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Art. 133§ 37Artikel 151Art. 130§ 17§ 24aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-12-0028 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 62 Abs. 2a und 2c Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)Paragraph 62, Absatz 2 a und 2 c Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, erging an die Stadtgemeinde *** folgender Maßnahmenauftrag: „Es wird angeordnet, dass der Betrieb der Abfallzwischenlagerung und Abfallsortierung in der ehemaligen *** Halle auf dem Grundstück ***, *** und ***, KG ***, mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres zu schließen ist. Die Schließung des Betriebes bedeutet insbesondere, dass auf der Anlage ab sofort keine Abfälle mehr behandelt, gesammelt und auch nicht zwischengelagert werden dürfen. Hinweis: Dieser Bescheid ist sofort vollstreckbar. Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 2a und 2c Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002“Paragraph 62, Absatz 2 a und 2 c Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002“ Begründet wurde die behördliche Entscheidung damit, dass beim Lokalaugenschein am *** festgestellt worden sei, dass in der ehemaligen *** Halle auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, Abfälle gelagert, zwischengelagert und für Abholungen vorsortiert werden. Eine Betriebsanlagengenehmigung
§ 37AWG 2002 liege für die angeführten Tätigkeiten nicht vor.
Die Erledigung der Abfallrechtsbehörde wurde insbesondere auf ein Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom *** gestützt.Begründet wurde die behördliche Entscheidung damit, dass beim Lokalaugenschein am *** festgestellt worden sei, dass in der ehemaligen *** Halle auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, Abfälle gelagert, zwischengelagert und für Abholungen vorsortiert werden. Eine Betriebsanlagengenehmigung
Paragraph 37, AWG 2002 liege für die angeführten Tätigkeiten nicht vor. Die Erledigung der Abfallrechtsbehörde wurde insbesondere auf ein Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom *** gestützt.
- Zum Beschwerdevorbringen: Die Stadtgemeinde *** erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist. Die Rechtsmittelwerberin brachte insbesondere vor, dass auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, eine Halle situiert ist, welche von der *** errichtet worden sei. In dieser Halle habe dieses Unternehmen bis zu einem Brand im Jahr *** eine Abfallbehandlungsanlage betrieben, welche nach Kenntnis der Einschreiterin über alle erforderlichen öffentlichen Konsense verfügt hätte. Am *** habe am Deponiegelände „***“ eine abfallbehördliche Verhandlung der dort ebenfalls bestehenden Sortieranlage stattgefunden. Im Rahmen dieser Verhandlung hätte die Behörde auch eine Besichtigung der als Halle *** bezeichneten Anlage durchgeführt. In dieser Halle seien nach den Feststellungen des Amtssachverständigen für Deponietechnik mit Kunststoffabfällen befüllte Container, etwa 350 m³ Kunststoffe in Haufen und ca. 40 m³ Klärschlamm angetroffen worden. Da diese Abfälle aber vor Niederschlagswässern geschützt gewesen seien, wären aus gewässerschutztechnischer Sicht keine unmittelbaren Sanierungsmaßnahmen zu veranlassen gewesen. Die erstinstanzliche Behörde habe es unterlassen zu prüfen, ob eine Genehmigung für diese Tätigkeit vorgelegen hat. Dies, obwohl ihr als zuständige Behörde bekannt sein hätte müssen, dass die von ihr als ***-Halle bezeichnete Anlage bereits in der Vergangenheit als Abfallbehandlungsanlage genutzt worden war und hierfür nach den Informationen der Rechtsmittelwerberin auch die erforderlichen Konsense eingeholt wurden. Auf Grund der dinglichen Wirkung dieser Bescheide würden die entsprechenden Konsense auf die Berufungswerberin als allfällige Nachfolgerin in der Betreiberschaft übergehen. Zum anderen sei darauf hinzuweisen, dass die bloße Sortierung – und nur eine solche liege vor – keine Abfallbehandlung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des AWG 2002 darstelle. Als Abfallbehandlungsverfahren wären nämlich nur lediglich die in Anhang 2 zum AWG 2002 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren anzusehen, die Sortierung vorher gesammelter Abfälle und der anschließende Weitertransport zu einer ordnungsgemäß genehmigten Behandlungsanlage falle keinesfalls unter diese Verfahren. Festzuhalten sei weiters, dass die inkriminierten Abfälle auch nicht „gelagert“ worden wären, wie dies der Amtssachverständige für Deponietechnik begründungslos festgehalten habe. Tatsächlich wären die verfahrensgegenständlichen Abfälle von der Müllabfuhr der Stadtgemeinde *** gesammelt worden, in diese Halle gebracht und ohne Verwendung von maschinellen Einrichtungen wie etwa einer Sortieranlage grob vorsortiert worden, um sie unmittelbar danach in die 25 km entfernte Behandlungsanlage *** der Firma *** zu befördern. Es handle sich also bloß um eine mit der Sammlung dieser Abfälle unmittelbar verbundene Tätigkeit, nicht aber um eine Lagerung oder sonstige Behandlung dieser Abfälle. Unter Hinweis auf die Legaldefinition des § 2 Abs. 5 Z 9 AWG 2002 vermeinte die Einschreiterin, dass nach dieser Bestimmung die „Sammlung“ von Abfällen nicht nur den Einsammelvorgang durch Abholung, Entgegennahmen oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten umfasse, sondern auch die vorläufige Sortierung und die vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zweck des Transports zu einer Behandlungsanlage.Unter Hinweis auf die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 9, AWG 2002 vermeinte die Einschreiterin, dass nach dieser Bestimmung die „Sammlung“ von Abfällen nicht nur den Einsammelvorgang durch Abholung, Entgegennahmen oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten umfasse, sondern auch die vorläufige Sortierung und die vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zweck des Transports zu einer Behandlungsanlage. Es sei daher die in der sogenannten ***-Halle vorgenommene Vorsortierung und vorläufige Lagerung durch die rechtlich zulässige Sammlertätigkeit der Stadtgemeinde *** abgedeckt. Lediglich der Vollständigkeit halber wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine Behandlererlaubnis nach § 24a AWG 2002 auf Grund der Ausnahmebestimmung für Gebietskörperschaften in § 24a Abs. 2 Z 7 AWG 2002 nicht erforderlich sei.Es sei daher die in der sogenannten ***-Halle vorgenommene Vorsortierung und vorläufige Lagerung durch die rechtlich zulässige Sammlertätigkeit der Stadtgemeinde *** abgedeckt. Lediglich der Vollständigkeit halber wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine Behandlererlaubnis nach Paragraph 24 a, AWG 2002 auf Grund der Ausnahmebestimmung für Gebietskörperschaften in Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 7, AWG 2002 nicht erforderlich sei. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Bescheiderlassung an die erstinstanzliche Behörde.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am *** führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Antrag der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt ***, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AB-12-0028 Einsicht genommen wurde. In dieser Verhandlung legte die Beschwerdeführerin den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, vor, und ergänzte das Beschwerdevorbringen dahingehend, dass dieser Bescheid zwar zwischenzeitlich erloschen sei.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 23. April 2014, 2013/07/0269) hätte die Behörde ermitteln müssen, ob eine Lagerung von Abfällen bewilligungspflichtig sei. § 15 Abs. 3 AWG 2002 unterscheide zwischen zwei Fällen der Abfalllagerung: Abfälle dürfen einerseits nicht außerhalb hierfür genehmigter Anlagen gelagert werden, andererseits ist die Lagerung an hierfür vorgesehenen geeigneten Orten zulässig. Durch diese Unterscheidung sei klargestellt, dass nicht jede Lagerung von vornherein einer Bewilligungspflicht unterliege. Desgleichen umfasse die Sammlungstätigkeit nach § 2 Abs. 5 Z 9 AWG 2002 auch die vorläufige Sortierung und die vorläufige Lagerung von Abfällen: mit anderen Worten, die vorläufige Sortierung und/oder die vorläufige Lagerung seien auch der Sammlertätigkeit zuzuordnen und hierfür bedürften Gebietskörperschaften keiner speziellen Erlaubnis.In dieser Verhandlung legte die Beschwerdeführerin den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, vor, und ergänzte das Beschwerdevorbringen dahingehend, dass dieser Bescheid zwar zwischenzeitlich erloschen sei.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom
- April 2014, 2013/07/0269) hätte die Behörde ermitteln müssen, ob eine Lagerung von Abfällen bewilligungspflichtig sei. Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 unterscheide zwischen zwei Fällen der Abfalllagerung: Abfälle dürfen einerseits nicht außerhalb hierfür genehmigter Anlagen gelagert werden, andererseits ist die Lagerung an hierfür vorgesehenen geeigneten Orten zulässig. Durch diese Unterscheidung sei klargestellt, dass nicht jede Lagerung von vornherein einer Bewilligungspflicht unterliege. Desgleichen umfasse die Sammlungstätigkeit nach Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 9, AWG 2002 auch die vorläufige Sortierung und die vorläufige Lagerung von Abfällen: mit anderen Worten, die vorläufige Sortierung und/oder die vorläufige Lagerung seien auch der Sammlertätigkeit zuzuordnen und hierfür bedürften Gebietskörperschaften keiner speziellen Erlaubnis. Im gegenständlichen Fall handle es sich um einen solchen geeigneten Ort, was dadurch untermauert werde, dass genau für diese Halle eine Aufbereitungsanlage abfallrechtlich bewilligt wurde. Die vorläufige Sortierung bzw. Sortierung erfolge immer nur für maximal wenige Tage, und zwar solange bis ein Container voll wäre und in weiterer Folge bei einer Abfallbehandlungsanlage entsorgt werde. Die Sortierung erfolge nur händisch. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall die Frage maßgeblich sei, ob es sich um eine genehmigungspflichtige Anlage im Sinne des § 37 Abs. 1 AWG 2002 handle oder nicht. Das AWG 2002 kenne bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht einer Abfallbehandlungsanlage keine Bagatellschwelle. Daher erscheine die Beurteilung zulässig und richtig, dass die planmäßig wiederkehrende Aufteilung von Abfällen in einzelne Fraktionen innerhalb eines Gebäudes eine genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlage darstelle, für die die erforderliche Genehmigung nicht vorliege. Beweis wurde in dieser Verhandlung weiters erhoben durch die Einvernahme des Zeugen ***.Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall die Frage maßgeblich sei, ob es sich um eine genehmigungspflichtige Anlage im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 handle oder nicht. Das AWG 2002 kenne bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht einer Abfallbehandlungsanlage keine Bagatellschwelle. Daher erscheine die Beurteilung zulässig und richtig, dass die planmäßig wiederkehrende Aufteilung von Abfällen in einzelne Fraktionen innerhalb eines Gebäudes eine genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlage darstelle, für die die erforderliche Genehmigung nicht vorliege. Beweis wurde in dieser Verhandlung weiters erhoben durch die Einvernahme des Zeugen ***.
- Feststellungen: Der *** wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, für die Dauer von 12 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides die Genehmigung zur Durchführung eines Versuchsbetriebes einer mechanischen Abfallaufbereitungsanlage zur Behandlung von 25.000 t/a nicht gefährlicher Abfälle auf den Grundstücken Nr. *** bis ***, ***, *** und *** in der KG *** erteilt.
dem genehmigten Projekt wurde in diesem Zusammenhang eine Halle errichtet, welche sich auf Grund von Grundstücksumbenennungen nunmehr auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, befindet. Am *** ist auf dem Gelände der *** ein Großbrand ausgebrochen, der einen Teil der im Freien gelagerten Abfälle und den nördlichen Teil der Halle für die Abfallaufbereitung auf einer Gesamtfläche von knapp 2 ha betroffen hat. Die Stadtgemeinde *** als Liegenschaftseigentümerin dieser Grundstücke nutzt in weiterer Folge den nördlichen Bereich der Halle auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, um die in der kommunalen Müllsammlung gesammelten Kunststoffabfälle in diesem Hallenbereich zwischenzulagern. Auch wird im Auftrag der Stadtgemeinde *** Klärschlamm in diese Halle gebracht. Am *** lagerten auf dem Hallenboden in diesem Hallenbereich mit Kunststoffabfällen befüllte Container mit einem Fassungsvolumen von je ca. 30 m³, ca. 350 m³ in Haufenform gelagerte Kunststoffabfälle und ca. 40 m³ Klärschlamm. Die angelieferten und gelagerten Kunststoffabfälle waren zum Teil stark mit anderen Abfallarten, z.B. Sperrmüll, vermischt. Auf Grund der bautechnischen Ausstattung des Hallenbodens ist eine Gefährdung von Boden und Gewässer durch diese Lagerungen nicht gegeben. Die einzelnen Lagerbereiche werden mit Trennwänden und Beschriftungen abgegrenzt, um regelmäßige und planmäßige Zwischenlagerungen der einzelnen Abfallfraktionen im Lagerbetrieb durchführen zu können. Die verunreinigten Kunststoffabfälle in dieser Betriebshalle werden händisch ohne jeglichen Maschineneinsatz vorsortiert. Nach Erreichen einer gewissen Lagerkapazität werden diese Abfalllagerungen regelmäßig zu einem Entsorgungsunternehmen im Nahebereich dieser Anlage transportiert. 5. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, dem vorgelegten Genehmigungsbescheid, und der zeugenschaftlichen Einvernahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 6. Rechtslage:
Artikel 151Abs.
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über, und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen.
Artikel 151
Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über, und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen. § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 17Vw
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel , 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich stützt sich auf § 62 Abs. 2a und 2c AWG 2002, welche Absätze wie folgt lauten:Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich stützt sich auf Paragraph 62, Absatz 2 a und 2 c AWG 2002, welche Absätze wie folgt lauten:
(2a)Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis
§ 24a
zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.
(2a)Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis
Paragraph 24 a, zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.
(2c)Die Bescheide
Abs. 2a oder 2b sind sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides
Abs. 2, 2a oder 2b nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen.
(2c)Die Bescheide
Absatz 2 a, oder 2b sind sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides
Absatz 2, 2 a, oder 2b nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen.
§ 37Abs.
1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes.
Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes. Abs. 2 dieses Paragrafens sieht ua in Z 5 für Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht
den §§ 74 ff GewO 1994,
dem Mineralrohstoffgesetz oder
dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen (ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen), eine Ausnahme von dieser Genehmigungspflicht vor.Absatz 2, dieses Paragrafens sieht ua in Ziffer 5, für Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht
den Paragraphen 74, ff GewO 1994,
dem Mineralrohstoffgesetz oder
dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, unterliegen (ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen), eine Ausnahme von dieser Genehmigungspflicht vor. Die Legaldefinition des § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 bestimmt, dass „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen sind, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile.Die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 bestimmt, dass „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen sind, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile. Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlungsverfahren die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen.Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Verwertung oder Beseitigung (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlungsverfahren die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen. Zu den Verwertungs- und Beseitigungsverfahren zählt die Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 bzw. unter D1 bis D4 angeführten Verfahrens, ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung (R13 und R15
Anhang 2 zum Abfallwirtschafts-gesetz 2002). Die Lagerung von Abfällen außerhalb des Anfallsortes ist demnach grundsätzlich als Abfallbehandlung zu klassifizieren. Doch das bloße Lagern von Abfällen ist noch nicht als „Lagerung von Abfällen“ im Sinne der Errichtung und des Betriebes einer ortsfesten Behandlungsanlage zu beurteilen. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Lagern und der Errichtung und dem Betrieb eines Abfallzwischenlagers ist die Verwendung einer bereits vor der Lagerung vorhandenen Anlage zur Lagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen (vgl. VwGH
- März 2012, 2008/07/0125).Die Lagerung von Abfällen außerhalb des Anfallsortes ist demnach grundsätzlich als Abfallbehandlung zu klassifizieren. Doch das bloße Lagern von Abfällen ist noch nicht als „Lagerung von Abfällen“ im Sinne der Errichtung und des Betriebes einer ortsfesten Behandlungsanlage zu beurteilen. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Lagern und der Errichtung und dem Betrieb eines Abfallzwischenlagers ist die Verwendung einer bereits vor der Lagerung vorhandenen Anlage zur Lagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen vergleiche VwGH
- März 2012, 2008/07/0125). Welches technische Mindestmaß eine solche Einrichtung im Einzelfall aufweisen muss, damit eine Abfallbehandlungsanlage zur Lagerung von Abfällen vorliegt, ist weder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 noch der vorliegenden Judikatur eindeutig zu entnehmen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2012, 2008/07/0101, kann abgeleitet werden, dass über die bloße Lagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen notwendig sind, um von einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage zur Lagerung von Abfällen im Rechtssinn sprechen zu können. Zu einer „Behandlungsanlage“ gehören nach der Begriffsbestimmung nämlich „Einrichtungen“. Es ist daher davon auszugehen, dass das bloße Lagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung keine Behandlungsanlage darstellt. Die Zulässigkeit einer solchen Lagerung richtet sich nach § 15 AWG 2002 (so Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 2 K 49).Zu einer „Behandlungsanlage“ gehören nach der Begriffsbestimmung nämlich „Einrichtungen“. Es ist daher davon auszugehen, dass das bloße Lagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung keine Behandlungsanlage darstellt. Die Zulässigkeit einer solchen Lagerung richtet sich nach Paragraph 15, AWG 2002 (so Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², Paragraph 2, K 49). Im gegenständlichen Fall ist wesentlich, dass von der Beschwerdeführerin eine ortsfeste Abfallbehandlungsanlage verwendet wird, für die der *** seinerzeit eine befristete abfallrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Da das von der Stadtgemeinde *** im Rahmen der kommunalen Müllsammlung betriebene Abfallzwischenlager der Genehmigungspflicht des §§ 74ff GewO 1994 nicht unterliegt, kommt die Ausnahmebestimmung des § 37 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, und besteht somit eine Bewilligungspflicht für das verfahrensgegenständliche Lager für Abfälle nach § 37 Abs. 1 AWG
- Da das von der Stadtgemeinde *** im Rahmen der kommunalen Müllsammlung betriebene Abfallzwischenlager der Genehmigungspflicht des Paragraphen 74 f, f, GewO 1994 nicht unterliegt, kommt die Ausnahmebestimmung des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, und besteht somit eine Bewilligungspflicht für das verfahrensgegenständliche Lager für Abfälle nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG
- Wie von der Einschreiterin rechtsrichtig dargelegt, ist der der Vorbetreiberin erteilte Konsens seit Langem erloschen, sodass aus der der *** erteilten Genehmigung der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin kein Recht für den Betrieb eines Abfallzwischenlagers erwachsen kann. Soweit die Rechtsmittelwerberin versucht aus der Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 ein Recht für den Betrieb eines Zwischenlagers abzuleiten, ist Folgendes festzuhalten:Soweit die Rechtsmittelwerberin versucht aus der Bestimmung des , Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 ein Recht für den Betrieb eines Zwischenlagers abzuleiten, ist Folgendes festzuhalten:
dieser Bestimmung dürfen Abfälle außerhalb von
- hiefür genehmigten Anlagen oder
- für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 ist zu entnehmen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedarf. Davon gehe auch § 15 Abs. 3 AWG 2002 aus. Bedürfte nämlich ausnahmslos jede Lagerung von Abfällen einer Genehmigung, wäre es nicht verständlich, dass § 15 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 die Lagerung (auch) an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten für zulässig erklärt. Besteht eine Bewilligungspflicht der Lagerung, so bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mehr mit der Frage, ob die Lagerung auf einem „geeigneten Ort“ iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 erfolgt (VwGH vom 23.04.2014, 2013/07/0269).Der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 ist zu entnehmen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedarf. Davon gehe auch Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 aus. Bedürfte nämlich ausnahmslos jede Lagerung von Abfällen einer Genehmigung, wäre es nicht verständlich, dass Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 die Lagerung (auch) an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten für zulässig erklärt. Besteht eine Bewilligungspflicht der Lagerung, so bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mehr mit der Frage, ob die Lagerung auf einem „geeigneten Ort“ iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 erfolgt (VwGH vom 23.04.2014, 2013/07/0269). Wie dargestellt besteht für das von der Beschwerdeführerin verwendete Abfallzwischenlager eine in § 37 Abs. 1 AWG 2002 normierte Bewilligungspflicht, weshalb das in diesem Zusammenhang erstattete Beschwerdevorbringen ins Leere geht.Wie dargestellt besteht für das von der Beschwerdeführerin verwendete Abfallzwischenlager eine in Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 normierte Bewilligungspflicht, weshalb das in diesem Zusammenhang erstattete Beschwerdevorbringen ins Leere geht. Soweit die Einschreiterin darzulegen versucht, dass von den gegenständlichen Lagerungen keine Gefährdung für Boden und Gewässer ausgegangen ist, ist darauf hinzuweisen, dass – anders als in einem nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 geführten Verfahren – im Anwendungsbereich des § 62 Abs. 2a AWG 2002 nicht die „zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen“ ist, sondern die Schließung des gesamten nicht der Rechtsordnung entsprechenden Betriebes anzuordnen ist.Soweit die Einschreiterin darzulegen versucht, dass von den gegenständlichen Lagerungen keine Gefährdung für Boden und Gewässer ausgegangen ist, ist darauf hinzuweisen, dass – anders als in einem nach Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 geführten Verfahren – im Anwendungsbereich des Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 nicht die „zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen“ ist, sondern die Schließung des gesamten nicht der Rechtsordnung entsprechenden Betriebes anzuordnen ist. Wenn die Rechtsmittelwerberin behauptet, aus der von der Stadtgemeinde *** ausgeübten Sammlertätigkeit eine Berechtigung für die Errichtung und den Betrieb eines Abfallzwischenlagers ableiten zu können, übersieht sie, dass das verfahrensgegenständliche Lager für Abfälle nach den anlagenrechtlichen Bestimmungen der §§ 37 ff AWG 2002, und nicht nach den berufsrechtlichen Normen des § 24a leg cit zu beurteilen ist. Wie festgestellt, werden von der Stadtgemeinde *** im verfahrensgegenständlichen Hallenteil Abfälle aus der kommunalen Müllsammlung gelagert. Daraus ergibt sich eindeutig, dass es sich beim Lagerort nicht um die Anfallsstelle dieser Abfälle handelt. Wenn die Rechtsmittelwerberin behauptet, aus der von der Stadtgemeinde *** ausgeübten Sammlertätigkeit eine Berechtigung für die Errichtung und den Betrieb eines Abfallzwischenlagers ableiten zu können, übersieht sie, dass das verfahrensgegenständliche Lager für Abfälle nach den anlagenrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 37, ff AWG 2002, und nicht nach den berufsrechtlichen Normen des Paragraph 24 a, leg cit zu beurteilen ist. Wie festgestellt, werden von der Stadtgemeinde *** im verfahrensgegenständlichen Hallenteil Abfälle aus der kommunalen Müllsammlung gelagert. Daraus ergibt sich eindeutig, dass es sich beim Lagerort nicht um die Anfallsstelle dieser Abfälle handelt. Zwar schließt die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Legaldefinition für „Sammlung“ von Abfällen in § 2 Abs. 5 Z 9 AWG 2002 die vorläufige Sortier- und Lagertätigkeit der Abfälle mit ein. Aus den zitierten abfallrechtlichen Anlagenbestimmungen ist aber eindeutig abzuleiten, dass dann, wenn die Lagerung nicht am Anfallsort erfolgt, sondern die Abfälle auf ein ortsfestes Zwischenlager gebracht werden, dieser Sachverhalt nach den Bestimmungen des § 37 ff AWG 2002 zu beurteilen ist.Zwar schließt die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Legaldefinition für „Sammlung“ von Abfällen in Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 9, AWG 2002 die vorläufige Sortier- und Lagertätigkeit der Abfälle mit ein. Aus den zitierten abfallrechtlichen Anlagenbestimmungen ist aber eindeutig abzuleiten, dass dann, wenn die Lagerung nicht am Anfallsort erfolgt, sondern die Abfälle auf ein ortsfestes Zwischenlager gebracht werden, dieser Sachverhalt nach den Bestimmungen des Paragraph 37, ff AWG 2002 zu beurteilen ist. Da die Einschreiterin über keine abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Zwischenlagers verfügt, kann an der behördlichen Entscheidung, den Lagerbetrieb auf Rechtsgrundlage des § 62 Abs. 2a AWG 2002 zu schließen, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.Da die Einschreiterin über keine abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Zwischenlagers verfügt, kann an der behördlichen Entscheidung, den Lagerbetrieb auf Rechtsgrundlage des Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 zu schließen, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Wie festgestellt wird von der Beschwerdeführerin nicht die gesamte ***-Halle für die von ihr ausgeübte Zwischenlagertätigkeit verwendet, weshalb der angefochtene Bescheid entsprechend zu konkretisieren ist. Auch ist die behördliche Entscheidung dahingehend abzuändern, als das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die Kunststofflagerungen lediglich händisch vorsortiert werden.
Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Teil 1 R12 idF BGBl I Nr. 9/2011, zählt zwar als Abfallbehandlung auch das Sortieren vor Anwendung eines in R1 bis R11 bzw D1 bis D12 aufgeführten Verfahrens. Für die anlagenrechtliche Beurteilung dieses Behandlungsschrittes ist aber wesentlich, ob für diese Tätigkeit eine ortsfeste Einrichtung errichtet oder verwendet wird (vgl dazu die obigen Ausführungen zum Lagerbegriff). Wie festgestellt werden diese Vorsortierungen am Zwischenlager lediglich händisch durchgeführt, sodass aus anlagenrechtlicher Sicht keine Anlagenteile errichtet wurden oder verwendet werden. Aus diesem Grund ist dieser Vorbehandlungsschritt nicht dem in R12 in Anlage 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungsverfahren zuzuordnen und für sich nicht als Abfallbehandlung zu werten.
Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Teil 1 R12 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,, zählt zwar als Abfallbehandlung auch das Sortieren vor Anwendung eines in R1 bis R11 bzw D1 bis D12 aufgeführten Verfahrens. Für die anlagenrechtliche Beurteilung dieses Behandlungsschrittes ist aber wesentlich, ob für diese Tätigkeit eine ortsfeste Einrichtung errichtet oder verwendet wird vergleiche dazu die obigen Ausführungen zum Lagerbegriff). Wie festgestellt werden diese Vorsortierungen am Zwischenlager lediglich händisch durchgeführt, sodass aus anlagenrechtlicher Sicht keine Anlagenteile errichtet wurden oder verwendet werden. Aus diesem Grund ist dieser Vorbehandlungsschritt nicht dem in R12 in Anlage 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungsverfahren zuzuordnen und für sich nicht als Abfallbehandlung zu werten. Zu diesen Änderungen ist das erkennende Gericht bei seiner reformatorischen Entscheidungspflicht berechtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.12.0028