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{'item': 'LVwG-AV-789/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-789/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** und der Frau *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Abbruchsauftrags zu Recht erkannt:

  1. Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.Der Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Im Zuge einer besonderen Beschau am *** auf dem im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland-Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundstück Nr. ***, KG ***, stellte die Baubehörde erster Instanz fest, dass auf diesem eine Holzhütte im Ausmaß von 4 x 4 m bei einer Höhe von 2,3 m bzw. einer Firsthöhe von 3 m, eine Blechhütte im Ausmaß von 2 x 2,5 m bei einer Höhe von 2 m sowie ein überdachter Sitzplast im Ausmaß von 3,8 x 3,1 m bei einer Höhe von 2,2 m und schließlich ein gemauerter Kamin mit einer Größe von 1,4 x 2,5 m errichtet wurde. Mit Bescheid vom ***, ***, erteilte der Bürgermeister den Auftrag „das bestehende Objekt“ bis *** abzutragen, vor der Durchführung sämtliche Versorgungsleitungen durch einen Fachmann fachgerecht abschließen zu lassen und den Bauschutt in eine behördlich genehmigte Deponie zu verführen bzw. ordnungsgemäß zu entsorgen. Gegen den den Beschwerdeführern mit gemeinsamem Rückschein zugestellten Bescheid erhoben diese Berufung, in der sie ausführten, dass beim Kauf der Liegenschaft bereits eine gleich große Hütte vorhanden gewesen sei. Es sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass eine Holzhütte in dieser Größenordnung dort nicht erlaubt sei. Mit dem angefochtenen Bescheid, der ebenso beiden Beschwerdeführern mit gemeinsamem Rückschein zugestellt wurde, wurde der Berufung keine Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid jedoch dahingehend abgeändert bzw. präzisiert, dass die bestehende Holzhütte sowie die Blechhütte abzubrechen und das Dach über dem Sitzplatz zu entfernen sei. Unter einem wurde klargestellt, dass sich der Entfernungsauftrag nicht auf die das Dach des Sitzplatzes tragenden Eisensäulen bzw. den Kamin beziehe. Schließlich wurde die Leistungsfrist auf *** verlängert. Während die im Akt inneliegende Bescheidausfertigung eine entsprechende Begründung enthält, lässt sich eine solche dem unter einem vorgelegten Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes ebenso wenig entnehmen wie eine Beschlussfassung über die Verlängerung der Leistungsfrist. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führten aus, dass die Blechhütte zur Unterbringung von Gartenwerkzeug erforderlich sei und das Dach über dem Sitzplatz lediglich als Regen- bzw. Sonnenschutz diene. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwSlg. 11.366 A/1984; VwGH 30.4.1985, 81/05/0090; 19.3.1991, 86/05/0139; 27.8.1996, 95/05/0186; 17.5.2004, 2003/06/0149, sowie zuletzt VwGH 27.4.2015, 2012/11/0082) hat bei Erlassung eines Bescheides durch ein Kollegialorgan, wie es der Gemeindevorstand ist, dessen Beschlussfassung hierüber sowohl den Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu umfassen. Ist dies nicht der Fall, ist – mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung – zu differenzieren. Während das gänzliche Fehlen eines Beschlusses der Erledigung (selbst bei ausdrücklicher Bezeichnung als Bescheid) die Bescheidqualität nimmt (VwGH 27.4.2015, 2012/11/0082), ist sie in allen anderen Fällen, in denen der Spruch und/oder die Begründung nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes entspricht, zwar als Bescheid zu betrachten, jedoch als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (z.B. VwGH 12.6.1991, 90/13/0028; 17.9.1991, 91/05/0068; 20.10.1992, 92/04/0188; 8.3.1994, 93/08/0273; 16.3.1995, 94/06/0083; 29.5.1996, 93/13/0008 sowie zuletzt VwGH 27.4.2015, 2012/11/0082). Bezieht sich der Mangel schließlich auf einen rechtlich selbständigen Teil der Erledigung, gilt das Gesagte nur für den vom Mangel betroffenen Teil. Vorliegend lag zwar eine Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand vor (sodass der angefochtenen Erledigung Bescheidqualität zukommt), doch erfasste die Beschlussfassung – ausweislich des vorgelegten Sitzungsprotokolls – ausschließlich einen Teil des Spruchs des angefochtenen Bescheides, wohingegen die (damit untrennbar zusammenhängende) Verlängerung der Leistungsfrist ebenso wenig davon erfasst war, wie die Begründung. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben wurde beides vielmehr dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen, sodass der Bescheid – im Licht der obzitierten Rechtsprechung – wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben war (z.B. VwGH 23.11.1976, 2086, 2087/76; 15.2.1977, 2266/76; vgl. auch VwGH 30.4.1985, 81/05/0090). Dieser Umstand war zufolge § 27 VwGVG – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 20.3.1984, 83/05/0137) – vom Gericht unabhängig davon wahrzunehmen, ob er geltend gemacht wurde oder nicht. Vorliegend lag zwar eine Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand vor (sodass der angefochtenen Erledigung Bescheidqualität zukommt), doch erfasste die Beschlussfassung – ausweislich des vorgelegten Sitzungsprotokolls – ausschließlich einen Teil des Spruchs des angefochtenen Bescheides, wohingegen die (damit untrennbar zusammenhängende) Verlängerung der Leistungsfrist ebenso wenig davon erfasst war, wie die Begründung. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben wurde beides vielmehr dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen, sodass der Bescheid – im Licht der obzitierten Rechtsprechung – wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben war (z.B. VwGH 23.11.1976, 2086, 2087/76; 15.2.1977, 2266/76; vergleiche auch VwGH 30.4.1985, 81/05/0090). Dieser Umstand war zufolge Paragraph 27, VwGVG – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 20.3.1984, 83/05/0137) – vom Gericht unabhängig davon wahrzunehmen, ob er geltend gemacht wurde oder nicht. Wenngleich der angefochtene Bescheid – wie im Übrigen auch schon jener des Bürgermeisters – den Beschwerdeführern entgegen der ständigen Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.5.2012, 2012/07/0013) mit gemeinsamem Rückschein zugestellt wurde, sodass er (zunächst) nur jenem Beschwerdeführer gegenüber erlassen wurde, der ihn übernommen bzw. nach Hinterlegung behoben hat (VwGH 23.6.2003, 2002/17/0182; 24.5.2012, 2012/07/0013), erweisen sich beide Beschwerden als zulässig. Mag nämlich auch eine Heilung nach § 7 ZustG in diesen Fällen ausscheiden, stand dem einen Beschwerdeführer nach § 7 Abs. 3 VwGVG bereits ab Erlassung des Bescheides gegenüber dem anderen die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung offen. Demgemäß war in Stattgebung beider Beschwerden der angefochtene Bescheid zu beheben. Wenngleich der angefochtene Bescheid – wie im Übrigen auch schon jener des Bürgermeisters – den Beschwerdeführern entgegen der ständigen Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.5.2012, 2012/07/0013) mit gemeinsamem Rückschein zugestellt wurde, sodass er (zunächst) nur jenem Beschwerdeführer gegenüber erlassen wurde, der ihn übernommen bzw. nach Hinterlegung behoben hat (VwGH 23.6.2003, 2002/17/0182; 24.5.2012, 2012/07/0013), erweisen sich beide Beschwerden als zulässig. Mag nämlich auch eine Heilung nach Paragraph 7, ZustG in diesen Fällen ausscheiden, stand dem einen Beschwerdeführer nach Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG bereits ab Erlassung des Bescheides gegenüber dem anderen die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung offen. Demgemäß war in Stattgebung beider Beschwerden der angefochtene Bescheid zu beheben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich baupolizeiliche Aufträge im Fall der Konsenslosigkeit nur dann auf Teile eines Bauwerks beziehen dürfen, wenn diese vom verbleibenden Bauwerk trennbar sind (VwGH 6.9.2011, 2009/05/0348). Derartiges kann im Fall des gegenständlichen Flugdaches jedoch insoweit nicht angenommen werden, als sich die Eigenschaft als Bauwerk erst aus der Zusammenschau zwischen den Trägern und dem Dach ergibt. Demgemäß ist eine diesbezügliche Trennung zwischen Dach auf der einen und Träger auf der anderen Seite nicht zulässig und hat sich ein Abbruchsauftrag auf das gesamte Bauwerk zu beziehen. Schließlich wird auf die einschlägige Rechtsprechung zur Zustellung an Ehegatten verwiesen (z.B. VwGH 24.5.2012, 2012/07/0013). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.789.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.