← Österreich

LVwG-AV-119/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-119/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Zuerkennung von Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Zuerkennung von Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG § 5 NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSGParagraph 5, NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG § 8 NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSGParagraph 8, NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG § 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSGParagraph 11, NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Antrag vom *** begehrte die Beschwerdeführerin Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Lebensunterhaltes einschließlich des Wohnbedarfs. Aus dem Antrag ist einerseits ersichtlich, dass sie gemeinsam mit einer ihrer Töchter und ihrer Schwester und deren Söhne einen gemeinsamen Haushalt führte und andererseits, dass sie seit *** beim Österreichischen Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet ist. Bis zu diesem Zeitpunkt bezog die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld. Bei der Berechnung der Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz konnte der Vater der Tochter der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden, da dieser im Antrag nicht angegeben wurde. Von der belangten Behörde wurde daraufhin ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft vor dem Bezirksgericht *** eingeleitet, bei dem der Antrag auf Feststellung abgewiesen wurde und somit eine Unterhaltszahlung des leiblichen Vaters nicht möglich wurde. Mit Bescheid vom *** wurden der Beschwerdeführerin Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz von monatlich 149,29 Euro bis längstens *** zugesprochen. Nach Wegfall des Kinderbetreuungsgeldes und mit Bezug der Notstandshilfe wurde mit Bescheid vom *** ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin eine Erhöhung der Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalte und wurde ihr ab *** bis längstens *** ein Betrag in der Höhe von monatlich 399,19 Euro zugesprochen. Aufgrund eines Wohnsitzwechsels stellte die Beschwerdeführerin am *** einen neuen Antrag auf Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Daraus ist ersichtlich, dass sie an der neuen Adresse nur noch gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter in einer Mietwohnung lebt. Drei weitere Töchter der Beschwerdeführerin leben im gemeinsamen Haushalt ihrer Eltern. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom *** eine Erhöhung der Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz ab *** in der Höhe von 627,11 Euro bis längstens *** gewährt. Am *** hat die Beschwerdeführerin ein weiteres Kind zur Welt gebracht. Der belangten Behörde wurde dabei auch bekanntgegeben, dass der Vater dieses Kindes, Herr *** ab *** bei der Beschwerdeführerin wohnhaft ist. Aus diesem Grund wurden mit Bescheid vom ***, da sich der Mindeststandard geändert hat, die Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz auf einen monatlichen Betrag von 311,43 Euro verringert.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit *** das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. Vorgebracht wurde, dass im bekämpften Bescheid dem Antrag auf Mindestsicherung nur eingeschränkt und zwar in der Höhe des halben Paarrichtsatzes stattgegeben wurde. Dies deshalb, da die belangte Behörde den Mindeststandard „Volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft“ für die Berechnung heranzog. Die Beschwerdeführerin lebe in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft mit Herrn ***. Dieser zähle als Asylwerber zu den nicht anspruchsberechtigten Personen iSd § 5 NÖ MSG.Die Beschwerdeführerin lebe in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft mit Herrn ***. Dieser zähle als Asylwerber zu den nicht anspruchsberechtigten Personen iSd Paragraph 5, NÖ MSG. Die belangte Behörde gewähre in dieser Konstellation, nämlich einer volljährigen Person, die mit einer anderen volljährigen Person in Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft lebt, wobei aber nur eine der beiden Personen leistungsberechtigt nach dem NÖ MSG ist, den Mindeststandard des § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a NÖ MST-VO jedoch nur ein Mal. Der so gewährte „halbe Paarrichtsatz“, der dergestalt nur einmal an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt wird, gelangt also nach Ansicht der Behörde offenbar auch dann zur Anwendung, wenn ein im Haushalt lebender Partner nicht selbst leistungsberechtigt ist. Dies sogar dann, wenn aufgrund der Rechtslage deutlich ist, dass die nicht anspruchsberechtigte Person nicht einmal ein Mindesteinkommen erzielt.Die belangte Behörde gewähre in dieser Konstellation, nämlich einer volljährigen Person, die mit einer anderen volljährigen Person in Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft lebt, wobei aber nur eine der beiden Personen leistungsberechtigt nach dem NÖ MSG ist, den Mindeststandard des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NÖ MST-VO jedoch nur ein Mal. Der so gewährte „halbe Paarrichtsatz“, der dergestalt nur einmal an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt wird, gelangt also nach Ansicht der Behörde offenbar auch dann zur Anwendung, wenn ein im Haushalt lebender Partner nicht selbst leistungsberechtigt ist. Dies sogar dann, wenn aufgrund der Rechtslage deutlich ist, dass die nicht anspruchsberechtigte Person nicht einmal ein Mindesteinkommen erzielt. Die Rechtsansicht der Behörde sei daher verfehlt. Richtigerweise müssten in dieser Konstellation lediglich für die anspruchsberechtigte Person Leistungen der Mindestsicherung für alleinstehend oder alleinerziehende Personen gewährt werden. Die Heranziehung des halben Paarrichtsatzes in einer derartigen Konstellation sei im Sinne der Gesetzessystematik und der teleologischen Interpretation des Gesetzes als eine unzulässige Auslegung zu interpretieren. Der von der Behörde angewandte Mindeststandard könne nur dann zur Anwendung kommen, wenn es sich um zwei leistungsberechtigte, anspruchsberechtigte Personen handle. Der § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a NÖ MST-VO regelt deutlich mit der Wortfolge „je Person“, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, dass dieser Geldbetrag in einer Konstellation eines Anspruchsberechtigten mit einem Nicht-Anspruchsberechtigten dem Anspruchsberechtigten dann nur ein Mal gewährt wird. Der Umstand, dass das NÖ MSG in einer Bestimmung § 11 Abs. 1 vergleichsweise in Z 3 nur besonders betont, dass es sich um leistungsberechtigte Personen handeln muss, bekräftige lediglich die Fehlentscheidung der belangten Behörde.Der Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NÖ MST-VO regelt deutlich mit der Wortfolge „je Person“, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, dass dieser Geldbetrag in einer Konstellation eines Anspruchsberechtigten mit einem Nicht-Anspruchsberechtigten dem Anspruchsberechtigten dann nur ein Mal gewährt wird. Der Umstand, dass das NÖ MSG in einer Bestimmung Paragraph 11, Absatz eins, vergleichsweise in Ziffer 3, nur besonders betont, dass es sich um leistungsberechtigte Personen handeln muss, bekräftige lediglich die Fehlentscheidung der belangten Behörde. Hierzu wird auf die Rechtsprechung aus dem Bundeland *** verwiesen, das bei einer derartigen Konstellation den Mindeststandard für Alleinerziehende zur Anwendung brachte. In dieser wird ausgeführt, dass, wenn man die typischen Lebenserhaltungskosten einer alleinlebenden Person mit jenen vergleicht, die einem – mit einer mittellosen (nicht anspruchsberechtigten) Person in Lebens- und Wohngemeinschaft lebenden – Hilfeempfängern entstehen, so ist unschwer zu erkennen, dass die Lebenserhaltungskosten für beide zusammen höher sind. Daran die gegenläufige Rechtsfolge zu knüpfen, dass der allein anspruchsberechtigte Partner weniger Mindestsicherungsanspruch hat (als allein), scheint unsachlich, soweit der nicht anspruchsberechtigte Partner einkommens- und vermögenslos ist oder weniger zum gemeinsamen Lebensunterhalt beitragen kann, als Differenz zwischen dem Alleinunterstützerrichtsatz und dem zweifachen Ehegattenrichtsatz. In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass der Gesetzgeber im Regelungszusammenhang offensichtlich von bestimmten wirtschaftlichen Synergieeffekten ausging, die beim Zusammenleben zweier volljähriger Personen entstehen. Synergieeffekte können aber nur dann entstehen, wenn eine gewisse Kostenersparnis eintreten kann. Laut höchstgerichtlicher Judikatur liege ein gemeinsamer Haushalt nur dann vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Wenn allerdings im konkreten Fall die nicht anspruchsberechtigte Person offenkundig keinerlei wirtschaftliche Unterstützung bieten kann, dies schon aufgrund ihres rechtlichen Status, so ist die Auslegung im Sinne der Gewährung des lediglich halben Paarrichtsatzes lediglich an die anspruchsberechtigte Person rechtswidrig. Zu bedenken sei auch, dass eine Auslegung im Sinne der belangten Behörde verfassungswidrig sein könnte, da sie de facto eine unsachliche Ungleichbehandlung darstelle. Denn Anspruchsberechtigte, die mit nicht anspruchsberechtigten Personen verheiratet oder in einer Lebensgemeinschaft sind, werden durch diese Gesetzesinterpretation und durch diesen Vollzug deutlich unsachlich ungleich behandelt gegenüber jenen Anspruchsberechtigten, die mit anderen Anspruchsberechtigten verheiratet oder in Lebensgemeinschaft sind. Es wurde daher beantragt, der Beschwerdeführerin den „Alleinstehenden-Richtsatz“ als den in dieser Konstellation anzuwendenden Mindeststandard zu gewähren, der Beschwerde in diesem Sinne Folge zu geben und die Leistung in Folge entsprechend zu bemessen.
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich haben ergeben, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, Herr ***, rückwirkend mit *** in die Grundversorgung aufgenommen wurde und ihm daher ein Verpflegungsbeitrag und eine Krankenversicherung gebührt.
  6. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Mutter von vier minderjährigen Kindern und lebt mit einem ihrer Kinder und dessen Vater in einem gemeinsamen Haushalt. Dabei handelt es sich um eine Mietwohnung in ***, für die eine monatliche Miete in der Höhe von 250,31 Euro zu leisten ist. Als Einkommen bezieht die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 22,45 Euro täglich. Der im gemeinsamen Haushalt lebende Vater des gemeinsamen Kindes ist Asylwerber, bezieht seit *** einen Verpflegungsbeitrag aus der Grundversorgung in der Höhe von 200,-- Euro und hat keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Mit Bescheid vom *** wurden der Beschwerdeführerin Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von 311,43 Euro monatlich ab *** bis *** zugesprochen.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Ermittlungsergebnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, dem Antrag der Beschwerdeführerin und dem Vorbringen in der Beschwerde.
  8. Rechtslage: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 5 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 5, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:

(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls:
  1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;
  2. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;
  3. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
  4. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005 und subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005;
  5. Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 und subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, AsylG 2005;
  6. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder a) “Daueraufenthalt-EU” gemäß Paragraph 45, NAG oder b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG. b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 49, NAG.
(3)Keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes haben insbesondere:
  1. Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;
  2. Personen nach Absatz 2, Ziffer 2, während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;
  3. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;
  4. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist;
  5. Asylwerber gemäß § 13 AsylG
  6. Asylwerber gemäß Paragraph 13, AsylG 2005.
(4)Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Abs. 2 genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.
(4)Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Absatz 2, genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann. § 8 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 8, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(3)Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Abs. 2 genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Abs. 5 nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
(3)Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Absatz 2, genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Absatz 5, nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (Paragraph 11, Absatz eins,) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
(4)Das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Kindes ist nicht zu berücksichtigen.
(5)Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden. § 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 11, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
  1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
  2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
  3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,
  4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG festgelegt werden.
  5. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG festgelegt werden.
(2)In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Abs. 1 Z 2 bis Z 4 ebenfalls jährlich neu bemessen.
(5)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4, ebenfalls jährlich neu bemessen.
  1. Erwägungen: Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 und 2 jeweils Z. 2 NÖ-Mindeststandardverordnung spricht von volljährigen Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben. Im Gesetzestext ist daher weder von volljährigen leistungsbeziehenden bzw. leistungsberechtigten Personen die Rede.Der Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins und 2 jeweils Ziffer 2, NÖ-Mindeststandardverordnung spricht von volljährigen Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben. Im Gesetzestext ist daher weder von volljährigen leistungsbeziehenden bzw. leistungsberechtigten Personen die Rede. Für den gegenständlichen Rechtsfall, bei dem ein Asylwerber, egal ob dieser Leistungen aus der Grundversorgung erhält oder nicht, bei einer Person, welche Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezieht, im gemeinsamen Haushalt lebt, gibt es nach der NÖ Mindeststandardverordnung keinen eigenen Mindeststandard. Die Höhe der Leistung aus der Grundversorgung spiele aber ohnehin nur eine untergeordnete Rolle, da die Höhe dieser Leistung immer unter dem diesbezüglichen Mindeststandard anzusiedeln ist. Bei dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen Asylwerber im Sinne der Bestimmung § 5 Abs. 3 Z 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz und hat daher keinen Anspruch auf Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Bei dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen Asylwerber im Sinne der Bestimmung Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, NÖ Mindestsicherungsgesetz und hat daher keinen Anspruch auf Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, der Mindeststandard für volljährige Personen in einem gemeinsamen Haushalt komme nur dann zur Anwendung, wenn beide Personen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz anspruchsberechtigt sind, scheint eine mögliche Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen darzustellen. Wie bereits angeführt, spricht der § 1 Abs. 1 und 2 Z. 2 NÖ Mindeststandardverordnung nicht von leistungsberechtigten Personen. Auch § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz spricht von volljährigen Personen, ohne „leistungsberechtigt“ hinzuzufügen. Lediglich § 11 Abs. 1 Z 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz verwendet die Wörter „leistungsberechtigte volljährige Personen“. Es kann die Möglichkeit bestehen, dass der Gesetzgeber gerade für diese Ziffer 3 die Wortfolge „leistungsberechtigte volljährige Personen“ verwendete, damit diese Leistungsberechtigung erst ab der
  2. Person im Haushalt anzunehmen ist.Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, der Mindeststandard für volljährige Personen in einem gemeinsamen Haushalt komme nur dann zur Anwendung, wenn beide Personen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz anspruchsberechtigt sind, scheint eine mögliche Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen darzustellen. Wie bereits angeführt, spricht der Paragraph eins, Absatz eins und 2 Ziffer 2, NÖ Mindeststandardverordnung nicht von leistungsberechtigten Personen. Auch Paragraph 11, Absatz eins, , Ziffer 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz spricht von volljährigen Personen, ohne „leistungsberechtigt“ hinzuzufügen. Lediglich Paragraph 11, Absatz eins, , Ziffer 3, NÖ Mindestsicherungsgesetz verwendet die Wörter „leistungsberechtigte volljährige Personen“. Es kann die Möglichkeit bestehen, dass der Gesetzgeber gerade für diese Ziffer 3 die Wortfolge „leistungsberechtigte volljährige Personen“ verwendete, damit diese Leistungsberechtigung erst ab der
  3. Person im Haushalt anzunehmen ist. Die belangte Behörde ist auf Basis der unbestrittenen Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin mit einem volljährigen Asylwerber im gemeinsamen Haushalt lebt, zur Auffassung gelangt, ihr stünde – anstatt des Mindeststandards gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 NÖ MSV – nur der (im Vergleich verminderte) Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b NÖ MSV zu.Die belangte Behörde ist auf Basis der unbestrittenen Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin mit einem volljährigen Asylwerber im gemeinsamen Haushalt lebt, zur Auffassung gelangt, ihr stünde – anstatt des Mindeststandards gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSV – nur der (im Vergleich verminderte) Mindeststandard gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NÖ MSV zu. Für den vorliegenden Fall ist es von entscheidender Bedeutung, ob § 1 Abs. 1 Z 2 NÖ MSV dahingehend zu verstehen ist, dass ein – im Vergleich zu Abs. 1 Z 1 geringerer – Mindeststandard ohne weitere Einschränkung in allen Fällen anzunehmen ist, in welchen eine volljährige Person mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft lebt.Für den vorliegenden Fall ist es von entscheidender Bedeutung, ob Paragraph eins, Absatz eins, , Ziffer 2, NÖ MSV dahingehend zu verstehen ist, dass ein – im Vergleich zu Absatz eins, Ziffer eins, geringerer – Mindeststandard ohne weitere Einschränkung in allen Fällen anzunehmen ist, in welchen eine volljährige Person mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft lebt. § 1 Abs. 1 NÖ MSV hat seine gesetzliche Grundlage in § 11 Abs. 1 NÖ MSG, welcher folgenden Wortlaut hat:Paragraph eins, Absatz eins, NÖ MSV hat seine gesetzliche Grundlage in Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG, welcher folgenden Wortlaut hat: „Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:„Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
  4. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
  5. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
  6. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,
  7. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG festgelegt werden.“für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG festgelegt werden.“ Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde, dass die belangte Behörde zur Bemessung ihres Mindestsicherungsanspruches nicht den Mindeststandard für Alleinstehende (§ 11 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG) sondern den Mindeststandard für Volljährige in Haushalts- oder Wohngemeinschaft (§ 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG) zur Anwendung gebracht hat. Denn, so die Beschwerdeführerin sinngemäß weiter, der Mindeststandard gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG setze voraus, dass es zwischen den zusammen lebenden Volljährigen zu Synergieeffekten komme und demnach in Summe der Gesamtbedarf des Haushaltes niedriger wäre als der zweifache Bedarf einer alleinstehenden Person. Der mit ihr lebende Asylwerber, der zumindest eine zeitlang auch Mittel aus der Grundversorgung bezog, könne aber nicht wie eine im Sinne des NÖ MSG anspruchsberechtigte Person zur Abdeckung der Haushaltskosten beitragen, wodurch die angesprochenen Synergieeffekte nicht zum Tragen kämen und demnach sich auch eine Anwendung des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG („75 % Mindeststandard“) verbiete. Vielmehr müsse, da der Gesetzgeber bei der Konstruktion des Mindeststandards diese Konstellation nicht berücksichtigt hat, im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation – wie dies schon der Wiener UVS ausgesprochen hat – in ihrem Fall der Mindeststandard für eine Alleinstehende zur Anwendung gelangen.Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde, dass die belangte Behörde zur Bemessung ihres Mindestsicherungsanspruches nicht den Mindeststandard für Alleinstehende (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG) sondern den Mindeststandard für Volljährige in Haushalts- oder Wohngemeinschaft (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG) zur Anwendung gebracht hat. Denn, so die Beschwerdeführerin sinngemäß weiter, der Mindeststandard gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG setze voraus, dass es zwischen den zusammen lebenden Volljährigen zu Synergieeffekten komme und demnach in Summe der Gesamtbedarf des Haushaltes niedriger wäre als der zweifache Bedarf einer alleinstehenden Person. Der mit ihr lebende Asylwerber, der zumindest eine zeitlang auch Mittel aus der Grundversorgung bezog, könne aber nicht wie eine im Sinne des NÖ MSG anspruchsberechtigte Person zur Abdeckung der Haushaltskosten beitragen, wodurch die angesprochenen Synergieeffekte nicht zum Tragen kämen und demnach sich auch eine Anwendung des Mindeststandards gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG („75 % Mindeststandard“) verbiete. Vielmehr müsse, da der Gesetzgeber bei der Konstruktion des Mindeststandards diese Konstellation nicht berücksichtigt hat, im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation – wie dies schon der Wiener UVS ausgesprochen hat – in ihrem Fall der Mindeststandard für eine Alleinstehende zur Anwendung gelangen. Mit ihrem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin aus nachstehenden Gründen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Regelungsziel der BMS ist ganz grundsätzlich die Deckung der grundlegenden Bedürfnisse der anspruchsberechtigten Personen – in der Regel – durch Auszahlung pauschalierter Geldleistungen. Der Gesetzgeber ging dabei ganz zu Recht davon aus, dass es im Rahmen einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft zu Synergieeffekten kommen kann – mit anderen Worten: der Bedarf zweier Volljähriger in einer Wohngemeinschaft ist geringer als die Summe der selbständigen Bedarfe zweier Volljähriger (vgl. dazu schon RV 677 BlgNR XXIV. GP 14 zur Art-15a Vereinbarung betreffend die BMS). Für die Synergieeffekte ist es aber völlig unerheblich, ob der gegenbeteiligte Volljährige anspruchsberechtigt im Sinne des konkreten MSG ist oder nicht. Die Synergieeffekte sind ja keine Folge der Mindeststandards, sondern Voraussetzung ihrer Berechnung bzw. Konstruktion. Wenn die Beschwerdeführerin hier auf Seiten des Gesetzes eine Regelungslücke verortet, verkennt sie somit die Konstruktion der Mindeststandards. Dies lässt sich auch zwanglos anhand folgender Beispiele verdeutlichen:Mit ihrem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin aus nachstehenden Gründen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Regelungsziel der BMS ist ganz grundsätzlich die Deckung der grundlegenden Bedürfnisse der anspruchsberechtigten Personen – in der Regel – durch Auszahlung pauschalierter Geldleistungen. Der Gesetzgeber ging dabei ganz zu Recht davon aus, dass es im Rahmen einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft zu Synergieeffekten kommen kann – mit anderen Worten: der Bedarf zweier Volljähriger in einer Wohngemeinschaft ist geringer als die Summe der selbständigen Bedarfe zweier Volljähriger vergleiche dazu schon Regierungsvorlage 677 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 14 zur Art-15a Vereinbarung betreffend die BMS). Für die Synergieeffekte ist es aber völlig unerheblich, ob der gegenbeteiligte Volljährige anspruchsberechtigt im Sinne des konkreten MSG ist oder nicht. Die Synergieeffekte sind ja keine Folge der Mindeststandards, sondern Voraussetzung ihrer Berechnung bzw. Konstruktion. Wenn die Beschwerdeführerin hier auf Seiten des Gesetzes eine Regelungslücke verortet, verkennt sie somit die Konstruktion der Mindeststandards. Dies lässt sich auch zwanglos anhand folgender Beispiele verdeutlichen: Im Falle, dass zwei (nicht unterhaltsberechtigte) anspruchsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt wohnen und ein Volljähriger über ein Vermögen über dem Vermögensfreibetrag verfügt, ist für die Bemessung der Mindestsicherung des zweiten Volljährigen der Mindeststandard gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG heranzuziehen – die zweite Person kann ja aufgrund ihres Vermögens etwas zu den Haushaltskosten beitragen.Im Falle, dass zwei (nicht unterhaltsberechtigte) anspruchsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt wohnen und ein Volljähriger über ein Vermögen über dem Vermögensfreibetrag verfügt, ist für die Bemessung der Mindestsicherung des zweiten Volljährigen der Mindeststandard gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG heranzuziehen – die zweite Person kann ja aufgrund ihres Vermögens etwas zu den Haushaltskosten beitragen. Das Ergebnis dieses Falles kann aber auch dann nicht anders lauten, wenn die über Vermögen verfügende Person nicht anspruchsberechtigt im Sinne des NÖ MSG ist, etwa weil sie bloß über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Card“ verfügt. Aus Sicht der Bedarfsdeckung ist zwischen diesen beiden Fällen kein Unterschied zu erblicken. Der Gesetzgeber hat daher auch konsequent im Wortlaut der Mindeststandards nicht auf die Anspruchsberechtigung der jeweiligen Personen abgestellt (vgl. demgegenüber § 11 Abs. 1 Z 3 NÖ MSG wo auf die Leistungsberechtigung der dritten unterhaltsberechtigten Person abgestellt wird und die diesbezügliche Begründung in RV 677 BlgNR XXIV. GP 14 f).Aus Sicht der Bedarfsdeckung ist zwischen diesen beiden Fällen kein Unterschied zu erblicken. Der Gesetzgeber hat daher auch konsequent im Wortlaut der Mindeststandards nicht auf die Anspruchsberechtigung der jeweiligen Personen abgestellt vergleiche demgegenüber Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG wo auf die Leistungsberechtigung der dritten unterhaltsberechtigten Person abgestellt wird und die diesbezügliche Begründung in Regierungsvorlage 677 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 14 f). Nunmehr sind jedoch die Bedarfe des Mitbewohners der Beschwerdeführerin aber nicht – oder über die Grundversorgung nur zum Teil – gedeckt. Zählte er zum anspruchsberechtigten Personenkreis des NÖ MSG, bekäme er – gegebenenfalls er erfüllte die übrigen Voraussetzungen – aller Voraussicht nach Mindestsicherung. Aber auch dies ist aus zwei Gründen unbeachtlich: Einerseits kann sich diese Situation auch daraus ergeben, dass der grundsätzlich anspruchsberechtigte volljährige Mitbewohner eines Volljährigen zwar über kein Vermögen oder Einkommen verfügt, jedoch nicht bereit ist, zum Einsatz seiner Arbeitskraft bzw. nicht am Verfahren mitwirkt. Auch in diesen Fällen würde auf den anderen Volljährigen nur der 75 % Mindeststandard zur Anwendung kommen, obwohl der Mitbewohner (aufgrund dessen eigenen Verschuldens) keinen (oder nur einen geringen) Beitrag zu den Kosten der Haushaltsführung leisten kann. Auf Seiten der Person, auf die nur der 75 % Mindeststandard angewandt wird, vermag dieser Umstand aber keine Rechtsverletzung bedeuten, kann doch aus der Nichtmitwirkung des Mitbewohners kein Recht des anderen auf Anhebung der Mindestsicherung abgeleitet werden, würde dies doch die Konstruktion der Mindeststandards quasi aus den Angeln heben, hinge doch der Mindeststandard der Person A von den Handlungen der Person B im Mindestsicherungsverfahren ab. In diesen Fällen hat sich vielmehr der Volljährige selbst darum zu bemühen, dass er von seinem Mitbewohner einen ausreichenden Beitrag zu den Kosten der Haushaltsführung erhält bzw. im Zweifel die Haushaltsgemeinschaft aufzulösen. Im vorliegenden Fall erhält freilich der Mitbewohner der Beschwerdeführerin nicht aus eigenem Verschulden heraus keine Mindestsicherung, sondern aufgrund der mangelnden Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Auch diesen Fall hat jedoch der Gesetzgeber vorausgesehen und es demnach dem Mindestsicherungsträger (bzw. gegebenenfalls der insoweit für diesen handelnden Bezirksverwaltungsbehörde – vgl. § 31 Abs. 3 NÖ MSG) freigestellt, im Fall einer sozialen Härte der nicht anspruchsberechtigten Person eine Leistung der Mindestsicherung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu gewähren. In Fällen, in denen eine nichtanspruchsberechtigte Person, deren Bedarfe auch anderweitig nicht gedeckt sind, mit einer mindestsicherungsbeziehenden Person im gemeinsamen Haushalt lebt, wird man durchaus von einer sozialen Härte ausgehen können, da diesem Haushalt von Gesetzes wegen nur 75 % zur Verfügung stehen und nicht 150 %. Es erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, dass nur in gerade diesen Fällen der anspruchsberechtigten Person 100 % gewährt werden sollten. Denn wenn in diesen Fällen eine Gleichheitswidrigkeit vorläge, müsste sie in dem vorgenannten Fall ebenso vorliegen, da diese Fälle aus der Sicht der anspruchsberechtigten Person ident sind. Sie kann in beiden Fällen den Mindestsicherungsanspruch des Mitbewohners nicht durchsetzen und ist demnach auf die verbleibenden 75 % verwiesen. Es vermag aber an der Verfassungswidrigkeit oder -konformität der Regelung auch nichts zu ändern, dass die anspruchsberechtigte Person im ersten Fall auf den Mitbewohner einwirken kann, handelt es sich hierbei doch um Umstände, die außerhalb der vom Gesetz erfassten Sphären liegen.Im vorliegenden Fall erhält freilich der Mitbewohner der Beschwerdeführerin nicht aus eigenem Verschulden heraus keine Mindestsicherung, sondern aufgrund der mangelnden Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Auch diesen Fall hat jedoch der Gesetzgeber vorausgesehen und es demnach dem Mindestsicherungsträger (bzw. gegebenenfalls der insoweit für diesen handelnden Bezirksverwaltungsbehörde – vergleiche Paragraph 31, Absatz 3, NÖ MSG) freigestellt, im Fall einer sozialen Härte der nicht anspruchsberechtigten Person eine Leistung der Mindestsicherung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu gewähren. In Fällen, in denen eine nichtanspruchsberechtigte Person, deren Bedarfe auch anderweitig nicht gedeckt sind, mit einer mindestsicherungsbeziehenden Person im gemeinsamen Haushalt lebt, wird man durchaus von einer sozialen Härte ausgehen können, da diesem Haushalt von Gesetzes wegen nur 75 % zur Verfügung stehen und nicht 150 %. Es erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, dass nur in gerade diesen Fällen der anspruchsberechtigten Person 100 % gewährt werden sollten. Denn wenn in diesen Fällen eine Gleichheitswidrigkeit vorläge, müsste sie in dem vorgenannten Fall ebenso vorliegen, da diese Fälle aus der Sicht der anspruchsberechtigten Person ident sind. Sie kann in beiden Fällen den Mindestsicherungsanspruch des Mitbewohners nicht durchsetzen und ist demnach auf die verbleibenden 75 % verwiesen. Es vermag aber an der Verfassungswidrigkeit oder -konformität der Regelung auch nichts zu ändern, dass die anspruchsberechtigte Person im ersten Fall auf den Mitbewohner einwirken kann, handelt es sich hierbei doch um Umstände, die außerhalb der vom Gesetz erfassten Sphären liegen. Dass der Träger der Mindestsicherung im gegebenen Fall auf Seiten des Mitbewohners der Beschwerdeführerin keine soziale Härte erblickt hat, verletzt die Beschwerdeführerin aber ebenso wenig in ihren Rechten, wie die Anwendung des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG. Lediglich der Mitbewohner kann sich gegenüber dem Mindestsicherungsträger vor den Zivilgerichten auf eine Verletzung seiner Rechte berufen – ob eine solche vorliegt, ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens und daher letztlich irrelevant.Dass der Träger der Mindestsicherung im gegebenen Fall auf Seiten des Mitbewohners der Beschwerdeführerin keine soziale Härte erblickt hat, verletzt die Beschwerdeführerin aber ebenso wenig in ihren Rechten, wie die Anwendung des Mindeststandards gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG. Lediglich der Mitbewohner kann sich gegenüber dem Mindestsicherungsträger vor den Zivilgerichten auf eine Verletzung seiner Rechte berufen – ob eine solche vorliegt, ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens und daher letztlich irrelevant. Zuletzt sei auch noch auf Folgendes verwiesen: Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, die Anwendung des 100 % Mindeststandards würde die von ihr angenommene Verfassungswidrigkeit beseitigen, übersieht sie die Konsequenzen dieser Auslegung. Gewährte man einer volljährigen Person, die mit einer nichtanspruchsberechtigen und auch nicht anderweitig bedarfsgedeckten volljährigen Person [Anm: im Falle der Bedarfsdeckung der nicht anspruchsberechtigen Person vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin schon im Ansatz nicht zu überzeugen] den Mindeststandard gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG, so stellte sich die Frage, welchen Geldbetrag der Träger der Mindestsicherung der nicht anspruchsberechtigen Person bei Vorliegen einer sozialen Härte gewähren sollte. Denn dieser Person, die weder über Vermögen noch Einkommen verfügt, kann wohl kaum entgegengehalten werden, dass ja bereits die Mitbewohnerin 100 % des Mindeststandards (und somit 25 % zu viel erhält), besteht doch auf deren Seiten keine Verpflichtung jenem einen Teil des Geldes quasi abzutreten. Liegt daher eine soziale Härte vor, wird man der nicht anspruchsberechtigten Person wohl eine Mindestsicherung in der Höhe von 75 % zusprechen müssen – der gesamte Haushalt verfügt sohin über 175 % und somit mehr als ein Haushalt von zwei anspruchsberechtigten Personen. Damit entsteht aber potentiell ein Ergebnis, das wiederum verfassungswidrig ist, da hier potentiell ein Fall der Schlechterstellung von Österreichern gegenüber Nichtösterreichern vorläge.Zuletzt sei auch noch auf Folgendes verwiesen: Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, die Anwendung des 100 % Mindeststandards würde die von ihr angenommene Verfassungswidrigkeit beseitigen, übersieht sie die Konsequenzen dieser Auslegung. Gewährte man einer volljährigen Person, die mit einer nichtanspruchsberechtigen und auch nicht anderweitig bedarfsgedeckten volljährigen Person [Anm: im Falle der Bedarfsdeckung der nicht anspruchsberechtigen Person vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin schon im Ansatz nicht zu überzeugen] den Mindeststandard gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG, so stellte sich die Frage, welchen Geldbetrag der Träger der Mindestsicherung der nicht anspruchsberechtigen Person bei Vorliegen einer sozialen Härte gewähren sollte. Denn dieser Person, die weder über Vermögen noch Einkommen verfügt, kann wohl kaum entgegengehalten werden, dass ja bereits die Mitbewohnerin 100 % des Mindeststandards (und somit 25 % zu viel erhält), besteht doch auf deren Seiten keine Verpflichtung jenem einen Teil des Geldes quasi abzutreten. Liegt daher eine soziale Härte vor, wird man der nicht anspruchsberechtigten Person wohl eine Mindestsicherung in der Höhe von 75 % zusprechen müssen – der gesamte Haushalt verfügt sohin über 175 % und somit mehr als ein Haushalt von zwei anspruchsberechtigten Personen. Damit entsteht aber potentiell ein Ergebnis, das wiederum verfassungswidrig ist, da hier potentiell ein Fall der Schlechterstellung von Österreichern gegenüber Nichtösterreichern vorläge. Darüber hinaus stellte sich die Frage, wie mit jenen Fällen umzugehen ist, in denen die nicht anspruchsberechtigte Person über ein Einkommen verfügt, das über 50 % des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG aber nicht über dem Mindeststandard gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG liegt. Der Wiener UVS ist in seinem Bescheid zu dem Ergebnis gekommen, dass in diesen Fällen das übersteigende Einkommen der anspruchsberechtigten Person anzurechnen ist. Rechtliche Grundlage konnte der UVS dafür freilich keine aufbieten – diese Auslegung entbehrt ja tatsächlich jeglicher Grundlage. Eine Einkommensanrechnung setzt voraus, dass das Einkommen der jeweiligen Person über ihren Mindeststandard liegt (in concreto vgl. § 8 Abs. 2 NÖ MSG). Das ist aber hier gerade definitionsgemäß nicht der Fall, wodurch diese Auslegung schon eine Rechtsfortbildung darstellt, die dem erkennenden Gericht schlicht nicht zusteht. Gäbe es aber keine Einkommensanrechnung, würde im konkreten Fall wiederum der gesamte Haushalt auf über 150 % des Alleinstehendenmindeststandards kommen (100 % + das Einkommen, das definitionsgemäß größer als 50 % ist). Wiederum wäre der konkrete Haushalt besser gestellt als vergleichbare Haushalte mit zwei anspruchsberechtigten Personen.Darüber hinaus stellte sich die Frage, wie mit jenen Fällen umzugehen ist, in denen die nicht anspruchsberechtigte Person über ein Einkommen verfügt, das über 50 % des Mindeststandards gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG aber nicht über dem Mindeststandard gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG liegt. Der Wiener UVS ist in seinem Bescheid zu dem Ergebnis gekommen, dass in diesen Fällen das übersteigende Einkommen der anspruchsberechtigten Person anzurechnen ist. Rechtliche Grundlage konnte der UVS dafür freilich keine aufbieten – diese Auslegung entbehrt ja tatsächlich jeglicher Grundlage. Eine Einkommensanrechnung setzt voraus, dass das Einkommen der jeweiligen Person über ihren Mindeststandard liegt (in concreto vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG). Das ist aber hier gerade definitionsgemäß nicht der Fall, wodurch diese Auslegung schon eine Rechtsfortbildung darstellt, die dem erkennenden Gericht schlicht nicht zusteht. Gäbe es aber keine Einkommensanrechnung, würde im konkreten Fall wiederum der gesamte Haushalt auf über 150 % des Alleinstehendenmindeststandards kommen (100 % + das Einkommen, das definitionsgemäß größer als 50 % ist). Wiederum wäre der konkrete Haushalt besser gestellt als vergleichbare Haushalte mit zwei anspruchsberechtigten Personen. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte verfassungskonforme Auslegung entbehrt damit nicht nur ihrer Grundlage – der Verfassungswidrigkeit – sie vermag selbige nicht einmal potentiell zu lösen, da diese Auslegung für sich selbst wiederum verfassungswidrige Ergebnisse herbeiführte, deren Lösung wiederum eine Rechtsfortbildung von Seiten der Gerichte bedürfte. Würde man daher im konkreten Fall eine Verfassungswidrigkeit annehmen, müsste diese durch Aufhebung der Mindeststandards durch den VfGH beseitigt und in der Folge durch den Gesetzgeber behoben werden. Da aber schon die Voraussetzungen für eine Gesetzesüberprüfung fehlen, erübrigt sich eine diesbezügliche Antragstellung beim VfGH. Da die belangte Behörde dem Gesetz bzw. der Verordnung daher keinen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat und auch sonst keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
  9. April 2014, Zl. 2013/04/0157).Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
  10. April 2014, Zl. 2013/04/0157).
  11. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil hinsichtlich der Bestimmungen des § 11 NÖ Mindestsicherungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 Z. 1 und 2 NÖ Mindeststandardverordnung und deren Auslegung betreffend die Stellung eines nicht anspruchsberechtigten Asylwerbers keine Rechtsprechung gibt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil hinsichtlich der Bestimmungen des , Paragraph 11, NÖ Mindestsicherungsgesetzes in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, Ziffer eins und 2 NÖ Mindeststandardverordnung und deren Auslegung betreffend die Stellung eines nicht anspruchsberechtigten Asylwerbers keine Rechtsprechung gibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.119.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.