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{'item': 'LVwG-AV-596/001-2015'}

Obsah (15)§ 19§ 28§ 25aArt. 133§ 18§ 3§ 4§ 6§ 29a§ 94§ 5§ 8Art. 130§ 1§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-596/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 19Gewerbeordnung 1994 (Gew

O 1994), zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) eingeschränkt auf Immobilienmakler

Paragraph 19, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler, bei Herrn *** nicht vorlägen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler, bei Herrn *** nicht vorlägen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der nunmehrige Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom *** um Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes angesucht habe. Nach Zitierung des § 19 GewO 1994 wurde weiters dargelegt, dass bereits mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom ***, Zl. ***, rechtskräftig seit ***, letztmals festgestellt worden sei, dass bei *** die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler, nicht vorliegen.Nach Zitierung des Paragraph 19, GewO 1994 wurde weiters dargelegt, dass bereits mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom ***, Zl. ***, rechtskräftig seit ***, letztmals festgestellt worden sei, dass bei *** die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler, nicht vorliegen. Im nunmehrigen Ansuchen habe der Antragsteller lediglich auf seine Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***, die seit *** eine Gewerbeberechtigung für Immobilientreuhänder besitze, verwiesen. Diese zusätzliche Tätigkeit reiche jedoch für die Zuerkennung der individuellen Befähigung nicht aus, da bis dato keine facheinschlägigen Ausbildungen nachgewiesen worden seien. Die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Fachgruppe der Immobilien- und Vermögenstreuhänder habe zum gegenständlichen Antrag gleichfalls eine negative Stellungnahme abgegeben. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom ***, nachweislich am *** vom Rechtsmittelwerber übernommen, sei der gegenständliche Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden. Gleichzeitig sei Gelegenheit gegeben worden, sich innerhalb einer Frist von drei Wochen dazu schriftlich zu äußern und eventuell weitere Beweismittel zum Nachweis der für die Ausübung dieses Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vorzulegen. Eine entsprechende Stellungnahme sei bis zum Tag der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde nicht eingelangt. Durch die vom nunmehrigen Rechtsmittelwerber beigebrachten Beweismittel hätten die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des gegenständlich angestrebten Gewerbes nicht nachgewiesen werden können. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde und brachte dazu vor, dass jemand, der Verkaufsorganisation mit bis zu 50 Mitarbeitern geleitet habe, seit Jahrzehnten als Vermögensberater und Versicherungsmakler gearbeitet habe und seit mehr als zwei Jahren als Geschäftsführer einer Immobilienfirma täglich Mitarbeiter (Immobilienmakler) bei der Ausübung ihrer Tätigkeit anleite und berate, sowie mit Kunden über den Kauf, die Vermietung von Immobilien verhandle, müsse wohl die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben, um das Gewerbe des Immobilienmaklers auszuüben. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom *** wurde die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung seitens der Verwaltungsbehörde verzichtet. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom *** wurde der nunmehrige Rechtsmittelwerber aufgefordert, aufgrund seines Ansuchens ohne Beigabe jeglicher Nachweise (z.B. Zeugnisse, etc.) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens entsprechende Beweismittel (z.B. Zeugnisse, Urkunden, Bestätigungen, etc.) dem Gericht vorzulegen. Mit Schreiben vom ***, beim erkennenden Gericht am *** eingelangt, legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

  1. Diplomprüfungszeugnis
  2. Dienstzeugnis ***
  3. Dienstvertrag ***
  4. Schreiben des Generaldirektos ***
  5. Erteilung der Prokura ***
  6. Dienstvertrag ***
  7. Pensionszusage ***
  8. Gewerbeschein Unternehmensberatung
  9. Bescheid zur Berechtigung der Ausübung des Gewerbes Vermögensberatung
  10. Anmeldung Nebengewerbe Versicherungsmakler
  11. Gesellschaftsvertrag ***
  12. Bestellung zum Geschäftsführer ***
  13. Firmenbuchauszug ***
  14. Zertifikat über den Abschluss des Seminars „Bewertung für Fortgeschrittene“
  15. Zertifikat über den Abschluss des Seminars „Wohnungseigentumsgesetz
  16. Zertifikat über den Abschluss des Seminars „Grundbuch für Fortgeschrittene“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer hat das Studium der Informatik an der *** abgeschlossen. Zu seinem beruflichen Werdegang ist auszuführen, dass er von *** bis *** bei der Firma *** ein Managementtrainee, Unit Manager und Key Account Manager, Sales Service Manager und Sales Merchandising Manager gewesen ist. Von November *** bis November *** war der Rechtsmittelwerber Verkaufsdirektor der Firma ***. Von März *** bis Mai *** übte der Beschwerdeführer bei der Firma *** die Marketing- und Verkaufsleitung mit Einzelprokura zur Vertretung des Geschäftsführers aus. Ebenso war der Rechtsmittelwerber mit der Einzelprokura der Tochterfirma von ***, die Firma ***, betraut. Von Juni *** bis Juni *** war der Beschwerdeführer u.a. Gebietsverkaufsleiter bei der Firma ***. Der Beschwerdeführer war er u.a. von *** bis *** einige Jahre geschäftsführender Gesellschafter mit selbständiger Vertretungsbefugnis bei der Firma ***. Der Beschwerdeführer hat am *** das reglementierte Gewerbe „Gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ angemeldet. Er hat am *** als Nebengewerbe das Gewerbe „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ angemeldet. Am *** hat er darüber hinaus das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation, eingeschränkt auf Unternehmensführung/Managementberatung, Personalmanagement, Organisation/Verwaltung, Marketing, Technik/Technologie und Logistikberatung angemeldet. Alle drei Gewerbe sind im Standort, ***, *** angemeldet. Seit März *** ist der Beschwerdeführer bei der Firma *** geschäftsführender Gesellschafter sowie handelsrechtlicher Geschäftsführer. Als Nachweis über sonstige Aus- und Weiterbildungen führte der Beschwerdeführer in seinem Ansuchen vom *** unter Punkt 3a und b aus: Grundbuch, WEG, MRG für Fortgeschrittene ***, Bewertung für Fortgeschrittene *** und übermittelte über Aufforderung der erkennenden Gerichtes drei Kopien betreffend die Teilnahme an drei jeweils eintägigen Seminaren zum Thema „Bewertung für Fortgeschrittene“ am ***, „Wohnungseigentumsgesetz“ am *** und „Grundbuch für Fortgeschrittene“ am *** vor. Weiter Zeugnisse oder Nachweise betreffend die facheinschlägige Ausbildung des gegenständlichen Gewerbes wurden nicht übermittelt bzw. beigebracht. Die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Fachgruppe Immobilien- und Vermögenstreuhänder, sprach sich am *** gegen die individuelle Befähigung aus, mit der Begründung, dass die beigebrachten Beweismittel zur Feststellung für das gegenständliche Gewerbe eingeschränkt auf Immobilienmakler nicht ausreichen würden. Ebenso verwies die Wirtschaftskammer Niederösterreich auf ihre bereits abgegebenen Stellungnahmen vom *** und ***, welche aufrecht blieben, da bis dato keine facheinschlägige Ausbildung nachgewiesen worden sei. Bereits bei der erstmaligen Antragstellung auf individuelle Befähigung für das Gewerbe Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler, wurde darauf hingewiesen, dass die beigebrachten Beweismittel nicht zur Feststellung der Befähigung ausreichen. Diesbezüglich wurde auf die Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom *** verwiesen, in welcher ausgeführt wurde, dass mit Herrn *** ein Fachgespräch am *** durchgeführt wurde und im Anschluss an das Fachgespräch die Auffassung vertreten wurde, dass die zur Ausübung des gegenständlichen Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht im ausreichenden Maß nachgewiesen werden konnten. Nach nochmaliger Prüfung der Unterlagen bestehe keine Möglichkeit auf ein weiteres Fachgruppengespräch. Die Wirtschaftskammer Niederösterreich habe daher die Ablegung der schriftlichen Prüfung vorgeschlagen. Diese Feststellungen beruhen auf den vorliegenden unbedenklichen Akt der Verwaltungsbehörde zur Zl. ***, sowie auf den Vorakt der Verwaltungsbehörde zur Zl. ***, auf die vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen vom *** und auf die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gemachten Ausführungen. Ebenso wurde in den Firmenbuchsauszug zu Zahl *** betreffend die Stellung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma *** genommen. Im Übrigen sind die getroffenen Feststellungen auch nicht strittig. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994 lauten wie folgt: § 5 GewO 1994 lautet:Paragraph 5, GewO 1994 lautet: „

(1)Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.„
(1)Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden.
(2)Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“
(2)Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die nicht als reglementierte Gewerbe (Paragraph 94,) oder Teilgewerbe (Paragraph 31,) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“ § 18 GewO 1994 lautet auszugsweise:Paragraph 18, GewO 1994 lautet auszugsweise: „
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.„
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2)Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
(2)Als Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht
  1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
  2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
  3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
  4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
  5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
  6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
  7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
  8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
  9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
  10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
  11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
  1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
  2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
  3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Absatz 2, für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5)Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges. …“ § 19 GewO 1994 lautet:Paragraph 19, GewO 1994 lautet: „Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

§ 18Abs.

4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.„Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung), BGBl. II Nr. 58/2003 lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2003, lautet auszugsweise: 1Zugangsvoraussetzungen § 1.

(1)Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der ImmobilienverwalterParagraph eins,
(1)Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt: 1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3 GewO 1994) oder 2.
  1. a)Zeugnisse über
  2. aa)den erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder der Studienrichtung Rechtswissenschaften und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit Oder
  3. ab)den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder einer allgemein bildenden höheren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  4. ac)den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, oder die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Immobilien- oder Bürokaufmann und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und
  5. b)das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Befähigungsprüfung oder 3.
  6. a)das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Tätigkeiten der Bauträger und
  7. b)das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Bauträger.
(2)Eine fachliche Tätigkeit, die für die Tätigkeiten der Immobilienmakler einschlägig ist, liegt vor, wenn der Anmelder Vermittlungsaufträge entgegengenommen und abgewickelt hat und auch berechtigt war, Vertragserklärungen im Zuge von Vermittlungen entgegenzunehmen.
(3)Eine fachliche Tätigkeit, die für die Tätigkeiten der Immobilienverwalter einschlägig ist, liegt vor, wenn der Anmelder kaufmännische und verwaltungstechnische Aufgaben in der Immobilienverwaltung eigenständig als Hausverwaltungskraft erledigt hat.
(4)War der Anmelder im Rahmen der fachlichen Tätigkeit

Abs. 1 mit Tätigkeiten befasst, die

(4)War der Anmelder im Rahmen der fachlichen Tätigkeit

Absatz eins, mit Tätigkeiten befasst, die fachlich einschlägig sowohl für die Tätigkeiten der Immobilienmakler als auch für die Tätigkeiten der Immobilienverwalter sind, und liegt ein Überwiegen der einen über die andere Tätigkeit vor, so gilt die überwiegende fachliche Tätigkeit hinsichtlich des Bereiches, für den sie einschlägig ist, als zur Gänze erbracht.

(5)War der Anmelder im Rahmen der fachlichen Tätigkeit

Abs. 1 annähernd zu gleichen Teilen

(5)War der Anmelder im Rahmen der fachlichen Tätigkeit

Absatz eins, annähernd zu gleichen Teilen mit Tätigkeiten befasst, die fachlich einschlägig sowohl für die Tätigkeiten der Immobilienmakler als auch für die Tätigkeiten der Immobilienverwalter sind, so erhöht sich die festgelegte Mindestdauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um ein Jahr. In diesem Fall gilt die fachliche Tätigkeit für beide Bereiche als erbracht. Die Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler (Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsordnung), BGBl I/48/2003 lautet auszugsweise: „Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung § 1. Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler (§ 117 Abs. 2 GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Paragraph eins, Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler (Paragraph 117, Absatz 2, GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Gliederung § 2.

(1)Die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler besteht aus den nachfolgend angeführten 4 Modulen, die getrennt zu beurteilen sind. Paragraph 2,
(1)Die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler besteht aus den nachfolgend angeführten 4 Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
(2)Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungswerber überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungswerber überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
(3)Die Reihenfolge der Absolvierung der einzelnen Prüfungsgegenstände innerhalb eines Moduls legt die Meisterprüfungsstelle in Absprache mit der Prüfungskommission fest.
(4)Modul 1 besteht aus zwei Gegenständen, alle übrigen Module bestehen aus einem Gegenstand. Modul 1: Fachlich schriftliche Prüfung § 3.
(1)Modul 1, schriftliche Prüfung umfasst die Gegenstände: Paragraph 3,
(1)Modul 1, schriftliche Prüfung umfasst die Gegenstände:
  1. berufsspezifische, rechtliche Grundlagen für Immobilientreuhänder;
  2. berufsspezifische Fächer für Immobilienmakler.
(2)Jeder Prüfungsgegenstand ist gesondert zu beurteilen. § 4. Die schriftliche Prüfung

§ 3Abs.

1 Z 1 umfasst die allgemeinen Kenntnisse der für den Immobilientreuhänder relevanten österreichischen Rechtsvorschriften und die daran orientierte Ausarbeitung von Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus folgenden Fächern: Paragraph 4, Die schriftliche Prüfung

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, umfasst die allgemeinen Kenntnisse der für den Immobilientreuhänder relevanten österreichischen Rechtsvorschriften und die daran orientierte Ausarbeitung von Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus folgenden Fächern:

  1. Abgaben- und Steuerrecht für Immobilientreuhänder;
  2. Arbeits- und Sozialrecht für Immobilientreuhänder;
  3. Baurecht einschließlich Raumordnungsrecht, Denkmalschutz;
  4. Grundzüge des Facility Managements;
  5. Grundzüge der Bautechnik für Immobilientreuhänder;
  6. Grundzüge Betriebs- und Volkswirtschaftslehre;
  7. Gewerberechtliche Vorschriften für Immobilientreuhänder einschließlich Standesrecht und Organisation der Wirtschaftskammern;
  8. Grundverkehrsrecht;
  9. Handels- und Gesellschaftsrecht für Immobilientreuhänder;
  10. Öffentliches Recht und Verfahrensrecht, insbesondere Behörden- organisation und Verwaltungsverfahren;
  11. Öffentliches Recht und Verfahrensrecht, insbesondere Behörden-, organisation und Verwaltungsverfahren;
  12. Plan- und Vermessungswesen;
  13. Vertragsrecht einschließlich Konsumentenschutzrecht für Immobilientreu- händer;
  14. Vertragsrecht einschließlich Konsumentenschutzrecht für Immobilientreu-, händer;
  15. Wohnbauförderungsrecht;
  16. Wohnrecht (wie zum Beispiel Mietrechtsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz einschließlich Nebenbestimmungen);
  17. Wohnrecht (wie zum Beispiel Mietrechtsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz, , Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz einschließlich Nebenbestimmungen);
  18. Zivilrecht für Immobilientreuhänder (wie zB Bauträgervertragsgesetz). §
  19. Die Erledigung der schriftlichen Arbeiten

§ 4muss vom Prüfling in 1,5 Stunden erwartet werden können.

Die schriftliche Prüfung ist nach 2 Stunden zu beenden. Paragraph 5, Die Erledigung der schriftlichen Arbeiten

Paragraph 4, muss vom Prüfling in 1,5 Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 2 Stunden zu beenden. § 6. Die schriftliche Prüfung

§ 3Abs.

1 Z 2 umfasst die an den berufsspezifischen für den Immobilienmakler relevanten Fächern orientierte Ausarbeitung von mindestens einer der folgenden Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus den damit zusammenhängenden Rechtsgebieten : Paragraph 6, Die schriftliche Prüfung

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die an den berufsspezifischen für den Immobilienmakler relevanten Fächern orientierte Ausarbeitung von mindestens einer der folgenden Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus den damit zusammenhängenden Rechtsgebieten :

  1. Bau- und Raumordnung für Immobilienmakler;
  2. Bautechnik für Immobilienmakler;
  3. Betriebs- und Volkswirtschaftslehre für Immobilienmakler;
  4. Fälle der beruflichen Praxis unter besonderer Berücksichtigung zivilrechtlicher, abgabenrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Vorschriften und wirtschaftlicher Aspekte;
  5. besondere Finanzierungsmodelle (wie zum Beispiel Leasing, Miet-Kauf-Modelle);
  6. Formulierung von Vertragsbestandteilen für Kauf- und Bestandsverträge;
  7. Maklerrecht (zivilrechtliche, gewerberechtliche und wettbewerbsrechtliche Vorschriften);
  8. Erstellung und Beurteilung eines Maklervertrages einschließlich des einschlägigen Schriftverkehrs, Beurteilung eines Provisionsanspruches;
  9. Objektaufbereitung insbesondere im Hinblick auf die Pflichten des Immobilienmaklers;
  10. Standort- und Unternehmensbewertung;
  11. Schema bzw Berechnung einer Wertermittlung, eines Finanzierungsplanes und einer Rentabilitätsberechnung zur Beratung der Auftraggeber;
  12. Schema bzw Berechnung einer Wertermittlung, eines Finanzierungsplanes , und einer Rentabilitätsberechnung zur Beratung der Auftraggeber;
  13. Erstellung eines Verwertungskonzeptes einschließlich des einschlägigen Schriftverkehrs;
  14. Erstellung eines Verwertungskonzeptes einschließlich des einschlägigen , Schriftverkehrs;
  15. zivilrechtliche, abgabenrechtliche, verwaltungsrechtliche, agrarrechtliche und grundverkehrsrechtliche Vorschriften für den Liegenschaftsverkehr.
  16. zivilrechtliche, abgabenrechtliche, verwaltungsrechtliche, agrarrechtliche und , grundverkehrsrechtliche Vorschriften für den Liegenschaftsverkehr. §
  17. Die Erledigung der schriftlichen Arbeiten

§ 6muss vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können.

Die schriftliche Prüfung ist nach 2,5 Stunden zu beenden. Paragraph 7, Die Erledigung der schriftlichen Arbeiten

Paragraph 6, muss vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 2,5 Stunden zu beenden. § 8. Die Prüfung

§ 3Abs.

1 Z 1 kann wahlweise in Form einer herkömmlichen schriftlichen Prüfung oder ganz oder teilweise im Mehrfachauswahlverfahren (Multiple-Choice-Verfahren) angeboten werden.Paragraph 8, Die Prüfung

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, kann wahlweise in Form einer herkömmlichen schriftlichen Prüfung oder ganz oder teilweise im Mehrfachauswahlverfahren (Multiple-Choice-Verfahren) angeboten werden. Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung §

  1. Die mündliche Prüfung für den Immobilienmakler umfasst die für die selbstständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler notwendigen Kenntnisse auf den im § 6 angeführten Fächern. Dem Prüfling können auch Fragen aus den im § 4 Abs. 1 Z 1 genannten Fächern gestellt werden, wenn dies zur Lösung der Aufgabe erforderlich ist. Paragraph 9, Die mündliche Prüfung für den Immobilienmakler umfasst die für die selbstständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler notwendigen Kenntnisse auf den im Paragraph 6, angeführten Fächern. Dem Prüfling können auch Fragen aus den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Fächern gestellt werden, wenn dies zur Lösung der Aufgabe erforderlich ist. §
  2. Die mündliche Prüfung hat solange zu dauern, wie es zur Bildung eines verlässlichen Urteils über die Leistungen des Prüflings erforderlich ist. Die mündliche Prüfung soll mindestens 20 Minuten dauern und ist höchstens nach 30 Minuten zu beenden. Paragraph 10, Die mündliche Prüfung hat solange zu dauern, wie es zur Bildung eines verlässlichen Urteils über die Leistungen des Prüflings erforderlich ist. Die mündliche Prüfung soll mindestens 20 Minuten dauern und ist höchstens nach 30 Minuten zu beenden. Modul 3: Unternehmerprüfung §
  3. Das Modul 3 besteht in der Unternehmerprüfung

der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung.Paragraph 11, Das Modul 3 besteht in der Unternehmerprüfung

der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung. Modul 4: Ausbilderprüfung § 12. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung

§ 29aBerufsausbildungsgesetz.

Paragraph 12, Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung

Paragraph 29 a, Berufsausbildungsgesetz. … Prüfungsstoff bei Vorqualifikation § 16. Für Prüfungswerber, die

GewO 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003 den Befähigungsnachweis für das Gewerbe des Immobilientreuhänders eingeschränkt auf Immobilienverwalter (§ 117 Abs. 2 GewO) oder Bauträger (§ 117 Abs. 4 GewO) erbringen, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Gegenstand

§ 3Abs.

1 Z 2 sowie den Modulen 2, 3 und 4. Paragraph 16, Für Prüfungswerber, die

GewO 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, den Befähigungsnachweis für das Gewerbe des Immobilientreuhänders eingeschränkt auf Immobilienverwalter (Paragraph 117, Absatz 2, GewO) oder Bauträger (Paragraph 117, Absatz 4, GewO) erbringen, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Gegenstand

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, sowie den Modulen 2, 3 und

  1. §
  2. Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Unternehmerprüfung bzw. eine diese ersetzende Ausbildung oder Prüfung nachweisen können, entfällt das Modul
  3. Paragraph 17, Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Unternehmerprüfung bzw. eine diese ersetzende Ausbildung oder Prüfung nachweisen können, entfällt das Modul
  4. §
  5. Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Ausbilderprüfung bzw. eine diese ersetzende Ausbildung oder Prüfung nachweisen können, entfällt das Modul 4.“Paragraph 18, Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Ausbilderprüfung bzw. eine diese ersetzende Ausbildung oder Prüfung nachweisen können, entfällt das Modul 4.“

§ 94Z. 35 Gew

O 1994 ist das Gewerbe Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) ein reglementiertes Gewerbe, sodass

§ 5Abs. 2 Gew

O 1994 für dieses ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.

Paragraph 94, Ziffer 35, GewO 1994 ist das Gewerbe Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) ein reglementiertes Gewerbe, sodass

Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994 für dieses ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.

§ 8Abs.

1 Z 6 der geltenden Unternehmerprüfungsordnung entfällt der prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännischer leitender Stellung in einem Unternehmen absolviert hat.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, der geltenden Unternehmerprüfungsordnung entfällt der prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännischer leitender Stellung in einem Unternehmen absolviert hat. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise: „

(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. …“ Aufgrund des § 18 Abs. 1 GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind.Aufgrund des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211 u.a.). Der VwGH beruft sich in diesem Erkenntnis auf die vergleichbare frühere Rechtslage und auf sein Erkenntnis vom 9.10.2002, 2002/04/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur. Danach kann die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt. Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden BefähigungsnachweisV angeführten Sachgebieten vor (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, §19, Rz. 6).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden vergleiche VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211 u.a.). Der VwGH beruft sich in diesem Erkenntnis auf die vergleichbare frühere Rechtslage und auf sein Erkenntnis vom 9.10.2002, 2002/04/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur. Danach kann die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt. Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden BefähigungsnachweisV angeführten Sachgebieten vor vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, §19, Rz. 6). Auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf Grund der Formulierung „durch beigebrachte Beweismittel … nachgewiesen werden“ die Aufgabe des Anmelders, der Behörde entsprechende Nachweise für seine Befähigung vorzulegen. Es sind nach der Rechtsprechung des VwGH Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in der Zeit keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft. Die Behörde ist auch nach Maßgabe des § 13a AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmte Beweismittel beizubringen wären.Es sind nach der Rechtsprechung des VwGH Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in der Zeit keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft. Die Behörde ist auch nach Maßgabe des Paragraph 13 a, AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmte Beweismittel beizubringen wären. Der Beschwerdeführer hat das Studium der Informatik an der Universität *** abgeschlossen. Außerdem hat der Beschwerdeführer verschiedene Leitungspositionen bei diversen Firmen (z.B. ***, ***) ausgeübt und war u.a. als geschäftsführender Gesellschafter der der Firma *** und Firma *** tätig. Seit *** ist der Beschwerdeführer u.a als gewerblicher Vermögensberater tätig und hat seit Juni *** darüber hinaus das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation, eingeschränkt auf Unternehmensführung/Managementberatung, Personalmanagement, Organisation/Verwaltung, Marketing, Technik/Technologie und Logistikberatung angemeldet. Seit *** ist der Rechtsmittelwerber auch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** in *** tätig. Darüber hinaus nahm der Rechtsmittelwerber an drei Seminaren – jeweils für einen Tag – betreffend „Bewertung Next Level“, „Wohnungseigentumsgesetz“ und „Grundbuch für Fortgeschrittene“ teil. Der Beschwerdeführer weist mit den von ihm vorgelegten Unterlagen keine der im § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) – (Immobilientreuhänder-Verordnung) angeführten Voraussetzungen nach. So hat er keinen erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder FH-Studienganges (Z1) nachgewiesen. Der Beschwerdeführer weist mit den von ihm vorgelegten Unterlagen keine der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) – (Immobilientreuhänder-Verordnung) angeführten Voraussetzungen nach. So hat er keinen erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder FH-Studienganges (Z1) nachgewiesen.

§ 1Abs.

1 Z 2 der gegenständlichen Verordnung ist ihm der Nachweis ebensowenig gelungen, da

dieser Verordnung die Voraussetzungen jedenfalls gemeinsam mit den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 2b derselben Verordnung kumulativ vorliegen müssen, was der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, da er

§ 1Abs.

1 Z 2 lit b der gegenständlichen Verordnung keine erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Befähigungsprüfung nachweisen konnte.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, der gegenständlichen Verordnung ist ihm der Nachweis ebensowenig gelungen, da

dieser Verordnung die Voraussetzungen jedenfalls gemeinsam mit den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 b, derselben Verordnung kumulativ vorliegen müssen, was der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, da er

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, der gegenständlichen Verordnung keine erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Befähigungsprüfung nachweisen konnte. Derartige Zeugnisse wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt, sodass in weiterer Folge zu prüfen war, ob die von ihm absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in der Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsordnung als der den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschrift geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt. Nach § 2 der Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler (Immobilienmakler – Befähigungsprüfungsordnung) besteht die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler, aus vier Modulen die getrennt zu beurteilen sind. Nach Paragraph 2, der Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler (Immobilienmakler – Befähigungsprüfungsordnung) besteht die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler, aus vier Modulen die getrennt zu beurteilen sind. Es steht fest, dass beim nunmehrige Beschwerdeführer auf Grund seines Studiums der Informatik sowie seiner sonstigen vorgelegten Nachweise die geforderten Voraussetzungen für die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler, nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer hat keine Kenntnisse betreffend die in den § 4 Z 1 bis Der Beschwerdeführer hat keine Kenntnisse betreffend die in den Paragraph 4, Ziffer eins bis Z 15 und § 6 Z 1 bis Z 13 der Befähigungsprüfungsordnung nachweisen können.Ziffer 15 und Paragraph 6, Ziffer eins bis Ziffer 13, der Befähigungsprüfungsordnung nachweisen können. Lediglich die vorgelegten Kopien betreffend die Teilnahme an drei jeweils nur eintägigen internen Seminaren zum Thema (Bewertung für Fortgeschrittene, Wohnungseigentumsgesetz und Grundbuch für Fortgeschrittene) reichen nicht aus, um die geforderten Kenntnisse im Sinne der §§4 und 6 der Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsordnung nachzuweisen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keineswegs Kenntnisse betreffend das 4 (Ausbilderprüfung) der Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsordnung nachgewiesen. Lediglich das Modul 3 (Unternehmerprüfung) kann

§ 8Abs.

1 Z 6 der Unternehmerprüfungsordnung entfallen.Lediglich das Modul 3 (Unternehmerprüfung) kann

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, der Unternehmerprüfungsordnung entfallen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ. Zudem hat keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ. Zudem hat keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ab, noch fehlt es an einer solchen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ab, noch fehlt es an einer solchen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.596.001.2015

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