GVG) die Absätze 2 und 3 des angefochtenen Bescheides (betreffend Frau *** und dem minderjährigen ***) dahingehend abgeändert, dass diese wie folgt zu lauten haben:Aufgrund der Beschwerde werden
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Absätze 2 und 3 des angefochtenen Bescheides (betreffend Frau *** und dem minderjährigen ***) dahingehend abgeändert, dass diese wie folgt zu lauten haben: „Die Frau *** mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden hiermit von Amts wegen abgeändert. Frau *** erhält daher ab dem *** längstens bis zum *** eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 44,27., „Die Frau *** mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden hiermit von Amts wegen abgeändert. Frau *** erhält daher ab dem *** längstens bis zum *** eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 44,
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurden der Beschwerdeführerin die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit *** von Amts wegen eingestellt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurden der Beschwerdeführerin die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit *** von Amts wegen eingestellt. Ebenso wurde die Frau *** mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom *** gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass diese ab *** bis *** eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 17,42 erhalte. Schließlich wurde dem Sohn der Beschwerdeführerin, ***, die mit Bescheid der Verwaltungsbehörde gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass dieser ab dem *** bis *** eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 74,92 erhalte. Begründend dazu führte die Verwaltungsbehörde aus, dass Frau *** über ein geringeres Einkommen vom Arbeitsmarktservice nunmehr täglich € 19,22 statt bisher € 20,23 verfüge. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein wesentlich höheres Einkommen von € 763,20 monatlich, anstatt bisher von € 457,
1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
2 NÖ MSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
2a NÖ MSG haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
Paragraph 6, Absatz 2 a, NÖ MSG haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
3 NÖ MSG darf die Verwertung von Vermögen nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen.
Paragraph 6, Absatz 3, NÖ MSG darf die Verwertung von Vermögen nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen.
4 NÖ MSG ist von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach § 9 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200-7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
Paragraph 6, Absatz 4, NÖ MSG ist von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach Paragraph 9, NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200, -7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
2 ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
Paragraph 8, Absatz 2, ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
3 NÖ MSG kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Abs. 2 genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Abs. 5 nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
Paragraph 8, Absatz 3, NÖ MSG kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Absatz 2, genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Absatz 5, nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (Paragraph 11, Absatz eins,) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
4 ist das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Kindes nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 8, Absatz 4, ist das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Kindes nicht zu berücksichtigen.
2 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
Paragraph 9, Absatz 2, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
2a NÖ MSG gebühren Geldleistungen nach Abs. 2 aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
Paragraph 9, Absatz 2 a, NÖ MSG gebühren Geldleistungen nach Absatz 2, aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
3 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
1 NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung
9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung
a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
B-VG festgelegt werden.für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung
a, B-VG festgelegt werden.
3 NÖ MSG beinhalten Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG beinhalten Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
2 NÖ MSG stellt das Land die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.
Paragraph 12, Absatz 2, NÖ MSG stellt das Land die Leistungen nach Absatz eins, durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach Paragraph 9, ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.
1 NÖ MSG ist die Leistung von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.
Paragraph 21, Absatz eins, NÖ MSG ist die Leistung von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.
1 der NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:
Paragraph eins, Absatz eins, der NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 620,87 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
2 der NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
Paragraph eins, Absatz 2, der NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 206,95 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
Paragraph eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge. Als Einkommen gilt insbesondere:
1 der NÖ Mindeststandardverordnung: € 465,65.Wie oben ausgeführt besteht der Mindeststandard für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in gemeinsamen Haushalt leben
Paragraph eins, Absatz eins, der NÖ Mindeststandardverordnung: € 465,65.
2 der NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in gemeinsamen Haushalt leben € 155,22. In Summe ergibt sich somit ein Mindeststandard von € 620,87.
Paragraph eins, Absatz 2, der NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in gemeinsamen Haushalt leben € 155,
VO zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes € 140,42 und
2 Z 3 der VO zur Deckung des Wohnbedarfes in Höhe von € 46,80, somit in Summe für den Sohn € 190,40.Für den minderjährigen einkommenslosen Sohn beträgt der Mindeststandard
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, der NÖ MindeststandardVO zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes € 140,42 und
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der VO zur Deckung des Wohnbedarfes in Höhe von € 46,80, somit in Summe für den Sohn € 190,
GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem erkennendem Gericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. etwa die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem erkennendem Gericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche , etwa die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war und das vorliegende Erkenntnis auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.714.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.