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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0831 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch RA ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch RA ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Bezirkshauptmannschaft X entzog mit Bescheid vom ***, Zl. ***, dem Beschwerdeführer den von dieser Behörde am *** für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellten Waffenpass mit der Nr. ***. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer als beeidetes Jagdaufsichtsorgan einen Jagdunfall in seinem Jagdgebiet, im Zuge dessen ein anderer, auf Wildschweine angesetzter, Jäger am *** insgesamt drei Kühe er- bzw. angeschossen hat, erst am *** der Behörde gemeldet hätte, somit zu einem Zeitpunkt, als der Besitzer der getöteten Kühe bereits seinerseits die Polizei verständigt hat. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer am *** am Abend eine angeschossene Kuh mit seiner Jagdwaffe getötet, obwohl er bereits am Nachmittag des *** von der angeschossenen Kuh telefonisch von Herrn *** erfahren habe und nur ein Tierarzt die verletzte Kuh hätte töten dürfen. Zusammenfassend kam die Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer es vorgezogen habe, die Sache „intern und unter der Hand zu regeln“, und es dabei in Kauf genommen habe, gegen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes bzw. Tierschutzgesetzes zu verstoßen. Es müsse daher befürchtet werden, dass er auch künftig das Recht in die eigene Hand nehmen und dabei Waffen missbräuchlich verwenden werde.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn entzog mit Bescheid vom ***, Zl. ***, dem Beschwerdeführer den von dieser Behörde am *** für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellten Waffenpass mit der Nr. ***. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer als beeidetes Jagdaufsichtsorgan einen Jagdunfall in seinem Jagdgebiet, im Zuge dessen ein anderer, auf Wildschweine angesetzter, Jäger am *** insgesamt drei Kühe er- bzw. angeschossen hat, erst am *** der Behörde gemeldet hätte, somit zu einem Zeitpunkt, als der Besitzer der getöteten Kühe bereits seinerseits die Polizei verständigt hat. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer am *** am Abend eine angeschossene Kuh mit seiner Jagdwaffe getötet, obwohl er bereits am Nachmittag des *** von der angeschossenen Kuh telefonisch von Herrn *** erfahren habe und nur ein Tierarzt die verletzte Kuh hätte töten dürfen. Zusammenfassend kam die Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer es vorgezogen habe, die Sache „intern und unter der Hand zu regeln“, und es dabei in Kauf genommen habe, gegen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes bzw. Tierschutzgesetzes zu verstoßen. Es müsse daher befürchtet werden, dass er auch künftig das Recht in die eigene Hand nehmen und dabei Waffen missbräuchlich verwenden werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mittels Schreiben vom *** fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass aufgrund des Vorfalles vom *** durch die Bezirkshauptmannschaft X insgesamt fünf Verwaltungsverfahren bzw. Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien, wobei bis dato keines rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Ein Verfahren wegen des Verdachts des Amtsmissbrauches sei durch die Staatsanwaltschaft *** zu *** am *** beschlussmäßig eingestellt worden. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mittels Schreiben vom *** fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass aufgrund des Vorfalles vom *** durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn insgesamt fünf Verwaltungsverfahren bzw. Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien, wobei bis dato keines rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Ein Verfahren wegen des Verdachts des Amtsmissbrauches sei durch die Staatsanwaltschaft *** zu *** am *** beschlussmäßig eingestellt worden. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft X *** sowie der Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15.01.2015, Zlen. LVwG-NK-14-0079 und LVwG-AB-14-08554 sowie vom 02.04.2015, Zl.LVwG-S-467/001-2014, Nachstehendes erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn *** sowie der Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15.01.2015, Zlen. LVwG-NK-14-0079 und LVwG-AB-14-08554 sowie vom 02.04.2015, Zl.LVwG-S-467/001-2014, Nachstehendes erwogen: Der Beschwerdeführer wurde am *** durch die Bezirkshauptmannschaft X als Jagdaufseher für das Eigenjagdgebiet „***“ bestellt und vereidigt. Laut eigenen Angaben übt er selbst seit *** die Jagd aus. Am *** wurde dem Beschwerdeführer durch die Bezirkshauptmannschaft X ein Waffenpass „eingeschränkt auf die Dauer der Bestellung als beeidete Wache“ für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellt. Der Beschwerdeführer wurde am *** durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Jagdaufseher für das Eigenjagdgebiet „***“ bestellt und vereidigt. Laut eigenen Angaben übt er selbst seit *** die Jagd aus. Am *** wurde dem Beschwerdeführer durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ein Waffenpass „eingeschränkt auf die Dauer der Bestellung als beeidete Wache“ für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellt. Am *** wurde vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Eigenjagdgebiet der ihm persönlich bekannte Jäger *** aufgrund starker Wildschäden zur Wildschweinjagd eingeladen und nach Einweisung am Waldrand bei einer Wiese zur Wildschweinjagd angesetzt, wobei der Beschwerdeführer selbst bei dieser Jagd am *** nicht anwesend war. Um 22.30 Uhr dieses Tages wurde der Beschwerdeführer von Herrn *** von einem Jagdunfall verständigt, begab sich selbst unmittelbar danach vor Ort und besichtigte eine von Herrn *** erschossene Kuh. Anschließend nahmen Herr *** und der Beschwerdeführer mit dem Eigentümer der Kuh *** persönlich Kontakt auf und vereinbarten Herr *** und Herrn *** ohne Einbeziehung einer Versicherung eine Zahlung von € 1.700,--. Eine Verständigung von diesem Jagdunfall in seinem Jagdgebiet an die Bezirkshauptmannschaft X erfolgte durch den Beschwerdeführer zunächst nicht. Am *** gegen Mittag bzw. am frühen Nachmittag wurde der Beschwerdeführer von Herrn ***, der die gegenständliche Eigenjagd forstlich betreut, von einer zweiten durch Herrn *** angeschossenen Kuh verständigt und mit diesem die weitere Vorgangsweise besprochen. Dabei teilte der Beschwerdeführer Herrn *** mit, am Abend selbst im Revier zu sein und sich die angeschossene Kuh anzusehen. Gegen 20.00 Uhr am Abend suchte schließlich der Beschwerdeführer die verletzte Kuh auf und tötete diese mit einem Schuss aus seinem Jagdgewehr, da sie aus seiner Sicht nicht mehr zu retten gewesen sei. Eine Verständigung von diesem weiteren Jagdunfall bzw. seinem eigenen Töten der Kuh erfolgte durch den Beschwerdeführer an die Behörde wieder nicht. Am *** wurde vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Eigenjagdgebiet der ihm persönlich bekannte Jäger *** aufgrund starker Wildschäden zur Wildschweinjagd eingeladen und nach Einweisung am Waldrand bei einer Wiese zur Wildschweinjagd angesetzt, wobei der Beschwerdeführer selbst bei dieser Jagd am *** nicht anwesend war. Um 22.30 Uhr dieses Tages wurde der Beschwerdeführer von Herrn *** von einem Jagdunfall verständigt, begab sich selbst unmittelbar danach vor Ort und besichtigte eine von Herrn *** erschossene Kuh. Anschließend nahmen Herr *** und der Beschwerdeführer mit dem Eigentümer der Kuh *** persönlich Kontakt auf und vereinbarten Herr *** und Herrn *** ohne Einbeziehung einer Versicherung eine Zahlung von € 1.700,--. Eine Verständigung von diesem Jagdunfall in seinem Jagdgebiet an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erfolgte durch den Beschwerdeführer zunächst nicht. Am *** gegen Mittag bzw. am frühen Nachmittag wurde der Beschwerdeführer von Herrn ***, der die gegenständliche Eigenjagd forstlich betreut, von einer zweiten durch Herrn *** angeschossenen Kuh verständigt und mit diesem die weitere Vorgangsweise besprochen. Dabei teilte der Beschwerdeführer Herrn *** mit, am Abend selbst im Revier zu sein und sich die angeschossene Kuh anzusehen. Gegen 20.00 Uhr am Abend suchte schließlich der Beschwerdeführer die verletzte Kuh auf und tötete diese mit einem Schuss aus seinem Jagdgewehr, da sie aus seiner Sicht nicht mehr zu retten gewesen sei. Eine Verständigung von diesem weiteren Jagdunfall bzw. seinem eigenen Töten der Kuh erfolgte durch den Beschwerdeführer an die Behörde wieder nicht. Auf ausdrückliche Befragung im Zuge der mündlichen Verhandlung, warum er nach dem Anruf von Herrn *** am *** im Hinblick auf die zweite angeschossene Kuh keinen Tierarzt verständigt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass das für ihn kein Thema gewesen sei, zumal es der Eigentümer selbst in der Hand gehabt hätte, einen Tierarzt zu verständigen. Er selbst sei in der Arbeit in *** gewesen und habe sich nicht unverzüglich vor Ort begeben können. Nachdem der Beschwerdeführer am *** von einer dritten angeschossenen Kuh sowie davon verständigt wurde, dass der Geschädigte *** im Hinblick auf die Schadensabwicklung selbst die Polizeiinspektion *** verständigt hatte, entschloss er sich, selbst Anzeige über die Jagdunfälle bei der Bezirkshauptmannschaft X zu erstatten.Nachdem der Beschwerdeführer am *** von einer dritten angeschossenen Kuh sowie davon verständigt wurde, dass der Geschädigte *** im Hinblick auf die Schadensabwicklung selbst die Polizeiinspektion *** verständigt hatte, entschloss er sich, selbst Anzeige über die Jagdunfälle bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu erstatten. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung gemäß § 134 Abs. 1 iVm § 135 Abs. 1 Z 30 und Abs. 2 NÖ Jagdgesetz für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) bestraft. Es wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer als Jagdaufseher des Eigenjagdgebietes *** seinen Meldeverpflichtungen (Jagdunfälle) nicht nachgekommen sei. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.01.2015, LVwG-NK-14-0079, wurde einer Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis in der Sache keine Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe jedoch von 1.000 Euro auf 500 Euro herabgesetzt.Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung gemäß Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 30 und Absatz 2, NÖ Jagdgesetz für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) bestraft. Es wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer als Jagdaufseher des Eigenjagdgebietes *** seinen Meldeverpflichtungen (Jagdunfälle) nicht nachgekommen sei. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.01.2015, LVwG-NK-14-0079, wurde einer Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis in der Sache keine Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe jedoch von 1.000 Euro auf 500 Euro herabgesetzt. Mit Bescheid vom ***, ***, bestätigte die Bezirkshauptmannschaft X den bereits mit Mandatsbescheid vom *** ausgesprochenen Widerruf der Bestätigung und Beeidigung des Beschwerdeführers als Jagdaufseher für das Eigenjagdgebiet ***. Einer Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.01.2015, LVwG-AB-14-0854, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Mit Bescheid vom ***, ***, bestätigte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den bereits mit Mandatsbescheid vom *** ausgesprochenen Widerruf der Bestätigung und Beeidigung des Beschwerdeführers als Jagdaufseher für das Eigenjagdgebiet ***. Einer Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.01.2015, LVwG-AB-14-0854, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung gemäß § 6 Abs. 4 iVm § 38 Abs. 1 Z 2 Tierschutzgesetz für schuldig befunden und verhängte die Behörde über den Genannten eine Geldstrafe von 1.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, Tierschutzgesetz für schuldig befunden und verhängte die Behörde über den Genannten eine Geldstrafe von 1.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Die Behörde erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 4 Tierschutzgesetz ein Wirbeltier, welches nicht mehr aufstehen wollte und eine vermeintliche Schussverletzung an der linken Seite hatte, mit seiner Jagdwaffe durch einen Schuss getötet hat, obwohl er kein Tierarzt sei und die Ausnahmeregelungen des § 6 nicht zugetroffen hätten. Die Behörde erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer entgegen der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, Tierschutzgesetz ein Wirbeltier, welches nicht mehr aufstehen wollte und eine vermeintliche Schussverletzung an der linken Seite hatte, mit seiner Jagdwaffe durch einen Schuss getötet hat, obwohl er kein Tierarzt sei und die Ausnahmeregelungen des Paragraph 6, nicht zugetroffen hätten. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02.04.2015, LVwG-S-467/001-2014, wurde einer Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Gemäß § 25a VwGG wurde eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02.04.2015, LVwG-S-467/001-2014, wurde einer Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Gemäß Paragraph 25 a, VwGG wurde eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt. Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer dagegen eine außerordentliche Revision und machte unter anderem geltend, dass eine Verpflichtung zur Beiziehung eines Tierarztes gemäß § 9 Tierschutzgesetz nur für denjenigen geregelt sei, welcher das Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht habe, bzw. gemäß § 15 Tierschutzgesetz für den Tierhalter, nicht jedoch für ihn als Aufsichtsjäger.Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer dagegen eine außerordentliche Revision und machte unter anderem geltend, dass eine Verpflichtung zur Beiziehung eines Tierarztes gemäß Paragraph 9, Tierschutzgesetz nur für denjenigen geregelt sei, welcher das Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht habe, bzw. gemäß Paragraph 15, Tierschutzgesetz für den Tierhalter, nicht jedoch für ihn als Aufsichtsjäger. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: § 25 Abs. 3 Waffengesetz 1996 bestimmt:Paragraph 25, Absatz 3, Waffengesetz 1996 bestimmt: „Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.“ § 8 Abs. 1 Waffengesetz 1996 bestimmt:Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz 1996 bestimmt: „Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er 1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird; 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird; 3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.“ § 21 Abs. 4 Waffengesetz 1996 bestimmt:Paragraph 21, Absatz 4, Waffengesetz 1996 bestimmt: „Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.“ Zunächst stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach dem Sinn und Zweck der Bestimmungen des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer durch die Bezirkshauptmannschaft X für das Eigenjagdgebiet *** als Jagdaufsichtsorgan bestellt, vereidigt und in weiterer Folge am *** aufgrund dieser Funktion ein Waffenpass „eingeschränkt auf die Dauer der Bestellung als beeidete Wache“ ausgestellt. Als derart beliehenes Organ kam dem Beschwerdeführer insofern eine besondere Rechtsstellung zu, als er quasi als verlängerter Arm der Bezirkshauptmannschaft X in seinem Jagdgebiet für die korrekte Vollziehung des Jagdgesetzes zuständig war und sich die Behörde aufgrund dieser Rechtsstellung auf ihn verlassen können musste.Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn für das Eigenjagdgebiet *** als Jagdaufsichtsorgan bestellt, vereidigt und in weiterer Folge am *** aufgrund dieser Funktion ein Waffenpass „eingeschränkt auf die Dauer der Bestellung als beeidete Wache“ ausgestellt. Als derart beliehenes Organ kam dem Beschwerdeführer insofern eine besondere Rechtsstellung zu, als er quasi als verlängerter Arm der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in seinem Jagdgebiet für die korrekte Vollziehung des Jagdgesetzes zuständig war und sich die Behörde aufgrund dieser Rechtsstellung auf ihn verlassen können musste. Durch die viel zu späte Meldung der Jagdunfälle sowie des eigenen Handelns zu einem Zeitpunkt, als der geschädigte Besitzer der drei Kühe bereits von sich selbst die Polizei verständigt hatte, hat der Beschwerdeführer dieses Vertrauen der Behörde schwer missbraucht und wurde deshalb dafür nicht nur rechtskräftig bestraft, sondern auch die Bestellung als Jagdschutzorgan rechtskräftig widerrufen, weshalb sich der Berechtigungsumfang des gegenständlichen Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 4 Waffengesetz auf den Besitz der Waffen im bisherigen Umfang reduzierte.Durch die viel zu späte Meldung der Jagdunfälle sowie des eigenen Handelns zu einem Zeitpunkt, als der geschädigte Besitzer der drei Kühe bereits von sich selbst die Polizei verständigt hatte, hat der Beschwerdeführer dieses Vertrauen der Behörde schwer missbraucht und wurde deshalb dafür nicht nur rechtskräftig bestraft, sondern auch die Bestellung als Jagdschutzorgan rechtskräftig widerrufen, weshalb sich der Berechtigungsumfang des gegenständlichen Waffenpasses gemäß Paragraph 21, Absatz 4, Waffengesetz auf den Besitz der Waffen im bisherigen Umfang reduzierte. Dass der Beschwerdeführer nach telefonischer Verständigung von der zweiten angeschossenen Kuh durch *** am *** zu Mittag bzw. am frühen Nachmittag als Jagdaufsichtsorgan der Bezirkshauptmannschaft X in weiterer Folge, ohne sofort einen Tierarzt beizuziehen, die angeschossene Kuh über Stunden leiden ließ, diese erst am Abend überhaupt besichtigte sowie dann mit dem Jagdgewehr erschoss, da sie aus seiner Sicht nicht mehr zu retten gewesen sei, und anschließend nicht einmal dieses eigene Handeln der Behörde zur Kenntnis brachte, somit - wie von der Behörde zutreffend ausgeführt - die „Sache intern und unter der Hand“ regelte, zeigt von einer nicht nur mangelnden Verlässlichkeit als Jagdaufsichtsorgan, sondern stellt dieses Verhalten auch einen waffenrechtlichen Bezug her, welcher die mangelnde Verlässlichkeit nach dem Waffengesetz zweifellos nach sich zieht. Dass der Beschwerdeführer nach telefonischer Verständigung von der zweiten angeschossenen Kuh durch *** am *** zu Mittag bzw. am frühen Nachmittag als Jagdaufsichtsorgan der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in weiterer Folge, ohne sofort einen Tierarzt beizuziehen, die angeschossene Kuh über Stunden leiden ließ, diese erst am Abend überhaupt besichtigte sowie dann mit dem Jagdgewehr erschoss, da sie aus seiner Sicht nicht mehr zu retten gewesen sei, und anschließend nicht einmal dieses eigene Handeln der Behörde zur Kenntnis brachte, somit - wie von der Behörde zutreffend ausgeführt - die „Sache intern und unter der Hand“ regelte, zeigt von einer nicht nur mangelnden Verlässlichkeit als Jagdaufsichtsorgan, sondern stellt dieses Verhalten auch einen waffenrechtlichen Bezug her, welcher die mangelnde Verlässlichkeit nach dem Waffengesetz zweifellos nach sich zieht. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, die Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes bzw. des Tierschutzgesetzes nicht gekannt zu haben, wertet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als reine Schutzbehauptung, zumal diese offenkundigen und grundlegenden Bestimmungen im Zusammenhang mit Meldeverpflichtungen jedem Aufsichtsjäger bekannt sein müssen, und ändern nichts an der mangelnden Verlässlichkeit. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe sich in 13 Jahren als Aufsichtsjäger und seit *** als Inhaber eines Waffenpasses nichts zu Schulden kommen lassen, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass die Dauer der Innehabung eines Waffenpasses und das in der Vergangenheit gesetzte Verhalten keine geeigneten Kriterien darstellen, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit annehmen zu können. Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Inhaber sei nicht mehr verlässlich im Sinne des § 8 Abs. 1 Waffengesetz (vgl. VwGH vom 10.07.1997, 95/20/0472, VwGH vom 25.08.2010, 2010/03/0060). Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe sich in 13 Jahren als Aufsichtsjäger und seit *** als Inhaber eines Waffenpasses nichts zu Schulden kommen lassen, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass die Dauer der Innehabung eines Waffenpasses und das in der Vergangenheit gesetzte Verhalten keine geeigneten Kriterien darstellen, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit annehmen zu können. Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Inhaber sei nicht mehr verlässlich im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz vergleiche VwGH vom 10.07.1997, 95/20/0472, VwGH vom 25.08.2010, 2010/03/0060). Das vom Beschwerdeführer angeführte Wohlverhalten seit dem Vorfallzeitpunkt im *** ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des zukünftigen Verhaltens der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu beachten, jedoch ist der Zeitraum von ca. 20 Monaten Wohlverhalten als zu kurz anzusehen, um wieder von einem Eintreten der Verlässlichkeit ausgehen zu können. Im Hinblick auf den strengen Maßstab, welcher bei der Prüfung der Verlässlichkeit anzulegen ist, kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zusammenfassend zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer die Verlässlichkeit gegenständlich nicht gegeben ist, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben und der Bescheid der Verwaltungsbehörde vollinhaltlich zu bestätigen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0831

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