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LVwG-AV-538/001-2014

Obsah (9)§ 28§ 25aArt. 133§ 14§ 19§ 37§ 6§ 48§ 53

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-538/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Die ***, *** (in der Folge: Bauwerberin) richtete am *** an die Marktgemeinde *** das Ansuchen für die Errichtung einer Wohnhausanlage, Niveauveränderungen und Pkw-Abstellplätzen auf der Liegenschaft ***, ***, Grundstück Nr. *** KG ***. Im Zuge der durchgeführten Bauverhandlung, welche zwecks Einholung und Beibringung ergänzender Unterlagen unterbrochen und anschließend fortgesetzt wurde, haben mehrere Anrainer Einwendungen erhoben, in welchen statische Bedenken aufgrund der Hanglage des Baugrundstückes geltend gemacht, verkehrsrechtliche Bedenken unter Hinweis auf das zusätzlich erwartete Verkehrsaufkommen erhoben, Unangemessenheit der Gebäude mit dem bisherigen Ortsbild geltend gemacht, zukünftiger mangelnder Lichteinfall der östlichen Nachbargrundstücke geltend gemacht, Bedenken hinsichtlich der Bebauungsdichte, Flächenwidmung und Wohndichte angemeldet, zu erwartende Immissionen hinsichtlich des Schallschutzes sowie durch Staub und Abgase von Kraftfahrzeugen angesprochen, Befürchtungen hinsichtlich des zukünftigen Wasserdrucks in der Ortswasserleitung geäußert, die zu geringe Dimensionierung des Abwasserkanales moniert, die Einholung eines medizinischen Gutachtens gefordert, insbesondere aufgrund des aufkommenden Lärms und der zu erwartenden Mehrbelastung durch Staub und Abgase, wobei in der getroffenen erstinstanzlichen Entscheidung diesen Einwendungen, soweit in der NÖ BauO als Anrainerrecht anerkannt, jeweils einzeln entgegen getreten wurde. Dieser erstinstanzliche Bescheid wurde seitens der nunmehrigen Beschwerdeführer mit Berufung seinem gesamten Inhalt nach angefochten, sowie dazu geltend gemacht, die Berufungswerber hätten im Zuge des Bauverfahrens die Verletzung von subjektiven öffentlichen Rechten behauptet. Sie würden durch das geplante Bauwerk und dessen Benützung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Die getätigten Einwendungen wären von der belangten Behörde aber nicht ausreichend berücksichtigt bzw. nicht überprüft worden. Aufgrund der zu erwartenden Beeinträchtigungen, sei insbesondere mit erheblichem Lärm, erheblicher Staubbelastung und vor allem aufgrund der geplanten Benützung der Baulichkeiten mit einem erheblich überhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen, sowie dazu ausgeführt, die angefochtene Entscheidung stütze sich hauptsächlich auf die Ausführungen in den eingeholten Sachverständigengutachten. Allgemein habe die Behörde im Ermittlungsverfahren festzustellen, ob eine Gefahr oder Belästigung eines geplanten Bauvorhabens zu befürchten ist, sowie erforderlichenfalls entsprechende Gutachten einzuholen. Das gegenständliche Bauvorhaben umfasse vier einzelne Baukörper, welche prinzipiell zwei Wohngeschosse bzw. eine Dreigeschossausführung aufweisen. Die Häuser sollten teilweise unterkellert werden und sei der Bau von Parkplätzen (Tiefgarage und Außenparkplätze) vorgesehen. Insgesamt umfasse das gegenständliche Bauprojekt 36 Wohnungen, wobei alle Wohnungen über eine Terrasse oder einen Balkon verfügten. Aufgrund des erheblichen Umfanges des Bauvorhabens sei es erforderlich gewesen entsprechende Gutachten einzuholen. Ziel dieser Gutachten sei insbesondere die Feststellung über die zu erwartenden Immissionen in technischer Hinsicht und im Hinblick von Auswirkungen auf den menschlichen Organismus. Die Behörde habe es jedoch unterlassen, eine ausreichende Überprüfung des geplanten Bauvorhabens durchzuführen, insbesondere wären die Einwendungen nicht ausreichend berücksichtigt worden, wobei auf die Unterlassung der Einholung eines medizinischen Gutachtens durch einen unabhängigen Sachverständigen verwiesen wurde, wiederum statische Bedenken betreffend das eingeholte geotechnische Gutachten geäußert, Befangenheit des Ortsbildsachverständigen geltend gemacht, der vorgesehenen Verkehrsplanung widersprochen, Auswirkungen auf Bauwerke und Liegenschaften aufgrund von Starkregen und Hochwasser und damit verbundene Hangrutschungen angedeutet, die Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verfahrens eingewandt, sowie auf die Mitgliedschaft der Marktgemeinde *** im „Biosphärenwald ***“ hingewiesen. Aufgrund des Vorbringens in der Berufung hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** eine Ergänzung des lärmtechnischen Gutachtens unter Miteinbeziehung auch der 18 oberirdischen privaten Kfz-Abstellplätze auf Eigengrund der Bauwerberin in Auftrag gegeben, sowie darüberhinaus einen medizinischen Sachverständigen mit einer abschließenden Beurteilung der vorliegenden Gutachten im Hinblick auf die Emissionen durch Staub, Gase, Spiegelung, Schallreflexionen und Lärm auf die Nachbarliegenschaften beauftragt. Die zusätzlich eingeholten Gutachten wurden anschließend den Rechtsmittelwerbern zur Kenntnis gebracht. Seine Berufungsentscheidung hat der Gemeindevorstand im Wesentlichen damit begründet, dass nach eingehender Bewertung der Aktenlage den Bedenken gegen das Bauvorhaben insbesondere durch die ergänzende Einholung von Gutachten Rechnung getragen worden wäre, diesen Einwendungen sohin fachliche Begutachtungen von Sachverständigen gegenüber stünden, welche sich mit diesen ausführlich und intensiv auseinandergesetzt hätten. Die Behauptung der Rechtsmittelwerber, dass manche Gutachten Mängel oder unrichtige Schlussfolgerungen aufweisen, könnten nur durch eine fachliche Gegenexpertise untermauert oder widerlegt werden, weshalb jedenfalls den eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet worden wäre. Die von der Baubehörde I. Instanz getroffene Entscheidung sei deshalb auch für den Gemeindevorstand als zutreffend anzusehen und daher zu bestätigen gewesen.Seine Berufungsentscheidung hat der Gemeindevorstand im Wesentlichen damit begründet, dass nach eingehender Bewertung der Aktenlage den Bedenken gegen das Bauvorhaben insbesondere durch die ergänzende Einholung von Gutachten Rechnung getragen worden wäre, diesen Einwendungen sohin fachliche Begutachtungen von Sachverständigen gegenüber stünden, welche sich mit diesen ausführlich und intensiv auseinandergesetzt hätten. Die Behauptung der Rechtsmittelwerber, dass manche Gutachten Mängel oder unrichtige Schlussfolgerungen aufweisen, könnten nur durch eine fachliche Gegenexpertise untermauert oder widerlegt werden, weshalb jedenfalls den eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet worden wäre. Die von der Baubehörde römisch eins. Instanz getroffene Entscheidung sei deshalb auch für den Gemeindevorstand als zutreffend anzusehen und daher zu bestätigen gewesen. Diese Entscheidung des Gemeindevorstandes wurde mittels Beschwerde ihrem gesamten Inhalt nach angefochten, wobei als Beschwerdegründe inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Konkret wird in der Beschwerde ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer sei Eigentümer des Grundstückes mit der Nummer ***, KG ***, die Zweitbeschwerdeführerin Eigentümerin des Grundstückes mit der Nummer *** KG ***. Die Bauwerberin habe am *** um baubehördliche Bewilligung zum Neubau einer Wohnhausanlage mit Niveauveränderungen und Pkw-Abstellplätzen auf dem bezeichneten Bauplatz angesucht und wurde aufgrund dieses Ansuchens von der Marktgemeinde *** am *** eine mündliche Verhandlung am Gemeindeamt anberaumt, zu welcher die Beschwerdeführer als Anrainer geladen gewesen seien, sowie rechtzeitig Einwendungen geltend gemacht hätten, sodass ihnen im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukomme. Über Ansuchen der Anrainer sei das Verfahren zur Einholung von Gutachten unterbrochen und die Bauverhandlung am *** fortgesetzt worden. Wie sich in der Folge herausgestellt habe, seien die bereits eingeholten Gutachten für eine abschließende Beurteilung des Bauprojektes nicht ausreichend gewesen, weshalb neue eingeholt werden mussten. Mit Bescheid vom *** habe die Bürgermeisterin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes erteilt und hätten die nunmehrigen Beschwerdeführer aufgrund subjektiv-öffentlicher Beeinträchtigungen durch das bewilligte Objekt gegen die Erteilung der Bewilligung Berufung eingebracht. In diesem Verfahren habe sich herausgestellt, dass erneut weitere Ermittlungen betreffend des gegenständlichen Bauprojektes notwendig seien und wäre nach nochmaliger Stellungnahme durch die Beschwerdeführer seitens des Vorstandes der Marktgemeinde *** mit der angefochtenen Entscheidung der erstinstanzliche Bescheid bestätigt und die Berufung der Anrainer als unbegründet abgewiesen worden. Bei dem gegenständlichen Bauprojekt handle es sich um den Neubau einer Wohnhausanlage mit insgesamt 36 Wohneinheiten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei den bisher bestehenden Häusern um ein Siedlungsgebiet, bestehend aus Einfamilienhäusern, handle. Es befinde sich kein einziges derartiges Projekt wie das gegenständliche in der näheren Umgebung. Das geplante Bauvorhaben stelle die Anrainer deshalb vor eine völlig neue Situation. In der Baubeschreibung sei ausgeführt, dass die öffentlichen Zufahrten zur geplanten Wohnhausanlage im Westen durch die *** sowie im Norden durch eine geplante Verbindungsstraße erfolgen sollen. Die Wohnhausanlage bestehe aus vier einzelnen Baukörpern. Beim Haus zwei sei im Mitteltrakt im Osten über die Länge einer Wohnung eine dreigeschossige Ausführung vorgesehen. Weiter seien Abstellplätze, Kellerabstellräume, Fahrrad- und Kinderwagenabstellräume und ein Müllraum vorgesehen. Alle Wohnungen hätte eine Terrasse bzw. Balkon mit zusätzlichem Abstellraum und sei in der Mitte aller Häuser ein allgemeiner Kinderspielplatz untergebracht. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Vorstandes der Markgemeinde *** vom ***, wobei unter Hinweis auf die bereits angeführten Beschwerdegründe die Beschwerdeführer im Zuge des Bauvorhabens die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten behauptet und begründet hätten, dies weil das geplante Bauvorhaben massive Veränderungen für die Anrainer mit sich bringe. Die geltend gemachten Einwendungen seien von der belangten Behörde nicht ausreichend überprüft bzw. berücksichtigt worden, sodass ein erheblicher Begründungsmangel vorliege. Betreffend des Ortsbildes wird nach Zitat des § 56 Abs. 1 NÖ BauO ausgeführt, die Struktur ergebe sich insbesondere aus den Proportionen der einzelnen Bauwerke, deren Baumaße und deren Anordnung zueinander. Die Gestaltungscharakteristik ergebe sich aus den überwiegenden Gestaltungsprinzipien, insbesondere Baukörperausformungen, Dach-, Fassaden-, Material-, Farbgestaltung, unabhängig von Baudetails und Stilelementen. In Betrachtung der Gesamtsituation komme man daher zum Ergebnis, dass das gegenständliche Bauvorhaben erheblich von der bestehenden Bebauungssituation abweiche und daher nicht zum bestehenden Ortsbild passe. In der näheren Umgebung befänden sich hauptsächlich Einfamilienhäuser und sei im optisch wahrnehmbaren Bereich ein Siedlungsgebiet entstanden, zu welchem das gegenständliche Bauvorhaben nicht passe. Das Bauprojekt lasse sich daher in keinerlei Weise harmonisch in das bestehende Ortsbild einfügen. Insbesondere sei diesbezüglich darauf zu verweisen, dass eines der geplanten Wohnhäuser eine Länge von 60 m aufweise, welches in keiner Weise der Charakteristik des Ortsbildes entspreche. Durch das gegenständliche Bauprojekt werde das Ortsbild daher massiv optisch beeinflusst. Zum diesbezüglich eingeholten Ortsbildgutachten sei auszuführen, dass nicht ausreichend auf das bestehende Ortsbild eingegangen worden sei. Insbesondere wäre darauf hinzuweisen, dass der Gutachter bereits die Leitung der dazu vorher durchgeführten mündlichen Verhandlung übernommen habe und in dieser Verhandlung deutlich ersichtlich gewesen sei, dass der Gutachter dem Bauvorhaben positiv gegenüber stehe. Es werde deshalb ausdrücklich die Befangenheit dieses Gutachters eingewendet. Es würden sich nicht nur Unterschiede aufgrund der Größe der geplanten Wohnhausanlage, sondern aufgrund der Ausführung derselben ergeben. Bei der Wohnhausanlage sei ein Flachdach vorgesehen, wobei die umliegenden Häuser keine Flachdächer aufwiesen. Zu den Ausführungen, dass sich die Wohnhausanlage aus Einzelhäusern zusammensetze, sei auszuführen, dass auch in den kleineren Wohnhäusern sechs Wohnungen vorgesehen seien und sich daher erhebliche Unterschiede zu den umliegenden Einfamilienhäusern ergeben. Das Haus 2 mit einer Länge von 60 m entspreche jedenfalls in keinerlei Weise der Charakteristik des Ortsbereiches und habe es der Gutachter unterlassen auf die ortsübliche Charakteristik einzugehen. Das geplante Bauprojekt sei deshalb für diese Fläche nicht geeignet, dies weil es sich in das bestehende Ortsbild nicht einfügen lasse.Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Vorstandes der Markgemeinde *** vom ***, wobei unter Hinweis auf die bereits angeführten Beschwerdegründe die Beschwerdeführer im Zuge des Bauvorhabens die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten behauptet und begründet hätten, dies weil das geplante Bauvorhaben massive Veränderungen für die Anrainer mit sich bringe. Die geltend gemachten Einwendungen seien von der belangten Behörde nicht ausreichend überprüft bzw. berücksichtigt worden, sodass ein erheblicher Begründungsmangel vorliege. Betreffend des Ortsbildes wird nach Zitat des Paragraph 56, Absatz eins, NÖ BauO ausgeführt, die Struktur ergebe sich insbesondere aus den Proportionen der einzelnen Bauwerke, deren Baumaße und deren Anordnung zueinander. Die Gestaltungscharakteristik ergebe sich aus den überwiegenden Gestaltungsprinzipien, insbesondere Baukörperausformungen, Dach-, Fassaden-, Material-, Farbgestaltung, unabhängig von Baudetails und Stilelementen. In Betrachtung der Gesamtsituation komme man daher zum Ergebnis, dass das gegenständliche Bauvorhaben erheblich von der bestehenden Bebauungssituation abweiche und daher nicht zum bestehenden Ortsbild passe. In der näheren Umgebung befänden sich hauptsächlich Einfamilienhäuser und sei im optisch wahrnehmbaren Bereich ein Siedlungsgebiet entstanden, zu welchem das gegenständliche Bauvorhaben nicht passe. Das Bauprojekt lasse sich daher in keinerlei Weise harmonisch in das bestehende Ortsbild einfügen. Insbesondere sei diesbezüglich darauf zu verweisen, dass eines der geplanten Wohnhäuser eine Länge von 60 m aufweise, welches in keiner Weise der Charakteristik des Ortsbildes entspreche. Durch das gegenständliche Bauprojekt werde das Ortsbild daher massiv optisch beeinflusst. Zum diesbezüglich eingeholten Ortsbildgutachten sei auszuführen, dass nicht ausreichend auf das bestehende Ortsbild eingegangen worden sei. Insbesondere wäre darauf hinzuweisen, dass der Gutachter bereits die Leitung der dazu vorher durchgeführten mündlichen Verhandlung übernommen habe und in dieser Verhandlung deutlich ersichtlich gewesen sei, dass der Gutachter dem Bauvorhaben positiv gegenüber stehe. Es werde deshalb ausdrücklich die Befangenheit dieses Gutachters eingewendet. Es würden sich nicht nur Unterschiede aufgrund der Größe der geplanten Wohnhausanlage, sondern aufgrund der Ausführung derselben ergeben. Bei der Wohnhausanlage sei ein Flachdach vorgesehen, wobei die umliegenden Häuser keine Flachdächer aufwiesen. Zu den Ausführungen, dass sich die Wohnhausanlage aus Einzelhäusern zusammensetze, sei auszuführen, dass auch in den kleineren Wohnhäusern sechs Wohnungen vorgesehen seien und sich daher erhebliche Unterschiede zu den umliegenden Einfamilienhäusern ergeben. Das Haus 2 mit einer Länge von 60 m entspreche jedenfalls in keinerlei Weise der Charakteristik des Ortsbereiches und habe es der Gutachter unterlassen auf die ortsübliche Charakteristik einzugehen. Das geplante Bauprojekt sei deshalb für diese Fläche nicht geeignet, dies weil es sich in das bestehende Ortsbild nicht einfügen lasse. Die NÖ Bauordnung lege weiters fest, dass Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden dürften. Weiters dürfen Anrainer nicht durch Immissionen wie Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendungen oder Spiegelungen örtlich unzumutbar belästigt werden. Nach Einlangen des Bauprojektes habe die Baubehörde daher eine Vorprüfung durchzuführen und festzustellen, ob das geplante Bauvorhaben mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung vereinbar sei und ob die gesetzlichen Vorgaben beim jeweiligen Bauprojekt eingehalten werden. Aus dem gegenständlichen Flächenwidmungsplan ergebe sich, dass für das Bauvorhaben eine Wohndichteklasse der Kategorie BW-a vorgesehen sei, wobei

§ 14Abs.

4 NÖ Raumordnungsgesetz hiefür die Wohndichtklasse wie folgt festgelegt sei,

  1. a)bis zu 60 Einwohnern pro Hektar,
  2. b)60 bis 120 Einwohner pro Hektar,
  3. c)120 bis 200 Einwohner pro Hektar. Daraus lasse sich eindeutig ableiten, dass aufgrund der geplanten Wohnungen die Wohndichteklassen bei weitem überschritten werden und daher allein aufgrund dieser Tatsache von erheblichen Emissionen durch das geplante Bauwerk auszugehen ist. Aufgrund der hohen Anzahl von Wohnungen ist mit einer entsprechend hohen Anzahl von Personen, welche sich zum gleichen Zeitpunkt in dem gegenständlichen Objekt aufhalten zu rechnen. Daraus resultiere eine erhebliche Mehrbelastung durch Geruch, Lärm, Abgase und Staub. Aus der Baubeschreibung ergebe sich, dass alle Wohnungen über eine Terrasse oder einen Balkon verfügen. Eine genaue Überprüfung der Balkone habe jedoch nicht stattgefunden, sodass den Beschwerdeführern nicht bekannt sei, ob die erforderlichen Baubestimmungen eingehalten werden (insbesondere die Größe und Länge der einzelnen Balkone). Die Beschwerdeführer müssen deshalb mit einem erheblich erhöhten Lärmaufkommen rechnen, welches über das örtlich zumutbare Ausmaß hinausgehe. Weiters sei aufgrund der hohen Anzahl der Wohnungen mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen, welches die Gesundheit der Anrainer dahingehend gefährde, dass Abgase und Staub vermehrt vorkommen und geeignet seien, die Anrainer in ihrer Gesundheit zu gefährden. Die Bauwerberin hätte es auch unterlassen, entsprechend darzulegen, wie die Entlüftung der Tiefgarage erfolge. Die Behörde hätte daher eine genaue Überprüfung durchführen müssen und gegebenenfalls erforderliche Auflagen erteilen. Dies sei ebenfalls unterlassen worden, weshalb ein erheblicher Verfahrensmangel vorliege. Ohne entsprechende Vorkehrungen sei mit Abgasen zu rechnen, welche die Beschwerdeführer in ihrer Gesundheit beeinträchtigen. Die zu erwartenden Abgase aufgrund der geplanten Tiefgarage und des resultierenden Platzmangels seien unter keinerlei Umständen zumutbar. Insbesondere könne im gegenständlichen Fall von keiner Vorbelastung ausgegangen werden, weil es sich bei dieser Fläche um eine Wiesenfläche handle, von welcher keine Emissionen ausgehen. Würde man – zum Ortsbild passend – lediglich Einfamilienhäuser errichten, sei mit erheblich geringeren Emissionen zu rechnen. Aus § 48 i.V.m. § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO erwachse den Nachbarn ein subjektiv öffentliches Recht auf Schutz vor Geruchs- und Lärmbelästigung. Das gegenständliche Bauvorhaben sei jedenfalls geeignet, die Nachbarn in einer das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Weise zu belästigen.Die NÖ Bauordnung lege weiters fest, dass Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden dürften. Weiters dürfen Anrainer nicht durch Immissionen wie Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendungen oder Spiegelungen örtlich unzumutbar belästigt werden. Nach Einlangen des Bauprojektes habe die Baubehörde daher eine Vorprüfung durchzuführen und festzustellen, ob das geplante Bauvorhaben mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung vereinbar sei und ob die gesetzlichen Vorgaben beim jeweiligen Bauprojekt eingehalten werden. Aus dem gegenständlichen Flächenwidmungsplan ergebe sich, dass für das Bauvorhaben eine Wohndichteklasse der Kategorie BW-a vorgesehen sei, wobei

Paragraph 14, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz hiefür die Wohndichtklasse wie folgt festgelegt sei,

  1. a)bis zu 60 Einwohnern pro Hektar,
  2. b)60 bis 120 Einwohner pro Hektar,
  3. c)120 bis 200 Einwohner pro Hektar. Daraus lasse sich eindeutig ableiten, dass aufgrund der geplanten Wohnungen die Wohndichteklassen bei weitem überschritten werden und daher allein aufgrund dieser Tatsache von erheblichen Emissionen durch das geplante Bauwerk auszugehen ist. Aufgrund der hohen Anzahl von Wohnungen ist mit einer entsprechend hohen Anzahl von Personen, welche sich zum gleichen Zeitpunkt in dem gegenständlichen Objekt aufhalten zu rechnen. Daraus resultiere eine erhebliche Mehrbelastung durch Geruch, Lärm, Abgase und Staub. Aus der Baubeschreibung ergebe sich, dass alle Wohnungen über eine Terrasse oder einen Balkon verfügen. Eine genaue Überprüfung der Balkone habe jedoch nicht stattgefunden, sodass den Beschwerdeführern nicht bekannt sei, ob die erforderlichen Baubestimmungen eingehalten werden (insbesondere die Größe und Länge der einzelnen Balkone). Die Beschwerdeführer müssen deshalb mit einem erheblich erhöhten Lärmaufkommen rechnen, welches über das örtlich zumutbare Ausmaß hinausgehe. Weiters sei aufgrund der hohen Anzahl der Wohnungen mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen, welches die Gesundheit der Anrainer dahingehend gefährde, dass Abgase und Staub vermehrt vorkommen und geeignet seien, die Anrainer in ihrer Gesundheit zu gefährden. Die Bauwerberin hätte es auch unterlassen, entsprechend darzulegen, wie die Entlüftung der Tiefgarage erfolge. Die Behörde hätte daher eine genaue Überprüfung durchführen müssen und gegebenenfalls erforderliche Auflagen erteilen. Dies sei ebenfalls unterlassen worden, weshalb ein erheblicher Verfahrensmangel vorliege. Ohne entsprechende Vorkehrungen sei mit Abgasen zu rechnen, welche die Beschwerdeführer in ihrer Gesundheit beeinträchtigen. Die zu erwartenden Abgase aufgrund der geplanten Tiefgarage und des resultierenden Platzmangels seien unter keinerlei Umständen zumutbar. Insbesondere könne im gegenständlichen Fall von keiner Vorbelastung ausgegangen werden, weil es sich bei dieser Fläche um eine Wiesenfläche handle, von welcher keine Emissionen ausgehen. Würde man – zum Ortsbild passend – lediglich Einfamilienhäuser errichten, sei mit erheblich geringeren Emissionen zu rechnen. Aus Paragraph 48, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO erwachse den Nachbarn ein subjektiv öffentliches Recht auf Schutz vor Geruchs- und Lärmbelästigung. Das gegenständliche Bauvorhaben sei jedenfalls geeignet, die Nachbarn in einer das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Weise zu belästigen. Betreffend der Verkehrssituation ergebe sich aus der Baubeschreibung, dass die öffentlichen Zufahrten zur geplanten Wohnhausanlage im Westen durch die ***, sowie im Norden durch eine geplante Verbindungsstraße erfolgen sollen. Die Baubehörde I. Instanz wäre im Zuge einer Vorprüfung verpflichtet gewesen, diese möglichen Zufahrten auf ihre Eignung zu überprüfen. Die Behörde habe dies allerdings nicht für erforderlich erachtet und erst aufgrund der Einwendungen der Anrainer eine diesbezügliche Überprüfung durchgeführt und die Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens veranlasst.Betreffend der Verkehrssituation ergebe sich aus der Baubeschreibung, dass die öffentlichen Zufahrten zur geplanten Wohnhausanlage im Westen durch die ***, sowie im Norden durch eine geplante Verbindungsstraße erfolgen sollen. Die Baubehörde römisch eins. Instanz wäre im Zuge einer Vorprüfung verpflichtet gewesen, diese möglichen Zufahrten auf ihre Eignung zu überprüfen. Die Behörde habe dies allerdings nicht für erforderlich erachtet und erst aufgrund der Einwendungen der Anrainer eine diesbezügliche Überprüfung durchgeführt und die Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens veranlasst. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, dass eine Verkehrsführung über die geplante Verbindungsstraße zur *** nicht geeignet sei. Es ergebe sich daher, dass das Bauprojekt nicht ausreichend geprüft sei und eine geplante Verbindungsstraße zur Gänze für den täglichen Verkehr wegfalle. Den Ausführungen bezüglich der *** sei entgegen zu halten, dass insbesondere die konkrete Situation vor Ort begutachtet hätte werden müssen. In diesem Bereich befinde sich die Volksschule und es komme schon jetzt – ohne dieses geplante Bauprojekt – zu erheblichen Gefährdungssituationen für Volksschüler. Es hätte daher die konkrete Situation vor Ort während der Schulzeiten berücksichtigt werden müssen. Eine einzige Zufahrt über die *** erscheine daher unter keinen Umständen geeignet, das zu erwartende Verkehrsaufkommen, dies aufgrund der geplanten 36 Wohneinheiten aufnehmen zu können. Das Gutachten sei deshalb in wesentlichen Punkten mangelhaft und wäre eine konkrete Begutachtung in den Morgenstunden (Schulbeginn) sowie in den Mittagsstunden vorzunehmen gewesen. Die voraussichtlich entstehenden Auswirkungen des gegenständlichen Bauprojektes seien deshalb geeignet unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes die Beschwerdeführer zu gefährden, zu belästigen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen. Bei Berücksichtigung der Bestimmungen des § 48 i.V.m. § 6 NÖ BauO hätte die Behörde deshalb zum Ergebnis gelangen müssen, dass eine örtlich unzumutbare Belästigung durch Lärm, Abgase und Verkehr zu erwarten ist, welcher jedenfalls geeignet erscheint, die Gesundheit der Menschen zu gefährden.Der Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, dass eine Verkehrsführung über die geplante Verbindungsstraße zur *** nicht geeignet sei. Es ergebe sich daher, dass das Bauprojekt nicht ausreichend geprüft sei und eine geplante Verbindungsstraße zur Gänze für den täglichen Verkehr wegfalle. Den Ausführungen bezüglich der *** sei entgegen zu halten, dass insbesondere die konkrete Situation vor Ort begutachtet hätte werden müssen. In diesem Bereich befinde sich die Volksschule und es komme schon jetzt – ohne dieses geplante Bauprojekt – zu erheblichen Gefährdungssituationen für Volksschüler. Es hätte daher die konkrete Situation vor Ort während der Schulzeiten berücksichtigt werden müssen. Eine einzige Zufahrt über die *** erscheine daher unter keinen Umständen geeignet, das zu erwartende Verkehrsaufkommen, dies aufgrund der geplanten 36 Wohneinheiten aufnehmen zu können. Das Gutachten sei deshalb in wesentlichen Punkten mangelhaft und wäre eine konkrete Begutachtung in den Morgenstunden (Schulbeginn) sowie in den Mittagsstunden vorzunehmen gewesen. Die voraussichtlich entstehenden Auswirkungen des gegenständlichen Bauprojektes seien deshalb geeignet unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes die Beschwerdeführer zu gefährden, zu belästigen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen. Bei Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 48, in Verbindung mit Paragraph 6, NÖ BauO hätte die Behörde deshalb zum Ergebnis gelangen müssen, dass eine örtlich unzumutbare Belästigung durch Lärm, Abgase und Verkehr zu erwarten ist, welcher jedenfalls geeignet erscheint, die Gesundheit der Menschen zu gefährden. Durch das geplante Bauprojekt wird weiters die Belichtung der Hauptfenster, zulässiger Gebäude auf den Grundstücken der Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigt. Es sei mit einer erheblichen Verschattung der Grundstücke der Beschwerdeführer zu rechnen, welche zu erheblichen Wertverlusten der Grundstücke und Einschränkungen der Lebensqualität führe. Ausgehend von dem vermittelten Lichteinfall sei auch mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und psychischen Belastungen zu rechnen. Insbesondere bringe auch die geplante Höhe der Wohnhausanlage eine Reihe von negativen Auswirkungen auf die Grundstücke der Beschwerdeführer mit sich. Der Großteil der Grundstücke der Beschwerdeführer würde ganzjährig keine Sonneneinstrahlung mehr bekommen und verschatten.

§ 19Abs. 3 NÖ Bau

O habe die Baubehörde erforderlichenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen. Gegenständlichenfalls hätte daher eine genaue Darstellung des Bauprojekts samt Angaben der Höhen und anschließendem Gelände und dessen Höhenlage – unter Bezugnahme auf die Hanglage – erfolgen müssen. Weiters sei auch gegen § 21 Abs. 6 NÖ BauO verstoßen worden. Ein Bauwerber sei bei einem Neubau verpflichtet, bis zur Bauverhandlung die lagerichtige Markierung der Eckpunkte und der im Bauplan mit 0 bezeichneten Ebene dieses Neubaues am Bauplatz und der Straßenfluchtlinie zu veranlassen. Die Höhenfixierung hätte deshalb spätestens bis zur Bauverhandlung im Bereich des Bauplatzes real dargestellt werden müssen. Der von der Gemeinde eingeholte Nachweis über den Lichteinfall wäre den Einschreitern weder übermittelt noch mitgeteilt worden, dass dieser nunmehr vorliege. Erst im Zuge der fortgesetzten Verhandlung sei dieser Nachweis erbracht worden, wobei ein Hinweis darauf, dass bei dieser Darstellung die unterschiedlichen Geländesituationen nicht berücksichtigt sind, nicht erfolgt wäre.

Paragraph 19, Absatz 3, NÖ BauO habe die Baubehörde erforderlichenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen. Gegenständlichenfalls hätte daher eine genaue Darstellung des Bauprojekts samt Angaben der Höhen und anschließendem Gelände und dessen Höhenlage – unter Bezugnahme auf die Hanglage – erfolgen müssen. Weiters sei auch gegen Paragraph 21, Absatz 6, NÖ BauO verstoßen worden. Ein Bauwerber sei bei einem Neubau verpflichtet, bis zur Bauverhandlung die lagerichtige Markierung der Eckpunkte und der im Bauplan mit 0 bezeichneten Ebene dieses Neubaues am Bauplatz und der Straßenfluchtlinie zu veranlassen. Die Höhenfixierung hätte deshalb spätestens bis zur Bauverhandlung im Bereich des Bauplatzes real dargestellt werden müssen. Der von der Gemeinde eingeholte Nachweis über den Lichteinfall wäre den Einschreitern weder übermittelt noch mitgeteilt worden, dass dieser nunmehr vorliege. Erst im Zuge der fortgesetzten Verhandlung sei dieser Nachweis erbracht worden, wobei ein Hinweis darauf, dass bei dieser Darstellung die unterschiedlichen Geländesituationen nicht berücksichtigt sind, nicht erfolgt wäre. Im vorliegenden Nachweis bezüglich des Lichteinfalles, werde die Geländesituation (Hanglage) nicht berücksichtigt und erfülle der Nachweis betreffend des Lichteinfalles daher nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Aus dem vorgelegten Nachweis ergebe sich nicht die tatsächlich zu erwartende Verschattung. Die vorgenommene Berechnung des Lichteinfalles sei daher unrichtig und hätte die Einholung eines neuen Gutachtens veranlasst werden müssen. Die Beschwerdeführer hätten bereits die Einholung einer maßstabgetreuen und vorstellbaren Darstellung des Lichteinfalles unter Berücksichtigung der zu messenden Höhenboden unter MIteinbeziehung einer halbstündigen Sonnenbewegung beantragt. Diesem Antrag sei die Behörde aber nicht nachgekommen und habe sie im ergangenen Bescheid auch nicht begründet, warum sie von einem ausreichenden Lichteinfall ausgehe. Die Erstbehörde habe sich auf ein Gutachten bezogen, welches die wesentlichen Tatsachen (Hanglage) nicht berücksichtigt hätte und deshalb nicht geeignet sei, die Einwendungen der Beschwerdeführer zu entkräften. Völlig unberücksichtigt sei geblieben, dass der freie Lichteinfall unter 45 Grad nur bei Baugrundstücken, bei welchen sich der Bauplatz des geplanten Bauvorhabens mit jenen der Anrainer auf gleicher Höhe befindet, relevant wäre. Gegenständlichenfalls hätte aufgrund der Hanglage eine maßstabgetreue und vorstellbare Darstellung vorgelegt werden müssen. Der vorliegende Nachweis erfülle diese Voraussetzungen nicht, sodass ein erheblicher Verfahrensmangel gegeben sei. Das geplante Haus zwei stehe zu nahe an der Grundgrenze der Beschwerdeführer. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit der notwendigen Belichtung der Hauptfenster der Beschwerdeführer von zukünftigen bewilligungsfähigen und bereits bestehenden Gebäuden auseinandergesetzt. Im Bezug auf den Lichteinfall fehle eine korrekte gutachterliche Berechnung, in welcher die Hanglage berücksichtigt werde. Es sei deshalb keine ausreichende Begründung für die Annahme der ausreichenden Belichtung gegeben. Dies sei allerdings wesentlich, weil ein ausreichender Lichteinfall durch das geplante Bauvorhaben, insbesondere aufgrund der Höhe der Bauwerke und Hanglage nicht gegeben sei. Es werde deshalb ein Gutachten von *** vorgelegt, aus welchem sich ergebe, dass eine ausreichende Beschattung (gemeint vermutlich: Belichtung) der Grundstücke der Beschwerdeführer nicht gegeben sei. Die Behörde habe es daher unterlassen, wesentliche Feststellungen zum gegenständlichen Bauprojekt einzuholen. Weiters sei auffällig, dass die Behörde erst aufgrund der Einwendungen der Anrainer tätig geworden sei. So wären im Verfahren laufend weitere Gutachten eingeholt worden. Es sei jedoch verabsäumt worden, sämtliche Gutachten betreffend den Schallschutz zusammenzufassen und eine abschließende Beurteilung vorzunehmen. Berücksichtige man sämtliche vom gegenständlichen Projekt ausgehenden Immissionen in ihrer Gesamtheit, wäre mit einer das übliche Ausmaß übersteigenden Belästigung der Beschwerdeführer zu rechnen, sodass von einer massiven Beeinträchtigung ausgegangen werden müsse. Die Behörde habe es daher unterlassen, eine ausreichende Beurteilung der vorliegenden Situation vorzunehmen. Bei dem eingeholten medizinischen Gutachten vom *** handle es sich um kein Gutachten, welches den gesetzlichen Erfordernissen entspreche. Einem medizinischen Sachverständigen obliege es, seine Meinung hinsichtlich der Wirkung der Emissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen. Dieser Verpflichtung sei der Sachverständige nicht ausreichend nachgekommen. Der Sachverständige habe es verabsäumt, auf sämtliche wesentlichen Gutachten einzugehen. Insbesondere habe er in keinerlei Weise auf das vorliegende verkehrstechnische Gutachten Rücksicht genommen. Hätte der Gutachter sämtliche bereits eingeholten Gutachten berücksichtigt, hätten sich daraus massive Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ableiten lassen. Die allgemeinen Angaben im eingeholten Gutachten seien jedenfalls nicht ausreichend, um eine abschließende Beurteilung der Gesundheitsgefährdung der Anrainer vornehmen zu können. Wären sämtliche relevante Gutachten, sowie die örtlichen Gegebenheiten beachtet worden, hätte der Sachverständige feststellen müssen, dass das geplante Bauvorhaben zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer führe. Aufgrund der wenigen Ausführungen sei vielmehr anzunehmen, dass der Sachverständige die Bewilligung des gegenständlichen Projektes fördern wollte. Dies weil keine ausreichende Begründung für seine Feststellungen vorliege. Die Heranziehung des Gutachtens sei deshalb nicht geeignet und wäre die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich gewesen. Auch sei die Standsicherheit nicht ausreichend beurteilt worden, also ob aufgrund der extremen Hanglage mit Hangrutschungen und daher mit einer Gefährdung der Bauwerke der Beschwerdeführer zu rechnen sei. Aufgrund des geplanten Bauvorhabens wären enorme Abgrabungen notwendig, welche geeignet seien, eine Gefährdung der Bauwerke der Beschwerdeführer darzustellen. Das eingeholte geologische Gutachten habe in keinster Weise Bezug auf die vorhandenen Bauwerke der Einschreiter genommen und stehe daher nicht fest, dass eine derartige Gefahr nicht bestehe. Es liege sohin eine erhebliche Verletzung in einem subjektiv öffentlichen Recht der Beschwerdeführer vor. Weiters habe der Gutachter im geotechnischen Gutachten ausgeführt, dass die Böden, auf welchen das geplante Bauprojekt errichtet werden solle, rutschgeneigt, wasserempfindlich und frostanfällig seien. Es sei daher baugrundschonend vorzugehen. Es hätten deshalb konkrete Auflagen erteilt werden müssen, wie ein Bauprojekt mit einer derartigen Dimension baugrundschonend zu errichten sei. Da die Behörde dies unterlassen habe, sei mit erheblichen Gefahren bezüglich der Hangrutschung zu rechnen. Weiters führe der Gutachter aus, dass bei günstigen Verhältnissen, sorgfältiger und baugrundschonender Ausführung mit einer Setzung unter zwei cm zu rechnen sei. Es werde dabei jedoch vorausgesetzt, dass die Baugrubsohle nicht aufgeweicht ist bzw. aufgeweichte Zonen mit Beton ausgewechselt werden, Oberflächen-, Schicht- und Regenwasser sofort aus der Baugrube entfernt wird, sodass eine Versickerung soweit wie möglich verhindert werde. Die Behörde wäre aufgrund dieser Feststellung verpflichtet gewesen, entsprechende Feststellungen betreffend die Baugrubsohle zu treffen. Handle es sich um eine aufgeweichte Baugrubsohle sei mit weithaus höheren Setzungen zu rechnen und hätte dies vorab überprüft werden müssen. Weiters habe die Behörde keine Überprüfung der Gefährdung der bestehenden Brunnen und Quellen durchgeführt. Es sei nicht festgestellt worden, wo sich das Wasserreservoir befinde. Dies wäre jedoch im Hinblick auf die notwendigen und erheblichen Abgrabungsarbeiten, sowie Bohrungen wesentlich. Die Beschwerdeführer seien deshalb auch in diesem Punkt in ihren Rechten verletzt. Die Behörde wäre auch hier verpflichtet gewesen, weitere Überprüfungen durchzuführen. Betreffend der Oberflächen- und Straßenwässer sei eine Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung eingeholt worden. Der Gebietsbauleiter führe aus, dass bei möglichen Gefährdungen allgemeine öffentliche Sicherungsmaßnahmen einzuhalten seien. Genau diese üblichen Sicherungsmaßnahmen seien jedoch nicht angeführt, sodass deren Einhaltung durch die Einschreiter nicht überprüft werden könne. Mangels genauerer Angaben sei es den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen, allfällige Beeinträchtigungen zu überprüfen und hätten die Einschreiter ein subjektiv öffentliches Recht auf Standsicherheit und Trockenheit ihrer Bauwerke. Es sei deshalb davon auszugehen, dass mangels genauerer Ausführungen eine Verletzung dieses Rechtes zu erwarten sei. Aufgrund der mangelhaften Beseitigung von Niederschlagsgewässern und Abwässern können daher auch schädliche Einflüsse auf die Grundstücke und Bauwerke der Beschwerdeführer eingehen. Durch die Beeinträchtigungen sei jedenfalls die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke gefährdet, sodass ein Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht vorliege. Das eingeholte Gutachten sei ebenfalls nicht dazu geeignet, die geltend gemachten Einwendungen der Beschwerdeführer zu entkräften. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes könne einer Behörde willkürliches Verhalten dann vorgeworfen werden, wenn die Rechtslage wiederholt verkannt werde, was auch durch Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder Außerachtlassens des konkreten Sachverhaltes zutreffe. Nach Zitat des § 38 Abs. 1 i.V.m. § 2 AVG wird vorgebracht, es handle sich bei dem gegenständlichen Bauprojekt um eine gravierende Veränderung der bisher bestehenden Situation. Aufgrund der hohen Anzahl der Wohnungen wäre die Behörde verpflichtet gewesen, nach Einreichung des Bauprojektes die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die Verkehrssituation, eine Veränderung des Ortsbildes, Gesundheitsgefährdung der Anrainer und Gefährdungen der bestehenden Bauwerke, von Amts wegen zu überprüfen. Sämtliche Gutachten wären jedoch erst über Antrag der Beschwerdeführer eingeholt worden, sodass eindeutig feststehe, dass die Behörde ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Wie sich aufgrund der nunmehr vorliegenden Gutachten zeige, wäre es sogar erforderlich, nachdem bereits ein Bescheid erlassen worden sei, das Ermittlungsverfahren wieder zu eröffnen und neue Gutachten einzuholen. Daraus zeige sich, dass die Behörde nicht von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt festgestellt habe, weshalb erhebliche Verfahrensmängel vorliegen. Weiters liege ein wesentlicher Verfahrensmangel deshalb vor, weil die Behörde

§ 37

AVG im Ermittlungsverfahren nach dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit vorzugehen habe. Diese Verpflichtung gehe zwar nicht so weit, in jede denkbare Richtung Ermittlungen durchzuführen, aber doch soweit Anhaltspunkte aus den Akten dazu Veranlassungen geben. Auch dieser Grundsatz sei im vorliegenden Verfahren in keinerlei Weise beachtet worden. Das geplante Bauvorhaben stelle eine völlig neue Situation für die Einschreiter dar und seien daher sämtliche möglichen Auswirkungen/Gefährdungen zu überprüfen. Die Behörde hätte daher bereits an einer Vorprüfung wesentlicher Gefährdungen (insbesondere die Verkehrssituation) überprüfen müssen und liege auch darin ein Fehler der Behörde. Die einzelnen Gutachten seien nicht ausreichend, um eine abschließende Beurteilung der möglichen Immissionen für die Anrainer vornehmen zu können. Beim Großteil der eingeholten Gutachten handle es sich um Begründungsbriefe und nicht um fachliche im konkreten Fall ausreichende Fachgutachten. Es ergebe sich daher, dass die Behörde die öffentlichen-rechtlichen Einwendungen der Beschwerdeführer in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt hätte, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung ebenfalls mangelhaft sei, woraus sich eine Rechtswidrigkeit des gesamten gegenständlichen Bescheides ergebe, insbesondere auch weil die Behörde nicht ausreichend festgestellt habe, ob vom geplanten Bauvorhaben, Gefahren oder Beeinträchtigungen für die Anrainer zu befürchten sind.Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes könne einer Behörde willkürliches Verhalten dann vorgeworfen werden, wenn die Rechtslage wiederholt verkannt werde, was auch durch Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder Außerachtlassens des konkreten Sachverhaltes zutreffe. Nach Zitat des Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, AVG wird vorgebracht, es handle sich bei dem gegenständlichen Bauprojekt um eine gravierende Veränderung der bisher bestehenden Situation. Aufgrund der hohen Anzahl der Wohnungen wäre die Behörde verpflichtet gewesen, nach Einreichung des Bauprojektes die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die Verkehrssituation, eine Veränderung des Ortsbildes, Gesundheitsgefährdung der Anrainer und Gefährdungen der bestehenden Bauwerke, von Amts wegen zu überprüfen. Sämtliche Gutachten wären jedoch erst über Antrag der Beschwerdeführer eingeholt worden, sodass eindeutig feststehe, dass die Behörde ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Wie sich aufgrund der nunmehr vorliegenden Gutachten zeige, wäre es sogar erforderlich, nachdem bereits ein Bescheid erlassen worden sei, das Ermittlungsverfahren wieder zu eröffnen und neue Gutachten einzuholen. Daraus zeige sich, dass die Behörde nicht von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt festgestellt habe, weshalb erhebliche Verfahrensmängel vorliegen. Weiters liege ein wesentlicher Verfahrensmangel deshalb vor, weil die Behörde

Paragraph 37, AVG im Ermittlungsverfahren nach dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit vorzugehen habe. Diese Verpflichtung gehe zwar nicht so weit, in jede denkbare Richtung Ermittlungen durchzuführen, aber doch soweit Anhaltspunkte aus den Akten dazu Veranlassungen geben. Auch dieser Grundsatz sei im vorliegenden Verfahren in keinerlei Weise beachtet worden. Das geplante Bauvorhaben stelle eine völlig neue Situation für die Einschreiter dar und seien daher sämtliche möglichen Auswirkungen/Gefährdungen zu überprüfen. Die Behörde hätte daher bereits an einer Vorprüfung wesentlicher Gefährdungen (insbesondere die Verkehrssituation) überprüfen müssen und liege auch darin ein Fehler der Behörde. Die einzelnen Gutachten seien nicht ausreichend, um eine abschließende Beurteilung der möglichen Immissionen für die Anrainer vornehmen zu können. Beim Großteil der eingeholten Gutachten handle es sich um Begründungsbriefe und nicht um fachliche im konkreten Fall ausreichende Fachgutachten. Es ergebe sich daher, dass die Behörde die öffentlichen-rechtlichen Einwendungen der Beschwerdeführer in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt hätte, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung ebenfalls mangelhaft sei, woraus sich eine Rechtswidrigkeit des gesamten gegenständlichen Bescheides ergebe, insbesondere auch weil die Behörde nicht ausreichend festgestellt habe, ob vom geplanten Bauvorhaben, Gefahren oder Beeinträchtigungen für die Anrainer zu befürchten sind. Seitens der Beschwerdeführer wurde deshalb die ersatzlose Behebung der angefochtenen Entscheidung des Vorstandes der Marktgemeinde *** beantragt, bzw. in eventu die Behebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung. Dem Beschwerdevorbringen entgegnete die Bauwerberin als im Verfahren mitbeteiligte Partei nach Ausführungen dahingehend, dass gegenständlichenfalls noch die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 anzuwenden seien, den Beschwerdeführern nur Berechtigung hinsichtlich der Verletzung von eigenen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten zukäme, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ebenfalls in seiner Entscheidungsbefugnis auf jene Fragen eingeschränkt wäre, hinsichtlich derer den Nachbarn Mitspracherechte zukommen. In der Folge geht die Äußerung der Bauwerberin detailliert auf die behauptete Verletzung des Ortsbildschutzes, des Immissionsschutzes, des Rechtes auf freien „Lichteinfall“, der Standsicherheit, der Beeinträchtigung durch „Oberflächen- und Straßenwässer“, sowie das behauptete willkürliche Verhalten der Behörde ein. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

§ 6Abs. 1 NÖ Bau

O 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 Parteistellung:

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, Parteistellung:

  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden. Laut Abs. 2 leg.cit werden subjektiv-öffentliche Rechte durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die
  6. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie
  7. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
  8. die Bebauungsweise, Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmung der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.Laut Absatz 2, leg.cit werden subjektiv-öffentliche Rechte durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die,
  9. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie,
  10. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über ,
  11. die Bebauungsweise, Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmung der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

§ 48NÖ Bau

O 1996 dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen,

  1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden,
  2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Schwingung nicht örtlich unzumutbar belästigen.

Paragraph 48, NÖ BauO 1996 dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen,,

  1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden, ,
  2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Schwingung nicht örtlich unzumutbar belästigen.

§ 53Abs. 1 NÖ Bau

O ist die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird- nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Gebäudes und- nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront begrenzt. Bei zurückgesetztem Geschoss ergibt sich der Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Geschosses angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45 Grad. Dies gilt sinngemäß auch für Gebäude mit einer Dachneigung von mehr als 45 Grad.

Paragraph 53, Absatz eins, NÖ BauO ist die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird, - nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Gebäudes und, - nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront begrenzt. Bei zurückgesetztem Geschoss ergibt sich der Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Geschosses angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45 Grad. Dies gilt sinngemäß auch für Gebäude mit einer Dachneigung von mehr als 45 Grad. Die Gebäudefront ist- bei geneigtem oder stufenförmigen Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied – in aufsteigender Richtung gemessen von mehr als 3 m (ausgenommen Giebelfronten) oder - bei versetztem Verlauf (ausgenommen raumbildende Rücksprünge) von mehr als Die Gebäudefront ist, - bei geneigtem oder stufenförmigen Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied – in aufsteigender Richtung gemessen von mehr als 3 m (ausgenommen Giebelfronten) oder , - bei versetztem Verlauf (ausgenommen raumbildende Rücksprünge) von mehr als 1 m in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen.

Abs. 2 leg.cit. bleiben bei der Ermittlung der Gebäudehöhe- Vorbau nach § 52, - untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder), - Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken, und - Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen, - unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.

Absatz 2, leg.cit. bleiben bei der Ermittlung der Gebäudehöhe, - Vorbau nach Paragraph 52,, , - untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder), , - Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken, und , - Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen, , - unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. Unstrittig ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei dem beantragten Projekt um ein Bauwerk nach § 4 NÖ Bauordnung handelt, für welches eine Baubewilligung nach § 14 NÖ BauO erforderlich ist. Ebenso, dass aufgrund der in Geltung stehenden Übergangsbestimmungen auf das vorliegende Verfahren noch die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 anzuwenden sind.Unstrittig ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei dem beantragten Projekt um ein Bauwerk nach Paragraph 4, NÖ Bauordnung handelt, für welches eine Baubewilligung nach Paragraph 14, NÖ BauO erforderlich ist. Ebenso, dass aufgrund der in Geltung stehenden Übergangsbestimmungen auf das vorliegende Verfahren noch die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 anzuwenden sind. Im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, also einem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, sowie andererseits nur in jenem Umfang, in welchem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. dazu etwa VwGH am

  1. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130, bzw. vom
  2. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0062). Bei der Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BauO handelt es sich um eine taxative (vgl. VwGH am
  3. Feber 2012, Zl. 2009/05/0346). Im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, also einem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, sowie andererseits nur in jenem Umfang, in welchem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche dazu etwa VwGH am
  4. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130, bzw. vom
  5. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0062). Bei der Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO handelt es sich um eine taxative vergleiche VwGH am
  6. Feber 2012, Zl. 2009/05/0346). Ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung kommt deshalb den Nachbarn – mangels Nennung im § 6 Abs. 2 NÖ BauO – grundsätzlich nicht zu, es besteht aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH am
  7. August 2012, Zl. 2012/05/0051) aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes, dies wenn die Widmungskategorie einen derartigen Immissionsschutz gewährleistet (vgl. VwGH am
  8. Jänner 2012, Zl. 2010/05/0055).Ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung kommt deshalb den Nachbarn – mangels Nennung im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO – grundsätzlich nicht zu, es besteht aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH am
  9. August 2012, Zl. 2012/05/0051) aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes, dies wenn die Widmungskategorie einen derartigen Immissionsschutz gewährleistet vergleiche VwGH am
  10. Jänner 2012, Zl. 2010/05/0055). Zuzustimmen ist diesbezüglich den Ausführungen der mitbeteiligten Partei dahingehend, dass etwaige im Verfahren gesetzte Verfahrensfehler, bzw. Rechtwidrigkeiten für einen Nachbarn nur dann von Relevanz sind, wenn sich daraus eine Verletzung seiner materiellen Nachbarrechte ergibt, dies weil Verfahrensrechte der Durchsetzung von behaupteten materiellen Rechten dienen und daher einen Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zustehen. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit eines Bescheides des Gemeindesvorstandes kann deshalb zu dessen Aufhebung führen, diese hat vielmehr zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden. Zu den erhobenen Bedenken betreffend das Ortsbild, bzw. der monierten Bebauungsdichte wurden die Beschwerdeführer bereits seitens der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass ihnen diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt, dies weil kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne der taxativen Aufzählung des § 6 Abs. 2 NÖ BauO vorliegt (vgl. VwGH am
  11. März 2012, Zl. 2009/05/0136). Soweit die Beschwerdeführer hier monieren, dass die Behörde in jedem Fall auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu achten hat, muss wiederum angemerkt werden, dass im Hinblick auf das oben beschriebene eingeschränkte Mitspracherecht von Nachbarn nicht jede objektive Rechtsverletzung eines Bescheides der Gemeindebehörde – falls eine derartige vorliegen sollte – zu dessen Aufhebung führen muss, vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden. Wie bereits ausgeführt, ist die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde hier auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer Nachbarn ein Mitspracherecht besitzen und ein solches geltend gemacht haben und ist die Rechtsmittelbehörde nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als jene der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen.Zuzustimmen ist diesbezüglich den Ausführungen der mitbeteiligten Partei dahingehend, dass etwaige im Verfahren gesetzte Verfahrensfehler, bzw. Rechtwidrigkeiten für einen Nachbarn nur dann von Relevanz sind, wenn sich daraus eine Verletzung seiner materiellen Nachbarrechte ergibt, dies weil Verfahrensrechte der Durchsetzung von behaupteten materiellen Rechten dienen und daher einen Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zustehen. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit eines Bescheides des Gemeindesvorstandes kann deshalb zu dessen Aufhebung führen, diese hat vielmehr zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden. Zu den erhobenen Bedenken betreffend das Ortsbild, bzw. der monierten Bebauungsdichte wurden die Beschwerdeführer bereits seitens der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass ihnen diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt, dies weil kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne der taxativen Aufzählung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO vorliegt vergleiche VwGH am
  12. März 2012, Zl. 2009/05/0136). Soweit die Beschwerdeführer hier monieren, dass die Behörde in jedem Fall auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu achten hat, muss wiederum angemerkt werden, dass im Hinblick auf das oben beschriebene eingeschränkte Mitspracherecht von Nachbarn nicht jede objektive Rechtsverletzung eines Bescheides der Gemeindebehörde – falls eine derartige vorliegen sollte – zu dessen Aufhebung führen muss, vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden. Wie bereits ausgeführt, ist die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde hier auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer Nachbarn ein Mitspracherecht besitzen und ein solches geltend gemacht haben und ist die Rechtsmittelbehörde nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als jene der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen. Ebenso kommt Nachbarn

§ 6Abs. 2 Z 2 NÖ Bau

O kein Schutz vor Emissionen zu, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben (vgl. VwGH am 16. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0205).Ebenso kommt Nachbarn

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO kein Schutz vor Emissionen zu, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben vergleiche VwGH am 16. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0205). Aufgrund dieses ausdrücklichen Einwendungsausschlusses besteht in diesem Zusammenhang kein subjektiv-öffentliches Recht von Nachbarn, weshalb weder das behauptete sich aus den vorhandenen Balkonen ergebende erhöhte Lärmaufkommen ebenso wie jener Lärm, der sich aus dem zukünftig zu erwartenden Verkehrsaufkommen ergibt, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellt. Soweit vorliegendenfalls über die gesetzlich vorgeschriebenen Stellplätze hinaus auf dem Grundstück der Bauwerberin noch zusätzliche Stellplätze errichtet werden, wurde im Verfahren sowohl ein Gutachten zur Emissionsanalyse und Immissionsprognose über staub- und gasförmige Luftschadstoffe, sowie ein schalltechnisches Gutachten eingeholt, welche Gutachten dem medizinischen Gutachter zur Verfügung standen, welcher gesundheitliche Einschränkungen oder relevante Beeinträchtigungen der Nachbarn ausgeschlossen hat. Diese Gutachten, deren Unschlüssigkeit nicht zu erkennen ist, wurden jedenfalls von den Beschwerdeführern nicht auf gleicher fachlicher Ebene bekämpft, sodass die Rechtsansicht der belangten Behörde, welche diese Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde legte, sohin Auswirkungen

§ 48NÖ Bau

O auf die Nachbarn ausgeschlossen hat, nicht zu beanstanden war.Aufgrund dieses ausdrücklichen Einwendungsausschlusses besteht in diesem Zusammenhang kein subjektiv-öffentliches Recht von Nachbarn, weshalb weder das behauptete sich aus den vorhandenen Balkonen ergebende erhöhte Lärmaufkommen ebenso wie jener Lärm, der sich aus dem zukünftig zu erwartenden Verkehrsaufkommen ergibt, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellt. Soweit vorliegendenfalls über die gesetzlich vorgeschriebenen Stellplätze hinaus auf dem Grundstück der Bauwerberin noch zusätzliche Stellplätze errichtet werden, wurde im Verfahren sowohl ein Gutachten zur Emissionsanalyse und Immissionsprognose über staub- und gasförmige Luftschadstoffe, sowie ein schalltechnisches Gutachten eingeholt, welche Gutachten dem medizinischen Gutachter zur Verfügung standen, welcher gesundheitliche Einschränkungen oder relevante Beeinträchtigungen der Nachbarn ausgeschlossen hat. Diese Gutachten, deren Unschlüssigkeit nicht zu erkennen ist, wurden jedenfalls von den Beschwerdeführern nicht auf gleicher fachlicher Ebene bekämpft, sodass die Rechtsansicht der belangten Behörde, welche diese Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde legte, sohin Auswirkungen

Paragraph 48, NÖ BauO auf die Nachbarn ausgeschlossen hat, nicht zu beanstanden war. Die Gebäudehöhe richtet sich vorliegendenfalls nach der im Bebauungsplan festgelegten Bauklasse II und wird entsprechend der beantragten Bewilligung auch eingehalten. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht besteht hier nur bezüglich derjenigen baurechtlichen Bestimmungen, welche die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich und die Abstände zwischen den Bauwerken und deren zulässige Höhe betreffen, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hautfenster, der zulässigen bestehenden bewilligten oder zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude der Nachbarn dienen. Es erfolgt aber keine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalles unter 45 Grad auf zulässige Hauptfenster eines künftig bewilligungsfähigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer, wenn der im seitlichen Bauwich beantragte verfahrensgegenständliche Teil des Bauvorhabens auf dem Baugrundstück der Bauwerber unterhalb der Ebene des Lichteinfallwinkels von 45 Grad, somit innerhalb der nach § 50 NÖ BauO errechneten Schnittlinie liegt, der Freilichteinfall auf dem Nachbargrundstück also nicht weitergehend eingeschränkt wird, als bei der Einhaltung des Bauwichs (vgl. VwGH am

  1. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0250). Da das beantragte Bauvorhaben mit den Festlegungen im örtlichen Bebauungsplan übereinstimmt, scheidet hier ebenso eine Rechtsverletzung der Anrainer nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO aus.Die Gebäudehöhe richtet sich vorliegendenfalls nach der im Bebauungsplan festgelegten Bauklasse römisch zwei und wird entsprechend der beantragten Bewilligung auch eingehalten. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht besteht hier nur bezüglich derjenigen baurechtlichen Bestimmungen, welche die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich und die Abstände zwischen den Bauwerken und deren zulässige Höhe betreffen, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hautfenster, der zulässigen bestehenden bewilligten oder zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude der Nachbarn dienen. Es erfolgt aber keine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalles unter 45 Grad auf zulässige Hauptfenster eines künftig bewilligungsfähigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer, wenn der im seitlichen Bauwich beantragte verfahrensgegenständliche Teil des Bauvorhabens auf dem Baugrundstück der Bauwerber unterhalb der Ebene des Lichteinfallwinkels von 45 Grad, somit innerhalb der nach Paragraph 50, NÖ BauO errechneten Schnittlinie liegt, der Freilichteinfall auf dem Nachbargrundstück also nicht weitergehend eingeschränkt wird, als bei der Einhaltung des Bauwichs vergleiche VwGH am
  2. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0250). Da das beantragte Bauvorhaben mit den Festlegungen im örtlichen Bebauungsplan übereinstimmt, scheidet hier ebenso eine Rechtsverletzung der Anrainer nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO aus. Die ebenfalls geltend gemachte, in Hinkunft aufgrund des beantragten Bauwerkes zu erwartende geringere Sonneneinstrahlung und Verschattung der Nachbargrundstücke, dies verbunden mit einem erheblichen Wertverlust derselben, sowie einer Einschränkung der Lebensqualität sowie nicht auszuschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und psychischen Belastungen zeigen ebenfalls keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes auf. Insofern in der Beschwerde weiters moniert wird, die Bauwerberin bzw. die das Verfahren durchführende Behörde hätte es im Zuge der Bauverhandlung unterlassen, die beantragte Gebäudelage richtig zu markieren, ist dem Gesetz diesbezüglich eine Bestimmung zu entnehmen, welche eine derartige Verpflichtung auferlegt. Allerdings erfolgte eine derartige Markierung im fortgesetzten Verfahren, sowie ebenfalls das seitens der Bauwerberin getätigte Vorbringen dahingehend als zutreffend anzusehen ist, dass sich die Beschwerdeführer diesbezüglich ohne Rüge in die Bauverhandlung eingelassen haben, sowie auch keine Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsrechte im Verfahren betreffend das gegenständliche Baubewilligungsansuchen gesehen werden kann. Sowie aus dem seitens der Beschwerdeführer eingeholten und vorgelegten Gutachten „***“, und der im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Ergänzung dieses Gutachtens betreffend den freien Lichteinfall bzw. die Beschattung der Grundstücke der Beschwerdeführer keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes aufgezeigt werden kann. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die behauptete Beeinträchtigung der Standsicherheit ist zu entgegen, dass einem Nachbarn aufgrund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO nur hinsichtlich seines bestehenden Bauwerkes ein Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zukommt, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf ein Grundstück bezieht (vgl. VwGH am
  3. Oktober 2010, Zl. 2009/05/0201). Hiebei kommt es darauf an, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand der bewilligungsgegenständlichen baulichen Anlage und deren Verwendung nicht verletzt wird (vgl. VwGH am
  4. Juni 2012, Zl. 2010/05/0201). Insofern etwa die Beschwerdeführer eine Gefährdung der Standsicherheit durch die bauliche Anlage im Rahmen der Bauausführung befürchten, machen sie damit kein Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO geltend (vgl. VwGH am
  5. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101), dies weil die Bauführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist. Ebenso kann den Ausführungen der Bauwerberin dahingehend nicht entgegen getreten werden, dass aufgrund der eingeholten geotechnischen Gutachten des beigezogenen Sachverständigen vom *** und ***, dieser zu dem Ergebnis gelangte, dass eine Beeinträchtigung der Gebäude der Nachbarn ausgeschlossen sei, sowie er auch die Hangstabilität und die Standsicherheit der zu errichtenden Wohnhausanlage bekräftigt hat, wobei die Beschwerdeführer diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten seien.Dem Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die behauptete Beeinträchtigung der Standsicherheit ist zu entgegen, dass einem Nachbarn aufgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO nur hinsichtlich seines bestehenden Bauwerkes ein Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zukommt, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf ein Grundstück bezieht vergleiche VwGH am
  6. Oktober 2010, Zl. 2009/05/0201). Hiebei kommt es darauf an, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand der bewilligungsgegenständlichen baulichen Anlage und deren Verwendung nicht verletzt wird vergleiche VwGH am
  7. Juni 2012, Zl. 2010/05/0201). Insofern etwa die Beschwerdeführer eine Gefährdung der Standsicherheit durch die bauliche Anlage im Rahmen der Bauausführung befürchten, machen sie damit kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO geltend vergleiche VwGH am
  8. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101), dies weil die Bauführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist. Ebenso kann den Ausführungen der Bauwerberin dahingehend nicht entgegen getreten werden, dass aufgrund der eingeholten geotechnischen Gutachten des beigezogenen Sachverständigen vom *** und ***, dieser zu dem Ergebnis gelangte, dass eine Beeinträchtigung der Gebäude der Nachbarn ausgeschlossen sei, sowie er auch die Hangstabilität und die Standsicherheit der zu errichtenden Wohnhausanlage bekräftigt hat, wobei die Beschwerdeführer diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten seien. Die belangte Behörde war deshalb berechtigt, das Ergebnis dieses nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachtens zu ihrer Entscheidungsfindung heranzuziehen. Auch hinsichtlich der behaupteten Beeinträchtigungen durch „Oberflächen- und Straßenwässer“, ist den Ausführungen der Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass den Nachbarn in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, also insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, kein subjektiv-öffentliches Recht zukommt (vgl. etwa VwGH am
  9. Juli 2004, Zl. 2003/05/0249). Auch hinsichtlich der behaupteten Beeinträchtigungen durch „Oberflächen- und Straßenwässer“, ist den Ausführungen der Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass den Nachbarn in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, also insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, kein subjektiv-öffentliches Recht zukommt vergleiche etwa VwGH am
  10. Juli 2004, Zl. 2003/05/0249). Soweit abschließend seitens der Beschwerdeführer ein „willkürliches Verhalten der Behörde“ sowohl im erstinstanzlichen als auch im Verfahren vor dem Gemeindevorstand behauptet wird, ist diese Behauptung auf Basis der Aktenlage und des tatsächlich durchgeführten Verfahrens nicht nachvollziehbar. Die erhobene Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und war

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG abzuweisen.Die erhobene Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und war

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abzuweisen. Die ordentliche Revision nach § 25a VwGG an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung. Die vorhandene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.Die ordentliche Revision nach Paragraph 25 a, VwGG an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung. Die vorhandene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.538.001.2014

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