Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Spruchpunkt
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Spruchpunkt 2. einschließlich des damit verbundenen anteilsmäßigen Kostenausspruches (€ 50,--) aufgehoben.
GVG ergeht der Beschluss, das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 2. nach § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einzustellen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ergeht der Beschluss, das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 2. nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einzustellen.
GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom *** ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: *** Ort: ***, *** Tatbeschreibung:
Es wurde von den Besuchern des Clubbings geraucht, was auf mehreren Fotos dieser Veranstaltung im Internet zu sehen ist.Sie haben als Inhaber eines Raumes eines öffentlichen Ortes (Inhaberschaft auf Grund Ihrer Rolle als Verantwortlicher einer Veranstaltung gem. NÖ VeranstaltungsG) das Personal nicht in geeigneter Weise informiert und angewiesen, Raucherinnen und Rauchern das Rauchen zu verbieten und wurden teilweise Aschenbecher aufgestellt. Dadurch haben Sie nicht dafür Sorge getragen, dass in folgendem Raum des öffentlichen Ortes nicht geraucht wurde: ***, Das Rauchen war auch nicht auf Grund der Bestimmungen
Paragraph 13 a, Tabakgesetz (Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie) erlaubt. Es wurde von den Besuchern des Clubbings geraucht, was auf mehreren Fotos dieser Veranstaltung im Internet zu sehen ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
Ersatzfreiheitsstrafe von zu
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), das sind 10% derStrafe, mindestens jedoch 10 Euro € 150,00Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, des, Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), das sind 10% der, Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 150,00 Gesamtbetrag: € 1.650,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ In der gegen diesen Bescheid – fristgerecht – erhobenen Beschwerde ist ausgeführt: „ln umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin gegen das Straferkenntnis vom *** zu AZ ***, zugestellt am ***, binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führt diese aus wie folgt: Geltend gemachten werden die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Straferkenntnisses vom *** sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, insbesondere aufgrund
dem für Laser maßgebenden Klassifizierungssystem einem „Laser der Klasse 1“ entsprachen, welcher Laserstrahl für das menschliche Auge als auch für die menschliche Haut gänzlich ungefährlich ist. Zusätzlich wurden „laserähnliche Effekte“ mit 60 Stück ADJ-QUAD-LED sowie 30 Stück „Moving Head Scanner“ mit LED im Publikumsbereich und auf der Tanzfläche erzeugt, welche LED-Lichterzeuger ebenfalls für die körperliche Integrität gänzlich ungefährlich sind. Demgemäß sind auch die vorgenannten Sicherheitszertifikate völlig ausreichend, um gerade keine Genehmigungspflicht der NÖ Landesregierung im Sinne des § 10 Abs. 3 lit. f NÖ Veranstaltungsgesetz 2006 anzunehmen. Zudem handelt es sich bei den LED-Geräten schon begrifflich nicht um Laserlichtanlagen, weshalb in diesem Zusammenhang eine Genehmigungspflicht jedenfalls ausscheidet, welche aber auch bei den beiden Lasern der völlig ungefährlichen „Klasse 1“ nicht gegeben sein kann.Demgemäß sind auch die vorgenannten Sicherheitszertifikate völlig ausreichend, um gerade keine Genehmigungspflicht der NÖ Landesregierung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Litera f, NÖ Veranstaltungsgesetz 2006 anzunehmen. Zudem handelt es sich bei den LED-Geräten schon begrifflich nicht um Laserlichtanlagen, weshalb in diesem Zusammenhang eine Genehmigungspflicht jedenfalls ausscheidet, welche aber auch bei den beiden Lasern der völlig ungefährlichen „Klasse 1“ nicht gegeben sein kann. Die völlig ungefährliche Laserlichtanlage (bestehend aus zwei gänzlich ungefährlichen Lasern der Fa. *** der Klasse 1 sowie den vorgenannten LED-Effekt-Geräten) ist insofern bedenkenlos als Teil der jedenfalls genehmigten Lichtanlage zu werten. Diese Laserlichtanlage wurde vom Beschwerdeführer von der Fa. ***, ***, ***, für das Clubbing vom *** angernietet Eine gesonderte Genehmigungspflicht ist - wie auch hinsichtlich der Musikanlage - gerade nicht anzunehmen, da bei Clubbing-Veranstaltungen diese Geräte als schlichter Teil der Lichtanlage und letztlich integraler Bestandteil der Darbietung zu werten sind. Die Verwendung der Laserlichtanlage war daher aus technischer Sicht völlig unbedenklich und aus rechtlicher Sicht daher umso mehr im Rahmen der bescheidmäßigen Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vom *** durch die Stadtgemeinde *** eo ipso mitumfasst. Die belangte Behörde bezieht sich in ihrer Argumentation, dass eine Laseranlage unter die Genehmigungspflicht der NÖ Landesregierung falle, auf deren telefonische Auskunft, welche jedoch nicht weiter substantiiert wird. Der nicht weiter überprüfbare „Anruf bei der zuständigen Abteilung“, ohne nähere Eckdaten zu Name bzw. Qualifikation der konkreten Kontaktperson, erweist sich als pauschale (Schein-)Begründung, wonach eine Genehmigungspflicht laut telefonischer Auskunft vorliege (vgl S 4 des Straferkenntnisses vom ***). Diese Scheinbegründung bzw. ein bloßer, allgemein gehaltener Anruf bei der für Genehmigungspflichten nach § 10 Abs 3 Z 3 lit f. leg. cit. zuständigen Stelle stellt gerade keine ausreichende Wahrnehmung der die belangte Behörde treffenden Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit dar. Bei gehöriger Wahrnehmung dieser Pflicht, hätte die belangte Behörde leicht erkennen können, dass die konkrete Laserlichtanlage im Rahmen der Klasse 1 keinerlei Gefährdung für das menschliche Auge darstellen kann. Es wäre auch absolut weltfremd, dass bei Großveranstaltungen Laserlichtanlagen zur Verwendung gelangen, die die menschliche Integrität auch nur im Entferntesten gefährden könnten. Schon aus dieser allgemein nachvollziehbaren Überlegung heraus hätte die belangte Behörde nähere Erhebungen durchführen müssen, und nicht aufgrund eines unüberprüfbaren Anrufs leichtfertig eine Genehmigungspflicht ohne jegliche Differenzierung leichtfertig „annehmen“ (sic!) dürfen.Der nicht weiter überprüfbare „Anruf bei der zuständigen Abteilung“, ohne nähere Eckdaten zu Name bzw. Qualifikation der konkreten Kontaktperson, erweist sich als pauschale (Schein-)Begründung, wonach eine Genehmigungspflicht laut telefonischer Auskunft vorliege vergleiche S 4 des Straferkenntnisses vom ***). Diese Scheinbegründung bzw. ein bloßer, allgemein gehaltener Anruf bei der für Genehmigungspflichten nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, leg. cit. zuständigen Stelle stellt gerade keine ausreichende Wahrnehmung der die belangte Behörde treffenden Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit dar. Bei gehöriger Wahrnehmung dieser Pflicht, hätte die belangte Behörde leicht erkennen können, dass die konkrete Laserlichtanlage im Rahmen der Klasse 1 keinerlei Gefährdung für das menschliche Auge darstellen kann. Es wäre auch absolut weltfremd, dass bei Großveranstaltungen Laserlichtanlagen zur Verwendung gelangen, die die menschliche Integrität auch nur im Entferntesten gefährden könnten. Schon aus dieser allgemein nachvollziehbaren Überlegung heraus hätte die belangte Behörde nähere Erhebungen durchführen müssen, und nicht aufgrund eines unüberprüfbaren Anrufs leichtfertig eine Genehmigungspflicht ohne jegliche Differenzierung leichtfertig „annehmen“ (sic!) dürfen. Insofern wird diese Annahme auch als schwerwiegender Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze gerügt, zumal dadurch eine willkürliche bzw. antizipierende und nicht schlüssig nachvollziehbare Beweiswürdigung erfolgte, welche auch nicht weiter inhaltlich bekämpft werden kann. Ob eine Behörde vermeint, sie müsse jede Anlage genehmigen, ist für die richtige rechtliche Auslegung des NÖ Veranstaltungsgesetzes 2006 irrelevant. Es ist gerade nicht davon auszugehen, dass das Amt der NÖ Landesregierung laufend Sachverständige für Lasertechnik zu jeder Veranstaltung entsendet, zumal hiezu lediglicheine Handvoll von Sachverständigen in ganz Österreich existiert. Aufgrund der eingangs genannten Sicherheitsmerkmale und der entsprechenden Sicherheitszertifikate ist gerade nicht das von der belangten Behörde pauschal behauptete Gefahrenpotential zu vermuten, welches eine allfällige Genehmigungspflicht von Laserlichtanlagen nach sich ziehen würde. Die Beiziehung eines Sachverständigen in puncto Lasersicherheit erscheint allenfalls nur dann von Nöten, wenn eben solche Sicherheitsmerkmale bzw. -Zertifikate, wie eingangs hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Laserlichtanlage dargelegt, nicht vorliegen. Im gegenständlichen Fall war jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für die körperliche Integrität von Clubbingbesuchern gegeben, sodass nach dem Gesetzeszweck gerade nicht von einer Genehmigungspflicht auszugehen ist, im Gegenteil. Eine Doppelbegutachtung (TÜV-Zertifikate, EU-Konformität und zusätzlich Sachverständigengutachten) kann ferner auch nicht im Sinne des Landesgesetzgebers sein, da derartige Sachverständigenbefunde angesichts der rigorosen und länderübergreifenden Prüfkriterien im Rahmen der Zertifizierungen bei der Produktherstellung völlig entbehrlich sind und nur unnötig den Ablauf einer Veranstaltungsanmeldung verkomplizieren würden, was gerade nicht zu vermuten ist, bei tausenden Veranstaltungen bzw. Clubbings im Jahr. Schließlich handelt es sich um standardisierte Laserlichtanlagen, welche massenangefertigt werden, und die es aufgrund ihrer länderübergreifenden Verwendung entsprechend sicher auszugestalten gilt, bevor sie auf den Markt gelangen. Die im Rahmen der Bestimmung des § 10 Abs 3 Z 3 lit f. NÖ Veranstaltungsgesetz 2006 genannten Beispiele beziehen sich hingegen auf individuell hergestellte Bühnenvorrichtungen, welche es gerade individuell auf deren Gefahrengeneigtheit, gerade in Bezug auf Quetschgefahren und dergleichen, im Vorfeld gesondert zu begutachten und zu genehmigen gilt. Sinngemäß gilt dies für individuell hergestellte Pyrotechnikanlagen, welche je nach Bedarf mit "Knalleffekten" versehen werden, welche es eben aus brand- und explosionstechnischer Sicht gesondert zu beurteilen gilt.Schließlich handelt es sich um standardisierte Laserlichtanlagen, welche massenangefertigt werden, und die es aufgrund ihrer länderübergreifenden Verwendung entsprechend sicher auszugestalten gilt, bevor sie auf den Markt gelangen. Die im Rahmen der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, NÖ Veranstaltungsgesetz 2006 genannten Beispiele beziehen sich hingegen auf individuell hergestellte Bühnenvorrichtungen, welche es gerade individuell auf deren Gefahrengeneigtheit, gerade in Bezug auf Quetschgefahren und dergleichen, im Vorfeld gesondert zu begutachten und zu genehmigen gilt. Sinngemäß gilt dies für individuell hergestellte Pyrotechnikanlagen, welche je nach Bedarf mit "Knalleffekten" versehen werden, welche es eben aus brand- und explosionstechnischer Sicht gesondert zu beurteilen gilt. Völlig ungefährliche Laserlichtanlagen der Klasse 1, welche die vorgenannten Zertifikate für sich haben, können daher aus rechtlicher Sicht nicht in diesen Genehmigungskatalog fallen, da sie nicht individuell angefertigt bzw. zu individuellen Bühnenzwecken adaptiert wurden. Die diesbezügliche einseitige Wertung seitens der belangten Behörde wird daher ausdrücklich auch als Behördenwillkür gerügt. Aus Gründen der advokatorischen Vorsicht wird auch die von der belangten Behörde pauschal zitierte Rechtsansicht der Abteilung *** des Amtes der NÖ Landesregierung als unrichtig bekämpft und als bloße, unverbindliche und überschießende Behördenpraxis gerügt, für die es - soweit ersichtlich - keine bezughabende Judikatur bzw. sonstige sachliche Rechtfertigung gibt. Unter Verweis auf den konkreten Wortlaut der Bestimmung des § 10 Abs. 3 !it f NÖ Veranstaltungsgesetz 2006, welcher lautet wie folgt:Unter Verweis auf den konkreten Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, !it f NÖ Veranstaltungsgesetz 2006, welcher lautet wie folgt: „f) Bei Veranstaltungsbetriebsstätten besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel (wie zum Beispiel Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderung oder pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr) [...]“, ist vom Wortlaut dieser Bestimmung und den dort genannten Beispielen zwingend davon auszugehen, dass eben nur solche „besonderen“ Bühnengewerke, welche unter maschineller Verwendung eine Personenbeförderung mit sich bringen (arg: Dreh- bzw. Hebebühnen) bzw. die in Zusammenhang mit einer Bühne verwendete „besondere“ Pyrotechnik, sohin Anlagen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr, einer Genehmigung durch die NÖ Landesregierung bedürfen. Eine ganz und gar alltäglich bei Clubbing-Veranstaltungen verwendete Laserlichtanlage kann daher nie und nimmer als derart „besondere Bühnenanlage“ bezeichnet werden, sondern stellt sie vielmehr einen allgemeinen Bestandteil einer herkömmlichen Lichtanlage zu „Clubbing-Zwecken“ dar. Eine Personenbeförderung bzw. eine Brand- oder Explosionsgefahr war und ist bei der konkreten Laserlichtanlage völlig ausgeschlossen. Die Laserlichtanlage hätte gefahrlos über mehrere Tage im Betrieb sein können, ohne dass sich jemals eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr infolge einer Überschreitung der Betriebsgrenzen ergeben würde, dies gilt umso mehr für die LED-Effektgeräte (= „ADJ-Quad-LED's“ und „Moving Head Scanner mit LED“). Die gegenständliche Laserlichtanlage besteht in Summe aus mehreren überschaubaren Einzelteilen, welche allesamt über eine zentrale Bedieneinheit gesteuert werden. Bei keinem dieser Bestandteile würde auch nur in entferntester Weise eine der in § 10 Abs. 3 lit f NÖ Veranstaltungsgesetz 2006 umschriebenen Gefahrenquellen verwirklicht.Die gegenständliche Laserlichtanlage besteht in Summe aus mehreren überschaubaren Einzelteilen, welche allesamt über eine zentrale Bedieneinheit gesteuert werden. Bei keinem dieser Bestandteile würde auch nur in entferntester Weise eine der in Paragraph 10, Absatz 3, Litera f, NÖ Veranstaltungsgesetz 2006 umschriebenen Gefahrenquellen verwirklicht. Die Verwendung der Laserlichtanlage während des Clubbings vom *** konnte daher allfällige Betriebsgrenzen überhaupt nie erreichen. Mangels eines konkreten erhöhten Schutzbedürfnisses von Clubbingbesuchern durch die Verwendung dieser Laserlichtanlage, war daher auch keine Genehmigungspflicht auf Ebene der NÖ Landesregierung aus rechtlicher Sicht gegeben, sodass das angefochtene Straferkenntnis vom *** in diesem Zusammenhang aufgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bzw. fehlerhaften Auslegung des NÖ Veranstaltungsgesetz 2006 durch die belangte Behörde mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts behaftet ist. Die rein auf Basis einer nicht weiter überprüfbaren telefonischen Auskunft eingeholte und noch dazu völlig informelle Äußerung der Abteilung *** des Amtes der NÖ Landesregierung erscheint in diesem Zusammenhang jedenfalls unzureichend bzw. als unüberprüfbare Scheinbegründung, welche nicht ausreicht, um der Pflicht der belangten Behörde zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit Genüge zu tun. Eine derartige Aussage müsste grundsätzlich von Seiten der belangten Behörde in Zweifel gezogen werden, zumal sich auch aus hiermit vorgelegten, allgemein zugänglichen Informationsbroschüren der AUVA zu Fragen der Lasersicherheit ergibt, dass sehr wohl Lasersysteme - wie das konkret im Rahmen des Clubbings vom *** verwendete Laserlichtsystem der Fa. *** - am Markt existieren, welche überhaupt keine Gefährdung des Augenlichts bzw. sonstiger Körperstellen nach sich ziehen. Die Fa. *** als offensichtlicher „Global Player“ im Bereich der Laser-Veranstaltungstechnik stellt nach eigenen Angaben auch nur Laserlichtanlagen her, welche „hohe Qualitätsansprüche auf technisch fortschrittlichem Standard“, aber gerade auch den „europäischen Sicherheitsstandards entsprechen“, weshalb die ***-Produkte allesamt auch
CE (EU-Verordnung 765/2008), CCC (= China Compulsary Certification), RoHS (= Restrietion of certain Hazardous Substances) und GS (=Geprüfte Sicherheit)-zertifiziert sind.Eine derartige Aussage müsste grundsätzlich von Seiten der belangten Behörde in Zweifel gezogen werden, zumal sich auch aus hiermit vorgelegten, allgemein zugänglichen Informationsbroschüren der AUVA zu Fragen der Lasersicherheit ergibt, dass sehr wohl Lasersysteme - wie das konkret im Rahmen des Clubbings vom *** verwendete Laserlichtsystem der Fa. *** - am Markt existieren, welche überhaupt keine Gefährdung des Augenlichts bzw. sonstiger Körperstellen nach sich ziehen. Die Fa. *** als offensichtlicher „Global Player“ im Bereich der Laser-Veranstaltungstechnik stellt nach eigenen Angaben auch nur Laserlichtanlagen her, welche „hohe Qualitätsansprüche auf technisch fortschrittlichem Standard“, aber gerade auch den „europäischen Sicherheitsstandards entsprechen“, weshalb die ***-Produkte allesamt auch
CE (EU-Verordnung 765 aus 2008,), CCC (= China Compulsary Certification), RoHS (= Restrietion of certain Hazardous Substances) und GS (=Geprüfte Sicherheit)-zertifiziert sind. Es liegt insofern eine überschießende und antizipierende Beweiswürdigung der belangten Behörde vor, welche hiermit als schwerwiegender Verfahrensmangel gerügt wird. Bei gehöriger Beweiswürdigung, hätte die belangte Behörde die telefonischen Auskünfte konkreten Personen und deren Funktion zuordnen müssen, sodass auch deren Fachkenntnis besser beurteilt werden kann. Die belangte Behörde hätte sich hierauf jedoch auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, welche konkrete Laserlichtanlage am *** verwendet wurde, sowie ob deren Laserlichtqualität überhaupt geeignet gewesen ist (arg: „vollkommen ungefährliches Laserlicht der Klasse 1“ bzw. überhaupt nur „laserähnlich wirkendes LED-Licht“, welches ebenfalls zur Gänze gefahrlos ist und daher auch in den Publikums- bzw. Tanzflächenbereich projiziert werden kann), eine körperliche Beeinträchtigung bei Clubbingbesuchern hervorzurufen. Da die Laserlichtanlage gar keine Verletzungen durch Strahlung verursachen kann, sind die Regeln des absolut untauglichen Versuchs sinngemäß heranzuziehen. Die belangte Behörde hätte diese Umstände auch mit dem Beschuldigten erörtern müssen bzw. ihm erneut Gelegenheit zur Rechtfertigung dieses besonderen Teilaspekts der nunmehrigen, völlig überraschenden behördlichen Vorwürfe geben müssen. Das Unterlassen dieser (Erörterungs-)Verpflichtungen wird demgemäß ausdrücklich als schwerwiegender Verfahrensmangel gerügt. Die auf Seite 4 des bekämpften Straferkenntnisses vom *** seitens der belangten Behörde getroffene Mutmaßung, dass eine Genehmigungspflicht gem. § 10 Abs. 3 Z 3 lit f NÖ VeranstaltungsG 2006 „anzunehmen“ sei, reicht nicht aus, um auf Basis einer bloßen Mutmaßung eine Verurteilung des Beschwerdeführers herbeizuführen.Die auf Seite 4 des bekämpften Straferkenntnisses vom *** seitens der belangten Behörde getroffene Mutmaßung, dass eine Genehmigungspflicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, NÖ VeranstaltungsG 2006 „anzunehmen“ sei, reicht nicht aus, um auf Basis einer bloßen Mutmaßung eine Verurteilung des Beschwerdeführers herbeizuführen. Auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt der Grundsatz in dubio pro reo, sodass an sich ein Zweifelsfall vorliegt und keine hinreichende Klarheit besteht, ob eine Laseranlage eine Genehmigungspflicht zwingend hervorruft oder nicht. Ein bloßes Annehmen einer Genehmigungspflicht, ohne nähere und inhaltlich nachvollziehbare, geschweige denn bekämpfbare Erörterung der hiefür sprechenden Gründe, stellt insofern auch eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften dar, insbesondere auch eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren sowie die Einhaltung des Zweifelsgrundsatzes. Das Straferkenntnis vom *** enthält daher eine mangelhafte Begründung bzw. bloße Scheinbegründung - noch dazu aufbauend auf bloßen Mutmaßungen. Eine nachvollziehbare und hinreichend begründete Strafentscheidung liegt in diesem Zusammenhang daher bei Weitem nicht vor, sodass schon aus diesem Grund das angefochtene Straferkenntnis vom *** ersatzlos aufzuheben ist. Ergänzend wird festgehalten, dass die konkreten beiden Laserstrahlen grundsätzlich in einem Winkel positioniert waren, welcher ausschloss, dass Clubbingbesucher in Kopf- oder Körperhöhe bestrahlt werden. Ausgehend von der erhöhten Bühne, wurden die gegenständlichen Laserstrahlen ausschließlich auf „Über-Kopfhöhe“ in den Saal projiziert, sodass auch aus physikalischer Sicht eine Gefährdung von Clubbingbesuchern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits im Vorfeld ausgeschlossen war. Das Straferkenntnis vom ***, welches den Beschwerdeführer augenscheinlich beschwert, ist daher aufgrund Rechtswidrigkeit seines Inhalts bzw. der Verletzung von verfahrensrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit, mit Rechtswidrigkeit behaftet und daher aufzuheben. Beweis: PV, Einvernahme des Zeugen ***, p.A. ***, ***, Einvernahme des Zeugen ***, p.A. ***, ***, ***; Auszug Homepage ***, Beilage ./1; AUVA-Broschüre- Grundlagen der Lasersicherheit, Beilage ./2; SV-Liste für Laser- und Lasersicherheit, Beilage ./3; Beispielbilder für ADJ-QUAD-LED, abrufbar unter: *** Beispielbilder für Moving Head Scanner mit LED, abrufbar unter: *** Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Physik, mit Spezialgebiet Laser und Lasersicherheit; im Bestreitungsfall: einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Medizin; weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten. 2.) Zu „Faktum 2“ (Vorwurf eines Verstoßes gegen§ 14 Abs. 4 Z 1 Tabakgesetz):Zu „Faktum 2“ (Vorwurf eines Verstoßes gegen§ 14 Absatz 4, Ziffer eins, Tabakgesetz): ln diesem Zusammenhang wird zunächst außer Streit gestellt, dass es sich beim gegenständlichen Clubbing Veranstaltungsort (***) trotz der durch begrenztes Eintrittskartenkontingents auf eine begrenzte Teilnehmerzahl, um einen „öffentlichen Raum“ handelt. Der Beschwerdeführer hat die konkreten gastronomischen Tätigkeiten im Rahmen des Clubbings vom *** durch ordnungsgemäß für das Event angemeldete Mitarbeiter sowie die Security durch Leihpersonal der Fa. ***, ***, *** bzw. ***, *** ausführen lassen. Der Beschwerdeführer hat nachweislich diese insgesamt rund 90 Mitarbeiter aus dem Bar- und Security-Bereich allesamt ausdrücklich zur rigorosen Überwachung und Einhaltung des Rauchverbots während der gesamten Veranstaltung (bis inklusive der Abräumarbeiten) angewiesen. Der Beschwerdeführer hat daher seine Mitarbeiter auf die Überwachung der Einhaltung des Tabakgesetzes hingewiesen und des Weiteren ausreichende Rauchverbotsschilder im gesamten Veranstaltungsbereich gehörig positioniert. Dass Aschenbecher insofern von den jeweiligen Gastronomiestationen aufgestellt wurden, ist dem Beschwerdeführer selbst soweit nicht erinnerlich und wird dies ausdrücklich bestritten. Keinesfalls konnte er bei einer Veranstaltung mit rund 2600 Besuchern durchgehend darauf Einfluss nehmen oder dies gar verhindern. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass wie bereits im Rahmen der Rechtfertigung vom *** vorgebracht, soweit ersichtlich eine marginale Anzahl an Veranstaltungsbesuchern in der Halle selbst geraucht hat. Ob es sich bei den gegenständlichen Lichtbildern jedoch tatsächlich um echte Zigaretten handelt oder nicht doch um zigarettenähnliche Nikotinspender, wie zB Dampfzigaretten, ist jedoch völlig offen. Es ist darauf hinzuweisen, dass täuschend ähnliche E-Dampfzigaretten am internationalen Markt angeboten werden, sodass nicht auszuschließen ist, dass die abgebildeten Partygäste eine derartige nicht verbotene E-Dampfzigarette auf den Lichtbildern konsumiert haben. Selbst für den Fall, dass die Clubbingbesucher auf den im Internet abrufbaren Lichtbildern tatsächlich in der Halle selbst geraucht haben sollten (wobei auf max. 10 von stichprobenweise recherchierten 380 Bildern möglicherweise geraucht wurde), ist in Anbetracht der verschwindend geringen Zahl dieser Verstöße in Anbetracht der Teilnehmeranzahl von rund 2600, sohin von einem verschwindend geringen Personenkreis auszugehen, welche Besucher im Rahmen des § 14 Abs. 5 TabakG eigene, gesondert verfolgbare Verfehlungen getätigt haben.Selbst für den Fall, dass die Clubbingbesucher auf den im Internet abrufbaren Lichtbildern tatsächlich in der Halle selbst geraucht haben sollten (wobei auf max. 10 von stichprobenweise recherchierten 380 Bildern möglicherweise geraucht wurde), ist in Anbetracht der verschwindend geringen Zahl dieser Verstöße in Anbetracht der Teilnehmeranzahl von rund 2600, sohin von einem verschwindend geringen Personenkreis auszugehen, welche Besucher im Rahmen des Paragraph 14, Absatz 5, TabakG eigene, gesondert verfolgbare Verfehlungen getätigt haben. Zumal aufgrund der Lichtbilder an sich eine Verwaltungsübertretung den konkreten Tätern nachzuweisen wäre, ist soweit nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für noch dazu von ihm nicht weiter beeinflußbare Tätigkeiten Dritter wegen der allfälligen Nichteinhaltung bzw. unterlassenen Hintanhaltung des Rauchens belangt werden soll, wenn er umfassend an das Bar- und Security-Personal die vorgenannten Weisungen ausgesprochen hat. Immerhin umfasste das Personal bei dieser Veranstaltung vom *** insgesamt 30 Security-Mitarbeiter, 15 Auf- und Abbaumitarbeiter, 7 Garderobiers und 41 Barmitarbeiter, sodass der Beschwerdeführer insgesamt 93 Mitarbeiter nachweislich angewiesen hat, für die Einhaltung des Tabakgesetzes zu sorgen und die allenfalls notwendigen Maßnahmen im Falle eines Verstoßes zu setzen. Es ist aus organisatorischen Gründen selbst mit 93 angewiesenen Mitarbeitern unmöglich, eine rund 2600 Personen umfassende Teilnehmerzahllaufend auf Raucher zu kontrollieren, zumal im Rahmen eines Clubbings gedämpfte Lichtverhältnisse herrschen und auch Kunstnebel und dergleichen versprüht wird. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang auch daran, dass die *** eine weitläufige Kuppel besitzt, sodass sich auch bei einer Anzahl von wenigen Rauchern eine Rauchbelastung nicht (sogleich) ausmachen lässt, da sich der Rauch sofort verteilt. Es herrscht daher eine Umluft, welche sogar ähnlich zu einem offenen Gelände ist. Die Anbringung von Hinweisschildern und die mündlichen Anweisungen an das Personal waren jedenfalls ausreichend und ist trotz dieser Bemühungen stets mit widerspenstigen Rauchern an öffentlichen Orten bzw. zu „Partyfotozwecken“ zu rechnen. Demgemäß existiert auch die Verwaltungsstrafbestimmung des§ 14 Abs. 5 TabakG, welche im gegenständlichen Fall aus general- und spezialpräventiven Gründen direkt angewendet werden kann und sollte, zumal die konkreten Partybilder der Behörde frei zugänglich sind.Die Anbringung von Hinweisschildern und die mündlichen Anweisungen an das Personal waren jedenfalls ausreichend und ist trotz dieser Bemühungen stets mit widerspenstigen Rauchern an öffentlichen Orten bzw. zu „Partyfotozwecken“ zu rechnen. Demgemäß existiert auch die Verwaltungsstrafbestimmung des§ 14 Absatz 5, TabakG, welche im gegenständlichen Fall aus general- und spezialpräventiven Gründen direkt angewendet werden kann und sollte, zumal die konkreten Partybilder der Behörde frei zugänglich sind. Eine entsprechende Identitätsfeststellung wäre wohl im Hinblick auf behördlich soweit ersichtlich zugängliche biometrische Datensätze durchaus möglich. Unter nochmaligem Verweis auf die Unmöglichkeit einer strikten Kontrolle der Verstöße gegen das Tabakgesetz durch widerspenstige Clubbingbesucher im Vergleich zu einer überschaubaren und jederzeit möglichen Durchgriffsmöglichkeit in um vieles kleineren Gaststätten wird daher die unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. die antizipierende Beweiswürdigung der belangten Behörde ausdrücklich gerügt. Der Beschwerdeführer hat im Vergleich zur Teilnehmerzahl im Ausmaß von rund 2660 Besuchern immerhin das gesamte Personal angewiesen, die Einhaltung des Rauchverbots zu kontrollieren, was im Vergleich zur Publikumsmenge immerhin 3,5% der Teilnehmerzahl entspricht. Umgekehrt bedeutet dies, dass jeder Mitarbeiter rechnerisch „laufend“ rund 30 Clubbingbesucher auf allfälliges Rauchen zu kontrollieren hatten, was bedeutet, dass die Personalanzahl wohl als ausreichend zu erachten ist, um der grundsätzlichen Einhaltung des Tabakgesetzes Genüge zu tun. Individuelle und heimliche Verstöße von Gästen, gerade zu „Fotozwecken“ oder „inmitten der Tanzfläche“ zu vermeiden, ist geradezu denkunmöglich, sodass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer alles Erforderliche getan hat, um die Einhaltung des TabakG aus Veranstaltersicht bestmöglich zu garantieren. Ausgehend von den „Raucher-Tabellen“ der Statistik Austria, welche immerhin bei Jugendlichen zwischen 15 bis 30-Jährigen einen Anteil von 30% an täglichen Rauchern festhielt (Statistik vom ***), welche Quote noch um die Anzahl der Gelegenheits- und Partyrauchern zu erhöhen ist, muss festgehalten werden, dass bei einer Anzahl von rund 2660 Clubbingbesuchern eine Zahl „von rund zehn“ vereinzelt gebliebenen Rauchern nur 0,38% ausmacht, sodass jedenfalls die überwiegende Mehrheit der ansonsten sehr wohl rauchenden Partygäste durch die Maßnahmen des Beschwerdeführers zur Einhaltung des TabakG bewegt werden konnte. Diese geringe „Raucherquote“ im Rahmen der Veranstaltung vom *** ist insofern als Erfolg, und nicht als Verstoß gegen das TabakG zu werten, und wird diese rechtsunrichtige Beurteilung der belangten Behörde ausdrücklich als Behördenwillkür gerügt. Die geringe Quote an Verstößen und deren Rückverfolgbarkeit (arg: Partyfotos) würde ausschließlich eine Bestrafung der konkreten Partygäste, nicht jedoch des Beschwerdeführers rechtfertigen. Das Straferkenntnis vom *** ist sohin mit Rechtswidrigkeit wegen seines Inhalts bzw. infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften behaftet und entsprechend aufzuheben. Beweis: PV; Statistik Austria Tabelle „Aktueller Raucherstatus“, Beilage ./4; Liste der beim Clubhing vom *** beschäftigten Mitarbeiter, Beilage ./5; Einvernahme des Zeugen ***, p.A. ***, ***, im Internet abrufbare Lichtbilder betreffend Clubhing vom ***, abrufbar unter: ***, Einvernahme des Zeugen ***, p.A. ***, ***, Einvernahme der Zeugin ***, p.A. ***, ***; Einvernahme der Zeugin ***, p.A ***, ***; Einvernahme der Zeugin ***, p.A ***, ***; Einvernahme des Zeugen ***, ***, ***; Einvernahme der Zeugin ***, ***, ***; Einvernahme des Zeugen ***, ***, ***; weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten. 3.) Zur Strafhöhe: Sollte es wider Erwarten bei einer Verurteilung bleiben, so richtet sich die Beschwerde gegen die Strafhöhe wie folgt: Der Beschwerdeführer hat bereits vor der Veranstaltung vom *** am gegenständlichen Veranstaltungsort mehrere Clubbings durchgeführt, dies auch unter Verwendung der immer gleichbleibend ungefährlichen Laserlicht- bzw. LED-Lichteffektanlagen. Der Beschwerdeführer konnte begründet davon ausgehen, dass eine Laserlichtanlage der „Klasse 1“ als Teil einer Lichtanlage zu werten ist, zumal diese auf ihre technischen Bestandteile sowie CE-Konformitätserklärungen verweist, wonach die Einhaltung sämtlicher in Betracht kommender einschlägiger europarechtlicher, aber auch nationaler Sicherheitsvorschriften ausreichend gewährleistet schien. Zusätzlich war im Rahmen der Einstellung dieser Laserlichtanlage eine derartige Neigung der Laserstrahlen vorgegeben, welche eine direkte Berührung der Clubbingbesucher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Vorfeld bereits ausschloss (arg: 2,7 Metern über dem Erdboden, seitliche Strahlbegrenzungen, mechanische Schutzvorkehrungen). Der Beschwerdeführer hat daher in gutem Glauben auf eine nicht gesondert gegebene Genehmigungspflicht, sowie die seinerseits getroffenen, als besonders vorsichtig zu wertenden zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen keinerlei inneren Vorsatz auf Verwirklichung einer Verwaltungsstrafbestimmung gehabt, im Gegenteil. Auch aufgrund der angesichts der belangten Behörde unklaren Rechtslage im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Z 3 lit f NÖ Veranstaltungsgesetz 2006, wonach primär „besondere“ bewegliche Bühneneinheiten bzw. feuergefährliche bzw. explosionsgeneigte Einrichtungen (= Pyrotechnik) Gegenstand einer gesonderten Bewilligungspflicht durch die NÖ Landesregierung sind (laut dortigen Aufzählungsbeispielen), war durch eine Verwendung einer völlig verkehrsüblichen Laserlichtanlage im Rahmen des Clubbings vom *** auch für einen routinierten Veranstalter diese auch für geschulte Juristen nicht eindeutig interpretierbare „gesetzliche Aufzählung“ nicht eindeutig erkennbar. Gerade eine „Besonderheit“ einer handelsüblichen Laserlichtanlage bzw. von LED-Lichteffektanlagen ist angesichts der gegenwärtigen Großanzahl von Clubbing-Massenveranstaltungen und Discos an sich nicht zu vermuten.Auch aufgrund der angesichts der belangten Behörde unklaren Rechtslage im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, NÖ Veranstaltungsgesetz 2006, wonach primär „besondere“ bewegliche Bühneneinheiten bzw. feuergefährliche bzw. explosionsgeneigte Einrichtungen (= Pyrotechnik) Gegenstand einer gesonderten Bewilligungspflicht durch die NÖ Landesregierung sind (laut dortigen Aufzählungsbeispielen), war durch eine Verwendung einer völlig verkehrsüblichen Laserlichtanlage im Rahmen des Clubbings vom *** auch für einen routinierten Veranstalter diese auch für geschulte Juristen nicht eindeutig interpretierbare „gesetzliche Aufzählung“ nicht eindeutig erkennbar. Gerade eine „Besonderheit“ einer handelsüblichen Laserlichtanlage bzw. von LED-Lichteffektanlagen ist angesichts der gegenwärtigen Großanzahl von Clubbing-Massenveranstaltungen und Discos an sich nicht zu vermuten. Die belangte Behörde mutmaßt immerhin in diesem Zusammenhang selbst äußerst vage, dass eine Genehmigungspflicht "aller Voraussicht nach" vorliegen dürfte bzw. anzunehmen sei (vgl S 4 des Straferkenntnisses vom ***).Die belangte Behörde mutmaßt immerhin in diesem Zusammenhang selbst äußerst vage, dass eine Genehmigungspflicht "aller Voraussicht nach" vorliegen dürfte bzw. anzunehmen sei vergleiche S 4 des Straferkenntnisses vom ***). Das konkrete Wechselspiel zwischen von anerkannten Prüfstellen verliehenen Zertifikaten und den konkreten, insofern unklaren landesgesetzlichen Bestimmungen bzw. der von der belangten Behörde "erhobenen Praxis", wonach Sachverständige beizuziehen seien, welche die Gefährlichkeit einer Laserlichtanlage beurteilen müssen, kann insofern nur vermutet werden. Es ist jedoch aufgrund des Gesetzeszweckes jedenfalls nicht leicht erkennbar, dass trotz einer der entsprechenden internationalen und nationalen Sicherheitszertifikate
ÖNORMEN, dennoch ein weiterer, zudem kostspieliger Sachverständiger bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht einer Laserlichtanlage (der „Klasse 1“) beizuziehen sei, wenn noch dazu weder eine Gefährdung der körperlichen Integrität bzw. keine Brandgefährlichkeit dieser Laserlichtanlage
Herstellerbeschreibung sowie aufgrund der zahlreichen sonstigen Vorkehrungen nicht gegeben ist. Gerade auch die begrenzte Zahl an derartigen Sachverständigen in ganz Österreich lässt nur das Gegenteil vermuten (vgl Auszug SV-Liste – Beilage ./3).Es ist jedoch aufgrund des Gesetzeszweckes jedenfalls nicht leicht erkennbar, dass trotz einer der entsprechenden internationalen und nationalen Sicherheitszertifikate
ÖNORMEN, dennoch ein weiterer, zudem kostspieliger Sachverständiger bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht einer Laserlichtanlage (der „Klasse 1“) beizuziehen sei, wenn noch dazu weder eine Gefährdung der körperlichen Integrität bzw. keine Brandgefährlichkeit dieser Laserlichtanlage
Herstellerbeschreibung sowie aufgrund der zahlreichen sonstigen Vorkehrungen nicht gegeben ist. Gerade auch die begrenzte Zahl an derartigen Sachverständigen in ganz Österreich lässt nur das Gegenteil vermuten vergleiche Auszug SV-Liste – Beilage ./3). Insofern sind die vom Beschwerdeführer selbst getroffenen Sicherheitsvorkehrungen bei der Bemessung der Strafhöhe als mildernd zu werten. Auch mildernd zu werten ist, dass aufgrund der Genehmigung einer Lichtanlage im Zusammenhang mit der *** auf dem Messegelände der ***, *** auch eine Laserlichtanlage mitumfasst sein müsste und gerade auch bei Messeveranstaltungen stets Licht- und Laserprojektionen regelmäßig zum Einsatz kommen. Auch aus diesem Grund war wegen dem Zusammenhang mit dem Veranstaltungsort und der diesbezüglichen Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung eine allfällige gesonderte Genehmigungsbedürftigkeit der Laserlichtanlage nicht indiziert, welcher Umstand ebenfalls als mildernd zu werten ist. Auf der inneren Tatseite kann es sich in Anbetracht dieser Umstände daher grundsätzlich nur um einen minderen Grad des Versehens bzw. um leichte Fahrlässigkeit handeln, was ebenfalls bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen ist. Im Hinblick auf Faktum 2 (= behaupteter Verstoß gegen das TabakG) und in Anbetracht der dargelegten Unmöglichkeit, jeden Clubbingbesucher im Hinblick auf sein Rauchverhalten zu überwachen, zumal gedämpfte Lichtverhältnisse bzw. auch künstlicher Nebel im Rahmen eines Clubbings Verwendung finden bzw. auch auf den im Internet abrufbaren Lichtbildern nicht eindeutig erkennbar ist, dass es sich hier tatsächlich um Tabakzigaretten und nicht doch um E-Dampfzigaretten mit täuschend ähnlicher Ausgestaltung handelt, wird im Hinblick auf die Strafhöhe vorgebracht, dass jedenfalls in Anbetracht der vorgenannten Umstände eine Milderung der Strafe geboten ist. Dies gerade auch aus dem Grund, als aus Sicht des Beschwerdeführers durch die Anbringung von Rauchverbotszeichen und entsprechenden Hinweisen an das „fremde Personal“, welches letztlich jedoch nicht unter seiner Befehlsgewalt stand, den Raucherschutzgesetzen ausreichend Genüge getan wurde. ln Anbetracht der Weitläufigkeit des Veranstaltungsortes und der Anzahl an Besuchern ist daher ein Mehr an Überwachung und Einschreiten im Hinblick auf Verstöße gegen das Tabakgesetz nicht möglich bzw. zumutbar bzw. umgekehrt keine akute Nichtrauchergefährdung gegeben (arg: Weitläufigkeit). Der entsprechende, nachweisliche Wille, ein Nichtraucherclubhing bestmöglich durchzuführen, ist dem Beschwerdeführer demgemäß auch als mildernd zu Gute zu halten. Aus diesem Grund wird - sofern wider Erwarten eine Verwarnung doch nicht ausreichen sollte- eine entsprechende Herabsetzung der verhängten Geldstrafen beantragt. Auf die sonstigen Ausführungen zu Punkt 1.) und 2.) wird des Weiteren vollinhaltlich verwiesen. Beweis: wie bisher; weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten. 4.) Antrag auf mündliche Verhandlung: lnfolge der nicht weiter nachvollziehbaren Schlussfolgerungen bzw. der zu erörternden Genehmigungspflichten wird ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 5.) Zur Zuständigkeit:
Abs 1 B-VG besteht in Veranstaltungssachen eine Generalklausel für die Länderkompetenzgesetzgebung und Vollziehung.
3 B-VG besteht eine Sonderregelung bezüglich der Überwachung von und Mitwirkung an der Verleihung von Berichtigungen zu öffentlichen Veranstaltungen und ist
3 Z 3 8-VG auch die örtliche Veranstaltungspolizei zuständig.
, Absatz eins, B-VG besteht in Veranstaltungssachen eine Generalklausel für die Länderkompetenzgesetzgebung und Vollziehung.
, Absatz 3, B-VG besteht eine Sonderregelung bezüglich der Überwachung von und Mitwirkung an der Verleihung von Berichtigungen zu öffentlichen Veranstaltungen und ist
Aus der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich für das Jahr 2014, gültig ab
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O,der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
O.der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.
den Paragraphen 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.
Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.
Absatz eins, können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.
Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole
Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.
Absatz eins, oder die Rauchverbotssymbole
Absatz 2, sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.
1 ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.
Paragraph 13 a, Absatz eins, ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.
,Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
,Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3. Betrieben
1,Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
1 nicht geraucht wird;in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 gilt;in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
oder einer
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. § 14 Tabakgesetz lautet:Paragraph 14, Tabakgesetz lautet:
verstößt odergegen die Meldepflicht
Paragraph 8, verstößt oder 3. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.entgegen Paragraph 11, Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort
1 bis 4 oder einer
4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 2, 13 Absatz eins, oder 13a Absatz eins, Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort
Paragraph 13 b, Absatz eins bis 4 oder einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen. § 18 Tabakgesetz lautet:Paragraph 18, Tabakgesetz lautet:
O,Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der GewO, 2. Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O sowieBetriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO sowie 3. Betriebe
OBetriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO sind die §§ 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 sowie die Bestimmungen einer
5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen
Abs. 7 erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.sind die Paragraphen 13 a, 13 b, 13 c, sowie 14 Absatz 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, sowie die Bestimmungen einer
Paragraph 13 b, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen
Absatz 7, erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.
Abs. 6 sind:
Absatz 6, sind:
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