GVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** ersatzlos aufgehoben. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde die Beschwerdeführerin
1 WRG 1959 verpflichtet, bis spätestens *** einen konsenslosen Rohrdurchlass im *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***, welcher als Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück .***, KG ***, dient, zu entfernen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 verpflichtet, bis spätestens *** einen konsenslosen Rohrdurchlass im *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***, welcher als Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück .***, KG ***, dient, zu entfernen. Dagegen hat *** fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, es befinde sich Grundstück *** zwischen ihrem Grundstück .*** bzw. *** und dem Grundstück ***. Das Grundstück *** würde von der *** gemäht werden. Der im Bescheid bezeichnete „konsenslose Rohrdurchlass“ sei die einzige Zufahrt zu dieser Liegenschaft. Die Zufahrt zu ihrer Liegenschaft würde über die *** erfolgen, der östlich gelegene Rohrdurchlass würde nur fallweise von ihrer Mieterin, Frau ***, genutzt werden. Der konsenslose Rohrdurchlass bestehe seit mindestens 30 Jahren und sei nicht von ihr errichtet worden. Zwei Fotos vom *** wurden der Beschwerde beigelegt. Abschließend wurde ausgeführt, dass die auf dem Foto ersichtlichen Personen nicht von ihr oder der Mieterin beauftragt worden seien. Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Es befindet sich auf dem Grundstück ***, KG *** (öffentliches Wassergut), ein konsensloser Rohrdurchlass im *** als Zufahrt zum Grundstück Nr. ***, KG ***, westlich des Grundstückes .*** und ***, beide KG ***. Die Überfahrt über diesen konsenslosen Rohrdurchlass dient der Bewirtschaftung des Grundstückes ***. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke .*** und ***. Die Mieterin des Hauses auf Grundstück .*** benützt gelegentlich die Überfahrt über diesen Rohrdurchlass. In der mündlichen Verhandlung am *** wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und Befragung der Zeugen ***, *** und *** unter Wahrheitserinnerung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des § 138 und § 38 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) lauten auszugsweise:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 138 und Paragraph 38, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) lauten auszugsweise: § 138 Absatz 1 lit.a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) lauten:Paragraph 138, Absatz 1 Litera a, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) lauten: „Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.“ § 38 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) lauten:Paragraph 38, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) lauten: „Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein
2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.“„Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein
Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.“ § 38 Absatz 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) lauten:Paragraph 38, Absatz 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) lauten: „Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.“„Als Hochwasserabflußgebiet (Absatz eins,) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.“ Verpflichtet zur Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung nach § 138 Abs. 1 WRG ist der Verursacher oder derjenige, der einen konsenslosen Zustand aufrechterhält und nutzt.Verpflichtet zur Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG ist der Verursacher oder derjenige, der einen konsenslosen Zustand aufrechterhält und nutzt. Als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages kommt auch derjenige in Betracht, der den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand aufrechterhält und nutzt (vgl. VwGH vom 25.05.2000, 99/07/0213).Als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages kommt auch derjenige in Betracht, der den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand aufrechterhält und nutzt vergleiche VwGH vom 25.05.2000, 99/07/0213). Der Verursacher des konsenslosen Rohrdurchlasses konnte auch im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** nicht festgestellt werden. Hingegen haben die Zeugen *** und *** übereinstimmend ausgesagt, dass das Grundstück ***, KG ***, von der *** bewirtschaftet wird. Der Zeuge *** hat auf dem Foto vom ***, 07.15 Uhr, welches als Beilage zur Verhandlungsschrift vom *** genommen wurde, den darauf ersichtlichen Raupenmäher als Eigentum der *** und eine Person vor dem Raupenmäher als Mitarbeiter der *** erkannt. Der Raupenmäher und der Mitarbeiter der *** befinden sich auf der Überfahrt, in welcher der konsenslose Rohrdurchlass liegt. Damit ist eine Benützung des konsenslosen Rohrdurchlasses zum Zwecke der Überfahrt auf das Grundstück der ***, Grundstück Nr. ***, erwiesen. Die Aufrechterhaltung und Nutzung der konsenslosen Überfahrt mit Rohrdurchlass ist daher der *** zuzurechnen. Aus der Aktenlage ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin diese Überfahrt selbst benutzt hat. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass weder die Beschwerdeführerin noch die Mieterin einen Auftrag zur Durchführung von Mäharbeiten gegeben hat. Im Akt der belangten Behörde gibt es lediglich einen Hinweis darauf, dass der Rohrdurchlass als Zufahrt zu den Grundstücken Nr. *** bzw. .*** und zum Grundstück Nr. *** dient. Eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin ist daher nicht möglich. Die Überfahrt wird von ihr, jedenfalls seit ***, nicht benutzt, da seit diesem Zeitpunkt die Mieterin im Haus auf Grundstück .*** wohnt. Der im Wasserrecht vorzufindende Grundsatz der „Dinglichkeit“ und die daraus erfließende Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen findet im Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 keine Anwendung (vgl. VwGH vom 29.06.2000, 99/07/0176).Der im Wasserrecht vorzufindende Grundsatz der „Dinglichkeit“ und die daraus erfließende Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen findet im Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, WRG 1959 keine Anwendung vergleiche VwGH vom 29.06.2000, 99/07/0176). Es ist im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht möglich, erstmals eine Person als Adressaten des wasserpolizeilichen Auftrages heranzuziehen (vgl. dazu die bisherige Judikatur des VwGH, etwa vom 25.07.2002, 98/07/0073).Es ist im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht möglich, erstmals eine Person als Adressaten des wasserpolizeilichen Auftrages heranzuziehen vergleiche dazu die bisherige Judikatur des VwGH, etwa vom 25.07.2002, 98/07/0073). Ein Parteiwechsel im wasserpolizeilichen Auftragsverfahren ist nicht möglich (vgl. dazu bisher VwGH vom 11.07.1996, 93/07/0173).Ein Parteiwechsel im wasserpolizeilichen Auftragsverfahren ist nicht möglich vergleiche dazu bisher VwGH vom 11.07.1996, 93/07/0173). Ein gewässerpolizeilicher Auftrag wird jedoch gegenüber der *** zu erlassen sein. Eine Heranziehung der Mieterin des Hauses auf Grundstück .***, KG ***, erscheint unwahrscheinlich, da für die gelegentliche Benutzung des Rohrdurchlasses als Überfahrt eine Zustimmung der Grundeigentümerin des Grundstückes ***, KG ***, das ist die ***, vorliegen dürfte (siehe VHS ***, Seite 4). Da das gegenständliche gewässerpolizeiliche Auftragsverfahren nur gegen die Beschwerdeführerin geführt wurde, war der angefochtene Bescheid vom *** aufzuheben.
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0855
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