4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 3, 6, 10 und 21 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) idF BGBl. I Nr. 40/2008Paragraphen 3, 6, 10 und 21 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008, §§ 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Das *** stellte in Vertretung des *** mit Schreiben vom *** betreffend die konsenslose Ablagerung von Fremdmaterialien (Baurestmassen und Bodenaushub) den Antrag auf Erstellung eines Feststellungsbescheides
Im konkreten wurde die Feststellung begehrt, ob das auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgelagerte MaterialDas *** stellte in Vertretung des *** mit Schreiben vom *** betreffend die konsenslose Ablagerung von Fremdmaterialien (Baurestmassen und Bodenaushub) den Antrag auf Erstellung eines Feststellungsbescheides
Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz. Im konkreten wurde die Feststellung begehrt, ob das auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgelagerte Material 1. Abfall ist, 2. dem Altlastensanierungsbeitrag unterliegt, 3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit
1 vorliegt undob eine beitragspflichtige Tätigkeit
Paragraph 3, Absatz eins, vorliegt und 4. welche Abfallkategorie
1 oder welcher Deponietyp
4 vorliegt.welche Abfallkategorie
Paragraph 6, Absatz eins, oder welcher Deponietyp
, Paragraph 6, Absatz 4, vorliegt. Der Antrag wurde damit begründet, dass die normierten Beitragstatbestände des § 3 Abs. 1a AlSAG nur zum Tragen kommen würden, wenn es sich dabei um eine zulässige Verwendung oder Verwertung der Abfälle zur Geländeanpassung handelt. Eine Zulässigkeit der Ablagerung der Materialien liege jedenfalls dann nicht vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen die Rechtsvorschriften verstoße. Das Zollamt sei der Auffassung, dass die gegenständlichen Materialien sehr wohl den Altlastenbeitrag unterliegen würden.Der Antrag wurde damit begründet, dass die normierten Beitragstatbestände des , Paragraph 3, Absatz eins a, AlSAG nur zum Tragen kommen würden, wenn es sich dabei um eine zulässige Verwendung oder Verwertung der Abfälle zur Geländeanpassung handelt. Eine Zulässigkeit der Ablagerung der Materialien liege jedenfalls dann nicht vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen die Rechtsvorschriften verstoße. Das Zollamt sei der Auffassung, dass die gegenständlichen Materialien sehr wohl den Altlastenbeitrag unterliegen würden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde wie folgt festgestellt:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde wie folgt festgestellt: „Zum Antrag des *** vom ***, ***, stellt die Bezirkshauptmannschaft X hinsichtlich der Anschüttung auf Grundstück Nr. ***, KG ***, *** fest, das„Zum Antrag des *** vom ***, ***, stellt die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hinsichtlich der Anschüttung auf Grundstück Nr. ***, KG ***, *** fest, das
1 Z. 1 lit c AISAG gilt auch als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten).
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, AISAG gilt auch als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten). Es ist für das *** offensichtlich und evident, dass der oben zitierte Abfall zu Verfüllung von Geländeunebenheiten bzw zur Geländeanpassung verwendet wird und daher grundsätzlich dem Altlastenbeitrag unterliegt. Jedoch ist gem. § 3 Abs. 1a ALSAG Bodenaushubmaterial von der Beitragspflicht ausgenommen, sofern dieses Material zulässigerweise für eine Tätigkeit
Abs. 1 Z. 1 lit. c verwendet wird. Weiters sind von der Beitragspflicht ausgenommen mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird. dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gem. Abs. 1 Z. 1 lit. c verwendet werden.Jedoch ist gem. Paragraph 3, Absatz eins a, ALSAG Bodenaushubmaterial von der Beitragspflicht ausgenommen, sofern dieses Material zulässigerweise für eine Tätigkeit
Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird. Weiters sind von der Beitragspflicht ausgenommen mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird. dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gem. Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet werden. Durch Besichtigung vor Ort und aus den vorliegenden Fotos des Abfalls ist deutlich zu erkennen, dass das Material keinerlei gleichbleibende Qualität aufzeigt. Das aus Beton-, Stein-, und Ziegelstücken bestehende Material ist von unterschiedlicher Größe und teilweise sichtlich nicht gebrochen. Bei einer gleich bleibenden Qualitätssicherung ist zu achten, ob die Kriterien des Bundes-Abfallwirtschaftplanes eingehalten werden Wäre das Unternehmen, das die Aufbereitung des Bauschuttmaterials durchgeführt hat, beim „Österreichischen Baustoff-Recycling-Verband', würden seitens des *** die strengen Richtlinien und Auflagen des Verbandes für den Befreiungstatbestand der gleichbleibende Qualitätssicherung ausreichen. Ansonsten ist mittels Gutachten die gleichbleibende Qualitätssicherung nachzuweisen. Auf Grund der Besichtigung vor Ort, sowie der Fotodokumentation und der im angefochtenen Bescheid zitierten Stellungsnahme des ASV für Deponietechnik, dass die Aufbereitung der eingesetzten Baurestmassen mittels Schrämmer und eigenem Bagger erfolgte, wird vom Zollamt bezweifelt, dass das abgelagerte Material im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems hergestellt worden ist. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Beitragsfreiheit gem. § 3 Abs 1 a ALSAG nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können, sondern auch, dass die für die Verwendung oder Verwertung (Tätigkeiten gem. § 3 Abs. t lit. c ALSAG) allenfalls erforderlichen, Bewilligungen, Anzeigen Nichtuntersagungen etc. vorliegen. Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen hat. Sollten Bewilligungen, Anzeigen etc. erforderlich sein, müssen diese zum Zeitpunkt der Tätigkeit gem. § 3 Abs 1 lit. c ALSAG vorliegen (s.u.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl 2002/07/0025, Zl 2003/01/0173).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Beitragsfreiheit gem. Paragraph 3, Absatz eins, a ALSAG nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können, sondern auch, dass die für die Verwendung oder Verwertung (Tätigkeiten gem. Paragraph 3, Abs. t Litera c, ALSAG) allenfalls erforderlichen, Bewilligungen, Anzeigen Nichtuntersagungen etc. vorliegen. Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen hat. Sollten Bewilligungen, Anzeigen etc. erforderlich sein, müssen diese zum Zeitpunkt der Tätigkeit gem. , Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, ALSAG vorliegen (s.u.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl 2002/07/0025, Zl 2003/01/0173). Laut Erklärung von Herrn *** angeführt im vorliegenden Bescheid der BH X - sind die Baupläne und übrigen Unterlagen für das Bauverfahren (Errichtung einer Halle) erst in Vorbereitung. Der konkrete Einreichzeitpunkt der Unterlagen bei der zuständigen Behörde steht noch nicht fest. Um die Ausnahme der Beitragspflicht in Anspruch nehmen zu können, müssen alle Befreiungstatbestände erfüllt sein. Eine Befreiung von der Altlastenbeitragspflicht liegt demnach nicht vor.Laut Erklärung von Herrn *** angeführt im vorliegenden Bescheid der BH römisch zehn - sind die Baupläne und übrigen Unterlagen für das Bauverfahren (Errichtung einer Halle) erst in Vorbereitung. Der konkrete Einreichzeitpunkt der Unterlagen bei der zuständigen Behörde steht noch nicht fest. Um die Ausnahme der Beitragspflicht in Anspruch nehmen zu können, müssen alle Befreiungstatbestände erfüllt sein. Eine Befreiung von der Altlastenbeitragspflicht liegt demnach nicht vor. Da es sich nach Ansicht des Zollamtes um Baurestmassen gem. § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a ALSAG handelt und der Beitragsschuldner gem. § 6 Abs. 6 ALSAG nichts anderes nachgewiesen hat, bestimmt sich die Höhe des Altlastenbeitrages mit € 8,-- pro Tonne.Da es sich nach Ansicht des Zollamtes um Baurestmassen gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ALSAG handelt und der Beitragsschuldner gem. Paragraph 6, Absatz 6, ALSAG nichts anderes nachgewiesen hat, bestimmt sich die Höhe des Altlastenbeitrages mit € 8,-- pro Tonne. Das *** stellt daher zusammenfassend den Antrag der Berufung stattzugeben und gem. § 10 ALSAG die eingangs beantragte Feststellung zu treffen.“Das *** stellt daher zusammenfassend den Antrag der Berufung stattzugeben und gem. Paragraph 10, ALSAG die eingangs beantragte Feststellung zu treffen.“ Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde der Berufung des ***, vertreten durch das ***, insofern Folge gegeben, als in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt wurde, dass jenes Material, das von *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgelagert wurde, 1. Abfall im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes 1989 ist, 2. dem Altlastensanierungsbeitrag unterliegt, 3. eine beitragspflichtige Tätigkeit
SAG idF BGBl. I Nr. 40/2008 vorliegt,eine beitragspflichtige Tätigkeit
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, AlSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008, vorliegt, 4. der Abfallkategorie
SAG idF BGBl. I Nr. 40/2008 angehört.der Abfallkategorie
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AlSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008, angehört. Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere Einholung zweier Gutachten des im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz und Einholung einer Stellungnahme des potenziellen Beitragsschuldners, ging die Berufungsbehörde davon aus, dass keine dem Stand der Technik entsprechende Untersuchung der eingesetzten Materialien oder gleichwertige Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Beispielsweise würden keinerlei Aufzeichnungen über die Materialbeschreibungen der verwendeten Abfälle vorliegen, Angaben zum Anfallsort fehlen, Mengenangaben und Angaben zum Grad der Verunreinigungen würden ebenfalls nicht vorhanden sein. Dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom *** sei zu entnehmen, dass die Qualität der eingesetzten Abfälle bis dato noch nicht überprüft worden ist und deshalb nicht festgestellt werden kann, ob zum Schutz von Boden und Gewässer Sicherungsmaßnahmen durchzuführen sind - also eine Entfernung der gesamten Schüttung notwendig ist -, weil eine Gefährdung dieser öffentlichen Interessen vom Amtssachverständigen nicht ausgeschlossen werden konnte. Aus der im Akt der Bezirkshauptmannschaft X inne liegenden Fotodokumentation, erstellt von Beamten der ***, sei ersichtlich, dass die Schüttung vor allem in den Randbereichen aus Beton-, Stein- und Ziegelstücken von unterschiedlicher Größe bestehen würde. Soweit der potenzielle Beitragsschuldner zu argumentieren versuche, dass Zweck zum Zeitpunkt der Schüttung die Errichtung einer Erweiterungsfläche gewesen sei, um einen Auslauf ins Freie für die bestehende Tierhaltung in bestehenden Gebäuden zu schaffen und die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes „nur eine mögliche Variante“ zum Zeitpunkt der Schüttung gewesen sei, hielt die Berufungsbehörde fest, dass *** vor der Bezirkshauptmannschaft X persönlich angegeben habe, dass alleiniger Zweck der Maßnahme die Schaffung einer Erweiterungsfläche für einen Zubau des nördlich bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes gewesen ist. Aus der im Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn inne liegenden Fotodokumentation, erstellt von Beamten der ***, sei ersichtlich, dass die Schüttung vor allem in den Randbereichen aus Beton-, Stein- und Ziegelstücken von unterschiedlicher Größe bestehen würde. Soweit der potenzielle Beitragsschuldner zu argumentieren versuche, dass Zweck zum Zeitpunkt der Schüttung die Errichtung einer Erweiterungsfläche gewesen sei, um einen Auslauf ins Freie für die bestehende Tierhaltung in bestehenden Gebäuden zu schaffen und die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes „nur eine mögliche Variante“ zum Zeitpunkt der Schüttung gewesen sei, hielt die Berufungsbehörde fest, dass *** vor der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn persönlich angegeben habe, dass alleiniger Zweck der Maßnahme die Schaffung einer Erweiterungsfläche für einen Zubau des nördlich bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes gewesen ist. Im Einreichplan sei auch nur ein offener Unterstellschuppen dargestellt und seien keine Anhaltspunkte im Plan erkennbar, dass diese Fläche auch zur Tierhaltung verwendet werden soll. Auf Grund der Beschaffenheit der Erweiterungsfläche (Steilböschung, Breite und Länge der Erweiterungsfläche unter Berücksichtigung des geplanten landwirtschaftlichen Gebäudes) erscheine die Eignung der (Rest-)Fläche für eine derartige Nutzung nach der allgemeinen Lebenserfahrung undenkbar. Aus der Stellungnahme des potenziellen Beitragspflichtigen vom *** ergebe sich auch, dass *** ein großer Bereich beim bestehenden Milchviehstall befestigt worden ist, um einen ganzjährlichen Auslauf zu ermöglichen. Aus diesen Ausführungen gehe hervor, dass eine Auslauffläche für die bestehende Tierhaltung erst ***, also ein Jahr später, an einer anderen Stelle errichtet worden ist. Der Landeshauptmann von Niederösterreich als Berufungsbehörde kam deshalb zur Entscheidung, dass alleiniger Zweck der Maßnahme die Schaffung einer Erweiterungsfläche für die Errichtung eines offenen Unterstellschuppens gewesen ist. Durch den schichtweise verdichteten Einbau von Bodenaushub mit Steinen und mineralischer Baurestmassen sei eine Vermengung der einzelnen Abfallfraktionen eingetreten, weshalb „Sache“ im Sinne des § 10 AlSAG die abgelagerte Gesamtmenge sei. Dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom *** sei zu entnehmen, dass mangels vorliegender Materialuntersuchungen aus derzeitiger Sicht nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch die vorgenommene Maßnahme der Schutz von Boden und Gewässer gewährleistet ist. Durch diese Möglichkeit der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen liege jedenfalls eine den abfallrechtlichen Normen widersprechende Ablagerung vor. Da die verfahrensgegenständlichen Abfälle nicht unbedenklich für den beabsichtigten Zweck eingesetzt worden seien, liege keine zulässige Verwendung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 vor.Durch den schichtweise verdichteten Einbau von Bodenaushub mit Steinen und mineralischer Baurestmassen sei eine Vermengung der einzelnen Abfallfraktionen eingetreten, weshalb „Sache“ im Sinne des Paragraph 10, AlSAG die abgelagerte Gesamtmenge sei. Dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom *** sei zu entnehmen, dass mangels vorliegender Materialuntersuchungen aus derzeitiger Sicht nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch die vorgenommene Maßnahme der Schutz von Boden und Gewässer gewährleistet ist. Durch diese Möglichkeit der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen liege jedenfalls eine den abfallrechtlichen Normen widersprechende Ablagerung vor. Da die verfahrensgegenständlichen Abfälle nicht unbedenklich für den beabsichtigten Zweck eingesetzt worden seien, liege keine zulässige Verwendung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 vor. Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht
SAG idF BGBl. I Nr. 40/2008 in Anspruch nehme, habe auf Verlangen des Zollamtes oder im Rahmen des Feststellungsverfahrens der Behörde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen. Festzuhalten sei, dass entsprechende Nachweise weder im erst-, noch zweitinstanzlichen Verfahren vorgelegt werden konnten. Unabhängig davon, dass das Vermischungsverbot im gegenständlichen Fall, wie oben festgestellt, nicht eingehalten worden sei, ergebe sich, dass die bodenfremden Bestandteile erst nach der Aushubtätigkeit dem Bodenaushubmaterial zugeführt wurden und der Anteil der mineralischen Baurestmassen bei der verfahrensgegenständlichen Schüttung weit über den gesetzlich geforderten 5 % liege. Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht
Paragraph 3, Absatz eins a, AlSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008, in Anspruch nehme, habe auf Verlangen des Zollamtes oder im Rahmen des Feststellungsverfahrens der Behörde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen. Festzuhalten sei, dass entsprechende Nachweise weder im erst-, noch zweitinstanzlichen Verfahren vorgelegt werden konnten. Unabhängig davon, dass das Vermischungsverbot im gegenständlichen Fall, wie oben festgestellt, nicht eingehalten worden sei, ergebe sich, dass die bodenfremden Bestandteile erst nach der Aushubtätigkeit dem Bodenaushubmaterial zugeführt wurden und der Anteil der mineralischen Baurestmassen bei der verfahrensgegenständlichen Schüttung weit über den gesetzlich geforderten 5 % liege. Soweit der potenzielle Beitragsschuldner den Ausnahmetatbestand für mineralische Baurestmassen im Sinne des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG geltend macht, sei festzuhalten, dass keine gleichbleibende Umweltqualität der aufbereiteten Baurestmassen nachgewiesen worden sei und eine baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des offenen Unterstellschuppens im Zeitpunkt der Schüttung nicht vorgelegen habe. Entsprechend dem Anteil der mineralischen Baurestmassen am abgelagerten Abfallgemenge seien die verfahrensgegenständlichen Abfälle der Abfallkategorie des § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b AlSAG idF BGBl. I Nr. 40/2008 zuzuordnen.Soweit der potenzielle Beitragsschuldner den Ausnahmetatbestand für mineralische Baurestmassen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, AlSAG geltend macht, sei festzuhalten, dass keine gleichbleibende Umweltqualität der aufbereiteten Baurestmassen nachgewiesen worden sei und eine baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des offenen Unterstellschuppens im Zeitpunkt der Schüttung nicht vorgelegen habe. Entsprechend dem Anteil der mineralischen Baurestmassen am abgelagerten Abfallgemenge seien die verfahrensgegenständlichen Abfälle der Abfallkategorie des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AlSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008, zuzuordnen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2015, Zl. 2012/07/0123, wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend Feststellung
SAG wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2015, Zl. 2012/07/0123, wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend Feststellung
Paragraph 10, AlSAG wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Höchstgericht bestätigte die Auffassung der belangten Behörde, dass die vorgenommene Geländeanpassung ein einheitlicher Vorgang ist, der in seiner Gesamtheit zu betrachten und nicht in Einzelbestandteile aufzuspalten ist. Die Beschwerde des potenziellen Beitragsschuldners erweise sich insbesondere deshalb als begründet, als eine zulässige Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 und somit das Ende der Abfalleigenschaft
1 AWG 2002 nicht bereits mit dem Argument zu verneinen sei, dass eine Beeinträchtigung umweltrelevanter Schutzgüter mangels durchgeführter Materialuntersuchungen nicht ausgeschlossen werden könne. Die Beschwerde des potenziellen Beitragsschuldners erweise sich insbesondere deshalb als begründet, als eine zulässige Verwertung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 und somit das Ende der Abfalleigenschaft
Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 nicht bereits mit dem Argument zu verneinen sei, dass eine Beeinträchtigung umweltrelevanter Schutzgüter mangels durchgeführter Materialuntersuchungen nicht ausgeschlossen werden könne. Von einem Altstoff im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Abfälle einer nachweislichen zulässigen Verwertung zugeführt werden, die wiederum zur Voraussetzung hat, dass die betreffende Sache für den beabsichtigten Zweck unbedenklich einsetzbar ist und keine umweltrelevanten Schutzgüter durch die Verwertungsmaßnahme beeinträchtigt werden. Von einem Altstoff im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Abfälle einer nachweislichen zulässigen Verwertung zugeführt werden, die wiederum zur Voraussetzung hat, dass die betreffende Sache für den beabsichtigten Zweck unbedenklich einsetzbar ist und keine umweltrelevanten Schutzgüter durch die Verwertungsmaßnahme beeinträchtigt werden. Zutreffend habe die beschwerdeführende Partei gerügt, dass die belangte Behörde den Ausschluss der zulässigen Verwertung lediglich damit begründet, dass laut Gutachten des Amtssachverständigen vom *** mangels Durchführung einer Qualitätskontrolle des für die Geländeanpassung verwendeten Materials eine Gefährdung von Boden und Gewässer nicht ausgeschlossen werden kann. Das genannte Gutachten lasse jedoch diese Schlussfolgerung nicht zu. Der Amtssachverständige halte darin lediglich fest, dass es jedenfalls einer Überprüfung bedürfe, ob die Anschüttung der beschwerdeführenden Partei auf Grund ihrer Qualität vor Ort verbleiben kann, zu sichern oder einer Entsorgung zuzuführen ist. Ausführungen zu etwaigen, von der verfahrensgegenständlichen Geländeanpassung ausgehenden konkreten Gefahr für Boden, Gewässer, oder andere umweltrelevante Schutzgüter fehlen sowohl in der zitierten Stellungnahme als auch in den weiteren im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen des Amtssachver-ständigen. Derartige im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht zu gewinnende Feststellungen wären aber für die der behördlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Annahme, es sei im konkreten Fall keine zulässige Verwertungsmaßnahme im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 ergriffen worden und es sei somit ein Ende der Abfalleigenschaft
1 AWG 2002 nicht eingetreten, zu treffen gewesen.Ausführungen zu etwaigen, von der verfahrensgegenständlichen Geländeanpassung ausgehenden konkreten Gefahr für Boden, Gewässer, oder andere umweltrelevante Schutzgüter fehlen sowohl in der zitierten Stellungnahme als auch in den weiteren im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen des Amtssachver-ständigen. Derartige im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht zu gewinnende Feststellungen wären aber für die der behördlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Annahme, es sei im konkreten Fall keine zulässige Verwertungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 ergriffen worden und es sei somit ein Ende der Abfalleigenschaft
Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 nicht eingetreten, zu treffen gewesen. 2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der Zl. *** und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Zl. LVwG-AB-14-0091, Einsicht genommen wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der in den Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Zl. ***, des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der Zl. *** und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Zl. LVwG-AB-14-0091, Einsicht genommen wurde. In der Verhandlung wurde weiters Beweis erhoben durch die Einvernahme des ***, sowie durch Ergänzung des Gutachtens des im gerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz. Bei dieser Verhandlung wurde auch ein Untersuchungsbefund der *** vom *** vom potenziellen Beitragsschuldner vorgelegt, welcher eine Untersuchung von Bodenproben der verfahrensgegenständlichen Schüttung auf dem Grundstück ***, KG ***, zum Gegenstand hat und zum Ergebnis gelangt, dass die gegenständliche Schüttung mit einer Kubatur von ca. 2.565 m³ der Schlüsselnummer 31411, Spezifikation 30 (Bodenaushub Klasse A1), zuzuordnen ist. Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz, ***, erstattete zu der vorgelegten Materialuntersuchung, insbesondere zur Frage, ob eine konkrete Gefährdung von Boden und Gewässer aus der verfahrensgegenständlichen Schüttung ausgeschlossen werden kann, folgendes Gutachten: „Von der rechtsfreundlichen Vertreterin von Herrn *** wurde ein Untersuchungsbefund der *** vom *** samt Probenahmeprotokoll und Fotodokumentation vorgelegt. Laut diesen Unterlagen wurde auf der von der Anschüttung betroffenen Fläche eine Schürferkundung durchgeführt. Es wurden insgesamt drei Schürfe abgeteuft, wobei Schurf 1 eine Endtiefe von 4 m und die Schürfe 2 und 3 jeweils eine Endtiefe von 6 m aufwiesen. Das in den Schürfen angetroffene Material wird als sandig, kiesiger Bodenaushub, bei den Schürfen 2 und 3 mit Anteilen an Schluff, mit braun bis grauer Färbung und einem Anteil von weniger als 5% Baurestmassen beschrieben. Es wurden qualifizierte Stichproben entnommen und chemisch-analytisch untersucht. Der untersuchte Bereich wird auf Grund der Fläche des Areals und der durchschnittlichen Höhe mit etwa 38 x 15 x 4,5 m = ca. 2.565 m³ beziffert. Die durchgeführten Untersuchungen wurden dementsprechend auf Bodenaushubmaterial abgestellt. Die ermittelten Messwerte halten sowohl die Grenzwerte für Bodenaushub
DVO 2008 als auch jene für die Klassen A1 und A2
BAWPL 2011 ein. Die Proben werden schließlich der Abfallschlüsselnr. 31411 Spezifizierung 30 zugeordnet. Die angeschlossenen Fotos zeigen sowohl bei den Schürfen als auch beim ausgehobenen Material vorwiegend Bodenaushub mit kiesigem Anteil. Es können nur sehr vereinzelt Hinweise auf geringe Anteile an Baurestmassen wie Ziegel oder Beton vorgefunden werden, z.B. auf einem Foto des Schurfes 2. Die in der DVO 2008 festgelegten Grenzwerte können als Maß für ein mögliches Potential von Bodenaushub für die Verunreinigung von Boden und Gewässer ausgesehen werden. Die Bodenaushubdeponie stellt die einzige Deponieklasse nach österreichischem Abfallrecht dar, welche über keine Basisdichtung, Oberflächenabdichtung und Erfassung anfallender Sickerwässer verfügen muss. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Material, welches diese Grenzwerte einhält, zu keiner Verunreinigung der Schutzgüter im öffentlichen Interesse bewirkt. Im gegenständlichen Fall werden laut dem vorliegenden Untersuchungsbefund weiters die Grenzwerte für die Klassen A1 und A2
BAWPL 2011 angehalten, und kann im Sinne dieser Anforderungen von einer Materialqualität gesprochen werden, welche für zulässige Verwertungsmaßnahmen geeignet ist. Die Frage, ob bei der festgestellten Materialqualität eine Gefährdung des öffentlichen Interesses am Schutz von Boden und Gewässer ausgeschlossen werden kann, kann somit bejaht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Schürferkundungen und Materialuntersuchungen naturgemäß lediglich stichprobenartigen Charakter besitzen, jedoch ist auf Grund der normgemäßen Vorgehensweise bei der Untersuchung von einer ausreichenden und gesetzeskonformen Repräsentativität der Untersuchungsergebnisse auszugehen.“ Zur Frage, ob vom von *** verwendeten Betonbruch, der beim Abbruch der Betonplatte eines Wirtschaftsgebäudes entstanden ist, in Relation zum Volumen der gesamten Schüttung eine Gefährdung von Boden und Gewässer erkannt werden kann bzw. angenommen werden kann, dass das verwendete Material unterhalb der 5 % der Gesamtschüttung lag, führte der Sachverständige aus:Zur Frage, ob vom von *** verwendeten Betonbruch, der beim Abbruch der Betonplatte eines Wirtschaftsgebäudes entstanden ist, in Relation zum Volumen der gesamten Schüttung eine Gefährdung von Boden und Gewässer erkannt werden kann bzw. angenommen werden kann, dass das verwendete Material unterhalb der , 5 % der Gesamtschüttung lag, führte der Sachverständige aus: „Auf Grund der Angaben von Herrn *** bei der heutigen Verhandlung beträgt die Größe des abgetragenen Wirtschaftsgebäudes grob 15 x 8 m. Ausgehend von einer angenommenen Stärke der Bodenplatte von 30 cm (dies entspricht einer üblichen Stärke) ist von etwa 30 bis 40 m³ angefallenem Beton auszugehen. In Relation zur gesamten Anschüttungsmenge von etwa 2.565 m³ stellt die Betonmenge eine vernachlässigbare Größe dar. Auch im Untersuchungsbefund vom *** wird dokumentiert, dass der Anteil an Baurestmassen unter 5% lag. Nach meinen Erfahrungen sind die bei Betonbruch für die Umwelt relevanten Inhaltsstoffe auf vorwiegend Sulfat, Kalzium und eventuell Nitrat beschränkt. In den meisten mir bekannten Fällen werden bei dem Recycling von Beton die Grenzwerte für die Qualitätsklasse A+
BAWPL 2011 eingehalten. Diese Qualitätsklasse für Baurestmassen eignet sich für den Einsatz bei Verwertungsmaßnahmen auch im hydrogeologisch sensiblen Gebieten, und ist eine besondere Gefährdung für Boden und Gewässer dabei nicht zu erwarten. Im gegenständlichen Fall wird durch die durchgeführten Untersuchungen, bei denen insbesondere die Inhaltsstoffgehalte von Sulfat, Nitrat, Leitfähigkeit und Kohlenwasserstoffindex keine Auffälligkeiten zeigen, nachgewiesen, dass mit mehr als geringfügigen bzw. mit messbaren Auswirkungen auf Boden und Gewässer nicht zu rechnen ist.“ Zur Frage, ob die Angaben des *** bei der Verhandlung, wonach die Schüttung durch die Verwendung hauptsächlich von Erdaushub errichtet wurde und zur Befestigung der Schüttung Natursteine verwendet wurden, gab der Sachverständige weiters an: „Auf Grundlage der Materialbeschreibung im Probenahmeprotokoll des Untersuchungsbefundes vom *** sowie der angeschlossenen Fotos ist ersichtlich, dass offenbar Bodenaushub mit kiesigem Anteil für die Anschüttung eingesetzt wurde. Größere Steine bzw. umgebrochene Bestandteile der Schüttung sind nicht dokumentiert. Allein auf Grund dieser Unterlagen kann nicht erhärtet werden, dass das Material in einzelnen Lagen eingebracht und verdichtet wurde, da es sich um sehr ähnliche Materialqualitäten und -beschaffenheiten handelt. Es sind jedoch keine Hinweise darauf festzustellen, dass die einzelnen eingebrachten Materiallagen nicht verdichtet worden wären. Mit anderen Worten wurde offensichtlich das eingesetzte Material, bestehend aus Bodenaushub und Steinen (ob diese durch mechanisches Brechen bzw. Aufbereiten entstanden sind, kann aus dem Untersuchungsbefund nicht erkannt werden) in mehreren Chargen eingebracht und vor Weiterschüttung verdichtet. Eine Abfolge von Schüttlagen unterschiedlicher Materialansprache ist aus dem Untersuchungsbefund vom *** nicht erkennbar.“ Der bestellte Sachverständige gab nach Wahrheitserinnerung durch die Verhandlungsleiterin zeugenschaftlich dahingehend befragt, warum in der Stellungnahme vom *** der Ausdruck „aufbereitete mineralische Baurestmassen“ verwendet wurde, an, dass bei dieser Amtshandlung nicht festgestellt wurde, aus welchem Material die abgebrochenen Häuser bestanden haben. Auf Grund der Tatsache, dass Häuser abgerissen wurden, sei er davon ausgegangen, dass Baurestmassen
DVO 2008 vorlagen. 3. Feststellungen: *** hat über mehrere Jahre bis zum ersten Halbjahr des Jahres ***, zumindest bis zum ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auf der vorhandenen Steilböschung einen Schüttkörper errichtet. Zweck dieser Anschüttung war die Schaffung einer Erweiterungsfläche für die Errichtung eines offenen Unterstellschuppens, dessen Errichtung zum Zeitpunkt der Schüttung südöstlich des bestehenden Wirtschaftsgebäudes geplant war. Ein Baubewilligungsverfahren bezüglich die Errichtung des geplanten landwirtschaftlichen Gebäudes war zu diesem Zeitpunkt lediglich in Vorbereitung, und stand ein konkreter Einreichzeitpunkt des geplanten Projektes nicht fest. Bei dieser Anschüttung wurde überwiegend Material verwendet, welches bei diversen Grabarbeiten angefallen ist. Beispielsweise wurde *** Material übergeben, welches bei Straßenprojekten angefallen ist und auch Natursteine enthalten hat. Auch wurde Aushubmaterial von Dritten überlassen, das vom Bau diverser Einfamilienhäuser stammt und übergeben wurde, um eine Verwirklichung dieser Bauvorhaben nicht zu behindern. Weiters wurde jenes Material verwendet, dass beim Abbruch eines alten Steinhauses angefallen ist, welches hauptsächlich aus Natursteinen bestanden hat. Auch wurde das beim Abbruch eines Stallgebäudes auf Liegenschaft stammende Material, ua auch die Bodenplatte dieses Gebäudes, sowie die Steine, welche im Mauerbereich dieses Gebäudes verwendet wurden, angeschüttet. Die Aufbereitung bzw. Zerkleinerung der Betonbodenplatte erfolgte durch *** persönlich mittels Schremmer und eigenem Bagger. Insgesamt wurden ca. 2.500 m³ Material für die Schüttung verwendet, wobei der Anteil an Baurestmassen unter 5 % lag. Zur Erhöhung der Standfestigkeit der Schüttung wurden die genannten Materialien schichtweise verdichtet eingebaut, wobei es sich um sehr ähnliche Materialqualitäten und –beschaffenheiten handelte. Jedenfalls wurden keine aufbereiteten mineralischen Baurestmassen für die Geländeaufhöhung verwendet. Die gesamte Schüttung wurde dem Stand der Technik entsprechend beschürft und beprobt. Die ermittelten Messwerte halten sowohl die Grenzwerte für Bodenaushub
Deponieverordnung 2008, als auch jene für die Klassen A1 und A2
Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 ein. Die Proben können ausschließlich der Abfallschlüsselnummer 31411, Spezifikation 30, zugeordnet werden. Auf Grund der festgestellten Materialqualität kann eine Gefährdung des öffentlichen Interesses am Schutz von Boden und Gewässer ausgeschlossen werden. Auch der verwendete Anteil an Baurestmassen unter 5 % führt zu keinem anderen Ergebnis, und kann mit messbaren Auswirkungen auf Boden und Gewässer nicht gerechnet werden. Am *** befanden sich auf der Oberfläche der Schüttung auch ca. 4 m³ neuwertige Ziegel, welche beim Bau einer Garage übriggeblieben sind. Diese Ziegel wurden in weiterer Folge von *** händisch entfernt und weiter verwendet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ In einem nach dem Altlastensanierungsgesetz abzuhandelnden Feststellungsverfahren trifft das erkennende Gericht die Obliegenheit, materiellrechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. VwGH vom
SAG idF BGBI. I Nr. 52/2009 sind von der Beitragspflicht ua ausgenommen:
Paragraph 3, Absatz eins a, AlSAG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 52 aus 2009, sind von der Beitragspflicht ua ausgenommen: 4. Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit
Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird,Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird, 5. Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit
Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird; weiters Erdaushub, sofern dieser die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie
Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), BGBI. II Nr. 39/2008, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie
Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBI. II Nr. 39/2008, einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird,erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit
Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird; weiters Erdaushub, sofern dieser die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie
Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), BGBI. römisch zwei Nr. 39 aus 2008,, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie
Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBI. römisch zwei Nr. 39 aus 2008,, einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird, 6. mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit
Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden.Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit
Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet werden. Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes sind Abfälle
F BGBI I Nr. 40/2008).Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes sind Abfälle
Paragraph 2, Absatz eins bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBI römisch eins Nr. 102 (Paragraph 2, Absatz 4, AISAG in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 40 aus 2008,). ln dieser abfallrechtlichen Norm ist Folgendes bestimmt:
1 AWG 2002 gelten Altstoffe solange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Dieser Tatbestand könnte im konkreten Fall aber erst dann erfüllt sein, wenn es sich beim verwendeten Material um einen „Altstoff“ im Sinn der zitierten Bestimmung handeln würde.
Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 gelten Altstoffe solange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Dieser Tatbestand könnte im konkreten Fall aber erst dann erfüllt sein, wenn es sich beim verwendeten Material um einen „Altstoff“ im Sinn der zitierten Bestimmung handeln würde. § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 definiert den Begriff „Altstoff“: Als „Altstoffe“ sind Abfälle ansprechen, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Eine solche zulässige Verwertung liegt allerdings nur dann vor, wenn dadurch nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird (vgl VwGH vom 21.10.2010, 2008/07/0202).Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 definiert den Begriff „Altstoff“: Als „Altstoffe“ sind Abfälle ansprechen, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Eine solche zulässige Verwertung liegt allerdings nur dann vor, wenn dadurch nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird vergleiche VwGH vom 21.10.2010, 2008/07/0202).
3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2015, 2012/07/0123, mwN ausführt , ist Voraussetzung für das Ende der Abfalleigenschaft
1 AWG 2002, dass es sich bei dem in Frage stehenden Material um einen Altstoff im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 gehandelt hat. Von einem Altstoff im Sinne dieser Bestimmung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Abfälle einer nachweislichen zulässigen Verwertung zugeführt werden, die wiederum zur Voraussetzung hat, dass die betreffende Sache für den beabsichtigten Zweck unbedenklich einsetzbar ist und keine umweltrelevanten Schutzgüter durch die Verwertungsmaßnahme beeinträchtigt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2015, 2012/07/0123, mwN ausführt , ist Voraussetzung für das Ende der Abfalleigenschaft
Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002, dass es sich bei dem in Frage stehenden Material um einen Altstoff im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 gehandelt hat. Von einem Altstoff im Sinne dieser Bestimmung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Abfälle einer nachweislichen zulässigen Verwertung zugeführt werden, die wiederum zur Voraussetzung hat, dass die betreffende Sache für den beabsichtigten Zweck unbedenklich einsetzbar ist und keine umweltrelevanten Schutzgüter durch die Verwertungsmaßnahme beeinträchtigt werden. Wie das gerichtliche Ermittlungsverfahren nunmehr ergeben hat, lagen im Zeitpunkt der Schüttung die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AWG 2002 vor: Das Gutachten des bestellten Amtssachverständigen für Gewässerschutz und Deponietechnik ergibt eindeutig, dass durch die Schüttung nachweislich keine umweltrelevanten Schutzgüter beeinträchtigt wurden und die Materialien für den beabsichtigten Zweck unbedenklich verwendet werden konnten. Wie das gerichtliche Ermittlungsverfahren nunmehr ergeben hat, lagen im Zeitpunkt der Schüttung die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 vor: Das Gutachten des bestellten Amtssachverständigen für Gewässerschutz und Deponietechnik ergibt eindeutig, dass durch die Schüttung nachweislich keine umweltrelevanten Schutzgüter beeinträchtigt wurden und die Materialien für den beabsichtigten Zweck unbedenklich verwendet werden konnten. Durch die Verwendung von Altstoffen, also deren tatsächlicher Einsatz vor Ort, trat zu diesem Zeitpunkt das Abfallende ein, sodass die verfahrensgegenständliche Geländeanpassung nicht mit „Abfällen“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG idF BGBl. I Nr. 52/2009 vorgenommen wurde. Durch die Verwendung von Altstoffen, also deren tatsächlicher Einsatz vor Ort, trat zu diesem Zeitpunkt das Abfallende ein, sodass die verfahrensgegenständliche Geländeanpassung nicht mit „Abfällen“ im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, AlSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, vorgenommen wurde. Aus diesem Grund muss auf die in § 3 Abs. 1a AlSAG idF BGBl. I Nr. 52/2009 angeführten Ausnahmetatbestände in Zusammenschau mit der Legaldefinition für Bodenaushub in § 2 Abs. 17 AlSAG idF BGBl. I Nr. 52/2009 nicht eingegangen werden, auch wenn diese strikter formuliert sind. Diese Rechtsmeinung dürfte auch das Höchstgericht in seinem aufhebenden Erkenntnis verfolgt haben, da ansonsten die AlSAG-relevante Einstufung der Materialien lediglich mit der Fraglichkeit einer zulässigen Verwertungsmaßnahmen nicht zu beantworten wäre.Aus diesem Grund muss auf die in Paragraph 3, Absatz eins a, AlSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, angeführten Ausnahmetatbestände in Zusammenschau mit der Legaldefinition für Bodenaushub in Paragraph 2, Absatz 17, AlSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, nicht eingegangen werden, auch wenn diese strikter formuliert sind. Diese Rechtsmeinung dürfte auch das Höchstgericht in seinem aufhebenden Erkenntnis verfolgt haben, da ansonsten die AlSAG-relevante Einstufung der Materialien lediglich mit der Fraglichkeit einer zulässigen Verwertungsmaßnahmen nicht zu beantworten wäre. Festzuhalten ist, dass die Bestimmung des § 15 Abs. 4a AWG 2002 im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt noch nicht in Kraft war, sodass die mit BGBl. I Nr. 9/2011 vorgenommene Klarstellung durch den Gesetzgeber im gegenständlichen Verfahren nicht entscheidungswesentlich ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.Festzuhalten ist, dass die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt noch nicht in Kraft war, sodass die mit , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, vorgenommene Klarstellung durch den Gesetzgeber im gegenständlichen Verfahren nicht entscheidungswesentlich ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu den festgestellten Ziegeln, welche am *** auf der Schüttung gelagert haben, ist festzuhalten, dass diese vorläufige Lagerung nicht als Ablagern im Sinne der abfallrechtlichen Bestimmungen zu werten ist. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage nicht zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und im Übrigen die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem Erkenntnis vom 26. Februar 2015, 2012/07/0123, nicht abweicht.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage nicht zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und im Übrigen die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem Erkenntnis vom 26. Februar 2015, 2012/07/0123, nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0091
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.