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LVwG-AB-14-0517

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0517 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Abweisung einer Berufung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Bescheid des Gemeindevorstandes dahingehend abgeändert wird, dass der Einreichplan „Nachtragsplan 2“ vom *** an die Stelle des entsprechenden Einreichplanes vom *** sowie des Nachtragsblattes vom *** tritt und dieser somit zum Bestandteil der Bewilligung wird. Im übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt und die Beschwerde abgewiesen.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Bescheid des Gemeindevorstandes dahingehend abgeändert wird, dass der Einreichplan „Nachtragsplan 2“ vom *** an die Stelle des entsprechenden Einreichplanes vom *** sowie des Nachtragsblattes vom *** tritt und dieser somit zum Bestandteil der Bewilligung wird. Im übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt und die Beschwerde abgewiesen.,
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  3. Gang des Verfahrens: Der Bürgermeister der Gemeinde *** hat mit Bescheid vom *** die Bewilligung zum Neubau eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Mit Bescheid vom *** wurde eine Teilbenützungsbewilligung für den linken Wohnteil (Eigentümer *** und ***) erteilt. In einer Mitteilung der Gemeinde *** an das Amt der NÖ Landesregierung vom *** wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben fertiggestellt sei, die Heizungsanlage jedoch noch nicht betriebsfertig hergestellt sei, dies betreffe den rechten Teil des Zweifamilienhauses. Am *** erstattete Herr *** – unter Hinweis auf die bereits erfolgte Teilfertigstellung – eine Fertigstellungsmeldung für das Zweifamilienhaus. Mit Bauansuchen vom *** ersuchte Herr *** (in der Folge: Bauwerber) um baubehördliche Bewilligung für die Anpassung des Bestandes an den gesetzlichen Bauwich von 3 m, Aufstockung für zwei weitere Wohneinheiten und Zubau eines Carports. Hiezu fand am *** eine Bauverhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher er, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, auch teilnahm. In der Verhandlung wurden die mit Schriftsatz vom *** getätigten, bei der Gemeinde *** am *** eingelangten Einwendungen des Beschwerdeführers verlesen. Im wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Einreichplan nicht ordnungsgemäß ausgeführt sei. Im Bauplan seien der vorgesehene Abriss und auch die offensichtlich geplanten erheblichen Niveauveränderungen nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet worden. Darüber hinaus entspreche das Projekt nicht den für das Grundstück geltenden Bebauungsvorschriften. Das Carport sei als Garage zu qualifizieren, da bis auf die Einfahrt die übrigen drei Seiten befestigte Wände seien. Weiters sei davon auszugehen, dass auf Grund der Einreichunterlagen mehr als 50 % des Grundstückes bebaut würden. Die nunmehr bestehende Decke zum Dachstuhl sei derart ausgeführt, dass ein Aufstocken aus statischer und bautechnischer Sicht nicht möglich sei. Der Bauwich zum *** betrage 4 m. Das geplante Gebäude liege zu nahe an der Grundgrenze des Beschwerdeführers. Bei einer Gebäudehöhe von 8 m sei ein Mindestabstand von 4 m (halbe Gebäudehöhe) einzuhalten, da ein Teilabriss der nunmehr bestehenden Mauer zum Grundstück des Beschwerdeführers geplant sei, sei diese auch auf den neuen Mindestabstand neu zu errichten. Es werde festgehalten, dass bei einem Neubau bei der Einhaltung des Mindestabstandes auch die Dämmung mit einzuberechnen sei. Zwischen den Voreigentümern des Grundstückes des nunmehrigen Bauwerbers und des Grundstückes des Beschwerdeführers habe es eine mündliche Vereinbarung gegeben, dass für sich und die Rechtsnachfolger auf Aufstockung verzichtet werde, diesbezüglich seien damals gemeinsam die oben angeführten schwächer dimensionierten Ecken angeschafft worden. Im Zuge der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass der *** eine stark frequentierte Gemeindestraße sei und daher die Verkehrssicherheit durch das geplante Carport gewährleistet werden müsse. Der Bürgermeister der Gemeinde *** erteilte in der Folge mit Bescheid vom *** die vom Bauwerber beantragte baubehördliche Bewilligung. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, dass der gesetzliche Bauwich zum *** nicht eingehalten werde. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei der Bauwich zu seinem Grundstück über die gesamte Gebäudehöhe heranzuziehen und nicht von der Oberkante des Gebäudes, zumal hier sonst der gesetzlich vorgesehene Mindestabstand durch geringfügige Gebäudeeinsprünge umgangen werden könne. Weiters wurde nochmals die Mangelhaftigkeit der Planunterlagen sowie darüber hinaus die unterlassene Einholung eines Ortsbildgutachtens moniert. Der Gemeindevorstand der Gemeinde *** hat die Berufung mit Bescheid vom ***, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Höhe der die dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten Front (und nur bezüglich dieser habe er als Nachbar überhaupt ein Mitspracherecht) des verfahrensgegenständlichen Gebäudes nach § 53 Abs. 1 NÖ Bauordnung zu berechnen sei. Aus den Einreichunterlagen und auch aus der Beschreibung des Bauvorhabens durch den bautechnischen Sachverständigen im Zuge der Bauverhandlung ergebe sich, dass das geplante Obergeschoß an der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten Front so weit zurückgesetzt sei, dass der Verschnitt zwischen der zurückgesetzten Außenwand und der Flachdachkonstruktion, auf den sich das Berufungsvorbringen beziehe, nicht maßgeblich sei. Vielmehr sei an dieser Linie ein 45-Grad-Winkel anzulegen, der – wie aus der zuvor dargestellten Abbildung ersichtlich sei – mit der gedachten Verlängerung der Außenwand des Untergeschoßes zu verschneiden sei. Die so ermittelte Gebäudehöhe betrage eindeutig weniger als 6 m, weshalb ein Seitenabstand von 3 m der erwähnten gesetzlichen Anforderung gemäß § 50 Abs. 1 NÖ Bauordnung entspreche. Mit den übrigen Punkten des Berufungsvorbringens werde kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht angesprochen und wurde der Vollständigkeit halber zu jenen Einwendungen, die in der Berufung nicht mehr wiederholt wurden, festgehalten, dass auch diesbezüglich keine Mitspracherechte des Nachbarn bestünden.Der Gemeindevorstand der Gemeinde *** hat die Berufung mit Bescheid vom ***, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Höhe der die dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten Front (und nur bezüglich dieser habe er als Nachbar überhaupt ein Mitspracherecht) des verfahrensgegenständlichen Gebäudes nach Paragraph 53, Absatz eins, NÖ Bauordnung zu berechnen sei. Aus den Einreichunterlagen und auch aus der Beschreibung des Bauvorhabens durch den bautechnischen Sachverständigen im Zuge der Bauverhandlung ergebe sich, dass das geplante Obergeschoß an der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten Front so weit zurückgesetzt sei, dass der Verschnitt zwischen der zurückgesetzten Außenwand und der Flachdachkonstruktion, auf den sich das Berufungsvorbringen beziehe, nicht maßgeblich sei. Vielmehr sei an dieser Linie ein 45-Grad-Winkel anzulegen, der – wie aus der zuvor dargestellten Abbildung ersichtlich sei – mit der gedachten Verlängerung der Außenwand des Untergeschoßes zu verschneiden sei. Die so ermittelte Gebäudehöhe betrage eindeutig weniger als 6 m, weshalb ein Seitenabstand von 3 m der erwähnten gesetzlichen Anforderung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, NÖ Bauordnung entspreche. Mit den übrigen Punkten des Berufungsvorbringens werde kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht angesprochen und wurde der Vollständigkeit halber zu jenen Einwendungen, die in der Berufung nicht mehr wiederholt wurden, festgehalten, dass auch diesbezüglich keine Mitspracherechte des Nachbarn bestünden. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der gesetzliche Bauwich zum *** nicht eingehalten werde. Der Abstand des Gebäudes entspreche auch bei Abschrägung der Mauer bei einer Gebäudehöhe von 8 m zum Grundstück des Beschwerdeführers nur 3 m und nicht der halben Gebäudehöhe, der Bauwich sei über die gesamte Gebäudehöhe heranzuziehen und nicht von der Oberkante des Gebäudes auszugehen. Zum Zeitpunkt der Bauverhandlung seien die Planunterlagen mangelhaft und die Niveauveränderungen sowie der vorgesehene Abriss nicht entsprechend gekennzeichnet gewesen. Es hätte ein Ortsbildgutachten eingeholt werden müssen, da sich ein Mehrparteienhaus keinesfalls ins Ortsbild einfüge und in der relevanten Umgebung auch keinerlei derartigen Bauwerke vorhanden seien. Entgegen der Ansicht der Berufungsbehörde seien vom Beschwerdeführer in der Bauverhandlung die Mängel des Einreichplanes zu bedenken gegeben, jedoch vom Sachverständigen verworfen worden. Weiters habe der Beschwerdeführer erst nach Abhalten der Bauverhandlung in den gesamten Bauakt Einsicht nehmen können, nämlich auch zum Altakt, zumal es über die ganzen Jahre nur Teilkollaudierungen gegeben habe. Aus dem Vergleich der Pläne gehe hervor, dass sich Abweichungen im Altbestand zum nunmehrigen Einreichplan von fast 1 m ergeben würden. Es stelle sich auch die Frage, ob durch den Sachverständigen auch der Brandabschnitt im Stiegenhaus zu den einzelnen Wohnungen gekennzeichnet sei, aus der Niederschrift ergebe sich auch nicht, dass dies ein Thema in der Baubeschreibung gewesen sei. Schließlich wurde die Aufsichtsbeschwerde zur Kenntnis beigelegt. In einem ergänzenden Schriftsatz vom *** wurde vorgebracht, dass die Gebäudehöhe auf Grund des bestehenden Niveaus zu berechnen sei und daher die Gebäudehöhe teilweise über 8 m betrage. Die Ansichten seien im Plan falsch dargestellt. Die Gebäudehöhe zum öffentlichen Gut sei zu hoch, das Obergeschoß des Bauvorhabens sei daher auf drei Seiten zurückzusetzen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ein sorgfältiger Sachverständiger eine schlüssige Beurteilung ohne dargestelltes Naturgelände und nachträglicher Höhenveränderung des Naturgeländes hinsichtlich der Bebauungshöhe machen könne. Dementsprechend sei auch der Gebäudeabstand zu den Grundgrenzen nicht korrekt festzustellen. Beim Abbruch und anschließender Neuerrichtung des Mauereckes sei der Vollwärmeschutz miteinzubeziehen, die Ausnahme des § 52 Abs. 4 NÖ BauO treffe nicht zu. Bezüglich des Carports seien die Bestimmungen über den Garagenbau anzuwenden. Betreffend den Altbestand sei eine Fertigstellungsanzeige erst im Jahr *** erfolgt, wobei ein Abstand von 3 m festgestellt worden sei, was falsch sei, da der tatsächliche Gebäudeabstand 2,76 m betrage. Es werde nochmals festgehalten, dass die Gebäudehöhe bei der Ansicht Nord über 8 m betrage und schon aus diesem Grund der Antrag hätte zurückgewiesen werden müssen. In einem ergänzenden Schriftsatz vom *** wurde vorgebracht, dass die Gebäudehöhe auf Grund des bestehenden Niveaus zu berechnen sei und daher die Gebäudehöhe teilweise über 8 m betrage. Die Ansichten seien im Plan falsch dargestellt. Die Gebäudehöhe zum öffentlichen Gut sei zu hoch, das Obergeschoß des Bauvorhabens sei daher auf drei Seiten zurückzusetzen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ein sorgfältiger Sachverständiger eine schlüssige Beurteilung ohne dargestelltes Naturgelände und nachträglicher Höhenveränderung des Naturgeländes hinsichtlich der Bebauungshöhe machen könne. Dementsprechend sei auch der Gebäudeabstand zu den Grundgrenzen nicht korrekt festzustellen. Beim Abbruch und anschließender Neuerrichtung des Mauereckes sei der Vollwärmeschutz miteinzubeziehen, die Ausnahme des Paragraph 52, Absatz 4, NÖ BauO treffe nicht zu. Bezüglich des Carports seien die Bestimmungen über den Garagenbau anzuwenden. Betreffend den Altbestand sei eine Fertigstellungsanzeige erst im Jahr *** erfolgt, wobei ein Abstand von 3 m festgestellt worden sei, was falsch sei, da der tatsächliche Gebäudeabstand 2,76 m betrage. Es werde nochmals festgehalten, dass die Gebäudehöhe bei der Ansicht Nord über 8 m betrage und schon aus diesem Grund der Antrag hätte zurückgewiesen werden müssen. Auf Ersuchen des erkennenden Gerichtes wurde von der Gemeinde *** am *** ein für gegenständliche Grundstücke gültiger Auszug aus dem Bebauungsplan sowie die Bebauungsvorschriften übermittelt. Für den verfahrensgegenständlichen Bereich ist die offene Bebauungsweise, Bauklassen I, II sowie eine Bebauungsdichte von 50 % vorgesehen. Auf Ersuchen des erkennenden Gerichtes wurde von der Gemeinde *** am *** ein für gegenständliche Grundstücke gültiger Auszug aus dem Bebauungsplan sowie die Bebauungsvorschriften übermittelt. Für den verfahrensgegenständlichen Bereich ist die offene Bebauungsweise, Bauklassen römisch eins, römisch zwei sowie eine Bebauungsdichte von 50 % vorgesehen. In weiterer Folge wurde auf Grund eines seitens des erkennenden Gerichtes ergangenen Verbesserungsauftrages der Nachtragsplan 2 vom *** vorgelegt, um die vom Gericht festgestellten Mängel des Einreichplanes (mangelhafte Maßangaben, divergierende Geländehöhen in den einzelnen Ansichten, fehlende Ermittlung der Gebäudehöhe zum Nachbargrundstück, Vollwärmeschutz innerhalb des Bauwichs) zu sanieren. Am *** wurde ein bautechnisches Gutachten betreffend Ermittlung der Gebäudehöhe der westlichen Gebäudefront sowie die Einhaltung des Bauwichs zum Beschwerdeführer erstattet, welches wie folgt lautet:
  4. Allgemeines Dem unterfertigenden Amtssachverständigen für Bautechnik der Abteilung *** (***) wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Niederösterreichs vom *** der Verwaltungsakt inklusive dem nachgereichten Plan „Nachtragsplan 2“ vom *** zu o.a. Betreff übermittelt und um Erstellung von Befund und Gutachten zu folgenden Beweisthemen ersucht:
  5. Berechnung der Gebäudehöhe des auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, geplanten Bauvorhabens betreffend der westlichen Gebäudefront an Hand des Nachtragsplanes vom *** und
  6. Einhaltung eines seitlichen Bauwichs zur westlichen Grundgrenze im Ausmaß der halben Gebäudehöhe (Anmerkung: im Bebauungsplan ist eine offene Bebauung in den Bauklassen I, II vorgesehen).Einhaltung eines seitlichen Bauwichs zur westlichen Grundgrenze im Ausmaß der halben Gebäudehöhe (Anmerkung: im Bebauungsplan ist eine offene Bebauung in den Bauklassen römisch eins, römisch zwei vorgesehen).
  7. Befund Die Rechtsgrundlage für das weitere Gutachten bildet die zum Zeitpunkt der ersten Anfrage (***) gültige NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996), LGBl. 8200-23.Die Rechtsgrundlage für das weitere Gutachten bildet die zum Zeitpunkt der ersten Anfrage (***) gültige NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996), Landesgesetzblatt 8200-
  8. Die Ermittlung der Gebäudehöhe ist in § 53 der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996), LGBl. 8200-23, geregelt. Dort heißt es:Die Ermittlung der Gebäudehöhe ist in Paragraph 53, der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996), Landesgesetzblatt 8200-23, geregelt. Dort heißt es: Höhe der Bauwerke

(1)Die Gebäudehöhe ist nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird ● nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und ● nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront begrenzt. Bei zurückgesetztem Geschoss ergibt sich der Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Geschoßes angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° (Abbildung 3). Dies gilt sinngemäß auch für Gebäude mit einer Dachneigung mit mehr als 45° (Abbildung 4). [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Die Gebäudefront ist ● bei geneigtem oder stufenförmigem Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied - in aufsteigender Richtung gemessen – von mehr als 3 m (ausgenommen Giebelfronten) oder ● bei versetztem Verlauf (ausgenommen raumbildende Rücksprünge) von mehr als 1 m in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen. Bei der Bemessung der Höhe von baulichen Anlagen sind die Regeln für die Ermittlung der Gebäudehöhe sinngemäß anzuwenden.
(2)Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe bleiben ● Vorbauten nach § 52,Vorbauten nach Paragraph 52,, ● untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder), ● Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken, und ● Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen, unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. […] Gemäß Projektunterlagen ist für die ggst. Liegenschaft Bauklasse I, II festgelegt. Die Bauklassen werden gemäß § 70 der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996), LGBl. 8200-23, unterteilt, demgemäß beträgt die zulässige Gebäudehöhe bei Bauklasse I bis 5 m und bei Bauklasse II über 5 m bis 8 m; es dürfen auch zwei aufeinanderfolgende Bauklassen festgelegt werden. Gemäß Projektunterlagen ist für die ggst. Liegenschaft Bauklasse römisch eins, römisch zwei festgelegt. Die Bauklassen werden gemäß Paragraph 70, der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996), Landesgesetzblatt 8200-23, unterteilt, demgemäß beträgt die zulässige Gebäudehöhe bei Bauklasse römisch eins bis 5 m und bei Bauklasse römisch zwei über 5 m bis 8 m; es dürfen auch zwei aufeinanderfolgende Bauklassen festgelegt werden. Der Begriff Bauwich ist in § 4 der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996), LGBl. 8200-23, bestimmt. Dort heißt es:Der Begriff Bauwich ist in Paragraph 4, der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996), Landesgesetzblatt 8200-23, bestimmt. Dort heißt es: Bauwich: der vorgeschriebene Mindestabstand eines Gebäudes zu den Grundstücksgrenzen (seitlicher und hinterer Bauwich) oder zur Straßenfluchtlinie (vorderer Bauwich) Bestimmungen zum seitlichen Bauwich sind in § 50 der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996), LGBl. 8200-23, geregelt. Dort heißt es:Bestimmungen zum seitlichen Bauwich sind in Paragraph 50, der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996), Landesgesetzblatt 8200-23, geregelt. Dort heißt es:
(1)Der seitliche Bauwich (§ 70 Abs. 1 Z. 2 bis 5) muß im Geltungsbereich eines Bebauungplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen.[…]
(1)Der seitliche Bauwich (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5) muß im Geltungsbereich eines Bebauungplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen., […]
(4)Wenn die Grundstücksgrenze und die Gebäudefront nicht parallel zueinander verlaufen, muß jeweils der geringste Abstand das im Abs. 1 oder 2 bestimmte Ausmaß aufweisen.
(4)Wenn die Grundstücksgrenze und die Gebäudefront nicht parallel zueinander verlaufen, muß jeweils der geringste Abstand das im Absatz eins, oder 2 bestimmte Ausmaß aufweisen. In § 19 der NÖ BO 1996 ist festgelegt, dass die Baupläne, soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, auch eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe zu enthalten haben. Diese Darstellung ist nunmehr in dem „Nachtragsplan 2“ vom ***, ohne Plannummer, verfasst vom Holzbau ***, vorhanden, siehe nachstehenden Planausschnitt:In Paragraph 19, der NÖ BO 1996 ist festgelegt, dass die Baupläne, soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, auch eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe zu enthalten haben. Diese Darstellung ist nunmehr in dem „Nachtragsplan 2“ vom ***, ohne Plannummer, verfasst vom Holzbau ***, vorhanden, siehe nachstehenden Planausschnitt: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Gemäß dieser Darstellung wird die westliche Gebäudefront in zwei Gebäudefrontabschnitte unterteilt. Die Art dieser Unterteilung wird gemäß den Planunterlagen daraus abgeleitet, dass die Gebäudefront bei versetztem Verlauf von mehr als 1 m zu unterteilen ist. Die sich daraus ergebenden Berechnungsansätze für die Gebäudehöhen der Gebäudefrontabschnitte sind am Plan ebenfalls abgebildet: Höhen lt. §53 NÖ Bauordnung hGF1 – links = 7,01 m – 1,65 m = 5,36 m hGF1 – rechts = 7,01 – 1,00 m = 6,01 m GHGF1 = (5,36 m + 6,01) / 2 = 5,69 m / 2 = 2,84 m (mln. Bauwich 3
  1. m)hGF2 – links = 7,01 m – 1,00 m = 6,01 m hGF2 – rechts = 7,01 m GHGF2 = (6,01 m + 7,01
  2. m)/ 2 = 6,51 m / 2 = 3,26 m (Bauwich lt. Plan 3,65
  3. m)Gemäß dieser Ermittlung der Gebäudehöhen am Plan ist für die westliche Gebäudefront (Ansicht West) sowohl die geplante Gebäudehöhe innerhalb der zulässigen Gebäudehöhe als auch der vorgeschriebene Bauwich eingehalten. 3. Gutachten Grundlage der gutachterlichen Beantwortung der beiden Beweisthemen bildet die nachfolgende Ermittlung der Gebäudehöhen und der erforderlichen Bauwiche auf Basis der Angaben aus dem „Nachtragsplan 2“ vom ***. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… Abbildung 1: Axonometrische Skizze Baukörper westliche Gebäudefront“ Eine Gebäudehöhenermittlung ist grundsätzlich ein fixes Schema, welches in § 53 der NÖ Bauordnung 1996 festgelegt ist. Da jedoch nicht alle möglichen Baukörpergliederungen in diesem fixen Schema komplett umfasst sein können, kann es in Einzelfällen (z.B. bei komplexen Baukörpern, siehe Abbildung 1) vorkommen, dass bei unterschiedlicher Interpretation dieses Schemas auch unterschiedliche Ergebnisse bei der Gebäudehöhenermittlung erzielt werden. Daher ist es - abgesehen von der Befolgung der Regeln, die in diesem Schema festgelegt sind - auch stets erforderlich, die diesem Schema zugrundeliegenden Anforderungen zu bedenken und dann durch Wahl der jeweiligen Interpretation dieses Schemas zu berücksichtigen.Eine Gebäudehöhenermittlung ist grundsätzlich ein fixes Schema, welches in Paragraph 53, der NÖ Bauordnung 1996 festgelegt ist. Da jedoch nicht alle möglichen Baukörpergliederungen in diesem fixen Schema komplett umfasst sein können, kann es in Einzelfällen (z.B. bei komplexen Baukörpern, siehe Abbildung 1) vorkommen, dass bei unterschiedlicher Interpretation dieses Schemas auch unterschiedliche Ergebnisse bei der Gebäudehöhenermittlung erzielt werden. Daher ist es - abgesehen von der Befolgung der Regeln, die in diesem Schema festgelegt sind - auch stets erforderlich, die diesem Schema zugrundeliegenden Anforderungen zu bedenken und dann durch Wahl der jeweiligen Interpretation dieses Schemas zu berücksichtigen. Die erste Frage, die sich bezüglich der Berechnung der Gebäudehöhe der westlichen Gebäudefront ergibt, ist die Frage nach der Unterteilung in Frontabschnitte: Es ist in § 53 der NÖ Bauordnung 1996 festgelegt, dass eine Gebäudefront bei versetztem Verlauf von mehr als 1 m in Frontabschnitte zu unterteilen ist und dann die Gebäudehöhe für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen ist. Es ist jedoch nicht ausdrücklich festgelegt, von welcher Seite bzw. Richtung solche versetzt verlaufende Gebäudefronten zu unterteilen sind. Die Gebäudehöhenermittlung steht bei Vorliegen eines Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes in direktem Zusammenhang mit dem Bauwich (also der Einhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstandes zu der Grundstücksgrenze), weil der seitliche Bauwich dann neben dem Mindestabstand von 3 m auch der halben Gebäudehöhe entsprechen muss. Aufgrund dieses Zusammenhanges erscheint es schlüssig, die Unterteilung von dieser versetzt verlaufenden Gebäudefront ausgehend von dem geringsten Abstand zur Grundgrenze aus vorzunehmen à Frontabschnitt 1 (FA1)Es ist in Paragraph 53, der NÖ Bauordnung 1996 festgelegt, dass eine Gebäudefront bei versetztem Verlauf von mehr als 1 m in Frontabschnitte zu unterteilen ist und dann die Gebäudehöhe für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen ist. Es ist jedoch nicht ausdrücklich festgelegt, von welcher Seite bzw. Richtung solche versetzt verlaufende Gebäudefronten zu unterteilen sind. Die Gebäudehöhenermittlung steht bei Vorliegen eines Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes in direktem Zusammenhang mit dem Bauwich (also der Einhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstandes zu der Grundstücksgrenze), weil der seitliche Bauwich dann neben dem Mindestabstand von 3 m auch der halben Gebäudehöhe entsprechen muss. Aufgrund dieses Zusammenhanges erscheint es schlüssig, die Unterteilung von dieser versetzt verlaufenden Gebäudefront ausgehend von dem geringsten Abstand zur Grundgrenze aus vorzunehmen Frontabschnitt 1 (FA1) - Frontabschnitt 1 (FA1) verläuft somit in einem Abstand von 3 m parallel zur Grundgrenze entsprechend dem erdgeschossigen Wandteil. FA1 verläuft dann soweit, bis ein versetzter Verlauf im Abstand von 1 m vorhanden ist, dort beginnt à Frontabschnitt 2 (FA2). - Frontabschnitt 2 (FA2) beginnt somit in einem Abstand von 4 m zur Grundgrenze. Der Verlauf von FA2 ist jedoch nicht parallel zur Grundgrenze, sondern verläuft entsprechend dem dort vorhandenen erdgeschossigen Wandteil von der Grundgrenze weg. Da von FA2 dann auch nicht durch den obergeschossigen Gebäudeteil kein versetzter Verlauf von mehr als 1 m (also 5 m Abstand von Grundgrenze) erreicht wird, verläuft FA2 schließlich bis zur südlichen Gebäudefront. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…Abbildung 2: Unterteilung in Frontabschnitte – Grundriss“ In einem zweiten Schritt ist nach erfolgter Festlegung der Frontabschnitte dann gemäß § 53 der NÖ Bauordnung 1996 die Gebäudehöhe für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite), wobei die Frontflächen jeweils unten sowie oben gemäß § 53 der NÖ Bauordnung 1996 begrenzt werden:In einem zweiten Schritt ist nach erfolgter Festlegung der Frontabschnitte dann gemäß Paragraph 53, der NÖ Bauordnung 1996 die Gebäudehöhe für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite), wobei die Frontflächen jeweils unten sowie oben gemäß Paragraph 53, der NÖ Bauordnung 1996 begrenzt werden: - Gebäudehöhe für Frontabschnitt 1 (FA1), rot umrandet markiert Die untere Begrenzung der Gebäudehöhe von FA1 gemäß § 53 der NÖ Bauordnung 1996 ist aufgrund der waagrecht verlaufenden Höhenlage des anschließenden Geländes waagrecht (Höhenkote auf Skizze ± 0,00 m).Die untere Begrenzung der Gebäudehöhe von FA1 gemäß Paragraph 53, der NÖ Bauordnung 1996 ist aufgrund der waagrecht verlaufenden Höhenlage des anschließenden Geländes waagrecht (Höhenkote auf Skizze ± 0,00 m). Die obere Begrenzung der Gebäudehöhe von FA1 gemäß § 53 der NÖ Bauordnung 1996 ist aufgrund des zurückgesetzten Geschoßes als Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Geschoßes angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° vorzunehmen. Daraus ergibt sich eine ebenfalls waagrecht verlaufende obere Begrenzung von FA1 auf der Höhe von 7,01 – 1,65 = 5,36 (Höhenkote auf Skizze + 5,36 m).Die obere Begrenzung der Gebäudehöhe von FA1 gemäß Paragraph 53, der NÖ Bauordnung 1996 ist aufgrund des zurückgesetzten Geschoßes als Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Geschoßes angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° vorzunehmen. Daraus ergibt sich eine ebenfalls waagrecht verlaufende obere Begrenzung von FA1 auf der Höhe von 7,01 – 1,65 = 5,36 (Höhenkote auf Skizze + 5,36 m). [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…Abbildung 3: Gebäudehöhe Frontabschnitt 1 (FA1)“ Die Berechnungsformel für die Gebäudehöhe ist festgelegt mit: Frontfläche durch größte Frontbreite. Gemäß den geometrischer Grundregeln entspricht dies bei einem Rechteck somit der Höhe des Rechteckes. Daraus ergibt sich eine Gebäudehöhe von Frontabschnitt 1 (FA1) von 5,36 m und da dies geringer als 6 m ist, ist ein seitlicher Bauwich von 3,00 m mindesterforderlich (welcher dort eingehalten ist). - Gebäudehöhe für Frontabschnitt 2 (FA2), blau umrandet markiert Die untere Begrenzung der Gebäudehöhe von FA2 gemäß § 53 der NÖ Bauordnung 1996 ist aufgrund der waagrecht verlaufenden Höhenlage des anschließenden Geländes ebenfalls waagrecht (Höhenkote auf Skizze ± 0,00 m).Die untere Begrenzung der Gebäudehöhe von FA2 gemäß Paragraph 53, der NÖ Bauordnung 1996 ist aufgrund der waagrecht verlaufenden Höhenlage des anschließenden Geländes ebenfalls waagrecht (Höhenkote auf Skizze ± 0,00 m). Die obere Begrenzung der Gebäudehöhe von FA2 gemäß § 53 der NÖ Bauordnung 1996 ist am Beginn auf der linken Seite (FA2LINKS) ebenfalls aufgrund des zurückgesetzten Geschoßes als Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Geschoßes angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° vorzunehmen. Daraus ergibt sich die dortige obere Begrenzung von FA2LINKS (Höhenkote auf Skizze + 5,36 m). Diese obere Begrenzung verläuft bis zum gedachten Verschnitt der Ebene des erdgeschossigen Wandteils mit der Ebene des obergeschossigen Wandteils auf die Höhe der Oberkante des zurückgesetzten Geschoßes (Höhenkote auf Skizze + 7,01 m). Von dort an liegt eine waagrecht verlaufende obere Begrenzung bis zum Ende von FA2 auf der rechten Seite (FA2RECHTS) vor (Höhenkote auf Skizze + 7,01 m).Die obere Begrenzung der Gebäudehöhe von FA2 gemäß Paragraph 53, der NÖ Bauordnung 1996 ist am Beginn auf der linken Seite (FA2LINKS) ebenfalls aufgrund des zurückgesetzten Geschoßes als Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Geschoßes angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° vorzunehmen. Daraus ergibt sich die dortige obere Begrenzung von FA2LINKS (Höhenkote auf Skizze + 5,36 m). Diese obere Begrenzung verläuft bis zum gedachten Verschnitt der Ebene des erdgeschossigen Wandteils mit der Ebene des obergeschossigen Wandteils auf die Höhe der Oberkante des zurückgesetzten Geschoßes (Höhenkote auf Skizze + 7,01 m). Von dort an liegt eine waagrecht verlaufende obere Begrenzung bis zum Ende von FA2 auf der rechten Seite (FA2RECHTS) vor (Höhenkote auf Skizze + 7,01 m). [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…Abbildung 4: Gebäudehöhe Frontabschnitt 2 (FA2)“ Die Berechnungsformel für die Gebäudehöhe ist festgelegt mit: Frontfläche durch größte Frontbreite. Im Unterschied zur Berechnung von FA1 sind für die Berechnung von FA2 nicht alle Maßangaben im Plan enthalten. Die in Abbildung 1 dargestellten Breitenmaße 3,0 m und 1,25 m wurden daher für diese Gebäudehöhenbemessung durch Herausmessen aus den maßstäblichen Planzeichnungen herangezogen. Daraus ergibt sich eine Gebäudehöhe von Frontabschnitt 2 (GF2) von (gerundet) 6,43 m, siehe nachstehende Berechnung: Frontfläche links unten: 3,0 x 5,36 = 16,08 m² Frontfläche links oben: 3,0 x (7,01 – 5,36)/2 = 2,475 m² Frontfläche rechts: 1,25 x 7,01 = 8,7625 m² Frontfläche GF2: 27,3175 m² Frontbreite GF2: 3,0 + 1,25 = 4,25 m Gebäudehöhe GF2: 27,3175 / 4,25 = 6,43 m Bei dieser Gebäudehöhe von Frontabschnitt 2 (FA2) von 6,43 m ergibt sich ein mindesterforderlicher seitlicher Bauwich von (gerundet) 6,43 / 2 = 3,22 m (welcher dort eingehalten ist, da die geringste Entfernung von Frontabschnitt 2 (FA2) zur Grundgrenze 4,0 m beträgt). Angemerkt wird, dass die durch das händische Herausmessen mögliche Maßungenauigkeit das Ergebnis dieser Gebäudehöhenbemessung sowie der Einhaltung des Bauwichs nicht relevant beeinflussen kann. Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer der Nachtragsplan 2 sowie das bautechnische Gutachten vom *** zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen drei Wochen eingeräumt. Das Gutachten wurde vom bautechnischen Sachverständigen erörtert. Der Beschwerdeführer machte in der Verhandlung geltend, dass das nunmehr abgeänderte Projekt eine wesentliche Änderung darstelle und daher ein neues Bauverfahren erforderlich mache. Der Balkonbereich rage in den Bauwich. Es sei eine Anschüttung neu eingezeichnet und müsse auch diese neu verhandelt werden. Das Carport stelle eine Garage dar. Die bestehende Stützmauer im Bereich zur *** sei nicht eingezeichnet. Die mittlere Gebäudehöhe betrage nach Berechnung des Beschwerdeführers 8,31 m. Die Baufluchtlinie zur *** solle parallel zur Straße sein, was nicht der Fall sei, und rage der Vollwärmeschutz über die Baufluchtlinie. Im Plan sei auch das Ursprungsniveau nicht eingezeichnet. Laut der letzten Verhandlung vom *** sei die Baufluchtlinie entlang des *** am Altbestand entlang laufend, was nun nicht mehr der Fall sei. Beim Carport werde auf die bestehende Gartenmauer aufgebaut, welche abgerissen und neu aufgebaut werden müsse, da kein Fundament vorhanden sei. Darüber hinaus sei das Ortsbild beeinträchtigt. Die Änderung des Niveaus beeinflusse die mittlere Bauhöhe und wirke sich auch auf den Abfluss der Regenwässer aus. In der Legende des neuen Plans fehle die Farbe „Gelb“ als Abbruch. Die Entwässerung dürfe nicht auf die öffentlichen Verkehrsflächen erfolgen. Zum *** sei der Bauabstand im Bereich des Neubaus nur noch 2,65 m angepasst. Die Bemaßungen des Altbestandes würden nicht mit den tatsächlichen Werten übereinstimmen. Der Bauwerber könne auf der Westseite jederzeit Fenster einbauen, welche nur anzeigepflichtig seien, und hätte er dann optimalen Einblick in die Terrasse des Beschwerdeführers. Im neuen Plan sei in der Westseite eine Niveauveränderung eingezeichnet, die nicht der Realität entspreche. Entgegen des beim Beschwerdeführer eingezeichneten Gefälles sei es dort eben. Der Nachreichplan entspreche nicht der NÖ Bauordnung und sei die Gartenmauer falsch eingezeichnet. Zu diesem Vorbringen wurde festgehalten, dass die Grundstücksgrenzen unstrittig sind, lediglich ist die Gartenmauer auf der falschen Seite der Grundstücksgrenze eingezeichnet. Der Bürgermeister der Gemeinde *** brachte vor, dass die Anschüttungen bereits in der Verhandlung Thema gewesen seien und diese ausschließlich im nordöstlichen Teil stattfinden würden. Der Bauwerber gab an, dass sein Grundstück niedriger liege als das Grundstück des Beschwerdeführers und daher die Abwässer kein Thema sein könnten. Der Bauwerber brachte vor, dass sämtliche Einwände schon in der Bauverhandlung vor zwei Jahren behandelt worden und Thema gewesen seien. Dem widersprach der Beschwerdeführer und monierte, dass Änderungen auf der Westseite insbesondere hinsichtlich der Abschrägung der nordwestlichen Gebäudeecke im Nachtragsplan eingezeichnet worden seien. Auch der Balkon im Süden entsprechen nicht der Bauordnung, da er raumbildend sei und in den Bauwich rage. Abschließend brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Berechnung der Gebäudehöhe ausschließlich die Nordseite betroffen habe und dort 8,31 m ergebe. Ob die Westseite die Höhe von 8 m überschreite, könne er zum heutigen Zeitpunkt nicht beurteilen. Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom *** eine weitere Stellungnahme ein, in welcher er zusammenfassend vorbrachte, dass weder Bebauungsweise noch Bebauungshöhe zulässig seien und auch der Bauwich nicht eingehalten werde. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers liege niveaumäßig unter jener des Bauwerbers und werde dies im Nachtragplan 2 nicht berücksichtigt, es stimme kein einziges angenommenes Niveau. Das Gutachten des Sachverständigen gehe von einem Bezugspunkt minus 0,50 aus, obwohl es sich nur um minus 0,40 handle. Der Beschwerdeführer verfüge im Bereich der Grundstücksgrenze über ein sehr großes und derzeit gut belichtetes Wohnzimmerhauptfenster sowie eine bis auf den Boden reichende Terrassentüre aus Glas. Die Anbringung der Fenster sei servitutsrechtlich zwischen den Nachbarn abgestimmt worden, sodass durch versetzte Bebauung sämtliche Fenster unverbaut bleiben würden. Der Altbestand des Hauses des Bauwerbers werde im Nachtragsplan 2 entgegen der bisherigen Bebauung angeführt, der Plan stimme auch die Grundgrenze betreffend nicht mit den derzeitigen Verhältnissen überein. Die Grenze befinde sich im Grenzkataster und sei unstrittig. Es werde auch die Mauerstärke der Grenzmauer unrichtig bemessen. Es sei nicht erkennbar, wie der Sachverständige Messungen durchgeführt haben soll, zumal diese nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen könnten. Es seien auch künftige Gebäude des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Bei richtiger Niveauermittlung und Ausmessung werde eine Gebäudehöhe der Bauklasse III erreicht, welche unzulässig sei. Bei richtiger Ermittlung der Gegebenheiten widerspreche das Bauvorhaben sowohl den Bestimmungen der §§ 51 und 52 wie auch 53 NÖ Bauordnung. Hinzu komme auch der Schutz vor Immissionen, zudem die Standsicherheit, die Trockenheit sowie der Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn, was ebenfalls verletzend vorliege. Es sei eine enorme Immissionsgefahr durch die Wässer zum tiefer liegenden Grundstück des Beschwerdeführers gegeben, dies auch verstärkt durch zusätzliche Anschüttungen des Gebäudes, zudem werde die Belichtung extrem beeinträchtigt. Die im Eigentum des Beschwerdeführers befindliche Einfriedungsmauer sei falsch eingezeichnet, sodass die Messergebnisse unrichtig seien. Auch die sonstigen Messergebnisse seien völlig falsch, beispielsweise passe die Ansicht Ost mit der Straßenquote 1,82 in keinster Weise zusammen. Die ursprünglichen Gebäudehöhen seien überholt und könne kein Bezug mehr zum Bescheid 1. Instanz vom *** hergestellt werden. Im Nachtragsplan 2 sei auch der Parkplatz nicht als Trompete ausgeführt, wie im erstinstanzlichen Bescheid zwingend vorgeschrieben, jegliche Dachbildung wäre raumbildend für die Gebäudehöhe, an der Südseite werde die Baufluchtlinie überschritten. Der Nachtragsplan 2 sei in keinster Weise geeignet, überhaupt ein Bauverfahren hierauf abzuführen, zumal von völlig falschen Grundvoraussetzungen und Annahmen ausgegangen werde. Das Gutachten könne die gegebenen Verstöße des Bauwerbers gegen die NÖ Bauordnung nicht entkräften. Elementare Grundrechte würden nicht gewahrt, es könne nicht angehen, dass ein im erstinstanzlichen Verfahren eingereichter Bauplan dadurch aus der Welt geschaffen wird, als im Berufungsverfahren (gemeint wohl: Beschwerdeverfahren) Nachtragspläne eingereicht werden, welche wiederum nicht der NÖ Bauordnung entsprechen, überhaupt sei Nachtragsplan 1 dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom *** eine weitere Stellungnahme ein, in welcher er zusammenfassend vorbrachte, dass weder Bebauungsweise noch Bebauungshöhe zulässig seien und auch der Bauwich nicht eingehalten werde. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers liege niveaumäßig unter jener des Bauwerbers und werde dies im Nachtragplan 2 nicht berücksichtigt, es stimme kein einziges angenommenes Niveau. Das Gutachten des Sachverständigen gehe von einem Bezugspunkt minus 0,50 aus, obwohl es sich nur um minus 0,40 handle. Der Beschwerdeführer verfüge im Bereich der Grundstücksgrenze über ein sehr großes und derzeit gut belichtetes Wohnzimmerhauptfenster sowie eine bis auf den Boden reichende Terrassentüre aus Glas. Die Anbringung der Fenster sei servitutsrechtlich zwischen den Nachbarn abgestimmt worden, sodass durch versetzte Bebauung sämtliche Fenster unverbaut bleiben würden. Der Altbestand des Hauses des Bauwerbers werde im Nachtragsplan 2 entgegen der bisherigen Bebauung angeführt, der Plan stimme auch die Grundgrenze betreffend nicht mit den derzeitigen Verhältnissen überein. Die Grenze befinde sich im Grenzkataster und sei unstrittig. Es werde auch die Mauerstärke der Grenzmauer unrichtig bemessen. Es sei nicht erkennbar, wie der Sachverständige Messungen durchgeführt haben soll, zumal diese nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen könnten. Es seien auch künftige Gebäude des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Bei richtiger Niveauermittlung und Ausmessung werde eine Gebäudehöhe der Bauklasse römisch drei erreicht, welche unzulässig sei. Bei richtiger Ermittlung der Gegebenheiten widerspreche das Bauvorhaben sowohl den Bestimmungen der Paragraphen 51 und 52 wie auch 53 NÖ Bauordnung. Hinzu komme auch der Schutz vor Immissionen, zudem die Standsicherheit, die Trockenheit sowie der Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn, was ebenfalls verletzend vorliege. Es sei eine enorme Immissionsgefahr durch die Wässer zum tiefer liegenden Grundstück des Beschwerdeführers gegeben, dies auch verstärkt durch zusätzliche Anschüttungen des Gebäudes, zudem werde die Belichtung extrem beeinträchtigt. Die im Eigentum des Beschwerdeführers befindliche Einfriedungsmauer sei falsch eingezeichnet, sodass die Messergebnisse unrichtig seien. Auch die sonstigen Messergebnisse seien völlig falsch, beispielsweise passe die Ansicht Ost mit der Straßenquote 1,82 in keinster Weise zusammen. Die ursprünglichen Gebäudehöhen seien überholt und könne kein Bezug mehr zum Bescheid 1. Instanz vom *** hergestellt werden. Im Nachtragsplan 2 sei auch der Parkplatz nicht als Trompete ausgeführt, wie im erstinstanzlichen Bescheid zwingend vorgeschrieben, jegliche Dachbildung wäre raumbildend für die Gebäudehöhe, an der Südseite werde die Baufluchtlinie überschritten. Der Nachtragsplan 2 sei in keinster Weise geeignet, überhaupt ein Bauverfahren hierauf abzuführen, zumal von völlig falschen Grundvoraussetzungen und Annahmen ausgegangen werde. Das Gutachten könne die gegebenen Verstöße des Bauwerbers gegen die NÖ Bauordnung nicht entkräften. Elementare Grundrechte würden nicht gewahrt, es könne nicht angehen, dass ein im erstinstanzlichen Verfahren eingereichter Bauplan dadurch aus der Welt geschaffen wird, als im Berufungsverfahren (gemeint wohl: Beschwerdeverfahren) Nachtragspläne eingereicht werden, welche wiederum nicht der NÖ Bauordnung entsprechen, überhaupt sei Nachtragsplan 1 dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden. Abschließend wurde ein Fristerstreckungsantrag bis *** gestellt, um eine weitere vertiefende Stellungnahme einzubringen. Eine weitere Stellungnahme langte bis dato nicht ein. 2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4). Seit dem 1. Februar 2015 ist gemäß § 72 Abs. 1 der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 6/2015, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der 1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Seit dem 1. Februar 2015 ist gemäß Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der 1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt anhängigen Baubewilligungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am 31. Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die am 31. Jänner 2015 in Geltung stehenden Gesetze wie u.a. die NÖ BauO 1996 weiterhin anzuwenden sind. Maßgebliche Rechtsgrundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falles bilden daher die Bestimmungen der NÖ BauO 1996. § 13 Abs. 8 AVG 1991 lautet:Paragraph 13, Absatz 8, AVG 1991 lautet: „Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 lauten: § 6Paragraph 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. § 20Paragraph 20 Vorprüfung
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
  1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
  2. der Bebauungsplan,
  3. eine Bausperre,
  4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
  5. ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,ein Bauverbot nach Paragraph 11, Absatz 5, dieses Gesetzes oder Paragraph 30, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000,
  6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
  7. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetzeeine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist die Prüfung nach Z. 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfaßt ist.Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist die Prüfung nach Ziffer 7, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfaßt ist.
(2)Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
(2)Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach Paragraph 19, Absatz 3, für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen. § 23Paragraph 23 Baubewilligung
(1)Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht.Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1, letzter Satz, sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfaßt das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 2 Z. 3 vorgelegt wird. Wird diese Bescheinigung nicht vorgelegt, darf die Benützung erst nach Überprüfung des Bauwerks durch die Baubehörde, bei der die bewilligungsgemäße Ausführung festgestellt wird, erfolgen. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, darf das Recht aus der Baubewilligung für die Anlage erst nach Vorliegen der gewerbebehördlichen Genehmigung ausgeübt werden.Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins,, letzter Satz, sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfaßt das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, vorgelegt wird. Wird diese Bescheinigung nicht vorgelegt, darf die Benützung erst nach Überprüfung des Bauwerks durch die Baubehörde, bei der die bewilligungsgemäße Ausführung festgestellt wird, erfolgen. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, darf das Recht aus der Baubewilligung für die Anlage erst nach Vorliegen der gewerbebehördlichen Genehmigung ausgeübt werden. […] § 48Paragraph 48 Immissionsschutz
(1)Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
  1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
  2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(2)Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. § 50Paragraph 50 Bauwich
(1)Der seitliche Bauwich (§ 70 Abs. 1 Z. 2 bis 5) muß im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen.
(1)Der seitliche Bauwich (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5) muß im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen. Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muß der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte Gebäudefront).
(2)Zwischen einem Gebäude und der hinteren Grundstücksgrenze ist grundsätzlich bei jeder Bebauungsweise ein Bauwich im Ausmaß nach Abs. 1 einzuhalten, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgelegt ist und nicht § 51 Abs. 4 zutrifft.
(2)Zwischen einem Gebäude und der hinteren Grundstücksgrenze ist grundsätzlich bei jeder Bebauungsweise ein Bauwich im Ausmaß nach Absatz eins, einzuhalten, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgelegt ist und nicht Paragraph 51, Absatz 4, zutrifft.
(3)[…]
(4)Wenn die Grundstücksgrenze und die Gebäudefront nicht parallel zueinander verlaufen, muß jeweils der geringste Abstand das im Abs. 1 oder 2 bestimmte Ausmaß aufweisen.
(4)Wenn die Grundstücksgrenze und die Gebäudefront nicht parallel zueinander verlaufen, muß jeweils der geringste Abstand das im Absatz eins, oder 2 bestimmte Ausmaß aufweisen. Höhe der Bauwerke
(1)Die Gebäudehöhe ist nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird * nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und * nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront begrenzt. Bei zurückgesetztem Geschoss ergibt sich der Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Geschoßes angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° (Abbildung 3). Dies gilt sinngemäß auch für Gebäude mit einer Dachneigung mit mehr als 45° (Abbildung 4). Die Gebäudefront ist bei geneigtem oder stufenförmigem Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied – in aufsteigender Richtung gemessen – von mehr als 3 m (ausgenommen Giebelfronten) oder bei versetztem Verlauf (ausgenommen raumbildende Rücksprünge) von mehr als 1 m in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen. Bei der Bemessung der Höhe von baulichen Anlagen sind die Regeln für die Ermittlung der Gebäudehöhe sinngemäß anzuwenden.
(2)Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe bleiben * Vorbauten nach § 52, * Vorbauten nach Paragraph 52,, * untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder), * Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken, und * Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen, unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
(3)Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront gegen eine Verkehrsfläche ist bei einer Frontlänge von mehr als 30 m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m die Gebäudefront vom höchsten Niveau aus beginnend in Frontabschnitte mit höchstens 3 m Niveauunterschied zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen.
(4)Die Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront gegen ein Nachbargrundstück ist bei einer Frontlänge von mehr als 15 m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m entsprechend Abs. 3 vorzunehmen.
(4)Die Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront gegen ein Nachbargrundstück ist bei einer Frontlänge von mehr als 15 m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m entsprechend Absatz 3, vorzunehmen. […] Aus der Bestimmung des § 6 Abs.2 NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom
  1. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ BO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom
  2. Februar 1984, Zl. 82/05/0158).Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom
  3. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden vergleiche u.a. VwSlg. 7873 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom
  4. Februar 1984, Zl. 82/05/0158). Der Beschwerdeführer hat in der Bauverhandlung vom *** Einwendungen im Sinne des § 6 NÖ Bauordnung 1996 lediglich betreffend Einhaltung des Mindestabstandes des projektierten Bauvorhabens zur Grundgrenze des Beschwerdeführers (§ 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 1996) erhoben. Das ursprüngliche Projekt, welches die Anbringung des Vollwärmeschutzes inneliegend im Bereich des einzuhaltenden Bauwichs vorsah, hätte dieses Nachbarrecht beeinträchtigen können, weshalb der Bauwerber das Projekt auf Aufforderung des erkennenden Gerichtes dahingehend modifiziert hat, dass der Vollwärmeschutz nicht in den Bauwich hineinragt. Ansonsten wurden im wesentlichen fehlende Höhenkotierungen ergänzt (Höhe über Adria), divergierenden Angaben in den Ansichten berichtigt sowie die Gebäudehöhe für die westliche Gebäudefront ermittelt und angeführt. Das eingereichte Projekt blieb im wesentlichen unverändert.Der Beschwerdeführer hat in der Bauverhandlung vom *** Einwendungen im Sinne des Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 lediglich betreffend Einhaltung des Mindestabstandes des projektierten Bauvorhabens zur Grundgrenze des Beschwerdeführers (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996) erhoben. Das ursprüngliche Projekt, welches die Anbringung des Vollwärmeschutzes inneliegend im Bereich des einzuhaltenden Bauwichs vorsah, hätte dieses Nachbarrecht beeinträchtigen können, weshalb der Bauwerber das Projekt auf Aufforderung des erkennenden Gerichtes dahingehend modifiziert hat, dass der Vollwärmeschutz nicht in den Bauwich hineinragt. Ansonsten wurden im wesentlichen fehlende Höhenkotierungen ergänzt (Höhe über Adria), divergierenden Angaben in den Ansichten berichtigt sowie die Gebäudehöhe für die westliche Gebäudefront ermittelt und angeführt. Das eingereichte Projekt blieb im wesentlichen unverändert. Gemäß § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden. Gemäß (dem im I. Teil des AVG befindlichen) § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden. Gemäß (dem im römisch eins. Teil des AVG befindlichen) Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Zur Behauptung der unzulässigen Abänderung des Einreichplanes während des Beschwerdeverfahrens ist festzuhalten, dass die Behörden gemäß § 20 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 verpflichtet sind, der Bauwerberin die Abänderung ihres Bauvorhabens aufzutragen, wenn durch die Abänderung das Bauvorhaben den rechtlichen Bestimmungen angepasst werden kann, sodass es rechtswidrig ist, ein Bauvorhaben ohne entsprechende Aufforderung abzuweisen (vgl. u.a. VwSlg. 6.449 A, sowie VwGH vom
  5. Juni 1985, Zl. 83/05/0099, sowie VwGH vom
  6. August 1994, Zl. 94/06/0082, sowie VwGH vom
  7. Februar 1999, Zl. 97/06/0172). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Baubehörde (auch im Berufungsverfahren) verpflichtet, dem Bauwerber bei Widerspruch seines Bauvorhabens zu baurechtlichen Bestimmungen nahezulegen, sein Bauvorhaben entsprechend zu ändern, um einen Abweisungsgrund zu beseitigen. Das Projekt darf dabei nur so verändert werden, dass es nicht als ein anderes Projekt zu beurteilen wäre. Konkret hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass eine solche Verpflichtung zur Aufforderung der Änderung des Bauvorhabens in gleicher Weise angenommen werden muss, wenn das eingereichte Bauvorhaben mit einem Bebauungsplan im Widerspruch steht (VwGH 3.10.2013, Zl. 2010/06/0197).Zur Behauptung der unzulässigen Abänderung des Einreichplanes während des Beschwerdeverfahrens ist festzuhalten, dass die Behörden gemäß Paragraph 20, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996 verpflichtet sind, der Bauwerberin die Abänderung ihres Bauvorhabens aufzutragen, wenn durch die Abänderung das Bauvorhaben den rechtlichen Bestimmungen angepasst werden kann, sodass es rechtswidrig ist, ein Bauvorhaben ohne entsprechende Aufforderung abzuweisen vergleiche u.a. VwSlg. 6.449 A, sowie VwGH vom
  8. Juni 1985, Zl. 83/05/0099, sowie VwGH vom
  9. August 1994, Zl. 94/06/0082, sowie VwGH vom
  10. Februar 1999, Zl. 97/06/0172). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Baubehörde (auch im Berufungsverfahren) verpflichtet, dem Bauwerber bei Widerspruch seines Bauvorhabens zu baurechtlichen Bestimmungen nahezulegen, sein Bauvorhaben entsprechend zu ändern, um einen Abweisungsgrund zu beseitigen. Das Projekt darf dabei nur so verändert werden, dass es nicht als ein anderes Projekt zu beurteilen wäre. Konkret hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass eine solche Verpflichtung zur Aufforderung der Änderung des Bauvorhabens in gleicher Weise angenommen werden muss, wenn das eingereichte Bauvorhaben mit einem Bebauungsplan im Widerspruch steht (VwGH 3.10.2013, Zl. 2010/06/0197). Im Hinblick auf § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 8 AVG ist diese Auffassung auch für das Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten aufrechtzuerhalten. Modifikationen des Projekts sind allerdings nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Solange dies nicht der Fall ist, sind Projektmodifikationen auch vor dem Landesverwaltungsgericht zulässig, und dieses hat in der Sache selbst zu entscheiden (siehe dazu VwGH vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062). Im Hinblick auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG ist diese Auffassung auch für das Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten aufrechtzuerhalten. Modifikationen des Projekts sind allerdings nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Solange dies nicht der Fall ist, sind Projektmodifikationen auch vor dem Landesverwaltungsgericht zulässig, und dieses hat in der Sache selbst zu entscheiden (siehe dazu VwGH vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062). Im gegenständlichen Fall wurde das projektierte Bauvorhaben im wesentlichen derart abgeändert, dass das Hindernis der Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstandes durch den Vollwärmeschutz weggefallen ist. Im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung wurde damit der Widerspruch zum Bebauungsplan beseitigt. Darüberhinaus erfolgten lediglich – das Bauvorhaben nicht wesentlich verändernde – Ergänzungen sowie Richtigstellungen. Das Projekt wurde weder in seiner Lage noch in seiner Größe verändert noch liegen sonstige Umstände vor, wonach eine wesentliche Projektsänderung herbeigeführt worden wäre. Da somit im gegenständlichen Fall das Bauvorhaben durch geringfügige Abänderungen den rechtlichen Bestimmungen angepasst werden konnte, war dem Bauwerber daher die Verbesserung seines Bauvorhabens aufzutragen und liegt in diesem Vorgehen des erkennenden Gerichtes keine Rechtswidrigkeit. Das erkennende Gericht ist daher jedenfalls berechtigt, ja sogar verpflichtet, über das eingereichte Bauvorhaben zu entscheiden. Sofern der Beschwerdeführer moniert, ihm sei der Nachtragsplan 1 nicht zur Kenntnis gebracht worden, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser nicht verfahrensgegenständlich ist. Das Baubewilligungsverfahren ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den eingereichten Plänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand herbeigeführt werden soll. Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich (vgl. z.B. VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227). Die Beeinträchtigung von Nachbarrechten ist nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projekts zu beurteilen (vgl. VwGH vom 24.6.2014, 2013/05/0148).Das Baubewilligungsverfahren ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den eingereichten Plänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand herbeigeführt werden soll. Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich vergleiche , z.B. VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227). Die Beeinträchtigung von Nachbarrechten ist nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projekts zu beurteilen vergleiche VwGH vom 24.6.2014, 2013/05/0148). Das erkennende Gericht hatte daher das vom Bauwerber eingereichte und im Beschwerdeverfahren von ihm – zulässigerweise - abgeänderte Projekt anhand der vorgelegten (abgeänderten) Pläne zu beurteilen. Nach den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten des Bautechnikers (in der Bauverhandlung) bestehen nach fachlicher Beurteilung aus bautechnischer Sicht gegen die geplanten Baumaßnahmen keine Versagungsgründe. Nach dem im Beschwerdeverfahren erstatteten bautechnischen Sachverständigengutachten ist das Nachbarrecht auf ausreichende Belichtung von Hauptfenstern im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 nicht beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer ist insbesondere dem vom erkennenden Gericht eingeholten widerspruchsfreien, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom *** nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das erkennende Gericht legt diese Gutachten daher seiner Entscheidung zugrunde. Das erkennende Gericht hatte daher das vom Bauwerber eingereichte und im Beschwerdeverfahren von ihm – zulässigerweise - abgeänderte Projekt anhand der vorgelegten (abgeänderten) Pläne zu beurteilen. Nach den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten des Bautechnikers (in der Bauverhandlung) bestehen nach fachlicher Beurteilung aus bautechnischer Sicht gegen die geplanten Baumaßnahmen keine Versagungsgründe. Nach dem im Beschwerdeverfahren erstatteten bautechnischen Sachverständigengutachten ist das Nachbarrecht auf ausreichende Belichtung von Hauptfenstern im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 nicht beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer ist insbesondere dem vom erkennenden Gericht eingeholten widerspruchsfreien, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom *** nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das erkennende Gericht legt diese Gutachten daher seiner Entscheidung zugrunde. Im konkreten ist dazu folgendes auszuführen: Dem Beschwerdeführer kommt gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 ein Mitspracherecht hinsichtlich der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster zu und hat er dieses Recht auch rechtzeitig geltend gemacht, wobei mit dem Begriff der ausreichenden Belichtung in § 6 Abs. 2 Z. 3 leg.cit. nicht jeglicher Lichteinfall, sondern jener unter 45° gewährleistet ist (vgl. u.a. VwGH vom
  11. Februar 2005, Zl. 2004/05/0020). Dem Beschwerdeführer kommt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 ein Mitspracherecht hinsichtlich der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster zu und hat er dieses Recht auch rechtzeitig geltend gemacht, wobei mit dem Begriff der ausreichenden Belichtung in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. nicht jeglicher Lichteinfall, sondern jener unter 45° gewährleistet ist vergleiche u.a. VwGH vom
  12. Februar 2005, Zl. 2004/05/0020). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn nur ein Recht darauf zukommt, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält (vgl. u.a. VwSlg. 9.338 A/1977, sowie VwGH vom
  13. September 2001, Zl. 2001/05/0037, sowie VwGH vom
  14. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259). Des Weiteren kommt dem Nachbarn hinsichtlich der Gebäudehöhe allein kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 umschriebenen Kriteriums der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster (vgl. u.a. VwGH vom
  15. Juli 2007, Zl. 2005/05/0101). Keinesfalls ist ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Bebauungshöhe oder der zulässigen Gebäudehöhe unter diese Gesetzesbestimmung subsumierbar (z.B. VwGH vom 23.7.2013, Zl. 2011/05/0194). Dies bedeutet, dass ein Nachbar eine unzulässige Gebäudehöhe nur dann mit Erfolg geltend machen kann, wenn die Gebäudehöhe eine Verletzung der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster mit sich bringt. Liegt eine solche Verletzung nicht vor, ist also die ausreichende Belichtung seiner Hauptfenster von der Gebäudehöhe nicht beeinträchtigt, so kann er auch durch eine unzulässige Gebäudehöhe in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt werden und eine solche unzulässige Gebäudehöhe demnach auch nicht erfolgreich bekämpfen.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn nur ein Recht darauf zukommt, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält vergleiche u.a. VwSlg. 9.338 A/1977, sowie VwGH vom
  16. September 2001, Zl. 2001/05/0037, sowie VwGH vom
  17. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259). Des Weiteren kommt dem Nachbarn hinsichtlich der Gebäudehöhe allein kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 umschriebenen Kriteriums der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster vergleiche u.a. VwGH vom
  18. Juli 2007, Zl. 2005/05/0101). Keinesfalls ist ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Bebauungshöhe oder der zulässigen Gebäudehöhe unter diese Gesetzesbestimmung subsumierbar (z.B. VwGH vom 23.7.2013, Zl. 2011/05/0194). Dies bedeutet, dass ein Nachbar eine unzulässige Gebäudehöhe nur dann mit Erfolg geltend machen kann, wenn die Gebäudehöhe eine Verletzung der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster mit sich bringt. Liegt eine solche Verletzung nicht vor, ist also die ausreichende Belichtung seiner Hauptfenster von der Gebäudehöhe nicht beeinträchtigt, so kann er auch durch eine unzulässige Gebäudehöhe in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt werden und eine solche unzulässige Gebäudehöhe demnach auch nicht erfolgreich bekämpfen. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers grenzt im Westen an die Liegenschaft des Bauwerbers an. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer nur hinsichtlich der westlichen Gebäudefront des projektierten Bauvorhabens die Einhaltung der Bebauungshöhe geltend machen kann. Hinsichtlich der westlichen Gebäudefront wurde die Gebäudehöhe der einzelnen Frontabschnitte vom bautechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom *** ermittelt. Unter Zugrundelegung der so ermittelten Gebäudehöhe ergibt sich weiters, dass der erforderliche Mindestbauwich in den einzelnen Frontabschnitten eingehalten wird. Das wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich nach seiner Berechnung eine Gebäudehöhe von 8,31 m ergebe und somit die Bauklasse II nicht eingehalten werde, bezieht sich nach seiner eigenen Aussage in der mündlichen Verhandlung vom *** ausdrücklich auf die Nordseite des eingereichten Projektes. Ob die Westseite die Höhe von 8 m überschreite, könne er (zum Zeitpunkt der Verhandlung) nicht beurteilen. Dass die westliche Gebäudefront die zulässige Höhe überschreite, hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt – auch nicht in der Stellungnahme vom *** – vorgebracht. Das wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich nach seiner Berechnung eine Gebäudehöhe von 8,31 m ergebe und somit die Bauklasse römisch zwei nicht eingehalten werde, bezieht sich nach seiner eigenen Aussage in der mündlichen Verhandlung vom *** ausdrücklich auf die Nordseite des eingereichten Projektes. Ob die Westseite die Höhe von 8 m überschreite, könne er (zum Zeitpunkt der Verhandlung) nicht beurteilen. Dass die westliche Gebäudefront die zulässige Höhe überschreite, hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt – auch nicht in der Stellungnahme vom *** – vorgebracht. Im gegenständlichen Fall ist die zulässige Bebauung durch einen Bebauungsplan geregelt. Dieser sieht für das konkrete Baugrundstück die offene Bebauungsweise, die Bauklassen I, II sowie eine Bebauungsdichte von 50 % vor. Für den einzuhaltenden Bauwich kommt daher die Bestimmung des § 50 NÖ Bauordnung 1996 zum Tragen. Im gegenständlichen Fall ist die zulässige Bebauung durch einen Bebauungsplan geregelt. Dieser sieht für das konkrete Baugrundstück die offene Bebauungsweise, die Bauklassen römisch eins, römisch zwei sowie eine Bebauungsdichte von 50 % vor. Für den einzuhaltenden Bauwich kommt daher die Bestimmung des Paragraph 50, NÖ Bauordnung 1996 zum Tragen. Im geregelten Baulandbereich, wie im gegenständlichen Fall, ergibt sich die zulässige Bebauung von den Festlegungen im Bebauungsplan. Für ein Gebäude auf dem Baugrundstück des Bauwerbers beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe für jede Gebäudefront somit 8 m mit einem Bauwich von mindestens 4 m (= halbe Gebäudehöhe). Beurteilungsmaßstab für die Zulässigkeit eines Gebäudes im geregelten Bauland ist die maximal zulässige Bebauung. Die Zulässigkeit eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils kann anhand der an das höchstzulässige Gebäudehöhe zu messen, und zwar derart, dass anhand der an das höchstzulässige Gebäude angelegten Ebene des Lichteinfallswinkels von 45 Grad beurteilt werden (vgl. VwGH 06.11.2013, 2010/05/0179). Liegt das projektierte Bauvorhaben unterhalb dieser Ebene, ist es jedenfalls zulässig. Umgekehrt orientiert sich auch die Zulässigkeit von Hauptfenstern auf dem Nachbargrundstück an dieser Ebene. Legt man an die maximal zulässige Bebauung auf dem Baugrundstück des Bauwerbers eine Ebene im Lichteinfallswinkel von 45°, so ergibt die Schnittlinie auf der im geringsten Abstand zur Grundstücksgrenze möglichen Gebäudefront eines zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers jene Linie, ab der seine zukünftigen Hauptfenster bei Berücksichtigung der ungünstigsten zulässigen Bebauung auf dem Baugrundstück des Bauwerbers grundsätzlich zulässig sind. Im geregelten Baulandbereich, wie im gegenständlichen Fall, ergibt sich die zulässige Bebauung von den Festlegungen im Bebauungsplan. Für ein Gebäude auf dem Baugrundstück des Bauwerbers beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe für jede Gebäudefront somit 8 m mit einem Bauwich von mindestens 4 m (= halbe Gebäudehöhe). Beurteilungsmaßstab für die Zulässigkeit eines Gebäudes im geregelten Bauland ist die maximal zulässige Bebauung. Die Zulässigkeit eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils kann anhand der an das höchstzulässige Gebäudehöhe zu messen, und zwar derart, dass anhand der an das höchstzulässige Gebäude angelegten Ebene des Lichteinfallswinkels von 45 Grad beurteilt werden vergleiche VwGH 06.11.2013, 2010/05/0179). Liegt das projektierte Bauvorhaben unterhalb dieser Ebene, ist es jedenfalls zulässig. Umgekehrt orientiert sich auch die Zulässigkeit von Hauptfenstern auf dem Nachbargrundstück an dieser Ebene. Legt man an die maximal zulässige Bebauung auf dem Baugrundstück des Bauwerbers eine Ebene im Lichteinfallswinkel von 45°, so ergibt die Schnittlinie auf der im geringsten Abstand zur Grundstücksgrenze möglichen Gebäudefront eines zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers jene Linie, ab der seine zukünftigen Hauptfenster bei Berücksichtigung der ungünstigsten zulässigen Bebauung auf dem Baugrundstück des Bauwerbers grundsätzlich zulässig sind. Bei Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Bauwichs gemäß § 50 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 darf ein Gebäude mit der nach den Bauvorschriften zulässigen Gebäudehöhe jedenfalls errichtet werden, auch wenn dadurch der Lichteinfall zulässiger künftiger Nachbargebäude eingeschränkt würde (vgl. VwGH vom 16.12.2008, 2007/05/0250).Bei Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Bauwichs gemäß Paragraph 50, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 darf ein Gebäude mit der nach den Bauvorschriften zulässigen Gebäudehöhe jedenfalls errichtet werden, auch wenn dadurch der Lichteinfall zulässiger künftiger Nachbargebäude eingeschränkt würde vergleiche VwGH vom 16.12.2008, 2007/05/0250). Wird die zulässige Gebäudehöhe nach § 53 NÖ BauO 1996 eingehalten, so ist im Verfahren über die Bewilligung eines dem Bebauungsplan entsprechenden Gebäudes in Bezug auf die Nachbargrundstücke der "freie Lichteinfall“ nicht mehr zu prüfen, weil diesem Umstand bereits bei Anordnung der Bebauungshöhe im Bebauungsplan und mit der gesetzlichen Anordnung der Gebäudehöhe im § 53 NÖ BauO 1996 Rechnung getragen worden ist (vgl. dazu VwGH 15.05.2012, 2010/05/0141). Wird die zulässige Gebäudehöhe nach Paragraph 53, NÖ BauO 1996 eingehalten, so ist im Verfahren über die Bewilligung eines dem Bebauungsplan entsprechenden Gebäudes in Bezug auf die Nachbargrundstücke der "freie Lichteinfall“ nicht mehr zu prüfen, weil diesem Umstand bereits bei Anordnung der Bebauungshöhe im Bebauungsplan und mit der gesetzlichen Anordnung der Gebäudehöhe im Paragraph 53, NÖ BauO 1996 Rechnung getragen worden ist vergleiche dazu VwGH 15.05.2012, 2010/05/0141). Wie die schlüssige und nachvollziehbare Berechnung der Höhe der westlichen Gebäudefront im Sachverständigengutachten vom *** ergeben hat, entspricht das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf dem Baugrundstück des Bauwerbers in diesem Bereich der Bauklasse II und wird der erforderliche Mindestbauwich im Ausmaß der halben Gebäudehöhe zum Beschwerdeführer eingehalten. Demzufolge liegt keine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45° auf zulässige Hauptfenster – weder des bestehenden noch eines zulässigen, künftig bewilligungsfähigen Gebäudes – auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers vor. Eine Verletzung des Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z.3 NÖ Bauordnung 1996 auf ausreichende Belichtung zulässiger Hauptfenster auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ist nicht gegeben. Wie die schlüssige und nachvollziehbare Berechnung der Höhe der westlichen Gebäudefront im Sachverständigengutachten vom *** ergeben hat, entspricht das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf dem Baugrundstück des Bauwerbers in diesem Bereich der Bauklasse römisch zwei und wird der erforderliche Mindestbauwich im Ausmaß der halben Gebäudehöhe zum Beschwerdeführer eingehalten. Demzufolge liegt keine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45° auf zulässige Hauptfenster – weder des bestehenden noch eines zulässigen, künftig bewilligungsfähigen Gebäudes – auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers vor. Eine Verletzung des Nachbarrechtes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 auf ausreichende Belichtung zulässiger Hauptfenster auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ist nicht gegeben. Die mehrfach vorgebrachten Einwände hinsichtlich angeblicher Verstöße gegen die Bauvorschriften bezüglich des in den Bauwich ragenden Balkons im Süden, der im Nordosten geplanten Anschüttung, der für die Nordseite errechneten Gebäudehöhe sowie des Bauwichs zum südlich des Baugrundstücks gelegenen *** betreffen nicht die dem Beschwerdeführer zugekehrte westliche Gebäudefront, sodass ihm im Sinne der oben genannten Rechtsprechung diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass der Einreichplan nicht ordnungsgemäß ausgeführt sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass die Baupläne und Baubeschreibung in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, sodass der Nachbar im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen vielmehr nur geltend machen kann, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen würden, durch die er außer Stande gesetzt sei, sich über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (vgl. u.a. VwGH vom
  19. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101, sowie VwGH vom
  20. Juni 2012, Zl. 2010/05/0210). Im vorliegenden Fall haben die – auch verbesserten – verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen ausgereicht, dem Beschwerdeführer jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren gebraucht hat, sodass ihm kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darauf zusteht, dass die verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Soweit also die Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen auf diesen Plänen gerügt wird, wird damit keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 geltend gemacht, zumal dem Beschwerdeführer zu dieser Frage kein Mitspracherecht zusteht (vgl. u.a. auch VwGH vom
  21. Februar 2006, Zl. 2004/05/0006). Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass der Einreichplan nicht ordnungsgemäß ausgeführt sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass die Baupläne und Baubeschreibung in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, sodass der Nachbar im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen vielmehr nur geltend machen kann, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen würden, durch die er außer Stande gesetzt sei, sich über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren vergleiche u.a. VwGH vom
  22. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101, sowie VwGH vom
  23. Juni 2012, Zl. 2010/05/0210). Im vorliegenden Fall haben die – auch verbesserten – verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen ausgereicht, dem Beschwerdeführer jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren gebraucht hat, sodass ihm kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darauf zusteht, dass die verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Soweit also die Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen auf diesen Plänen gerügt wird, wird damit keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 geltend gemacht, zumal dem Beschwerdeführer zu dieser Frage kein Mitspracherecht zusteht vergleiche u.a. auch VwGH vom
  24. Februar 2006, Zl. 2004/05/0006). Wenn der Beschwerdeführer behauptet, der Einreichplan sei mit falschen Maßangaben versehen, welche der Wirklichkeit widersprechen würden, so wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Insoweit der Beschwerdführer vorbringt, dass sein Grundstück niveaumäßig unterhalb der Liegenschaft des Bauwerbers liege und der Sachverständige in seinem Gutachten fälschlicherweise von einem Bezugspunkt minus 0,50 (anstatt minus 0,40) ausgehe, so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass für die Berechnung der Gebäudehöhe gemäß § 53 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 das Niveau des Baugrundstückes heranzuziehen ist, während das Niveau der Nachbarliegenschaften grundsätzlich außer Betracht bleibt. Wesentliche Grundlage der Berechnung der Gebäudehöhe im Zusammenhang mit der gebotenen Einhaltung des Bauwichs auf dem Baugrundstück und des freien Lichteinfalles auf dem Nachbargrundstück ist das maßgebliche Gelände unter Berücksichtigung der das Gelände und dessen Veränderung betreffenden Anordnungen der NÖ BauO 1996 […] Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls gemäß § 51 Abs. 4 NÖ BauO ist daher von dem im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides jeweils bestehenden zulässigen Gelände auszugehen (VwGH 16.12.2008, 2007/05/0250). Dass auf dem Baugrundstück eine unzulässige Geländeveränderung vorgenommen worden sei und daher das zur Zeit bestehende Niveau nicht rechtmäßig sei, wurde niemals behauptet.Wenn der Beschwerdeführer behauptet, der Einreichplan sei mit falschen Maßangaben versehen, welche der Wirklichkeit widersprechen würden, so wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Insoweit der Beschwerdführer vorbringt, dass sein Grundstück niveaumäßig unterhalb der Liegenschaft des Bauwerbers liege und der Sachverständige in seinem Gutachten fälschlicherweise von einem Bezugspunkt minus 0,50 (anstatt minus 0,40) ausgehe, so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass für die Berechnung der Gebäudehöhe gemäß Paragraph 53, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 das Niveau des Baugrundstückes heranzuziehen ist, während das Niveau der Nachbarliegenschaften grundsätzlich außer Betracht bleibt. Wesentliche Grundlage der Berechnung der Gebäudehöhe im Zusammenhang mit der gebotenen Einhaltung des Bauwichs auf dem Baugrundstück und des freien Lichteinfalles auf dem Nachbargrundstück ist das maßgebliche Gelände unter Berücksichtigung der das Gelände und dessen Veränderung betreffenden Anordnungen der NÖ BauO 1996 […] Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls gemäß Paragraph 51, Absatz 4, NÖ BauO ist daher von dem im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides jeweils bestehenden zulässigen Gelände auszugehen (VwGH 16.12.2008, 2007/05/0250). Dass auf dem Baugrundstück eine unzulässige Geländeveränderung vorgenommen worden sei und daher das zur Zeit bestehende Niveau nicht rechtmäßig sei, wurde niemals behauptet. Darüber hinaus ist der Einreichplan ohnehin als schlüssig anzusehen, zumal als Bezugspunkt von der Fußbodenoberkante +/- 0,00 ausgegangen wird, das Niveau des Baugrundstückes im Bereich der Grenze zum Beschwerdeführer mit -0,50 angegeben und – was der Beschwerdeführer offensichtlich übersieht – das Niveau auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers mit -0,10 angegeben ist. Daraus ergibt sich nachvollziehbar, dass das Grundstück des Bauwerbers – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – um 0,40 m tiefer liegt als jenes des Beschwerdeführers. Inwieweit es dabei zugleich möglich sein soll, dass nach Angaben des Beschwerdeführers dessen Grundstück tiefer liege als jenes des Bauwerbers, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Auch wurde dem Vorbringen des Bauwerbers in der Verhandlung vom ***, wonach das Grundstück des Bauwerbers niedriger liege, vom Beschwerdeführer nicht widersprochen. Die im Schriftsatz vom *** vorgelegten Fotos sind diesbezüglich nicht hilfreich, zumal keinerlei Angaben darüber vorliegen, was die einzelnen Darstellungen darlegen sollen (ersichtlich ist jeweils ein Maßstab ohne deklarierten Bezugspunkt mit unterschiedlichen Höhenangaben). Im übrigen spiegeln die offenbar auf dem Grundstück des Beschwerdeführers getätigten Aufnahmen nicht das hinter der Sockelmauer bzw. dem Zaun vorhandene Gelände des Bauwerbers wider. Schließlich ist festzuhalten, dass im Zuge des Ortsaugenscheines anlässlich der mündlichen Verhandlung am *** ersichtlich war, dass generell das Gelände von West nach Ost abfallend ist, sodass auch aus diesem Grund schlüssig ist, dass das Niveau des Baugrundstückes tiefer liegt. Ebensowenig kann der Beschwerdeführer erfolgreich geltend machen, dass der Altbestand auf der Liegenschaft des Bauführers Abweichungen im Hinblick auf die Fertigstellungsanzeige im Jahr *** aufweise, wonach ein Abstand von 3 m festgestellt worden sei, der tatsächliche Gebäudeabstand jedoch 2,76 m betrage. Zum einen ist der Altbestand nicht verfahrensgegenständlich, zum anderen erfolgt durch das gegenständliche Projekt eben die Beseitigung dieser Rechtswidrigkeit, indem der in den Bauwich ragende Teil des Altbestandes abgetragen werden soll und schließlich ist der Altbestand naturgemäß bei der Gebäudehöhenberechnung in Bezug auf die geplante Aufstockung mit einbezogen, welche – wie bereits dargelegt – ergeben hat, dass das Nachbarrecht des § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 nicht verletzt wird. Ebensowenig kann der Beschwerdeführer erfolgreich geltend machen, dass der Altbestand auf der Liegenschaft des Bauführers Abweichungen im Hinblick auf die Fertigstellungsanzeige im Jahr *** aufweise, wonach ein Abstand von 3 m festgestellt worden sei, der tatsächliche Gebäudeabstand jedoch 2,76 m betrage. Zum einen ist der Altbestand nicht verfahrensgegenständlich, zum anderen erfolgt durch das gegenständliche Projekt eben die Beseitigung dieser Rechtswidrigkeit, indem der in den Bauwich ragende Teil des Altbestandes abgetragen werden soll und schließlich ist der Altbestand naturgemäß bei der Gebäudehöhenberechnung in Bezug auf die geplante Aufstockung mit einbezogen, welche – wie bereits dargelegt – ergeben hat, dass das Nachbarrecht des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 nicht verletzt wird. Insofern das Vorbringen die Grundgrenze betrifft, so wurde sowohl in der Verhandlung vom *** wie auch im Schriftsatz vom *** der Verlauf dieser – im Grenzkataster – befindlichen Grenze außer Streit gestellt. Die möglicherweise falsch eingetragene Kennzeichnung der bereits vorhandenen Sockelmauer ist nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens, sodass eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit des Einreichplanes außer Betracht bleiben kann. Auch die Farbgebung von Bauwerksteilen ist ebensowenig geeignet, ein Mitspracherecht des Nachbarn zu begründen wie die Qualifikation des an der östlichen Grundgrenze situierten Carports, welches nach Ansicht des Beschwerdeführers als Garage zu werten sei. Die zum Beschwerdeführer nächstgelegene, nämlich südwestliche, Ecke des Carports weist einen Abstand zur Grundgrenze zum Beschwerdeführer von ca. 34 m (gemessen im Einreichplan) auf, sodass von vorneherein eine Verletzung von Nachbarrechten durch die Errichtung des Carports denkunmöglich ist. Wenn der Beschwerdeführer in der Bauverhandlung vom *** weiters vorbrachte, dass mehr als 50 % des Grundstückes bebaut würden, ein Aufstocken aus statischer Sicht nicht möglich sei, laut mündlicher Vereinbarung zwischen den Rechtsvorgängern der beiden benachbarten Grundstücke auf eine Aufstockung verzichtet worden sei sowie die Verkehrssicherheit auf dem *** gewährleistet werden müsse, so darf nochmals auf die in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 taxativ aufgezählten Nachbarrechte verwiesen werden. Wenn der Beschwerdeführer in der Bauverhandlung vom *** weiters vorbrachte, dass mehr als 50 % des Grundstückes bebaut würden, ein Aufstocken aus statischer Sicht nicht möglich sei, laut mündlicher Vereinbarung zwischen den Rechtsvorgängern der beiden benachbarten Grundstücke auf eine Aufstockung verzichtet worden sei sowie die Verkehrssicherheit auf dem *** gewährleistet werden müsse, so darf nochmals auf die in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 taxativ aufgezählten Nachbarrechte verwiesen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung die Bebauungsdichte auf Grund der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte nicht zu (VwGH 16.03.2012, 2009/05/0136; VwGH 18.12.2006, 2004/05/0208 u.a.). Das in § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 normierte Nachbarrecht auf Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz steht nach höchstgerichtlicher Judikatur nur hinsichtlich bereits bestehender und baubehördlich bewilligter bzw. angezeigter Bauwerke der Nachbarn zu. Der Beschwerdeführer kann daher statische Fragen der Aufstockung des Bauvorhabens wie auch des Carport-Fundamentes ebensowenig wie die (im übrigen nicht fristgerecht monierte) Kennzeichnung von Brandabschnitten im Stiegenhaus des eingereichten Projektes erfolgreich relevieren. Das auf Bauwerke des Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz kann nach § 6 Abs. 2 Z. 1 der NÖ Bauordnung 1996 nur insoweit verletzt werden, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauvorhabens der Nachbarschutz, nicht jedoch der Schutz der zukünftigen Bewohner des Bauvorhabens nicht gewährleistet ist (vgl. u.a. VwGH vom
  25. September 2004, Zl. 2001/05/1127, sowie VwGH vom
  26. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0031, sowie VwGH vom
  27. Oktober 2008, Zl. 2007/05/0072). Dass und allenfalls welche seiner eigenen Bauwerke in ihrer Standsicherheit oder im Brandschutz gefährdet wären, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan (vgl. VwGH 11.12.2012, 2009/05/0308; VwGH 15.05.2014, 2011/05/0125 u.a.). Zur Vereinbarung zwischen den Rechtsvorgängern wird darauf hingewiesen, dass eine zivilrechtliche Abmachung nicht geeignet ist, die Bestimmungen der NÖ Bauordnung außer Kraft zu setzen. Dieses Vorbringen ist daher privatrechtlich zu verfolgen und wird diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Das in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 normierte Nachbarrecht auf Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz steht nach höchstgerichtlicher Judikatur nur hinsichtlich bereits bestehender und baubehördlich bewilligter bzw. angezeigter Bauwerke der Nachbarn zu. Der Beschwerdeführer kann daher statische Fragen der Aufstockung des Bauvorhabens wie auch des Carport-Fundamentes ebensowenig wie die (im übrigen nicht fristgerecht monierte) Kennzeichnung von Brandabschnitten im Stiegenhaus des eingereichten Projektes erfolgreich relevieren. Das auf Bauwerke des Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz kann nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1996 nur insoweit verletzt werden, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauvorhabens der Nachbarschutz, nicht jedoch der Schutz der zukünftigen Bewohner des Bauvorhabens nicht gewährleistet ist vergleiche u.a. VwGH vom
  28. September 2004, Zl. 2001/05/1127, sowie VwGH vom
  29. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0031, sowie VwGH vom
  30. Oktober 2008, Zl. 2007/05/0072). Dass und allenfalls welche seiner eigenen Bauwerke in ihrer Standsicherheit oder im Brandschutz gefährdet wären, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan vergleiche VwGH 11.12.2012, 2009/05/0308; VwGH 15.05.2014, 2011/05/0125 u.a.). Zur Vereinbarung zwischen den Rechtsvorgängern wird darauf hingewiesen, dass eine zivilrechtliche Abmachung nicht geeignet ist, die Bestimmungen der NÖ Bauordnung außer Kraft zu setzen. Dieses Vorbringen ist daher privatrechtlich zu verfolgen und wird diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Im Hinblick auf die monierte Verkehrssicherheit wird festgestellt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  31. März 1999, Zl. 99/05/0049, sowie VwGH vom
  32. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259, sowie VwGH vom
  33. März 2005, Zl. 2003/05/0176, sowie VwGH vom
  34. April 2005, Zl. 2004/05/0203, sowie VwGH vom
  35. September 2005, Zl. 2005/05/0186, sowie VwGH vom
  36. November 2005, Zl. 2005/05/0137, sowie VwGH vom
  37. November 2005, Zl. 2005/05/0909, sowie VwGH vom
  38. April 2006, Zl. 2005/05/0171, sowie VwGH vom
  39. Juli 2007, Zl. 2006/05/0088) der Nachbar hinnehmen muss, dass ein Bauwerk einen entsprechenden Verkehr auslöst und steht dem Nachbarn hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gemäß § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 zu. Er hat also keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern, insbesondere auch nicht darauf, dass sich keine höheren Lärm- und Geruchsbelästigungen ergeben, sodass die Nachbarn die Auswirkungen des Vorbeifahrens von Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in einem Baubewilligungsverfahren nicht erfolgreich bekämpfen können. Des Weiteren fällt auch der Aspekt der Sicherung des Straßenverkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, nicht in den Bereich subjektiv-öffentlicher Rechte der Nachbarn (vgl. u.a. auch VwGH vom
  40. Juli 2007, Zl. 2006/05/0088). Auch kommt dem Nachbarn hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 über die Anzahl und die Ausgestaltung von Abstellanlagen als solche sowie über die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten kein über die Regelungen des § 6 Abs. 2 leg.cit. hinausgehendes Nachbarrecht zu (vgl. u.a. VwGH vom
  41. Juni 1986, Zl. 86/05/0023, sowie VwGH vom
  42. Juni 2012, Zl. 2011/05/0197, sowie VwGH vom
  43. Juni 2012, Zl. 2010/05/0223).Im Hinblick auf die monierte Verkehrssicherheit wird festgestellt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  44. März 1999, Zl. 99/05/0049, sowie VwGH vom
  45. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259, sowie VwGH vom
  46. März 2005, Zl. 2003/05/0176, sowie VwGH vom
  47. April 2005, Zl. 2004/05/0203, sowie VwGH vom
  48. September 2005, Zl. 2005/05/0186, sowie VwGH vom
  49. November 2005, Zl. 2005/05/0137, sowie VwGH vom
  50. November 2005, Zl. 2005/05/0909, sowie VwGH vom
  51. April 2006, Zl. 2005/05/0171, sowie VwGH vom
  52. Juli 2007, Zl. 2006/05/0088) der Nachbar hinnehmen muss, dass ein Bauwerk einen entsprechenden Verkehr auslöst und steht dem Nachbarn hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 zu. Er hat also keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern, insbesondere auch nicht darauf, dass sich keine höheren Lärm- und Geruchsbelästigungen ergeben, sodass die Nachbarn die Auswirkungen des Vorbeifahrens von Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in einem Baubewilligungsverfahren nicht erfolgreich bekämpfen können. Des Weiteren fällt auch der Aspekt der Sicherung des Straßenverkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, nicht in den Bereich subjektiv-öffentlicher Rechte der Nachbarn vergleiche u.a. auch VwGH vom
  53. Juli 2007, Zl. 2006/05/0088). Auch kommt dem Nachbarn hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 über die Anzahl und die Ausgestaltung von Abstellanlagen als solche sowie über die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten kein über die Regelungen des Paragraph 6, Absatz 2, leg.cit. hinausgehendes Nachbarrecht zu vergleiche u.a. VwGH vom
  54. Juni 1986, Zl. 86/05/0023, sowie VwGH vom
  55. Juni 2012, Zl. 2011/05/0197, sowie VwGH vom
  56. Juni 2012, Zl. 2010/05/0223). Der Vollständigkeit halber – wenngleich diese Vorbringen nicht fristgerecht erhoben wurden und daher Präklusion gemäß § 42 AVG 1991 eingetreten ist – wird klargestellt, dass einem Nachbarn mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 kein Mitspracherecht hinsichtlich der in § 56 leg.cit. geregelten Aspekte der Orts- und Stadtbildgestaltung zukommt (vgl. u.a. VwGH vom
  57. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0205, sowie VwGH vom
  58. Juni 2004, Zl. 2003/05/0196, u.a.), sodass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren mit seinem Vorbringen, die Einholung eines Ortsbildgutachtens sei unterlassen worden, mangels einer Mitsprachemöglichkeit auch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend machen konnte. Soweit der Beschwerdeführer auch einen Einblick in seine Terrasse befürchtet, ist ihm zu entgegnen, dass die NÖ Bauordnung kein allgemeines Recht auf Achtung des Privatlebens gewährt (vgl. VwGH 4.9.2001, 2001/05/0037). Wenn der Beschwerdeführer weiters vermeint, es bestehe eine Immissionsgefahr durch den Abfluss von Regenwässern, so ist klarzustellen, dass die Immissionen, hinsichtlich derer ein Nachbarrecht besteht, in § 48 NÖ Bauordnung 1996 taxativ genannt sind. Auch entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass ein Belästigungsschutz vor "Abfluss von Niederschlagswässern" in dieser Norm nicht enthalten ist und der Nachbar einen möglicherweise veränderten Abflussverlauf nicht erfolgreich geltend machen kann. Hinsichtlich anderer Immissionen als der in § 48 NÖ Bauordnung genannten Art kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (VwGH 25.02.2011, 2009/05/0220; VwGH 16.12.2008, 2007/05/0054 u.a.). Nachbarn kommen im Bauverfahren keine subjektiv-öffentlichen Rechte in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer (vgl. VwGH 20.7.2004, 2003/05/0249), in Bezug auf den Grundwasserhaushalt/Grundwasserspiegel (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2007/05/0241) oder in Bezug auf die Abwehr von Hochwassergefahren zu; der Nachbar hat aus baurechtlichen Gesichtspunkten kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall zu erwartende Hochwasser- bzw. Vermurungsgefahr keine quantitative Veränderung erfahre (vgl. VwGH vom 16.12.1997, 97/05/0248). Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke ist nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten (vgl. VwGH vom 23.7.2013, 2011/05/0194). Die Baubehörde hat im Baubewilligungsverfahren außerdem mangels Zuständigkeit keine wasserrechtlichen Bestimmungen anzuwenden (vgl. VwGH vom 20.2.2007, 2006/05/0176) oder hypothetische Überlegungen in Bezug auf Verfahren nach anderen Materiengesetzen anzustellen. Anordnungen betreffend die Abflussverhältnisse von einem Grundstück fallen nicht in die Kompetenz der Baubehörde, sondern unter den Kompetenztatbestand Wasserrecht. Der Vollständigkeit halber – wenngleich diese Vorbringen nicht fristgerecht erhoben wurden und daher Präklusion gemäß Paragraph 42, AVG 1991 eingetreten ist – wird klargestellt, dass einem Nachbarn mangels Aufzählung im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 kein Mitspracherecht hinsichtlich der in Paragraph 56, leg.cit. geregelten Aspekte der Orts- und Stadtbildgestaltung zukommt vergleiche u.a. VwGH vom
  59. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0205, sowie VwGH vom
  60. Juni 2004, Zl. 2003/05/0196, u.a.), sodass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren mit seinem Vorbringen, die Einholung eines Ortsbildgutachtens sei unterlassen worden, mangels einer Mitsprachemöglichkeit auch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend machen konnte. Soweit der Beschwerdeführer auch einen Einblick in seine Terrasse befürchtet, ist ihm zu entgegnen, dass die NÖ Bauordnung kein allgemeines Recht auf Achtung des Privatlebens gewährt vergleiche VwGH 4.9.2001, 2001/05/0037). Wenn der Beschwerdeführer weiters vermeint, es bestehe eine Immissionsgefahr durch den Abfluss von Regenwässern, so ist klarzustellen, dass die Immissionen, hinsichtlich derer ein Nachbarrecht besteht, in Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 taxativ genannt sind. Auch entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass ein Belästigungsschutz vor "Abfluss von Niederschlagswässern" in dieser Norm nicht enthalten ist und der Nachbar einen möglicherweise veränderten Abflussverlauf nicht erfolgreich geltend machen kann. Hinsichtlich anderer Immissionen als der in Paragraph 48, NÖ Bauordnung genannten Art kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (VwGH 25.02.2011, 2009/05/0220; VwGH 16.12.2008, 2007/05/0054 u.a.). Nachbarn kommen im Bauverfahren keine subjektiv-öffentlichen Rechte in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer vergleiche VwGH 20.7.2004, 2003/05/0249), in Bezug auf den Grundwasserhaushalt/Grundwasserspiegel vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2007/05/0241) oder in Bezug auf die Abwehr von Hochwassergefahren zu; der Nachbar hat aus baurechtlichen Gesichtspunkten kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall zu erwartende Hochwasser- bzw. Vermurungsgefahr keine quantitative Veränderung erfahre vergleiche VwGH vom 16.12.1997, 97/05/0248). Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke ist nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten vergleiche VwGH vom 23.7.2013, 2011/05/0194). Die Baubehörde hat im Baubewilligungsverfahren außerdem mangels Zuständigkeit keine wasserrechtlichen Bestimmungen anzuwenden vergleiche VwGH vom 20.2.2007, 2006/05/0176) oder hypothetische Überlegungen in Bezug auf Verfahren nach anderen Materiengesetzen anzustellen. Anordnungen betreffend die Abflussverhältnisse von einem Grundstück fallen nicht in die Kompetenz der Baubehörde, sondern unter den Kompetenztatbestand Wasserrecht. Aus dem nunmehr vom erkennenden Gericht zu beurteilenden Projekt können sohin subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin nicht (mehr) verletzt werden. Erfüllt der Bauwerber aber die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung der Baubewilligung, so hat er einen Rechtsanspruch auf Erteilung derselben. Der angefochtene Bescheid war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Spruch im Sinne der zulässigen Projektmodifikation zu fassen war. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass entgegen der Vorschreibung im erstinstanzlichen Bescheid im Nachtragsplan 2 „der Parkplatz nicht als Trompete ausgeführt“ sei, wird darauf hingewiesen, dass laut Spruch dieses Erkenntnisses lediglich der Einreichplan, welcher Bestandteil der Bewilligung ist, ausgewechselt wurde, im übrigen jedoch der angefochtene Bescheid bestätigt wird. Somit bleibt die erteilte Bewilligung (der erstinstanzliche Bescheid ist im Berufungsbescheid aufgegangen) vollinhaltlich, das heißt auch betreffend die erteilte Auflage hinsichtlich der Stützmauer an der Westseite des Carports, aufrecht.
  61. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0517

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