RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-790/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend baupolizeilichen Auftrags, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend baupolizeilichen Auftrags, zu Recht erkannt:,
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Im Zuge einer besonderen Beschau am *** auf dem im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland-Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundstück Nr. ***, KG ***, stellte die Baubehörde I. Instanz fest, dass auf diesem Grundstück ein Geräteschuppen im Ausmaß von 3 x 3 m errichtet wurde. Im Hinblick auf den Widerspruch zum Flächenwidmungsplan erteilte der Bürgermeister mit Bescheid vom ***, Zl. ***, den Auftrag, das genannte Objekt bis *** abzubrechen. Unter einem schrieb er vor, dass vor Beginn der Arbeiten sämtliche Versorgungsleitungen durch einen Fachmann fachgerecht abzuschließen seien und der Bauschutt auf eine behördlich genehmigte Deponie zu verführen bzw. ordnungsgemäß zu entsorgen sei.Im Zuge einer besonderen Beschau am *** auf dem im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland-Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundstück Nr. ***, KG ***, stellte die Baubehörde römisch eins. Instanz fest, dass auf diesem Grundstück ein Geräteschuppen im Ausmaß von 3 x 3 m errichtet wurde. Im Hinblick auf den Widerspruch zum Flächenwidmungsplan erteilte der Bürgermeister mit Bescheid vom ***, Zl. ***, den Auftrag, das genannte Objekt bis *** abzubrechen. Unter einem schrieb er vor, dass vor Beginn der Arbeiten sämtliche Versorgungsleitungen durch einen Fachmann fachgerecht abzuschließen seien und der Bauschutt auf eine behördlich genehmigte Deponie zu verführen bzw. ordnungsgemäß zu entsorgen sei. Hiegegen wandte der Beschwerdeführer ein, den Geräteschuppen errichtet zu haben. Dieser bestehe nunmehr 14 Jahre lang, sei zwar nicht bewilligt, vom Altbürgermeister aber geduldet worden. Er rege eine Umwidmung des Grundstückes an. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, die Leistungsfrist jedoch bis *** verlängert. Während die im Akt inneliegende Bescheidausfertigung eine entsprechende Begründung enthält, ist eine solche dem seitens der Gemeinde vorgelegten Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes ebensowenig zu entnehmen, wie die Verlängerung der Leistungsfrist bis ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwSlg. 11.366 A/1984; VwGH 30.4.1985, 81/05/0090; 19.3.1991, 86/05/0139; 27.8.1996, 95/05/0186; 17.5.2004, 2003/06/0149, sowie zuletzt VwGH 27.4.2015, 2012/11/0082) hat bei Erlassung eines Bescheides durch ein Kollegialorgan, wie es der Gemeindevorstand ist, dessen Beschlussfassung hierüber sowohl den Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu umfassen. Ist dies nicht der Fall, ist – mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung – zu differenzieren. Während das gänzliche Fehlen eines Beschlusses der Erledigung (selbst bei ausdrücklicher Bezeichnung als Bescheid) die Bescheidqualität nimmt (VwGH 27.4.2015, 2012/11/0082), ist sie in allen anderen Fällen, in denen der Spruch und/oder die Begründung nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes entspricht, zwar als Bescheid zu betrachten, jedoch als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (z.B. VwGH 12.6.1991, 90/13/0028; 17.9.1991, 91/05/0068; 20.10.1992, 92/04/0188; 8.3.1994, 93/08/0273; 16.3.1995, 94/06/0083; 29.5.1996, 93/13/0008 sowie zuletzt VwGH 27.4.2015, 2012/11/0082). Bezieht sich der Mangel schließlich auf einen rechtlich selbständigen Teil der Erledigung, gilt das Gesagte nur für den vom Mangel betroffenen Teil. Vorliegend lag zwar eine Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand vor (sodass der angefochtenen Erledigung Bescheidqualität zukommt), doch erfasste die Beschlussfassung – ausweislich des vorgelegten Sitzungsprotokolls – ausschließlich einen Teil des Spruchs des angefochtenen Bescheides, wohingegen die (damit untrennbar zusammenhängende) Verlängerung der Leistungsfrist ebenso wenig davon erfasst war, wie die Begründung. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben wurde beides vielmehr dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen, sodass der Bescheid – im Licht der obzitierten Rechtsprechung – wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben war (z.B. VwGH 23.11.1976, 2086, 2087/76; 15.2.1977, 2266/76; vgl. auch VwGH 30.4.1985, 81/05/0090). Dieser Umstand war zufolge § 27 VwGVG – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 20.3.1984, 83/05/0137) – vom Gericht unabhängig davon wahrzunehmen, ob er geltend gemacht wurde oder nicht. Vorliegend lag zwar eine Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand vor (sodass der angefochtenen Erledigung Bescheidqualität zukommt), doch erfasste die Beschlussfassung – ausweislich des vorgelegten Sitzungsprotokolls – ausschließlich einen Teil des Spruchs des angefochtenen Bescheides, wohingegen die (damit untrennbar zusammenhängende) Verlängerung der Leistungsfrist ebenso wenig davon erfasst war, wie die Begründung. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben wurde beides vielmehr dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen, sodass der Bescheid – im Licht der obzitierten Rechtsprechung – wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben war (z.B. VwGH 23.11.1976, 2086, 2087/76; 15.2.1977, 2266/76; vergleiche auch VwGH 30.4.1985, 81/05/0090). Dieser Umstand war zufolge Paragraph 27, VwGVG – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 20.3.1984, 83/05/0137) – vom Gericht unabhängig davon wahrzunehmen, ob er geltend gemacht wurde oder nicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass für die flankierenden Anordnungen, vor Entfernung des Bauwerks durch einen befugten Fachmann die Leitungen trennen zu lassen bzw. den Bauschutt ordnungsgemäß zu entsorgen, eine baurechtliche Rechtsgrundlage nicht besteht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.790.001.2015