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LVwG-AV-714/001-2015

Obsah (14)§ 28§ 25aArt. 133§ 6§ 8§ 9§ 10§ 11Art. 15aArtikel 15§ 12§ 21§ 1§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-714/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) die Absätze 2 und 3 des angefochtenen Bescheides (betreffend Frau *** und dem minderjährigen ***) dahingehend abgeändert, dass diese wie folgt zu lauten haben:Aufgrund der Beschwerde werden

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Absätze 2 und 3 des angefochtenen Bescheides (betreffend Frau *** und dem minderjährigen ***) dahingehend abgeändert, dass diese wie folgt zu lauten haben: „Die Frau *** mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden hiermit von Amts wegen abgeändert. Frau *** erhält daher ab dem *** längstens bis zum *** eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 44,27., „Die Frau *** mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden hiermit von Amts wegen abgeändert. Frau *** erhält daher ab dem *** längstens bis zum *** eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 44,

  1. Die *** mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden hiermit von Amts wegen abgeändert. *** erhält daher ab dem *** längstens bis zum *** eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 48,07.“Die *** mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden hiermit von Amts wegen abgeändert. *** erhält daher ab dem *** längstens bis zum *** eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 48,07.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurden der Beschwerdeführerin die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit *** von Amts wegen eingestellt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurden der Beschwerdeführerin die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit *** von Amts wegen eingestellt. Ebenso wurde die Frau *** mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom *** gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass diese ab *** bis *** eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 17,42 erhalte. Schließlich wurde dem Sohn der Beschwerdeführerin, ***, die mit Bescheid der Verwaltungsbehörde gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass dieser ab dem *** bis *** eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 74,92 erhalte. Begründend dazu führte die Verwaltungsbehörde aus, dass Frau *** über ein geringeres Einkommen vom Arbeitsmarktservice nunmehr täglich € 19,22 statt bisher € 20,23 verfüge. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein wesentlich höheres Einkommen von € 763,20 monatlich, anstatt bisher von € 457,

  1. Nach Anführung der wesentlichen rechtlichen Bestimmungen des Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetzes kam die Verwaltungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin einen Überschuss auf Grund ihres Einkommens von € 142,33 habe und daher zukünftig keine Mindestsicherung erhalte. Frau *** erhalte künftig nach Anrechnung des Überschusses von der Beschwerdeführerin eine Mindestsicherung ab *** in Höhe von € 17,42 und *** nach Anrechnung des Überschusses von *** in Höhe von € 115,48 eine Mindestsicherung monatlich in Höhe von € 74,
  2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen dazu vorgebracht, dass es zwar richtig sei, dass die Beschwerdeführerin über ein höheres Einkommen in Höhe von € 763,20 im Monat verfüge, jedoch bei der Berechnung der Geldleistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes von der Behörde nicht berücksichtigt worden sei. Da alleine die Mietkosten ohne Betriebskosten bereits € 250,-- betragen würden, sehe sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, mit den ihr gewährten Leistungen den Wohnbedarf zu decken. Die Beschwerdeführerin bewohne gemeinsam mit ihrer Mutter ***, ihrem Bruder *** und ihrem Sohn *** eine angemietete Wohnung in der *** in ***. Abschließend wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Stattgebung der Beschwerde bzw. Aufhebung und Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde beantragt. Der Akt wurde sodann von der Bezirkshauptmannschaft X dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom *** zur Entscheidung vorgelegt.Der Akt wurde sodann von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom *** zur Entscheidung vorgelegt. Auf Grund des Verwaltungsaktes und den Ausführungen in der Beschwerde geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin wohnt gemeinsam mit ihrem Sohn ***, geboren am ***, sowie mit ihrer Mutter Frau ***, geboren am ***, und ihrem Bruder ***, geboren am ***, in einer Mietwohnung in ***, ***. Die Höhe der monatlichen Miete beträgt € 250,--, die Betriebskosten belaufen sich auf € 65,--. Die Beschwerdeführerin erhält für das Wohnen keinen Zuschuss. Der Bruder der Beschwerdeführerin erhält seit März *** Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes. Diese wurden mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom ***, Zl. *** bis August *** zuerkannt. Der Bruder der Beschwerdeführerin bezog im März *** aliquot Bedarfsorientierte Mindestsicherung in der Höhe von 208, 26 Euro und seit April *** monatlich eine Leistung in der Höhe von 310,43 Euro. Er hat keinen Mietaufwand. Die Beschwerdeführerin erzielt ein Einkommen in Höhe von € 763,20, welches sie als Reinigungskraft verdient. Die Mutter der Rechtsmitterwerberin verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe von € 576,
  3. Für den Sohn bezieht die Beschwerdeführerin eine Kinderbeihilfe in Höhe von € 175,--. Mit Antrag vom *** wurden von der Beschwerdeführerin für sich sowie ihre Mutter als auch ihren Sohn *** bei der Verwaltungsbehörde Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Deckung des Lebensunterhaltes einschließlich Wohnbedarfes) beantragt. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wurde diesem Antrag stattgegeben und eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 343,38 ab *** bis längstens *** zuerkannt. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der vorgelegten Akten der Verwaltungsbehörde sowie der nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin als auch der im Akt inne liegenden Antragstellung der Beschwerdeführerin vom ***, dem Mietvertrag betreffend die Höhe des Mietentgeltes und die Bezugsbestätigung der Beschwerdeführerin betreffend ihres Einkommens und der AMS-Bestätigung betreffend des Einkommens von Frau ***. Darüber hinaus wurde Einsicht in das zentrale Melderegister betreffend die angemeldeten Personen in der gegenständlichen Wohnung der Beschwerdeführerin genommen sowie Auskunft bei der Verwaltungsbehörde eingeholt betreffend die Beziehung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Bruders der Beschwerdeführerin und Einsicht in den Verwaltungsakt zu Zl. *** betreffend *** genommen. Insofern ist dieser Sachverhalt auch unstrittig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: Folgende Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetz LGBl. 9205-0 idgF, (NÖ MSG) sowie der NÖ Mindeststandardverordnung, idgF kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:Folgende Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetz Landesgesetzblatt 9205-0 idgF, (NÖ MSG) sowie der NÖ Mindeststandardverordnung, idgF kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:

§ 6Abs.

1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

§ 6Abs.

2 NÖ MSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.

§ 6Abs.

2a NÖ MSG haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:

Paragraph 6, Absatz 2 a, NÖ MSG haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:

  1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
  2. Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988.

§ 6Abs.

3 NÖ MSG darf die Verwertung von Vermögen nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen.

Paragraph 6, Absatz 3, NÖ MSG darf die Verwertung von Vermögen nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen.

§ 6Abs.

4 NÖ MSG ist von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach § 9 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200-7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.

Paragraph 6, Absatz 4, NÖ MSG ist von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach Paragraph 9, NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200, -7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.

§ 8Abs.

1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

§ 8Abs.

2 ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.

Paragraph 8, Absatz 2, ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt.

§ 8Abs.

3 NÖ MSG kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Abs. 2 genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Abs. 5 nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.

Paragraph 8, Absatz 3, NÖ MSG kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Absatz 2, genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Absatz 5, nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (Paragraph 11, Absatz eins,) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.

§ 8Abs.

4 ist das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Kindes nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 8, Absatz 4, ist das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Kindes nicht zu berücksichtigen.

§ 9Abs.

2 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

Paragraph 9, Absatz 2, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

§ 9Abs.

2a NÖ MSG gebühren Geldleistungen nach Abs. 2 aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

Paragraph 9, Absatz 2 a, NÖ MSG gebühren Geldleistungen nach Absatz 2, aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

§ 10Abs.

1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

§ 10Abs.

3 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

§ 11Abs.

1 NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung

Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.

9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

  1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
  2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
  3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,
  4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung

Art. 15a

B-VG festgelegt werden.für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG festgelegt werden.

§ 11Abs.

3 NÖ MSG beinhalten Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.

Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG beinhalten Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.

§ 12Abs.

2 NÖ MSG stellt das Land die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.

Paragraph 12, Absatz 2, NÖ MSG stellt das Land die Leistungen nach Absatz eins, durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach Paragraph 9, ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.

§ 21Abs.

1 NÖ MSG ist die Leistung von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.

Paragraph 21, Absatz eins, NÖ MSG ist die Leistung von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.

§ 1Abs.

1 der NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:

Paragraph eins, Absatz eins, der NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 620,87 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

  1. a)je Person 465,65 Euro;
  2. b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 310,43 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 142,80 Euro;

§ 1Abs.

2 der NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

Paragraph eins, Absatz 2, der NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 206,95 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

  1. a)je Person bis zu 155,22 Euro;
  2. b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 103,48 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 47,60 Euro;

§ 1

der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

Paragraph eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge. Als Einkommen gilt insbesondere:

  1. Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
  2. Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl.Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2013, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl.Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013,, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 23, EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
  3. Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrage von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes;
  4. Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
  5. die Sonderzahlungen (z. B.
  6. und
  7. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
  8. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen). Betreffend das Vorbringen in der Beschwerde die Verwaltungsbehörde habe bei ihrer Berechnung nicht den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes berücksichtigt, ist auszuführen, dass die Behörde den Wohnbedarf sehr wohl berücksichtigt hat, ihr allerdings bei der Berechnung betreffend die Anrechnung des Überschusses der Beschwerdeführerin ein Rechenfehler unterlaufen ist. Wie oben ausgeführt besteht der Mindeststandard für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in gemeinsamen Haushalt leben

§ 1Abs.

1 der NÖ Mindeststandardverordnung: € 465,65.Wie oben ausgeführt besteht der Mindeststandard für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in gemeinsamen Haushalt leben

Paragraph eins, Absatz eins, der NÖ Mindeststandardverordnung: € 465,65.

§ 1Abs.

2 der NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in gemeinsamen Haushalt leben € 155,22. In Summe ergibt sich somit ein Mindeststandard von € 620,87.

Paragraph eins, Absatz 2, der NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in gemeinsamen Haushalt leben € 155,

  1. In Summe ergibt sich somit ein Mindeststandard von € 620,
  2. Dieser Mindeststandard ist sowohl für die Beschwerdeführerin, als auch für die Mutter der Beschwerdeführerin heranzuziehen, da sie gemeinsam die gegenständliche Wohnung bewohnen. Für den minderjährigen einkommenslosen Sohn beträgt der Mindeststandard

§ 1Abs. 1 Z 3 der NÖ Mindeststandard

VO zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes € 140,42 und

§ 1Abs.

2 Z 3 der VO zur Deckung des Wohnbedarfes in Höhe von € 46,80, somit in Summe für den Sohn € 190,40.Für den minderjährigen einkommenslosen Sohn beträgt der Mindeststandard

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, der NÖ MindeststandardVO zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes € 140,42 und

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der VO zur Deckung des Wohnbedarfes in Höhe von € 46,80, somit in Summe für den Sohn € 190,

  1. Somit ergibt sich ein konkreter Mindeststandard für die gegenständliche Familie in Höhe von € 1.432,
  2. Dem gegenüber steht ein tatsächliches Gesamteinkommen der Familie von € 1.339,
  3. Dieses setzt sich zusammen aus dem Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von € 763,20 und dem Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin in Höhe von € 576,
  4. Der Bruder der Beschwerdeführerin bezieht auf Grund seines eigens gestellten Antrages bedarfsorientierte Mindestsicherung, hat keinen Wohnaufwand und ist daher im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen. Für die Beschwerdeführerin, ihren Sohn und ihre Mutter besteht nach Abzug des tatsächlichen Einkommens ein Anspruch auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes einschließlich Wohnbedarfes in Höhe auf € 92,
  5. Da die Mutter mit ihrem Einkommen über dem Mindeststandard liegt, hat die Verwaltungsbehörde daher zu Recht mit *** ihre Leistungen eingestellt. Bei der Berechnung des Mindeststandard für die Mutter der Beschwerdeführerin unterlief der Verwaltungsbehörde allerdings ein Fehler, da der Überschuss des Einkommens (763,20 Euro) der Beschwerdeführerin über den Mindeststandard (620, 87 Euro) in Höhe von € 142,33 Frau *** zu Unrecht angerechnet wurde. Der Überschuss hätte nur beim minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin in Anrechnung gebracht werden, da die Beschwerdeführerin diesem gegenüber unterhaltpflichtig ist. Frau *** steht daher tatsächlich ein Anspruch von € 44,27 zu. Dieser ergibt sich aus der Berechnung: 620,87 Euro minus ihr Einkommen in der Höhe von 576,60 Euro. Der Überschuss der Beschwerdeführerin in Höhe von € 142,33 war allerdings beim Einkommen des Sohnes zu berücksichtigen, weshalb sich der Anspruch ihres Sohnes in Höhe von € 74,92 auf € 48,07 verringert hat. In Summe ist der tatsächliche Anspruch in Höhe von € 92,34 gleich geblieben, nur die Aufteilung wurde auf Grund der Anrechnung bei der Mutter der Beschwerdeführerin, die sich in der Folge auch auf die Anrechnung des Sohnes der Beschwerdeführerin falsch auswirkte, unrichtig vorgenommen und war daher im Spruch zu korrigieren.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem erkennendem Gericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. etwa die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem erkennendem Gericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche , etwa die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war und das vorliegende Erkenntnis auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.714.001.2015

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