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LVwG-S-1805/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.08.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1805/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwaltspartnerschaft in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwaltspartnerschaft in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, zu Recht erkannt:,

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben.
  2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) € 30,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) € 30,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 6 Z 1 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 4 VwGVG eine Revision wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 6 Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGVG eine Revision wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, am *** um 04.45 Uhr im Ortsgebiet von ***, ***, mit dem Lkw mit Kennzeichen *** mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden zu sein und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt zu haben, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Beteiligten nicht stattgefunden habe. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom *** und den bezughabenden Verkehrsunfallbericht. Diesem zufolge habe der Beschwerdeführer, der Angestellter der Firma *** sei, den genannten Lkw gelenkt, in *** eine Kundin beliefert und im Zuge des Zurückschiebens den Pkw mit Kennzeichen *** beschädigt. Der Beschwerdeführer habe die Beschädigung nicht abgestritten. Von den betroffenen Fahrzeugen fertigte die Polizei Lichtbilder an, auf denen die Schäden, namentlich einer Einprägung des Schriftzuges „***“ im Heckbereich des gegnerischen Fahrzeugs zu sehen ist, der jenem entspricht, wie er im Heckbereich des vom Beschwerdeführer gelenkten Kfz angebracht ist. Im Verfahren verwies der Beschwerdeführer darauf, dass es am fraglichen Tag stark geschneit habe. Es sei nebelig und stürmisch gewesen und sei es zu Glatteisbildung gekommen. Er habe im Hinblick auf die eingeschränkte Sicht langsam fahren müssen und sei auch im Rückspiegel die Sicht nur sehr beschränkt vorhanden gewesen. Die Schäden seien äußerst geringfügig und daher nicht sofort erkennbar gewesen. Auch handle es sich beim vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug um ein Dienstfahrzeug, wobei es auch bei Meldung des Verkehrsunfalles keine Nachteile für den Beschwerdeführer gegeben hätte. Vielmehr hätte er eine Verständigung am abgestellten Fahrzeug hinterlassen, wenn er den Verkehrsunfall bemerkt hätte. In seinem Gutachten vom *** gelangt der kfz-technische Amtssachverständige – ohne Durchführung einer Stellprobe und Vermessung der Fahrzeuge – zum Ergebnis, dass aufgrund des Aktes zunächst von einer Verursachung des Verkehrsunfalles auszugehen sei. Der Unfall sei für den Beschwerdeführer bei hinreichender Sorgfalt auch erkennbar gewesen, wobei es aus technischer Sicht möglich sei, dass durch ein Fahrzeug mit mehr Masse auch entsprechende Kräfte wirkten, durch die an einem Fahrzeug großflächige und massive Eindellungen entstünden, wohingegen das andere Fahrzeug bis auf ein gebrochenes Glas unbeschädigt sei. Das Zurückschieben in unmittelbarer Nähe eines anderen Fahrzeuges stelle ein Fahrmanöver dar, bei dem eine hohe Aufmerksamkeit und eine besondere Sensibilisierung vom Lenker gefordert seien. Diesbezüglich seien entsprechende Sicherheitsabstände einzuhalten. Im Hinblick auf diese Sensibilisierung hätte zum einen der Kontakt nicht nur durch einen Kontrollblick sondern auch durch den auftretenden Widerstand bemerkt werden müssen. Erforderlichenfalls hätte der Beschwerdeführer, um ein gefahrloses Zurücksetzen bewerkstelligen zu können, allenfalls das Fahrzeug kurz verlassen oder eine Person zum Einweisen heranziehen müssen. Dem Gutachten trat der Beschwerdeführer mit dem Hinweis entgegen, dass es unvollständig, unschlüssig und unrichtig sei. Ferner gehe der Sachverständige von anderen Prämissen aus, als im Unfallzeitpunkt am Unfallort geherrscht hätten. Auch sei die beantragte Stellprobe nicht durchgeführt worden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen dahingehend, dass er damals (einmalig) am gegenständlichen Ort eine Lieferung durchgeführt habe. Im Hinblick auf den Schneesturm habe er nicht einmal bis zu den Haustüren sehen können und sei auch die Sicht durch den Rückspiegel nicht möglich gewesen. Ein Anfahrgeräusch habe er ebenso nicht wahrgenommen, zumal er in der Früh Radio (Ö3) gehört habe. Vom Unfall selbst habe er dahingehend erfahren, dass er rund 3 Wochen nach dem Vorfall von einer Person angesprochen worden sei, die ihn gefragt habe, ob es sein könne, dass er einen Schaden am Fahrzeug verursacht habe. Auf das beschädigte Stopplicht sei er von Kollegen hingewiesen worden, sei jedoch davon ausgegangen, dass es gerade auf Freilandstraßen wiederholt zu Beschädigungen komme. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). § 4 Abs. 5 StVO normiert, dass bei einem Verkehrsunfall mit bloßer Sachschadensfolge Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen haben. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn diese Personen einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.Paragraph 4, Absatz 5, StVO normiert, dass bei einem Verkehrsunfall mit bloßer Sachschadensfolge Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen haben. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn diese Personen einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Während der Beschwerdeführer die Verursachung der Beschädigung nicht abstreitet, sodass sich (auch angesichts der vorliegenden Lichtbilder und der darauf erkennbaren Schäden, die ebenso auf eine Verursachung schließen lassen) auch die Durchführung einer Stellprobe erübrigt, verweist er darauf, dass ihm der Unfall nicht aufgefallen ist. Diesem Vorbringen ist insoweit kein Erfolg beschieden, als es zum einen für eine Begehung des gegenständlichen Delikts nicht erforderlich ist, dass der Lenker von der Verursachung des Unfalls Kenntnis hat, sondern es hinreicht, dass er diese bei gehöriger Sorgfalt haben müsste (z.B. VwGH 13.2.1991, 90/03/0114). In diesem Zusammenhang trifft ihn nach ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH 30.3.2001, 2000/02/0169) bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei denen die Gefahr einer Kollision mit einem anderen Kfz besteht die Verpflichtung, den Geschehnissen und seinem Fahrzeug volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Zu derartigen riskanten Fahrmanövern zählen namentlich solche im Zusammenhang mit dem Ein- bzw. Ausparken (VwGH 30.3.2001, 2000/02/0169). Dies namentlich dann, wenn aufgrund der Witterungsverhältnisse oder einer Sichtbeeinträchtigung von der Position des Fahrersitzes aus beim Zurückschieben der Bereich hinter dem Fahrzeug nicht wahrgenommen werden kann (zum mit dem Rückwärtsfahren verbundenen Risken vgl. VwGH 5.10.1994, 94/03/0099). Insoweit wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich nach dem Parkmanöver durch Aussteigen davon zu überzeugen, dass es zu keinem Verkehrsunfall gekommen ist (VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417). Die Erkennbarkeit wird darüber hinaus durch das eingeholte kfz-technische Gutachten bestätigt, dem zufolge der Beschwerdeführer angesichts des Schadenbildes auch den Widerstand hätte bemerken müssen. Mag dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das aufgedrehte Autoradio auf der einen und den Sturm auf der anderen Seite auch eine akustische Wahrnehmung der Schadensverursachung nicht möglich gewesen sein, hätte er bei gehöriger Sorgfalt aufgrund optischer Inaugenscheinnahme auf der einen und dem zu verspürenden Widerstand auf der anderen Seite die Verursachung des Unfalles wahrnehmen müssen, sodass er die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat.Während der Beschwerdeführer die Verursachung der Beschädigung nicht abstreitet, sodass sich (auch angesichts der vorliegenden Lichtbilder und der darauf erkennbaren Schäden, die ebenso auf eine Verursachung schließen lassen) auch die Durchführung einer Stellprobe erübrigt, verweist er darauf, dass ihm der Unfall nicht aufgefallen ist. Diesem Vorbringen ist insoweit kein Erfolg beschieden, als es zum einen für eine Begehung des gegenständlichen Delikts nicht erforderlich ist, dass der Lenker von der Verursachung des Unfalls Kenntnis hat, sondern es hinreicht, dass er diese bei gehöriger Sorgfalt haben müsste (z.B. VwGH 13.2.1991, 90/03/0114). In diesem Zusammenhang trifft ihn nach ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH 30.3.2001, 2000/02/0169) bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei denen die Gefahr einer Kollision mit einem anderen Kfz besteht die Verpflichtung, den Geschehnissen und seinem Fahrzeug volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Zu derartigen riskanten Fahrmanövern zählen namentlich solche im Zusammenhang mit dem Ein- bzw. Ausparken (VwGH 30.3.2001, 2000/02/0169). Dies namentlich dann, wenn aufgrund der Witterungsverhältnisse oder einer Sichtbeeinträchtigung von der Position des Fahrersitzes aus beim Zurückschieben der Bereich hinter dem Fahrzeug nicht wahrgenommen werden kann (zum mit dem Rückwärtsfahren verbundenen Risken vergleiche VwGH 5.10.1994, 94/03/0099). Insoweit wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich nach dem Parkmanöver durch Aussteigen davon zu überzeugen, dass es zu keinem Verkehrsunfall gekommen ist (VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417). Die Erkennbarkeit wird darüber hinaus durch das eingeholte kfz-technische Gutachten bestätigt, dem zufolge der Beschwerdeführer angesichts des Schadenbildes auch den Widerstand hätte bemerken müssen. Mag dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das aufgedrehte Autoradio auf der einen und den Sturm auf der anderen Seite auch eine akustische Wahrnehmung der Schadensverursachung nicht möglich gewesen sein, hätte er bei gehöriger Sorgfalt aufgrund optischer Inaugenscheinnahme auf der einen und dem zu verspürenden Widerstand auf der anderen Seite die Verursachung des Unfalles wahrnehmen müssen, sodass er die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Aufklärung von Verkehrsunfällen mit Sachschaden bzw. richtigungsgleiche Interessen Geschädigter erheblich beeinträchtigt werden können, sodass die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen zu betrachten ist. Mildernd war hiebei nichts, erschwerend hingegen die einschlägige Vormerkung (§ 33 Z 2 StGB) zu werten.Mildernd war hiebei nichts, erschwerend hingegen die einschlägige Vormerkung (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB) zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Einkommen € 1.600,-- bis € 1.700; Sorgepflicht für ein Kind; kein Vermögen). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die Revision wegen Verletzung von Rechten ist nicht zulässig, weil vorliegend lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400,-- verhängt wurde (§ 25a Abs. 4 VwGG). Im Übrigen ist die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die Revision wegen Verletzung von Rechten ist nicht zulässig, weil vorliegend lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400,-- verhängt wurde (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG). Im Übrigen ist die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1805.001.2015

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