RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-843/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart a
Art. 130Abs.
1 Z 1 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, nach § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat;
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, nach Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat; 2.
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat;
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat; 3.
Art. 130Abs.
1 Z 4 B-VG nach dem Sitz der Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat;
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG nach dem Sitz der Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat; 4.
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG nach dem Ort, an dem das Verhalten gesetzt wurde.
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG nach dem Ort, an dem das Verhalten gesetzt wurde.
(3)Lässt sich die Zuständigkeit nicht gemäß Abs. 1 oder 2 bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig.
(3)Lässt sich die Zuständigkeit nicht gemäß Absatz eins, oder 2 bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig. § 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 idgF, (AVG) lautet:Paragraph 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, (AVG) lautet: Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich dieseSoweit die in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese
- in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
- in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
- in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig. Was die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich betrifft, erachtet sich das erkennende Gericht aus folgenden Gründen für unzuständig: Zunächst ist auszuführen, das der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom
- Februar 2015, Zl. KO 2015/03/0001, entschieden hat, dass im Falle einer Weiterleitung nach § 6 AVG von einem sich für unzuständig erachtenden Gerichtes an das „zuständige“ Gericht, dieses in der Folge einen förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen hat, wenn das nunmehr „zuständige“ Gericht sich ebenso als unzuständig erachtet. Aufgrund der gegenständlichen Weiterleitung vom Landesverwaltungsgericht *** war daher nunmehr ein förmlicher Beschluss zu erlassen.Zunächst ist auszuführen, das der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom
- Februar 2015, Zl. KO 2015/03/0001, entschieden hat, dass im Falle einer Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG von einem sich für unzuständig erachtenden Gerichtes an das „zuständige“ Gericht, dieses in der Folge einen förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen hat, wenn das nunmehr „zuständige“ Gericht sich ebenso als unzuständig erachtet. Aufgrund der gegenständlichen Weiterleitung vom Landesverwaltungsgericht *** war daher nunmehr ein förmlicher Beschluss zu erlassen. Gemäß § 361 Abs. 1 GewO 1994 ist bei dem verfahrensgegenständlichen Gewerbe zur Entziehung der Gewerbeberechtigung die Bezirksverwaltungsbehörde und zwar gemäß § 3 Z 2 AVG jene zuständig, in deren Sprengel der Standort liegt.Gemäß Paragraph 361, Absatz eins, GewO 1994 ist bei dem verfahrensgegenständlichen Gewerbe zur Entziehung der Gewerbeberechtigung die Bezirksverwaltungsbehörde und zwar gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, AVG jene zuständig, in deren Sprengel der Standort liegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist, weil es im Verwaltungsverfahren – anders als nach § 29 Jurisdiktionsnorm für das zivilgerichtliche Verfahren – keine perpetuatio fori gibt, auch auf nach Anhängigwerden einer Verwaltungssache bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eintretende Änderungen in den für die Zuständigkeit maßgebenden Umständen Bedacht zu nehmen und das Verfahren von der danach zuständig gewordenen Behörde weiter zu führen. Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides aber ist die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen funktionellen Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern (vergleiche dazu zB. Erkenntnis des VwGH 28.8.2012,Zl. 2012/21/0092, Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2001, Zl. 2000/04/0202, u.a ).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist, weil es im Verwaltungsverfahren – anders als nach Paragraph 29, Jurisdiktionsnorm für das zivilgerichtliche Verfahren – keine perpetuatio fori gibt, auch auf nach Anhängigwerden einer Verwaltungssache bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eintretende Änderungen in den für die Zuständigkeit maßgebenden Umständen Bedacht zu nehmen und das Verfahren von der danach zuständig gewordenen Behörde weiter zu führen. Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides aber ist die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen funktionellen Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern (vergleiche dazu zB. Erkenntnis des VwGH 28.8.2012,Zl. 2012/21/0092, Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2001, Zl. 2000/04/0202, u.a ). Dass sich durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit an dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwas geändert hätte, ist mit Blick auf § 3 VwGVG nicht erkennbar. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass auch die „Entstehungsgeschichte“ des § 3 VwGVG für eine Beibehaltung der bisherigen Rechtslage spricht (vgl. AB 2112, S 2, wonach es „zweckmäßiger“ erscheine „die bewährte Regelung“ des § 3 AVG zu übernehmen). Ein Abweichen von der dargelegten gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde zudem wohl auch geeignet sein, verfassungsrechtliche Bedenken hervorzurufen (s. insb. Art. 83 Abs. 2 B-VG und Art. 129 B-VG; vgl. zu letzterem auch Hauer, in Janko/Leeb (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] S 42).Dass sich durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit an dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwas geändert hätte, ist mit Blick auf Paragraph 3, VwGVG nicht erkennbar. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass auch die „Entstehungsgeschichte“ des Paragraph 3, VwGVG für eine Beibehaltung der bisherigen Rechtslage spricht vergleiche Ausschussbericht 2112, S 2, wonach es „zweckmäßiger“ erscheine „die bewährte Regelung“ des Paragraph 3, AVG zu übernehmen). Ein Abweichen von der dargelegten gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde zudem wohl auch geeignet sein, verfassungsrechtliche Bedenken hervorzurufen (s. insb. Artikel 83, Absatz 2, B-VG und Artikel 129, B-VG; vergleiche zu letzterem auch Hauer, in Janko/Leeb (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] S 42). Darüber hinaus ist auszuführen, dass hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bei Bescheidbeschwerden nach Art. 130 Abs. 1 an das Verwaltungsgericht durch Abs. 2 Z 1 an §§ 3 Z 1 bis 3 AVG angeknüpft wird, wobei sich diese Beurteilung nach dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung richtet (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 3 Abs. 2 VwGVG in Eder/Martschin/Schmid: das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte).Darüber hinaus ist auszuführen, dass hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bei Bescheidbeschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, an das Verwaltungsgericht durch Absatz 2, Ziffer eins, an Paragraphen 3, Ziffer eins bis 3 AVG angeknüpft wird, wobei sich diese Beurteilung nach dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung richtet vergleiche dazu die Erläuterungen zu Paragraph 3, Absatz 2, VwGVG in Eder/Martschin/Schmid: das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte). Zusammenfassend vertritt daher das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Rechtsansicht, dass über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung gegen den gegenständlichen Bescheid des Magistrates der Stadt ***, ***, weiterhin das Landesverwaltungsgericht *** sowohl sachlich als auch örtlich zuständig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, weil seit Bestehen der Landesverwaltungsgerichte noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der örtlichen Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte in einem Fall wie dem Vorliegenden getroffen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.843.001.2015