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{'item': 'LVwG-AB-14-4229'}

Obsah (5)§ 28§ 25aArt. 133§ 25§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4229 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Waffenbesitzkarte, ausgestellt am ***, entzogen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass anlässlich der Überprüfung der Verlässlichkeit festgestellt wurde, dass die Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt würden. Trotz der entsprechenden behördlichen Aufforderung, Verbesserungen bezüglich der Verwahrung der Waffe vorzunehmen, hätte eine neuerliche Überprüfung ergeben, dass dieser Aufforderung nicht entsprochen wurde. Die Behörde habe sodann die Absicht bekanntgegeben, die Waffenbesitzkarte mangels Verlässlichkeit zu entziehen, worauf der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er mittlerweile einen Wandsafe mit Zahlenkombination angeschafft habe, worin er die Waffen verwahre. Dies hätte aber die Entziehung der Waffenbesitzkarte nicht mehr verhindern können, da er bereits der ursprünglichen Aufforderung, eine Verbesserung der Situation herzustellen, nicht nachgekommen wäre und somit nicht bloß von geringfügigem Verschulden auszugehen sei, sondern wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften über die Verwahrung von Schusswaffen vorgelegen hätten. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es sich einerseits bei den beiden Schusswaffen um Erbstücke handle, welche bereits im 19. Jahrhundert hergestellt worden wären und für die eine passende Munition überhaupt nicht mehr erhältlich sei. Schon aus diesem Grund scheide eine mögliche Gefährdung durch die Waffen aus. Weiters sei die Verlässlichkeit zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich und habe er zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bereits eine gesetzmäßige Verwahrung sichergestellt. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Anlässlich der Verlässlichkeitsprüfung im März *** wurde festgestellt, dass eine ordnungsgemäße Verwahrung der beiden Faustfeuerwaffen nicht vorlag. Im Wohnhaus des landwirtschaftlichen Anwesens wohnten zwei Familien, der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau im Erdgeschoss, im ersten Stock sein Sohn samt Gattin und den beiden Kindern. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Sohn und Enkel sind Jäger und verwahren ihre Jagdwaffen im Schrank im Wohnraum im Erdgeschoss. Der Schlüssel lag am Schrank oben auf und hatten somit auch unberechtigte Personen Zugang zu den Waffen. Die beiden ungeladenen Faustfeuerwaffen wurden im Holzschrank aufbewahrt. Die Tür des Schrankes hatte eine Glasfüllung und war mit einem normalen Schloss versperrt. Im Schrank wurden die ungeladenen Faustfeuerwaffen neben diversen Jagdgewehren samt Munition aufbewahrt. Laut Angaben des Beschwerdeführers gab es keine Munition für die beiden Faustfeuerwaffen. Eine weitere Überprüfung im August *** ergab, dass die beiden ungeladenen Faustfeuerwaffen in einer mit einem Schlüssel versperrten Handkassette aufbewahrt wurden. Diese Kassette wurde im Wohnraum (Bauernstube) des Anwesens in einem mit einem Schlüssel versperrten Holzschrank mit diversen Jagdwaffen aufbewahrt. Die Tür des Schrankes hatte außen eine Glasfüllung und war gegenüber der letzten Überprüfung an der Innenseite der Schranktür durch eine einbruchshemmende Glas- oder Kunststoffscheibe verstärkt worden. Beide Schlüssel (sowohl für die Handkassette als auch für den Vitrinenschrank) lagen bei der Überprüfung in einer unversperrten Schublade der Bauernstube, direkt neben dem Vitrinenschrank. Diese Schublade dürfte für die Bewohner des Anwesens frei zugänglich gewesen sein. Der Schlüssel für den Vitrinenschrank wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers aus dieser Lade genommen. Für die Handkassette holte der Beschwerdeführer aus dem nahe gelegenen Büro einen Schlüssel. Nachdem jedoch keiner dieser Schlüssel die Handkassette sperrte, fand der Beschwerdeführer schließlich den Schlüsselbund in der Schublade, woran der Schlüssel für die Handkassette hing. Die überprüfenden Beamten stellten neuerlich fest, dass auf Grund der im Anwesen lebenden Personen ohne waffenrechtliche Dokumente für Schusswaffen in der Kategorie B die Verwahrung der beiden Faustfeuerwaffen auf Grund der Schlüsselverwahrung zum Zeitpunkt der Überprüfung als nicht ausreichend bezeichnet werden musste. Mit dem Ergebnis dieser neuerlichen Überprüfung durch die Behörde konfrontiert, kündigte der Beschwerdeführer an, dass er die Waffen nur mehr in einem Wandsafe mit Zahlenkombination verwahren werde. Er werde einen entsprechenden Fotobeweis nach erfolgter Änderung vorlegen. In weiterer Folge legte er Fotos des angefertigten Safes mit zwei Faustfeuerwaffen vor. Er gab an, dass er sich einen Wandsafe mit Zahlenkombination angeschafft habe und somit die Faustfeuerwaffen sicher verwahre. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 25Abs.

3 Waffengesetz hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzter Frist hergestellt wird.

Paragraph 25, Absatz 3, Waffengesetz hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzter Frist hergestellt wird.

§ 8Abs.

1 Waffengesetz ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass erGemäß Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

  1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Auf Grund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses ist die Behörde, wie sie im angefochtenen Bescheid auch ausführlich begründet hat, zu Recht davon ausgegangen, dass die anlässlich der wiederkehrenden Überprüfung vorgefundene Art der Verwahrung der beiden Faustfeuerwaffen keinen sorgfältigen und sicheren Zustand dargestellt hat und somit nicht gesetzeskonform war. Zutreffend ist aber auch das Beschwerdevorbringen, wonach einerseits auch im Zuge eines Beschwerdeverfahrens eingetretene Änderungen der Sachlage bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind und andererseits nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Waffengesetz hinsichtlich der Beurteilung der Verlässlichkeit im Wesentlichen auf zwei Kriterien abstellt wird: einerseits nämlich das Vorliegen bestimmter Tatsachen und andererseits die Annahme, dass die betreffende Person mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird (Z 2 leg.cit.).Zutreffend ist aber auch das Beschwerdevorbringen, wonach einerseits auch im Zuge eines Beschwerdeverfahrens eingetretene Änderungen der Sachlage bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind und andererseits nach dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz hinsichtlich der Beurteilung der Verlässlichkeit im Wesentlichen auf zwei Kriterien abstellt wird: einerseits nämlich das Vorliegen bestimmter Tatsachen und andererseits die Annahme, dass die betreffende Person mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird (Ziffer 2, leg.cit.). Auch wenn daher die Feststellung gerechtfertigt ist, dass eine bestimmte Tatsache im Sinne der zitierten Bestimmung vorgelegen hat, nämlich die nicht sichere Verwahrung, so muss dazu die Prognose treten, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer diese nicht sorgfältig verwahren wird. Im Hinblick auf diese Erfordernisse kann aber der Umstand, dass mittlerweile ein Wandsafe mit Zahlenkombination installiert wurde, um die sichere Verwahrung der Waffen zu gewährleisten, nicht völlig außer Acht gelassen werden. Im Hinblick auf diese Neubewertung des Sachverhaltes kann daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Annahme, der Beschwerdeführer werde mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren, nicht mehr länger aufrechterhalten werden. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4229

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