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LVwG-AB-14-4220

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4220 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des *** gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ vom ***, Zl. ***, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründet wurde dies damit, dass im Zuge einer telefonischen Anzeige Polizeibeamte eingeschritten wären, welche festgestellt hätten, dass der Beschwerdeführer Schießübungen in der Garage durchführe. Auch konnte von den Beamten ein Schuss wahrgenommen werden. Die Zeugin hätte auch angegeben, dass er manchmal in seiner Garage schieße und dabei oft auch alkoholisiert wäre. Sie habe Angst, dass einmal etwas passieren würde. Eine von den Polizeibeamten durchgeführte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels geeichtem Alkomat ergab einen Wert von 0,83 mg/l. Es sei daher die Annahme gerechtfertigt, dass er ein erhöhtes Gefährdungspotenzial aufweise und ihm die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen wäre. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er widerspreche, dass er sich gegenüber den Beamten aggressiv verhalten habe. Natürlich könne er auch zu Hause nicht machen was er wolle. Es sei ihm bewusst, dass er mit der Alkoholisierung einen Fehler gemacht habe. Er würde niemals Waffen missbräuchlich verwenden. In Hinkunft werde er ausschließlich dafür vorgesehene Einrichtungen wie zum Beispiel Schießstätten zum Übungsschießen verwenden. Er würde ja auch nicht auf die Idee kommen, Waffen oder Munition an dritte Personen weiterzugeben. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Am *** wurden die Polizeibeamten telefonisch kontaktiert, dass der Beschwerdeführer mit einer Waffe Schießübungen in seiner Garage durchführt. Beim Eintreffen der Streife konnte von den Beamten auch ein Schuss wahrgenommen werden. Die Nachbarin gab an, dass der Beschwerdeführer manchmal in seiner Garage schieße und dabei auch oft alkoholisiert sei. Sie habe Angst, dass einmal etwas passieren könne. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Beatmen an, dass er zu Hause machen könne was er wolle und dürfe auch auf seiner Liegenschaft schießen. Er schoss mit seiner Waffe *** in einem Schuppen, wo er Holzscheite lagerte. Da er stark nach alkoholischen Getränken roch, wurde er zum Alkotest aufgefordert, welcher einen Wert von 0,82 mg/l ergab. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die regelmäßige Durchführung von Schussübungen im alkoholisierten Zustand stellt zweifellos eine bestimmte Tatsache dar, auf Grund derer die Vermutung gerechtfertigt ist, dass diese Person durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen eine Gefährdung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle darstellen kann. Der Beschwerdeführer befand sich zum Vorfallszeitpunkt zweifellos in einem stark alkoholisierten Zustand. Auch wenn die Schussübungen in einem eingefriedeten Gelände stattgefunden haben, so ist es bei einer starken Alkoholisierung zweifellos nicht möglich, mit einer Waffe verlässlich umzugehen. Ein möglicher missbräuchlicher Umgang mit Waffen ist unter den gegebenen Umständen zweifellos vorhersehbar. Die Behörde ist daher unter den gegebenen Umständen zu Recht zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes vorliegen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt 2.: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4220

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