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{'item': 'LVwG-AV-70/001-2015'}

Obsah (7)§ 28Art. 133Art. 130§ 17§ 14§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-70/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die vorgeschriebenen Bedingungen, Fristen oder Auflagen durch folgende Vorschreibungen ersetzt werden:Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die vorgeschriebenen Bedingungen, Fristen oder Auflagen durch folgende Vorschreibungen ersetzt werden:

  1. Die Rodungsbewilligung ist ausschließlich an den Zweck der Errichtung des Versickerungsbeckens im Gesamtausmaß von 627 m² (dauernde Rodung) und die hierfür erforderlichen Manipulationsflächen im Ausmaß von 424 m² (befristete Rodung) gebunden.
  2. Der Rodungszweck muss bis längstens *** erfüllt werden. Bei ungenütztem Ablauf dieser Frist erlischt die Rodungsbewilligung.
  3. Zum Ausgleich des Verlustes an Wald ist eine Ersatzaufforstung im Ausmaß von 1900 m² vorzunehmen.
  4. Die Gemeinde *** hat bis spätestens sechs Wochen vor Rodungsbeginn die Ersatzaufforstungsflächen auf Nichtwaldboden, jedenfalls aber bis spätestens *** der Bezirkshauptmannschaft X schriftlich bekannt zu geben.
  5. Die Gemeinde *** hat bis spätestens sechs Wochen vor Rodungsbeginn die Ersatzaufforstungsflächen auf Nichtwaldboden, jedenfalls aber bis spätestens *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn schriftlich bekannt zu geben.
  6. Die Ersatzaufforstung hat im Pflanzverband 2,5 m x 1,3 m zu erfolgen. Es ist dafür mindestens zweijährig verschultes Pflanzgut standortsgerechter Baum- und Straucharten der „***“ nach den Vorgaben der örtlichen Bezirksforstinspektion zu verwenden.
  7. Die Ersatzaufforstungen sind bis spätestens *** vorzunehmen.
  8. Die Ersatzaufforstung ist bis zur Sicherung der Kultur wirksam vor Wildschäden zu schützen, mindestens zweimal jährlich zu pflegen und erforderlichenfalls nachzubessern.
  9. Sollten bis ***, trotz nachweislicher Bemühungen, keine geeigneten Ersatzaufforstungsflächen zur Verfügung stehen, ist dies der Bezirkshauptmannschaft X unverzüglich schriftlich mitzuteilen und eine Ersatzgeldleistung in der Höhe von € 2,50 / m² nicht verfügbare Ersatzaufforstungsfläche bis *** bei der Bezirkshauptmannschaft X einzuzahlen.
  10. Sollten bis ***, trotz nachweislicher Bemühungen, keine geeigneten Ersatzaufforstungsflächen zur Verfügung stehen, ist dies der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn unverzüglich schriftlich mitzuteilen und eine Ersatzgeldleistung in der Höhe von € 2,50 / m² nicht verfügbare Ersatzaufforstungsfläche bis *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einzuzahlen.
  11. Die befristeten Rodungsflächen sind nach Abschluss der Rodungsarbeiten der natürlichen Sukzession zu überlassen. Sollte sich bis zum *** kein ausreichender Bewuchs eingestellt haben, sind diese nach den Vorgaben der Organe der Forstbehörde mit standortsgerechten Baumarten der „***“ nachzubessern. Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der Gemeinde *** die dauernde Rodung im Ausmaß von 627 m² sowie die befristete Rodung im Ausmaß von 424 m² (d. h. die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur) auf dem Grundstück ***, KG ***, bewilligt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde der Gemeinde *** die dauernde Rodung im Ausmaß von 627 m² sowie die befristete Rodung im Ausmaß von 424 m² (d. h. die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur) auf dem Grundstück ***, KG ***, bewilligt. Die Rodungsfläche wurde in einem beiliegenden Lageplan, welcher einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildet, eingezeichnet. Weiters wurden folgende Bedingungen, Fristen oder Auflagen zur Erfüllung bzw. Einhaltung seitens der Bezirkshauptmannschaft X vorgeschrieben:Die Rodungsfläche wurde in einem beiliegenden Lageplan, welcher einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildet, eingezeichnet. Weiters wurden folgende Bedingungen, Fristen oder Auflagen zur Erfüllung bzw. Einhaltung seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorgeschrieben: „

  1. Die Rodungsbewilligung ist ausschließlich an den Zweck der Errichtung des Versickerungsbeckens im Gesamtausmaß 627 m² (dauernde Rodung) und die hierfür erforderlichen Manipulationsflächen im Ausmaß von 424 m² (befristete Rodung) gebunden.
  2. Der Rodungszweck muss bis längstens *** erfüllt werden. Bei ungenütztem Ablauf dieser Frist erlischt die Rodungsbewilligung.
  3. Zum Ausgleich des Verlustes an Wald ist eine Ersatzaufforstung im Ausmaß von 1.900 m² vorzunehmen. Für die Ersatzaufforstung sind die Baumarten Traubeneiche, Hainbuche, Feldahorn und Linde, sowie Speierling, Elsbeere und Wildobst zu gleichen Teilen in ausreichender Pflanzenanzahl, das sind mind. 3.000 Stk./ha, im Verband 2,5 m x 1,3 m, zu verwenden.
  4. Die technische Umsetzung der Rodung (Verwirklichung des Rodungszweckes) darf erst durchgeführt werden, wenn der Behörde Angaben über eine geeignete Ersatzaufforstungsfläche vorliegen. Sollte die Ersatzaufforstung auf Flächen Dritter vorgenommen werden, ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer der Behörde nachzuweisen. Zur Konkretisierung der Ersatzaufforstungsfläche sind der Behörde geeignete Unterlagen für die Verortung der Ersatzaufforstungsfläche (Angabe der Parzellennummer, Grundbuchsauszug und Lageskizze) vorzulegen.
  5. Die Aufforstung ist spätestens bis *** durchzuführen.
  6. Die Aufforstung ist so lange zu pflegen und nachzubessern, bis die Kultur im Sinne des § 13 Abs. 8, Forstgesetz 1975, als gesichert anzusehen ist, d.h. bis die Pflanzen durch 3 Wachstumsperioden angewachsen sind und keine erkennbare Gefährdung mehr gegeben ist.Die Aufforstung ist so lange zu pflegen und nachzubessern, bis die Kultur im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8,, Forstgesetz 1975, als gesichert anzusehen ist, d.h. bis die Pflanzen durch 3 Wachstumsperioden angewachsen sind und keine erkennbare Gefährdung mehr gegeben ist.
  7. Der tatsächliche Beginn der Rodungsarbeiten ist spätestens 14 Tage vorher dem Fachgebiet Forstwesen der Bezirkshauptmannschaft X schriftlich zu melden.Der tatsächliche Beginn der Rodungsarbeiten ist spätestens 14 Tage vorher dem Fachgebiet Forstwesen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn schriftlich zu melden.
  8. Die Grenzen der Rodungsfläche ist bis spätestens 4 Wochen vor Rodungsbeginn durch Pflöcke bzw. farbigen Ringen an den Stämmen des verbleibenden Bestandes zu kennzeichnen.
  9. Die Bescheidauflagen sind der die Rodung durchführenden Firma nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  10. Das Abstellen von Maschinen und Geräten sowie die Lagerung von Bau- und Aushubmaterial auf Waldflächen außerhalb der bewilligten Rodeflächen verboten.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten, als Berufung bezeichneten Beschwerde vom *** richtete sich die Gemeinde *** gegen Auflagepunkt
  11. des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***. Begründend führt die Gemeinde *** wie folgt aus:In der dagegen fristgerecht eingebrachten, als Berufung bezeichneten Beschwerde vom *** richtete sich die Gemeinde *** gegen Auflagepunkt
  12. des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***. Begründend führt die Gemeinde *** wie folgt aus: „Allgemeines: Die Auflage 2 des Rodungsbescheid, Zl. *** der BH X vom *** lautet wie folgt:Die Auflage 2 des Rodungsbescheid, Zl. *** der BH römisch zehn vom *** lautet wie folgt: „zum Ausgleich des Verlustes an Wald ist eine Ersatzaufforstung im Ausmaß von 1.900 m² vorzunehmen. Für die Ersatzaufforstung sind die Baumarten Traubeneiche, Hainbuche, Feldahorn und Linde, sowie Speierling, Elsbeere und Wildobst zu gleichen Teilen in ausreichender Pflanzenanzahl, das sind mind. 3.000 Stk./ha., im Verband 2,5m x 1,3m zu verwenden.“ Als dauernde Rodungsfläche wurde eine Fläche von 627 m² beantragt und auch bewilligt. Im Befund des beeinspruchten Rodungsbescheides wird der bestehende Waldbestand als Mischbestand, der sich aus den Baumarten Schwarzkiefer (3/10) und Esche (7/10) sowie beigemischten Robinien angeführt. Weiters wird auf den Waldentwicklungsplan, Waldfunktionsfläche 21 des Teilplanes für den Bezirk *** verwiesen, der die Schutzfunktion die Bewertung 3 und hinsichtlich der Wohlfahrtfunktion ebenfalls die Bewertung 3 aufweist. In Mitten des Waldkomplexes wurde eine Kleinfunktionsfläche mit hoher Erholungsfunktion ausgewiesen, in diesem Teil ist auch ein Landschaftsteich gelegen. Zusätzlich werden noch die Waldausstattung der Gemeinde *** und deren umliegenden Gemeinden aufgelistet. *** 10,5 % *** 3,1 % *** 3,2 % ** 5,8 % Im Gutachten des beeinspruchten Rodungsbescheides wird angeführt, dass aufgrund der Erläuterungen zum Rodungserlass, Gemeinden mit einer Waldausstattung unter 20 % als unterbewaldet gelten und sich daher ein bereits besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung ergibt. Weiters wird im Gutachten angeführt, dass die vorrangige Wirkung des Waldes die Stabilisierung des Bodens gegen Winderosion (Schutzwirkung) und die Schaffung eines Klimaausgleiches in einer ausgeräumten, agrarisch dominierten Landschaft (Wohlfahrtswirkung) ist. Die Vorschreibung einer Ersatzaufforstungsfläche von 1.900 m² wird unter anderem, mit den voranstehenden Angaben im Gutachten des Sachverständigen für Forstwesen und besonders im Hinblick auf die aktuelle Klimadiskussion (CO 2) – Bilanz, Erderwärmung, etc. gemacht. Diesen Angaben und Ausführungen ist folgendes entgegen zu halten: Die vorhandenen und auch im Befund angeführten Baumarten entsprechen überwiegend nicht den standortüblichen Arten, dies spiegelt sich auch in der Vorschreibung der Auflage 2 wieder, mit der eben diese standortsübliche Arten wiederaufgeforstet werden sollen. Besonders wird auf die, in hoher Population vorkommenden Robinien verwiesen, welche wie noch näher ausgeführt wird, ein besonderer Stellenwert zukommt. Der gegenständliche kleine Waldkomplex, jedoch der südlich gelegene Arealsbereich wurde in den ***/*** Jahren als Sandgrube genützt und *** wurde dieser Teilbereich als Bodenaushubdeponie abgeschlossen und die im Befund angeführte „Kleinfunktionsfläche mit hoher Erholungsfunktion, in diesem Teil ist auch ein Landschaftsteich gelegen“ künstlich errichtet – hier liegt kein natürlicher Waldboden vor. Die im angeführten Waldentwicklungsplan, Waldfunktionsfläche 21 des Teilplanes für den Bezirk *** ausgewiesene hohe Wertigkeit überwirtschaftlicher Waldfunktionen trifft in der Natur allerdings nur im geringen Maße zu und nicht für den Großteil des kleinen Waldkomplex. Die im Gutachten angeführte vorrangige Wirkung des Waldes zur Stabilisierung des Bodens gegen Winderosion (Schutzwirkung) und die Schaffung eines Klimaausgleiches in einer ausgeräumten, agrarisch dominierten Landschaft (Wohlfahrtswirkung) kann für diese dauernde Rodungsfläche von 627 m² nicht gelten, da sich im direkten bzw. nahen Umfeld des gegenständlichen kleinen Waldkomplexes, keine landwirtschaftlichen Flächen befinden und sich ein Großteil der bestehenden Waldflächen nicht auf natürlichem Boden (ehem. Bodenaushubdeponie) befinden bzw. Neuaufforstungen sind. Diese stocken nicht auf natürlichen Waldboden, sondern auf Kunstboden und weisen daher nur eine geringe Schutzwirkung auf. Wegen der sehr trockenen Standorte auf Böschungen ist auch nur eine sehr eingeschränkte Transpirationsleistung möglich und daher haben diese Bestände eine geringere klimaausgleichende Wirkung. Jene Waldteilfläche des kleinen Waldkomülexes, welche auf natürlichen Waldboden steht kann ebenfalls in der Wertigkeit der Wohlfahrts- und der Erholungsfunktion, aufgrund der geringen Breite, nur als mittel bis gering eingestuft werden. Die Schutzfunktion mit der Bewertung 3 und die Wohlfahrtfunktion ebenfalls mit der Bewertung 3 kann daher für diese Kleinfläche in der Natur nicht herangezogen werden, da hierfür sämtliche Voraussetzungen fehlen. Entsprechend den forstrechtlichen Bestimmungen § 18 Abs. 1 ForstG idgF sind „erforderlichenfalls“ Maßnahmen zum Ausgleich des Verlustes der Wirkung des Waldes (Ersatzleistung) vorzuschreiben.Entsprechend den forstrechtlichen Bestimmungen Paragraph 18, Absatz eins, ForstG idgF sind „erforderlichenfalls“ Maßnahmen zum Ausgleich des Verlustes der Wirkung des Waldes (Ersatzleistung) vorzuschreiben. Im Rodungserlass 2008 des BMLFUW (Zl. LE 4.1.6/0162-I/3/2008) wird dazu ausgeführt, dass es konkret darauf ankommt, ob die zu rodende Fläche Ausgleichs- bzw. ersetzungsbedürftige Wirkungen entfaltet. Ist diese Frage zu verneinen, kann auch aus einer geringeren Waldausstattung kein Argument für die Vorschreibung einer Ersatzleistung (Ersatzflächen) gewonnen werden. Im konkreten Fall wäre das bei einer ausschließenden Betrachtung des kleinen Waldkomplexes mit Nein zu beantworten. Beim gegenständlichen Verfahren wäre jedoch ausschließlich nur dieser kleine Waldkomplex zu bewerten gewesen, da andere Waldflächen von der geplanten Rodung, wie der Sachverständige für Forstwesen ausführt nicht betroffen sind. Die Waldausstattung der umliegenden Gemeinden liegen einschließlich der Standortgemeinde *** unter 20 % und sind daher als nicht ausreichend zu bezeichnen. Die Bewertungseinheiten im engeren Umkreis (angrenzende Gemeinden) weisen einen Waldanteil von 3,1 % bis 5,8 % auf. Die Gemeinde *** selbst jedoch einen Waldanteil von 10,5 %. Somit liegt die Waldausstattung der Standortgemeinde *** um 100 bis 300 % höher als der, der umliegenden Gemeinden. Allerdings ist diese Situation in der Offenlandschaft des südlichen *** Beckens (wie z.B. im ***), das als historische Kornkammer und Industriegebiet (***) Österreichs anzusehen ist und von der Natur aus Charakter einer Waldsteppe (mit vereinzelten Ausnahmen) aufweist und in der Natur große unbewaldete Standorte vorhanden sind und waren, seit hunderten von Jahren gegeben. So zeigen die historischen Kartenwerke (z.B. der Jagdatlas Kaiser Karl VI aus den Jahren *** – ***, Quelle: ***) im südlichen *** Becken außerhalb der heute noch bestehenden Auwälder an der *** und der *** weitgehend unbewaldete Offenlandflächen. So zeigen die historischen Kartenwerke (z.B. der Jagdatlas Kaiser Karl römisch sechs aus den Jahren *** – ***, Quelle: ***) im südlichen *** Becken außerhalb der heute noch bestehenden Auwälder an der *** und der *** weitgehend unbewaldete Offenlandflächen. Explizit sind für das Gebiet um *** bereits die Auwälder an der *** und die kleinen Waldkomplexe ***, *** ausgewiesen. Der überwiegende Anteil der vorhandenen Arten im gegenständlichen kleinen Waldkomplex sind als Standortsfremd (Robinien) zu bezeichnen. Dies unterlegt und bekräftigt die voranstehenden Angaben und Ausführungen. Die im Gutachten des Rodungsbescheides angeführte Beachtung einer aktuellen Klimadiskussion (CO 2) – Bilanz, Erderwärmung etc. ist keine rechtliche oder fachliche Basis zur Rechtfertigung einer Ersatzaufforstung im Ausmaß von rd. 1:3 (627 m² dauernde Rodung stehen geforderte 1.900 m² Ersatzaufforstungsfläche gegenüber). Das österreichische Forstgesetz stellt kein taugliches Mittel dar, um Klimaschutzziele zu erreichen. Die Nichteinhaltung von Klimaschutzzielen durch die Wirtschaft und die damit verbundenen Strafzahlungen können nicht auf die Gemeinden bzw. auf Antragsteller nach dem Forstgesetz abgewälzt werden. Hierfür fehlt jede rechtliche Basis. Die Auflage 2 wiederspricht auch dem § 4 des NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 – Verbot der Kulturumwandlung.Die Auflage 2 wiederspricht auch dem Paragraph 4, des NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 – Verbot der Kulturumwandlung. Weiters verstößt die Auflage 2 auch gegen den § 69 der NÖ Gemeindeordnung – Erhaltung und Verwaltung des Gemeindevermögens.Weiters verstößt die Auflage 2 auch gegen den Paragraph 69, der NÖ Gemeindeordnung – Erhaltung und Verwaltung des Gemeindevermögens. Auch wenn das NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 und die NÖ Gemeindeordnung in keinem direkten Zusammenhang mit dem Forstgesetz steht, ist jedoch die Vorschreibung von Auflagen, welche gegen ein anderes Gesetz verstößt, nach Ansicht der Einschreiterin eine unzulässige Auflage und daher Rechtswidrig. Aus diesen Gründen ist auch, die zur rechtlichen Beurteilung und die Abwägung der Forstbehörde
  13. Instanz im angefochtenen Rodungsbescheid in ihrer Argumentation der Rechtsverbindlichkeit des Waldentwicklungsplans nicht zu halten. Denn bei einer strikten Auslegung der Rechtsansicht Forstbehörde
  14. Instanz, dass der Waldentwicklungsplan als Generalgutachten dient, ist damit explizit die Rechtsansicht verbunden, dass eine fachliche Themenauseinandersetzung, wie im gegenständlichen Fall mit „Kleinräumen“ unter 10 ha nicht stattfindet und dies würde wieder dem Rodungserlass 2008 des BMLFUW (Zl. 4.1.6/0162-I/3/2008) wiederspricht. Bei weiterer strikter Auslegung und Anwendung der Rechtsansicht der Forstbehörde
  15. Instanz würde diese sogar so weit gehen, dass alle Gemeinden eine Waldausstattung von zumindest 20 % erreichen müssen, unabhängig ob dies auf Grundlage anderer Gesetzte oder Rechtsnormen möglich ist. In Niederösterreich würde jedoch schon eine Rodung für Gemeinden auf Grundlage der NÖ Gemeindeordnung unmöglich machen und dies stellt mit Sicherheit nicht den Willen des Gesetzgebers dar. Dies würde nämlich verfassungsrechtliche Probleme bringen ins besonders mit dem § 15a Vereinbarungen zwischen dem Bund – Ländern und den Gemeinden, die in ihrem eigenen Wirkungsbereich (z.B. örtliche Raumordnung) eingeschränkt wären.Dies würde nämlich verfassungsrechtliche Probleme bringen ins besonders mit dem Paragraph 15 a, Vereinbarungen zwischen dem Bund – Ländern und den Gemeinden, die in ihrem eigenen Wirkungsbereich (z.B. örtliche Raumordnung) eingeschränkt wären. Der Waldentwicklungsplan stellt keinen Willen des Bundesgesetzgebers dar, sondern ist eine Datensammlung als Grundlage und Entscheidungshilfe für Sachverständige, dies rechtfertigt jedoch nicht die Anwendung exlege als Gesetz und bundesrechtlicher Willensbildung. Diese Rechtsansicht und Rechtsauslegung der Forstbehörde
  16. Instanz wird auch nicht vom BMVIT im UVP Verfahren zur *** Strecke ***, *** – ***/*** (Ausbau und Elektrifizierung) geteilt. In diesem Verfahren wird vom BMVIT (vgl. Forsttechnisches Gutachten vom ***) der Waldentwicklungsplan nur mit einen maximalen Rahmen mit kleinräumigen Änderungsmöglichkeiten (Einzelfallbetrachtung) darstellt.In diesem Verfahren wird vom BMVIT vergleiche Forsttechnisches Gutachten vom ***) der Waldentwicklungsplan nur mit einen maximalen Rahmen mit kleinräumigen Änderungsmöglichkeiten (Einzelfallbetrachtung) darstellt. In der Richtlinie 2012 zum Waldentwicklungsplan des Lebensministerium wird unter Pkt. 1.3 – Ziel der Erhebung, Planungszweck und Einsatzbereiche folgendes angeführt: Als Ziel der Raumplanung für den Lebensraum Wald ist die Kartierung, Beplanung und Darstellung von Waldgebieten (§ 7 ForstG) mit dem Ziel der nachhaltigen Waldbewirtschaftung (§ 1

(3)ForstG) und der dauerhaften Sicherung aller Waldwirkungen.Als Ziel der Raumplanung für den Lebensraum Wald ist die Kartierung, Beplanung und Darstellung von Waldgebieten (Paragraph 7, ForstG) mit dem Ziel der nachhaltigen Waldbewirtschaftung (Paragraph eins,
(3)ForstG) und der dauerhaften Sicherung aller Waldwirkungen. In dieser ist Praxis wird der WEP bei folgenden Behördenverfahren und Planungsbereichen verwendet: „Als forstliches Rahmengutachten im Forstrechtsvollzug dient er als eine Information zur Ermittlung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung.“ In der Richtlinie 2012 zum Waldentwicklungsplan ist jedoch unter keinem Punkt angeführt, dass eine Mindestwaldausstattung eine Zielsetzung ist und dies durch entsprechende „Mehraufforstungsflächen“ erreicht werden soll.“ Aus dem seitens der Bezirkshauptmannschaft X vorgelegten Verfahrensakt ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:Aus dem seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorgelegten Verfahrensakt ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Die Firma *** hat im Namen der Gemeinde *** als Waldeigentümerin mit Schreiben vom *** einen Antrag auf dauernde und befristete Rodung im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, zum Zwecke der Anlage eines Versickerungsbeckens eingebracht. Inwieweit die *** für die Einbringung dieses Antrages seitens der Gemeinde *** berechtigt war, kann dahingestellt bleiben, weil die Gemeinde *** mit Schreiben vom *** bei der Bezirkshauptmannschaft X selbst einen Antrag auf Rodungsbewilligung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zum Zwecke der Errichtung eines Wasserabsetzbeckens gestellt hat. Inwieweit die *** für die Einbringung dieses Antrages seitens der Gemeinde *** berechtigt war, kann dahingestellt bleiben, weil die Gemeinde *** mit Schreiben vom *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn selbst einen Antrag auf Rodungsbewilligung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zum Zwecke der Errichtung eines Wasserabsetzbeckens gestellt hat. Die Bezirkshauptmannschaft X hat auf Grund dieses Antrages ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, insbesondere ein Gutachten eines forstfachlichen Amtssachverständigen eingeholt. Das Gutachten des Amtssachverständigen für Forst lautet wie folgt:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat auf Grund dieses Antrages ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, insbesondere ein Gutachten eines forstfachlichen Amtssachverständigen eingeholt. Das Gutachten des Amtssachverständigen für Forst lautet wie folgt: „Befund Standort und aktuelle Waldbestockung Der Waldfläche auf Parzelle *** ist Teil eines größeren Waldkomplexes, der im Nordwesten der Gemeinde *** gelegen ist und unmittelbar an das Siedlungsgebiet anschließt. Die Fläche weist einen Mischbestand auf, der sich aus den Baumarten Schwarzkiefer (3/10) und Esche (7/10) sowie beigemischten Robinie zusammensetzt. Die Unterschicht besteht aus verschiedenen Straucharten, wie z.B. Holunder und Pfaffenkäppchen (gew. Spindelstrauch). Der Bestand wurde zum Teil durchforstet, wobei die Eschen auf den Stock gesetzt wurden. Diese zeigen einen vitalen Stockausschlag. Die niedrige Vegetation ist gekennzeichnet durch Stickstoffzeiger, was auf die Einwehung von Feinerde aus den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen zurückzuführen ist. Das Gelände ist zum überwiegenden Teil eben bis flach geneigt. Das Gebiet weist ein pannonisch-kontinental getöntes Klima auf, das sich durch geringe Niederschläge (533 mm) und eine überdurchschnittliche Jahresmitteltemperatur von 9,8 °C auszeichnet. Die potenzielle natürliche Waldgesellschaft ist der pannonische Eichen – Hainbuchenmischwald (Östliches Alpenvorland- Eichenmischwaldgebiet). Waldentwicklungsplan Das Projektsgebiet ist in der Waldfunktionsfläche 21 des Teilplanes für den Bezirk *** gelegen. Die Waldfunktionsfläche weist hinsichtlich der Schutzfunktion die Bewertung 3 und hinsichtlich der Wohlfahrtfunktion die Bewertung 3 auf. Diese Bewertungen werden bezüglich der Schutzfunktion mit dem Vorliegen besonders trockener, magerer Standorte und bezüglich der Wohlfahrtfunktion mit dem Umstand der Waldarmut bzw. der Bedeutung hinsichtlich des Klimaausgleiches begründet. In Mitten des Waldkomplexes wurde eine Kleinfunktionsfläche mit hoher Erholungsfunktion ausgewiesen. In diesem Teil ist auch ein Landschaftsteich gelegen. Die Waldausstattung der umliegenden Gemeinden ist in nachstehender Tabelle dargestellt: Gemeinde Waldausstattung (%) *** 10,5 *** 3,1 *** 3,2 *** 5,8 Generell hat der Bezirk eine vergleichsweise gute Waldausstattung (38,5 %), die dem Durchschnitt der Waldausstattung in Niederösterreich (ca. 39 %) entspricht. Die Waldflächenbilanz über den Zeitraum *** bis *** zeigt für die angeführten Gemeinden einen positiven Trend. Die Waldflächenverteilung im Raum ist eher ungünstig, zumal sich die Waldfläche zum einem auf die Auwälder der ***niederung und zum anderen einzelne, kleine Waldkomplexe (***, ***) konzentrieren. Der überwiegende Teil der Landschaft wird landwirtschaftlich genutzt. Durch das Projekt (Versickerungsbecken) gehen in der KG *** dauernd eine Waldfläche von 627 m² und befristet eine Waldfläche von 424 m² verloren. Parzelle Befristete Rodung Dauernde Rodung *** 424 m² 627 m² Die angeführte Parzelle steht im Eigentum der Gemeinde ***. Fremde angrenzende Waldeigentümer sind nicht vorhanden. Gutachten Die Waldausstattungen der umliegenden Gemeinden liegen einschließlich der Standortgemeinde unter 20%.

den Erläuterungen zum Rodungserlass gelten Gemeinden mit einer Waldausstattung unter 20% als unterbewaldet. Aus dem Umstand der geringen Waldaustattung alleine ergibt sich daher bereits ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung. Aus der Bewertung der gegenständlichen Waldflächen im Waldentwicklungsplan ist abzuleiten, dass von ihnen eine hohe Schutzwirkung, eine hohe Wohlfahrtswirkung und eine geringe Erholungswirkung ausgehen. Die Schutzwirkung ist die Leitwirkung. In dieser Bewertung kommt die Bedeutung des Waldes im *** Becken zum Ausdruck. Die vorrangige Wirkung dieser Wälder stellt nicht die Holzproduktion (Nutzwirkung) dar, sondern die Stabilisierung des Bodens gegen Winderosion (Schutzwirkung) und die Schaffung eines Klimaausgleiches in einer ausgeräumten, agrarisch dominierten Landschaft (Wohlfahrtswirkung),wobei in vielen Bereichen des *** Beckens in den letzten Jahren noch eine starke Zersiedelungsentwicklung eingesetzt hat. Die Winderosion wird einerseits durch die Bremsung des Windes in Bodennähe und andererseits durch die Stabilisierung des Bodens infolge der Durchwurzelung durch Bäume und Sträucher reduziert. Durch die Wasserverdunstung der Bäume und die Beschattung des Bodens kommt es im Sommer zu einer Abkühlung innerhalb von Waldbeständen gegenüber unbewaldeten Nachbarflächen um mehrere Grad Celsius. Wälder sind thermische Senken, d.h. Kühlflächen der Landschaft. Dies führt dazu, dass kühle Waldluft in wärmere Nachbarflächen strömt und so einen Temperaturausgleich bewirkt. Bäume setzen bei der Photosynthese Kohlendioxid (CO2) und Wasser in Sauerstoff, Zucker und Wasser um. Wälder gehören zu den stärksten Sauerstoffgeneratoren der Biosphäre und stellen eine bedeutende CO2-Senke dar. Wälder senken allein durch ihre Existenz passiv die Konzentration von Luftschadstoffen. Waldbestände sind wegen ihrer rauen Oberflächenstruktur aktive Filter für Aerosole (Nebel, Rauch, Staub). Wälder wirken sich durch die Interzeption von Niederschlägen, die Wasserretention, die Dämpfung von Hochwasserwellen und den Schutz vor Bodenerosion positiv auf Wasserhaushalt und Boden aus. Wälder absorbieren Schall und wirken dadurch Lärm dämmend. In einem so gering bewaldeten Gebiet wie dem *** Becken werden die wenigen vorhandenen Waldflächen von der Bevölkerung gern als Erholungs- und Freizeitraum angenommen (Erholungswirkung). Auch aus der Bewertung der Waldfunktionen ist im vgg. Bereich ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung gegeben. In der Anlage eines Versickerungsbeckens kann ein öffentliches Interesse erblickt werden, das im Wasserbau begründet ist. Eine Gefährdung verbleibender Waldbestände durch Wind oder Sonnenbrand ist auf Grund der gegebenen Lage sowie der Exposition vor Ort nicht zu erwarten, zumal die angrenzenden Waldbereiche mit Baumarten bestockt sind, die weder als besonders Windwurf gefährdet anzusehen sind, noch aufgrund ihrer Dickborkigkeit besonders exponiert gegen Sonnenbrand sind. Im Hinblick auf die im Befund beschriebenen niedrigen Waldausstattungen der umliegenden Gemeinden sowie der ungünstigen Waldflächenverteilung muss eine entsprechende Ersatzaufforstung vorgeschrieben werden. Im Antrag wurden keine Flächen für eine Ersatzaufforstung angeboten. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten und unter Beachtung der im Waldentwicklungsplan ausgewiesenen erforderlichen Wirkungen des Waldes, zur weiteren Aufrechterhaltung der wichtigen Funktionen des Waldes, besonders auch im Hinblick auf die aktuelle Klimadiskussion, (CO2)-Bilanz, Erderwärmung etc muss eine Ersatzaufforstung im Mindestausmaß von 1.900 m² vorgeschrieben werden. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Umstände liegt nach Meinung des Sachverständigen für Forstwesen ein höherwertigeres öffentliches Interesse an der Rodung vor, welches das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt. Es kann daher der beantragten befristeten und dauernden Rodung in der beschriebenen Form unter Einhaltung nachstehender Auflagen zugestimmt werden:

  1. Die Rodungsbewilligung ist ausschließlich an den Zweck der Errichtung des Versickerungsbeckens im Gesamtausmaß 627 m² (dauernde Rodung) und die hierfür erforderlichen Manipulationsflächen im Ausmaß von 424 m² (befristete Rodung) gebunden.
  2. Der Rodungszweck muss bis längstens *** erfüllt werden. Bei ungenütztem Ablauf dieser Frist erlischt die Rodungsbewilligung.
  3. Zum Ausgleich des Verlustes an Wald ist eine Ersatzaufforstung im Ausmaß von 1.900 m² vorzunehmen. Für die Ersatzaufforstung sind die Baumarten Traubeneiche, Hainbuche, Feldahorn und Linde, sowie Speierling, Elsbeere und Wildobst zu gleichen Teilen in ausreichender Pflanzenanzahl, das sind mind. 3.000 Stk./ha, im Verband 2,5 m x 1,3 m, zu verwenden.
  4. Die technische Umsetzung der Rodung (Verwirklichung des Rodungszweckes) darf erst durchgeführt werden, wenn der Behörde Angaben über eine geeignete Ersatzaufforstungsfläche vorliegen. Sollte die Ersatzaufforstung auf Flächen Dritter vorgenommen werden, ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer der Behörde nachzuweisen. Zur Konkretisierung der Ersatzaufforstungsfläche sind der Behörde geeignete Unterlagen für die Verortung der Ersatzaufforstungsfläche (Angabe der Parzellennummer, Grundbuchsauszug und Lageskizze) vorzulegen.
  5. Die Aufforstung ist spätestens bis *** durchzuführen.
  6. Die Aufforstung ist so lange zu pflegen und nachzubessern, bis die Kultur im Sinne des § 13 Abs. 8, Forstgesetz 1975, als gesichert anzusehen ist, d.h. bis die Pflanzen durch 3 Wachstumsperioden angewachsen sind und keine erkennbare Gefährdung mehr gegeben ist.
  7. Die Aufforstung ist so lange zu pflegen und nachzubessern, bis die Kultur im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8,, Forstgesetz 1975, als gesichert anzusehen ist, d.h. bis die Pflanzen durch 3 Wachstumsperioden angewachsen sind und keine erkennbare Gefährdung mehr gegeben ist.
  8. Der tatsächliche Beginn der Rodungsarbeiten ist spätestens 14 Tage vorher dem Fachgebiet Forstwesen der Bezirkshauptmannschaft X schriftlich zu melden.
  9. Der tatsächliche Beginn der Rodungsarbeiten ist spätestens 14 Tage vorher dem Fachgebiet Forstwesen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn schriftlich zu melden.
  10. Die Grenzen der Rodungsfläche ist bis spätestens 4 Wochen vor Rodungsbeginn durch Pflöcke bzw. farbigen Ringen an den Stämmen des verbleibenden Bestandes zu kennzeichnen.
  11. Die Bescheidauflagen sind der die Rodung durchführenden Firma nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  12. Das Abstellen von Maschinen und Geräten sowie die Lagerung von Bau- und Aushubmaterial auf Waldflächen außerhalb der bewilligten Rodeflächen verboten.“ Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der Gemeinde *** das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit geboten, hierzu Stellung zu nehmen.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde der Gemeinde *** das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit geboten, hierzu Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom *** teilte die Gemeinde *** mit, dass dem grundsätzlich zugestimmt werde, die Gemeinde sich jedoch gegen die Wiederaufforstung im Verhältnis von 1:3 ausspreche. Dieses Mehr an Aufforstungsfläche sei rechtlich weder durch das Forstgesetz noch durch den Waldentwicklungsplan, welcher keine Rechtsverbindlichkeit darstelle, gedeckt. Sodann wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft X der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.Sodann wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 VwGVG am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen sowie ein forstfachlicher Amtssachverständiger beigezogen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 24, , Absatz eins, VwGVG am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen sowie ein forstfachlicher Amtssachverständiger beigezogen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 17 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph 17, Forstgesetz 1975 lautet: „

(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(3)Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6)In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.“ § 18 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph 18, Forstgesetz 1975 lautet: „
(1)Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach
  1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde,
  2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder
  3. Maßnahmen vorzuschreiben, die a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung) geeignet sind.
(2)In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat.
(3)Ist eine Vorschreibung

Abs. 2 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) nach Katastrophenfällen zu verwenden.

(3)Ist eine Vorschreibung

Absatz 2, nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (Paragraph 6, Absatz 2,) nach Katastrophenfällen zu verwenden.

(4)Geht aus dem Antrag hervor, dass der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als vorübergehend zu erklären und entsprechend zu befristen (befristete Rodung). Ferner ist die Auflage zu erteilen, dass die befristete Rodungsfläche nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist.
(5)Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Abs. 4 keine Anwendung.
(5)Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Absatz 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Absatz 4, keine Anwendung.
(6)Zur Sicherung
  1. der Erfüllung einer im Sinne des Abs. 1 vorgeschriebenen Auflage oder
  2. der Erfüllung einer im Sinne des Absatz eins, vorgeschriebenen Auflage oder
  3. der Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist im Sinne des Abs. 4
  4. der Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist im Sinne des Absatz 4 kann eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden. Vor deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung nicht begonnen werden. Die Bestimmungen des § 89 Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.kann eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden. Vor deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung nicht begonnen werden. Die Bestimmungen des Paragraph 89, Absatz 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.
(7)Es gelten
  1. sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für befristete Rodungen ab dem Ablauf der Befristung,
  2. die Bestimmungen des IV. Abschnittes und der §§ 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung des Bewuchses.“
  3. die Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes und der Paragraphen 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung des Bewuchses.“ § 19 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph 19, Forstgesetz 1975 lautet: „
(1)Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
  1. der Waldeigentümer,
  2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
  3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,
  4. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Zuständigen,
  5. in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,
  6. in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 2, auch die Agrarbehörde,
  7. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des

Z 3 Zuständigen, 5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des

Ziffer 3, Zuständigen, 6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen

§ 14Abs.

1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder

§ 25des Seilbahngesetzes 2003, BGBl.

I Nr.

  1. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen

Paragraph 14, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, oder

Paragraph 25, des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 103.

(2)Der Antrag hat zu enthalten:
  1. das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,
  2. den Rodungszweck,
  3. im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und
  4. die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer). Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs. 1 eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des Paragraph 20, Absatz eins, eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3)Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des § 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
(3)Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des Paragraph 20, Absatz 2, ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
(4)Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
(4)Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG sind:
  1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,
  2. die Antragsberechtigten im Sinn des Absatz eins, im Umfang ihres Antragsrechtes,
  3. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
  4. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
  5. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
  6. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
  7. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.
(5)Im Rodungsverfahren sind
  1. die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und
  2. die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen sind, zu hören.
(6)Das Recht auf Anhörung

Abs. 5 Z 1 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

(6)Das Recht auf Anhörung

Absatz 5, Ziffer eins, wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

(7)Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(8)Wird auf Grund eines Antrags

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.“

(8)Wird auf Grund eines Antrags

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.“ Aus der gegenständlichen Beschwerde der Gemeinde *** ergibt sich zweifelsfrei, dass diese sich nicht gegen die erteilte Rodungsbewilligung sondern ausschließlich gegen die Vorschreibung der Ersatzaufforstung generell bzw. im gegenständlichen Ausmaß (welches durch Auflagepunkt 2. des gegenständlichen Bescheides vorgeschrieben wurde) richten wollte. Hierzu wird grundsätzlich ausgeführt, dass eine derartige Auflage bzw. Bedingung eine Nebenbestimmung des Bescheides (somit der Bewilligung) darstellt und sich eine Beschwerde somit grundsätzlich auch gegen die erteilte Rodungsbewilligung richtet. Auf Grund des gegenständlichen Begehrens ist daher der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes nicht ausschließlich auf das Begehren (Abänderung bzw. Behebung der Auflage) beschränkt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als erwiesen an, dass ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung der gegenständlichen beantragten Rodungsfläche besteht. Seitens des beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen wurden die Ausführungen des ASV im Verfahren der belangten Behörde überprüft und als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt. Insbesondere wurde auf die Ausweisungen der Waldfunktionen im rechtskräftigen Waldentwicklungsplan eingegangen. Dies wurde auch anhand des landesinternen GIS Systems i-Map überprüft und konnte festgestellt werden, dass die Ausweisungen im Gutachten richtig angeführt wurden. Aufgrund der Ausweisungen im Waldentwicklungsplan und aufgrund der geringen Waldausstattung in der betroffenen Katastralgemeinde und den angrenzenden Gemeinden ist aus forstfachlicher Sicht davon auszugehen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Waldfläche besteht. Ebenso konnte als erwiesen angesehen werden, dass die vorgeschriebene Ersatzaufforstungsfläche im Verhältnis 1 : 3 zur Rodungsfläche aus forstfachlicher Sicht notwendig ist. Ein Ausgleichsfaktor von 1 : 3 von Rodungsfläche zu Ersatzaufforstungsfläche ist im pannonischen Raum unter den klimatischen Gegebenheiten durchaus üblich. Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens des beigezogenen Amtssachverständigen auch die vom Land *** in Auftrag gegebene Publikation Waldumwandlung und Waldausgleich im Land *** herangezogen. Diese Publikation enthält ein Bewertungsschema mit dem man die Waldfunktionen einer konkreten Waldfläche bewerten kann. Der beigezogene ASV hat die in dieser Publikation vorgeschlagenen Bewertungsmatrix verwendet und die Daten für die gegenständlichen Waldflächen eingegeben, wobei bei der Bewertung der untere Level (zugunsten der Beschwerdeführerin) eingesetzt wurde. Diese Bewertung ergab eine 3,1-fache Ersatzaufforstung. Weiters führte der beigezogene forstfachliche Amtssachverständige im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren aus, dass die nunmehr vorgeschriebenen Auflagen, Fristen und Bedingungen aus forstfachlicher Sicht vorzuschreiben waren. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte somit als erwiesen angesehen werden, dass grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Waldfläche besteht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht - wie auch die belangte Behörde - davon aus, dass auch ein öffentliches Interesse für die gegenständliche Rodung (wie vom forstlichen ASV im Verwaltungsverfahren ausgeführt) im Wasserbau (Siedlungswasserbau) begründet ist. Dieses öffentliche Interesse überwiegt jenes der Walderhaltung, sodass eine Rodungsbewilligung zu erteilen war. Um die durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes auszugleichen, war die Vorschreibung der Ersatzaufforstung notwendig. Die vorgeschriebenen Bedingungen, Fristen und Auflagen waren notwendig, um die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht zu beeinträchtigen. Ergänzend wird ausgeführt, dass einem, von einem Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendem Gutachten seitens des Beschwerdeführers nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).Ergänzend wird ausgeführt, dass einem, von einem Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendem Gutachten seitens des Beschwerdeführers nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden vergleiche VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.). Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.70.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.