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{'item': 'LVwG-AB-14-4058'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 50Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.07.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4058 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Der Spruch des Bescheides vom *** wird klarstellend wie folgt formuliert:„Das Ufer am ***-Werkskanal ist linksufrig ca. 5 m nach dem Umleitungsbauwerk (*** Wehr) in seinem ursprünglichen Verlauf wieder herzustellen. Für die Sicherung des Ufers sind Wurfsteine oder andere wasserbautechnischen Materialien zur dauerhaften Befestigung zu verwenden.“Die Beschwerdevorentscheidung vom *** bleibt aufrecht.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen., , Der Spruch des Bescheides vom *** wird klarstellend wie folgt formuliert:, „Das Ufer am ***-Werkskanal ist linksufrig ca. 5 m nach dem Umleitungsbauwerk (*** Wehr) in seinem ursprünglichen Verlauf wieder herzustellen. Für die Sicherung des Ufers sind Wurfsteine oder andere wasserbautechnischen Materialien zur dauerhaften Befestigung zu verwenden.“, , Die Beschwerdevorentscheidung vom *** bleibt aufrecht. 2. Die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft X hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschwerdeführer mit Bescheid vom ***

§ 50

WRG 1959 verpflichtet, bis spätestens *** folgende Maßnahme linksufrig am ***-Werkskanal ca. 5 m nach der *** Wehr durchzuführen:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschwerdeführer mit Bescheid vom ***

Paragraph 50, WRG 1959 verpflichtet, bis spätestens *** folgende Maßnahme linksufrig am ***-Werkskanal ca. 5 m nach der *** Wehr durchzuführen: „Das Ufer ist in seinem ursprünglichen Verlauf wieder herzustellen. Für die Sicherung des Ufers sind Wurfsteine oder andere wasserbautechnische Materialien zur dauerhaften Befestigung zu verwenden.“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Wasserberechtigte zur Postzahl *** des Wasserbuches *** nicht Besitzer der *** Wehranlage auf Grundstück ***, KG ***, sei, die Erhaltungspflicht beziehe sich lediglich auf die beweglichen Schleusenteile dieser Wehr. Im Wasserbuch stehe, die *** Schleuse sei von der Fabrik zu erhalten und es seien Reparaturen von der Fabrik vorzunehmen. Die bestehenden Schleusen seien in gebrauchsfähigem Zustand gehalten. Die *** Wehranlage hätte für das Kraftwerk mit der Postzahl *** keine Bedeutung und werde ankommendes Überwasser über den bestehenden Umlaufgraben abgeleitet. Die im Besprechungsprotokoll vom *** enthaltene Darstellung, die *** Wehr sei der Postzahl *** zugeordnet, sei rechtswidrig. Das Kraftwerk *** mit der Postzahl *** hätte keine Befugnis zur Bedienung der *** Wehr und sei auch nicht in die bestehende Wehrbetriebsordnung eingebunden. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft X mit Beschwerdevorentscheidung vom *** die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, die Frist zur Durchführung der Maßnahme wurde neu festgelegt bis ***. Begründend wird in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft sei, mit der diese Rechte verbunden seien. Weiters, dass sich aus dem Kaufvertrag vom *** zwischen der *** und dem Beschwerdeführer, nämlich aus § 8 dieses Vertrages, die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Eigentümer der *** Ablassschleuse ergäbe. Der Besitzwechsel sei mit Schreiben vom *** angezeigt und die Eintragung der Änderungen im Wasserbuch anschließend vorgenommen worden.Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Beschwerdevorentscheidung vom *** die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, die Frist zur Durchführung der Maßnahme wurde neu festgelegt bis ***. Begründend wird in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft sei, mit der diese Rechte verbunden seien. Weiters, dass sich aus dem Kaufvertrag vom *** zwischen der *** und dem Beschwerdeführer, nämlich aus Paragraph 8, dieses Vertrages, die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Eigentümer der *** Ablassschleuse ergäbe. Der Besitzwechsel sei mit Schreiben vom *** angezeigt und die Eintragung der Änderungen im Wasserbuch anschließend vorgenommen worden. Mit Vorlageantrag vom *** begehrte der Beschwerdeführer die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über die erhobene Beschwerde. Im Vorlageantrag wird auf alle bisherigen Stellungnahmen verwiesen und vorgebracht, es stünde nicht geschrieben, dass *** Wasserberechtigter der *** Wehr sei, diese sei von der Fabrik zu erhalten. Die Bedienung der *** Wehr erfolge durch den Wasserverband II und die Feuerwehr ***, nur diese hätten einen Schlüssel für die Hochwasserschleuse. Bei richtiger Wasserführung der *** Dammschleuse sei die *** Wehr außer Betrieb zu setzen, der Beschwerdeführer hätte auch kein Fahrrecht für die Zufahrt zur *** Wehr. Abschließend wurde festgehalten, dass freiwillig die Uferbefestigung durchgeführt werde, aber kein Besitz oder Rechte oder Pflichten an der Wehr damit anerkannt würden.Mit Vorlageantrag vom *** begehrte der Beschwerdeführer die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über die erhobene Beschwerde. Im Vorlageantrag wird auf alle bisherigen Stellungnahmen verwiesen und vorgebracht, es stünde nicht geschrieben, dass *** Wasserberechtigter der *** Wehr sei, diese sei von der Fabrik zu erhalten. Die Bedienung der *** Wehr erfolge durch den Wasserverband römisch zwei und die Feuerwehr ***, nur diese hätten einen Schlüssel für die Hochwasserschleuse. Bei richtiger Wasserführung der *** Dammschleuse sei die *** Wehr außer Betrieb zu setzen, der Beschwerdeführer hätte auch kein Fahrrecht für die Zufahrt zur *** Wehr. Abschließend wurde festgehalten, dass freiwillig die Uferbefestigung durchgeführt werde, aber kein Besitz oder Rechte oder Pflichten an der Wehr damit anerkannt würden. Die Bezirkshauptmannschaft X hat im noch anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Bestrafung des Beschwerdeführers wegen nicht erfolgter Instandhaltung des ***-Werkskanals durch Unterlassung einer Maßnahme, die auch mit dem angefochtenen Bescheid vom *** aufgetragen wurde, mitgeteilt, dass bei einer Überprüfung am *** die Durchführung dieser Maßnahme festgestellt worden war.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat im noch anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Bestrafung des Beschwerdeführers wegen nicht erfolgter Instandhaltung des ***-Werkskanals durch Unterlassung einer Maßnahme, die auch mit dem angefochtenen Bescheid vom *** aufgetragen wurde, mitgeteilt, dass bei einer Überprüfung am *** die Durchführung dieser Maßnahme festgestellt worden war. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 22, § 50 und § 138 WRG lauten auszugsweise:Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 22,, Paragraph 50 und Paragraph 138, WRG lauten auszugsweise: „§ 22

(1)Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung. … § 50
(1)Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.Paragraph 50,
(1)Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
(2)Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.
(2)Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Absatz eins,) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen. … § 138
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, …“ Fest steht, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen ***-Werkskanal um ein künstliches Gerinne handelt. Rechtsgültige Verpflichtungen Anderer, die sich unmittelbar aus dem WRG 1959 oder anderen wasserrechtlichen Vorschriften sowie Bescheiden oder sonstigen Rechtsakten, die ihre Grundlage in wasserrechtlichen Vorschriften haben, ergeben, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Die Bezirkshauptmannschaft *** hat auf Anfrage schriftlich mitgeteilt, dass keine Mitbenutzungsberechtigten an der „*** Wehr“ bekannt sind und auch keine Vereinbarung mit der FF *** hinsichtlich einer Instandhaltung besteht. Weiters hat die Abteilung Wasserbau des Amtes der NÖ Landesregierung namens des ***-Wasserverbandes II mitgeteilt, dass keine vertragliche Instandhaltungsverpflichtung dieses Verbandes in gegenständlicher Angelegenheit besteht. Die Instandhaltungspflicht für die „*** Wehr“ und die Ufer im Nahebereich dieser Wasserbenutzungsanlage trifft den Wasserberechtigten der Anlage. Wasserberechtigter ist derjenige, der eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserbenutzungsanlage hat (vgl. VwGH vom
  1. Februar 2008, 2007/07/0010).Rechtsgültige Verpflichtungen Anderer, die sich unmittelbar aus dem WRG 1959 oder anderen wasserrechtlichen Vorschriften sowie Bescheiden oder sonstigen Rechtsakten, die ihre Grundlage in wasserrechtlichen Vorschriften haben, ergeben, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Die Bezirkshauptmannschaft *** hat auf Anfrage schriftlich mitgeteilt, dass keine Mitbenutzungsberechtigten an der „*** Wehr“ bekannt sind und auch keine Vereinbarung mit der FF *** hinsichtlich einer Instandhaltung besteht. Weiters hat die Abteilung Wasserbau des Amtes der NÖ Landesregierung namens des ***-Wasserverbandes römisch zwei mitgeteilt, dass keine vertragliche Instandhaltungsverpflichtung dieses Verbandes in gegenständlicher Angelegenheit besteht. Die Instandhaltungspflicht für die „*** Wehr“ und die Ufer im Nahebereich dieser Wasserbenutzungsanlage trifft den Wasserberechtigten der Anlage. Wasserberechtigter ist derjenige, der eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserbenutzungsanlage hat vergleiche VwGH vom
  2. Februar 2008, 2007/07/0010). Zu lösen ist daher die Rechtsfrage wer Wasserberechtigter an der „*** Wehr“ ist. Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** ist zur Postzahl *** bei den Bestimmungen über die Erhaltungspflicht festgehalten, dass die *** Schleuse von der Fabrik (das ist die frühere Wasserberechtigte „***“) zu erhalten ist und auch Reparaturen von dieser vorzunehmen sind. Auch die Räumung des Werkskanals im Bereich dieser Schleuse ist angeführt. Die Instandhaltungspflicht trifft daher im obigen Sinne die Wasserberechtigte bzw. den Wasserberechtigten des Wasserrechtes mit der Postzahl ***. Das Wasserbenutzungsrecht ist mit dem Eigentum an den Grundstücken, auf denen die Wasserkraftanlage (heute „Kraftwerk ***“) liegt, verbunden. Dass ein Kaufvertrag vom *** zwischen der *** und Herrn ***, geboren ***, über den Verkauf der seinerzeitigen Grundstücke der Wasserkraftanlage zur Postzahl *** abgeschlossen wurde, ist unstrittig. Das Wasserrecht zur Postzahl *** ist mit dem Eigentum an den Grundstücken der Wasserkraftanlage, nunmehr Grundstück .***, KG ***, verbunden. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes .***. Es liegt ein dingliches Wasserbenutzungsrecht vor und ist nunmehr der Beschwerdeführer Wasserberechtigter. Die Übertragung des Grundeigentumes wurde mit Besitzwechselanzeige vom *** der Wasserrechtsbehörde angezeigt. Den Beschwerdeführer trifft daher schon auf Grund der Umschreibung der Erhaltungspflicht im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes *** zur Postzahl *** die Pflicht zur Instandhaltung der *** Wehr und des Ufers des Werkskanals in diesem Bereich und nicht mehr die in der Beschwerde genannte „Fabrik“, welche davor Wasserberechtigte zur Postzahl *** war. Angemerkt wird, dass in der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft X vom *** nach Durchführung eines Ortsaugenscheines vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Befund festgehalten wird, dass die Wasserkraftanlage zur Postzahl *** bei der sogenannten *** Ablassschleuse, welche sich bachaufwärts der ehemaligen Fabrik befindet, beginnt. Bei dieser Verhandlung samt Lokalaugenschein war der Beschwerdeführer anwesend.Den Beschwerdeführer trifft daher schon auf Grund der Umschreibung der Erhaltungspflicht im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes *** zur Postzahl *** die Pflicht zur Instandhaltung der *** Wehr und des Ufers des Werkskanals in diesem Bereich und nicht mehr die in der Beschwerde genannte „Fabrik“, welche davor Wasserberechtigte zur Postzahl *** war. Angemerkt wird, dass in der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** nach Durchführung eines Ortsaugenscheines vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Befund festgehalten wird, dass die Wasserkraftanlage zur Postzahl *** bei der sogenannten *** Ablassschleuse, welche sich bachaufwärts der ehemaligen Fabrik befindet, beginnt. Bei dieser Verhandlung samt Lokalaugenschein war der Beschwerdeführer anwesend. Der Verweis auf alle bisherigen Stellungnahmen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag bietet keine Grundlage für eine Argumentation gegen die Erlassung des angefochtenen Bescheides. Es wird mit diesem Verweis nicht ausgesagt, welches konkrete Vorbringen aus welchem Schriftstück gegen die Beschwerdevorentscheidung oder den angefochtenen Bescheid vom *** geltend gemacht wird. Auch eine allfällige Außerbetriebsetzung der *** Wehr hilft nicht weiter. Ebenso verhält es sich mit einer fehlenden Fahrerlaubnis für das Zufahren zum Instandhaltungsbereich. Die gesetzliche Instandhaltungsverpflichtung besteht unabhängig davon und kann der Wasserberechtigte bei Umständen, die der Erfüllung dieser Pflicht entgegen stehen, die Wasserrechtsbehörde zwecks Erlassung eines Duldungsbescheides kontaktieren, womit etwa ein Befahren eines fremden Grundstückes durchgesetzt werden kann. Mit dem angefochtenen Bescheid wird die Wiederherstellung des Ufers des Werkskanales in seinem ursprünglichen Verlauf aufgetragen. Als Grund für die Zerstörung dieses Ufers wird im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom *** die Kehrwasserbildung nach der „*** Wehr“ im Werkskanal angeführt. Der Amtssachverständige begründet dies damit, dass sogenannte schießende Abflussverhältnisse gegeben sind, wodurch – auf Grund der hohen Fließgeschwindigkeit im Kehrwasser – das linke Ufer erodiert wurde. Die mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragene Maßnahme der Uferwiederherstellung ist daher durch die *** Wehr notwendig geworden. Die Instandhaltungspflicht im verfahrensgegenständlichen Uferbereich des Werkskanales trifft den Beschwerdeführer auf Grund obiger Ausführungen. Eine Leistungsfrist war nicht mehr festzulegen, da die Maßnahme bereits umgesetzt wurde. Die Beschwerde ist somit unbegründet.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4058

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.