RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.08.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1962/002-2015 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über den Antrag der ***, ***, ***, vom *** betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur GZ LVwG-S-1962/001-2015 in Form der Befreiung von „Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren“, beschlossen: I.römisch eins. Der Antrag wird zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 40 Abs. 1 und 44 Abs. 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 40, Absatz eins und 44 Absatz 2, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Begründung
- Sachverhalt Zur GZ LVwG-S-1962/001-2015 ist beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Beschwerde der *** betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, mit dem eine Bestrafung nach § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 5 StVO 1960 erfolgte, anhängig. Mit Anbringen unter Verwendung eines für das zivilgerichtliche Verfahren vorgesehenen Formulars, datiert mit ***, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am ***, beantragte *** hinsichtlich des genannten Beschwerdeverfahrens die Bewilligung der Verfahrenshilfe, wobei im Formular im Abschnitt
- (Umfang der Verfahrenshilfe) lediglich der Punkt „Gerichtsgebühren und andere bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren“ markiert ist. Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wurde somit nicht beantragt.Zur GZ LVwG-S-1962/001-2015 ist beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Beschwerde der *** betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, mit dem eine Bestrafung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 erfolgte, anhängig. Mit Anbringen unter Verwendung eines für das zivilgerichtliche Verfahren vorgesehenen Formulars, datiert mit ***, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am ***, beantragte *** hinsichtlich des genannten Beschwerdeverfahrens die Bewilligung der Verfahrenshilfe, wobei im Formular im Abschnitt
- (Umfang der Verfahrenshilfe) lediglich der Punkt „Gerichtsgebühren und andere bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren“ markiert ist. Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wurde somit nicht beantragt.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über den Antrag der *** folgendes erwogen: 2.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften VwGVG § 40.
(1)Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.Paragraph 40,
(1)Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. (…) § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. (…) § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 2.2. Rechtliche Beurteilung Wie sich aus dem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren maßgeblichen § 40 Abs. 1 VwGVG ergibt, kommt im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit es sich um Verwaltungsstrafsachen handelt, die Verfahrenshilfe nur in Form der Beigabe eines Verteidigers in Betracht, dies unter den kumulativ erforderlichen Voraussetzungen entsprechender finanzieller Verhältnisse und dem Interesse der Rechtspflege an einer zweckentsprechenden Verteidigung.Wie sich aus dem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren maßgeblichen Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG ergibt, kommt im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit es sich um Verwaltungsstrafsachen handelt, die Verfahrenshilfe nur in Form der Beigabe eines Verteidigers in Betracht, dies unter den kumulativ erforderlichen Voraussetzungen entsprechender finanzieller Verhältnisse und dem Interesse der Rechtspflege an einer zweckentsprechenden Verteidigung. Eine Befreiung von sonstigen Kosten, soweit sie überhaupt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auftreten können, ist von vornherein nicht vorgesehen. Ein darauf gerichteter Antrag somit unstatthaft. Dies gilt im übrigen auch hinsichtlich des im Falle der Bestätigung des Straferkenntnisses zu leistenden Kostenbeitrags für das Beschwerdeverfahren (§ 52 Abs. 2 VwGVG).Eine Befreiung von sonstigen Kosten, soweit sie überhaupt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auftreten können, ist von vornherein nicht vorgesehen. Ein darauf gerichteter Antrag somit unstatthaft. Dies gilt im übrigen auch hinsichtlich des im Falle der Bestätigung des Straferkenntnisses zu leistenden Kostenbeitrags für das Beschwerdeverfahren (Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG). Der Antrag der Einschreiterin auf Gewährung der Verfahrenshilfe im genannten Umfang ist daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass hierüber eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen wäre (vgl. § 44 Abs. 2 VwGVG).Der Antrag der Einschreiterin auf Gewährung der Verfahrenshilfe im genannten Umfang ist daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass hierüber eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen wäre vergleiche Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG). Im Hinblick auf den vollkommen klaren Gesetzeswortlaut und eindeutigen Regelungsinhalt liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (Art. 133 Abs. 4 B-VG) nicht vor. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Beschluss ist daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.Im Hinblick auf den vollkommen klaren Gesetzeswortlaut und eindeutigen Regelungsinhalt liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) nicht vor. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Beschluss ist daher gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1962.002.2015