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{'item': 'LVwG-AV-276/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-276/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Rechtsgrundlage des Bescheides vom ***, ***, wird richtig gestellt und lautet anstelle von „§ 57 AVG“ nunmehr „ § 31 Abs. 3 WRGDie Rechtsgrundlage des Bescheides vom ***, ***, wird richtig gestellt und lautet anstelle von „§ 57 AVG“ nunmehr „ Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959“ 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Mandatsbescheid vom *** wurde dem Beschwerdeführer die Durchführung diverser Maßnahmen wegen Gefahr in Verzug aufgetragen. Diese Maßnahmen lauteten wie folgt: „

  1. Die verunreinigte Grasnarbe und das verunreinigte Erdreich auf Gst. Nr. ***, KG ***, sind umgehend vollständig abzutragen und ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen.
  2. Ein Entsorgungsnachweis ist der Wasserrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft X unaufgefordert zu übermitteln.Ein Entsorgungsnachweis ist der Wasserrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn unaufgefordert zu übermitteln.
  3. Vom sanierten Bereich ist eine Bodenprobe zu entnehmen und auf den Parameter „Summe Kohlenwasserstoffe“ bzw. „KW-Index“ zu analysieren. Dabei sind folgende Grenzwerte in Bezug auf den Parameter zu erreichen bzw. zu unterschreiten: Gesamtgehalt: 500 mg/kg TSim Eluat: 0,2 mg/ lVom sanierten Bereich ist eine Bodenprobe zu entnehmen und auf den Parameter „Summe Kohlenwasserstoffe“ bzw. „KW-Index“ zu analysieren. Dabei sind folgende Grenzwerte in Bezug auf den Parameter zu erreichen bzw. zu unterschreiten: , Gesamtgehalt: 500 mg/kg TS, im Eluat: 0,2 mg/ l
  4. Die Probeentnahme hat von einer hierzu befugten Person bzw. Labor zu erfolgen. Die Beprobung ist zu dokumentieren und gemeinsam mit dem Untersuchungsbefund der Bodenprobe der Wasserrechtsbehörde zu übermitteln.“ Dagegen wurde fristgerecht Vorstellung erhoben. Nach fristgerechter Einleitung und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft X die Vorstellung mit Bescheid vom *** als unbegründet abgewiesen. In der nunmehr dagegen erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, es hätte immer wieder Übergriffe durch Herrn *** gegeben, wegen des Grundstückes in ***, „***“. Am *** hätte der Beschwerdeführer deswegen Anzeige gegen *** erstattet, wegen Sachschäden und Tierquälerei. Diese liege der Beschwerde bei. Ein Antrag auf Rechtshilfe in einer Unterlassungssache sei weiters gestellt worden. Sein Schwager und die Schwester wollten ihn vom Grundstück mit allen Mitteln entfernen. Das Kraftfahrzeug besitze einen Kunststofftank mit Tanköffnung an der Oberseite, ein Auslaufen sei nicht möglich, der Tank sei unbeschädigt. Ein Betanken des Fahrzeuges durch ihn sei aus zeitlichen Gründen nur bei völliger Dunkelheit möglich und daher absurd. Er hätte Heizöl im Kanister transportiert. Die Dieselverschüttaktion des Herrn *** sei nur eine weitere Facette des Trugspiels von ***. Bilder könnten dies belegen.Dagegen wurde fristgerecht Vorstellung erhoben. Nach fristgerechter Einleitung und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Vorstellung mit Bescheid vom *** als unbegründet abgewiesen. In der nunmehr dagegen erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, es hätte immer wieder Übergriffe durch Herrn *** gegeben, wegen des Grundstückes in ***, „***“. Am *** hätte der Beschwerdeführer deswegen Anzeige gegen *** erstattet, wegen Sachschäden und Tierquälerei. Diese liege der Beschwerde bei. Ein Antrag auf Rechtshilfe in einer Unterlassungssache sei weiters gestellt worden. Sein Schwager und die Schwester wollten ihn vom Grundstück mit allen Mitteln entfernen. Das Kraftfahrzeug besitze einen Kunststofftank mit Tanköffnung an der Oberseite, ein Auslaufen sei nicht möglich, der Tank sei unbeschädigt. Ein Betanken des Fahrzeuges durch ihn sei aus zeitlichen Gründen nur bei völliger Dunkelheit möglich und daher absurd. Er hätte Heizöl im Kanister transportiert. Die Dieselverschüttaktion des Herrn *** sei nur eine weitere Facette des Trugspiels von ***. Bilder könnten dies belegen. Am *** wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung in gegenständlicher Angelegenheit durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer hat den Kleinlastkraftwagen mit dem ungarischen Kennzeichen ***, immer wieder an der hinteren Grundstücksgrenze beim rechten Einfahrtstor zum Grundstück Nr. ***, KG ***, auf dem davor befindlichen Grünstreifen abgestellt. Durch das Befüllen des Treibstofftankes dieses LKWs mit Hilfe eines Kanisters hat der Beschwerdeführer Verunreinigungen dieses Grünstreifens vor dem Einfahrtstor verursacht. In der am *** durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Einvernahme des Zeugen *** und des Zeugen ***, letztere beiden jeweils unter Wahrheitserinnerung und Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die hier maßgebliche Bestimmung des § 31 Abs. 3 WRG 1959 lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 lautet wie folgt: „Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.“ Dass eine Verunreinigung des Erdbodens vor der rechten hinteren Zufahrt zum Grundstück ***, KG ***, vorgelegen ist, welche eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung, nämlich des Grundwassers, darstellt, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Im Erhebungsbericht der technischen Gewässeraufsicht vom *** wird dazu ausgeführt, dass eine Versickerung der Verunreinigungen in tiefere Bodenschichten zu erwarten ist und sich im Grundwasserabstrom in einer Entfernung von 100 bis 140 m vom gegenständlichen Verunreinigungsherd Trinkwasserbrunnen befinden. Bestritten wird die Verursachung dieser konkreten Gewässergefährdung. Zu prüfen ist daher, wem die Herbeiführung der Verunreinigungen am Grünstreifen vor der Einfahrt zuzurechnen ist. Vom Beschwerdeführer wird zuerst vorgebracht, dass die Verunreinigungen vom LKW des Schwagers stammen. So wird im Schreiben vom *** an die belangte Behörde argumentiert. Das Fahrzeug des Zeugen ***, des Schwagers des Beschwerdeführers, ist jedoch heute erst zwei Jahre alt, es wurde erstmals am *** für den Verkehr zugelassen. Der Beschwerdeführer meint in der Verhandlung am ***, dass die Ölverunreinigungen nicht vom Tank dieses Fahrzeuges ausgehen würden, sondern vielmehr vom Motorbereich. Dort gäbe es Undichtheiten im Filterbereich und an anderen Stellen. Dem ist entgegen zu halten, dass bei einer Verunreinigung des Wiesenstreifens, wie im gegenständlichen Fall, ein massiver Ölverlust aus dem Motor des Fahrzeuges des Schwagers ursächlich sein müsste. Die Ausdehnung der Verunreinigung auf der Wiese könnte nach Ansicht des Gerichtes nur bei einem massiven Ölverlust, der mit einer Nichtbenützbarkeit des Fahrzeuges verbunden wäre, entstanden sein. Die Neuwertigkeit des Fahrzeuges des Zeugen *** steht dem entgegen. Weiters ist auf dem Bild Nr. 3, welches dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom *** beigelegt war, ersichtlich, dass die Verunreinigungen, vor dem Einfahrtstor stehend, im äußerst linken Bereich vor diesem Tor zu sehen sind. Ein Abstellen des Fahrzeuges des Zeugen *** in der Einfahrt, sodass das Fahrzeug großteils auf dem Grundstück Nr. *** zu stehen kommt und lediglich der vordere Teil mit dem Motor auf den Grünstreifen ragt, und dabei dieser Teil des Fahrzeuges genau über den auf Bild Nr. 3 ersichtlichen Verunreinigungen zu stehen kommt, ist nicht vorstellbar. Der Fleck reicht bis vor die Sträucher links neben der Einfahrt. Vielmehr ergibt sich aus den vom Zeugen *** der Behörde per E-Mail vom *** zugeschickten Fotos, dass der LKW des Beschwerdeführers mit dem Tank genau über dem Bereich der Verunreinigungen auf dem Grünstreifen zu stehen kommt. Auch anhand des Bildes Nr. 3 (Beilage zum Polizeibericht vom ***) ist zu erschließen, dass die Bodenverunreinigungen durch ein Fahrzeug verursacht wurden, welches quer vor der Einfahrt stehend abgestellt wurde. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers und nach den glaubhaften Angaben des Zeugen *** ist das Fahrzeug des Beschwerdeführers immer wieder vor dieser Einfahrt abgestellt gewesen. Der Zeuge *** hat bereits in einer Niederschrift vor der belangten Behörde am *** unter Wahrheitserinnerung befragt ausgesagt, dass nur der Beschwerdeführer und sonst niemand sein Fahrzeug immer wieder vor dieser Einfahrt abgestellt hat. Das Kraftfahrzeug des Zeugen *** kommt nicht für die Verunreinigungen in Frage, da es neuwertig ist und die Angaben des Zeugen glaubwürdig sind. Eine Undichtheit des Motors, wie vom Beschwerdeführer behauptet, kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes beim gegenständlichen Ausmaß der Bodenverunreinigungen nicht Ursache dieser Verunreinigungen sein. Das Kraftfahrzeug ist jetzt erst zwei Jahre alt (es hatte im November *** ein Alter von 17 Monaten), Anhaltspunkte für eine solche Undichtheit, die einem fast völligen Ausfließen des Ölbehälters gleichkommen müsste, sind nicht zu sehen. Dazu hat der Beschwerdeführer auch keine Beweismittel vorgelegt. Vielmehr naheliegend ist, dass der Tank beim LKW des Beschwerdeführers händisch mit einem Kanister befüllt wurde. Dabei ist es dann zu den gegenständlichen Verunreinigungen gekommen. Ein händisches Betanken des LKWs hat der Beschwerdeführer angegeben, wenngleich dies nach seiner Aussage lediglich bei einer Tankstelle erfolgt sein soll. Der Zeuge *** hat ausgesagt, den Beschwerdeführer dabei beobachtet zu haben, wie dieser mit einem Kanister beim vor der Einfahrt abgestellten LKW des Beschwerdeführers eine Tätigkeit verrichtet hätte. Wenngleich er nicht genau – auf Grund der Entfernung – gesehen hat, was konkret der Beschwerdeführer getan hat, so ist dies doch ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer eine Betankung vorgenommen hat und auch früher Betankungen in dieser Art und Weise durch ihn erfolgten. Es entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein fremdes Kraftfahrzeug mit Diesel beschüttet wird. Der Fleck am LKW, an der rechten Seitenwand, könnte zwar von Diesel stammen, jedoch ist dies nicht gesichert im Rahmen der Beweisaufnahme hervorgekommen. Es wird den Zeugen mehr Glauben geschenkt, dass offenbar der LKW vom Beschwerdeführer mit der Hand betankt wurde. Dies erscheint auch nicht abwegig. Wie der Zeuge *** aussagte, ist der Beschwerdeführer beim Transportieren von Pumpe und Kanister gesehen worden und auch ein Hantieren des Beschwerdeführers mit einem Kanister bei seinem LKW wurde von ihm wahrgenommen. Es handelt sich um das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers und ist der Tank in der Mitte dunkel verfärbt, was auf ein Überlaufen des Tanks beim Befüllen hindeutet. Ein normal handelnder Mensch wird nicht die eigene Zufahrt – die regelmäßig benützt wird – dadurch unpassierbar machen, dass er Treibstoff oder ähnliches vor dem Tor verschüttet und dadurch Abgrabearbeiten zur Sanierung der verunreinigten Stelle hervorruft. Hinzu käme auch allenfalls eine Geruchsbelästigung. Es erscheint daher das Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft, dass der Schwager den LKW oder dessen Tank absichtlich mit Heizöl oder ähnlichem beschüttet hätte. Für die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens spricht auch, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, in den im nahegelegenen Schuppen befindlichen Kanistern seien lediglich Reste von Heizöl. Damit ist aber in unmittelbarer Nähe zur Einfahrt keine Flüssigkeit vorhanden, die derartige Verunreinigungen, wie hier gegenständlich, hervorrufen könnte. Man hätte schon gezielt Heizöl oder Treibstoff auf eigene Kosten beischaffen müssen, um die gegenständliche Verunreinigung herbeizuführen. Dies widerspricht aber den Erfahrungen des täglichen Lebens. Sachbeschädigungen am Eigentum des Beschwerdeführers durch den Zeugen *** sind im vorliegenden Akt nicht nachgewiesen, es bestehen lediglich Vermutungen in diese Richtung. Es kann daher auch nicht auf Grund von früheren Vorkommnissen auf ein derartig hinterhältiges Verhalten des Zeugen – Dieselverschüttaktion – geschlossen werden, wie es der Beschwerdeführer vorbringt. Dass angeblich Diesel verschüttet worden sein soll, wird auch erstmals in der Beschwerde vorgebracht. Davor hat der Beschwerdeführer versucht, den LKW des Schwagers als ursächlich darzustellen, indem ein Leck in der Dieselleitung geltend gemacht wird. Später in der mündlichen Verhandlung wird eine Undichtheit des Motors argumentiert. Weiters spricht für die Verursachung der gegenständlichen Verunreinigungen durch den Beschwerdeführer, dass dieser keine Anzeige bei der Polizei oder der Behörde hinsichtlich einer Beschüttung seines LKWs mit Diesel gemacht hat oder hinsichtlich einer Verunreinigung des Wiesenstreifens vor der gegenständlichen Einfahrt. Gleiches gilt für das Bemühen um Beseitigung der Verunreinigungen durch Abheben der Grasnarbe. Zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen zu verpflichten ist daher der Beschwerdeführer. Der Mandatsbescheid vom *** wurde auf den Bericht der technischen Gewässeraufsicht vom *** gestützt. Darin wird ausgeführt, dass sich der gegenständliche Verunreinigungsbereich innerhalb der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung *** (BGBL. 32/1964) befindet und die Trinkwasserversorgung in der Gemeinde *** durch Einzelbrunnen (Hausbrunnen) erfolgt. Die nächsten Trinkwasserbrunnen im Grundwasserabstrom sind in einer Entfernung von 100 bis 140 m und werden durch die gegenständlichen Verunreinigungen gefährdet. Nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 ist Gefahr im Verzug jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist. Der Mandatsbescheid wurde rechtmäßig erlassen.Der Mandatsbescheid vom *** wurde auf den Bericht der technischen Gewässeraufsicht vom *** gestützt. Darin wird ausgeführt, dass sich der gegenständliche Verunreinigungsbereich innerhalb der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung *** (BGBL. 32 aus 1964,) befindet und die Trinkwasserversorgung in der Gemeinde *** durch Einzelbrunnen (Hausbrunnen) erfolgt. Die nächsten Trinkwasserbrunnen im Grundwasserabstrom sind in einer Entfernung von 100 bis 140 m und werden durch die gegenständlichen Verunreinigungen gefährdet. Nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 ist Gefahr im Verzug jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist. Der Mandatsbescheid wurde rechtmäßig erlassen. Der angefochtene Bescheid vom *** erging daher zu Recht. Sollte dem Bescheid zwischenzeitig entsprochen worden sein, so bewirkt dessen Erfüllung nicht, dass dessen Rechtmäßigkeit dadurch verloren geht. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist auf die Sachlage im Zeitpunkt seiner Erlassung abzustellen. Die Rechtsgrundlage war richtig zu stellen, da § 57 Abs. 3 AVG lediglich die Pflicht der Behörde zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitig erfolgten Einleitung regelt. Die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid findet sich im Materiengesetz, hier im Wasserrechtsgesetz 1959.Die Rechtsgrundlage war richtig zu stellen, da Paragraph 57, Absatz 3, AVG lediglich die Pflicht der Behörde zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitig erfolgten Einleitung regelt. Die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid findet sich im Materiengesetz, hier im Wasserrechtsgesetz 1959.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.276.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.