RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4225 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch die ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ vom ***, Zl. ***, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass am *** ein Streit mit der Ex-Frau stattgefunden habe, im Zuge dessen der Beschwerdeführer ausgerastet sei, lautstark zu schreien begonnen hätte und die Ex-Frau beschimpft hätte. Weiters habe er ihr mit der Faust zwischen Nase und Wange geschlagen und unter anderem gesagt, dass man sie in Brasilien erschlagen werde. Die Ex-Gattin habe auch gesagt, dass er sie bereits schon einmal geschlagen hätte. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es sich um einen Streit bezüglich ihres minderjährigen Sohnes gehandelt habe. Diesbezüglich habe das Bezirksgerichtes *** mit Beschluss den minderjährigen Sohn der Kindesmutter entzogen und ihr ausdrücklich verboten, mit dem Sohn nach Brasilien zu reisen. Es sei klar, dass dies vom Beschwerdeführer als Bedrohung gewertet wurde. Die Vorwürfe seiner Ex-Frau würden nicht stimmen. Sie seien schlichtweg unrichtig. Auch sei es nicht zutreffend, dass er seine Frau bereits früher geschlagen habe. Der Beschwerdeführer sei Taxilenker und verwehre er sich dagegen, dass ihm eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe zugetraut würde. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Zum Tatbestand dieser Bestimmung zählt also einerseits das Vorliegen bestimmter – erwiesener – Tatsachen und andererseits die Prognose, dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass dieser Mensch durch ein missbräuchliches Verwenden von Waffen eine Gefährdung der beschriebenen Art herbeiführen könnte. Zum einen scheint es nunmehr fraglich, ob überhaupt bestimmte erwiesene Tatsachen vorliegen, die die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen könnten. Als Beweisergebnis existiert lediglich ein Erhebungsbericht mit den im Zuge des Streits geäußerten Angaben der Ex-Frau, dessen Wahrheitsgehalt allerdings im Hinblick auf die Gesamtsituation relativiert werden muss. Andererseits aber kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes, selbst bei Annahme der Richtigkeit der Angaben der Ex-Frau, nicht notwendigerweise davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr bestehe, er werde durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen eine Gefährdung im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmung herbeiführen. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der vorliegende Sachverhalt im Zusammenhang mit der vorgenommenen rechtlichen Beurteilung nicht ausreichend erscheint, um die Verhängung eines Waffenverbotes zu rechtfertigen. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. Zu Spruchpunkt 2.: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4225