O 1994) reglementierte Gewerbe „Spediteure einschließlich Transportagenten, eingeschränkt auf Spedition“ erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Gewerberecht, vom ***, ***, betreffend die Abweisung des Antrages auf Anerkennung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichender Nachweis der Befähigung für das
Paragraph 94, Ziffer 63, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) reglementierte Gewerbe „Spediteure einschließlich Transportagenten, eingeschränkt auf Spedition“ erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Gewerberecht, vom ***, ***, wird dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat: Dem Antrag von Herrn ***, geb. ***, vom *** um Anerkennung der in Spanien tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichender Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Spediteure einschließlich Transportagenten, eingeschränkt auf Spedition“
O 1994 wird Folge gegeben und wird diese Befähigung im beantragten Umfang anerkannt. Dem Antrag von Herrn ***, geb. ***, vom *** um Anerkennung der in Spanien tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichender Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Spediteure einschließlich Transportagenten, eingeschränkt auf Spedition“
Paragraph 373 c, Absatz eins, GewO 1994 wird Folge gegeben und wird diese Befähigung im beantragten Umfang anerkannt. Der Beschwerdeführer hat für die Anerkennung der Befähigung
1 Z 1 Gebührengesetz 1957, BGBL Nr. 267/1957, in der geltenden Fassung, eine Gebühr in der Höhe € 76,-- zu zahlen.Der Beschwerdeführer hat für die Anerkennung der Befähigung
, Paragraph 14, Tarifpost 2 Absatz eins, Ziffer eins, Gebührengesetz 1957, BGBL Nr. 267 aus 1957,, in der geltenden Fassung, eine Gebühr in der Höhe € 76,-- zu zahlen. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVmParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Gewerberecht, vom ***, ***, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom ***, seine in Spanien ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das
O 1994 reglementierte Gewerbe „Spediteure einschließlich Transportagenten, eingeschränkt auf Spedition“ anzuerkennen, keine Folge gegeben. Mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Gewerberecht, vom ***, ***, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom ***, seine in Spanien ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das
Paragraph 94, Ziffer 63, GewO 1994 reglementierte Gewerbe „Spediteure einschließlich Transportagenten, eingeschränkt auf Spedition“ anzuerkennen, keine Folge gegeben. Begründend führte die Behörde aus, dass die Ziffer 1 lit. c des Anhanges VII der Richtlinie 2005/36/EG fordere, dass die Art und Dauer der Tätigkeit von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaates, aus dem die Person mit der fremden Staatsangehörigkeit komme, auszustellen sei. Demzufolge könnten tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten
O 1994 nur dann als ausreichender Nachweis der Befähigung anerkannt werden, wenn diese durch die hierfür im Herkunftsstaat zuständige Stelle bescheinigt würden.Begründend führte die Behörde aus, dass die Ziffer 1 Litera c, des Anhanges römisch sieben der Richtlinie 2005/36/EG fordere, dass die Art und Dauer der Tätigkeit von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaates, aus dem die Person mit der fremden Staatsangehörigkeit komme, auszustellen sei. Demzufolge könnten tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten
Paragraph 373 c, GewO 1994 nur dann als ausreichender Nachweis der Befähigung anerkannt werden, wenn diese durch die hierfür im Herkunftsstaat zuständige Stelle bescheinigt würden. Der Antragsteller habe daher als eine Bescheinigung
der Richtlinie 2005/36/EG die eingangs genannte Bescheinigung der *** vom *** vorgelegt. Diese Bescheinigung beziehe sich jedoch nicht auf das antragsgegenständliche Gewerbe „Spedition“, sondern auf eine Tätigkeit im Gewerbe „innerstaatlicher und grenzüberschreitender Straßengüterverkehr“. Ein Nachweis der Ausübung tatsächlicher Tätigkeiten im Gewerbe „Spedition“ habe daher nicht erbracht werden können. Die Voraussetzungen des § 2 der EU/EWR Anerkennungsverordnung seien daher nicht erfüllt worden. Dieser Sachverhalt sei dem Antragsteller nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Innerhalb der gesetzten Frist sei dazu keine weitere Stellungnahme mehr eingelangt. Dem Antrag habe daher nicht gefolgt werden können.Der Antragsteller habe daher als eine Bescheinigung
, der Richtlinie 2005/36/EG die eingangs genannte Bescheinigung der *** vom *** vorgelegt. Diese Bescheinigung beziehe sich jedoch nicht auf das antragsgegenständliche Gewerbe „Spedition“, sondern auf eine Tätigkeit im Gewerbe „innerstaatlicher und grenzüberschreitender Straßengüterverkehr“. Ein Nachweis der Ausübung tatsächlicher Tätigkeiten im Gewerbe „Spedition“ habe daher nicht erbracht werden können. Die Voraussetzungen des Paragraph 2, der EU/EWR Anerkennungsverordnung seien daher nicht erfüllt worden. Dieser Sachverhalt sei dem Antragsteller nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Innerhalb der gesetzten Frist sei dazu keine weitere Stellungnahme mehr eingelangt. Dem Antrag habe daher nicht gefolgt werden können. Die ***, ***, ***, hat mit einem – fristgerecht - am *** beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gewerberecht, ***, ***, eingelangten Schriftsatz (vom ***) betreffend das Herrn *** anhängige gewerberechtliche Verfahren ein inhaltliches Vorbringen im Sinne einer Beschwerdeerhebung erstattet. Mit Schriftsatz des erkennenden Gerichtes vom ***, LVwG-AV-588/001-2015, wurde die *** aufgefordert, ihre Eingabe durch Vorlage einer Vollmacht des Herrn *** zu verbessern, wie auch auf die Erfordernisse des § 9 VwGVG hingewiesen und ein entsprechender Auftrag erteilt wurde.Mit Schriftsatz des erkennenden Gerichtes vom ***, LVwG-AV-588/001-2015, wurde die *** aufgefordert, ihre Eingabe durch Vorlage einer Vollmacht des Herrn *** zu verbessern, wie auch auf die Erfordernisse des Paragraph 9, VwGVG hingewiesen und ein entsprechender Auftrag erteilt wurde. Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom *** teilte der Beschwerdeführer gegenüber dem erkennenden Gericht mit, dass er gegen den Bezug habenden Bescheid der Behörde Beschwerde erhebt. Weiters teilte der Beschwerdeführer mit, dass die in Spanien zuständige Stelle ausdrücklich bestätigte, dass der Beschwerdeführer die Befähigung für die Erbringung von Spediteurdienstleistungen habe. Der Beschwerdeführer legte die Bestätigung der Handelskammer *** vom *** vor. In dieser Bestätigung der Berufskammer für Handel, Industrie, Dienstleistungen und Schifffahrt in *** ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Mitgliederverzeichnis dieser Kammer erfasst ist und dass er die Geschäftstätigkeit einer Spedition für den nationalen und internationalen Straßengüterverkehr seit mehr als fünf Jahren ausübt. Der Beschwerdeführer ist seit *** im Besitz der Bescheinigung der fachlichen Eignung zur Ausübung des Berufes als Spediteur für den nationalen und internationalen Straßengüterverkehr laut Verordnung (EG) Nummer 1071/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
O1994 ist das Gewerbe „Spediteure einschließlich der Transportagenten“ ein reglementiertes Gewerbe.
Paragraph 94, Ziffer 63, GewO1994 ist das Gewerbe „Spediteure einschließlich der Transportagenten“ ein reglementiertes Gewerbe.
O 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn
Paragraph 373, c Absatz eins, GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn 1. die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung
Abs. 2 entsprechen und1. die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung
Absatz 2, entsprechen und 2. keine Ausschlussgründe
keine Ausschlussgründe
Paragraph 13, vorliegen.
O 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikationen, sowie der Richtlinie 74/556/EWG über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten, durch Verordnung Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung ist.
Paragraph 373, c Absatz 2, GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikationen, sowie der Richtlinie 74/556/EWG über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten, durch Verordnung Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung ist.
O 1994 ist das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Maßgabe der Anerkennungsregeln der im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Bescheinigungen (§ 373 f) folgende Art nachzuweisen:
Paragraph 373, c Absatz 3, GewO 1994 ist das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Maßgabe der Anerkennungsregeln der im Absatz 2, genannten Richtlinien durch Bescheinigungen (Paragraph 373, f) folgende Art nachzuweisen:
O 1994 hat der Antragsteller zum Nachweis seiner im Herkunfts- oder Heimatstadt erworbenen Berufsqualifikation, hinsichtlich des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlussgründen (§ 13), hinsichtlich seiner für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Sprachkenntnisse und im Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit die Nachweise vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in Art. 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind.
Paragraph 373, f Absatz eins,, erster Satz, GewO 1994 hat der Antragsteller zum Nachweis seiner im Herkunfts- oder Heimatstadt erworbenen Berufsqualifikation, hinsichtlich des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlussgründen (Paragraph 13,), hinsichtlich seiner für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Sprachkenntnisse und im Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit die Nachweise vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in Artikel 50 und Anhang römisch sieben der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind. Art. 16 der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
den Artikeln 17, 18 und 19 ausgeübt worden sein.Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Anhang römisch vier genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse oder und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für die Kenntnisse und Fertigkeiten die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat an. Die Tätigkeit muss
den Artikeln 17, 18 und 19 ausgeübt worden sein.
1 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung, BGBl II Nummer 225/2008, sind folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:
Paragraph 3, Absatz eins, der EU/EWR-Anerkennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nummer 225 aus 2008,, sind folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von Paragraph eins, bei den in Absatz 2, genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:
2 Z 4 EU/EWR-Anerkennungsverordnung gilt Abs. 1 für das Gewerbe der Spediteure einschließlich Transportagenten.
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, EU/EWR-Anerkennungsverordnung gilt Absatz eins, für das Gewerbe der Spediteure einschließlich Transportagenten.
3 EU/EWR-Anerkennungsverordnung dürfen die im Absatz 1 Z1 und 4 angeführten Tätigkeiten vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.
Paragraph 3, Absatz 3, EU/EWR-Anerkennungsverordnung dürfen die im Absatz 1 Z1 und 4 angeführten Tätigkeiten vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen. Aus der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem erkennenden Gericht vorgelegten Bestätigung der Berufskammer für Handel, Industrie, Dienstleistungen und Schifffahrt in *** vom ***, somit auf Grund einer Unterlage, die nicht älter als drei Monate ist, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer seit *** im Besitz der Bescheinigung der fachlichen Eignung zur Ausübung des Berufes als Spediteur für den nationalen und internationalen Straßenverkehr Güterverkehr laut Verordnung (EG) Nr.1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
O 1994 nicht vorliegen, war der angefochtene Bescheid spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass die Anerkennung der vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübten bisherigen Tätigkeiten als ausreichender Nachweis der Befähigung für das reglementierte Gewerbe „Spediteure einschließlich Transportagenten, eingeschränkt auf Spedition“ anzuerkennen war.Da sich bereits aus dem Verfahren vor der Behörde darüber hinaus ergab, dass Ausschlussgründe
Paragraph 13, GewO 1994 nicht vorliegen, war der angefochtene Bescheid spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass die Anerkennung der vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübten bisherigen Tätigkeiten als ausreichender Nachweis der Befähigung für das reglementierte Gewerbe „Spediteure einschließlich Transportagenten, eingeschränkt auf Spedition“ anzuerkennen war. Die Vorschreibung der für die Anerkennung vorgesehenen Gebühr hatte spruchgemäß im Sinne der im Ausspruch dieser Entscheidung zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Der Beschwerdeführer hat für die Beschwerdeerhebung die Pauschalgebühr in der Höhe von € 30,-- bis dato nicht entrichtet und ist diese Gebühr daher vom Beschwerdeführer umgehend zu entrichten. Auf den Hinweis in der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.588.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.