RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-787/001-2015 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofra
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 2.
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 3.
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 4.
Art. 130Abs.
1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, undin den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und 5.
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über BeschwerdenArtikel 130,
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, Art. 132.
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:Artikel 132,
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
- wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; (…) Art.
- (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 2.2. Rechtliche Beurteilung Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, um bestimmte Akte der Verwaltung auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtsmäßigkeit zu überprüfen. Das Wesen einer im vorliegenden Zusammenhang allenfalls relevanten Bescheidbeschwerde (in Form einer Parteibeschwerde) besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte durch einen Bescheid der Verwaltungsbehörde. Demgemäß kann nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essenziell für eine Bescheidbeschwerde ist somit die Behauptung einer Rechtsverletzung.Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, um bestimmte Akte der Verwaltung auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtsmäßigkeit zu überprüfen. Das Wesen einer im vorliegenden Zusammenhang allenfalls relevanten Bescheidbeschwerde (in Form einer Parteibeschwerde) besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte durch einen Bescheid der Verwaltungsbehörde. Demgemäß kann nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essenziell für eine Bescheidbeschwerde ist somit die Behauptung einer Rechtsverletzung. Der notwendige Inhalt einer (Bescheid)beschwerde wird im § 9 VwGVG geregelt.Der notwendige Inhalt einer (Bescheid)beschwerde wird im Paragraph 9, VwGVG geregelt. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den am *** eingelangten Schriftsatz nicht als Beschwerde gewertet und daher zunächst nicht dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Es erhebt sich somit die Frage, ob dieser Schriftsatz tatsächlich als Beschwerde zu verstehen war bzw. nunmehr ist oder nicht. Von deren Beantwortung hängen Bestehen und Umfang von Entscheidungspflicht und –kompetenz des Landesverwaltungsgerichtes ab (vgl. VwGH 19.11.1998, 98/19/0132).Es erhebt sich somit die Frage, ob dieser Schriftsatz tatsächlich als Beschwerde zu verstehen war bzw. nunmehr ist oder nicht. Von deren Beantwortung hängen Bestehen und Umfang von Entscheidungspflicht und –kompetenz des Landesverwaltungsgerichtes ab vergleiche VwGH 19.11.1998, 98/19/0132). Prozesshandlungen von Parteien sind ausschließlich nach deren objektivem Erklärungswert zu beurteilen, also wie das Anbringen nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage verstanden werden musste (z. B VwGH 6.11.2001, 97/18/0160); maßgeblich ist somit der Inhalt des Schriftsatzes (ständige Rechtsprechung, vgl. VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086), nicht etwa die subjektive, nicht aus der Erklärung zu erschließende Absicht oder Beweggründe des Einschreiters (z. B. VwGH 29.1.1996, 94/16/0158).Prozesshandlungen von Parteien sind ausschließlich nach deren objektivem Erklärungswert zu beurteilen, also wie das Anbringen nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage verstanden werden musste (z. B VwGH 6.11.2001, 97/18/0160); maßgeblich ist somit der Inhalt des Schriftsatzes (ständige Rechtsprechung, vergleiche VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086), nicht etwa die subjektive, nicht aus der Erklärung zu erschließende Absicht oder Beweggründe des Einschreiters (z. B. VwGH 29.1.1996, 94/16/0158). Untersucht man den Schriftsatz der Einschreiterin vom *** unter diesen Gesichtspunkten, kommt man zum eindeutigen Ergebnis, dass dieser im dafür maßgeblichen Einbringungszeitpunkt nicht als Beschwerde im Sinne der obzitierten Rechtsvorschriften angesehen werden konnte. Zwar schadet eine unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels (z.B. „Einspruch“ oder „Berufung“ anstelle von richtig „Beschwerde“) nicht, wenn sich im Übrigen zweifelsfrei ergibt, welches Rechtsmittel oder welcher Rechtsbehelf tatsächlich gemeint ist. Aus dem Inhalt des Schriftsatzes geht aber eindeutig hervor, dass sich die Einschreiterin damit nicht gegen die von der belangten Behörde im Spruch des in Rede stehenden Bescheides getroffene Fristbestimmung und deren Rechtmäßigkeit wendet, sondern die Ausführungen im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen kritisiert. Der Einschreiterin geht es nach dem objektiven Erklärungswert ihrer Ausführungen offensichtlich gar nicht darum, die Bestimmung einer Frist zur Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage zu bekämpfen, sondern sie will Aussagen in einem Gutachten, die ihrem zivilrechtlichen Standpunkt zuwiderlaufen bzw. nachteilig sein könnten, entgegentreten. Damit wird aber auch materiell nicht die Verletzung in subjektiv öffentlichen Rechten durch den angesprochenen Bescheid geltend gemacht, auch zumal eine solche Rechtsverletzung nur durch den Spruch desselben erfolgen könnte. Denn nur diesem, nicht jedoch der Begründung eines Bescheides kann Rechtskraft zukommen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. schon VwGH 29.4.1950, Slg 1400 A). Soweit dem Vorbringen ein Bezug zum behördlichen Ausspruch zu entnehmen ist, besteht dieser lediglich in einer Zustimmung, nämlich in Bezug auf das Bestehen eines Wasserrechtes der Einschreiterin, was (eine) Voraussetzung für den ergangenen Auftrag ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Einschreiterin fordert, die von ihr als irrelevant und unzutreffend erachteten Aussagen des Sachverständigen auch im Bescheid selbst „zu streichen“.Aus dem Inhalt des Schriftsatzes geht aber eindeutig hervor, dass sich die Einschreiterin damit nicht gegen die von der belangten Behörde im Spruch des in Rede stehenden Bescheides getroffene Fristbestimmung und deren Rechtmäßigkeit wendet, sondern die Ausführungen im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen kritisiert. Der Einschreiterin geht es nach dem objektiven Erklärungswert ihrer Ausführungen offensichtlich gar nicht darum, die Bestimmung einer Frist zur Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage zu bekämpfen, sondern sie will Aussagen in einem Gutachten, die ihrem zivilrechtlichen Standpunkt zuwiderlaufen bzw. nachteilig sein könnten, entgegentreten. Damit wird aber auch materiell nicht die Verletzung in subjektiv öffentlichen Rechten durch den angesprochenen Bescheid geltend gemacht, auch zumal eine solche Rechtsverletzung nur durch den Spruch desselben erfolgen könnte. Denn nur diesem, nicht jedoch der Begründung eines Bescheides kann Rechtskraft zukommen (ständige Rechtsprechung, vergleiche z.B. schon VwGH 29.4.1950, Slg 1400 A). Soweit dem Vorbringen ein Bezug zum behördlichen Ausspruch zu entnehmen ist, besteht dieser lediglich in einer Zustimmung, nämlich in Bezug auf das Bestehen eines Wasserrechtes der Einschreiterin, was (eine) Voraussetzung für den ergangenen Auftrag ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Einschreiterin fordert, die von ihr als irrelevant und unzutreffend erachteten Aussagen des Sachverständigen auch im Bescheid selbst „zu streichen“. Wenn, wie im vorliegenden Fall, von einem rechtskundigen berufsmäßigen Parteienvertreter eine derart eindeutige Bezeichnung des Schriftsatzes gewählt wird (welche auch vollkommen mit dem Inhalt übereinstimmt), verbietet sich von vornherein dessen „Umdeutung“ in Richtung einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 B-VG. Es kann einem Rechtsanwalt nicht unterstellt werden, wenn er eine Beschwerde im Sinne des Gesetzes einzubringen beabsichtigt, dass er diese in der beschriebenen Weise bezeichnen und ausführen würde.Wenn, wie im vorliegenden Fall, von einem rechtskundigen berufsmäßigen Parteienvertreter eine derart eindeutige Bezeichnung des Schriftsatzes gewählt wird (welche auch vollkommen mit dem Inhalt übereinstimmt), verbietet sich von vornherein dessen „Umdeutung“ in Richtung einer Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG. Es kann einem Rechtsanwalt nicht unterstellt werden, wenn er eine Beschwerde im Sinne des Gesetzes einzubringen beabsichtigt, dass er diese in der beschriebenen Weise bezeichnen und ausführen würde. Das Gericht kommt somit zum Ergebnis, dass die in Rede stehende Eingabe vom *** nicht als Beschwerde gegen einen Bescheid zu werten war. Nun hat die Einschreiterin jedoch mit Schreiben vom ***, also lange nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist (vgl. § 7 Abs. 4 VwGVG), verlangt, jene Eingabe als Beschwerde zu behandeln. Angesichts dieses in Verbindung mit dem Aktenvermerk vom *** eindeutig auf eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zielenden Begehrens wird erst die Entscheidungspflicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ausgelöst. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Schriftsatz vom *** rückwirkend zu einer Beschwerde würde, sondern ist das Anbringen vom *** selbst als erstmalige aber – angesichts der Zustellung des Bescheides am *** - als verspätet eingebrachte Beschwerde im formellen Sinn zu werten.Nun hat die Einschreiterin jedoch mit Schreiben vom ***, also lange nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist vergleiche Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG), verlangt, jene Eingabe als Beschwerde zu behandeln. Angesichts dieses in Verbindung mit dem Aktenvermerk vom *** eindeutig auf eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zielenden Begehrens wird erst die Entscheidungspflicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ausgelöst. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Schriftsatz vom *** rückwirkend zu einer Beschwerde würde, sondern ist das Anbringen vom *** selbst als erstmalige aber – angesichts der Zustellung des Bescheides am *** - als verspätet eingebrachte Beschwerde im formellen Sinn zu werten. Es ergibt sich sohin, dass die Beschwerde der *** vom *** als verspätet zurückzuweisen ist. Im Ergebnis würde es im Übrigen nichts ändern, betrachtete man das Schreiben vom *** in seiner ursprünglichen Form als Beschwerde. Wie bereits dargelegt, behauptet die Einschreiterin nicht, durch den einzig dafür maßgeblichen Spruch in ihren Rechten verletzt zu sein. Eine Rechtsverletzung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kommt durch ein in der Begründung eines Bescheides zitiertes Amtssachverständigengutachten von vornherein nicht in Betracht, auch wenn dieses in Überschreitung der Aufgaben eines Sachverständigen rechtliche Ausführungen enthalten sollte, mögen sie zutreffen oder nicht. Davon kann die Beschwerdeführerin nämlich von vornherein nicht beschwert sein, selbst wenn man die Behauptung der Einschreiterin als zutreffend unterstellt. Mangels Rechtsschutzbedürfnisses infolge fehlender Beschwer wäre das Anbringen, wenn man es als Beschwerde behandelte, zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mit Verweis die Beschlüsse des VwGH vom 20.12.2013, 2013/02/0039, und vom 31.8.1995, 95/19/0212, betreffend die Unzulässigkeit einer Revision, was insoweit auch auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren übertragbar ist).Im Ergebnis würde es im Übrigen nichts ändern, betrachtete man das Schreiben vom *** in seiner ursprünglichen Form als Beschwerde. Wie bereits dargelegt, behauptet die Einschreiterin nicht, durch den einzig dafür maßgeblichen Spruch in ihren Rechten verletzt zu sein. Eine Rechtsverletzung im Sinne des Artikel 132, , Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kommt durch ein in der Begründung eines Bescheides zitiertes Amtssachverständigengutachten von vornherein nicht in Betracht, auch wenn dieses in Überschreitung der Aufgaben eines Sachverständigen rechtliche Ausführungen enthalten sollte, mögen sie zutreffen oder nicht. Davon kann die Beschwerdeführerin nämlich von vornherein nicht beschwert sein, selbst wenn man die Behauptung der Einschreiterin als zutreffend unterstellt. Mangels Rechtsschutzbedürfnisses infolge fehlender Beschwer wäre das Anbringen, wenn man es als Beschwerde behandelte, zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mit Verweis die Beschlüsse des VwGH vom 20.12.2013, 2013/02/0039, und vom 31.8.1995, 95/19/0212, betreffend die Unzulässigkeit einer Revision, was insoweit auch auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren übertragbar ist). In diesem Zusammenhang läge im Übrigen auch kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, liefe ein solcher Auftrag doch darauf hinaus, eine unzulässige Beschwerde durch den Austausch der Begründung zu sanieren (etwa im Sinne der im Aktenvermerk vom *** angeführten, welche in Richtung des Erlöschensgrundes nach § 27 Abs. 1 lit g. WRG 1959 zu gehen scheint, dessen Vorliegen ein Vorgehen nach § 27 Abs. 3 WRG 1959 tatsächlich unzulässig machen würde, aber auch bedeuten würde, dass das in Rede stehende Wasserrecht nicht mehr existiert).In diesem Zusammenhang läge im Übrigen auch kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, liefe ein solcher Auftrag doch darauf hinaus, eine unzulässige Beschwerde durch den Austausch der Begründung zu sanieren (etwa im Sinne der im Aktenvermerk vom *** angeführten, welche in Richtung des Erlöschensgrundes nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 zu gehen scheint, dessen Vorliegen ein Vorgehen nach Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 tatsächlich unzulässig machen würde, aber auch bedeuten würde, dass das in Rede stehende Wasserrecht nicht mehr existiert). Somit ergibt sich, dass die Beschwerde der *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, jedenfalls (mit Beschluss gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG) zurückzuweisen ist. Somit ergibt sich, dass die Beschwerde der *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, jedenfalls (mit Beschluss gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) zurückzuweisen ist. Im Hinblick darauf konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.Im Hinblick darauf konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Eine inhaltliche Überprüfung des in Rede stehenden Bescheides, nämlich ob die Anordnung gemäß § 27 Abs. 3 WRG 1959 zu Recht ergangen ist, ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich somit verwehrt.Eine inhaltliche Überprüfung des in Rede stehenden Bescheides, nämlich ob die Anordnung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 zu Recht ergangen ist, ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich somit verwehrt. Da die entscheidende Frage im vorliegenden Fall die Interpretation eines Parteienvorbringens betraf und hiefür jene Grundsätze herangezogen wurden, die nach der ständigen und in diesem Zusammenhang nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich sind, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG war daher auszusprechen, dass die Revision gegen diesen Beschluss nicht zulässig ist.Da die entscheidende Frage im vorliegenden Fall die Interpretation eines Parteienvorbringens betraf und hiefür jene Grundsätze herangezogen wurden, die nach der ständigen und in diesem Zusammenhang nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich sind, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG war daher auszusprechen, dass die Revision gegen diesen Beschluss nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.787.001.2015