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LVwG-AV-588/001-2015

Obsah (7)§ 94§ 373c§ 14Art. 50§ 373§ 13§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-588/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 94Z 63 Gewerbeordnung 1994 (Gew

O 1994) reglementierte Gewerbe „Spediteure einschließlich Transportagenten, eingeschränkt auf Spedition“ erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Gewerberecht, vom ***, ***, betreffend die Abweisung des Antrages auf Anerkennung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichender Nachweis der Befähigung für das

Paragraph 94, Ziffer 63, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) reglementierte Gewerbe „Spediteure einschließlich Transportagenten, eingeschränkt auf Spedition“ erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Gewerberecht, vom ***, ***, wird dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat: Dem Antrag von Herrn ***, geb. ***, vom *** um Anerkennung der in Spanien tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichender Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Spediteure einschließlich Transportagenten, eingeschränkt auf Spedition“

§ 373cAbs.1 Gew

O 1994 wird Folge gegeben und wird diese Befähigung im beantragten Umfang anerkannt. Dem Antrag von Herrn ***, geb. ***, vom *** um Anerkennung der in Spanien tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichender Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Spediteure einschließlich Transportagenten, eingeschränkt auf Spedition“

Paragraph 373 c, Absatz eins, GewO 1994 wird Folge gegeben und wird diese Befähigung im beantragten Umfang anerkannt. Der Beschwerdeführer hat für die Anerkennung der Befähigung

§ 14Tarifpost 2 Abs.

1 Z 1 Gebührengesetz 1957, BGBL Nr. 267/1957, in der geltenden Fassung, eine Gebühr in der Höhe € 76,-- zu zahlen.Der Beschwerdeführer hat für die Anerkennung der Befähigung

, Paragraph 14, Tarifpost 2 Absatz eins, Ziffer eins, Gebührengesetz 1957, BGBL Nr. 267 aus 1957,, in der geltenden Fassung, eine Gebühr in der Höhe € 76,-- zu zahlen. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVmParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Gewerberecht, vom ***, ***, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom ***, seine in Spanien ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das

§ 94Z 63 Gew

O 1994 reglementierte Gewerbe „Spediteure einschließlich Transportagenten, eingeschränkt auf Spedition“ anzuerkennen, keine Folge gegeben. Mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Gewerberecht, vom ***, ***, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom ***, seine in Spanien ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das

Paragraph 94, Ziffer 63, GewO 1994 reglementierte Gewerbe „Spediteure einschließlich Transportagenten, eingeschränkt auf Spedition“ anzuerkennen, keine Folge gegeben. Begründend führte die Behörde aus, dass die Ziffer 1 lit. c des Anhanges VII der Richtlinie 2005/36/EG fordere, dass die Art und Dauer der Tätigkeit von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaates, aus dem die Person mit der fremden Staatsangehörigkeit komme, auszustellen sei. Demzufolge könnten tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten

§ 373cGew

O 1994 nur dann als ausreichender Nachweis der Befähigung anerkannt werden, wenn diese durch die hierfür im Herkunftsstaat zuständige Stelle bescheinigt würden.Begründend führte die Behörde aus, dass die Ziffer 1 Litera c, des Anhanges römisch sieben der Richtlinie 2005/36/EG fordere, dass die Art und Dauer der Tätigkeit von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaates, aus dem die Person mit der fremden Staatsangehörigkeit komme, auszustellen sei. Demzufolge könnten tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten

Paragraph 373 c, GewO 1994 nur dann als ausreichender Nachweis der Befähigung anerkannt werden, wenn diese durch die hierfür im Herkunftsstaat zuständige Stelle bescheinigt würden. Der Antragsteller habe daher als eine Bescheinigung

Art. 50

der Richtlinie 2005/36/EG die eingangs genannte Bescheinigung der *** vom *** vorgelegt. Diese Bescheinigung beziehe sich jedoch nicht auf das antragsgegenständliche Gewerbe „Spedition“, sondern auf eine Tätigkeit im Gewerbe „innerstaatlicher und grenzüberschreitender Straßengüterverkehr“. Ein Nachweis der Ausübung tatsächlicher Tätigkeiten im Gewerbe „Spedition“ habe daher nicht erbracht werden können. Die Voraussetzungen des § 2 der EU/EWR Anerkennungsverordnung seien daher nicht erfüllt worden. Dieser Sachverhalt sei dem Antragsteller nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Innerhalb der gesetzten Frist sei dazu keine weitere Stellungnahme mehr eingelangt. Dem Antrag habe daher nicht gefolgt werden können.Der Antragsteller habe daher als eine Bescheinigung

Artikel 50

, der Richtlinie 2005/36/EG die eingangs genannte Bescheinigung der *** vom *** vorgelegt. Diese Bescheinigung beziehe sich jedoch nicht auf das antragsgegenständliche Gewerbe „Spedition“, sondern auf eine Tätigkeit im Gewerbe „innerstaatlicher und grenzüberschreitender Straßengüterverkehr“. Ein Nachweis der Ausübung tatsächlicher Tätigkeiten im Gewerbe „Spedition“ habe daher nicht erbracht werden können. Die Voraussetzungen des Paragraph 2, der EU/EWR Anerkennungsverordnung seien daher nicht erfüllt worden. Dieser Sachverhalt sei dem Antragsteller nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Innerhalb der gesetzten Frist sei dazu keine weitere Stellungnahme mehr eingelangt. Dem Antrag habe daher nicht gefolgt werden können. Die ***, ***, ***, hat mit einem – fristgerecht - am *** beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gewerberecht, ***, ***, eingelangten Schriftsatz (vom ***) betreffend das Herrn *** anhängige gewerberechtliche Verfahren ein inhaltliches Vorbringen im Sinne einer Beschwerdeerhebung erstattet. Mit Schriftsatz des erkennenden Gerichtes vom ***, LVwG-AV-588/001-2015, wurde die *** aufgefordert, ihre Eingabe durch Vorlage einer Vollmacht des Herrn *** zu verbessern, wie auch auf die Erfordernisse des § 9 VwGVG hingewiesen und ein entsprechender Auftrag erteilt wurde.Mit Schriftsatz des erkennenden Gerichtes vom ***, LVwG-AV-588/001-2015, wurde die *** aufgefordert, ihre Eingabe durch Vorlage einer Vollmacht des Herrn *** zu verbessern, wie auch auf die Erfordernisse des Paragraph 9, VwGVG hingewiesen und ein entsprechender Auftrag erteilt wurde. Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom *** teilte der Beschwerdeführer gegenüber dem erkennenden Gericht mit, dass er gegen den Bezug habenden Bescheid der Behörde Beschwerde erhebt. Weiters teilte der Beschwerdeführer mit, dass die in Spanien zuständige Stelle ausdrücklich bestätigte, dass der Beschwerdeführer die Befähigung für die Erbringung von Spediteurdienstleistungen habe. Der Beschwerdeführer legte die Bestätigung der Handelskammer *** vom *** vor. In dieser Bestätigung der Berufskammer für Handel, Industrie, Dienstleistungen und Schifffahrt in *** ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Mitgliederverzeichnis dieser Kammer erfasst ist und dass er die Geschäftstätigkeit einer Spedition für den nationalen und internationalen Straßengüterverkehr seit mehr als fünf Jahren ausübt. Der Beschwerdeführer ist seit *** im Besitz der Bescheinigung der fachlichen Eignung zur Ausübung des Berufes als Spediteur für den nationalen und internationalen Straßengüterverkehr laut Verordnung (EG) Nummer 1071/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom

  1. Oktober 2009.In dieser Bestätigung der Berufskammer für Handel, Industrie, Dienstleistungen und Schifffahrt in *** ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Mitgliederverzeichnis dieser Kammer erfasst ist und dass er die Geschäftstätigkeit einer Spedition für den nationalen und internationalen Straßengüterverkehr seit mehr als fünf Jahren ausübt. Der Beschwerdeführer ist seit *** im Besitz der Bescheinigung der fachlichen Eignung zur Ausübung des Berufes als Spediteur für den nationalen und internationalen Straßengüterverkehr laut Verordnung (EG) Nummer 1071 aus 2009, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  2. Oktober
  3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie durch Befragung des Beschwerdeführers Beweis erhoben wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie durch Befragung des Beschwerdeführers Beweis erhoben wurde. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass er der *** die entsprechende Vollmacht zur Einbringung der Beschwerde erteilt habe und dass seine weiteren Ausführungen laut Schriftsatz vom *** als Ergänzung zu der ursprünglich in seinem Namen mit Schriftsatz vom *** seitens der *** eingebrachten Beschwerde anzusehen seien. Weiters führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung Folgendes aus: „Es ist richtig, dass die mit meinem Schriftsatz vom *** vorgelegte Bestätigung der Berufskammer für Handel, Industrie, Dienstleistungen und Schifffahrt in *** vom *** stammt. Ich habe sie noch ergänzend eingeholt. Ich gebe an, dass ich von *** bis *** in der *** gearbeitet habe. Die *** ist ein Familienbetrieb in ***, welcher das Spediteurgewerbe ausübt. Ich war dort in der *** der Niederlassungsleiter und habe eben das Spediteurgewerbe leitend betreut und war weiters gleichzeitig Geschäftsführer in der Schwestergesellschaft der ***, der ***, also ***. Weiters hatten wir Genossenschaften. Sämtliche bezeichnete Unternehmen in Spanien haben durchgehend das Spediteurgewerbe für den nationalen und internationalen Straßengüterverkehr ausgeübt und war ich somit in diesem Bereich tätig. Ich verweise auf die im Akt der Behörde befindliche Bestätigung der ***, nämlich vom ***, aus welcher sich ebenfalls ergibt, dass ich zwischen Jänner *** und Oktober *** in der Geschäftsführung und Leitung dieses Unternehmens tätig war. Ich korrigiere meine Tätigkeitsdaten im Hinblick auf die vorliegende Bestätigung eben auf diesen besagten Zeitraum, nämlich Jänner *** bis Oktober ***. Wenn ich gefragt werde, was ich von Oktober *** an gemacht habe, gebe ich an, dass ich weiter als Geschäftsführer dieser internationalen Transportfirma tätig war, die auch das Speditionsgewerbe ausgeübt hat, nämlich bis ***. Von *** bis *** war ich im Verkauf bei ***, einem Telekommunikationsunternehmen, tätig. Ab *** habe ich eine eigene Firma, die ***, mit dem Sitz in ***, Spanien, gehabt und war bis *** dort tätig. Diese Firma hatte als Betriebsgegenstand den Telekommunikationssektor. Ab *** war ich für drei Jahre in Russland, ***, wo ich für drei Jahre das Speditionsgewerbe selbstständig ausgeübt habe. Es handelte sich bei diesem Unternehmen und die ***. Es hat sich bei dieser Firma um eine solche gehandelt, die das Speditionsgewerbe im nationalen und internationalen Güterverkehr ausübte. Ich hatte damals drei Beschäftigte. Ab *** habe ich bei einer Speditionsfirma in Spanien, nämlich ***, gearbeitet. Da war ich auch im Speditionsgewerbe tätig. Bei diesem Unternehmen war ich bis Dezember *** als Angestellter im Speditionsgewerbe tätig. Im Jänner ***, nachdem ich einen Urlaub konsumiert habe, habe ich wieder in Spanien bei einer Speditionsfirma unselbstständig gearbeitet, nämlich bei der ***. Dort habe ich auch als Spediteur gearbeitet und bin nach wie vor aufrecht dort beschäftigt. Den Antrag vom ***, die in Spanien tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das reglementierte Gewerbe Spediteure einschließlich Transportagenten, eingeschränkt auf Spedition, anzuerkennen, habe ich deshalb gestellt, weil ich in Spanien festgestellt habe, dass es viele Kunden gibt, die Ware in Österreich kaufen. Ich wollte mich daher in Österreich mit einem Unternehmen in diesem Sektor selbstständig machen. Ich verweise darauf, dass ich somit seit *** bis dato, dies mit den erwähnten Unterbrechungen, als ich im Telekommunikationssektor tätig war, das Gewerbe Spediteure einschließlich Transportagenten, eingeschränkt auf Spedition, durchgeführt habe. Im Übrigen verweise ich darauf, dass ich sämtliche Unterlagen dem Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, vorgelegt habe. Es handelt sich dabei um die Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen, eine spanische Strafregisterbescheinigung mit deutscher Übersetzung, es liegen keine Strafvormerkungen vor, eine Meldebestätigung der Marktgemeinde ***, eine Kopie von Reisepass und Personalausweis, eine Arbeitsbestätigung der ***, ***, vom *** in deutscher Sprache hinsichtlich der von mir ausgeführten Tätigkeiten, ein Formular Gewerbeanmeldung Geschäftsführerbestellung, ein Firmenbuchauszug der ***, ***, eine Bestätigung über die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung mich betreffend bei der ***, eine Erklärung von mir als gewerberechtlicher Geschäftsführer und einen Befähigungsnachweis über die fachliche Eignung im Güterkraftverkehrsgewerbe. Wenn ich gefragt werde, warum ich erst jetzt die Bestätigung der Berufskammer für Handel, Industrie, Dienstleistungen und Schifffahrt in *** vom *** vorgelegt bzw. eingeholt habe, so gebe ich an, in Spanien gibt es nur ein einziges Wort, das umfasst Transporte und Spedition, und das heißt „Transporte“. Das wird speziell in diesen Bescheinigungen verwendet. Da ich auf Grund dessen Schwierigkeiten hatte und in Wirklichkeit das Spediteurgewerbe eben tatsächlich ausgeübt habe, habe ich eben nunmehr die einschlägige Berufskammer ersucht, in entsprechender Weise, wie in Österreich gefordert, die Differenzierung in sprachlicher Natur vorzunehmen, sodass ich nunmehr die entsprechende Bestätigung vorgelegt habe. Ich verweise abschließend darauf, dass ich seit langem das Spediteurgewerbe ausübe und in entsprechender Weise über einschlägige fachliche Erfahrungen verfüge.“ Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem, als erwiesen anzusehenden Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer hat bereits im Verfahren vor der Behörde die Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen, eine spanische Strafregisterbescheinigung mit deutscher Übersetzung, wonach eine (im Antragszeitpunkt 13 Jahre zurückliegende) rechtskräftige Verurteilung wegen alkoholisierten Lenkens, laut strafgerichtlicher Verurteilung des Gerichtes in *** vom ***, vorliegt, eine Meldebestätigung der Marktgemeinde ***, eine Kopie von Reisepass und Personalausweis, eine Arbeitsbestätigung der ***, ***, vom *** in deutscher Sprache hinsichtlich der von ihm ausgeführten Tätigkeiten, ein Formular Gewerbeanmeldung Geschäftsführerbestellung, einen Firmenbuchauszug der ***, ***, eine Bestätigung über die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung bei der *** betreffend den Beschwerdeführer, eine Erklärung des Beschwerdeführers als gewerberechtlicher Geschäftsführer und einen Befähigungsnachweis über seine fachliche Eignung im Güterkraftverkehrsgewerbe, vorgelegt. Weitere strafgerichtliche Verurteilungen betreffend den Beschwerdeführer scheinen nicht auf. Der Beschwerdeführer konnte nachweisen, dass er von Jänner *** bis Oktober *** in der Geschäftsführung und Leitung der *** als Niederlassungsleiter beschäftigt war und dass dieses Unternehmen das Spediteurgewerbe ausgeübt hat. Gleichzeitig war der Beschwerdeführer Geschäftsführer in der Schwestergesellschaft der ***, der ***. Auch dieses Unternehmen hat durchgehend in Spanien das Spediteurgewerbe für den nationalen und internationalen Straßengüterverkehr ausgeübt und war der Beschwerdeführer somit in diesem Bereich leitend tätig. Nach den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers war dieser ab *** für drei Jahre in Russland, ***, im Speditionsgewerbe selbständig tätig. Es handelte sich bei diesem Unternehmen um die ***. Bei diesem Unternehmen handelte es sich um ein solches, das das Speditionsgewerbe im nationalen und internationalen Güterverkehr ausübte. Aus der nunmehr im Verfahren vor dem erkennenden Gericht vorgelegten Bestätigung der Handelskammer *** vom *** ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer die Geschäftstätigkeit einer Spedition für den nationalen und internationalen Straßengüterverkehr seit mehr als 5 Jahren ausgeübt hat. Weiters ergibt sich aus dieser Bestätigung der Handelskammer ***, dass der Beschwerdeführer seit *** im Besitz der Bescheinigung der fachlichen Eignung zur Ausübung des Berufes als Spediteur für den nationalen und internationalen Straßengüterverkehr ist. In rechtlicher Hinsicht wurde darüber erwogen:

§ 94Z 63 Gew

O1994 ist das Gewerbe „Spediteure einschließlich der Transportagenten“ ein reglementiertes Gewerbe.

Paragraph 94, Ziffer 63, GewO1994 ist das Gewerbe „Spediteure einschließlich der Transportagenten“ ein reglementiertes Gewerbe.

§ 373c Abs. 1 Gew

O 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn

Paragraph 373, c Absatz eins, GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn 1. die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung

Abs. 2 entsprechen und1. die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung

Absatz 2, entsprechen und 2. keine Ausschlussgründe

§ 13vorliegen.2.

keine Ausschlussgründe

Paragraph 13, vorliegen.

§ 373c Abs. 2 Gew

O 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikationen, sowie der Richtlinie 74/556/EWG über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten, durch Verordnung Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung ist.

Paragraph 373, c Absatz 2, GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikationen, sowie der Richtlinie 74/556/EWG über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten, durch Verordnung Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung ist.

§ 373c Abs. 3 Gew

O 1994 ist das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Maßgabe der Anerkennungsregeln der im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Bescheinigungen (§ 373 f) folgende Art nachzuweisen:

Paragraph 373, c Absatz 3, GewO 1994 ist das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Maßgabe der Anerkennungsregeln der im Absatz 2, genannten Richtlinien durch Bescheinigungen (Paragraph 373, f) folgende Art nachzuweisen:

  1. Bescheinigung über eine einschlägige selbstständige Tätigkeit,
  2. Bescheinigung über eine einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung oder als Betriebsleiter,
  3. Bescheinigung über einschlägige unselbstständige Tätigkeit anderer Art,
  4. Bescheinigung über eine einschlägige Ausbildung.

§ 373f Abs. 1, erster Satz, Gew

O 1994 hat der Antragsteller zum Nachweis seiner im Herkunfts- oder Heimatstadt erworbenen Berufsqualifikation, hinsichtlich des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlussgründen (§ 13), hinsichtlich seiner für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Sprachkenntnisse und im Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit die Nachweise vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in Art. 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind.

Paragraph 373, f Absatz eins,, erster Satz, GewO 1994 hat der Antragsteller zum Nachweis seiner im Herkunfts- oder Heimatstadt erworbenen Berufsqualifikation, hinsichtlich des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlussgründen (Paragraph 13,), hinsichtlich seiner für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Sprachkenntnisse und im Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit die Nachweise vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in Artikel 50 und Anhang römisch sieben der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind. Art. 16 der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom

  1. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen lautet:Artikel 16, der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  2. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen lautet: Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Anhang IV genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse oder und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für die Kenntnisse und Fertigkeiten die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat an. Die Tätigkeit muss

den Artikeln 17, 18 und 19 ausgeübt worden sein.Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Anhang römisch vier genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse oder und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für die Kenntnisse und Fertigkeiten die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat an. Die Tätigkeit muss

den Artikeln 17, 18 und 19 ausgeübt worden sein.

§ 3Abs.

1 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung, BGBl II Nummer 225/2008, sind folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:

Paragraph 3, Absatz eins, der EU/EWR-Anerkennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nummer 225 aus 2008,, sind folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von Paragraph eins, bei den in Absatz 2, genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:

  1. ununterbrochene 5-jährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
  2. ununterbrochene 3-jährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens 3-jährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs-oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
  3. ununterbrochene 4-jährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens 2-jährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs-oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
  4. ununterbrochene 3-jährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens 5-jährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
  5. ununterbrochene 5-jährige Tätigkeit als Unselbständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens 3-jährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs-oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
  6. ununterbrochene 6-jährige Tätigkeit als Unselbständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens 2-jährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs-oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

§ 3Abs.

2 Z 4 EU/EWR-Anerkennungsverordnung gilt Abs. 1 für das Gewerbe der Spediteure einschließlich Transportagenten.

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, EU/EWR-Anerkennungsverordnung gilt Absatz eins, für das Gewerbe der Spediteure einschließlich Transportagenten.

§ 3Abs.

3 EU/EWR-Anerkennungsverordnung dürfen die im Absatz 1 Z1 und 4 angeführten Tätigkeiten vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.

Paragraph 3, Absatz 3, EU/EWR-Anerkennungsverordnung dürfen die im Absatz 1 Z1 und 4 angeführten Tätigkeiten vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen. Aus der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem erkennenden Gericht vorgelegten Bestätigung der Berufskammer für Handel, Industrie, Dienstleistungen und Schifffahrt in *** vom ***, somit auf Grund einer Unterlage, die nicht älter als drei Monate ist, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer seit *** im Besitz der Bescheinigung der fachlichen Eignung zur Ausübung des Berufes als Spediteur für den nationalen und internationalen Straßenverkehr Güterverkehr laut Verordnung (EG) Nr.1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Oktober 2009 war.Aus der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem erkennenden Gericht vorgelegten Bestätigung der Berufskammer für Handel, Industrie, Dienstleistungen und Schifffahrt in *** vom ***, somit auf Grund einer Unterlage, die nicht älter als drei Monate ist, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer seit *** im Besitz der Bescheinigung der fachlichen Eignung zur Ausübung des Berufes als Spediteur für den nationalen und internationalen Straßenverkehr Güterverkehr laut Verordnung (EG) Nr.1071 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Oktober 2009 war. Weiters ergab sich aus dieser Bestätigung, dass der Beschwerdeführer die Geschäftstätigkeit als Spediteur für den nationalen und internationalen Straßengüterverkehr seit mehr als 5 Jahren ausübt. Der Beschwerdeführer konnte weiters in der Beschwerdeverhandlung durch Darlegung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten im Speditionsgewerbe, dies als Selbständiger, glaubhaft nachweisen, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit). Durch die vom Beschwerdeführer nachgewiesene ununterbrochene jedenfalls 3-jährige Tätigkeit als Selbständiger im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 2 EU/EWR-Anerkennungsverordnung wurde vom Beschwerdeführer jedenfalls ein ausreichender Nachweis der einschlägigen fachlichen Tätigkeit im Sinne von § 1 EU/EWR-Anerkennungsverordnung erbracht.Durch die vom Beschwerdeführer nachgewiesene ununterbrochene jedenfalls 3-jährige Tätigkeit als Selbständiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 EU/EWR-Anerkennungsverordnung wurde vom Beschwerdeführer jedenfalls ein ausreichender Nachweis der einschlägigen fachlichen Tätigkeit im Sinne von Paragraph eins, EU/EWR-Anerkennungsverordnung erbracht. Da sich bereits aus dem Verfahren vor der Behörde darüber hinaus ergab, dass Ausschlussgründe

§ 13Gew

O 1994 nicht vorliegen, war der angefochtene Bescheid spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass die Anerkennung der vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübten bisherigen Tätigkeiten als ausreichender Nachweis der Befähigung für das reglementierte Gewerbe „Spediteure einschließlich Transportagenten, eingeschränkt auf Spedition“ anzuerkennen war.Da sich bereits aus dem Verfahren vor der Behörde darüber hinaus ergab, dass Ausschlussgründe

Paragraph 13, GewO 1994 nicht vorliegen, war der angefochtene Bescheid spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass die Anerkennung der vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübten bisherigen Tätigkeiten als ausreichender Nachweis der Befähigung für das reglementierte Gewerbe „Spediteure einschließlich Transportagenten, eingeschränkt auf Spedition“ anzuerkennen war. Die Vorschreibung der für die Anerkennung vorgesehenen Gebühr hatte spruchgemäß im Sinne der im Ausspruch dieser Entscheidung zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Der Beschwerdeführer hat für die Beschwerdeerhebung die Pauschalgebühr in der Höhe von € 30,-- bis dato nicht entrichtet und ist diese Gebühr daher vom Beschwerdeführer umgehend zu entrichten. Auf den Hinweis in der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.588.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.