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{'item': 'LVwG-S-1371/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.08.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1371/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn GS, vertreten durch Frau Simone Schreiner, Rechtsanwältin in ***, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 02.12.2014, Zl.AMS2-V-14 57831/5, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. 2. Das Verfahren wird gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25, a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Mittels der angefochtenen Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer folgendes Verhalten angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 10.08.2014, 23:02 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** Richtung: *** Fahrzeug: ***; ***, Sattelzugfahrzeug, Sattelanhänger Tatbeschreibung: Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.2 VStG zum verantwortlich Beauftragten bestellteSie haben es als das gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG zum verantwortlich Beauftragten bestellte Organ der BL GmbH mit Sitz in *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von AS gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges von 18.000 kg, durch die Beladung um 1.400 kg überschritten wurde.“ Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf die von einem Organ der Verkehrsaufsicht durchgeführte Kontrolle, Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen damit, dass die Behörde die Deliktsetzung durch den Beschuldigten sowohl hinsichtlich des Vorliegens der objektiven als auch der subjektiven Tatseite für erwiesen erachte, weshalb mit der gegenständlichen Strafverhängung vorzugehen gewesen wäre. Dagegen hat der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten folgende Beschwerde eingebracht: „Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 02.12.2014, zugestellt am 23,01,2015, Zahl: AMS2-V-14 57831/5 und erhebt dagegen binnen offener Frist das Rechtsmittel der B e s c h w e r d e und führt darin aus wie folgt: I. Beschwerdeumfangrömisch eins. Beschwerdeumfang Das oben genannte Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten. Als Beschwerdegründe werden ● Rechtswidrigkeit des Inhaltes in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, ● sonstige inhaltliche Rechtswidrigkeiten sowie ● Rechtswidrigkeiten in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie insbesondere Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung, Begründungsmängel und sonstige Vorschriften geltend gemacht. II. Beschwerdegründerömisch zwei. Beschwerdegründe 1. Einleitung – willkürliches Ignorieren des Vorbringens Der Beschuldigte gab zu den gegenständlichen Vorwürfen eine umfangreiche Stellungnahme am 18.11.2014 ab, die die belangte Behörde im Ergebnis ignorierte bzw. im wesentlichen Kern nicht erfasste. Der Beschuldigte legte ausführlich dar, dass die Mitarbeiter der BL GmbH von ihm sehr gut geschult und regelmäßig und nachweislich kontrolliert werden. Der Beschuldigte hat jedenfalls im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ausreichend dafür Sorge getragen, dass der Zustand des verfahrensgegenständlichen KFZ den Vorschriften des KFG entspricht. Dem Beschuldigten ist an der angeblichen Verwaltungsübertretung kein Vorwurf zu machen. Er hat diese auch in keiner Weise verschuldet. (Die belangte Behörde setzte sich freilich auch mit dem Verschulden nur unzureichend auseinander. Siehe dazu unten.) Die belangte Behörde setzte sich somit mit dem jeweiligen Vorbringen in keiner Weise inhaltlich auseinander. Im Ergebnis hat die belangte Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt unterlassen und beachtliches Parteienvorbringen bei der Erlassung des Straferkenntnisses völlig ignoriert. nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes handelte die belangte Behörde dadurch willkürlich (VfSlg 8808/1980, VfSlg 10.163, 10.549; vgl. auch VfSlg 12.924).Die belangte Behörde setzte sich somit mit dem jeweiligen Vorbringen in keiner Weise inhaltlich auseinander. Im Ergebnis hat die belangte Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt unterlassen und beachtliches Parteienvorbringen bei der Erlassung des Straferkenntnisses völlig ignoriert. nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes handelte die belangte Behörde dadurch willkürlich (VfSlg 8808 aus 1980,, VfSlg 10.163, 10.549; vergleiche auch VfSlg 12.924). Der Beschuldigte brachte über sein funktionierendes Schul- und Kontrollsystem, welches weit über einfache Anweisungen oder Belehrungen hinausgeht, vor und erörterte, wie er regelmäßig im Unternehmen Sorge dafür trägt, dass die Fahrer die gesetzlichen Bestimmungen des KFG einhalten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. nach ständiger Rechtsprechung des VfGH stellt das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt Willkür dar (VfSlg 8808/1980, VfSlg 10.092, 10.846, 11.032).Der Beschuldigte brachte über sein funktionierendes Schul- und Kontrollsystem, welches weit über einfache Anweisungen oder Belehrungen hinausgeht, vor und erörterte, wie er regelmäßig im Unternehmen Sorge dafür trägt, dass die Fahrer die gesetzlichen Bestimmungen des KFG einhalten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. nach ständiger Rechtsprechung des VfGH stellt das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt Willkür dar (VfSlg 8808 aus 1980,, VfSlg 10.092, 10.846, 11.032). Hätte die belangte Behörde das Vorbringen des Beschuldigten berücksichtigt und ausreichend gewürdigt sowie ein geeignetes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie zum zwingenden Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte alles ihm Mögliche getan hat, um den gesetzlichen Erfordernissen der notwendigen Sorgetragung im Sinne § 9 Abs. 1 GütBefG nachzukommen.Hätte die belangte Behörde das Vorbringen des Beschuldigten berücksichtigt und ausreichend gewürdigt sowie ein geeignetes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie zum zwingenden Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte alles ihm Mögliche getan hat, um den gesetzlichen Erfordernissen der notwendigen Sorgetragung im Sinne Paragraph 9, Absatz eins, GütBefG nachzukommen. 2. Ignorieren der belangten Behörde zum wesentlichen Vorbringen betreffend das wirksame Schul-, Kontroll- und Sanktionssystem bei der BL GmbH Im Unternehmen des Beschuldigten ist ein absolut taugliches und funktionierendes Schulungs- und Kontrollsystem etabliert. Wie vorgebracht, werden die Fahrer durch den Beschuldigten nachweislich auf die einzuhaltenden Vorschriften hingewiesen. Darüber hinaus wird – wie vorgebracht – in der BL GmbH zumindest einmal jährlich eine Betriebsversammlung mit sämtlichen Fahrern abgehalten, in welcher detailliert auf die einzuhaltenden Vorschriften eingegangen wird. Wie vorgebracht, bilden sich die involvierten Fahrer zudem regelmäßig weiter. Die Schulungen im Rahmen des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz werden zudem von der E Fahrschule GmbH, ***, *** durchgeführt. Der Beschuldigte kontrolliert regelmäßig – ebenfalls wie bereits vorgebracht – die Einhaltung der Vorschriften durch die Fahrer, indem er unter anderem wöchentlich stichprobenartig die von den Fahrern abgegebenen Ladedokumente kontrolliert. Sollte es hier zu Verstößen kommen, werden die Fahrer vom Beschuldigten darauf hingewiesen. Bei mehrfachen Verstößen oder bei einem schwerwiegenden Verstoß kommt es zu Sanktionen, die von einer Mahnung bis zur Freistellung oder Entlassung reichen. Die Mitarbeiter wissen, dass die Nichteinhaltung von Vorschriften nicht ohne Folgen bleibt. Auch das beste Schulungs-, Kontroll- und Sanktionssystem kann einzelne Fehlleistungen nicht verhindern. Die belangte Behörde, die sich mit dem System nicht auseinandersetzte, zieht offenbar den Schluss, dass aus einer einzigen Übertretung – die im Übrigen nicht einmal exakt im Ausmaß bewiesen ist – dem Beschuldigten als Systemverantwortlichen ein Vorwurf zu machen ist. Ein solcher Fall, für den im konkreten Fall der Beschuldigte nichts kann, stellt bei der Vielzahl von internationalen Transporten, die das Unternehmen des Beschuldigten abwickelt eine absolute Ausnahme dar. Eine einzelne Übertretung ist kein Indiz für ein Systemversagen! Schließlich wird in diesem Zusammenhang nochmals vorgebracht, dass ein Kontrollsystem deswegen nicht versagt, weil es zu einzelnen Übertretungen kommt. Unter diesen Gesichtspunkten würde nahezu jedes rechtliche und faktische System versagen. Bei der festgestellten, angeblichen Übertretung handelt es sich lediglich um einen Einzelfall. Es wird verkannt, dass das Kontroll- und auch Schulungssystem in der absolut überwiegenden Mehrheit tadellos funktioniert. Sorge tragen heißt keine Totalüberwachung! Nach der Rechtsansicht der belangten Behörde würde dem Beschuldigten, um solch einen absoluten Ausnahmefall zu verhindern, im Ergebnis gar nichts anderes übrig bleiben, als jeden einzelnen Mitarbeiter seines Unternehmens persönlich permanent zu kontrollieren und zu überwachen! Dass dies in der Privatwirtschaft gänzlich unmöglich und absolut lebensfremd ist und bedürfte eigentlich keiner weiteren Ausführung. Ob eine gänzliche totale Überwachung im Sinne des Gesetzgebers ist, bezweifelt der Beschuldigte. Im Übrigen wäre diese einem konstruktiven Arbeitsklima jedenfalls abträglich. Im Ergebnis verfügt und verfügte das Unternehmen des Beschuldigten tatsächlich über ein ausreichendes und effektives Kontrollsystem. Dem Beschuldigten könne daher nur dann ein Verschulden zur Last gelegt werden, wenn ein derartiges Kontrollsystem nicht existieren würde. In der Transportbranche ist das vom Beschuldigten entwickelte Kontrollsystem (immerhin mit täglichen Kontrollen durch den Beschuldigten nicht nur praxistauglich, angemessen und ausreichend, sondern insbesondere auch in der Transport- und Speditionsbranche absolut üblich. Die Behörde machte sich aber keine Mühe diese Fakten zu berücksichtigen oder zu würdigen, sondern ignorierte völlig das diesbezügliche Parteienvorbringen. Bei entsprechender Würdigung wäre die belangte Behörde zum zwingenden Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte kein strafbares Verhalten setzte. 3. Keine Prüfung der subjektiven Tatseite durch die belangte Behörde Die belangte Behörde hat sich in keiner Weise mit der subjektiven Seite des Beschuldigten in der gegenständlichen Causa auseinandergesetzt oder gar diesbezüglich ein eigenes Ermittlungsverfahren abgeführt. Hätte sie dies getan, wäre sie zu dem zwingenden Schluss gekommen, dass dem Beschuldigten auch subjektiv kein vorwerfbares Verhalten anzulasten war und hatte so von einer Bestrafung Abstand nehmen müssen. Der Beschuldigte hat alles ihm Zumutbare getan, um seiner gesetzlichen Sorgepflicht nachzukommen. Der Beschuldigte hat ein taugliches Überprüfungssystem entwickelt. Nicht erforderlich ist freilich, dass diese Überprüfung laufend und umfassend zu erfolgen hat; vielmehr darf sich der Auftraggeber (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte) zunächst darauf verlassen, dass seine Aufträge erfüllt (VwGH 17.11.1987, 87/05/0140) oder Zusagen eingehalten werden (VwGH 25.4.1989, 87/05/0194), wie auch die Lehre treffend festhält (Raschauer/Wessely, VStG, § 5 RZ 11 mwN).Der Beschuldigte hat ein taugliches Überprüfungssystem entwickelt. Nicht erforderlich ist freilich, dass diese Überprüfung laufend und umfassend zu erfolgen hat; vielmehr darf sich der Auftraggeber (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte) zunächst darauf verlassen, dass seine Aufträge erfüllt (VwGH 17.11.1987, 87/05/0140) oder Zusagen eingehalten werden (VwGH 25.4.1989, 87/05/0194), wie auch die Lehre treffend festhält (Raschauer/Wessely, VStG, Paragraph 5, RZ 11 mwN). Da die belangte Behörde sich mit diesen entscheidungsrelevanten Fakten nicht auseinandersetzte, konnte sie sie auch nicht entsprechend würdigen. 4. Keine Auseinandersetzung der belangten Behörde, ob der Beschuldigte objektiv ein vorwerfbares Verhalten setzte Da die belangte Behörde das Vorbringen des Beschuldigten bei Erlassung der Straferkenntnisses weitgehend ignorierte, setzte sie sich auch nicht mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten zum Sorgfaltsmaßstab auseinander. Bei richtiger rechtlicher Würdigung, hat der Beschuldigte auch kein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten zu verantworten. Dabei handelt es sich um jenes Sorgfaltsmaß, das ein mit den rechtlich geschützten Werten entsprechend verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch (ZVR 1974/90: nüchterner Mensch) in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutsbeeinträchtigung hintanzuhalten (vgl. Fabrizi, StGB, 10. Auflage § 6 RZ 4 mwN).Da die belangte Behörde das Vorbringen des Beschuldigten bei Erlassung der Straferkenntnisses weitgehend ignorierte, setzte sie sich auch nicht mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten zum Sorgfaltsmaßstab auseinander. Bei richtiger rechtlicher Würdigung, hat der Beschuldigte auch kein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten zu verantworten. Dabei handelt es sich um jenes Sorgfaltsmaß, das ein mit den rechtlich geschützten Werten entsprechend verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch (ZVR 1974/90: nüchterner Mensch) in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutsbeeinträchtigung hintanzuhalten vergleiche Fabrizi, StGB, 10. Auflage Paragraph 6, RZ 4 mwN). In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach den Gepflogenheiten der gewissenhaften und verständigen Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises (LSK 1979/167) bzw. nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (LSK 1979/64; Fabrizi, aaO mwN). Auch der sogenannte „Normmensch“ hätte im konkreten Fall kein anderes Kontrollsystem etabliert und folgt daraus zwingend, dass der Beschuldigte auch objektiv nicht sorgfaltswidrig gehandelt und somit insgesamt kein Verschulden gesetzt hat. Der Beschuldigte wich aber keinesfalls von einer Normperson ab. Dies hätte die belangte Behörde auch festgestellt und dann folglich das bekämpfte Straferkenntnis nicht erlassen, wenn sie sich vorher ordnungs- und gesetzesgemäß mit dem Vorbringen des Beschuldigten auseinander gesetzt hätte. 5. Kein Verschulden des Beschuldigten! – von der belangten Behörde trotz ausreichender Glaubhaftmachung ignoriert Die belangte Behörde begründet ihr Straferkenntnis lapidar: „Tatsache ist, dass das kontrollierte Sattelkraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort mit einem zu hohen Gesamtgewicht (Überladung um 1.400

  1. kg)unterwegs war. Laut dem § 103 Abs. 1 Z 1 KFG sind Sie als verantwortlicher Beauftragter dieser Firma jedenfalls dafür verantwortlich, dass dieses Sattel-KFZ auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde, obwohl das Sattel-KFZ zur Tatzeit am Tatort nicht den kraftfahrtrechtlichen Vorschriften entsprochen hat.“Die belangte Behörde begründet ihr Straferkenntnis lapidar: „Tatsache ist, dass das kontrollierte Sattelkraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort mit einem zu hohen Gesamtgewicht (Überladung um 1.400
  2. kg)unterwegs war. Laut dem Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG sind Sie als verantwortlicher Beauftragter dieser Firma jedenfalls dafür verantwortlich, dass dieses Sattel-KFZ auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde, obwohl das Sattel-KFZ zur Tatzeit am Tatort nicht den kraftfahrtrechtlichen Vorschriften entsprochen hat.“ Die zentrale Frage, ob aber der Beschuldigte selbst strafrechtlich und schuldhaft relevant handelte, wurde von der belangten Behörde in keiner Weise erörtert! Die belangte Behörde führte lediglich aus: „Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt …“Die belangte Behörde führte lediglich aus: „Hinsichtlich des Verschuldens ist auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt …“ Der Beschuldigte als Vertreter der BL GmbH hat – wie oben aufgezeigt – eine taugliche Organisation geschaffen, die die Organisation von ordnungs- und rechtmäßigen Transporten gewährleistet. Dazu gehört selbstredend die Einhaltung des KFG. Der Beschuldigte tat sohin alles Zumutbare, um seiner Sorgepflicht im Sinne des § 9 GütBefG nachzukommen. Dies machte er auch durch entsprechendes Tatsachenvorbringen ausreichend glaubhaft.Der Beschuldigte als Vertreter der BL GmbH hat – wie oben aufgezeigt – eine taugliche Organisation geschaffen, die die Organisation von ordnungs- und rechtmäßigen Transporten gewährleistet. Dazu gehört selbstredend die Einhaltung des KFG. Der Beschuldigte tat sohin alles Zumutbare, um seiner Sorgepflicht im Sinne des Paragraph 9, GütBefG nachzukommen. Dies machte er auch durch entsprechendes Tatsachenvorbringen ausreichend glaubhaft. Der Gesetzgeber präsumiert bei Ungehorsamsdelikten die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils durch den Beschuldigten; dies bedeutet aber nicht, dass das zur Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit unterbreitete Tatsachenvorbringen schon bis ins letzte Detail vollständig sein muss. Die Regelung des § 5 Abs. 1 2. Satz VStG befreit die Behörde nicht von der Verpflichtung, im Hinblick auf § 25 Abs. 2 VStG von sich aus Umstände zu berücksichtigen bzw. zu ermitteln, von denen sie bereits bei der Ermittlung des äußeren Tatbestandes Kenntnis erlangt hat. Fahrlässiges Verhalten setzt das Außerachtlassen zumutbarer Sorgfalt voraus. Bei der Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht ist als Maßstab der einsichtige und besonnene Mensch heranzuziehen. Objektiv sorgfaltswidrig handelt der Täter folglich nur dann, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten würde (VwSlg. 12.947 A/1989). Im vorliegenden Fall wurde seitens des Beschuldigten im Verfahren erster Instanz alles Erdenkliche hinsichtlich der Gewährleistung eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung derartiger Verwaltungsübertretungen unternommen. Es gab für den Beschuldigten keine Anhaltspunkte, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle entsprechende Vorschriften des KFG nicht eingehalten waren. Nach der Judikatur des VfGH normiert § 5 Abs. 1 2. Satz VStG nicht, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat; vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Veschuldensfrage von Amtswegen zu klären. Das Gesetz befreit die Behörde also in Anbetracht der regelmäßigen Sachlage nur insoweit von weiteren Nachforschungen über die subjektive Tatseite, als dass entgegen dem Anschein behauptete Fehlen des Verschuldens nicht glaubhaft wäre. Die Judikatur des VfGH (B 1908/93 vom 20.6.1994) fordert hinsichtlich der Glaubhaftmachung bei § 5 Abs. 1 VStG auf den individuellen Fall bezogene, variable Maßstäbe und Möglichkeiten der Schuldfeststellung, die bis zur einer amtswegigen Ermittlung der Verschuldensfrage führen können. Diese Grundsätze vertragen sich daher nicht mit starren, alle andere Möglichkeiten ausschließenden Beweisstandards, bei deren Fehlen eine Entlastung unmöglich erscheint. In der Literatur wird sogar vertreten, dass die Praxis des VwGH hinsichtlich der überhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Fehlens eines Verschuldens im Rahmen der Kontrollsysteme den klaren Judikaturgrundsätzen des VfGH zu § 5 Abs. 1 VStG widerspricht (Pflegerl, Verfassungsmäßigkeit entlastender Kontrollsysteme im Betriebsbereich, ecolex 1996, 770).Der Gesetzgeber präsumiert bei Ungehorsamsdelikten die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils durch den Beschuldigten; dies bedeutet aber nicht, dass das zur Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit unterbreitete Tatsachenvorbringen schon bis ins letzte Detail vollständig sein muss. Die Regelung des Paragraph 5, Absatz eins, 2. Satz VStG befreit die Behörde nicht von der Verpflichtung, im Hinblick auf Paragraph 25, Absatz 2, VStG von sich aus Umstände zu berücksichtigen bzw. zu ermitteln, von denen sie bereits bei der Ermittlung des äußeren Tatbestandes Kenntnis erlangt hat. Fahrlässiges Verhalten setzt das Außerachtlassen zumutbarer Sorgfalt voraus. Bei der Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht ist als Maßstab der einsichtige und besonnene Mensch heranzuziehen. Objektiv sorgfaltswidrig handelt der Täter folglich nur dann, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten würde (VwSlg. 12.947 A/1989). Im vorliegenden Fall wurde seitens des Beschuldigten im Verfahren erster Instanz alles Erdenkliche hinsichtlich der Gewährleistung eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung derartiger Verwaltungsübertretungen unternommen. Es gab für den Beschuldigten keine Anhaltspunkte, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle entsprechende Vorschriften des KFG nicht eingehalten waren. Nach der Judikatur des VfGH normiert Paragraph 5, Absatz eins, 2. Satz VStG nicht, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat; vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Veschuldensfrage von Amtswegen zu klären. Das Gesetz befreit die Behörde also in Anbetracht der regelmäßigen Sachlage nur insoweit von weiteren Nachforschungen über die subjektive Tatseite, als dass entgegen dem Anschein behauptete Fehlen des Verschuldens nicht glaubhaft wäre. Die Judikatur des VfGH (B 1908/93 vom 20.6.1994) fordert hinsichtlich der Glaubhaftmachung bei Paragraph 5, Absatz eins, VStG auf den individuellen Fall bezogene, variable Maßstäbe und Möglichkeiten der Schuldfeststellung, die bis zur einer amtswegigen Ermittlung der Verschuldensfrage führen können. Diese Grundsätze vertragen sich daher nicht mit starren, alle andere Möglichkeiten ausschließenden Beweisstandards, bei deren Fehlen eine Entlastung unmöglich erscheint. In der Literatur wird sogar vertreten, dass die Praxis des VwGH hinsichtlich der überhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Fehlens eines Verschuldens im Rahmen der Kontrollsysteme den klaren Judikaturgrundsätzen des VfGH zu Paragraph 5, Absatz eins, VStG widerspricht (Pflegerl, Verfassungsmäßigkeit entlastender Kontrollsysteme im Betriebsbereich, ecolex 1996, 770). Im konkreten Fall setzte die belangte Behörde überhaupt keine eigenen Ermittlungsschritte und berücksichtigte in keiner Weise das ausreichende Vorbringen des Beschuldigten. 6. Kein Schaden Lediglich aus anwaltlicher Vorsicht wird vorgebracht, dass kein Schaden durch das Handeln des Lenkers (und des Beschuldigten!) entstanden ist. Beweis: PV GS, ***, *** ZG AS, ***, *** ZG MS, ***, *** UR Schulungsunterlagen werden nachgereicht UR Ladelisten bereits als Anlagen A1-A2 vorgelegt Aus den dargestellten Gründen werden folgende ANTRÄGE an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gestellt: 1.
  3. a)Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit und die Einstellung des Strafverfahrens; hilfsweise
  4. b)gemäß § 45 Abs. 1 VStG das Strafverfahren einzustellen; allenfalls mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden;“
  5. b)gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG das Strafverfahren einzustellen; allenfalls mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden;“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 18.06.2015 eine öffentliche Mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer gab an: „Unsere Berufskraftfahrer machen jedes Jahr eine zusätzliche Schulung, diese dauern sieben Stunden und wird über die Fahrschule E in *** durchgeführt. Zusätzlich werden die Fahrer einmal jährlich noch besonders geschult bzw. auf die laufenden Probleme hingewiesen. Jeder Fahrer erhält ein Handbuch für Kraftfahrer. Der Beschwerdeführer liegt dieses zur Einsicht vor. Es finden sich darin sämtliche Vorschriften über Beladung und Ladungssicherung. Das Handbuch für Kraftfahrer wird nach Einsicht wieder zurückgegeben. Immer wenn es irgend welche Probleme gibt, werden die Fahrer darauf angesprochen. Von mir wird regelmäßig ein Fahrer kontrolliert. Das erfolgt regelmäßig, wer halt gerade kommt. Das Unternehmen hat 130 Fahrer angestellt. Ich kontrolliere jeden Tag zwei bis drei Fahrer. Ich kontrolliere die Fahrzeiten, ein auffälliges Gewicht. In diesem Fall kam es bedauerlicher Weise zu einer Vermischung, nachdem zunächst Herr MS geladen hatte, der 29 Paletten geladen hat. Offensichtlich sind zwei Beladungen nebeneinander gestanden und er hat dann von der daneben stehenden Ladung auch etwas aufgeladen, sodass diese Ladung dann insgesamt zu schwer wurde. Es ging ja nur um eine falsche Ladungsverteilung, die Gesamtmasse hat gepasst. Wenn man die beiden Lieferscheine des Herrn AS und MS kontrolliert, so sieht man, dass er offenbar eine schwere Palette vorne hinein gestellt hat. Das wissen die Fahrer an sich aber schon, dass sie vorne nicht zu schwer laden dürfen. Die Ladungsverteilung wird von mir auch sporadisch kontrolliert. Genau geht das aber nicht, weil ich keine Waage habe. Ich lege vor den Lastverteilungsplan des Auflegerherstellers SC. Bei der Ladung hat es sich um Joghurtpaletten gehandelt. Jeder Fahrer muss an der Stirnseite mit der Ladetätigkeit beginnen. Es existiert keine Steckeinrichtung, sodass die Fahrer etwas weiter hinten zu laden beginnen könnten. Wenn ein Fahrer einen Fehler gemacht hat, wie im vorliegenden Fall, wird er von mir auf jeden Fall ermahnt, dass er dies in Zukunft unterlassen muss. Wenn das öfters vorkommt, wird er abgemahnt und dabei kommt es auch zu Entlassungen. Beide Fahrer sind über die Vertauschung befragt worden und wurde auch ein Gespräch mit ihnen geführt, dass das in Zukunft nicht mehr passieren darf. Es wurde ihnen auch erklärt, wie es in Zukunft richtig zu handhaben ist. Um die Ladung richtig zu verteilen, werden die Fahrer angewiesen unter Umständen Leerpaletten zu laden. Teil dieser Schulung ist daher auch die Lastverteilung. Es ist für die Fahrer allerdings schwierig eine geringe Lastverschiebung festzustellen. Das ist bei den modernen Fahrzeugen nicht möglich. Am 10.08.2014 war ich nicht bei der Verladestelle.“ Zeuge GI JK gab an: „Ich kann mich an das einzelne Fahrzeug naturgemäß nicht mehr erinnern. Die Angaben in der Anzeige sind jedoch richtig. Ich lege vor das Original des gegenständlichen Eichscheines. Ich verfüge über die erforderliche Schulung zum Verwiegen. Ich lege auch weiters vor das gegenständliche Wiegeprotokoll. Der gegenständliche Eichschein ist jedenfalls der richtige, es gibt nur eine Waage am Kontrollplatz ***. Die einzelnen zu kontrollierenden Lastkraftwagen werden mittels Ampelregelung zur Wiegespur geleitet. Hier befindet sich eine Stopptafel, ich gebe dann mit Handzeichen, dass der Lastwagen auf die Waage fahren soll. Zugfahrzeug und Anhänger werden getrennt verwogen, es handelt sich um eine normale Brückenwaage. Im vorliegenden Fall war lediglich das Zugfahrzeug zu schwer. Es findet sich außen oben ein Display auf dem das Gesamtgewicht angezeigt wird, das war im vorliegenden Fall in der Toleranzgrenze. Im Verwiegecontainer findet sich ein Monitor, in dem beide Lasten aufscheinen, sowohl die Last des Zugfahrzeuges als auch des Anhängers. Wenn eine Übertretung festgestellt wird, wird die Messung gespeichert und in das EDV-System der Bundespolizei eingespielt. Es muss von uns nur mehr die Lenker- und die Zulassungsdaten erfolgen. Sodann wird die Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet.“ Zum gegenständlichen Eichschein brachte der Beschwerdeführervertreter vor: „Aus dem gegenständlich vorgelegten Eichschein ergibt sich derzeit nicht, dass er die betreffende Waage am Kontrollplatz *** betrifft.“ Der ASV teilte dazu mit: „Die Übereinstimmung des Eichscheines mit der gegenständlichen Waage ergibt sich aus der Identifikationsnummer, die am Eichschein vermerkt ist.“ Zeuge MS gab an: „Ich bin Chauffeur bei der Firma BL. Ich kann mich an den gegenständlichen Ladevorgang noch erinnern, ich habe ein gutes Langzeitgedächtnis. Wir melden uns immer vorher bei der N an, ich hatte bereits Stellplätze belegt und hat mir die N mitgeteilt, dass die Ware dort und dort steht. Ich habe sodann geladen. Es sind zwei Ladungen bei einem Tor gestanden und ich konnte diese beiden nicht mehr unterscheiden, deshalb habe ich diese vermischt. Ich habe daher meinen LKW vollgeladen, und dabei eben beide Ladungen vermischt. Ich habe selber beladen. Normalerweise wird eine Ladung pro Tor aufgespielt. In diesem Fall habe ich gedacht, es sei eben nur eine Ladung. Ich nehme an, dass das Lager voll gewesen ist und deshalb zwei Ladungen beim Tor aufgespielt waren. Das konnte von mir nicht auseinander gehalten werden. Wir beladen zunächst und dann bekommen wir die Ladelisten vorgelegt, welche von uns unterschrieben wird und dann fahren wir. Normalerweise ist der Fuhrparkleiter dort und muss dieser das Gewicht überprüfen (der Fuhrparkleiter der N). Wenn am Schein zu viel geladen ist, lade ich wieder ab. Der Firma N ist das aber egal, sie lässt mich zu schwer beladen auch hinausfahren. Normal passt das Gewicht immer. Ich hatte halt leere Stellplätze belegt und deshalb ist das Ganze zu Stande gekommen. Ich weiß nicht mehr, was genau ich geladen hatte, ob Retourware oder Leergut, das war vorne geladen. Ich habe bei der N keine Gelegenheit die Ware abzuwiegen. Ich sehe nur die Ladelisten die ich kontrolliere und fahre dann. Ich bin zehn Jahre bei der Firma BL beschäftigt. Ich fahre täglich zur Beladestelle N. Ich wurde geschult über die Beladung und über die Lastverteilung. Ich wurde von der Firma BL geschult und von der Fahrschule. Es gibt da regelmäßig Auffrischungsschulungen und zwar jährlich. Wir werden vom Fuhrparkleiter auf etwaige Übertretungen aufmerksam gemacht. Der Fuhrparkleiter kontrolliert stichprobenartig regelmäßig. Ich weiß nicht, wie oft ich stichprobenartig kontrolliert werde. Wir werden auch telefonisch darauf hingewiesen. Ich merke mir aber nicht, wie oft das jetzt vorkommt. Dadurch dass ich in Wien wohne, arbeite ich hauptsächlich nachts. Es gibt eigentlich sonst keine Gewichtsüberschreitungen bei der Firma N. Es fahren sicher 10 bis 15 Fahrzeuge der Firma BL zur N.“ Zeuge AS gab an: „Ich selbst wurde auch bestraft wegen der gegenständlichen Überladung, zumindest angezeigt. Ich kann mich an den Ladevorgang noch erinnern, es war ein wenig hektisch. Es sind zwei Fuhren an einem Tor gestanden und keiner wusste genau, wer was laden soll. Ich kam etwas später, Herr MS war schon da und wir haben fast gleichzeitig geladen. Herr MS hat nicht gewusst was er nehmen soll und hat bei der Firma N nachgefragt und hat diese ihm erklärt, dass er nehmen könne, was er gerne möchte. Dann hat er geladen und bei ihm haben zwei Paletten von seiner Ladung nicht mehr hinein gepasst, deshalb habe ich sie dann zusätzlich aufgeladen. Ich habe meine Papiere kontrolliert und hätten sich auch diese beiden zusätzlichen Paletten noch ausgehen müssen. Ich habe aber nicht beachtet, dass es sich um die falschen Papiere handelt, ich hätte die leichtere Ladung bekommen sollen, hatte aber die Papiere für die schwerere bekommen. Herr MS hat aber meine Ladeliste genommen und konnte ich das aber auch nicht wissen. Es hat sich um Sammelgut gehandelt, welches zu uns angeliefert wird und dann auf Deutschland verteilt wird. Ich hatte durch die zwei Paletten mehr, gar keine Möglichkeit die Ladung anders zu verteilen. In dem Fall konnte ich vorne kein Leergut laden, weil ich komplett voll war. Ich weiß schon genau wie ich laden muss, ich bin darin geschult. Wir haben zweimal im Jahr eine Schulung der Firma und es gibt auch neue Fahrerlaubnisgesetze, da wird das auch noch einmal extra geschult. Im konkreten Fall war mir klar, dass im vorliegenden Fall eine Leerpalette vorne hätte geladen werden müssen. Das ging aber nicht, weil ich eben zwei zusätzliche Paletten zu laden hatte. Es war daher nicht möglich. Es ist mir passiert und schlecht gelaufen, ich habe das erst im Nachhinein gewusst. Ich werde geschult über Ladungssicherung und Lastverteilung, ich werde von der Firma geschult und von der Fahrschule. Ich habe auch das Zertifikat für Schwertransporte. Ich bin jetzt acht Jahre bei der Firma BL. Ich fahre öfters nach *** zur N, ich fahre ca. vier Mal die Woche dort hin. Es fahren auch noch andere Fahrer der Firma BL. Wir haben zwischen 10 und 15 Fuhren pro Tag. Es ist mir nicht möglich, das Ladegut abzuwiegen bei der Beladestelle, es gibt dort keine Waage. Ich kontrolliere die Ladelisten nach der Beladung. Ich schaue zunächst die Paletten an und bekomme dann erst die Ladelisten. Erst wenn diese zu hoch sind, dann gehe ich ins Büro und frage was da los ist. Es gibt auch Fahrer die nur Leergut laden und die können dann auch noch einige volle Paletten mitnehmen. Die Fahrkarten werden immer ausgelesen, so einmal in der Woche und wird das automatisch durchgeführt. Ich weiß nicht, wer sich die Auswertungen anschaut. Es ist möglich, dass das der Fuhrparkleiter ist oder der Chef oder der Disponent. Wenn etwas nicht passt, werde ich wahrscheinlich von der Firma angesprochen. Bei mir passt aber alles. Nur wenn ich meine Karte nicht früh genug ausgelesen habe, ruft mich Herr GS an und macht mich darauf aufmerksam.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Die dem Beschwerdeführer als Fuhrparkverantwortlicher zur Last gelegte Überladung blieb im Beschwerdefall unbestritten, der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, dass ihn ein Verschulden an den Überladungen treffe und bringt hiezu vor, er sei sämtlichen Verpflichtungen, denen er nachkommen könne, auch tatsächlich nachgekommen. Der Sorgfaltsmaßstab könne nicht überspannt werden und es könne von ihm nicht verlangt werden, noch weitergehendere Kontrollen durchzuführen. Er berufe einmal im Jahr eine Fahrerbesprechung ein, im Zuge dieser Besprechungen würden die Lenker auf ihre Pflichten gemäß dem Kraftfahrgesetz hingewiesen und ständig an diese Bestimmungen erinnert. Werde ein Lenker bei einer Überladung betreten, werde er sofort auf die Einhaltung der höchsten zulässigen Gesamtgewichte hingewiesen. Er kontrolliere seine Fahrer, den Zustand der Fahrzeuge und auch die Ladungssicherung täglich bei zwei bis drei LKWs. Das Gewicht könne er mangels Waage nicht kontrollieren. Er sei für 140 Fahrer verantwortlich. Zu diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer zunächst auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach für einen mit Transporten befassten Kraftfahrer auf Grund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge oft das Erkennen einer Überladung optisch kaum möglich ist, die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung des Lenkers hat der Zulassungsbesitzer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zlen. 91/03/0035, 0036). Im Rahmen dieses Kontrollsystems ist auch für die Hintanhaltung von eigenmächtigen Handlungen Vorsorge zu treffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0182, betreffend die Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften).Zu diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer zunächst auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach für einen mit Transporten befassten Kraftfahrer auf Grund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge oft das Erkennen einer Überladung optisch kaum möglich ist, die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung des Lenkers hat der Zulassungsbesitzer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zlen. 91/03/0035, 0036). Im Rahmen dieses Kontrollsystems ist auch für die Hintanhaltung von eigenmächtigen Handlungen Vorsorge zu treffen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0182, betreffend die Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften). Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs. 1 VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1991, Zl. 91/03/0032). Die Behauptung, die Lenker regelmäßig zu belehren, zu schulen und stichprobenartig zu überwachen, reicht nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. November 1991, Zl. 91/03/0244, und vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/03/0262) zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus.Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1991, Zl. 91/03/0032). Die Behauptung, die Lenker regelmäßig zu belehren, zu schulen und stichprobenartig zu überwachen, reicht nach der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 13. November 1991, Zl. 91/03/0244, und vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/03/0262) zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus. Dennoch ist die Beschwerde zielführend. Beide als Zeugen einvernommenen Fahrer der gegenständlichen Firma BL haben übereinstimmend angegeben, sie hätten annähernd zur gleichen Zeit bei der Firma N Paletten mit Joghurt geladen und sei es zum Tatzeitpunkt so gewesen, dass die N die Beladung für 2 LKWs zu einem Tor gestellt hätte, was üblicherweise nicht vorkomme. Da der LKW des ersten Fahrers bei Ankunft in der N bereits teilgeladen gewesen sei, habe er zwei Paletten von seiner Fuhre stehen gelassen und habe diese der nachfolgende Fahrer zusätzlich geladen, was die hier gegenständliche Überladung bewirkt hätte. Grundsätzlich sei dies deshalb kein Problem, weil sämtliche Ware zunächst nach Deutschland zur Firma BL gebracht werde, um sodann von dort aus auf das Gebiet aufgeteilt werde. Unabhängig davon, dass die Lenker im gegenständlichen Fall die Beladungsvorschriften offensichtlich fahrlässig missachtet haben, kann nach Ansicht des Gerichtes dieses Versehen des zweiten Fahrers dem Beschuldigten nicht angelastet werden. Auch bei Durchführung größtmöglicher Kontrollen war es dem Beschuldigten im vorliegenden Fall nicht möglich, diese Übertretung zu verhindern. Da der Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichtes grundsätzlich ausreichend dafür Sorge trägt, dass die Fahrer die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen einhalten und dies auch durch Schulungen, Gespräche und Telefonate ausreichend kontrolliert, hat er die Übertretung in subjektiver Hinsicht nicht zu verantworten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1371.001.2015

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