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LVwG-AB-14-4304

Obsah (9)§ 112§ 25a§ 10§ 27Art. 130§ 28§ 34§ 3§ 117

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4304 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 112

Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) neu festgelegt bis ein Jahr ab Zustellung dieses Erkenntnisses.Die Bauvollendungsfrist wird

Paragraph 112, Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) neu festgelegt bis ein Jahr ab Zustellung dieses Erkenntnisses. 4. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat der ***, in ***, ***, mit Bescheid vom ***

§ 10

WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Sanierung und zum Betrieb eines Brunnens (***) auf dem Grundstück ***, KG ***, zur Wasserentnahme von maximal 15 l/s zu Spül- und Reinigungszwecken des Molkereibetriebes der *** am Standort ***, zur Errichtung einer Transportleitung mit einer Gesamtlänge von 2645 Metern, Errichtung einer Flockungsfiltration und einer UV-Desinfektionsanlage und Errichtung jeweils einer Grundwasserbeweissicherungssonde auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen befristet bis *** erteilt. Das Wasserrecht wurde an die Person der Wasserberechtigten gebunden, als Bauvollendungsfrist wurde ein Jahr ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt.Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat der ***, in ***, ***, mit Bescheid vom ***

Paragraph 10, WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Sanierung und zum Betrieb eines Brunnens (***) auf dem Grundstück ***, KG ***, zur Wasserentnahme von maximal 15 l/s zu Spül- und Reinigungszwecken des Molkereibetriebes der *** am Standort ***, zur Errichtung einer Transportleitung mit einer Gesamtlänge von 2645 Metern, Errichtung einer Flockungsfiltration und einer UV-Desinfektionsanlage und Errichtung jeweils einer Grundwasserbeweissicherungssonde auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen befristet bis *** erteilt. Das Wasserrecht wurde an die Person der Wasserberechtigten gebunden, als Bauvollendungsfrist wurde ein Jahr ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. Weiters wurden der *** im II. Teil des Bescheidspruches Verfahrenskosten auferlegt, im III. Teil erfolgte die Festlegung eines Schutzgebietes für das eingeräumte Wasserrecht, im IV. Teil wurde die *** zur Zahlung einer einmaligen Entschädigung von € 17.636,05 an den Erstbeschwerdeführer für Beschränkungen auf Grund des Schutzgebietes verpflichtet und im V. Teil erfolgte die Abweisung des Antrages des Erstbeschwerdeführers auf Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes für den Brunnen auf Grundstück ***, KG ***, und auf Aufhebung des Schutzgebietes. Weiters wurde in diesem V. Teil der Antrag weiterer Personen auf Erlöschensfeststellung und Aufhebung des Schutzgebietes zurückgewiesen.Weiters wurden der *** im römisch zwei. Teil des Bescheidspruches Verfahrenskosten auferlegt, im römisch drei. Teil erfolgte die Festlegung eines Schutzgebietes für das eingeräumte Wasserrecht, im römisch vier. Teil wurde die *** zur Zahlung einer einmaligen Entschädigung von € 17.636,05 an den Erstbeschwerdeführer für Beschränkungen auf Grund des Schutzgebietes verpflichtet und im römisch fünf. Teil erfolgte die Abweisung des Antrages des Erstbeschwerdeführers auf Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes für den Brunnen auf Grundstück ***, KG ***, und auf Aufhebung des Schutzgebietes. Weiters wurde in diesem römisch fünf. Teil der Antrag weiterer Personen auf Erlöschensfeststellung und Aufhebung des Schutzgebietes zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer *** (Erstbeschwerdeführer) bringt durch seinen Rechtsvertreter *** vor, dass der Bescheid vom *** in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in Folge inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben sei. Es werde das Grundeigentum am Grundstück ***, KG ***, verletzt, welches auch verfassungsgesetzlich gewährleistet sei. Es seien Anträge auf Erlöschensfeststellung des mit Bescheid vom *** eingeräumten Wasserrechtes für einen Brunnen auf Grundstück *** samt Aufhebung der dazu ergangenen Schutzgebietsanordnung, welche auch das Grundstück des Beschwerdeführers betreffe, gestellt worden. Es werde der *** u.a. die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage der Betriebsstätte *** und andere durch Entnahme aus dem bestehenden Brunnen auf Grundstück *** erteilt. Diese Bewilligung stelle rechtlich eine Änderungsbewilligung zum Bescheid vom *** dar. Auf Grund der Erlöschensfeststellungsanträge hätten die Ehegatten *** ablehnende Stellungnahmen abgegeben. Gegenstand der Verhandlung am *** sei nicht nur das Projekt zur Erweiterung der Wasserversorgungsanlage der *** gewesen, sondern auch diese Anträge. Die *** hätte zu den Anträgen auf Feststellung des Erlöschens des ihr zustehenden Wasserrechtes am gegenständlichen Brunnen *** keine Einwendungen abgegeben und seien sohin mit ihren Rechten präkludiert. In diesem Fall sei von einer Zustimmung zu seinen Anträgen auszugehen. Da die Ehegatten *** nur Liegenschaftseigentümer seien, seien deren Ausführungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes ohne Bedeutung. Der Teil V. des angefochtenen Bescheides sei auch in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig, da kein Ermittlungsverfahren zum detaillierten Vorbringen im Schriftsatz vom *** durchgeführt worden sei. Teilweise sei auch dazu das Parteiengehör verletzt und werde auf den Schriftsatz vom *** hingewiesen. Bis zur Wasserrechtsverhandlung am *** hätten die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerhydrologie den gegenständlichen Brunnen nicht besichtigt und befundet. Die Frage des Zustandes des Brunnes sei für die Beurteilung des Erlöschens wesentlich. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hätte in der Verhandlung am *** angemerkt, dass nach den Angaben des Projektanten der *** der Brunnen in einem schlechten baulichen Zustand sich befinde. Nach der Verhandlung am *** hätten die Amtssachverständigen die Örtlichkeit noch besichtigen wollen. Dazu ergäbe sich aus dem angefochtenen Bescheid nichts, es werde auf die umfassende Stellungnahme vom ***, Punkt 2., verwiesen. Darin sei eine Besichtigung des Brunnens durch den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik beantragt worden. Die Unterlagen für die Sanierung des Brunnens seien nicht zugestellt worden. Es könne nach Ansicht des hygienischen Amtssachverständigen nicht ausgeschlossen werden, dass Wasser aus einem anderen Brunnen ins Hausnetz der *** eingespeist worden sei und somit dieses Netz aus dem gegenständlichen Brunnen *** gar nicht gespeist worden sei. Ein weiteres Ermittlungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Nach einem Ergänzungsprojekt, welches nicht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden sei, sei die gegenständliche Brunnenanlage zu sanieren. Es stelle sich die Frage nach einem Erlöschenstatbestand. Divergierende Trinkwasserbefunde würden dafür sprechen, dass die Anlage teilweise zerstört sei, und dürfte zweifelsfrei *** trotz Wasserrecht nicht mit Trink- und Nutzwasser versorgt worden sein. Es dürfte auch der Tatbestand des § 27 Abs. 1 lit.h allenfalls gegeben sein, da der Brunnen *** für die Trink- und Nutzwasserversorgung für das Unternehmen *** nicht verwendet worden sei. Anordnungen nach § 34 WRG seien keine Zwangsrechte und daher die Enteignungsbestimmungen und die Interessensabwägung nicht anzuwenden. Aber unter bestimmten Voraussetzungen seien die Schutzanordnungen zu lockern. Es werde auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.12.2011, 2009/07/0175, verwiesen, wonach bei Schutzgebietsanordnungen Eingriffe in Rechte der Nachbarn und Grundeigentümer minimiert werden sollen. Auch sei bei Versorgung einer Liegenschaft mit Trinkwasser durch einen Hausbrunnen ein öffentliches Interesse im Sinne des § 34 WRG nur unter ganz besonderen Umständen denkbar. Auf Grund obiger Ausführungen hätte der Beschwerdeführer sowohl im Bewilligungsverfahren betreffend den Brunnen „***“ als auch im Schutzgebietsverfahren dazu Parteistellung. Der Beschwerdeführer könne schon auf Grund der wasserrechtlichen Bewilligung das Eigentumsrecht am Grundstück *** nur erschwert ausüben wegen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Nach der Verhandlung am *** hätte die Behörde weitere Ermittlungsschritte durchgeführt, ohne ihm Parteiengehör zu den eingeholten Gutachten vom ***, ***, ***, *** und *** zu gewähren.Der Teil römisch fünf. des angefochtenen Bescheides sei auch in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig, da kein Ermittlungsverfahren zum detaillierten Vorbringen im Schriftsatz vom *** durchgeführt worden sei. Teilweise sei auch dazu das Parteiengehör verletzt und werde auf den Schriftsatz vom *** hingewiesen. Bis zur Wasserrechtsverhandlung am *** hätten die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerhydrologie den gegenständlichen Brunnen nicht besichtigt und befundet. Die Frage des Zustandes des Brunnes sei für die Beurteilung des Erlöschens wesentlich. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hätte in der Verhandlung am *** angemerkt, dass nach den Angaben des Projektanten der *** der Brunnen in einem schlechten baulichen Zustand sich befinde. Nach der Verhandlung am *** hätten die Amtssachverständigen die Örtlichkeit noch besichtigen wollen. Dazu ergäbe sich aus dem angefochtenen Bescheid nichts, es werde auf die umfassende Stellungnahme vom ***, Punkt 2., verwiesen. Darin sei eine Besichtigung des Brunnens durch den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik beantragt worden. Die Unterlagen für die Sanierung des Brunnens seien nicht zugestellt worden. Es könne nach Ansicht des hygienischen Amtssachverständigen nicht ausgeschlossen werden, dass Wasser aus einem anderen Brunnen ins Hausnetz der *** eingespeist worden sei und somit dieses Netz aus dem gegenständlichen Brunnen *** gar nicht gespeist worden sei. Ein weiteres Ermittlungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Nach einem Ergänzungsprojekt, welches nicht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden sei, sei die gegenständliche Brunnenanlage zu sanieren. Es stelle sich die Frage nach einem Erlöschenstatbestand. Divergierende Trinkwasserbefunde würden dafür sprechen, dass die Anlage teilweise zerstört sei, und dürfte zweifelsfrei *** trotz Wasserrecht nicht mit Trink- und Nutzwasser versorgt worden sein. Es dürfte auch der Tatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, allenfalls gegeben sein, da der Brunnen *** für die Trink- und Nutzwasserversorgung für das Unternehmen *** nicht verwendet worden sei. Anordnungen nach Paragraph 34, WRG seien keine Zwangsrechte und daher die Enteignungsbestimmungen und die Interessensabwägung nicht anzuwenden. Aber unter bestimmten Voraussetzungen seien die Schutzanordnungen zu lockern. Es werde auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.12.2011, 2009/07/0175, verwiesen, wonach bei Schutzgebietsanordnungen Eingriffe in Rechte der Nachbarn und Grundeigentümer minimiert werden sollen. Auch sei bei Versorgung einer Liegenschaft mit Trinkwasser durch einen Hausbrunnen ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 34, WRG nur unter ganz besonderen Umständen denkbar. Auf Grund obiger Ausführungen hätte der Beschwerdeführer sowohl im Bewilligungsverfahren betreffend den Brunnen „***“ als auch im Schutzgebietsverfahren dazu Parteistellung. Der Beschwerdeführer könne schon auf Grund der wasserrechtlichen Bewilligung das Eigentumsrecht am Grundstück *** nur erschwert ausüben wegen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Nach der Verhandlung am *** hätte die Behörde weitere Ermittlungsschritte durchgeführt, ohne ihm Parteiengehör zu den eingeholten Gutachten vom ***, ***, ***, *** und *** zu gewähren. Zur Wasserrechtsverhandlung am *** und den damit zusammenhängenden Amtssachverständigengutachten und Projektsunterlagen hätte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom *** umfassend Stellung genommen. Hätte die Behörde die beantragten Beweisaufnahmen durchgeführt, wäre die Bewilligung nicht erteilt und das Schutzgebiet nicht festgelegt worden. Teil I in Verbindung mit Teil V des angefochtenen Bescheides seien in sich widersprüchlich. Das Wasserrecht auf Grund des Bescheides vom *** für den Brunnen „***“ sei mit dem Eigentum der Betriebsanlage der Firma *** verbunden, welche die *** erworben hätte und diese demnach Wasserberechtigte sei. Gleichzeitig werde mit Teil I dieses Bescheides der *** die wasserrechtliche Bewilligung für diesen Brunnen erteilt und das Wasserrecht an die Person gebunden. Es werde somit mit der angefochtenen Bewilligung vom *** an ein und demselben Brunnen ein weiteres Wasserrecht erteilt, das betreffend Entnahmemenge ident mit der anderen Bewilligung ist. Rechtlich sei es nicht möglich, dass an einer Brunnenanlage zwei verschiedene Bewilligungen zu verschiedenen Zwecken mit verschiedener Bindung und verschiedenen Fristen erteilt werden. Eine Vereinbarung sei zwar von der *** mit den Eheleuten *** geschlossen worden, nicht aber mit der Wasserberechtigten ***. Die *** hätte kein Verfahren zur Enteignung von Wasserrechten hinsichtlich des Brunnens *** eingeleitet. Hinsichtlich des Grundstückes des Beschwerdeführers seien zwei verschiedene und divergierende Schutzgebietsanordnungen für ein und dieselbe Wasserversorgungsanlage getroffen worden. Es sei die Frage, wer als Wasserberechtigter der Ansprechpartner betreffend eine Lockerung der Schutzgebietsanordnungen sei. Diese inhaltliche Widersprüchlichkeit mache den angefochtenen Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Es hätte daher der *** die Bewilligung nicht erteilt und auch kein Schutzgebiet angeordnet werden dürfen. Es seien nach dem Amtssachverständigen für Altlasten und Verdachtsflächen Verdachtsmomente für Altablagerungen und Altlasten im Zustrom des gegenständlichen Brunnens gegeben und auch der hydrologische Amtssachverständige würde diese nicht ausschließen. Eine Besprechung mit der Konsenswerberin sei durchgeführt und diese auf die Notwendigkeit zusätzlicher Auflagen in der Zukunft hingewiesen worden.Teil römisch eins in Verbindung mit Teil römisch fünf des angefochtenen Bescheides seien in sich widersprüchlich. Das Wasserrecht auf Grund des Bescheides vom *** für den Brunnen „***“ sei mit dem Eigentum der Betriebsanlage der Firma *** verbunden, welche die *** erworben hätte und diese demnach Wasserberechtigte sei. Gleichzeitig werde mit Teil römisch eins dieses Bescheides der *** die wasserrechtliche Bewilligung für diesen Brunnen erteilt und das Wasserrecht an die Person gebunden. Es werde somit mit der angefochtenen Bewilligung vom *** an ein und demselben Brunnen ein weiteres Wasserrecht erteilt, das betreffend Entnahmemenge ident mit der anderen Bewilligung ist. Rechtlich sei es nicht möglich, dass an einer Brunnenanlage zwei verschiedene Bewilligungen zu verschiedenen Zwecken mit verschiedener Bindung und verschiedenen Fristen erteilt werden. Eine Vereinbarung sei zwar von der *** mit den Eheleuten *** geschlossen worden, nicht aber mit der Wasserberechtigten ***. Die *** hätte kein Verfahren zur Enteignung von Wasserrechten hinsichtlich des Brunnens *** eingeleitet. Hinsichtlich des Grundstückes des Beschwerdeführers seien zwei verschiedene und divergierende Schutzgebietsanordnungen für ein und dieselbe Wasserversorgungsanlage getroffen worden. Es sei die Frage, wer als Wasserberechtigter der Ansprechpartner betreffend eine Lockerung der Schutzgebietsanordnungen sei. Diese inhaltliche Widersprüchlichkeit mache den angefochtenen Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Es hätte daher der *** die Bewilligung nicht erteilt und auch kein Schutzgebiet angeordnet werden dürfen. Es seien nach dem Amtssachverständigen für Altlasten und Verdachtsflächen Verdachtsmomente für Altablagerungen und Altlasten im Zustrom des gegenständlichen Brunnens gegeben und auch der hydrologische Amtssachverständige würde diese nicht ausschließen. Eine Besprechung mit der Konsenswerberin sei durchgeführt und diese auf die Notwendigkeit zusätzlicher Auflagen in der Zukunft hingewiesen worden. Die Überlegungen der Amtssachverständigen in Bezug auf die Schutzgebietsanordnungen insbesondere für das Grundstück *** würden mit den Ermittlungsergebnissen im Widerspruch stehen. Wenn nämlich eine hohe Gefahr massiver Verunreinigungen des Wassers durch die Ablagerungen bestehe, sei es unverständlich, dass Schutzgebietsanordnungen mit massiven Beeinträchtigungen des Grundstückes *** festgelegt würden. Nach der jüngsten Rechtsprechung des VwGH sei es im gegenständlichen Fall – da die *** an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sei – nicht ohne weiteres möglich, das Grundstück des Beschwerdeführers mit derart massiven Einschränkungen zu treffen. Da die Grundwasserstromrichtungen zum Brunnen *** nicht geklärt seien und der Zufluss vermutlich bei konsenslosen Ablagerungen vorbeiführe, sei es nicht rechtlich möglich, diese Bewilligung zu erteilen. Es seien auch betreffend das Grundstück des Beschwerdeführers Verbote und Gebote ausgesprochen, obwohl das Wasser von der *** nicht als Trinkwasser verwendet werde. Auch beim Grundstück des Beschwerdeführers sei eine Grundwasserspiegellage von 10 bis 15 Meter unter Geländeoberkante zu erwarten und sei dies dem Amtssachverständigen für Hygiene in der Verhandlung am *** nicht bekannt gewesen. In Bezug auf mögliche Altablagerungen sei die Festlegung der Schutzgebietsanordnungen nicht nachvollziehbar. So sei nicht ganz klar, weshalb die Abtragung von Oberboden geringer Art generell verboten sei. Es hätte auch ein ergänzendes Gutachten des Amtssachverständigen für Hygiene beigeschafft werden müssen. Alle Einwendungen im Verfahren würden vor dem Landesverwaltungsgericht aufrechterhalten und werde eine mündliche Verhandlung beantragt sowie die Abweisung des Bewilligungsantrages der *** und die Aufhebung der Schutzgebietsanordnungen. Auch werde die Feststellung des Erlöschens des mit Bescheid vom *** eingeräumten Wasserrechtes

§ 27Abs.

1 lit.g und h WRG begehrt und die Aufhebung des dazu erlassenen Schutzgebietes betreffend das Grundstück ***.Die Überlegungen der Amtssachverständigen in Bezug auf die Schutzgebietsanordnungen insbesondere für das Grundstück *** würden mit den Ermittlungsergebnissen im Widerspruch stehen. Wenn nämlich eine hohe Gefahr massiver Verunreinigungen des Wassers durch die Ablagerungen bestehe, sei es unverständlich, dass Schutzgebietsanordnungen mit massiven Beeinträchtigungen des Grundstückes *** festgelegt würden. Nach der jüngsten Rechtsprechung des VwGH sei es im gegenständlichen Fall – da die *** an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sei – nicht ohne weiteres möglich, das Grundstück des Beschwerdeführers mit derart massiven Einschränkungen zu treffen. Da die Grundwasserstromrichtungen zum Brunnen *** nicht geklärt seien und der Zufluss vermutlich bei konsenslosen Ablagerungen vorbeiführe, sei es nicht rechtlich möglich, diese Bewilligung zu erteilen. Es seien auch betreffend das Grundstück des Beschwerdeführers Verbote und Gebote ausgesprochen, obwohl das Wasser von der *** nicht als Trinkwasser verwendet werde. Auch beim Grundstück des Beschwerdeführers sei eine Grundwasserspiegellage von 10 bis 15 Meter unter Geländeoberkante zu erwarten und sei dies dem Amtssachverständigen für Hygiene in der Verhandlung am *** nicht bekannt gewesen. In Bezug auf mögliche Altablagerungen sei die Festlegung der Schutzgebietsanordnungen nicht nachvollziehbar. So sei nicht ganz klar, weshalb die Abtragung von Oberboden geringer Art generell verboten sei. Es hätte auch ein ergänzendes Gutachten des Amtssachverständigen für Hygiene beigeschafft werden müssen. Alle Einwendungen im Verfahren würden vor dem Landesverwaltungsgericht aufrechterhalten und werde eine mündliche Verhandlung beantragt sowie die Abweisung des Bewilligungsantrages der *** und die Aufhebung der Schutzgebietsanordnungen. Auch werde die Feststellung des Erlöschens des mit Bescheid vom *** eingeräumten Wasserrechtes

Paragraph 27, Absatz eins, Litera g und h WRG begehrt und die Aufhebung des dazu erlassenen Schutzgebietes betreffend das Grundstück ***. Der Beschwerdeführer *** (Zweitbeschwerdeführer) hat, vertreten durch ***, in seiner Beschwerde zunächst auf seine fristgerecht mit Eingabe vom *** erhobenen Einwendungen gegen das beantragte Projekt verwiesen. In dieser Eingabe wird vorgebracht, Partei des Bewilligungs- und des Schutzgebietsverfahrens zu sein. Weiters, dass das für gegenständlichen Brunnen erteilte Wasserbenutzungsrecht, welches mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** eingeräumt worden sei, durch Wegfall der zur Wasserbenutzung nötigen Entkeimungsanlage erloschen sei. Dies sei mit Bescheid vom *** rechtskräftig festgestellt worden. Es könne daher keine Erweiterung einer bestehenden Anlage vorliegen und müsse Neuerrichtung beantragt werden. Es gäbe im örtlichen Nahbereich ein öffentliches Leitungsnetz und könne dessen Nichtinanspruchnahme nicht die Eigentumsbeschränkungen der Schutzgebietsbetroffenen rechtfertigen. In der Beschwerde wird dann weiters ausgeführt, dass es keinen bestehenden Brunnen auf Grundstück ***, KG ***, gäbe, für welchen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides die wasserrechtliche Bewilligung enthalte. Die Aufhebung des bekämpften Bescheides werde beantragt.Der Beschwerdeführer *** (Zweitbeschwerdeführer) hat, vertreten durch ***, in seiner Beschwerde zunächst auf seine fristgerecht mit Eingabe vom *** erhobenen Einwendungen gegen das beantragte Projekt verwiesen. In dieser Eingabe wird vorgebracht, Partei des Bewilligungs- und des Schutzgebietsverfahrens zu sein. Weiters, dass das für gegenständlichen Brunnen erteilte Wasserbenutzungsrecht, welches mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** eingeräumt worden sei, durch Wegfall der zur Wasserbenutzung nötigen Entkeimungsanlage erloschen sei. Dies sei mit Bescheid vom *** rechtskräftig festgestellt worden. Es könne daher keine Erweiterung einer bestehenden Anlage vorliegen und müsse Neuerrichtung beantragt werden. Es gäbe im örtlichen Nahbereich ein öffentliches Leitungsnetz und könne dessen Nichtinanspruchnahme nicht die Eigentumsbeschränkungen der Schutzgebietsbetroffenen rechtfertigen. In der Beschwerde wird dann weiters ausgeführt, dass es keinen bestehenden Brunnen auf Grundstück ***, KG ***, gäbe, für welchen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides die wasserrechtliche Bewilligung enthalte. Die Aufhebung des bekämpften Bescheides werde beantragt. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Es besteht ein unbefristet eingeräumtes Wasserbenutzungsrecht zur Wasserentnahme im Ausmaß von 15 l/s aus dem Brunnen „***“ auf Grundstück Nr. ***, KG ***, auf Grund des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***. Das mit diesem Bescheid gleichzeitig angeordnete Schutzgebiet ist aufrecht, ebenso das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, festgelegte Schutzgebiet. Dieses Wasserbenutzungsrecht ist an die Betriebsanlage *** gebunden und hat die Wasserbuchpostzahl ***. Derzeit ist die *** Wasserberechtigte (vormals war dies das Unternehmen ***). Die *** als Konsensinhaberin des angefochtenen Bescheides vom *** ist Wasserberechtigte der „Wasserversorgungsanlage ***, Betrieb ***“ mit der Wasserbuchpostzahl ***. Um diese Wasserversorgungsanlage zu ergänzen, hat die *** mit Schreiben vom *** um Erweiterung ihrer bestehenden Wasserversorgungsanlage durch Wasserentnahme für Trinkwasserzwecke aus dem Brunnen *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***, samt Ausweisung eines Schutzgebietes für diesen bereits bestehenden Brunnen angesucht. Im Zuge des Bewilligungsverfahrens beim Landeshauptmann von Niederösterreich wurde das ursprünglich eingereichte Projekt abgeändert und mit Schreiben vom *** ein Abänderungsprojekt zur Genehmigung vorgelegt. Dieses Projekt sieht eine Wasserentnahme von 15 l/s (statt 20 l/s) aus dem Brunnen *** lediglich für Spül- und Reinigungszwecke

Trinkwasserverordnung vor. Weiters ist Gegenstand die Errichtung einer Transportleitung mit einer Gesamtlänge von 2645m, die Errichtung einer Flockungsfiltration und einer UV-Desinfektionsanlage sowie die Ausweisung eines Schutzgebietes für den genannten Brunnen. Nach Durchführung einer mündlichen Bewilligungsverhandlung durch die Behörde am *** wurden mit Schreiben vom *** die in dieser Verhandlung geforderten ergänzenden Projektsunterlagen betreffend die Grundwasserbeweissicherungssonden und die Sanierungsmaßnahmen für den Brunnen „***“ bekanntgegeben und Pläne dazu vorgelegt. Nach Erstattung diverser fachlicher Amtssachverständigengutachten erfolgte schließlich die wasserrechtliche Bewilligung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, welcher fristgerecht 1. mit Beschwerde von ***, vertreten durch *** und 2. von ***, vertreten durch ***, angefochten wurde. Beweis wurde erhoben durch Zeugeneinvernahme von ***, ***, ***, *** und *** und mit Durchführung eines Lokalaugenscheines im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise: § 10 Abs. 1 und Abs. 2 WRG lauten:Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 2, WRG lauten: „

(1)Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2)In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. ...“ § 12 Abs. 1 und Abs. 2 WRG lauten:Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, WRG lauten: „
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.„
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. ...“ § 34 Abs. 1 und Abs. 4 WRG lautet:Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 4, WRG lautet: „
(1)Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.„
(1)Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (Paragraph 30, Absatz 2,) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert. …
(4)Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).
(4)Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (Paragraph 117,). ...“ § 117 Abs. 1 und Abs. 4 WRG lautet:Paragraph 117, Absatz eins und Absatz 4, WRG lautet: „
(1)Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.„
(1)Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (Paragraph 26,) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden. …
(4)Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.
(4)Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Absatz eins, ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten. ...“ „§ 27
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen: …
  1. g)durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;
  2. h)durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 4, an einen bestimmten Zweck gebunden wurde. ...“ ● zum Zweitbeschwerdeführer: Partei im Verfahren kann nur sein, wer die denkmögliche Beeinträchtigung eines ihm gesetzlich eingeräumten subjektiven Rechtes behauptet. Parteistellung kommt den Inhabern der in § 12 Abs. 2 WRG genannten Rechte sowie den Fischereiberechtigten dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist (vgl. VwGH vom 28.02.1996, 95/07/0138, 29.01.2009, 2008/07/0040 u.a.).Parteistellung kommt den Inhabern der in Paragraph 12, Absatz 2, WRG genannten Rechte sowie den Fischereiberechtigten dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist vergleiche VwGH vom 28.02.1996, 95/07/0138, 29.01.2009, 2008/07/0040 u.a.). Ob der Brunnen, für den eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden soll, bereits bestehend ist oder nicht, ist nicht ausschlaggebend für eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte. Maßgeblich bei der Beantwortung dieser Frage ist, ob bei Umsetzung des eingereichten Projektes – unabhängig von seiner allenfalls bereits erfolgten Verwirklichung – eine Rechtsverletzung denkmöglich ist. Gleiches gilt für eine beantragte Abänderung baulicher Anlagen eines allenfalls bereits erloschenen Wasserbenutzungsrechtes. Ob im konkreten Fall die Bewilligung einer Anlagenerweiterung oder die einer Neuerrichtung zulässig ist, hat gleichfalls keine Relevanz. Es kommt auf das eingereichte Projekt an. Im Schriftsatz vom *** wird gerügt, sich nicht rechtzeitig vor der Verhandlung ausreichend durch Einsichtnahme in Projektsunterlagen vorbereitet haben zu können. Im ursprünglichen Einreichprojekt waren Grundstücke des Zweitbeschwerdeführers (*** und ***) vom Brunnenschutzgebiet umfasst. Im abgeänderten Projekt, für welches mit Schreiben vom *** um wasserrechtliche Bewilligung angesucht wurde, sind diese Grundstücke nicht mehr Gegenstand des Schutzgebietes. Die Projektsunterlagen dieses abgeänderten Projektes, das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligt wurde, waren vom *** bis *** am Gemeindeamt *** zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt gewesen. Der Umstand dieser Einsichtnahmemöglichkeit war in der Verhandlungskundmachung vom ***, welche dem Zweitbeschwerderechtsvertreter am *** nachweislich zugestellt wurde, festgehalten. Ebenso war in dieser Kundmachung ein Hinweis auf die Einsichtnahme in die Projektsunterlagen bei der belangten Behörde enthalten. Im Gutachten des grundwasserhydrologischen Amtssachverständigen vom *** wird fachlich ausgeführt, dass der Absenktrichter des gegenständlichen Brunnens bei der bewilligten Entnahmemenge zur Gänze innerhalb des Schutzgebietes zu liegen kommt. Zur vom Zweitbeschwerdeführervertreter angezweifelten Tauglichkeit des durchgeführten Pumpversuches hat der grundwasserhydrologische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung am *** fachlich dargelegt, warum der Pumpversuch ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dem wurde nicht mehr entgegengetreten. Da die Grundstücke des Zweitbeschwerdeführers außerhalb des Schutzgebietes liegen, ist eine Beeinträchtigung dieser durch das bewilligte Projekt nicht möglich. Eine Parteistellung des Zweitbeschwerdeführers in Bewilligungs- und Schutzgebietsverfahren ist daher zu verneinen. (Die Verfahrenskosten und die festgesetzte Entschädigung betreffen ihn nicht.) Zum Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides fehlt mangels Antragstellung ebenfalls die Beschwerdelegitimation.Da die Grundstücke des Zweitbeschwerdeführers außerhalb des Schutzgebietes liegen, ist eine Beeinträchtigung dieser durch das bewilligte Projekt nicht möglich. Eine Parteistellung des Zweitbeschwerdeführers in Bewilligungs- und Schutzgebietsverfahren ist daher zu verneinen. (Die Verfahrenskosten und die festgesetzte Entschädigung betreffen ihn nicht.) Zum Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides fehlt mangels Antragstellung ebenfalls die Beschwerdelegitimation. Die bloße Zustellung des angefochtenen Bescheides bewirkt für sich alleine noch keine Parteistellung. Durch die Zustellung einer Ausfertigung eines verwaltungsbehördlichen Bescheides wird die Parteistellung in diesem Verwaltungsverfahren nicht begründet (vgl. VwGH vom 29.06.1995, 92/07/0195 u.a.).Durch die Zustellung einer Ausfertigung eines verwaltungsbehördlichen Bescheides wird die Parteistellung in diesem Verwaltungsverfahren nicht begründet vergleiche VwGH vom 29.06.1995, 92/07/0195 u.a.). Die förmliche Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine Nichtpartei begründet nicht deren Parteistellung. Es kommt daher immer entscheidend darauf an, ob der betreffenden Person auf Grund der Verwaltungsvorschriften die Stellung einer Partei zukommt (vgl. VwGH vom 09.04.1992, 88/06/0190).Die förmliche Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine Nichtpartei begründet nicht deren Parteistellung. Es kommt daher immer entscheidend darauf an, ob der betreffenden Person auf Grund der Verwaltungsvorschriften die Stellung einer Partei zukommt vergleiche VwGH vom 09.04.1992, 88/06/0190). Die Beschwerde war daher unzulässig und zurückzuweisen. ● zum Erstbeschwerdeführer: Angefochten werden Teile I, III und V des Bescheides vom *** sowie dem Grunde nach Teil IV. Der Bescheid ist hinsichtlich Teil II in Rechtskraft erwachsen, das Vorbringen hinsichtlich Teil IV ist mangels Zulässigkeit der Geltendmachung vor dem Landesverwaltungsgericht zurückzuweisen.Angefochten werden Teile römisch eins, römisch drei und römisch fünf des Bescheides vom *** sowie dem Grunde nach Teil römisch vier. Der Bescheid ist hinsichtlich Teil römisch zwei in Rechtskraft erwachsen, das Vorbringen hinsichtlich Teil römisch vier ist mangels Zulässigkeit der Geltendmachung vor dem Landesverwaltungsgericht zurückzuweisen. Auf die verwiesenen und in der Beschwerde konkret angeführten Schriftsätze wird insofern eingegangen, als erkennbar ist, auf welche konkreten Ausführungen in diesen Schriftsätzen sich der Verweis bezieht und damit der Argumentation des Erstbeschwerdeführers dient. Zu Teil I. des angefochtenen Bescheides (wasserrechtliche Bewilligung) wird vom Erstbeschwerdeführer die Beeinträchtigung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes, nämlich des Grundeigentums am Grundstück ***, KG ***, geltend gemacht.Zu Teil römisch eins. des angefochtenen Bescheides (wasserrechtliche Bewilligung) wird vom Erstbeschwerdeführer die Beeinträchtigung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes, nämlich des Grundeigentums am Grundstück ***, KG ***, geltend gemacht. Zum Vorbringen, die Projektsunterlagen für die Brunnensanierung seien nicht zugestellt worden, wird darauf verwiesen, dass der Umfang der Brunnensanierungsmaßnahmen vollinhaltlich so im angefochtenen Bescheid (auf Seite 6) wiedergegeben wird, wie er vom Projektanten mit Schreiben vom *** der belangten Behörde bekanntgegeben wurde. Die dazu erstatteten Gutachten der Amtssachverständigen wurden ebenfalls vollinhaltlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Durch Erhebung der Beschwerde ist der Mangel eines Parteiengehörs saniert. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** wurde dem Erstbeschwerdeführer-Vertreter das Projektsergänzungsschreiben vom *** samt zwei Plänen ausgefolgt. Die Pläne zeigen einmal die Lage der beiden Sonden im Katasterplan und dann den Aufbau des Brunnens in Grundriss und Schnitt. Die Sonden können den Erstbeschwerdeführer nicht beeinträchtigen, zum Brunnen und zu den projektsmäßig vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen wird auf obigen Absatz hingewiesen. Von Erstbeschwerdeführerseite wird auf den Schriftsatz vom *** verwiesen. Darin wird geltend gemacht, dass die im Hydrogutachten vom *** geforderte Art der Ermittlung der Grundwasserfließrichtung zur Feststellung auch weiterer Parameter und der Qualität des Grundwassers dem Projekt fehle und dieses daher unvollständig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Amtssachverständige für Grundwasserhydrologie zum Projekt danach noch am ***, ***, *** und *** fachlich ausgeführt hat. Diese Gutachten sind vollinhaltlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** hat der grundwasserhydrologische Amtssachverständige zum Grundwasserstrom betreffend den (bereits bestehenden) Entnahmebrunnen „***“ (vormals ***) fachlich ausgeführt, dass zur Ermittlung dessen zwei Sonden errichtet wurden und gemeinsam mit dem Brunnen ein hydrologisches Dreieck erstellt werden konnte. Auf dessen Grundlage konnte dann die Grundwasserströmungsrichtung ermittelt und gemeinsam mit dem Absenktrichter des Brunnens das erforderliche Schutzgebiet festgelegt werden. Wenn eine schlechte Qualität des Grundwassers geltend gemacht wird, etwa durch ein im Zustrom befindliches Betriebsareal (***) wie in der Verhandlung am *** erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer nur eine Beeinträchtigung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte geltend machen kann. Die Konsensinhaberin *** ist auf Grund des angefochtenen Bescheides berechtigt, Grundwasser zu entnehmen und verändert sie durch diese Entnahme nicht dessen Qualität. Angemerkt wird darüber hinaus, dass der hygienische Amtssachverständige die ebenfalls beantragte Flockungsfiltration und UV-Desinfektion samt dem festgelegten Schutzgebiet positiv und als erforderlich für eine Bewilligungserteilung beurteilt hat. In der Verhandlung hat dieser Amtssachverständige noch näher ausgeführt, dass beim gegenständlichen Verwendungszweck (Trinkwasser für Spül- und Reinigungszwecke) die Flockungsfiltration samt anschließender UV-Anlage und der Absenktrichter als erweitertes Schutzgebiet ausreichend zum Schutz des Grundwassers sind. Es kann daher auf eine 60-Tagezone, in welcher sich das Areal *** befinden würde, fachlich verzichtet werden. Im Übrigen ist auf das Hydrogutachten vom *** zu verweisen, wonach unter anderem beim Grundstück des Erstbeschwerdeführers (***) der Grundwasserspiegel 10 bis 15 m unter der Geländeoberkante liegt und deshalb nach fachlicher Ansicht kein Einfluss des Grundwassers auf die oberflächennahen Bodenschichten zu erwarten ist. Der Amtssachverständige hält weiters fest, dass bei maximaler Ausschöpfung der Konsensmenge von 15 l/s der Grundwasserspiegel höchstens um 0,5 m absinkt. Er schlussfolgert, dass mit einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit unter anderem im Bereich des Erstbeschwerdeführergrundstückes nicht zu rechnen ist. Eine Beeinträchtigung des Grundeigentums durch eine Grundwasserabsenkung ist daher nicht gegeben, dem Erstbeschwerdeführer bleiben die Nutzungsmöglichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 4 WRG 1959. Dieses Gutachten konnte durch das Beschwerdevorbringen nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Im Übrigen ist auf das Hydrogutachten vom *** zu verweisen, wonach unter anderem beim Grundstück des Erstbeschwerdeführers (***) der Grundwasserspiegel 10 bis 15 m unter der Geländeoberkante liegt und deshalb nach fachlicher Ansicht kein Einfluss des Grundwassers auf die oberflächennahen Bodenschichten zu erwarten ist. Der Amtssachverständige hält weiters fest, dass bei maximaler Ausschöpfung der Konsensmenge von 15 l/s der Grundwasserspiegel höchstens um 0,5 m absinkt. Er schlussfolgert, dass mit einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit unter anderem im Bereich des Erstbeschwerdeführergrundstückes nicht zu rechnen ist. Eine Beeinträchtigung des Grundeigentums durch eine Grundwasserabsenkung ist daher nicht gegeben, dem Erstbeschwerdeführer bleiben die Nutzungsmöglichkeiten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959. Dieses Gutachten konnte durch das Beschwerdevorbringen nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Haftungsfragen sind im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Dem Vorbringen, es werde mit angefochtenem Bescheid an ein und demselben Brunnen ein weiteres Wasserrecht erteilt, was unmöglich sei, ist zu entgegnen, dass lediglich die Entnahmevorrichtung identisch ist und somit nicht zweimal in derselben Sache entschieden wird. Eigentum am Brunnen hat das Ehepaar ***. Wasserberechtigte des Wasserrechts nach dem Bescheid vom *** ist die *** (vormals ***) und ist dieses Wasserrecht mit dem Eigentum an der Betriebsanlage „***“ verbunden. Das zweite mit derselben Grundwasserentnahmestelle im Zusammenhang stehende Wasserrecht ist das mit Bescheid vom *** erteilte und auf die Person gebundene. Auch dieser Umstand steht der Erteilung des angefochtenen Wasserrechtes nicht entgegen. Unrichtig ist die in der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, dass es sich bei der angefochtenen Bewilligung um eine Änderung des Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** handelt. Der angefochtene Bescheid vom *** räumt zur Erweiterung der Wasserversorgungsanlage der *** (Postzahl ***) ein (zweites) originäres Wasserentnahmerecht aus dem Brunnen „***“ ein. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem eingereichten Projekt und der Projektsbeschreibung im Spruch des Bescheides vom ***. Da keine Änderungsbewilligung zum Bescheid vom *** vorliegt, können die vom Rechtsvertreter an diesen Umstand geknüpften Rechtsfolgen auch nicht eintreten. Da der Brunnen „***“ bereits besteht, aber an den Stand der Technik anzupassen und teilweise zu sanieren ist, wurden dazu konkrete Maßnahmen im Einreichprojekt der ***, nämlich in der Projektsergänzung vom ***, angegeben und auch mit dem angefochtenen Bescheid bewilligt. Im Zusammenhang mit den Bedenken hinsichtlich Altablagerungen im Zustrombereich des gegenständlichen Brunnens hat sich die belangte Behörde unter anderem darauf gestützt, dass es im Nahbereich zwar mögliche Standorte von Altablagerungen gibt, aber diese Standorte nicht mit erhöhtem Gefährdungspotenzial klassifiziert wurden und daher auch nicht als Verdachtsfläche zu melden waren. Auch wurde ausgeführt, dass auf Grund von Wasseruntersuchungen keine Beeinflussungen durch Altablagerungen oder Altstandorte feststellbar sind. Damit wird den Bedenken ausreichend begegnet. Im Fall des Auftretens von negativen Beeinflussungen durch Altablagerungen kann nach § 21a WRG vorgegangen werden und können Auflagen erteilt, die Wasserbenutzung eingeschränkt oder sogar untersagt werden. Die Konsensinhaberin hat sich deshalb auch freiwillig zur Sondenerrichtung zwecks Beweissicherung bereit erklärt. Im Zusammenhang mit den Bedenken hinsichtlich Altablagerungen im Zustrombereich des gegenständlichen Brunnens hat sich die belangte Behörde unter anderem darauf gestützt, dass es im Nahbereich zwar mögliche Standorte von Altablagerungen gibt, aber diese Standorte nicht mit erhöhtem Gefährdungspotenzial klassifiziert wurden und daher auch nicht als Verdachtsfläche zu melden waren. Auch wurde ausgeführt, dass auf Grund von Wasseruntersuchungen keine Beeinflussungen durch Altablagerungen oder Altstandorte feststellbar sind. Damit wird den Bedenken ausreichend begegnet. Im Fall des Auftretens von negativen Beeinflussungen durch Altablagerungen kann nach Paragraph 21 a, WRG vorgegangen werden und können Auflagen erteilt, die Wasserbenutzung eingeschränkt oder sogar untersagt werden. Die Konsensinhaberin hat sich deshalb auch freiwillig zur Sondenerrichtung zwecks Beweissicherung bereit erklärt. Zum in der Verhandlung vom Erstbeschwerdeführer angesprochenen Grundwassersee hat der Amtssachverständige für Hydrologie ausgeführt, dass dieser nicht im Absenktrichter des gegenständlichen Brunnens liegt. Er hat daher keine Relevanz für die Erteilung der Bewilligung und die Festlegung des Schutzgebietes. Die Amtssachverständigen für Hydrologie und für Hygiene erachten aus fachlicher Sicht zum Schutz des Grundwassers die Festlegung des Absenktrichters als Schutzgebiet für ausreichend. Begründet wurde dies mit der projektsgemäß vorgesehenen und auch fachlich geforderten Flockungsfiltration und anschließenden UV-Desinfektion. Anzumerken ist ergänzend, dass der Brunnen sich in Waldgebiet und damit in geschützter Lage befindet. Hinsichtlich der vom Erstbeschwerdeführervertreter in der Verhandlung am *** an den wasserbautechnischen Amtssachverständigen gestellten Frage nach der Übereinstimmung der gegenständlichen Brunnenanlage mit dem Bewilligungsbescheid vom *** ist rechtlich darauf hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, sondern eines Überprüfungsverfahrens nach § 121 WRG. Dieses Verfahren wurde bereits früher durchgeführt und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** beendet. Allenfalls eingetretene – jedoch nicht hervorgekommene und nicht behauptete – Abweichungen vom Konsens wären ebenfalls Gegenstand eines eigenen Verfahrens. Hinsichtlich der vom Erstbeschwerdeführervertreter in der Verhandlung am *** an den wasserbautechnischen Amtssachverständigen gestellten Frage nach der Übereinstimmung der gegenständlichen Brunnenanlage mit dem Bewilligungsbescheid vom *** ist rechtlich darauf hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, sondern eines Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 121, WRG. Dieses Verfahren wurde bereits früher durchgeführt und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** beendet. Allenfalls eingetretene – jedoch nicht hervorgekommene und nicht behauptete – Abweichungen vom Konsens wären ebenfalls Gegenstand eines eigenen Verfahrens. ● zu Teil III. des angefochtenen Bescheides:zu Teil römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Vorgebracht wird auch, dass die Schutzgebietsanordnungen nicht getroffen werden dürften, wenn Altablagerungen nicht ausschließbar seien. Dazu ist auf die projektierte Desinfektionsanlage und die Auflagen zur Wasserqualität sowie die Beweissicherung im Bescheid vom *** hinzuweisen. Nach den aktenkundigen Wasseruntersuchungsbefunden bestehen keine Hinweise auf Belastungen durch Altablagerungen. § 34 Abs. 1 WRG sieht eine Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer zur Festlegung eines Schutzgebietes nicht vor (vgl. VwGH vom 22.04.2010, 2008/07/0099).Paragraph 34, Absatz eins, WRG sieht eine Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer zur Festlegung eines Schutzgebietes nicht vor vergleiche VwGH vom 22.04.2010, 2008/07/0099). Zum Vorbringen, die Berglandmilch eGen sei auch sonst an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Der Umstand, dass der Schutzgebietswerber seinen Trink- und Nutzwasserbedarf aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung beziehen könnte, berechtigt die Behörde nicht, den Schutz

§ 34Abs. 1 für dessen bestehende Wasserversorgungsanlage zu versagen (vgl. Vw

GH vom 01.02.1983, 82/07/0203, VwSlgNF 10964 A).Zum Vorbringen, die Berglandmilch eGen sei auch sonst an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Der Umstand, dass der Schutzgebietswerber seinen Trink- und Nutzwasserbedarf aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung beziehen könnte, berechtigt die Behörde nicht, den Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, für dessen bestehende Wasserversorgungsanlage zu versagen vergleiche VwGH vom 01.02.1983, 82/07/0203, VwSlgNF 10964 A). Auch ist darauf hinzuweisen, dass die *** Lebensmittel für Konsumenten bzw. Ausgangsprodukte zur Lebensmittelerzeugung herstellt. Der grundwasserhydrologische und der hygienische Amtssachverständige haben in der mündlichen Verhandlung gutachterlich ausgesagt, dass auf Grund der überregionalen Bedeutung des Konsenswerberbetriebes als Molkerei für die Lebensmittelproduktion ein öffentliches Interesse an einer ordnungsgemäßen Wasserversorgung samt Schutzgebiet besteht. Aus rechtlicher Sicht stellt dies das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit von Menschen im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. a WRG 1959 dar.Der grundwasserhydrologische und der hygienische Amtssachverständige haben in der mündlichen Verhandlung gutachterlich ausgesagt, dass auf Grund der überregionalen Bedeutung des Konsenswerberbetriebes als Molkerei für die Lebensmittelproduktion ein öffentliches Interesse an einer ordnungsgemäßen Wasserversorgung samt Schutzgebiet besteht. Aus rechtlicher Sicht stellt dies das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit von Menschen im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 dar. Schutzgebietsbestimmungen sind Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Dass eine Schutzgebietsbestimmung im öffentlichen Interesse gelegen ist, schließt nicht aus, dass sie auch Interessen des Wasserbenutzungsberechtigten dient. Es besteht keine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, eine Abwägung zwischen den öffentlichen und den damit kollidierenden privaten Interessen Dritter vorzunehmen (vgl. VwGH vom 22.12.2011, 2009/07/0175).Schutzgebietsbestimmungen sind Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Dass eine Schutzgebietsbestimmung im öffentlichen Interesse gelegen ist, schließt nicht aus, dass sie auch Interessen des Wasserbenutzungsberechtigten dient. Es besteht keine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, eine Abwägung zwischen den öffentlichen und den damit kollidierenden privaten Interessen Dritter vorzunehmen vergleiche VwGH vom 22.12.2011, 2009/07/0175). Vom Erstbeschwerdeführervertreter wird vorgebracht, dass zahlreiche Verbote und Gebote betreffend das Beschwerdeführergrundstück *** ausgesprochen worden seien, obwohl das gegenständliche Wasser von der *** nicht als Trinkwasser für Lebensmittel verwendet werde. Der angefochtene Bescheid wird unter anderem auf das hygienische Gutachten in der Verhandlung der Behörde am *** gestützt. Darin wird ausgeführt, dass das Wasser als Trinkwasser

§ 3Abs.

2 Trinkwasserverordnung ausschließlich für Reinigungs- und Spülzwecke verwendet wird und deshalb auf das gegenständliche Schutzgebiet nicht verzichtet werden kann. Bereits in der Besprechung am ***, die in Form eines Aktenvermerkes festgehalten und vollinhaltlich in der Bescheidbegründung wiedergegeben ist, wird vom hygienischen Amtssachverständigen fachlich ausgeführt, dass die von der *** nunmehr beabsichtigte Verwendung des Brunnenwassers nur zu Spül- und Reinigungszwecken unter die Trinkwasserverordnung fällt.Vom Erstbeschwerdeführervertreter wird vorgebracht, dass zahlreiche Verbote und Gebote betreffend das Beschwerdeführergrundstück *** ausgesprochen worden seien, obwohl das gegenständliche Wasser von der *** nicht als Trinkwasser für Lebensmittel verwendet werde. Der angefochtene Bescheid wird unter anderem auf das hygienische Gutachten in der Verhandlung der Behörde am *** gestützt. Darin wird ausgeführt, dass das Wasser als Trinkwasser

Paragraph 3, Absatz 2, Trinkwasserverordnung ausschließlich für Reinigungs- und Spülzwecke verwendet wird und deshalb auf das gegenständliche Schutzgebiet nicht verzichtet werden kann. Bereits in der Besprechung am ***, die in Form eines Aktenvermerkes festgehalten und vollinhaltlich in der Bescheidbegründung wiedergegeben ist, wird vom hygienischen Amtssachverständigen fachlich ausgeführt, dass die von der *** nunmehr beabsichtigte Verwendung des Brunnenwassers nur zu Spül- und Reinigungszwecken unter die Trinkwasserverordnung fällt. Geltend gemacht wird weiters, dass das Hydrogutachten vom *** nicht im Rahmen des Parteiengehörs zugestellt worden sei. Es sei auch betreffend das Grundstück *** die mittlere Grundwasserspiegellage 10 bis 15 Meter unter Geländeoberkante und sei dies dem hygienischen Amtssachverständigen am *** nicht bekannt gewesen. Zu den monierten Schutzgebietsanordnungen als zu streng, wie etwa das Verbot des Abtragens humosen Oberbodens oder der Errichtung von Wildfütterungsanlagen und des Verbotes der punktförmigen Versickerung von Niederschlagswässern ist darauf zu verweisen, dass das Schutzgebiet nicht dem Schutz eines Grundstückes dieses Gebietes dient, sondern dem Schutz einer bewilligten oder gleichzeitig zu bewilligenden Wasserversorgungsanlage. Vorkehrungen, wie die oben beispielhaft aufgezählten, dienen dazu, eine Verunreinigung des im Nahbereich des Brunnens befindlichen Grundwassers zu vermeiden und damit gute Wasserqualität des Brunnenwassers zu erreichen. Die Festsetzung eines Schutzgebietes ist im WRG nicht zwingend als Voraussetzung für eine Trinkwasserversorgungsanlage vorgesehen. Ob ein Schutzgebiet festzusetzen ist, hängt davon ab, ob ein solches notwendig ist, um den erforderlichen Schutz des Wassers zu gewährleisten (VwGH vom 28.04.2011, 2010/07/0096 u.a.). Für die durch das Schutzgebiet hervorgerufenen Eigentumsbeschränkungen hingegen sind die Grundeigentümer zu entschädigen. Das Gutachten vom *** ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides vollständig wiedergegeben. Zum Vorbringen, es gebe zwei Schutzgebietsanordnungen mit unterschiedlichem Umfang und sei unklar, welches nun aufrecht bleibe, wird Folgendes ausgeführt: Mit Bescheid vom *** und vom *** ist ein Schutzgebiet für das Wasserrecht „***“ zur Wasserentnahme aus einem Brunnen auf Grundstück Nr. ***, KG ***, eingeräumt mit Bescheid vom ***, festgelegt. Weiters ist mit angefochtenem Bescheid vom *** für denselben Entnahmebrunnen, aber für ein mit diesem Bescheid eingeräumtes weiteres Wasserrecht, ebenfalls ein Schutzgebiet angeordnet worden. Rechtlich handelt es sich um zwei verschiedene Wasserrechte, sodass die Schutzgebiete grundsätzlich solange aufrecht bleiben, bis das jeweilige Wasserrecht erlischt. ● zur Anfechtung von Teil V: Der Rechtsvertreter des Erstbeschwerdeführers führt – bezugnehmend auf den Schriftsatz vom *** – aus, dass das Recht für den Betrieb der Entkeimungsanlage betreffend den Brunnen auf Grundstück *** (***) erloschen sei. Damit sei aber auch das Wasserbenutzungsrecht betreffend diesen Brunnen, eingeräumt mit Bescheid vom ***, auf Grund Wegfalles eines wesentlichen Anlagenteiles vor länger als drei Jahren erloschen. Die Entkeimungsanlage sei nämlich im Zusammenhang mit der Geflügelzucht fachlich gefordert und schließlich mit Bescheid vom *** auch ein entsprechendes Projekt bewilligt worden, das Erlöschen dann mit Bescheid vom *** bzw. *** festgestellt worden. Weiters sei die Bewilligung vom *** im Zusammenhang mit einer Geflügelzucht erteilt und vom Rechtsnachfolgeunternehmen des ursprünglichen Konsensinhabers bis ins Jahr *** in Verbindung mit Geflügelzucht ausgeübt worden. Seit dieser Zeit werde dieser Brunnenanlage nur wenig Wasser entnommen, teilweise für ein Mehrparteienhaus und eine Autoreinigungsfirma. Der Zweck des erteilten Wasserrechtes sei daher weggefallen. Dazu ist auszuführen, dass die angesprochene Entkeimungsanlage vom ärztlichen Amtssachverständigen – wie in der Begründung des Bewilligungsbescheides vom *** wiedergegeben – deshalb gefordert wurde, da eine Gefährdung des Grundwassers durch eine in der Nähe gelegene Schottergrube nicht ausgeschlossen werden konnte, und nicht, weil die Entnahme aus dem Brunnen in Verbindung mit einer Geflügelzucht stand. Damit im Einklang steht auch das vom Erstbeschwerdeführervertreter angegebene bescheidmäßig festgestellte Teilerlöschen hinsichtlich der Entkeimungsanlage, die nicht „conditio sine qua non“ für den Bestand des Wasserbenutzungsrechtes, eingeräumt mit Bescheid vom ***, ist. Die Bewilligung vom *** wurde für den Zweck der Trink- und Nutzwasserversorgung erteilt und nicht ausschließlich für den Betrieb einer Geflügelzucht. Dass Wasser – wenn auch geringfügig – aus dem gegenständlichen Brunnen verwendet wird, führt der Erstbeschwerdeführervertreter im Schriftsatz vom *** aus, auf welchen in der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich verwiesen wird. Ein schlechter baulicher Zustand bedingt auch nicht jedenfalls, dass das Wasserrecht nicht ausgeübt werden kann. Gegenstand des Teiles I. (Bewilligung) ist, dass der Brunnen *** saniert und an den Stand der Technik gleichzeitig angepasst wird. Dabei sind Abdeckungen zu erneuern und werden die bestehenden Installationsleitungen durch neue ersetzt. Auch der Brunnenkopf wird ausgetauscht. Diese Maßnahmen zeigen aber nicht auf, dass das Wasserrecht derzeit nicht ausgeübt werden kann.Dass Wasser – wenn auch geringfügig – aus dem gegenständlichen Brunnen verwendet wird, führt der Erstbeschwerdeführervertreter im Schriftsatz vom *** aus, auf welchen in der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich verwiesen wird. Ein schlechter baulicher Zustand bedingt auch nicht jedenfalls, dass das Wasserrecht nicht ausgeübt werden kann. Gegenstand des Teiles römisch eins. (Bewilligung) ist, dass der Brunnen *** saniert und an den Stand der Technik gleichzeitig angepasst wird. Dabei sind Abdeckungen zu erneuern und werden die bestehenden Installationsleitungen durch neue ersetzt. Auch der Brunnenkopf wird ausgetauscht. Diese Maßnahmen zeigen aber nicht auf, dass das Wasserrecht derzeit nicht ausgeübt werden kann. Der mit Wirksamkeit *** zwischen der *** als Pächterin und den Eheleuten *** abgeschlossene Pachtvertrag bestätigt das Bestehen des Wasserrechtes. Denn ein Pächter wird nur dann zur Zahlung eines Pachtzinses bereit sein, wenn er auch dafür eine Gegenleistung, nämlich das Wasser des Brunnens, erhält. Dem behaupteten Erlöschen des mit Bescheid vom *** eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes für den Brunnen *** auf Grundstück *** ist weiters entgegenzuhalten, dass der Ausübung dieses Wasserrechtes zivilrechtliche und vom Willen des Wasserberechtigten (nunmehr ***) unabhängige Umstände entgegenstehen. Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom *** wurde der Antrag der nunmehrigen Wasserberechtigten (***) unter anderem auf Entfernung der dem Wasserbezug entgegenstehenden Hindernisse (Schloss am Brunnendeckel und am Zaun der Fassungszone) abgewiesen. Es liegen damit zivilrechtliche und faktische Gründe vor, die der Wasserentnahme durch die Wasserberechtigte entgegenstehen. Ein derartiger Erlöschenstatbestand findet sich aber in der taxativen Aufzählung des anzuwendenden § 27 WRG nicht. Zum Urteil vom *** ist anzumerken, dass dieses über das Fehlen des Vorliegens einer Dienstbarkeit samt Leitungsrecht zu Lasten der *** abspricht. Gestützt wird das Urteil auf eine Vereinbarung zwischen *** und den Eheleuten ***. Aus dieser ergäbe sich nur ein obligatorisches, allein dem *** zustehendes Nutzungsrecht am Brunnen auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Das ändert jedoch nichts daran, dass die *** als weitere Rechtsnachfolgerin nach anderen früheren Rechtsnachfolgern des *** betreffend das ehemalige Betriebsareal des Geflügelschlachthofes *** in *** Inhaberin eines mit wasserrechtlichem Bewilligungsbescheid eingeräumten Wasserrechtes ist, sofern dieses nicht zwischenzeitig erloschen ist. Das in Rede stehende Wasserrecht am Brunnen „***“ (ehemals „***“) wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** unbefristet dem *** erteilt, wobei es mit dem Eigentum an der Betriebsanlage „Geflügelhof“ verbunden wurde. Damit handelt es sich um ein dingliches Recht, der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage ist der Wasserberechtigte. Die *** ist jedenfalls seit *** Eigentümerin dieser Betriebsanlage. Dem behaupteten Erlöschen des mit Bescheid vom *** eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes für den Brunnen *** auf Grundstück *** ist weiters entgegenzuhalten, dass der Ausübung dieses Wasserrechtes zivilrechtliche und vom Willen des Wasserberechtigten (nunmehr ***) unabhängige Umstände entgegenstehen. Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom *** wurde der Antrag der nunmehrigen Wasserberechtigten (***) unter anderem auf Entfernung der dem Wasserbezug entgegenstehenden Hindernisse (Schloss am Brunnendeckel und am Zaun der Fassungszone) abgewiesen. Es liegen damit zivilrechtliche und faktische Gründe vor, die der Wasserentnahme durch die Wasserberechtigte entgegenstehen. Ein derartiger Erlöschenstatbestand findet sich aber in der taxativen Aufzählung des anzuwendenden Paragraph 27, WRG nicht. Zum Urteil vom *** ist anzumerken, dass dieses über das Fehlen des Vorliegens einer Dienstbarkeit samt Leitungsrecht zu Lasten der *** abspricht. Gestützt wird das Urteil auf eine Vereinbarung zwischen *** und den Eheleuten ***. Aus dieser ergäbe sich nur ein obligatorisches, allein dem *** zustehendes Nutzungsrecht am Brunnen auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Das ändert jedoch nichts daran, dass die *** als weitere Rechtsnachfolgerin nach anderen früheren Rechtsnachfolgern des *** betreffend das ehemalige Betriebsareal des Geflügelschlachthofes *** in *** Inhaberin eines mit wasserrechtlichem Bewilligungsbescheid eingeräumten Wasserrechtes ist, sofern dieses nicht zwischenzeitig erloschen ist. Das in Rede stehende Wasserrecht am Brunnen „***“ (ehemals „***“) wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** unbefristet dem *** erteilt, wobei es mit dem Eigentum an der Betriebsanlage „Geflügelhof“ verbunden wurde. Damit handelt es sich um ein dingliches Recht, der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage ist der Wasserberechtigte. Die *** ist jedenfalls seit *** Eigentümerin dieser Betriebsanlage. In der mündlichen Verhandlung am *** wird von den unter Wahrheitserinnerung einvernommenen Zeugen *** sowie *** und *** eine durchgehende Ausübung des „alten“ Wasserrechtes laut Bescheid vom *** dargelegt. Herr *** sagt als für die Instandhaltung der Wasserleitung des Geflügelbetriebes seinerzeit Zuständiger glaubhaft aus, dass diese zwar manchmal zu reparieren gewesen wäre, die Reparatur aber laufend von ihm durchgeführt worden sei. *** sei er in Pension gegangen. Auf Grund seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit zum Geflügelhof *** und später dann zum nachfolgenden Geflügelhof *** auf demselben Areal war seinen Angaben Glauben zu schenken. Die *** hat aus dem Brunnen „***“ laut Aussage der Geschäftsführerin und Zeugin *** Wasser sowohl für Trinkwasser- als auch Nutzwasserzwecke bis ca. ***/*** entnommen. Auf Grund des Urteiles vom *** war dann keine Wasserentnahme mehr möglich, jedoch seien die Leitungen und Anlagenteile funktionsfähig. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft und nachvollziehbar. Bestätigt werden diese durch den Zeugen *** hinsichtlich der Wasserentnahme für die oben genannten Zwecke bis ***. Die bloße Nichtnutzung eines Wasserrechtes stellt keinen Erlöschenstatbestand dar. Eine langjährige Unterbrechung der Wasserbenutzung wegen Wegfalles oder Zerstörung wesentlicher Anlagenteile – über mehr als drei Jahre – ist im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. In der mündlichen Verhandlung am *** hat der wasserbautechnische Amtssachverständige auch keinerlei Maßnahmen im Hinblick auf eine zumindest teilweise Zerstörung als erforderlich erachtet. Mangels Erlöschens des Wasserrechtes ist auch eine Aufhebung des dazu bescheidmäßig festgelegten Schutzgebietes von einem dadurch Betroffenen nicht durchsetzbar. Die Abweisung der Anträge auf Erlöschensfeststellung und Schutzgebietsaufhebung erfolgte daher zu Recht. Das in der Verhandlung am *** eingewendete Gebrechen eines Schiebers erfolgte nach übereinstimmenden Aussagen der Zeugen *** und *** erst in letzter Zeit. Nach Angaben der Zeugin *** ist die Wasserbenutzungsanlage funktionsfähig und einsatzbereit und wird auch regelmäßig gewartet. Dies erscheint glaubhaft, da die Zeugin das Wasser aus dem Brunnen *** weiterhin beziehen möchte, jedoch auf Grund des Urteiles vom *** ihr derzeit nach ihrer Ansicht nicht möglich ist. Unabhängig davon kann der Erstbeschwerdeführer mit dem Vorbringen, der Schieber sei defekt und ergäbe sich daraus ein Stillstehen des Brunnens, ein Erlöschen des Wasserrechtes der *** laut Bescheid vom *** nicht erfolgreich geltend machen. Die bloße Nichtausübung eines Wasserrechtes stellt keinen Erlöschenstatbestand im Sinne des § 27 WRG 1959 dar. Unabhängig davon kann der Erstbeschwerdeführer mit dem Vorbringen, der Schieber sei defekt und ergäbe sich daraus ein Stillstehen des Brunnens, ein Erlöschen des Wasserrechtes der *** laut Bescheid vom *** nicht erfolgreich geltend machen. Die bloße Nichtausübung eines Wasserrechtes stellt keinen Erlöschenstatbestand im Sinne des Paragraph 27, WRG 1959 dar. Ob nun andere Firmen am ehemaligen Areal „***“ als Mieter ebenfalls Wasser aus dem gegenständlichen Brunnen beziehen oder nicht, ändert nichts am Umstand der Nutzung des Wassers durch die *** für Trink- und Nutzwasserzwecke. Dass für die Durchführung von Pumpversuchen andere Pumpen als die bereits im Brunnen „***“ vorhandenen verwendet werden, hat keinen Einfluss auf den Bestand des Wasserrechtes betreffend Entnahme aus diesem Brunnen. Die Pumpversuche wurden auch nur kurzfristig und nicht über mehrere Jahre durchgeführt. Es ist daher weder der Erlöschenstatbestand nach § 27 Abs. 1 lit. g (Wegfall wesentlicher Anlagenteile) noch nach § 27 Abs. 1 lit. h (Zweckänderung) gegeben.Es ist daher weder der Erlöschenstatbestand nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, (Wegfall wesentlicher Anlagenteile) noch nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, (Zweckänderung) gegeben. Zu den divergierenden Trinkwasserbefunden ist zu sagen, dass sich zwar eine Diskrepanz feststellen lässt, diese jedoch keine Bestätigung durch den Lokalaugenschein am *** im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Hinblick auf den Erlöschenstatbestand nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG (Zerstörung) erfahren hat. Zu den divergierenden Trinkwasserbefunden ist zu sagen, dass sich zwar eine Diskrepanz feststellen lässt, diese jedoch keine Bestätigung durch den Lokalaugenschein am *** im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Hinblick auf den Erlöschenstatbestand nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG (Zerstörung) erfahren hat. Gleiches gilt für die Aussage des hygienischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am *** hinsichtlich einer möglichen Speisung des Hausnetzes *** durch einen anderen Brunnen als den gegenständlichen Brunnen „***“. Wenn die Voraussetzungen des Erlöschens nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG nicht gegeben sind, könnte § 27 Abs. 3 WRG in Frage kommen: Nach dieser Bestimmung ist aber kein sofortiges Erlöschen eines Wasserrechtes geregelt, sondern wird die Rechtsfolge des Erlöschens an den fruchtlosen Ablauf einer zu setzenden angemessenen Frist zur Wiederinbetriebnahme des Betriebs geknüpft. Eine derartige Frist wurde nicht gesetzt. Gleiches gilt für die Aussage des hygienischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am *** hinsichtlich einer möglichen Speisung des Hausnetzes *** durch einen anderen Brunnen als den gegenständlichen Brunnen „***“. Wenn die Voraussetzungen des Erlöschens nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG nicht gegeben sind, könnte Paragraph 27, Absatz 3, WRG in Frage kommen: Nach dieser Bestimmung ist aber kein sofortiges Erlöschen eines Wasserrechtes geregelt, sondern wird die Rechtsfolge des Erlöschens an den fruchtlosen Ablauf einer zu setzenden angemessenen Frist zur Wiederinbetriebnahme des Betriebs geknüpft. Eine derartige Frist wurde nicht gesetzt. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchteil IV (Entschädigung) dem Grunde nach ist unzulässig, da gegen die Entscheidung über die Entschädigung

§ 117Abs.

4 WRG 1959 das Zivilgericht zu entscheiden hat. In diesem Punkt war die Beschwerde daher zurückzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch vier (Entschädigung) dem Grunde nach ist unzulässig, da gegen die Entscheidung über die Entschädigung

Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 das Zivilgericht zu entscheiden hat. In diesem Punkt war die Beschwerde daher zurückzuweisen.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Der vorliegende Fall wird anhand der allgemeinen Grundsätze des Wasserrechtes behandelt, der Sachverhalt wird unter die in Frage kommende gesetzliche Regelung subsumiert und ergeben sich keine Rechtsfragen, die in der Rechtsprechung uneinheitlich oder gar nicht beantwortet wurden. Auch weicht die hier vorgenommene Lösung von Rechtsfragen nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4304

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