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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4202 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

  1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 VwGVG aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, VwGVG aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Mandatsbescheid vom *** wurde der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass laut Erhebungen der Polizeiinspektion *** und den im Zuge dieser Erhebungen getätigten Angaben von Frau *** als erwiesen angesehen werden könne, dass am *** eine Aussprache auf Grund eines anhängigen Scheidungsverfahrens stattgefunden hätte. Im Zuge dieses Gespräches sei es zu einem Wutausbruch des Beschwerdeführers gekommen und dieser wäre auch gewalttätig geworden und habe eine gefährliche Drohung mit den Worten „I bring di um“ ausgesprochen und Frau *** am Hals gepackt. Auf Grund einer dagegen erhobenen Vorstellung wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet und wurde versucht, den Sohn und die Gattin als Zeugen einzuvernehmen, welche jedoch von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten. In weiterer Folge erfolgte eine Zeugeneinvernahme der Tochter des Beschwerdeführers. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde im Mandatsverfahren erlassene Bescheid bestätigt. In der nunmehr dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Tochter die ursprünglichen Anschuldigungen seiner Ex-Frau nicht bestätigt hätte. Es habe zwar einen Streit zwischen ihm und seiner Ex-Frau gegeben, was im Zuge des Scheidungsverfahrens auch nicht bestritten wurde. Jedoch wäre es niemals zu der ihm vorgeworfenen Bedrohung gekommen. Auch sei belanglos, wenn er den Käufer einer Langwaffe nicht mehr namentlich kenne. Sei Ex-Frau wohne auch schon seit Monaten nicht mehr an seinem Wohnsitz. Er sei auch kein Sozialschmarotzer und kein Lügner. Weiters sei er völlig unbescholten und ohne jegliche Vorstrafe. Er stelle für niemanden eine Gefahr dar und sei kein Gewalttäter. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Laut Erhebungsbericht der Polizeiinspektion *** vom *** kam es zum Einschreiten der Polizei anlässlich einer Auseinandersetzung der beiden Ehegatten im Zuge des Scheidungsverfahrens. Dabei kam es zu einem Wutausbruch des Gatten und die Gattin gab gegenüber den Polizeibeamten an, dass sie sich erst mit einem Rechtsanwalt beraten wolle, um eine Aussage zu machen. Anlässlich einer versuchten Zeugeneinvernahme bei der Behörde hat die Gattin die Aussage unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht verweigert. Außer Protokoll gab sie an, dass sie im Zuge der Drohung „I bring di um“ keineswegs an die Waffen ihres Mannes gedacht habe und sie ihm dies auch nicht zutrauen würde. Der Sohn des Beschwerdeführers verweigerte ebenfalls die Aussage und gab außer Protokoll lediglich an, dass er in seinem Zimmer gewesen wäre und nicht alles gehört habe. Das mit dem „umbringen“ habe der Vater nur so herausgesagt. Die Tochter des Beschwerdeführers, welche als einzige vor der Behörde ausgesagt hat, gab an, dass sie zwar den Streit wahrgenommen habe, sie jedoch im Keller gewesen wäre und keine Drohung gehört und keine Gewalttätigkeiten wahrgenommen habe. Sie glaube, dass die Mutter diesen Streit dazu benutzt hat, um eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten, damit dies bei der Scheidung für sie verwendet werden kann. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot) wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot) wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Voraussetzung für die Erlassung eines Waffenverbotes ist es somit jedenfalls, dass bestimmte Tatsachen als erwiesen anzusehen sind, welche in weiterer Folge die Annahme zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht sieht es auf Grund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses als äußerst zweifelhaft an, dass es tatsächlich zu einer gefährlichen Bedrohung gekommen ist. Die Ex-Gattin hat diese Äußerung zwar ursprünglich gegenüber dem Polizeibeamten getätigt, gleichzeitig jedoch darauf hingewiesen, vor einer schriftlichen Einvernahme, erst mehrere Tage danach, ihren Rechtsanwalt kontaktieren zu wollen. Diese Vorgangsweise eines angeblichen Zeugen einer Straftat ist äußerst ungewöhnlich und für sich schon nicht geeignet, eine Erhärtung der Glaubwürdigkeit herbeizuführen. Weiters hat weder die Gattin noch der Sohn eine formelle Zeugenaussage bei der Behörde vorgenommen und ergab die rein informative Befragung vollkommen Gegensätzliches im Vergleich zu den ursprünglichen Angaben gegenüber den Polizeiorganen. Weiters lässt die Aussage der Tochter des Beschwerdeführers ebenfalls erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des ursprünglich gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwurfes erkennen. Zusammenfassend ist das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass schon das Vorliegen bestimmter Tatsachen im Sinne des § 12 Waffengesetz äußerst fragwürdig ist, weshalb ausreichende Grundlagen für die Erlassung eines Waffengesetzes nicht vorliegen. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.Zusammenfassend ist das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass schon das Vorliegen bestimmter Tatsachen im Sinne des Paragraph 12, Waffengesetz äußerst fragwürdig ist, weshalb ausreichende Grundlagen für die Erlassung eines Waffengesetzes nicht vorliegen. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. Zu Spruchpunkt 2.: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4202

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.