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{'item': 'LVwG-S-1886/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.08.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1886/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wegen Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wegen Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. II.römisch zwei. Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 25 Abs. 2 und 45 Abs. 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 25, Absatz 2 und 45 Absatz eins, VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 44 Abs. 1 und 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 44, Absatz eins und 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) §§ 52 lit. a Z 7a und 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 (Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F.)Paragraphen 52, Litera a, Ziffer 7 a und 99 Absatz 3, Litera a, StVO 1960 (Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe

  1. Verfahren der Strafbehörde und angefochtenes Straferkenntnis Auf Grund einer Anzeige der Polizeiinspektion *** vom *** leitete die Bezirkshauptmannschaft X gegen *** ein Strafverfahren wegen Übertretung eines Fahrverbots gemäß § 52 lit. a Z 7a StVO 1960 ein und erließ schließlich das Straferkenntnis vom ***, ***. Darin wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, am ***, gegen 10.34 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der Landesstraße *** in Fahrtrichtung *** mit einem Sattelzugfahrzeug samt Anhänger trotz des Fahrverbots für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, ausgenommen Fahrten mit dem Ziel in der Gemeinde *** östlich der ***, gefahren zu sein, obwohl auf ihn die Ausnahme nicht zutreffe.Auf Grund einer Anzeige der Polizeiinspektion *** vom *** leitete die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gegen *** ein Strafverfahren wegen Übertretung eines Fahrverbots gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO 1960 ein und erließ schließlich das Straferkenntnis vom ***, ***. Darin wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, am ***, gegen 10.34 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der Landesstraße *** in Fahrtrichtung *** mit einem Sattelzugfahrzeug samt Anhänger trotz des Fahrverbots für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, ausgenommen Fahrten mit dem Ziel in der Gemeinde *** östlich der ***, gefahren zu sein, obwohl auf ihn die Ausnahme nicht zutreffe. Begründend verwies die Bezirkshauptmannschaft X auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** und die Stellungnahme des einschreitenden Polizeibeamten, welcher auf Grund der Angabe des nunmehrigen Beschwerdeführers, zu einer Baustelle im Siedlungsgebiet von *** unterwegs gewesen zu sein, annahm, dass der Lenker kein Fahrziel gehabt hätte, welches vom Geltungsbereich der Ausnahme des Fahrverbotes umfasst wäre.Begründend verwies die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** und die Stellungnahme des einschreitenden Polizeibeamten, welcher auf Grund der Angabe des nunmehrigen Beschwerdeführers, zu einer Baustelle im Siedlungsgebiet von *** unterwegs gewesen zu sein, annahm, dass der Lenker kein Fahrziel gehabt hätte, welches vom Geltungsbereich der Ausnahme des Fahrverbotes umfasst wäre. Die Behörde führte weiters aus, dass auf Grund der glaubwürdigen und schlüssigen Ausführungen des intervenierenden Polizeibeamten die Verwaltungsübertretung entgegen den Rechtfertigungsangaben, welche als Schutzbehauptung gewertet wurden, als erwiesen angesehen werden könnten. Der nunmehrige Beschwerdeführer hatte sich damit verantwortet, dass er im Anhaltezeitpunkt über keine genauen Informationen über sein Fahrziel gehabt hätte und sich erst später herausgestellt hätte, dass die Baustelle, zu der er unterwegs sein sollte, in der *** in *** und nicht in *** sei.
  2. Beschwerde In seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte *** im Ergebnis neuerlich vor, die ihm vorgeworfene Übertretung nicht begangen zu haben. Er hätte lediglich kein entlastendes Schriftstück bei sich gehabt, da die Zielangabe nur telefonisch erfolgt sei und sich zu spät herausstellte, dass er „falsch“ unterwegs gewesen sei.
  3. Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer sowie der Zeuge *** (der intervenierende Polizeibeamte) gehört wurden. Der Beschwerdeführer gab zum Vorfall an: „Ich führe regelmäßig im Bereich von *** Transportarbeiten durch. Beim gegenständlichen Vorfall hatte ich zunächst eine Lieferung von Recyclingmaterial im Bereich des Betonwerks *** im Gemeindegebiet von *** zu tätigen. Daraufhin wurde ich von einem Baggerfahrer, der nur schlecht deutsch sprach, zur nächsten Baustelle bestellt. Den Namen des Baggerfahrers weiß ich nicht. Er war ebenso wie ich für die Firma *** tätig und hatte daher meine Telefonnummer. Er gab mir den Auftrag Richtung Firma *** in *** zu fahren und dort einzubiegen. Die Firma *** wird deshalb als Orientierung angegeben, weil sie leicht zu finden ist. Ob mein Ziel links oder rechts der *** sein sollte, wusste ich zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Deshalb habe ich die vom Polizeibeamten zitierte Ortsangabe gemacht. Nach der Kontrolle bin ich weiter gefahren zur *** und habe im Bereich der Firma *** nach der Baustelle gesucht; nach einer neuerlichen Kontaktaufnahme mit dem Baggerfahrer, wurde schließlich ein Sichtkontakt hergestellt und stellte schließlich heraus, dass die Baustelle in der *** war, somit östlich der ***. Dass ein Fahrverbot in diesem Bereich besteht war mir schon bewusst, da ich am Weg vom Standort der Firma *** am Verkehrszeichen vorbeikomme. Da ich aber immer in dem Bereich herumfahre, habe ich gar nicht an ein mögliches Fahrverbot gedacht. Auf die Frage, was gewesen wäre, wenn sich schließlich bei der Suche im Bereich der Firma *** herausgestellt hätte, dass die Baustelle doch auf der anderen Seite, also westlich der *** gewesen wäre: dann hätte ich Pech gehabt und hätte zahlen müssen. Einen Beleg für die Transportbewegung von der *** gibt es nicht, da es sich um eine firmeninterne Lieferung von einer Baustelle zur andere handelte (in dem Fall waren es Absperrgitter für Künetten).“ Die Zeugenaussage des *** lautet: „Ich kann mich an den Vorfall erinnern. Wir haben damals Kontrollen des LKW-Verkehrs auf der *** zwischen *** und *** durchgeführt und dabei wurde der nunmehrige Beschwerdeführer angehalten und nach seinem Fahrziel befragt. Er gab an, dass er nach *** fahre und dazu die *** nur überqueren müsse. Weiters sagte er, dass die Benützung der Autobahn wegen 300 Meter nicht ökonomisch wäre. Er sagte auch, dass er durch *** nur durchfahre. Nicht erwähnt hat der Beschwerdeführer, dass sein Ausgangspunkt im Bereich des Betonwerks *** war, was ein zulässiges Ziel wäre. Wenn er von dort weggefahren ist, ist es natürlich naheliegend, dass er dazu via *** und *** Richtung *** gefahren ist. Da der Beschwerdeführer seinen Ausgangspunkt nicht genannt hat, konnte ich dies natürlich nicht berücksichtigen. Er hat auch keine Lieferscheine oder dergleichen vorgewiesen.“
  4. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung über die vorliegende Beschwerde von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
  5. Anzuwendende Rechtsvorschriften VStG §
  6. (…)Paragraph 25, (…)

(2)Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. (…) § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. (…) VwGVG § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) §
  1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. StVO 1960 §
  2. Die Vorschriftszeichen sindParagraph 52, Die Vorschriftszeichen sind a) Verbots- oder Beschränkungszeichen, (…) 7a. „FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE“ Diese Zeichen zeigen an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet. (…) §
  3. (…)Paragraph 99, (…)
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist, (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.2. Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer dafür bestraft, dass er in einem Fahrverbotsbereich für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen mit einem solchen Fahrzeug unterwegs war, ohne unter eine Ausnahmebestimmung der Verordnung dieses Fahrverbots zu fallen. Unstreitig ist, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers innerhalb eines Fahrverbotsbereiches erfolgte. Strittig ist, ob eine Ausnahmebestimmung zutraf, welche den Beschwerdeführer berechtigte, trotz des generellen Fahrverbotes die *** im Gemeindegebiet von *** zu benutzen. Laut den unstrittigen Aktenunterlagen sieht dieses Fahrverbot eine Ausnahme für Fahrten „mit dem Ziel in der Gemeinde *** östlich der ***“ vor. Nun haben sich die Feststellungen der Behörde ausschließlich darauf bezogen, wohin der Beschwerdeführer unterwegs war, nicht hingegen wurde geprüft, was der Ausgangspunkt seiner Fahrt war. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hatte er zunächst eine Lieferung von Recyclingmaterial im Bereich des Betonwerks *** im Gemeindegebiet von *** vorgenommen, was – wie der als Zeuge aussagende Polizeibeamte bestätigte – ein zulässiges Ziel im Sinne der genannten Fahrverbotsverordnung gewesen wäre. Gegenteilige Feststellungen hat die belangte Behörde nicht getroffen und scheint dieses Vorbringen auch nicht unglaubwürdig. Das Gericht vermag die Aussage des Beschwerdeführers insoweit auch nicht als Schutzbehauptung zu werten, da sich die bisherige Verantwortung des Beschwerdeführers lediglich auf das Ziel nach seiner Anhaltung durch den intervenierenden Polizeibeamten bezogen hatte und Aussagen zum Ausgangspunkt erst aufgrund der Befragung seitens des Gerichts erfolgten, der Beschwerdeführer also von sich aus diese entlastende Tatsache gar nicht vorbrachte, weil sie ihm als solche offenbar gar nicht bewusst war. Jedenfalls scheint das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Ausgangpunkts seiner Fahrt vor der Anhaltung nicht wiederlegbar, sodass, selbst wenn ein Zweifel bliebe (im Hinblick auf die Angaben gegenüber dem intervenierenden Polizeibeamten), dies immer noch zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen müsste. Es versteht sich von selbst, dass die Ausnahme vom Fahrverbot bei Vorliegen eines zulässigen Zieles nicht nur für die Zufahrt zum Ziel, sondern auch für das Wegfahren gilt. Unter diesem Gesichtspunkt spielt es in weiterer Folge keine Rolle, ob das nächste Ziel des Beschwerdeführers innerhalb des Ausnahmebereiches oder außerhalb lag und ob ihm ein allfälliges Versehen bzw. die mangelnde Vergewisserung über die Örtlichkeit der nächsten anzufahrenden Baustelle als Verschulden anzulasten wäre. Sohin ergibt sich, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet bzw. eine solche nicht erwiesen werden kann (vgl. § 45 Abs. 1 Z 1 VStG), weshalb er dafür auch nicht bestraft werden kann.Sohin ergibt sich, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet bzw. eine solche nicht erwiesen werden kann vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG), weshalb er dafür auch nicht bestraft werden kann. Der Beschwerde ist daher im Ergebnis (zumal nach § 25 Abs. 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden) Folge zu geben, indem das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.Der Beschwerde ist daher im Ergebnis (zumal nach Paragraph 25, Absatz 2, VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden) Folge zu geben, indem das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen war - ging es doch im Wesentlichen bloß um die Sachverhaltsfeststellung bzw. eine Frage der Beweiswürdigung im konkreten Einzelfall - , ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision nicht zuzulassen.Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen war - ging es doch im Wesentlichen bloß um die Sachverhaltsfeststellung bzw. eine Frage der Beweiswürdigung im konkreten Einzelfall - , ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1886.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.