RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-818/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend baupolizeilichen Auftrags, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend baupolizeilichen Auftrags, zu Recht erkannt:,
- Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.Der Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** betreffend alle Bauwerke auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ein Benützungs- und Bewohnungsverbot bis zur Vorlage einer Fertigstellungsanzeige. Ferner untersagte er die Fortsetzung der Bauarbeiten, die nicht mit Bescheid des Bürgermeisters vom ***, Zl. ***, genehmigt worden seien. Schließlich sprach er ein Benützungsverbot der Feuerungsanlage der Zentralheizungsanlage aus. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, gab dieser einer Berufung teilweise Folge. Mit Beschluss vom
- März 2015, LVwG-AV-380/001-2014, behob das Landesverwaltungsgericht NÖ diesen Bescheid, soweit er die gemäß § 29 Z 1 NÖ BauO 1996 erlassene Untersagung der Fortsetzung der Bauarbeiten (mit Ausnahme der Fortsetzung der höher als genehmigten Ausführung des straßenseitigen Gebäudeteils) betraf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat zurück. Unter einem hob es mit Erkenntnis vom selben Tag den genannten Bescheid, soweit damit die Fortsetzung der höher als genehmigten Ausführung des straßenseitigen Gebäudeteils untersagt wurde, ersatzlos auf. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** betreffend alle Bauwerke auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ein Benützungs- und Bewohnungsverbot bis zur Vorlage einer Fertigstellungsanzeige. Ferner untersagte er die Fortsetzung der Bauarbeiten, die nicht mit Bescheid des Bürgermeisters vom ***, Zl. ***, genehmigt worden seien. Schließlich sprach er ein Benützungsverbot der Feuerungsanlage der Zentralheizungsanlage aus. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, gab dieser einer Berufung teilweise Folge. Mit Beschluss vom
- März 2015, LVwG-AV-380/001-2014, behob das Landesverwaltungsgericht NÖ diesen Bescheid, soweit er die gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 erlassene Untersagung der Fortsetzung der Bauarbeiten (mit Ausnahme der Fortsetzung der höher als genehmigten Ausführung des straßenseitigen Gebäudeteils) betraf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat zurück. Unter einem hob es mit Erkenntnis vom selben Tag den genannten Bescheid, soweit damit die Fortsetzung der höher als genehmigten Ausführung des straßenseitigen Gebäudeteils untersagt wurde, ersatzlos auf. Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am *** änderte der Stadtrat den Bescheid des Bürgermeisters vom ***, Zl. ***, in einzelnen Punkten ab. Während die Bescheidausfertigung eine umfassende, rund 10-seitige Begründung enthält, lässt sich der Beschlussfassung des Stadtrates – ausweislich des vorgelegten Protokolls – keine solche entnehmen. Diese umfasst vielmehr ausschließlich den neu gefassten Spruch. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in der er – mit näherer Begründung – die gänzliche Behebung des genannten Bescheides beantragte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwSlg. 11.366 A/1984; VwGH 30.4.1985, 81/05/0090; 19.3.1991, 86/05/0139; 27.8.1996, 95/05/0186; 17.5.2004, 2003/06/0149, sowie zuletzt VwGH 27.4.2015, 2012/11/0082) hat bei Erlassung eines Bescheides durch ein Kollegialorgan, wie es der Stadtrat ist, dessen Beschlussfassung hierüber sowohl den Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu umfassen. Ist dies nicht der Fall, ist – mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung – zu differenzieren. Während das gänzliche Fehlen eines Beschlusses der Erledigung (selbst bei ausdrücklicher Bezeichnung als Bescheid) die Bescheidqualität nimmt (VwGH 27.4.2015, 2012/11/0082), ist sie in allen anderen Fällen, in denen der Spruch und/oder die Begründung nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes entspricht, zwar als Bescheid zu betrachten, jedoch als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (z.B. VwGH 12.6.1991, 90/13/0028; 17.9.1991, 91/05/0068; 20.10.1992, 92/04/0188; 8.3.1994, 93/08/0273; 16.3.1995, 94/06/0083; 29.5.1996, 93/13/0008). Bezieht sich der Mangel schließlich auf einen rechtlich selbständigen Teil der Erledigung, gilt das Gesagte nur für den vom Mangel betroffenen Teil. Vorliegend lag zwar eine Beschlussfassung durch den Stadtrat vor (sodass der angefochtenen Erledigung Bescheidqualität zukommt), doch erfasste die Beschlussfassung – ausweislich des vorgelegten Sitzungsprotokolls – ausschließlich den Spruch des angefochtenen Bescheides, wohingegen die umfangreiche Begründung in keiner Weise vom Beschluss gedeckt ist. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben wurde diese vielmehr dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen, sodass der Bescheid – im Licht der obzitierten Rechtsprechung – wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben war (z.B. VwGH 23.11.1976, 2086, 2087/76; 15.2.1977, 2266/76; vgl. auch VwGH 30.4.1985, 81/05/0090). Dieser Umstand war zufolge § 27 VwGVG – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 20.3.1984, 83/05/0137) – vom Gericht unabhängig davon wahrzunehmen, ob er geltend gemacht wurde oder nicht. Vorliegend lag zwar eine Beschlussfassung durch den Stadtrat vor (sodass der angefochtenen Erledigung Bescheidqualität zukommt), doch erfasste die Beschlussfassung – ausweislich des vorgelegten Sitzungsprotokolls – ausschließlich den Spruch des angefochtenen Bescheides, wohingegen die umfangreiche Begründung in keiner Weise vom Beschluss gedeckt ist. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben wurde diese vielmehr dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen, sodass der Bescheid – im Licht der obzitierten Rechtsprechung – wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben war (z.B. VwGH 23.11.1976, 2086, 2087/76; 15.2.1977, 2266/76; vergleiche auch VwGH 30.4.1985, 81/05/0090). Dieser Umstand war zufolge Paragraph 27, VwGVG – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 20.3.1984, 83/05/0137) – vom Gericht unabhängig davon wahrzunehmen, ob er geltend gemacht wurde oder nicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.818.001.2015