Jahreseinkommen aus der Landwirtschaft in Höhe von € 4.877,-- im Anfangsjahr ***, das kontinuierlich in den Folgejahren steigt und im Jahr *** ein Einkommen in Höhe von € 48.966,-- ausmachen wird. Dem steht ein außerlandwirtschaftliches Einkommen der Antragstellerin in Höhe von € 4.085,30 (Einkommenssteuerbescheid ***) gegenüber. Dieses Einkommen stammt aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit (PR-Beratung), die in den nächsten Jahren nach und nach reduziert werden soll bzw. überhaupt eingestellt werden soll, sodass sich dadurch der Anteil des landwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen entsprechend erhöhen wird. Damit steht fest, dass die Antragstellerin nach der Pacht der gegenständlichen landwirtschaftlichen Grundstücke nicht nur einen landwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit bewirtschaften wird, sondern sie daraus auch den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten wird. Diese Absicht ist auch auf Grund der bisherigen Beschäftigung mit Pferdewirtschaft seit Jugend auf ausreichend begründet. Zudem verfügt die Antragstellerin über eine fachlich anerkannte Ausbildung (Pferdewirtschafts-facharbeiterprüfung) und über eine langjährige einschlägige Praxis, sodass auch die erforderlichen Fähigkeiten für die angestrebte landwirtschaftliche Tätigkeit ausreichend belegt sind. Damit sind alle Voraussetzungen im Sinne des § 3 Z 2 lit.b NÖ GVG erfüllt und ist die Antragstellerin somit als Landwirtin im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 anzusehen.Damit sind alle Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG erfüllt und ist die Antragstellerin somit als Landwirtin im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 anzusehen. Angesichts dieser rechtlichen Qualifizierung der Antragstellerin als Landwirtin kommt dem Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG im vorliegenden Fall keine Relevanz zu.Angesichts dieser rechtlichen Qualifizierung der Antragstellerin als Landwirtin kommt dem Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG im vorliegenden Fall keine Relevanz zu. Zu prüfen bleibt allerdings, ob der Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ GVG – wie vom Beschwerdeführer eingewendet – der Erteilung der grundverkehrs-behördlichen Genehmigung entgegensteht.Zu prüfen bleibt allerdings, ob der Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ GVG – wie vom Beschwerdeführer eingewendet – der Erteilung der grundverkehrs-behördlichen Genehmigung entgegensteht. Nach dieser Bestimmung ist die Genehmigung nicht zu erteilen, wenn das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung auf Grund des vorliegenden Vertrages überwiegt. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere im Hinblick auf die zu gewährleistende Privatautonomie der Vertragsparteien, darf das NÖ Grundverkehrsgesetz lediglich dahingehend ausgelegt werden, dass zwar das allgemeine Interesse an der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes Gegenstand der Prüfung ist, nicht aber dass in den Wettbewerb zwischen Bauern eingegriffen wird (s. d. VfGH
  2. Jänner 1981, B 430/77 = VfSlg 9004; vgl. auch VfGH
  3. Juni 2007, B 83/07-8, mit Hinweis auf VfGH
  4. Jänner 1981, B 430/77 und VfSlg 9652). Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere im Hinblick auf die zu gewährleistende Privatautonomie der Vertragsparteien, darf das NÖ Grundverkehrsgesetz lediglich dahingehend ausgelegt werden, dass zwar das allgemeine Interesse an der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes Gegenstand der Prüfung ist, nicht aber dass in den Wettbewerb zwischen Bauern eingegriffen wird (s. d. VfGH
  5. Jänner 1981, B 430/77 = VfSlg 9004; vergleiche auch VfGH
  6. Juni 2007, B 83/07-8, mit Hinweis auf VfGH
  7. Jänner 1981, B 430/77 und VfSlg 9652). Der Verfassungsgerichtshof hat – ausgehend von seinem in einem Kompetenz-feststellungsverfahren ergangenen Erk. VfSlg. 2658/1954 – in ständiger Judikatur (z.B. VfSlg. 5374/1966, 6342/1970) betont, dass zum Grundverkehrsrecht nur Maßnahmen gehören, die im Einzelfall verhindern, dass der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und – soweit dies nicht in Frage kommt – an der Erhaltung und Schaffung eines mittleren und kleineren landwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht. Der Verfassungsgerichtshof hat – ausgehend von seinem in einem Kompetenz-feststellungsverfahren ergangenen Erk. VfSlg. 2658 aus 1954, – in ständiger Judikatur (z.B. VfSlg. 5374 aus 1966,, 6342 aus 1970,) betont, dass zum Grundverkehrsrecht nur Maßnahmen gehören, die im Einzelfall verhindern, dass der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und – soweit dies nicht in Frage kommt – an der Erhaltung und Schaffung eines mittleren und kleineren landwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht. Grundverkehrsrechtlich darf die Untersagung des Eigentumserwerbes bzw. der Pacht also nur dann vorgesehen werden, wenn der Erwerb oder die Pacht an sich den erwähnten öffentlichen Interessen widersprechen würden. Das Gesetz darf die Grundverkehrsbehörde nicht dazu ermächtigen, im Einzelfall festzustellen, welcher Landwirt den Grundverkehrsinteressen am besten entspricht und damit (zumindest indirekt) zu bestimmen, dass nur eine ganz bestimmte Person das Grundstück erwerben darf (vgl. z.B. VfSlg. 5585/1967).Grundverkehrsrechtlich darf die Untersagung des Eigentumserwerbes bzw. der Pacht also nur dann vorgesehen werden, wenn der Erwerb oder die Pacht an sich den erwähnten öffentlichen Interessen widersprechen würden. Das Gesetz darf die Grundverkehrsbehörde nicht dazu ermächtigen, im Einzelfall festzustellen, welcher Landwirt den Grundverkehrsinteressen am besten entspricht und damit (zumindest indirekt) zu bestimmen, dass nur eine ganz bestimmte Person das Grundstück erwerben darf vergleiche z.B. VfSlg. 5585 aus 1967,). Es ist – von extremen Ausnahmesituationen abgesehen (die hier nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens aber offenkundig nicht vorliegen) – ausgeschlossen, dass es den Grundverkehrsinteressen widerspricht, wenn eine Landwirtin als Pächterin auftritt und die gepachteten Grundstücke im Rahmen ihres bäuerlichen Betriebes genutzt werden sollen. Eine solche „extreme Ausnahmesituation“ würde nur bei einem starken Abweichen vom Normalzustand vorliegen, dh. dass nur in ganz besonderen Fällen von dem oben dargelegten Grundsatz abgewichen werden darf, etwa wenn dies unter Beachtung der Zielsetzung des NÖ GVG einzelfallbezogen gerechtfertigt ist. So würde eine „extreme Ausnahmesituation“ etwa dann vorliegen, wenn mit der Pacht der gegenständlichen Grundstücke durch den Interessenten eine akute, die Existenz des Interessenten bedrohende wirtschaftliche Gefahr abgewendet werden könnte, wobei in einem solchen Fall der Interessent zumindest konkrete Behauptungen ins Treffen zu führen hätte. Das allgemein gehaltene Vorbringen des Beschwerdeführers, aufstockungsbedürftiger zu sein, wird diesem Erfordernis jedenfalls nicht gerecht. Somit ist insgesamt festzustellen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung als vorliegend erachtet werden können, zumal das Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass anderweitige Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 NÖ GVG vorliegen. Die Behörde hat daher zu Recht die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für das gegenständliche Pachtgeschäft erteilt. Somit ist insgesamt festzustellen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung als vorliegend erachtet werden können, zumal das Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass anderweitige Versagungsgründe nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG vorliegen. Die Behörde hat daher zu Recht die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für das gegenständliche Pachtgeschäft erteilt. Es war somit auf Grund der erzielten Beweisergebnisse die eingebrachte Beschwerde abzuweisen. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall jedoch zuzulassen, da vor Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichts-hofes nach Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission NÖ nicht zulässig gewesen sind und aus diesem Grund eine Judikatur zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof zu den im vorliegenden Erkenntnis aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung der Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 NÖ GVG derzeit noch fehlt.Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall jedoch zuzulassen, da vor Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichts-hofes nach Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission NÖ nicht zulässig gewesen sind und aus diesem Grund eine Judikatur zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof zu den im vorliegenden Erkenntnis aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung der Versagungsgründe nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG derzeit noch fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.156.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.