Obsah (10)
§ 25aArt. 133§ 355Art. 151§ 336§ 366§ 77§ 338§ 360§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-11-0348 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Zum angefochtenen Bescheid und zur Beschwerde: 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei mit Spruchpunkt I. die Generalgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Einkaufspassage in einem näher genannten Standort unter diversen Auflagen sowie bei Übereinstimmung mit den Projektunterlagen sowie der Projektsbeschreibung erteilt. Überdies wurde angeordnet, der belangten Behörde die Fertigstellung der Anlage anzuzeigen.1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei mit Spruchpunkt römisch eins. die Generalgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Einkaufspassage in einem näher genannten Standort unter diversen Auflagen sowie bei Übereinstimmung mit den Projektunterlagen sowie der Projektsbeschreibung erteilt. Überdies wurde angeordnet, der belangten Behörde die Fertigstellung der Anlage anzuzeigen. Die Projektbeschreibung sowie die nunmehr bekämpften Auflagen im angefochtenen Bescheid lauten (auszugsweise) wie folgt: „Projektsbeschreibung verkehrstechnisch: Die Verkehrserschließung der Einkaufspassage mit 9 Geschäften, 1 Lokal und 1 Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erfolgt von der ***. Für die Tiefgarage ist eine getrennte Zu- und Abfahrt vorhanden, wobei die Zufahrt an der nördlichen Grundstücksgrenze und die Abfahrt an der südlichen Grundstücksgrenze erfolgt. Innerhalb der Tiefgarage sind die Fahrstreifen mit einer Breite von ca. 7 m vorhanden, wobei diese sowohl im Gegenverkehr als auch im Einbahnsystem geführt werden. Die Tiefgarage weist einen öffentlichen und einen nicht öffentlichen Bereich auf und die Trennung erfolgt mittels Schrankenanlagen auf den Fahrflächen. […] bau- und brandschutztechnisch: […] Tiefgarage und Keller […] Die Erschließung erfolgt über eine Einfahrts- und Ausfahrtsrampe an der *** und eine Ausfahrtsrampe zum Volksschulweg. Die Rampen erhalten jeweils eine Schrankenanlage. Ein weiterer Schranken wird zwischen den Bereichen der privaten und der öffentlichen Nutzung errichtet. […] […] Es gibt 6 Stiegenhäuser, wovon 3 mit Lift ausgestaltet sind. Ein weiterer Lift führt von der Passage zur Garage. […] lärmtechnisch: Im Detail geht die Berechnung von folgenden Schallquellen aus: Lärmquelle A-bewertete Schallleistungspegel [dB] […] Mittelwert Maximalpegel […] […] […] […] CO-Lüftung BA 1 53,0 (58,0)* CO-Lüftung BA 2/3 70,0 (75,0)* Küchenabluft 57,0 (62,0)* Müllraumlüftung 46,0 Lüftung d. Geschäfte 46,0 Frischluftansaugung 41,0 (46,0)* *)der Wert in der Klammer ist laut Büro Kraus [Anmerkung: Ersteller des Lärmprojektes] der vom Lüftungstechniker im Technikraum angegebene. Da die Luft über Dach geführt wird und sich an den Austrittsöffnungen je ein Schalldämpfer befindet, der im Klammerwert noch nicht berücksichtigt ist, ist mit einer Abminderung um min. 5 dB zu rechnen. Dies wurde in einem Gespräch mit dem lärmtechnischen Projektnten vom lärmtechnischen Amtssachverständigen festgestellt. Die Berechnungen wurden mit den reduzierten nicht Klammer Werten durchgeführt. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass eben diese Werte als beantragt aufgefasst werden und zur Überprüfung stehen. […] Sie sind verpflichtet, folgende Auflagen vor Aufnahme des Betriebes der Anlage zu erfüllen bzw. während des Betriebes der Anlage einzuhalten: […]
- Auf Grund der vorhandenen Stellplatzanzahl auf dem öffentlichen Bereich der Tiefgarage sind im Nahbereich des Liftes 2 Stellplätze für Menschen mit Behinderung und 2 Stellplätze für Familien mit Kleinkindern vorzusehen. Diese Stellplätze sind mit einer Breite von mindestens 3,5 m auszuführen und entsprechend zu kennzeichnen. […]
- Es ist ein messtechnischer Nachweis durch ein technisches Büro oder einen Ziviltechniker entsprechender Fachrichtung über die Einhaltung folgender Schallleistungspegel in dB bei Volllast zu erbringen: CO-Lüftung BA 1 53,0 CO-Lüftung BA 2/3 70,0 Küchenabluft 57,0 Müllraumlüftung 46,0 Lüftung d. Geschäfte 46,0 Frischluftansaugung 41,0
- Es ist ein messtechnischer Nachweis durch ein technisches Büro oder einen Ziviltechniker entsprechender Fachrichtung über die Einhaltung der Planungsbasispegel in den Wohnbereichen nach ÖAL-Richtlinie 3, Blatt 1 erbringen.“ Begründend wurde seitens der belangten Behörde lediglich ausgeführt, dass sich die Entscheidung auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf die Gutachten der Amtssachverständigen und auf die angeführten Rechtsgrundlagen stütze. Die Bekanntgabe der Fertigstellung der Anlage sei angeordnet worden, um die Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen überwachen zu können. 1.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende als Einspruch bezeichnete und als Beschwerde zu wertende Berufung. Darin wird zur Auflage 3 ausgeführt, dass die zwei Stellplätze für Familien mit Kleinkindern nicht notwendig seien, weil zum Zeitpunkt der Einreichung die NÖ Bautechnikverordnung keine diesbezügliche Vorschreibung gerechtfertigt habe. Hinsichtlich des mit Auflage 74 vorgeschriebenen messtechnischen Nachweises wird ausgeführt, dass für die lärmtechnische Untersuchung (gemeint: des eingereichten Projektes) die Schalldruck- bzw. Schalleistungspegel aus den zugehörigen Datenblättern und Prüfblättern der jeweiligen Gerätehersteller entnommen worden seien. Zusätzliche Messungen der Haustechnikgeräte seien daher nicht notwendig, da die Ergebnisse des Lärmprojekts gezeigt hätten, dass bei den Anrainern bzw. den Bewohnern des Einkaufszentrums keine Grenzwertüberschreitungen erfolgen würden. Zu Auflage 75 wird ausgeführt, dass sich aus der lärmtechnischen Untersuchung entnehmen lasse, dass unter Punkt 7 ein „Planungsbasispegel im Raum bei geschlossenen Fenstern – LPB“ beurteilt worden sei.
- Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 2.
- Mit Schreiben vom *** beantragte die beschwerdeführende Partei die Generalgenehmigung für eine Einkaufspassage im verfahrensgegenständlichen Standort. 2.
- Mit Schreiben vom *** gab der Amtssachverständige für Lärmtechnik bekannt, dass eine Beurteilung der Betriebsanlage mit den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen nicht möglich sei. Er forderte in diesem Zusammenhang die Ergänzung des schalltechnischen Projektes hinsichtlich folgender Punkte: „
- Ermittlung der Umgebungsgeräuschsituation nach ÖNORM S 5004 durch Messung mit Angabe des Basispegels, des energieäquivalenten Dauerschallpegels und des Spitzenpegels für jede Stunde und gemittelt für den jeweiligen Beurteilungszeitraum Tag, Abend und Nacht. Sowie eine Beschreibung der allgemeinen Messsituation sowie der für das Messergebnis relevanten Geräusche.
- Auflistung aller schalltechnisch relevanten, betrieblichen Emissionsquellen auf dem Betriebsgelände samt Angabe ihrer Schallleistungspegel oder Schalldruckpegel in definiertem Abstand samt ihren geometrischen Abmessungen sowie ihre Anzahl, Häufigkeit, Dauer und Ort des Auftretens. Emissionsquellen können z.B. folgende sein: ● […] ● Kälte- sowie Klimatechnische Einrichtungen ● Aggregate im Freien oder in Gebäuden ● Für Gebäude sowie Einhausungen aller Art in denen lärmtechnisch relevante Vorgänge ablaufen sind zum einen die Vorgänge selbst und zum anderen die bauliche Ausführung hinsichtlich Schalldämmmaßen und Schallabsorptionsmaßen zu beschreiben. Insbesondere teilweise oder ständig gekippte Fenster usw. sind mit Angabe von Öffnungszeiten zu benennen. Die Angaben müssen einem maximalen täglichen Aufkommen entsprechen und sind für die Tagzeit (06:00 bis 19:00 Uhr) sowie für die Abendzeit (19:00 bis 22:00) für den jeweiligen Zeitraum gesamt sowie für die Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) für die jeweilige Stunde angegeben werden.
- Ausbreitungsrechnung nach ÖNORM ISO 9613-2 und Immissionsprognose für die exponiertesten Nachbarschaftsbereiche.
- Beurteilung nach ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 incl. Eventueller individueller Beurteilung
- Darstellung der Emissionsquellen, Immissionspunkte und allfälliger Schalltechnischer Maßnahmen durch Pläne. Im gegenständlichen Projekt muss insbesondere die Situation in den direkt über der Betriebsanlage befindlichen Wohnräumen nach ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 dargestellt werden. Da das Gebäude bereits besteht kann der „Planungsbasispegel für Beurteilung von Immissionen in Räumen“ (LPB) bei offenem und geschlossenem Fenster gemessen werden. In dieser Betrachtung ist auch auf durch Körperschall bedingten sekundären Luftschall einzugehen.“ Dieses Schreiben des Amtssachverständigen wurde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben der belangten Behörde vom *** zur Kenntnis gebracht. 2.
- Am *** fand eine Verhandlung an Ort und Stelle statt, an welcher u.a. *** (als Amtssachverständiger für Verkehrstechnik) sowie der Amtssachverständige für Lärmtechnik, welcher das Schreiben vom *** verfasst hat, teilgenommen haben. Der verkehrstechnische Amtssachverständige hat in dieser Verhandlung auszugsweise wie folgt ausgeführt: „Befund des verkehrstechnischen ASV: Die Verkehrserschließung der Einkaufspassage […] erfolgt von der ***. Für die Tiefgarage ist eine getrennte Zu- und Abfahrt vorhanden, wobei die Zufahrt an der nördlichen Grundstücksgrenze und die Abfahrt an der südlichen Grundstücksgrenze erfolgt. Innerhalb der Tiefgarage sind Fahrstreifen mit einer Breite von ca. 7 m vorhanden, wobei diese sowohl im Gegenverkehr als auch im Einbahnsystem geführt werden. Die Tiefgarage weist einen öffentlichen und einen nicht öffentlichen Bereich auf und die Trennung erfolgt mittels Schrankenanlagen auf den Fahrflächen. […] Gutachten des verkehrstechnischen ASV: Bei der verkehrstechnischen Beurteilung ist sicherzustellen, dass auf dem öffentlichen Straßennetz die Behinderungen auf ein vertretbares Ausmaß minimiert werden und es werden in diesem Zusammenhang bei der Erteilung der beantragten Bewilligung nachstehende Maßnahmen bzw. Vorschreibungen für erforderlich erachtet: […]
- Auf Grund der vorhandenen Stellplatzanzahl auf dem öffentlichen Bereich der Tiefgarage sind im Nahbereich des Liftes 2 Stellplätze für Menschen mit Behinderung und 2 Stellplätze für Familien mit Kleinkindern vorzusehen. Diese Stellplätze sind mit einer Breite von mindestens 3,5 m auszuführen und entsprechend zu kennzeichnen. Weitere inhaltliche Äußerungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen zu diesem Thema sind diesem Gutachten nicht zu entnehmen. Der lärmtechnische Amtssachverständige hat in dieser Verhandlung ausgeführt, dass eine Beurteilung des Projektes aus lärmtechnischer Sicht trotz des am Tag der Verhandlung vorgelegten „technischen Berichts“ – nach wie vor – nicht möglich ist und wiederum eine diesbezügliche Ergänzung der Einreichunterlagen gefordert. 2.
- Mit Schreiben vom *** gab die Marktgemeinde *** bekannt, dass „
§ 355Gew
O. 1994 für die Errichtung und den Betrieb einer Einkaufspassage“ im gegenständlichen Standort „keine Auswirkungen betreffend den Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Zi. 2-5 GewO. 1994 zu erwarten sind.“2.4. Mit Schreiben vom *** gab die Marktgemeinde *** bekannt, dass „
Paragraph 355, GewO. 1994 für die Errichtung und den Betrieb einer Einkaufspassage“ im gegenständlichen Standort „keine Auswirkungen betreffend den Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Zi. 2-5 GewO. 1994 zu erwarten sind.“ 2.
- In einem E-Mail vom *** wurde der Amtssachverständige für Verkehrstechnik seitens der belangten Behörde um Darlegung ersucht, was Grundlage für die von ihm vorgeschlagene Auflage 3 gewesen sei. In Beantwortung dieses E-Mails führte der Amtssachverständige mit E-Mail vom selben Tag aus, dass für die Vorschreibung ausschließlich die Bautechnikverordnung zu Grunde gelegt worden sei. Wenn es beabsichtigt sei, die projektierte Einkaufspassage „nicht familienfreundlich zu gestalten“, würden die Stellplätze für Familien mit Kleinkindern „nicht zur Ausführung gelangen“. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten sei jedoch eine Anordnung dieser Stellplätze möglich. 2.
- Mit Schreiben vom *** führte der lärmtechnische Amtssachverständige auszugsweise wie folgt aus: „Befund: Nach persönlicher und telefonischer Rücksprache wurde dem ASV für Lärmtechnik […] vom Ziviltechnikerbüro *** ein ‚Technischer Bericht‘ vom *** mit der Geschäftszahl *** als pdf-Datei per Email übermittelt. Dieser Bericht dient nun als Grundlage für die lärmtechnische Bewertung. […] [Es folgt unter der Überschrift „Befund“ eine Darstellung der Angaben des „technischen Berichts“ vom *** in Bezug auf die darin festgestellte Umgebungsgeräuschsituation zur Tag-, Abend- und Nachtzeit, der vom Projekt ausgehenden Schallquellen] Gutachten: Immissionspunkte wurden am Gebäude selbst an der *** und an den Gebäuden gegenüber an der *** gewählt. Die genaue Lage ist dem Gutachten zu entnehmen. Die betrieblichen Immissionen an diesen Punkten sind vorwiegend durch den Garagen- und Anlieferverkehr geprägt und stehen dort der hauptsächlich durch den Verkehr an der *** geprägten Umgebungssituation gegenüber. Das Gutachten legt dar, dass der sog. „Planungstechnischer Grundsatz, der lt. ÖAL-Richtlinie 3, Blatt 1 ein Irrelevanzkriterium darstellt an diesen Punkten eingehalten wird. Die prognostizierten Immissionen sind daher nur schwach Wahrnehmbar. Zusätzlich wurden im Bereich der Dachterrassen Immissionspunkte gewählt. Die genaue Lage ist dem Gutachten zu entnehmen. An diesen Punkten sind vor allem Immissionen verursacht durch die Abluftöffnungen interessant. Die Immissionen in dB verursacht durch die Abluftöffnungen sind in der folgenden Tabelle dargestellt. Tag Abend IP1 22 22 IP2 37 38 IP4 28 28 IP5 15 15 IP7 15 14 Der Basispegel der Umgebung beträgt am Tag 48,3dB und am Abend 48,2dB. Da der Basispegel durch weit entfernte Geräusche gebildet wird kann dieser vom Messpunkt an der Straße auch für weiter von der Straße entfernt gelegene Immissionspunkte angewendet werden. Im Allgemeinen werden Immissionen verursacht durch Dauergeräusche nicht als besonders auffällig wahrgenommen, wenn diese im Bereich des Basispegels der Umgebung liegen. Die hier dargestellten Immissionen liegen etwa 10dB unter dem Basispegel der Umgebung, wodurch von einer sehr geringen Auffälligkeit ausgegangen werden kann. Die Immissionen wurden nur für die Tag und Abendzeit betrachtet, da mit Ausnahme der Küchenabluft laut Betriebsbeschreibung nach 22:00 kein Betrieb vorgesehen ist. Die Betriebszeit der Küchenabluft ist mit 08:00 bis 23:00 angegeben. Dadurch steht in der Zeit von 22:00 bis 23:00 insbesondere am IP2 eine prognostizierte Immission verursacht durch die Küchenabluft von 38dB einem messtechnisch erhobenen Basispegel der Umgebung von 48,2dB gegenüber, woraus sich eine geringe Auffälligkeit ableiten lässt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Auffälligkeit stark vom tatsächlichen Aufenthaltsort im Bereich der Terrassen abhängt und auch höhere Immissionspegel und damit verbunden eine stärkere Auffälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Für den Fall der Genehmigung erscheint die Vorschreibung folgender Auflagen sinnvoll: [Es folgen die nunmehr bekämpften Auflagen 74 und 75]“ 2.
- Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom *** ergibt sich, dass eine Vertreterin der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt hat, dass eine Besprechung mit dem verkehrstechnischen Amtssachverständigen und der Sachbearbeiterin der belangten Behörde ergeben habe, dass die Stellplätze für Familien mit Kleinkindern nicht zur Ausführung gelangen müssten, wobei im Aktenvermerk festgehalten wird, dass ein „Entfall des Auflagenpunktes 3“ nicht „dokumentiert“ sei. 2.
- Einem weiteren Aktenvermerk der belangten Behörde vom *** ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen (Auslassungen und Ergänzungen in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht): „Auf Grund der widersprüchlichen Aktenvermerke wurde seitens der Behörde […] mit [dem verkehrstechnischen Amtssachverständigen Rücksprache] gehalten und gab dieser an, dass in keinem der Gespräche [zwischen Vertretern der beschwerdeführenden Partei und dem Amtssachverständigen] bzw. Schriftverkehr vereinbart wurde, dass von der Errichtung der 2 Familienstellplätze Abstand genommen wird. Es wurde immer besprochen, dass auf Grund der örtlichen Gegebenheiten die 2 Familienstellplätze errichtet werden können und somit auch zur Ausführung gelangen müssen." 2.
- Einem weiteren Aktenvermerk der belangten Behörde vom *** ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen: „Nach Rücksprache mit *** [einem verkehrstechnischen Amtssachverständigen] wird zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sowohl die RVS als auch die Bautechnikverordnung als Stand der Technik angesehen.“
- Rechtslage: 3.1.
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG wurde mit
- Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.3.1.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit 1.
Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über. 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, lauten (auszugsweise):3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der geltenden Fassung, lauten (auszugsweise): „
- Betriebsanlagen§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1.Ziffer eins das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2.Ziffer 2 die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, […] 4.Ziffer 4 die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder […] § 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
(2)Absatz 2,Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. […] § 338.Paragraph 338,
(1)Absatz eins,Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen und in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. Insoweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 336
bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken haben, haben ihnen die Gewerbetreibenden auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen. Liegt gegen eine Person der Verdacht einer Verwaltungsübertretung
§ 366Abs.
1 Z 1, 2 oder 3 vor, so hat sich diese Person gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuweisen.Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen und in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. Insoweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Paragraph 336, bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken haben, haben ihnen die Gewerbetreibenden auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen. Liegt gegen eine Person der Verdacht einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 vor, so hat sich diese Person gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuweisen.
(2)Absatz 2,Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Abs. 1 genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters hat er den im Abs. 1 genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Absatz eins, genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters hat er den im Absatz eins, genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren. […] i) Verfahren betreffend Betriebsanlagen§ 353.Paragraph 353, Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen: 1.Ziffer eins in vierfacher Ausfertigung a)Litera a eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen, b)Litera b die erforderlichen Pläne und Skizzen, […] 2.Ziffer 2 in einfacher Ausfertigung a)Litera a nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen sowienicht unter Ziffer eins, fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen sowie […] § 356e.Paragraph 356 e,
(1)Absatz eins,Betrifft ein Genehmigungsansuchen eine verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen bestimmte, dem § 356 Abs. 1 unterliegende Betriebsanlage (Gesamtanlage) und wird in diesem Genehmigungsansuchen ausdrücklich nur eine Generalgenehmigung beantragt, so ist die Genehmigung hinsichtlich der nicht nur einem einzelnen Gewerbebetrieb dienenden Anlagenteile (wie Rolltreppen, Aufzüge, Brandmeldeeinrichtungen, Sprinklereinrichtungen, Lüftungseinrichtungen) zu erteilen (Generalgenehmigung) […].“Betrifft ein Genehmigungsansuchen eine verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen bestimmte, dem Paragraph 356, Absatz eins, unterliegende Betriebsanlage (Gesamtanlage) und wird in diesem Genehmigungsansuchen ausdrücklich nur eine Generalgenehmigung beantragt, so ist die Genehmigung hinsichtlich der nicht nur einem einzelnen Gewerbebetrieb dienenden Anlagenteile (wie Rolltreppen, Aufzüge, Brandmeldeeinrichtungen, Sprinklereinrichtungen, Lüftungseinrichtungen) zu erteilen (Generalgenehmigung) […].“
- Rechtliche Erwägungen: 4.
- Zum Entfall des Auflagenpunktes 3 (Vorschreibung von Stellplätzen): 4.1.
- Eingangs ist festzuhalten, dass baurechtliche Regelungen bei der Genehmigung einer Betriebsanlage grundsätzlich keine Rolle spielen (VwGH vom
- Juli 2010, 2004/04/0166). Vor diesem Hintergrund kann sich eine Vorschreibung wie jene der Auflage 3 nicht auf die vom Amtssachverständigen in seinem E-Mail vom *** genannte Bautechnikverordnung – und zwar weder in der im Erlassungszeitpunkt des angefochtenen Bescheides noch der später in Geltung stehenden Fassung – stützen. (Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang überdies, dass die Gemeinde ***, in welcher sich die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage befindet, in der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. Nr. 1090/2-0, nicht genannt ist; eine Vollziehung der Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen durch die belangte Behörde kommt daher nicht in Betracht.) 4.1.
- Als Rechtsgrundlage für diesen Auflagenpunkt kommen nur die §§ 74 Abs. 2 Z 4 iVm 77 GewO 1994 in Betracht, wonach eine Betriebsanlage – erforderlichenfalls unter Auflagen – zu genehmigen ist, wenn es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr kommt.4.1.
- Als Rechtsgrundlage für diesen Auflagenpunkt kommen nur die Paragraphen 74, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit 77 GewO 1994 in Betracht, wonach eine Betriebsanlage – erforderlichenfalls unter Auflagen – zu genehmigen ist, wenn es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr kommt. Bei dem Tatbestandsmerkmal der „wesentlichen Beeinträchtigung“ der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der sich an normativen Inhalten – hier dem Regelungsbereich der Gewerbeordnung – zu orientieren hat. Solche Begriffe haben einen objektiven und nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Sinn, in dem sie auf Maßstäbe und Vorstellungen Bezug nehmen, die sich in bestimmten Lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben. Daraus folgt aber, da im Regelungsbereich der Gewerbeordnung nicht etwa Verkehrsvorgänge als solche zu regeln sind, dass die Beantwortung der Frage der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales unter Bedachtnahme auf die konkreten Gegebenheiten der Betriebsanlage sowie auf die damit im örtlichen Zusammenhang vorgefundenen, den Verkehrsablauf bestimmenden Umstände zu beantworten ist (vgl. zum Ganzen zur insofern gleichgelagerten Rechtslage nach der Gewerbeordnung 1973 VwGH vom
- Juni 1990, 89/04/0277, mwN).Bei dem Tatbestandsmerkmal der „wesentlichen Beeinträchtigung“ der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der sich an normativen Inhalten – hier dem Regelungsbereich der Gewerbeordnung – zu orientieren hat. Solche Begriffe haben einen objektiven und nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Sinn, in dem sie auf Maßstäbe und Vorstellungen Bezug nehmen, die sich in bestimmten Lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben. Daraus folgt aber, da im Regelungsbereich der Gewerbeordnung nicht etwa Verkehrsvorgänge als solche zu regeln sind, dass die Beantwortung der Frage der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales unter Bedachtnahme auf die konkreten Gegebenheiten der Betriebsanlage sowie auf die damit im örtlichen Zusammenhang vorgefundenen, den Verkehrsablauf bestimmenden Umstände zu beantworten ist vergleiche zum Ganzen zur insofern gleichgelagerten Rechtslage nach der Gewerbeordnung 1973 VwGH vom
- Juni 1990, 89/04/0277, mwN). Ungeachtet dessen, dass der Amtssachverständige *** – wie aus dem nach Erlassung des angefochtenen Bescheides datierenden Aktenvermerk ersichtlich – ausgeführt hat, dass die Bautechnikverordnung „als Stand der Technik“ anzusehen ist, hat der dem Verfahren beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige *** gerade nicht festgestellt, dass es bei Nichtherstellung der mit Auflage 3 geforderten Stellplätze zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs kommen könnte. Vielmehr hat er in seiner E-Mail vom *** explizit ausgeführt, dass Hintergrund für die Vorschreibung dieser Auflage nur die Bautechnikverordnung und die „Familienfreundlichkeit“ der projektierten Gesamtanlage sei; zu den in der Auflage geforderten Stellplätzen für Menschen mit Behinderung findet sich keinerlei Begründung. Die „Familienfreundlichkeit“ der Ausgestaltung einer Tiefgarage stellt jedoch keine gewerberechtliche Genehmigungsvoraussetzung dar, weshalb die Vorschreibung dieser Auflage nicht rechtmäßig ist. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen *** genannten Richtlinie „RVS“ der österreichischen Forschungsgesellschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen kein normativer Inhalt zukommt. Derartige allgemeine Beurteilungsrichtlinien haben nur jene Bedeutung, die ihnen durch Gesetz (oder Verordnung) beigemessen wird; sie sind, wie andere Sachverhaltselemente, Gegenstand der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung und können ohne Darlegung der ihnen zugrundeliegenden fachlichen Prämissen nicht herangezogen werden, sodass eine unmittelbare Anwendung dieser Richtlinien nicht statthaben kann (VwGH vom
- März 2004, 2002/04/0168, mwH). Eine Konkretisierung auf den vorliegenden Fall hat aber – wie gezeigt – ergeben, dass die Auflage 3 betreffend die Stellplätze nur aus Gründen der „Familienfreundlichkeit“ (und der generellen Regelung
der Bautechnikverordnung) vorgeschlagen wurde und daher eine „wesentliche Beeinträchtigung“ der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gerade nicht angenommen werden kann. Die diesbezügliche Auflage hat daher zu entfallen. 4.
- Zum Entfall der Auflagenpunkte 74 und 75 (Vorschreibung von messtechnischen Nachweisen): Der Amtssachverständige für Lärmtechnik ist in seinem Gutachten vom *** zum Schluss gekommen, dass auf Basis des von der beschwerdeführenden Partei eingereichten Projektes nur sehr geringe Wahrnehmungen möglich sein werden, zumal die Pegel ca. 10 dB unter dem Pegel des Umgebungslärms zu liegen kommen und der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird, weshalb von einem „Irrelevanzkriterium“ auszugehen ist. Er schließt seine Ausführungen sodann mit den Worten, dass die Vorschreibung der im Anschluss genannten und nunmehr bekämpften Auflagen „sinnvoll“ erscheine. Ungeachtet dessen, dass schon aus dem Wortlaut dieser Ausführung hervorleuchtet, dass der Amtssachverständige die vorgeschlagenen Auflagen nicht für notwendig, sondern eben nur sinnvoll hält, ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Wesen einer auf § 77 GewO 1994 gestützten Auflage liegt darin, dass erst durch sie die Genehmigungsfähigkeit des beantragten Vorhabens erreicht werden kann. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 GewO 1994, wonach die Betriebsanlage (nur dann) zu genehmigen ist, wenn überhaupt oder „bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.“Das Wesen einer auf Paragraph 77, GewO 1994 gestützten Auflage liegt darin, dass erst durch sie die Genehmigungsfähigkeit des beantragten Vorhabens erreicht werden kann. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994, wonach die Betriebsanlage (nur dann) zu genehmigen ist, wenn überhaupt oder „bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.“ Es ist hervorzuheben, dass das Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ein projektbezogenes ist. Ausgangspunkt der Beurteilung durch die Behörde ist immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, weshalb dem Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage alleine die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind (vgl. zB VwGH vom
- Oktober 2001, Zl. 98/04/0181, sowie vom
- Jänner 2006, Zl. 2003/04/0130, vom
- März 2013, Zl. 2012/04/0017, oder auch vom
- April 2015, 2012/04/0130). Ein konsenswidriger Betrieb der genehmigten Betriebsanlage ist dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen (vgl. VwGH vom
- Juni 2004, Zl 2001/04/0204).Es ist hervorzuheben, dass das Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ein projektbezogenes ist. Ausgangspunkt der Beurteilung durch die Behörde ist immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, weshalb dem Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage alleine die im Paragraph 353, GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind vergleiche zB VwGH vom
- Oktober 2001, Zl. 98/04/0181, sowie vom
- Jänner 2006, Zl. 2003/04/0130, vom
- März 2013, Zl. 2012/04/0017, oder auch vom
- April 2015, 2012/04/0130). Ein konsenswidriger Betrieb der genehmigten Betriebsanlage ist dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen vergleiche VwGH vom
- Juni 2004, Zl 2001/04/0204). Wie sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen entnehmen lässt, geht er selbst davon aus, dass – im Falle eines Betriebes laut dem eingereichtem Projekt – keinerlei Beeinträchtigungen durch die beantragte und der Projektbeschreibung angeführte Betriebsweise stattfinden, weshalb er von einer Genehmigungsfähigkeit des Projektes aus lärmtechnischer Sicht ausgeht. Ausgehend von dem in § 77 Abs. 1 GewO 1994 gebrauchten Wort „erforderlichenfalls“ dürfen dem Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden, als zur Wahrung der in § 77 Abs. 1 und 2 GewO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig ist (vgl. zB VwGH vom
- November 2007, 2005/04/0300, mwN).Ausgehend von dem in Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 gebrauchten Wort „erforderlichenfalls“ dürfen dem Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden, als zur Wahrung der in Paragraph 77, Absatz eins und 2 GewO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig ist vergleiche zB VwGH vom
- November 2007, 2005/04/0300, mwN). Vor dem Hintergrund der Aussagen des Amtssachverständigen, dass bei projektgemäßen Betrieb eine Lärmentwicklung ca. 10 dB unter dem gemessenen Basispegel erfolgt, kann die Vorschreibung beider Auflagen aber nicht als notwendig erachtet werden, beziehen sich die geforderten messtechnischen Nachweise doch jeweils darauf, den konsensgemäßen Betrieb nach Errichtung der Anlage (eben) „nachzuweisen“. Diese Auflagen dienen somit ausschließlich dem Zweck, der Behörde den Beweis der projektgemäßen Ausführung zu erbringen. Damit wird aber im Ergebnis bereits im Stadium des Genehmigungsverfahrens ein konsensgemäßer Betrieb (zumindest) angezweifelt. Die von der belangten Behörde – auf Vorschlag des Amtssachverständigen für Lärmtechnik – vorgeschriebenen Auflagen verfolgen gerade nicht den Zweck, die Anlage erst genehmigungsfähig zu machen, sondern verpflichten die beschwerdeführende Partei zu einer Überprüfung der Betriebsanlage während des laufenden Betriebes. Eine derartige Überprüfung der Betriebsanlage unterliegt jedoch dem Regime des § 338 GewO 1994, wonach ein diesbezügliches Kontrollrecht der Gewerbebehörde „zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften“ allenfalls mittels Sachverständiger zukommt. Im Genehmigungsverfahren
§ 77Gew
O 1994 ist jedoch nur eine Beurteilung des eingereichten Projektes durchzuführen.Die von der belangten Behörde – auf Vorschlag des Amtssachverständigen für Lärmtechnik – vorgeschriebenen Auflagen verfolgen gerade nicht den Zweck, die Anlage erst genehmigungsfähig zu machen, sondern verpflichten die beschwerdeführende Partei zu einer Überprüfung der Betriebsanlage während des laufenden Betriebes. Eine derartige Überprüfung der Betriebsanlage unterliegt jedoch dem Regime des Paragraph 338, GewO 1994, wonach ein diesbezügliches Kontrollrecht der Gewerbebehörde „zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften“ allenfalls mittels Sachverständiger zukommt. Im Genehmigungsverfahren
Paragraph 77, GewO 1994 ist jedoch nur eine Beurteilung des eingereichten Projektes durchzuführen. Allfällige Überschreitungen des beantragten und genehmigten Umfangs, die zB im Rahmen einer Überprüfung
§ 338Gew
O 1994 festgestellt werden, wären u.a. im Verwaltungsstrafverfahren bzw. mittels einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 360Gew
O 1994 zu ahnden.Allfällige Überschreitungen des beantragten und genehmigten Umfangs, die zB im Rahmen einer Überprüfung
Paragraph 338, GewO 1994 festgestellt werden, wären u.a. im Verwaltungsstrafverfahren bzw. mittels einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
Paragraph 360, GewO 1994 zu ahnden. Für eine Vorschreibung der gegenständlichen Auflagen 74 und 75, die die Kontrolltätigkeit für den konsensgemäßen Betrieb der Anlage gleichsam bereits im Genehmigungsverfahren auf den Konsenswerber überwälzen, bietet § 77 GewO 1994 keine Rechtsgrundlage, weshalb beide Auflagen zu entfallen haben.Für eine Vorschreibung der gegenständlichen Auflagen 74 und 75, die die Kontrolltätigkeit für den konsensgemäßen Betrieb der Anlage gleichsam bereits im Genehmigungsverfahren auf den Konsenswerber überwälzen, bietet Paragraph 77, GewO 1994 keine Rechtsgrundlage, weshalb beide Auflagen zu entfallen haben. 4.3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von einer – gegenständlich von keiner der Parteien beantragten – Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer – gegenständlich von keiner der Parteien beantragten – Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- Mai 2007, Zl. 7401/04 (Hofbauer Nr. 2/Österreich) und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend „ziemlich technische“ Angelegenheiten („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. zur dem § 24 Abs. 4 VwGVG gleichgelagerten Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG VwGH vom
- Mai 2009, 2008/05/0270).Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- Mai 2007, Zl. 7401/04 (Hofbauer Nr. 2/Österreich) und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend „ziemlich technische“ Angelegenheiten („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte vergleiche zur dem Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG gleichgelagerten Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG VwGH vom
- Mai 2009, 2008/05/0270). Im vorliegenden Fall handelt sich zum einen um rein rechtliche Fragen, zum anderen um „hoch-technische“ bzw. um „ziemlich technische“ Fragen, zumal es im Wesentlichen um die Würdigung der bereits im Verfahren vor der belangten Behörde erstatteten Gutachten geht. Angesichts dessen erweist es sich – auch vor dem Gebot einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verfahrensgestaltung – nicht als geboten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Angesichts dessen erweist es sich – auch vor dem Gebot einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verfahrensgestaltung – nicht als geboten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 4.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.11.0348