RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-773/002-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Entziehung einer Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Entziehung einer Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:, I.römisch eins. Die dem ***, geb. ***, von der BPD *** am ***, AZ ***, erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B wird nachträglich bis *** befristet. II. Der von der Bezirkshauptmannschaft X am *** zu AZ *** ausgestellte Führerschein ist zwecks Neuausstellung und Eintragung der Befristung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei der Bezirkshauptmannschaft X vorzulegen.römisch zwei. Der von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** zu AZ *** ausgestellte Führerschein ist zwecks Neuausstellung und Eintragung der Befristung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorzulegen. III.römisch drei. Gleichzeitig wird als begleitende Maßnahme angeordnet, dass sich ***, geb. ***, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses auf eigene Kosten in ärztliche Behandlung zu einem Facharzt für Psychiatrie zu begeben hat, deren Behandlungsziel der Ausschluss der Begehung weiterer Straftaten nach § 207 Abs. 1 StGB durch *** ist. Er hat sämtliche medizinischen Anordnungen und verordneten Therapien, wie zB Psychotherapie, dieses Facharztes für Psychiatrie zu befolgen. Weiters hat er der Bezirkshauptmannschaft X bis *** ein Gutachten des behandelnden Facharztes für Psychiatrie vorzulegen, Gleichzeitig wird als begleitende Maßnahme angeordnet, dass sich ***, geb. ***, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses auf eigene Kosten in ärztliche Behandlung zu einem Facharzt für Psychiatrie zu begeben hat, deren Behandlungsziel der Ausschluss der Begehung weiterer Straftaten nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB durch *** ist. Er hat sämtliche medizinischen Anordnungen und verordneten Therapien, wie zB Psychotherapie, dieses Facharztes für Psychiatrie zu befolgen. Weiters hat er der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bis *** ein Gutachten des behandelnden Facharztes für Psychiatrie vorzulegen, welches den Behandlungsverlauf und Erfolg dieser Behandlung bis *** zum Inhalt zu haben hat.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 7 Abs. 3 Z 8 und Abs. 4, 13 Abs. 5, 24 Abs. 1 Z 2 und Paragraphen 7, Absatz 3, Ziffer 8 und Absatz 4, 13, Absatz 5, 24, Absatz eins, Ziffer 2 und Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG)Absatz 3, Führerscheingesetz (FSG) §§ 17, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 17, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde *** die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung dieses Bescheides entzogen, wobei allfällige Haftzeiten im geschlossenen Vollzug aus der Entzugszeit ausgenommen wurden. Er wurde weiters verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Polizeiinspektion *** oder bei der Bezirkshauptmannschaft X abzugeben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde *** die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung dieses Bescheides entzogen, wobei allfällige Haftzeiten im geschlossenen Vollzug aus der Entzugszeit ausgenommen wurden. Er wurde weiters verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Polizeiinspektion *** oder bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn abzugeben. Begründet wurde die verkehrsbehördliche Entscheidung insbesondere damit, dass *** mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, rechtskräftig am ***, wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist. Unter Wiedergabe der §§ 24 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und Abs. 3 Z 8 FSG kam die belangte Behörde zum Schluss, dass im gegenständlichen Fall durch die gerichtliche Verurteilung eine „bestimmte Tatsache“ vorliege. Begründet wurde die verkehrsbehördliche Entscheidung insbesondere damit, dass *** mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, rechtskräftig am ***, wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB verurteilt worden ist. Unter Wiedergabe der Paragraphen 24, Absatz eins und 7 Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 8, FSG kam die belangte Behörde zum Schluss, dass im gegenständlichen Fall durch die gerichtliche Verurteilung eine „bestimmte Tatsache“ vorliege. Ihre Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Bestimmung des § 7 Abs. 4 FSG traf die Bezirkshauptmannschaft X dahingehend, dass das Verhalten des Einschreiters als besonders verwerflich anzusehen sei, da er über einen Zeitraum von *** bis *** – somit über mehrere Jahre hinweg – an einem unmündigen Kind Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung durchgeführt habe, indem er dem unmündigen Kind an sich selbst zeigte, wie man sich mit der Hand selbst befriedigt und das Kind ihn in weiterer Folge etwa alle zwei Wochen befriedigen musste. Er habe somit ein Abhängigkeitsverhältnis eines Unmündigen über Jahre ausgenützt, was als besonders verwerflich gelte. Hinsichtlich der seit der Tat verstrichenen Zeit sei festzuhalten, dass zwar bereits mehrere Jahre verstrichen seien, jedoch das bezughabende Gerichtsverfahren erst am *** rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Sein Wohlverhalten während dieser Zeit sei durch den Druck des laufenden Gerichtsverfahrens gewisser Weise bedingt und könne daher nicht die Wertung zu seinen Gunsten beeinflussen. Ihre Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 4, FSG traf die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dahingehend, dass das Verhalten des Einschreiters als besonders verwerflich anzusehen sei, da er über einen Zeitraum von *** bis *** – somit über mehrere Jahre hinweg – an einem unmündigen Kind Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung durchgeführt habe, indem er dem unmündigen Kind an sich selbst zeigte, wie man sich mit der Hand selbst befriedigt und das Kind ihn in weiterer Folge etwa alle zwei Wochen befriedigen musste. Er habe somit ein Abhängigkeitsverhältnis eines Unmündigen über Jahre ausgenützt, was als besonders verwerflich gelte. Hinsichtlich der seit der Tat verstrichenen Zeit sei festzuhalten, dass zwar bereits mehrere Jahre verstrichen seien, jedoch das bezughabende Gerichtsverfahren erst am *** rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Sein Wohlverhalten während dieser Zeit sei durch den Druck des laufenden Gerichtsverfahrens gewisser Weise bedingt und könne daher nicht die Wertung zu seinen Gunsten beeinflussen. Hinsichtlich seinem Vorbringen, wonach die Tatbegehung durch das Lenken eines KFZ weder erleichtert noch begünstigt werden würde, sei festzuhalten, dass der Besitz einer Lenkberechtigung entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung die Mobilität erhöhe und somit auch die Möglichkeiten erleichtert werden, strafbare Handlungen durchzuführen. Die belangte Behörde ging somit davon aus, dass im Zeitpunkt ihrer Entscheidung der Rechtsmittelwerber verkehrsunzuverlässig ist. Nach Wiedergabe des § 25 Abs. 1 und Abs. 3 FSG kam die Verkehrsbehörde auf Grund der von ihr festgestellten Tatsachen und der beim Einschreiter feststellbaren Neigung zu der Auffassung, dass seine Lenkberechtigung auf die im Spruch genannte Dauer entzogen werden müsse, wobei allfällige Haftzeiten im geschlossenen Vollzug ausgenommen werden müssten, um die Allgemeinheit zu schützen. Die Zeit seiner eventuellen Inhaftierung auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung könne deswegen in die ausgesprochene Entzugszeit nicht eingerechnet werden, weil er während der Strafzeit mangels seiner Freizügigkeit die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nicht unter Beweis stellen könne.Die belangte Behörde ging somit davon aus, dass im Zeitpunkt ihrer Entscheidung der Rechtsmittelwerber verkehrsunzuverlässig ist. Nach Wiedergabe des , Paragraph 25, Absatz eins und Absatz 3, FSG kam die Verkehrsbehörde auf Grund der von ihr festgestellten Tatsachen und der beim Einschreiter feststellbaren Neigung zu der Auffassung, dass seine Lenkberechtigung auf die im Spruch genannte Dauer entzogen werden müsse, wobei allfällige Haftzeiten im geschlossenen Vollzug ausgenommen werden müssten, um die Allgemeinheit zu schützen. Die Zeit seiner eventuellen Inhaftierung auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung könne deswegen in die ausgesprochene Entzugszeit nicht eingerechnet werden, weil er während der Strafzeit mangels seiner Freizügigkeit die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nicht unter Beweis stellen könne.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragte der Einschreiter, das Verwaltungsgericht möge der vorliegenden Beschwerde Folge geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben. Begründet wurde dieser Antrag insbesondere damit, dass die Rechtsmeinung der belangten Behörde jedenfalls nicht der einschlägigen Judikatur entspreche. Hinsichtlich der seit der Tat verstrichenen Zeit sei festzuhalten, dass aus dem der Beschwerde beiliegenden Anlassbericht der Landespolizeidirektion Burgenland vom *** sich ergebe, dass die Anzeigenerstattung erst am *** erfolgt sei, somit deutlich über drei Jahre nach dem vom Strafgericht zuletzt festgestellten Übergriff liege. Es wäre somit dieser Zeitraum nicht geprägt durch den Druck des Gerichtsverfahrens, sondern zeige ganz klar auf, dass der Einschreiter sich immer verkehrsrechtlich wohlverhalten habe. Unter Hinweis auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom
- August 1999, 99/11/0188-5, könne auf Grund der Länge der seit der Tat verstrichenen Zeit von etwa drei Jahren und des Verhaltens während dieser Zeit von einer davon abzuleitenden Verkehrsunzuverlässigkeit nicht mehr die Rede sein. Die Annahme der belangten Behörde könne nur dann rechtens sein, wenn sich im Verhalten des Beschwerdeführers während dieser Zeit weitere Umstände gezeigt hätten, die gegen seine Verkehrszuverlässigkeit sprechen würden. Derartige Umstände konnten von der belangten Behörde aber in keinster Weise dargelegt werden. Insbesondere führte der Rechtsmittelwerber aus, dass er in den letzten Jahren verwaltungsbehördlich absolut unbescholten gewesen sei und verkehrstechnisch einen untadeligen Lebenswandel geführt habe. Auch das Oberlandesgericht *** habe in seiner Entscheidung vom *** klar zum Ausdruck gebracht, dass die Herabsetzung des unbedingten Strafteiles deshalb geboten wäre, da er eine nicht unerhebliche Schadensgutmachung geleistet habe, und darüber hinaus die gewählte Strafhöhe es ihm ermöglichen solle, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit weiter nachzugehen, um die mit dem Strafvollzug sonst notwendigerweise verbundenen negativen Folgen nach Möglichkeit hintanzuhalten. Der Vollständigkeit halber merkte der Einschreiter an, dass er den unbedingten Strafteil zur Gänze verbüßt habe und konkret am *** aus der Justizanstalt *** enthaftet worden sei. Abgesehen davon komme es einer Doppelbestrafung gleich, wenn er neben der Verbüßung des unbedingten Strafteiles darüber hinaus noch den Führerscheinentzug vergegenwärtigen müsse. Er sei in seiner EDV-Firma als technischer Leiter im Außendienst tätig und bestehe seine grundsätzliche Aufgabe darin, vor Ort Kunden zu betreuen und auch Installationsmaßnahmen durchzuführen. Dies setze voraus, dass er entsprechende Gerätschaften mit sich führen müsse. Es wäre gerade absurd, die Meinung zu vertreten, dass er nach Leistung seines nicht unbedeutenden Schmerzensgeldbetrages und Verbüßung des unbedingten Strafteiles dies nicht als Signal setzen wollte, sich künftig wohl zu verhalten. Ganz im Gegenteil habe die Abführung des gesamten Verfahrens im Verein mit den genannten Folgen ganz klar zum Ausdruck gebracht, dass Malversationen entsprechend geahndet werden. [Abweichend vom Original – verkürzt wiedergegeben] „
- Feststellungen: …. … wurde XXX für schuldig erkannt, dass er zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum von *** bis *** in XXX und XXX außer dem Fall des § 206 StGB von der XXX unmündigen XXX geschlechtliche Handlungen an sich vornehmen lassen hat, ….… wurde römisch 30 für schuldig erkannt, dass er zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum von *** bis *** in römisch 30 und römisch 30 außer dem Fall des , Paragraph 206, StGB von der römisch 30 unmündigen römisch 30 geschlechtliche Handlungen an sich vornehmen lassen hat, …. …XXX wurde des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen…. …XXX wurde des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach , Paragraph 207, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen…. …Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des XXX ……Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des römisch 30 … …gab das Oberlandesgericht … der Berufung des … insofern Folge, dass die verhängte Freiheitsstrafe auf 21 Monate herabgesetzt und ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. In ihrer Entscheidung verwies die Rechtsmittelinstanz darauf, dass der Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels wegen des langen Deliktzeitraumes von rund vier Jahren an Gewicht verliert. Zusätzlich ist zu Gunsten des Beschuldigten die mittlerweile von ihm eingeleitete Schadensgutmachung zu berücksichtigen, insbesondere die Bezahlung eines Betrages von € 30.000,-- an die minderjährige XXX. …In ihrer Entscheidung verwies die Rechtsmittelinstanz darauf, dass der Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels wegen des langen Deliktzeitraumes von rund vier Jahren an Gewicht verliert. Zusätzlich ist zu Gunsten des Beschuldigten die mittlerweile von ihm eingeleitete Schadensgutmachung zu berücksichtigen, insbesondere die Bezahlung eines Betrages von € 30.000,-- an die minderjährige römisch 30 . … . …Dieses Urteil ist am *** in Rechtskraft erwachsen….“ Der Beschwerdeführer hat sich bis dato keiner Therapie unterzogen, um seine pädophile Störung nachhaltig unter Kontrolle zu bringen.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, und werden im Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten.
- Rechtslage: § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- […]
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), […] Verkehrszuverlässigkeit§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. […]
(3)Absatz 3,Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: […]Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: […] 8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den Paragraphen 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat; […]
(4)Absatz 4,Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. […] 5. AbschnittEntziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungAllgemeines§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. […]
(3)Absatz 3,Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. […]Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. anzuordnen. […]Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. […] Dauer der Entziehung§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Absatz 2,[…] § 207 Abs. 1 StGB bestimmt Folgendes:Paragraph 207, Absatz eins, StGB bestimmt Folgendes: „Wer außer im Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lässt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“„Wer außer im Fall des Paragraph 206, eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lässt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“ Eingangs ist festzuhalten, dass die Entziehung der Lenkberechtigung keine Vergeltung für strafbares Verhalten darstellt. Die Entziehung der Lenkberechtigung hat eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen widerzuspiegeln. Sie ist nur für einen Zeitraum zulässig und geboten, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen im Sinne des § 7 FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist. Daher bedarf es – unter anderem – der Feststellung des einem Strafurteil zugrunde liegenden Verhaltens des von der Entziehung der Lenkberechtigung Betroffenen (vgl. VwGH vom
- Februar 2011, 2010/11/0142).Eingangs ist festzuhalten, dass die Entziehung der Lenkberechtigung keine Vergeltung für strafbares Verhalten darstellt. Die Entziehung der Lenkberechtigung hat eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen widerzuspiegeln. Sie ist nur für einen Zeitraum zulässig und geboten, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist. Daher bedarf es – unter anderem – der Feststellung des einem Strafurteil zugrunde liegenden Verhaltens des von der Entziehung der Lenkberechtigung Betroffenen vergleiche VwGH vom
- Februar 2011, 2010/11/0142). Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist, wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 FSG zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG (zB VwGH vom
- November 2011, 2009/11/0263).Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist, wie der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, FSG zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG (zB VwGH vom
- November 2011, 2009/11/0263). Dem Schuldspruch des Landesgerichtes *** vom *** in Verbindung mit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes *** vom *** ist zu entnehmen, dass der Rechtsmittelwerber das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB begangen hat, sodass eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 8 FSG vorliegt. Dem Schuldspruch des Landesgerichtes *** vom *** in Verbindung mit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes *** vom *** ist zu entnehmen, dass der Rechtsmittelwerber das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB begangen hat, sodass eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, FSG vorliegt. Entsprechend dem § 7 Abs. 4 FSG ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer trotz festgestellter Begehung eines Sexualdeliktes gemäß § 207 StGB als verkehrszuverlässig anzusehen ist und davon ausgegangen werden kann, dass er sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen nicht schuldig machen wird. Eine Straftat wie § 207 Abs. 1 StGB wird typischerweise durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges wesentlich erleichtert, weshalb es nicht von Bedeutung ist, dass die Tat nicht im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges im gegenständlichen Fall begangen wurde (vgl. VwGH vom
- Juni 2001, 2001/11/0173).Entsprechend dem Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer trotz festgestellter Begehung eines Sexualdeliktes gemäß Paragraph 207, StGB als verkehrszuverlässig anzusehen ist und davon ausgegangen werden kann, dass er sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen nicht schuldig machen wird. Eine Straftat wie Paragraph 207, Absatz eins, StGB wird typischerweise durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges wesentlich erleichtert, weshalb es nicht von Bedeutung ist, dass die Tat nicht im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges im gegenständlichen Fall begangen wurde vergleiche VwGH vom,
- Juni 2001, 2001/11/0173). Vorweg ist festzuhalten, dass die Verkehrszuverlässigkeit entsprechend der Judikatur des Höchstgerichtes eine Charaktereigenschaft darstellt und die Frage, ob die Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist oder nicht, im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten zu beurteilen ist (VwGH vom
- Juli 2000, 2000/11/0011). Im gegenständlichen Fall ist in der Prognoseentscheidung des Bestehens der Verkehrszuverlässigkeit des Einschreiters trotz Begehung des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB die Verwerflichkeit der Tat besonders zu berücksichtigen (VwGH vom
- Juli 2000, 2000/11/0011).Im gegenständlichen Fall ist in der Prognoseentscheidung des Bestehens der Verkehrszuverlässigkeit des Einschreiters trotz Begehung des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB die Verwerflichkeit der Tat besonders zu berücksichtigen (VwGH vom
- Juli 2000, 2000/11/0011). An der Wertung der belangten Behörde betreffend die Verwerflichkeit der vom Rechtsmittelwerber begangenen Taten kann vom erkennenden Gericht keine Rechtswidrigkeit erkennen. Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht die lange Deliktsdauer, sowie die Anzahl der Übergriffe und das zarte Alter des Opfers bei Deliktsbeginn als besonders verwerflich an. Wenn der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 Z 8 FSG Delikte gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung als derart verwerflich wertet, um von einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG ausgehen zu können, muss die Verwerflichkeit solcher Verbrechen umso mehr gewichtet werden, wenn sich die Tathandlungen gegen die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft richten.An der Wertung der belangten Behörde betreffend die Verwerflichkeit der vom Rechtsmittelwerber begangenen Taten kann vom erkennenden Gericht keine Rechtswidrigkeit erkennen. Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht die lange Deliktsdauer, sowie die Anzahl der Übergriffe und das zarte Alter des Opfers bei Deliktsbeginn als besonders verwerflich an. Wenn der Gesetzgeber in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, FSG Delikte gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung als derart verwerflich wertet, um von einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG ausgehen zu können, muss die Verwerflichkeit solcher Verbrechen umso mehr gewichtet werden, wenn sich die Tathandlungen gegen die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft richten. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit der Verhältnisse im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Mangels Beachtung der sexuellen Integrität des Opfers im gegenständlichen Fall verbunden mit der daraus resultierenden Gefährdung der (insbesondere psychischen) Gesundheit dieser unmündigen Person geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von einer entsprechenden Gefährlichkeit aus.Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit der Verhältnisse im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Mangels Beachtung der sexuellen Integrität des Opfers im gegenständlichen Fall verbunden mit der daraus resultierenden Gefährdung der (insbesondere psychischen) Gesundheit dieser unmündigen Person geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von einer entsprechenden Gefährlichkeit aus. Richtig ist, wie vom Beschwerdeführer angeführt, dass sechs Jahre seit Ende des festgestellten Deliktzeitraumes zwischenzeitlich vergangen sind. In der Prognoseentscheidung ist diese verstrichene Zeit und das Verhalten während dieses Zeitraumes zu berücksichtigen. Es kommt in einer Linie nur darauf an, wann der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen begangen hat, nicht aber wann er ihretwegen verurteilt wurde (so VwGH vom
- Oktober 2001, 2001/11/0185). Wie festgestellt, konnte von der Mitarbeiterin der Jugendwohlfahrt erst deshalb im *** Anzeige erstattet werden, weil sich das Opfer erst zu diesem Zeitpunkt ihr anvertraut hat. Der Einschreiter hat also zur Verbrechensaufklärung keinen Beitrag geleistet, und sich im erstgerichtlichen Verfahren darüber hinaus auch völlig uneinsichtig gezeigt. Bei der Prognoseentscheidung geht das erkennende Gericht auch davon aus, dass die teilweise geständige Verantwortung des Beschwerdeführers in der Berufungs-verhandlung und die Bezahlung des festgestellten Schadenersatzbetrages insbesondere deshalb erfolgt sind, um im strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahren Erfolgsaussichten zu haben. In diesem Verhalten muss aber dem Rechtsmittelwerber zugebilligt werden, dass er die grundsätzliche Verwerflichkeit des von ihm begangenen Verbrechens – zumindest teilweise – zwischenzeitlich scheinbar einsieht. Die vom Strafgericht ausgesprochene bedingte Strafnachsicht führt jedenfalls nicht dazu, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen ist, da sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht mit jenen zur Gänze decken, die für das Gericht bei der Entscheidung betreffend die bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB von Bedeutung sind. Nach dieser Gesetzesstelle sind jedoch die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen und ob es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln kann, die für die im Abs. 4 genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können (VwGH vom 18.12.2007, 2007/11/0194).Die vom Strafgericht ausgesprochene bedingte Strafnachsicht führt jedenfalls nicht dazu, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen ist, da sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht mit jenen zur Gänze decken, die für das Gericht bei der Entscheidung betreffend die bedingte Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB von Bedeutung sind. Nach dieser Gesetzesstelle sind jedoch die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen und ob es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln kann, die für die im Absatz 4, genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können (VwGH vom 18.12.2007, 2007/11/0194). Die vom Rechtsmittelgericht gewählte Strafhöhe soll nach Ansicht des Oberlandesgerichtes *** ua dazu dienen, es dem Rechtsmittelwerber zu ermöglichen, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit weiter nachzugehen, um die mit dem Strafvollzug sonst notwendigerweise verbundenen negativen sozialen Folgen nach Möglichkeit hintanzuhalten. Das Höchstgericht hat mit Erkenntnis vom
- April 2002, 2001/11/0195, die bisher bestehende Judikatur, wonach im Falle eines Verbrechens nach § 207 Abs. 1 StGB eine Entzugsdauer von drei Jahren als nicht rechtswidrig erklärt wurde, relativiert, insbesondere dahingehend, dass es für die Verkehrsunzuverlässigkeit nach dieser Gesetzesstelle nicht ausreicht, dass die Begehung weiterer schwerer strafbarer Handlungen nicht ausgeschlossen werden kann. Es müsse vielmehr die Annahme begründet sein, dass der Betreffende „sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird“. Festgehalten wird, dass die zitierte Entscheidung von jenem Sachverhalt ausgeht, dass der verurteilte Beschwerdeführer sich einer Therapie zur Behandlung seiner pädophilen Sinnesart unterzogen hat.Das Höchstgericht hat mit Erkenntnis vom
- April 2002, 2001/11/0195, die bisher bestehende Judikatur, wonach im Falle eines Verbrechens nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB eine Entzugsdauer von drei Jahren als nicht rechtswidrig erklärt wurde, relativiert, insbesondere dahingehend, dass es für die Verkehrsunzuverlässigkeit nach dieser Gesetzesstelle nicht ausreicht, dass die Begehung weiterer schwerer strafbarer Handlungen nicht ausgeschlossen werden kann. Es müsse vielmehr die Annahme begründet sein, dass der Betreffende „sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird“. Festgehalten wird, dass die zitierte Entscheidung von jenem Sachverhalt ausgeht, dass der verurteilte Beschwerdeführer sich einer Therapie zur Behandlung seiner pädophilen Sinnesart unterzogen hat. Der Vollständigkeit halber wird zu diesem zitierten Erkenntnis angemerkt, dass die (Ersatz-)Entscheidung der belangten Behörde, eine Entziehungsdauer von 18 Monate unter Nichteinrechnung von Haftzeiten anzuordnen, letztlich vom Höchstgericht am
- September 2003, zu 2002/11/0155, bestätigt wurde. Im gegenständlichen Akt der Verkehrsbehörde und im Akt des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich finden sich aber keinerlei Hinweise, dass der Rechtsmittelwerber sich wegen seiner pädophilen Neigung in Behandlung begeben hat. Entsprechend der Rechtsprechung des Höchstgerichtes, welche davon ausgeht, dass bei Verstreichung eines dreijährigen Zeitraumes seit Begehung der Tat noch weitere Umstände gegeben sein müssen, um aus einer begangenen Tat eine weiterbestehende Verkehrsunzuverlässigkeit ableiten zu können, kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch all diese aufgezeigten Umstände zur Prognose, dass das Verhalten des Beschwerdeführers seit *** nicht geeignet ist, um zweifelsfrei annehmen zu können, dass der Rechtsmittelwerber seine Sinnesart dermaßen überwunden hat, dass weitere Verbrechen gegen die sexuelle Integrität eines Unmündigen ausgeschlossen werden können (vgl. VwGH vom
- August 1999, 99/11/0188). Entsprechend der Rechtsprechung des Höchstgerichtes, welche davon ausgeht, dass bei Verstreichung eines dreijährigen Zeitraumes seit Begehung der Tat noch weitere Umstände gegeben sein müssen, um aus einer begangenen Tat eine weiterbestehende Verkehrsunzuverlässigkeit ableiten zu können, kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch all diese aufgezeigten Umstände zur Prognose, dass das Verhalten des Beschwerdeführers seit *** nicht geeignet ist, um zweifelsfrei annehmen zu können, dass der Rechtsmittelwerber seine Sinnesart dermaßen überwunden hat, dass weitere Verbrechen gegen die sexuelle Integrität eines Unmündigen ausgeschlossen werden können vergleiche VwGH vom ,
- August 1999, 99/11/0188). Ohne professionelle Hilfe, seine im Strafverfahren hervorgekommene sexuelle Neigung kontrollieren zu können, sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Gefahr begründet, dass der Beschwerdeführer sich weiterer Verbrechen nach § 207 StGB schuldig machen wird.Ohne professionelle Hilfe, seine im Strafverfahren hervorgekommene sexuelle Neigung kontrollieren zu können, sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Gefahr begründet, dass der Beschwerdeführer sich weiterer Verbrechen nach Paragraph 207, StGB schuldig machen wird. Zum Schutz der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen und der Tatsache, dass die Begehung des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert wird, geht das erkennende Gericht davon aus, dass beim Einschreiter ohne entsprechende Therapie die uneingeschränkte Verkehrszuver-lässigkeit derzeit nicht gegeben ist.Zum Schutz der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen und der Tatsache, dass die Begehung des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert wird, geht das erkennende Gericht davon aus, dass beim Einschreiter ohne entsprechende Therapie die uneingeschränkte Verkehrszuver-lässigkeit derzeit nicht gegeben ist. Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus § 28 Abs. 2 VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang durch Paragraph 27, VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Auf Grund der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich deshalb nicht nur über die in Z 1 geregelte Entziehung der Lenkberechtigung zu entscheiden, sondern auch zu prüfen ob die Gültigkeit der Lenkberechtigung einzuschränken ist (vgl. VwGH vom 25.04.2006, 2006/11/0042). Auf Grund der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich deshalb nicht nur über die in Ziffer eins, geregelte Entziehung der Lenkberechtigung zu entscheiden, sondern auch zu prüfen ob die Gültigkeit der Lenkberechtigung einzuschränken ist vergleiche VwGH vom 25.04.2006, 2006/11/0042). Wegen dieses Grundsatzes hat das erkennende Gericht weiters zu prüfen, ob mit der Entziehung bzw Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 FSG anzuordnen sind. Diese verwaltungsgerichtliche Anordnungs-berechtigung ergibt sich auch daraus, dass diese begleitenden Maßnahmen Teil des Entziehungs- bzw Einschränkungsverfahrens sind und der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit dienen. Wegen dieses Grundsatzes hat das erkennende Gericht weiters zu prüfen, ob mit der Entziehung bzw Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG anzuordnen sind. Diese verwaltungsgerichtliche Anordnungs-berechtigung ergibt sich auch daraus, dass diese begleitenden Maßnahmen Teil des Entziehungs- bzw Einschränkungsverfahrens sind und der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit dienen. Durch die Verpflichtung des § 17 VwGVG, wonach die Verwaltungsgerichte jene Bestimmungen anzuwenden haben, welche die belangte Behörde anzuwenden gehabt hätte, sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren also nötigenfalls begleitende Maßnahmen in Abänderung der behördlichen Entscheidung vorzuschreiben. Durch die Verpflichtung des Paragraph 17, VwGVG, wonach die Verwaltungsgerichte jene Bestimmungen anzuwenden haben, welche die belangte Behörde anzuwenden gehabt hätte, sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren also nötigenfalls begleitende Maßnahmen in Abänderung der behördlichen Entscheidung vorzuschreiben. Grundsätzlich haben private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben. Im Hinblick darauf, dass das Oberlandesgericht *** die Reduzierung der erstgerichtlich verhängten Strafe unter anderem deshalb vorgenommen hat, weil die von ihm gewählte Strafhöhe dem Beschwerdeführer ermöglichen soll, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit weiter nachzugehen und unter der Berücksichtigung, dass die vom Einschreiter ausgeübte berufliche Tätigkeit das Lenken von Kraftfahrzeugen voraussetzt, erscheint im gegenständlichen Fall eine Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Befristung bis *** gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG angemessen und notwendig. Grundsätzlich haben private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben. Im Hinblick darauf, dass das Oberlandesgericht *** die Reduzierung der erstgerichtlich verhängten Strafe unter anderem deshalb vorgenommen hat, weil die von ihm gewählte Strafhöhe dem Beschwerdeführer ermöglichen soll, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit weiter nachzugehen und unter der Berücksichtigung, dass die vom Einschreiter ausgeübte berufliche Tätigkeit das Lenken von Kraftfahrzeugen voraussetzt, erscheint im gegenständlichen Fall eine Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Befristung bis *** gemäß , Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG angemessen und notwendig. Begründet wird die Festsetzung dieser Frist damit, dass erst nach Befolgung der angeordneten Maßnahmen geprüft werden kann, ob der Einschreiter wieder uneingeschränkt verkehrszuverlässig ist. Mit begleitender psychiatrischer Behandlung erscheint trotz derzeitiger beschränkter Verkehrszuverlässigkeit des Einschreiters eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorerst bis zu diesem bestimmten Zeitpunkt gegeben. Im Konnex mit der nachträglichen Befristung der Lenkberechtigung war deshalb die in Spruchpunkt
- III) angeführte Maßnahme anzuordnen, welche der Wiederherstellung der uneingeschränkten Verkehrszuverlässigkeit des Einschreiters dient. Durch die Normierung „und dgl.“ im
- Satz des § 24 Abs. 3 FSG hat das Verwaltungsgericht im Einschränkungsverfahren nötigenfalls „geeignete“ Maßnahmen vorzuschreiben. Die in dieser Bestimmung genannten Aktionen erscheinen zur Behandlung einer im Straßenverkehr nicht auffälligen Person mit pädophiler Neigung nicht sinnvoll. Im Konnex mit der nachträglichen Befristung der Lenkberechtigung war deshalb die in Spruchpunkt
- römisch drei) angeführte Maßnahme anzuordnen, welche der Wiederherstellung der uneingeschränkten Verkehrszuverlässigkeit des Einschreiters dient. Durch die Normierung „und dgl.“ im
- Satz des Paragraph 24, Absatz 3, FSG hat das Verwaltungsgericht im Einschränkungsverfahren nötigenfalls „geeignete“ Maßnahmen vorzuschreiben. Die in dieser Bestimmung genannten Aktionen erscheinen zur Behandlung einer im Straßenverkehr nicht auffälligen Person mit pädophiler Neigung nicht sinnvoll. Die verfügte Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung im Zusammenhalt mit der Anordnung, sich einer entsprechenden Behandlung zu entziehen, ohne eine vorübergehende Entziehung der Lenkberechtigung auszusprechen, entspricht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dem im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Einschränkung der Lenkberechtigung samt Verpflichtung sich in psychiatrische Behandlung zu begeben, erscheint geeignet, um davon ausgehen zu können, dass sich der Einschreiter keiner weiteren einschlägigen Verbrechen aus derzeitiger Sicht für schuldig machen wird. Bei Nachweis des Behandlungserfolges der angeordneten Maßnahmen erscheinen die Voraussetzungen gegeben, um von einer unbeschränkten Verkehrszuverlässigkeit des Rechtsmittelwerbers ausgehen zu können. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass nach § 24 Abs. 1 Z 2 FSG erteilte nachträgliche Befristungen in einem Fristverlängerungsverfahren nach § 5 Abs. 5 FSG zu beurteilen sind (vgl VwGH vom
- Mai 2003, 2002/11/0066).Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG erteilte nachträgliche Befristungen in einem Fristverlängerungsverfahren nach Paragraph 5, Absatz 5, FSG zu beurteilen sind vergleiche VwGH vom
- Mai 2003, 2002/11/0066). Sollte der Einschreiter die angeordnete Maßnahme nicht vollinhaltlich befolgen bzw die angeordnete Behandlung nicht erfolgreich absolvieren, so wäre dieses Verhalten anlässlich einer vor Ablauf der Frist zu beantragenden Verlängerung der Erteilung der Lenkberechtigung im Verfahren nach § 5 Abs. 5 FSG von der Verkehrsbehörde zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich gegenständlich nicht um eine bedingte gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers handelt, sondern um eine nachträglich eingeschränkte Verkehrszuverlässigkeit. § 8 Abs. 5 FSG wäre in diesem Verfahren deshalb nicht anzuwenden. Aus diesem Grund wurde vom erkennenden Gericht die Frist für die Vorlage des psychiatrischen Gutachtens so gewählt, um vor Ablauf der Befristung die Verkehrszuverlässigkeit prüfen zu können. Ohne fristgerechten Antrag erlischt jedenfalls die Lenkberechtigung mit Fristablauf.Sollte der Einschreiter die angeordnete Maßnahme nicht vollinhaltlich befolgen bzw die angeordnete Behandlung nicht erfolgreich absolvieren, so wäre dieses Verhalten anlässlich einer vor Ablauf der Frist zu beantragenden Verlängerung der Erteilung der Lenkberechtigung im Verfahren nach Paragraph 5, Absatz 5, FSG von der Verkehrsbehörde zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich gegenständlich nicht um eine bedingte gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers handelt, sondern um eine nachträglich eingeschränkte Verkehrszuverlässigkeit. Paragraph 8, Absatz 5, FSG wäre in diesem Verfahren deshalb nicht anzuwenden. Aus diesem Grund wurde vom erkennenden Gericht die Frist für die Vorlage des psychiatrischen Gutachtens so gewählt, um vor Ablauf der Befristung die Verkehrszuverlässigkeit prüfen zu können. Ohne fristgerechten Antrag erlischt jedenfalls die Lenkberechtigung mit Fristablauf. Da im Falle einer Befristung ein neuer Führerschein auszustellen ist, war die im Spruchpunkt 1) II. angeordnete Maßnahme notwendig. Da im Falle einer Befristung ein neuer Führerschein auszustellen ist, war die im Spruchpunkt 1) römisch zwei. angeordnete Maßnahme notwendig.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere da die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere da die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.773.002.2015