O 1994), zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) eingeschränkt auf Immobilienmakler
Paragraph 19, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler, bei Herrn *** nicht vorlägen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler, bei Herrn *** nicht vorlägen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der nunmehrige Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom *** um Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes angesucht habe. Nach Zitierung des § 19 GewO 1994 wurde weiters dargelegt, dass bereits mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom ***, Zl. ***, rechtskräftig seit ***, letztmals festgestellt worden sei, dass bei *** die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler, nicht vorliegen.Nach Zitierung des Paragraph 19, GewO 1994 wurde weiters dargelegt, dass bereits mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom ***, Zl. ***, rechtskräftig seit ***, letztmals festgestellt worden sei, dass bei *** die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler, nicht vorliegen. Im nunmehrigen Ansuchen habe der Antragsteller lediglich auf seine Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***, die seit *** eine Gewerbeberechtigung für Immobilientreuhänder besitze, verwiesen. Diese zusätzliche Tätigkeit reiche jedoch für die Zuerkennung der individuellen Befähigung nicht aus, da bis dato keine facheinschlägigen Ausbildungen nachgewiesen worden seien. Die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Fachgruppe der Immobilien- und Vermögenstreuhänder habe zum gegenständlichen Antrag gleichfalls eine negative Stellungnahme abgegeben. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom ***, nachweislich am *** vom Rechtsmittelwerber übernommen, sei der gegenständliche Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden. Gleichzeitig sei Gelegenheit gegeben worden, sich innerhalb einer Frist von drei Wochen dazu schriftlich zu äußern und eventuell weitere Beweismittel zum Nachweis der für die Ausübung dieses Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vorzulegen. Eine entsprechende Stellungnahme sei bis zum Tag der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde nicht eingelangt. Durch die vom nunmehrigen Rechtsmittelwerber beigebrachten Beweismittel hätten die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des gegenständlich angestrebten Gewerbes nicht nachgewiesen werden können. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde und brachte dazu vor, dass jemand, der Verkaufsorganisation mit bis zu 50 Mitarbeitern geleitet habe, seit Jahrzehnten als Vermögensberater und Versicherungsmakler gearbeitet habe und seit mehr als zwei Jahren als Geschäftsführer einer Immobilienfirma täglich Mitarbeiter (Immobilienmakler) bei der Ausübung ihrer Tätigkeit anleite und berate, sowie mit Kunden über den Kauf, die Vermietung von Immobilien verhandle, müsse wohl die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben, um das Gewerbe des Immobilienmaklers auszuüben. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom *** wurde die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung seitens der Verwaltungsbehörde verzichtet. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom *** wurde der nunmehrige Rechtsmittelwerber aufgefordert, aufgrund seines Ansuchens ohne Beigabe jeglicher Nachweise (z.B. Zeugnisse, etc.) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens entsprechende Beweismittel (z.B. Zeugnisse, Urkunden, Bestätigungen, etc.) dem Gericht vorzulegen. Mit Schreiben vom ***, beim erkennenden Gericht am *** eingelangt, legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.„Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften
Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung), BGBl. II Nr. 58/2003 lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2003, lautet auszugsweise: 1Zugangsvoraussetzungen § 1.
Abs. 1 mit Tätigkeiten befasst, die
Absatz eins, mit Tätigkeiten befasst, die fachlich einschlägig sowohl für die Tätigkeiten der Immobilienmakler als auch für die Tätigkeiten der Immobilienverwalter sind, und liegt ein Überwiegen der einen über die andere Tätigkeit vor, so gilt die überwiegende fachliche Tätigkeit hinsichtlich des Bereiches, für den sie einschlägig ist, als zur Gänze erbracht.
Abs. 1 annähernd zu gleichen Teilen
Absatz eins, annähernd zu gleichen Teilen mit Tätigkeiten befasst, die fachlich einschlägig sowohl für die Tätigkeiten der Immobilienmakler als auch für die Tätigkeiten der Immobilienverwalter sind, so erhöht sich die festgelegte Mindestdauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um ein Jahr. In diesem Fall gilt die fachliche Tätigkeit für beide Bereiche als erbracht. Die Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler (Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsordnung), BGBl I/48/2003 lautet auszugsweise: „Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung § 1. Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler (§ 117 Abs. 2 GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Paragraph eins, Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler (Paragraph 117, Absatz 2, GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Gliederung § 2.
1 Z 1 umfasst die allgemeinen Kenntnisse der für den Immobilientreuhänder relevanten österreichischen Rechtsvorschriften und die daran orientierte Ausarbeitung von Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus folgenden Fächern: Paragraph 4, Die schriftliche Prüfung
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, umfasst die allgemeinen Kenntnisse der für den Immobilientreuhänder relevanten österreichischen Rechtsvorschriften und die daran orientierte Ausarbeitung von Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus folgenden Fächern:
Die schriftliche Prüfung ist nach 2 Stunden zu beenden. Paragraph 5, Die Erledigung der schriftlichen Arbeiten
Paragraph 4, muss vom Prüfling in 1,5 Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 2 Stunden zu beenden. § 6. Die schriftliche Prüfung
1 Z 2 umfasst die an den berufsspezifischen für den Immobilienmakler relevanten Fächern orientierte Ausarbeitung von mindestens einer der folgenden Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus den damit zusammenhängenden Rechtsgebieten : Paragraph 6, Die schriftliche Prüfung
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die an den berufsspezifischen für den Immobilienmakler relevanten Fächern orientierte Ausarbeitung von mindestens einer der folgenden Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus den damit zusammenhängenden Rechtsgebieten :
Die schriftliche Prüfung ist nach 2,5 Stunden zu beenden. Paragraph 7, Die Erledigung der schriftlichen Arbeiten
Paragraph 6, muss vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 2,5 Stunden zu beenden. § 8. Die Prüfung
1 Z 1 kann wahlweise in Form einer herkömmlichen schriftlichen Prüfung oder ganz oder teilweise im Mehrfachauswahlverfahren (Multiple-Choice-Verfahren) angeboten werden.Paragraph 8, Die Prüfung
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, kann wahlweise in Form einer herkömmlichen schriftlichen Prüfung oder ganz oder teilweise im Mehrfachauswahlverfahren (Multiple-Choice-Verfahren) angeboten werden. Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung §
der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung.Paragraph 11, Das Modul 3 besteht in der Unternehmerprüfung
der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung. Modul 4: Ausbilderprüfung § 12. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung
Paragraph 12, Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung
Paragraph 29 a, Berufsausbildungsgesetz. … Prüfungsstoff bei Vorqualifikation § 16. Für Prüfungswerber, die
GewO 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003 den Befähigungsnachweis für das Gewerbe des Immobilientreuhänders eingeschränkt auf Immobilienverwalter (§ 117 Abs. 2 GewO) oder Bauträger (§ 117 Abs. 4 GewO) erbringen, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Gegenstand
1 Z 2 sowie den Modulen 2, 3 und 4. Paragraph 16, Für Prüfungswerber, die
GewO 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, den Befähigungsnachweis für das Gewerbe des Immobilientreuhänders eingeschränkt auf Immobilienverwalter (Paragraph 117, Absatz 2, GewO) oder Bauträger (Paragraph 117, Absatz 4, GewO) erbringen, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Gegenstand
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, sowie den Modulen 2, 3 und
O 1994 ist das Gewerbe Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) ein reglementiertes Gewerbe, sodass
O 1994 für dieses ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.
Paragraph 94, Ziffer 35, GewO 1994 ist das Gewerbe Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) ein reglementiertes Gewerbe, sodass
Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994 für dieses ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.
1 Z 6 der geltenden Unternehmerprüfungsordnung entfällt der prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännischer leitender Stellung in einem Unternehmen absolviert hat.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, der geltenden Unternehmerprüfungsordnung entfällt der prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännischer leitender Stellung in einem Unternehmen absolviert hat. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise: „
Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. …“ Aufgrund des § 18 Abs. 1 GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind.Aufgrund des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211 u.a.). Der VwGH beruft sich in diesem Erkenntnis auf die vergleichbare frühere Rechtslage und auf sein Erkenntnis vom 9.10.2002, 2002/04/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur. Danach kann die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt. Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden BefähigungsnachweisV angeführten Sachgebieten vor (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, §19, Rz. 6).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden vergleiche VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211 u.a.). Der VwGH beruft sich in diesem Erkenntnis auf die vergleichbare frühere Rechtslage und auf sein Erkenntnis vom 9.10.2002, 2002/04/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur. Danach kann die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt. Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden BefähigungsnachweisV angeführten Sachgebieten vor vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, §19, Rz. 6). Auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf Grund der Formulierung „durch beigebrachte Beweismittel … nachgewiesen werden“ die Aufgabe des Anmelders, der Behörde entsprechende Nachweise für seine Befähigung vorzulegen. Es sind nach der Rechtsprechung des VwGH Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in der Zeit keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft. Die Behörde ist auch nach Maßgabe des § 13a AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmte Beweismittel beizubringen wären.Es sind nach der Rechtsprechung des VwGH Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in der Zeit keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft. Die Behörde ist auch nach Maßgabe des Paragraph 13 a, AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmte Beweismittel beizubringen wären. Der Beschwerdeführer hat das Studium der Informatik an der Universität *** abgeschlossen. Außerdem hat der Beschwerdeführer verschiedene Leitungspositionen bei diversen Firmen (z.B. ***, ***) ausgeübt und war u.a. als geschäftsführender Gesellschafter der der Firma *** und Firma *** tätig. Seit *** ist der Beschwerdeführer u.a als gewerblicher Vermögensberater tätig und hat seit Juni *** darüber hinaus das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation, eingeschränkt auf Unternehmensführung/Managementberatung, Personalmanagement, Organisation/Verwaltung, Marketing, Technik/Technologie und Logistikberatung angemeldet. Seit *** ist der Rechtsmittelwerber auch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** in *** tätig. Darüber hinaus nahm der Rechtsmittelwerber an drei Seminaren – jeweils für einen Tag – betreffend „Bewertung Next Level“, „Wohnungseigentumsgesetz“ und „Grundbuch für Fortgeschrittene“ teil. Der Beschwerdeführer weist mit den von ihm vorgelegten Unterlagen keine der im § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) – (Immobilientreuhänder-Verordnung) angeführten Voraussetzungen nach. So hat er keinen erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder FH-Studienganges (Z1) nachgewiesen. Der Beschwerdeführer weist mit den von ihm vorgelegten Unterlagen keine der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) – (Immobilientreuhänder-Verordnung) angeführten Voraussetzungen nach. So hat er keinen erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder FH-Studienganges (Z1) nachgewiesen.
1 Z 2 der gegenständlichen Verordnung ist ihm der Nachweis ebensowenig gelungen, da
dieser Verordnung die Voraussetzungen jedenfalls gemeinsam mit den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 2b derselben Verordnung kumulativ vorliegen müssen, was der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, da er
1 Z 2 lit b der gegenständlichen Verordnung keine erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Befähigungsprüfung nachweisen konnte.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, der gegenständlichen Verordnung ist ihm der Nachweis ebensowenig gelungen, da
dieser Verordnung die Voraussetzungen jedenfalls gemeinsam mit den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 b, derselben Verordnung kumulativ vorliegen müssen, was der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, da er
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, der gegenständlichen Verordnung keine erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Befähigungsprüfung nachweisen konnte. Derartige Zeugnisse wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt, sodass in weiterer Folge zu prüfen war, ob die von ihm absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in der Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsordnung als der den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschrift geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt. Nach § 2 der Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler (Immobilienmakler – Befähigungsprüfungsordnung) besteht die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler, aus vier Modulen die getrennt zu beurteilen sind. Nach Paragraph 2, der Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler (Immobilienmakler – Befähigungsprüfungsordnung) besteht die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler, aus vier Modulen die getrennt zu beurteilen sind. Es steht fest, dass beim nunmehrige Beschwerdeführer auf Grund seines Studiums der Informatik sowie seiner sonstigen vorgelegten Nachweise die geforderten Voraussetzungen für die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler, nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer hat keine Kenntnisse betreffend die in den § 4 Z 1 bis Der Beschwerdeführer hat keine Kenntnisse betreffend die in den Paragraph 4, Ziffer eins bis Z 15 und § 6 Z 1 bis Z 13 der Befähigungsprüfungsordnung nachweisen können.Ziffer 15 und Paragraph 6, Ziffer eins bis Ziffer 13, der Befähigungsprüfungsordnung nachweisen können. Lediglich die vorgelegten Kopien betreffend die Teilnahme an drei jeweils nur eintägigen internen Seminaren zum Thema (Bewertung für Fortgeschrittene, Wohnungseigentumsgesetz und Grundbuch für Fortgeschrittene) reichen nicht aus, um die geforderten Kenntnisse im Sinne der §§4 und 6 der Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsordnung nachzuweisen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keineswegs Kenntnisse betreffend das 4 (Ausbilderprüfung) der Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsordnung nachgewiesen. Lediglich das Modul 3 (Unternehmerprüfung) kann
1 Z 6 der Unternehmerprüfungsordnung entfallen.Lediglich das Modul 3 (Unternehmerprüfung) kann
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, der Unternehmerprüfungsordnung entfallen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
GVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ. Zudem hat keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ. Zudem hat keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ab, noch fehlt es an einer solchen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ab, noch fehlt es an einer solchen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.596.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.