RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.08.2015 GeschäftszahlLVwG-ZT-14-0007 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Finanzamtes *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, mit welchem Herrn ***, ***, ***, Tschechische Republik, nunmehr vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) eine Ermahnung erteilt wurde, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Finanzamtes *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ ***, mit welchem Herrn ***, ***, ***, Tschechische Republik, nunmehr vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) eine Ermahnung erteilt wurde, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVmParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, wurde über Herrn *** als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der ***, ***, ***, wegen Verletzung des § 7d Abs. 1, § 7i Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, unter Absehen von der Verhängung einer Geldstrafe auf Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eine Ermahnung erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ ***, wurde über Herrn *** als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der ***, ***, ***, wegen Verletzung des Paragraph 7 d, Absatz eins,, Paragraph 7 i, Absatz 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, unter Absehen von der Verhängung einer Geldstrafe auf Rechtsgrundlage des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eine Ermahnung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, den in tschechischer Sprache vorgelegten Lohnunterlagen sei die Entlohnung der Arbeitnehmer eindeutig zu entnehmen. Bei der Aufnahme der Niederschrift mit einem tschechischen Staatsbürger sei kein Dolmetscher beigezogen worden. Somit sei dem Vorbringen, dass die vernommene Person nicht alles verstanden habe, nicht entgegenzutreten. Nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen, sei von einer Bestrafung abzusehen und eine Ermahnung zu erteilen. Die Finanzbehörde hat gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, diese richte sich ausschließlich gegen die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG. Lohnunterlagen in deutscher Sprache seien aus Anlass der Kontrolle nicht vorgelegt worden. Lohnunterlagen in tschechischer Sprache seien in der Folge im Verfahren vorgelegt worden. Dem Vorbringen, dass seitens der Kontrollorgane bei der Einvernahme eines Arbeiters vor Ort kein Dolmetscher beigezogen worden sei, somit die befragte Person nicht alles verstanden habe, sei nicht entgegenzutreten. Dazu sei anzumerken, dass der Beschuldigte im weiteren Verfahren angegeben habe, dass die in Folge übermittelten Lohnunterlagen zwar nicht in deutscher Sprache, jedoch in tschechischer Sprache im Zeitpunkt der Kontrolle mitgeführt worden wären. Die Finanzbehörde hat gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, diese richte sich ausschließlich gegen die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG. Lohnunterlagen in deutscher Sprache seien aus Anlass der Kontrolle nicht vorgelegt worden. Lohnunterlagen in tschechischer Sprache seien in der Folge im Verfahren vorgelegt worden. Dem Vorbringen, dass seitens der Kontrollorgane bei der Einvernahme eines Arbeiters vor Ort kein Dolmetscher beigezogen worden sei, somit die befragte Person nicht alles verstanden habe, sei nicht entgegenzutreten. Dazu sei anzumerken, dass der Beschuldigte im weiteren Verfahren angegeben habe, dass die in Folge übermittelten Lohnunterlagen zwar nicht in deutscher Sprache, jedoch in tschechischer Sprache im Zeitpunkt der Kontrolle mitgeführt worden wären. Die Verpflichtung, Lohnunterlagen in deutscher Sprache mitzuführen, sei wesentlicher Bestandteil der Gesetzesmaterien zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings. Eine geringe Bedeutung des hier zutreffenden Rechtsgutes könne in keiner Weise gesehen werden. Es sei seitens des Beschuldigten nicht bestritten worden, dass die Lohnunterlagen in deutscher Sprache nicht mitgeführt worden waren und seien diese Unterlagen auch nicht nachgereicht worden, sodass es unerheblich sei, ob bei der entsprechenden Kontrolle ein Dolmetsch beigezogen worden sei oder nicht. Die schließlich vorgelegten Bestätigungen in tschechischer Sprache seien einer Beurteilung des zustehenden Entgelts nicht zugänglich, indem nicht einmal angegeben sei, ob das angeführte Entgelt brutto oder netto vereinbart worden sei. Es wurde beantragt, eine den Bestimmungen des AVRAG entsprechende Strafe zu verhängen. Der Beschuldigte hat gegen diesen Bescheid nicht Beschwerde erhoben. Zum Beschwerdevorbringen wurde seitens des nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen Beschuldigten in einer schriftlichen Stellungnahme im Wesentlichen ausgeführt, der Beschuldigte habe im Zuge des Verfahrens Lohnunterlagen in tschechischer Sprache und auch in einer deutschen Übersetzung, aus denen die Entlohnung der Arbeitnehmer eindeutig zu entnehmen sei, vorgelegt. Ferner habe er auch die Banküberweisungen beigelegt. Die vorgelegten Unterlagen seien daher zur Beurteilung, ob ein den österreichischen Kollektivverträgen entsprechendes Entgelt bezahlt worden sei, sehr wohl zugänglich gewesen. Unbestritten sei bei Aufnahme der Niederschrift kein Dolmetsch beigezogen worden. Im Hinblick auf amtswegige Ermittlungspflicht wäre es der Beschwerdeführerin oblegen, zumindest eine sprachkundige Person beizuziehen. Der Beschuldigte habe im Verfahren angegeben, dass die Arbeiter die Lohnunterlagen in tschechischer Sprache mitgeführt hatten (nicht aber in deutscher Sprache). Diese Lohnunterlagen habe er auch im Verfahren vorgelegt. Im Übrigen sei offensichtlich, dass nur ein Nettobetrag überwiesen werde, weil das Unternehmen für die Abfuhr der Abgaben verantwortlich sei und nicht der Arbeitnehmer. Die ***, deren Geschäftsführer der Beschuldigte sei, errichte industrielle Stahlbauten und fertige Biomassekessel. Für die Errichtung einer Halle in Österreich habe die *** die in der Ermahnung genannten Arbeitnehmer nach Österreich entsandt und sie mit der Montage der selbst hergestellten Stahlkonstruktion beauftragt. Es lasse sich daher auch der Standpunkt vertreten, dass nach § 7b Abs. 3 AVRAG der § 7b Abs. 1 Z 1 AVRAG nicht zur Anwendung gelange. Die Montage erfolge stets durch die eigenen Arbeitnehmer des Betriebes, da ansonsten eine umfangreiche Einschulung anderer Arbeitnehmer notwendig wäre. Es sei daher der Ausnahmetatbestand des § 7b Abs. 2 AVRAG gegeben. Die Montagearbeiten hätten nicht länger als drei Monate gedauert. Die ***, deren Geschäftsführer der Beschuldigte sei, errichte industrielle Stahlbauten und fertige Biomassekessel. Für die Errichtung einer Halle in Österreich habe die *** die in der Ermahnung genannten Arbeitnehmer nach Österreich entsandt und sie mit der Montage der selbst hergestellten Stahlkonstruktion beauftragt. Es lasse sich daher auch der Standpunkt vertreten, dass nach Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG der Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, AVRAG nicht zur Anwendung gelange. Die Montage erfolge stets durch die eigenen Arbeitnehmer des Betriebes, da ansonsten eine umfangreiche Einschulung anderer Arbeitnehmer notwendig wäre. Es sei daher der Ausnahmetatbestand des Paragraph 7 b, Absatz 2, AVRAG gegeben. Die Montagearbeiten hätten nicht länger als drei Monate gedauert. Der Beschuldigte habe sich im gesamten Verfahren kooperativ verhalten und angeforderte Unterlagen vorgelegt. Aus den Ermittlungen der Behörde sei erwiesen, dass ein Lohndumping nicht vorlag. Die Behörde habe daher zu Recht lediglich eine Ermahnung erlassen, da das Verschulden, so es überhaupt vorliege, geringfügig sei und auch nachgewiesen wurde, dass eine Unterschreitung des kollektivvertraglichen Mindestlohnes nicht erfolgt sei. Es wurde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben. Gleichzeitig wurde die Erklärung abgegeben, dass kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Hinweis auf § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Hinweis auf Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen: Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass dieses nicht gegen den Schuldspruch, sondern ausschließlich gegen den Strafausspruch gerichtet ist. Indem seitens des Beschuldigten der Schuldspruch nicht bekämpft wurde, ist somit von dessen Rechtskraft auszugehen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (§ 27 VwGVG). Zufolge des Inhalts des Beschwerdevorbringens hatte das Verwaltungsgericht somit ausschließlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung vorliegen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG). Zufolge des Inhalts des Beschwerdevorbringens hatte das Verwaltungsgericht somit ausschließlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung vorliegen. Gemäß § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (§ 45 Abs. 1 letzter Satz).Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn , die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;, anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz). Auf Grund der Rechtskraft des Schuldspruches sind die konkreten Tatumstände lediglich im Hinblick auf das Ausmaß des Verschuldens von Bedeutung. Diesbezüglich ergibt sich aus der Aktenlage, dass aus Anlass einer durch Organe der Finanzbehörde am *** auf einer näher bezeichneten Baustelle in *** durchgeführten Kontrolle fünf Arbeitskräfte der *** mit Sitz in Tschechien, ***, ***, bei der Montage von Stahlträgern für die Errichtung einer Halle angetroffen wurden. Dabei wurde das Formular „Meldung über die Entsendung“ vorgewiesen, dem gegenüber nicht Lohnunterlagen in deutscher Sprache. Die Befragung eines angetroffenen Arbeitnehmers erfolgte nicht in deutscher Sprache und ohne Beiziehung einer sprachkundigen Person. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass bereits durch das Nichtbereithalten der Lohnunterlagen in deutscher Sprache das Delikt verwirklicht ist. Sofern das Beschwerde führende Finanzamt einwendet, die Verpflichtung, Lohnunterlagen in deutscher Sprache mitzuführen, sei wesentlicher Bestandteil der Gesetzesmaterien zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings, und, eine geringe Bedeutung des hier zutreffenden Rechtsgutes könne in keiner Weise gesehen werden, ist ihm Folgendes entgegen zu halten: Der Gesetzgeber hat in § 7i Abs. 4 AVRAG in der hier anzuwendenden Fassung für die vom Lohn- und Sozialdumpinggesetz vorrangig intendierten Fälle der Unterschreitung des Grundlohnes eine Spezialbestimmung geschaffen, die die allgemeine Regelung des (damals noch geltenden) § 21 VStG, nunmehr des auf Grund materieller Derogation desselben geltenden § 45 Abs. 1 Z 4 VStG verdrängt hat. In den Fällen der Unterschreitung des Grundlohnes sollte somit bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen ein geringfügiges Verschulden des Arbeitgebers bei gleichzeitigem Ausschluss der allgemeinen Bestimmung des § 21 VStG Berücksichtigung finden. Dem gegenüber hat der Gesetzgeber die Anwendung des (vormals) § 21 VStG, (nunmehr § 45 Abs. 1 Z 4 VStG) in Fällen des § 7d iVm § 7i Abs. 2 AVRAG (Nichtvorlage von Lohnunterlagen in deutscher Sprache) nicht ausgeschlossen. In diesen – im LSDB-G nicht zentral geregelten und nicht mit einer Ausnahmebestimmung belegten – Fällen sind daher die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsstrafrechts anzuwenden, die in umfangreicher höchstgerichtlicher Rechtsprechung entwickelt worden sind. Der Gesetzgeber hat in Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG in der hier anzuwendenden Fassung für die vom Lohn- und Sozialdumpinggesetz vorrangig intendierten Fälle der Unterschreitung des Grundlohnes eine Spezialbestimmung geschaffen, die die allgemeine Regelung des (damals noch geltenden) Paragraph 21, VStG, nunmehr des auf Grund materieller Derogation desselben geltenden Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG verdrängt hat. In den Fällen der Unterschreitung des Grundlohnes sollte somit bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen ein geringfügiges Verschulden des Arbeitgebers bei gleichzeitigem Ausschluss der allgemeinen Bestimmung des , Paragraph 21, VStG Berücksichtigung finden. , Dem gegenüber hat der Gesetzgeber die Anwendung des (vormals) Paragraph 21, VStG, (nunmehr Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG) in Fällen des Paragraph 7 d, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG (Nichtvorlage von Lohnunterlagen in deutscher Sprache) nicht ausgeschlossen. In diesen – im LSDB-G nicht zentral geregelten und nicht mit einer Ausnahmebestimmung belegten – Fällen sind daher die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsstrafrechts anzuwenden, die in umfangreicher höchstgerichtlicher Rechtsprechung entwickelt worden sind. Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33/2013, wurde § 45 VStG (unter anderem) um den - im gegenständlichen Fall maßgeblichen - Einstellungstatbestand der Z 4 erweitert, wonach von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde - nach dem Schlusssatz des § 45 Abs 1 VStG - dem Beschuldigten in diesem Fall unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (vgl. z.B. VwGH vom 5.5.2014, Ro 2014/03/0052)Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, wurde Paragraph 45, VStG (unter anderem) um den - im gegenständlichen Fall maßgeblichen - Einstellungstatbestand der Ziffer 4, erweitert, wonach von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde - nach dem Schlusssatz des , Paragraph 45, Absatz eins, VStG - dem Beschuldigten in diesem Fall unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten vergleiche z.B. VwGH vom 5.5.2014, Ro 2014/03/0052) In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR
- GP, 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs. 1 VStG insbesondere die bisher in § 21 Abs. 1 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen § 21 Abs. 1 VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, anhand derer auch die Rechtsfragen, die der vorliegende Fall aufwirft, gelöst werden können.In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR
- GP, 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten , Paragraph 45, Absatz eins, VStG insbesondere die bisher in Paragraph 21, Absatz eins, VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. , Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen Paragraph 21, Absatz eins, VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, anhand derer auch die Rechtsfragen, die der vorliegende Fall aufwirft, gelöst werden können. Weiters ist nicht unbeachtlich, dass nach der umfangreich ergangenen Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, des § 21 VStG, im Falle des Ausspruches einer Ermahnung und dagegen erhobene Beschwerde zufolge Rechtskraft des Schuldspruches nur der Strafausspruch einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dies ist im Gegenstand deshalb gerade nicht unerheblich, weil auch die Prüfung eines allfälligen Ausnahmetatbestandes, wie dies der Beschuldigte eingewendet hat, nicht (mehr) in Betracht kommt. Insofern wäre es am Beschuldigten gelegen gewesen, selbst Beschwerde zu erheben, da jede Partei im Mehrparteienverfahren mit der Möglichkeit der Beschwerdeerhebung durch eine andere Partei rechnen muss. Weiters ist nicht unbeachtlich, dass nach der umfangreich ergangenen Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, des Paragraph 21, VStG, im Falle des Ausspruches einer Ermahnung und dagegen erhobene Beschwerde zufolge Rechtskraft des Schuldspruches nur der Strafausspruch einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dies ist im Gegenstand deshalb gerade nicht unerheblich, weil auch die Prüfung eines allfälligen Ausnahmetatbestandes, wie dies der Beschuldigte eingewendet hat, nicht (mehr) in Betracht kommt. Insofern wäre es am Beschuldigten gelegen gewesen, selbst Beschwerde zu erheben, da jede Partei im Mehrparteienverfahren mit der Möglichkeit der Beschwerdeerhebung durch eine andere Partei rechnen muss. Die Behörde ist in Anwendung des Absehens von einer Bestrafung bei der bescheidförmigen Ermahnung des Beschuldigten davon ausgegangen, dass – neben der ZKO Meldung – Lohnunterlagen in tschechischer Sprache vorlagen, welchen die Entlohnung eindeutig zu entnehmen sei. Angesichts des Akteninhaltes ist dem weiteren Vorbringen, der Beschuldigte habe sich im Verfahren kooperativ verhalten, und es habe tatsächlich keine Unterentlohnung stattgefunden, nicht entgegen zu treten. Der Beschuldigte hat im Übrigen sein mit dem Ausspruch der Ermahnung dokumentiertes Verschulden nicht bekämpft. Indem § 45 Abs. 1 Z 4 VStG von seinen Voraussetzungen weitgehend der Vorgängerbestimmung des § 21 VStG entspricht, sind zu letzterer Bestimmung ergangene Entscheidungen des VwGH auch für die geltende Rechtslage relevant. Nach der Judikatur des VwGH räumte § 21 Abs. 1 VStG der Behörde kein Ermessen ein; es bestehe daher ein Rechtsanspruch auf ein Absehen von der Strafe. Indem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG von seinen Voraussetzungen weitgehend der Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, VStG entspricht, sind zu letzterer Bestimmung ergangene Entscheidungen des VwGH auch für die geltende Rechtslage relevant. Nach der Judikatur des VwGH räumte Paragraph 21, Absatz eins, VStG der Behörde kein Ermessen ein; es bestehe daher ein Rechtsanspruch auf ein Absehen von der Strafe. Das Verschulden kann nicht nur dann geringfügig iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sein, wenn es sich um eine (leichte) Fahrlässigkeit handelt. Dies ist auch bei Vorsatzdelikten möglich, wenn besondere Umstände der Tat diesen Schluss rechtfertigen. Die Folgen sind z.B. dann als unbedeutend anzusehen, wenn Folgen nach dem Tatbestand gar nicht relevant sind (Formaldelikte); wohl aber ist zu beachten, wenn ein bloßes Formaldelikt tatsächlich Folgen nach sich gezogen hat [vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)].Das Verschulden kann nicht nur dann geringfügig iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG sein, wenn es sich um eine (leichte) Fahrlässigkeit handelt. Dies ist auch bei Vorsatzdelikten möglich, wenn besondere Umstände der Tat diesen Schluss rechtfertigen. Die Folgen sind z.B. dann als unbedeutend anzusehen, wenn Folgen nach dem Tatbestand gar nicht relevant sind (Formaldelikte); wohl aber ist zu beachten, wenn ein bloßes Formaldelikt tatsächlich Folgen nach sich gezogen hat [vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)]. Da entgegen der Rechtsansicht der Finanzbehörde – wie dargestellt wurde – bei Delikten wie dem gegenständlichen Nichtbereithalten der Lohnunterlagen in deutscher Sprache nicht generell von der Erheblichkeit des geschützten Rechtsgutes auszugehen ist, weiters, da die vom Gesetz geforderte, im Kontext mit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes zu sehende Intensität dessen Beeinträchtigung durch die Tat ebenso wie das Verschulden als geringfügig zu erkennen sind, liegen die von der Behörde angenommenen Voraussetzungen der Einstellung des Strafverfahrens im Grunde des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vor, wobei auch das Verwaltungsgericht in Beachtung der konkreten Tatumstände den Ausspruch einer Ermahnung für geboten hält, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art in Hinkunft abzuhalten. Da entgegen der Rechtsansicht der Finanzbehörde – wie dargestellt wurde – bei Delikten wie dem gegenständlichen Nichtbereithalten der Lohnunterlagen in deutscher Sprache nicht generell von der Erheblichkeit des geschützten Rechtsgutes auszugehen ist, weiters, da die vom Gesetz geforderte, im Kontext mit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes zu sehende Intensität dessen Beeinträchtigung durch die Tat ebenso wie das Verschulden als geringfügig zu erkennen sind, liegen die von der Behörde angenommenen Voraussetzungen der Einstellung des Strafverfahrens im Grunde des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vor, wobei auch das Verwaltungsgericht in Beachtung der konkreten Tatumstände den Ausspruch einer Ermahnung für geboten hält, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art in Hinkunft abzuhalten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.ZT.14.0007