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LVwG-AV-807/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-807/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, geb. ***, vertreten durch die ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Zuerkennung der Parteistellung in Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, geb. ***, vertreten durch die ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Zuerkennung der Parteistellung in Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit ein Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung des zu dem Projekt „Umfahrungsstraße ***/***“ zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (eingebracht am *** beim Amt der NÖ Landesregierung/Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt) aufgrund entschiedener Sache zurückgewiesen wird, aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 12 Abs. 2, 102 Abs. 1 und 112 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 12, Absatz 2, 102, Absatz eins und 112 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 8 und 68 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 8 und 68 Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 24, 27 und 28 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, 27 und 28 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe

  1. Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Aus den Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft X ist zu ersehen, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, dem Land Niederösterreich die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Umfahrungsstraße auf verschiedenen Grundstücken der Katastralgemeinden *** und *** zur Verkehrsentlastung der Ortsgebiete *** und *** erteilt wurde, wobei eine Bauvollendungsfrist bis *** bestimmt worden ist. Im Spruchpunkt B dieses Bescheides wurden unter anderem Einwendungen eines ***, ***, ***, hinsichtlich der Forderung, ein Großverfahren durchzuführen, zurückgewiesen. Weiters wurden privatrechtliche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Aus den Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ist zu ersehen, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, dem Land Niederösterreich die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Umfahrungsstraße auf verschiedenen Grundstücken der Katastralgemeinden *** und *** zur Verkehrsentlastung der Ortsgebiete *** und *** erteilt wurde, wobei eine Bauvollendungsfrist bis *** bestimmt worden ist. Im Spruchpunkt B dieses Bescheides wurden unter anderem Einwendungen eines ***, ***, ***, hinsichtlich der Forderung, ein Großverfahren durchzuführen, zurückgewiesen. Weiters wurden privatrechtliche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, wurde unter anderem über eine Berufung des ***, ***, ***, gegen den vorgenannten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid dahingehend entschieden, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides allerdings abgeändert und die Frist für die Bauvollendung neu mit *** festgelegt. Eine dagegen erhobene Beschwerde des *** wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  2. Juni 2011, 2010/07/0060, ab. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer offenbar über bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 verfügte, welche er im vorliegenden Verfahren rechtzeitig geltend gemacht hätte, weshalb ihm Parteistellung zukomme. Allerdings hätte die Berufungsbehörde zu Recht das im Zuge des Berufungsverfahrens – auch unter Rechnungtragung einiger Einwände des Beschwerdeführers – abgeänderte Projekt ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt und durch diese Entscheidung Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.Eine dagegen erhobene Beschwerde des *** wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  3. Juni 2011, 2010/07/0060, ab. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer offenbar über bestehende Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 verfügte, welche er im vorliegenden Verfahren rechtzeitig geltend gemacht hätte, weshalb ihm Parteistellung zukomme. Allerdings hätte die Berufungsbehörde zu Recht das im Zuge des Berufungsverfahrens – auch unter Rechnungtragung einiger Einwände des Beschwerdeführers – abgeänderte Projekt ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt und durch diese Entscheidung Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ist weiters zu ersehen, dass am *** beim Landeshauptmann von Niederösterreich ein mit *** datiertes Fristerstreckungsansuchen hinsichtlich der Bauvollendungsfrist der in Rede stehenden wasserrechtlichen Bewilligung bis zum *** einlangte, wobei das Begehren mit diversen Einsprüchen „bei den Höchstgerichten“ begründet wurde. Mit Schreiben vom *** leitete der Landeshauptmann von Niederösterreich das „fristgerecht eingereichte Fristerstreckungsansuchen vom ***“ zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft X weiter.Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ist weiters zu ersehen, dass am *** beim Landeshauptmann von Niederösterreich ein mit *** datiertes Fristerstreckungsansuchen hinsichtlich der Bauvollendungsfrist der in Rede stehenden wasserrechtlichen Bewilligung bis zum *** einlangte, wobei das Begehren mit diversen Einsprüchen „bei den Höchstgerichten“ begründet wurde. Mit Schreiben vom *** leitete der Landeshauptmann von Niederösterreich das „fristgerecht eingereichte Fristerstreckungsansuchen vom ***“ zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn weiter. Mit Bescheid vom ***, ***, welcher lediglich dem Land Niederösterreich zugestellt wurde, verlängerte die Bezirkshauptmannschaft X die Frist für die Bauvollendung (Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***) bis zum ***.Mit Bescheid vom ***, ***, welcher lediglich dem Land Niederösterreich zugestellt wurde, verlängerte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Frist für die Bauvollendung (Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***) bis zum ***. Mit Anbringen vom ***, gerichtet an das „Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht“, begehrte *** (***) mit Bezug auf einen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich zu ***, die Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung „des zu dem Projekt „Umfahrungsstraße ***/***“ eingeleiteten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach dem WRG/Zustellung des zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheids“. Begründend wird ausgeführt, dass die Parteistellung aus der projektsbedingten Beeinträchtigung von Liegenschaften abgeleitet werde, zu denen der Antragsteller „außerbücherlicher Eigentümer und dinglich Berechtigter“ sei. Außerdem wird eine Beeinträchtigung von „Brunnenwässern“ geltend gemacht. Dem Antrag beigelegt sind ein Grundbuchsauszug sowie der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** betreffend u.a. den Antragsteller, ergangen im Verlassenschaftsverfahren nach seinem verstorbenen Sohn ***, geb. ***. Dieser Antrag wurde seitens des Landeshauptmannes von NÖ unter Hinweis auf deren Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X übermittelt.Dieser Antrag wurde seitens des Landeshauptmannes von NÖ unter Hinweis auf deren Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn übermittelt. Mit Antrag vom *** an die Bezirkshauptmannschaft X unter Bezugnahme auf einen Bescheid zu ***, begehrte der Einschreiter mit gleicher Begründung die Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung des „zu dem Projekt „Umfahrungsstraße ***/***“ zuletzt erlassenen Fristerstreckungsbescheides zur Bauausführung (glaublich zu *** vom ***)“.Mit Antrag vom *** an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn unter Bezugnahme auf einen Bescheid zu ***, begehrte der Einschreiter mit gleicher Begründung die Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung des „zu dem Projekt „Umfahrungsstraße ***/***“ zuletzt erlassenen Fristerstreckungsbescheides zur Bauausführung (glaublich zu *** vom ***)“. Mit Schriftsatz vom *** erstattete das Land Niederösterreich eine Äußerung zum Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung. Darin wird geltend gemacht, dass der Rechtsvorgänger (der verstorbene Sohn) des Antragstellers dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren beigezogen gewesen sei und dessen Berufung als unbegründet abgewiesen worden sei. Deshalb sei das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen und der Antragsteller nicht als übergangene Partei anzusehen, da er als Rechtsnachfolger die Rechte seines Vorgängers nur im Zeitpunkt deren Bestehens im Übergangszeitpunkt übernommen hätte. Der Antrag wäre daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Als dinglich Berechtigtem im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides sei ihm jedoch gemäß § 12 Abs. 2 iVm § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 keine Parteistellung im Wasserrechtsverfahren zugekommen. Er sei daher in dieser Eigenschaft nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren beizuziehen gewesen und hätte daher keinen Anspruch auf Zuerkennung der Parteistellung oder Zustellung des Bescheides über die Verlängerung der Bauvollendungsfrist. An der Verlängerung der Bauvollendungsfrist käme im Übrigen nur dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zu, sodass nur dieser, nicht aber Dritte Parteistellung im Fristerstreckungsverfahren nach § 112 WRG 1959 hätte(n).Mit Schriftsatz vom *** erstattete das Land Niederösterreich eine Äußerung zum Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung. Darin wird geltend gemacht, dass der Rechtsvorgänger (der verstorbene Sohn) des Antragstellers dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren beigezogen gewesen sei und dessen Berufung als unbegründet abgewiesen worden sei. Deshalb sei das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen und der Antragsteller nicht als übergangene Partei anzusehen, da er als Rechtsnachfolger die Rechte seines Vorgängers nur im Zeitpunkt deren Bestehens im Übergangszeitpunkt übernommen hätte. Der Antrag wäre daher gemäß , Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Als dinglich Berechtigtem im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides sei ihm jedoch gemäß Paragraph 12, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 keine Parteistellung im Wasserrechtsverfahren zugekommen. Er sei daher in dieser Eigenschaft nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren beizuziehen gewesen und hätte daher keinen Anspruch auf Zuerkennung der Parteistellung oder Zustellung des Bescheides über die Verlängerung der Bauvollendungsfrist. An der Verlängerung der Bauvollendungsfrist käme im Übrigen nur dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zu, sodass nur dieser, nicht aber Dritte Parteistellung im Fristerstreckungsverfahren nach Paragraph 112, WRG 1959 hätte(n). Mit Bescheid vom ***, ***, entschied die Bezirkshauptmannschaft X über die Anträge des *** (***) wie folgt:Mit Bescheid vom ***, ***, entschied die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über die Anträge des *** (***) wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft X gibt Ihren Anträgen„Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gibt Ihren Anträgen ● auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung des zu dem Projekt „Umfahrungsstraße ***/***“ zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (eingebracht am *** beim Amt der NÖ Landesregierung/Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt) aufgrund entschiedener Sache sowie ● auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung des zu dem Projekt „Umfahrungsstraße ***/***“ zuletzt erlassenen Fristerstreckungsbescheides (vom ***) zur Bauausführung (eingebracht am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X) mangels Parteistellungauf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung des zu dem Projekt „Umfahrungsstraße ***/***“ zuletzt erlassenen Fristerstreckungsbescheides (vom ***) zur Bauausführung (eingebracht am *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn) mangels Parteistellung nicht statt.“ Außerdem wurde der Antragsteller zur Bezahlung einer Verwaltungsabgabe verpflichtet. Begründend führt die Behörde nach kurzer Darstellung des Verfahrensablaufes und der Bestimmungen der §§ 8 und 68 AVG sowie 112 Abs. 2 WRG 1959 Folgendes aus:Begründend führt die Behörde nach kurzer Darstellung des Verfahrensablaufes und der Bestimmungen der Paragraphen 8 und 68 AVG sowie 112 Absatz 2, WRG 1959 Folgendes aus: Das offensichtlich gemeinte wasserrechtliche Bewilligungsverfahren sei bereits vor dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** rechtskräftig beendet worden; als Rechtsnachfolger hätte der Antragsteller die Rechte seines Vorgängers nur in dem Ausmaß übernommen, wie sie im Zeitpunkt des Übergangs bestanden hätten. Im Bewilligungsverfahren seien die Einwände des Rechtsvorgängers abgewiesen worden, womit klargestellt worden sei, dass dem Rechtsvorgänger im gegenständlichen Verfahren „keine Parteistellung zukam“. Dem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung könne daher auf Grund bereits entschiedener Sache nicht stattgegeben werden. Als bloß dinglich Berechtigtem wäre dem Einschreiter im Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zugekommen, überdies wäre auf Grund nicht erfolgter Einwendungen Präklusion eingetreten. Im Fristerstreckungsverfahren käme nur dem Bewilligungswerber Parteistellung zu. Mangels Parteistellung könne den gestellten Anträgen „nicht stattgegeben“ werden.
  4. Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des ***, geb. ***, in welcher er – zusammengefasst – Folgendes geltend macht: - Auch als dinglich Berechtigtem (im Bewilligungszeitpunkt) sei ihm gleich einem Grundeigentümer Parteistellung zu gewähren gewesen, was nicht geschehen sei; als nunmehriger außerbücherlicher Eigentümer sei er durch Überflutungen unmittelbar in der Nutzung seiner Liegenschaft eingeschränkt. - Die Bezirkshauptmannschaft X sei betreffend die beantragte Zuerkennung der Parteistellung/Zustellung des zuletzt ergangenen wasserrechtlichen Sachentscheidungsbescheides im Hinblick auf den zwischenzeitlich ergangenen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich nicht zuständig gewesen.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sei betreffend die beantragte Zuerkennung der Parteistellung/Zustellung des zuletzt ergangenen wasserrechtlichen Sachentscheidungsbescheides im Hinblick auf den zwischenzeitlich ergangenen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich nicht zuständig gewesen. - Die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der Parteistellung im Fristerstreckungsverfahren seien „nicht nachzuvollziehen“, als dem Beschwerdeführer als nunmehrigen außerbücherlichen Eigentümer „in alle Ewigkeit“ die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen genommen würde; eine „Aberkennung“ der Parteistellung im Fristerstreckungsverfahren sei „nicht vorgesehen“. - §§ 102 und 112 WRG 1959 seien gleichheits- und damit verfassungswidrig; durch das Versagen der Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren würde der Beschwerdeführer auch in seinen aus dem NÖ Straßengesetz erfließenden Rechten eingeschränkt.Paragraphen 102 und 112 WRG 1959 seien gleichheits- und damit verfassungswidrig; durch das Versagen der Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren würde der Beschwerdeführer auch in seinen aus dem NÖ Straßengesetz erfließenden Rechten eingeschränkt. Schließlich beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich Zuerkennung der Parteistellung und Zustellung „des zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides“ sowie der erlassene Fristerstreckungsbescheide, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die zuständige Behörde. Überdies erfolgt die Anregung, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der §§ 102 und 112 WRG 1959 sowie des § 68 Abs. 1 AVG zu beantragen sowie „die Aufhebung aller Gesetze, die einer Parteistellung des Beschwerdeführers im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren bzw. Fristerstreckungsverfahren“ entgegenstünden. Außerdem wird angeregt, einen Antrag auf Vorabentscheidung beim EuGH dahingehend zu stellen, ob das Gemeinschaftsrecht eine Gleichbehandlung dinglich betroffener Personen mit Grundeigentümern im wasserrechtlichen Bewilligungs- bzw. Fristerstreckungsverfahren erfordere und ob die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes und des AVG, insbesondere § 68 AVG, §§ 102 und 112 WRG 1959 mit den Rechten auf Eigentum, faires Verfahren, Berufsfreiheit, Recht zu arbeiten, unternehmerische Freiheit und Gleichheit vor dem Gesetz im Einklang stünden und die Nichteinräumung der Parteistellung eine Verletzung dieser Rechte darstellte.Überdies erfolgt die Anregung, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Paragraphen 102 und 112 WRG 1959 sowie des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu beantragen sowie „die Aufhebung aller Gesetze, die einer Parteistellung des Beschwerdeführers im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren bzw. Fristerstreckungsverfahren“ entgegenstünden. Außerdem wird angeregt, einen Antrag auf Vorabentscheidung beim EuGH dahingehend zu stellen, ob das Gemeinschaftsrecht eine Gleichbehandlung dinglich betroffener Personen mit Grundeigentümern im wasserrechtlichen Bewilligungs- bzw. Fristerstreckungsverfahren erfordere und ob die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes und des AVG, insbesondere , Paragraph 68, AVG, Paragraphen 102 und 112 WRG 1959 mit den Rechten auf Eigentum, faires Verfahren, Berufsfreiheit, Recht zu arbeiten, unternehmerische Freiheit und Gleichheit vor dem Gesetz im Einklang stünden und die Nichteinräumung der Parteistellung eine Verletzung dieser Rechte darstellte.
  5. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
  6. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 §
  7. (…)Paragraph 12, (…)

(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. (…) § 27.
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen:Paragraph 27,
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen: (…) f) durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist; (…) § 102.
(1)Parteien sind:Paragraph 102,
(1)Parteien sind:
  1. a)der Antragsteller;
  2. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; ferner
  3. c)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im Paragraph 29, Absatz eins und 3 genannten Personen;
  4. d)Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111 a,, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31 c, Absatz 3, zustehenden Anspruches;
  5. e)diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
  6. f)im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im Paragraph 83, Absatz 3, genannten Personen und Stellen;
  7. g)diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
  8. h)das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in Paragraph 55, Absatz 2, Litera a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des Paragraph 55, Absatz 5, (…) § 112.
(1)Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.Paragraph 112,
(1)Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (Paragraph 27, Absatz eins, Litera f,) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 121, Absatz eins,, letzter Satz, hievon absieht.
(2)Die Wasserrechtsbehörde kann aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages das Verwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung dieser Gerichte verlängert. Wird ein Vorhaben während der Ausführung geändert, sind im hierüber ergehenden Bewilligungsbescheid die Baufristen soweit erforderlich neu zu bestimmen.
(3)Die Festsetzung oder Verlängerung von Bauvollendungsfristen darf 15 Jahre ab Rechtskraft der Bewilligung des Vorhabens nicht übersteigen. Bei Vorhaben nach § 111a beginnt diese Frist erst mit Rechtskraft der letzten erforderlichen Detailgenehmigung.
(3)Die Festsetzung oder Verlängerung von Bauvollendungsfristen darf 15 Jahre ab Rechtskraft der Bewilligung des Vorhabens nicht übersteigen. Bei Vorhaben nach Paragraph 111 a, beginnt diese Frist erst mit Rechtskraft der letzten erforderlichen Detailgenehmigung.
(4)Bei Erteilung einer Grundsatzbewilligung (§ 111a Abs. 1) sind auch Fristen für die Vorlage verhandlungsreifer Detailentwürfe festzusetzen, die gleichfalls aus triftigen Gründen verlängert werden können. Durch den fruchtlosen Ablauf dieser Fristen tritt die Grundsatzbewilligung außer Kraft.
(4)Bei Erteilung einer Grundsatzbewilligung (Paragraph 111 a, Absatz eins,) sind auch Fristen für die Vorlage verhandlungsreifer Detailentwürfe festzusetzen, die gleichfalls aus triftigen Gründen verlängert werden können. Durch den fruchtlosen Ablauf dieser Fristen tritt die Grundsatzbewilligung außer Kraft.
(5)Wurde die Bestimmung der in den Abs. 1 und 3 bezeichneten Fristen unterlassen, so kann der Bescheid jederzeit entsprechend ergänzt werden.
(5)Wurde die Bestimmung der in den Absatz eins und 3 bezeichneten Fristen unterlassen, so kann der Bescheid jederzeit entsprechend ergänzt werden.
(6)Den Baubeginn und die Bauvollendung der ganzen Anlage oder wesentlicher Anlageteile (Abs. 1) hat der Unternehmer der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Erst nach der Anzeige über die Bauvollendung ist er berechtigt, mit dem Betriebe zu beginnen. Die wasserrechtliche Bewilligung kann aber erforderlichenfalls auch an die Bedingung geknüpft werden, daß mit dem Betrieb erst nach Durchführung der behördlichen Überprüfung (§ 121) begonnen werden darf.
(6)Den Baubeginn und die Bauvollendung der ganzen Anlage oder wesentlicher Anlageteile (Absatz eins,) hat der Unternehmer der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Erst nach der Anzeige über die Bauvollendung ist er berechtigt, mit dem Betriebe zu beginnen. Die wasserrechtliche Bewilligung kann aber erforderlichenfalls auch an die Bedingung geknüpft werden, daß mit dem Betrieb erst nach Durchführung der behördlichen Überprüfung (Paragraph 121,) begonnen werden darf. AVG § 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. § 68.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.2. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall liegen zwei gesondert voneinander zu beurteilende Anträge vor. 3.2.1.Der erste, an den Landeshauptmann von Niederösterreich gerichtete und von diesem an die Bezirkshauptmannschaft X zuständigkeitshalber abgetretene, bezieht sich auf die Frage der Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. Der Beschwerdeführer macht geltend, in diesem Verfahren übergangene Partei zu sein. 3.2.1.Der erste, an den Landeshauptmann von Niederösterreich gerichtete und von diesem an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zuständigkeitshalber abgetretene, bezieht sich auf die Frage der Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. Der Beschwerdeführer macht geltend, in diesem Verfahren übergangene Partei zu sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. 18.2.1998, 97/03/0180; 31.8.2008, 2007/05/0021; 16. 9.2010, 2007/09/0299) kann eine übergangene Partei, das heißt eine Person, die einem Verfahren nicht beigezogen wurde und die daher auch den im Verfahren ergangenen Bescheid nicht zugestellt erhalten hat, einen Antrag auf Feststellung ihrer Parteistellung bzw. auf Bescheidzustellung stellen, um im Falle der Abweisung die die Parteistellung negativ bescheidende Entscheidung bekämpfen zu können. Wird dem Begehren durch Zustellung entsprochen, steht das gegen die jeweilige Entscheidung in Betracht kommende Rechtsmittel offen. Da im Falle des Vorliegens einer Rechtsmittelentscheidung (in der Sache) diese an die Stelle des erstinstanzlichen (verwaltunsgbehördlichen) Bescheides getreten ist, hat die übergangene Partei die Zustellung der Rechtsmittelentscheidung zu begehren und diese bzw. deren Verweigerung mangels Parteistellung zu bekämpfen (vgl. VwGH 15.7.2001, 2000/07/0100; 6.7.1999, 99/10/0240). Darauf zielt der beim Landeshauptmann (offenbar als vormalige Berufungsbehörde) eingebrachte Antrag ab. Da im Falle des Vorliegens einer Rechtsmittelentscheidung (in der Sache) diese an die Stelle des erstinstanzlichen (verwaltunsgbehördlichen) Bescheides getreten ist, hat die übergangene Partei die Zustellung der Rechtsmittelentscheidung zu begehren und diese bzw. deren Verweigerung mangels Parteistellung zu bekämpfen vergleiche VwGH 15.7.2001, 2000/07/0100; 6.7.1999, 99/10/0240). Darauf zielt der beim Landeshauptmann (offenbar als vormalige Berufungsbehörde) eingebrachte Antrag ab. Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts im Wege der Zustellung ist zwar bloß ein Realakt und kein selbständiger Verwaltungsakt, setzt aber die Entscheidung über die Parteistellung logisch voraus (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 8, RZ 21). Verneint die Behörde die Parteistellung, hat sie das Zustellbegehren durch Bescheid abzulehnen (vgl. VwGH 31. 1. 2000, 99/10/0202). Da es im vorliegenden Fall um die Zustellung der Berufungsentscheidung (bei der es sich zweifellos um eine Sachentscheidung handelt) ging und die Zustellentscheidung grundsätzlich der bescheiderlassenden Berufungsbehörde (nun aber dem an ihre Stelle getretenen Landesverwaltungs-gericht) obliegt, war dafür und damit auch für Ablehnung des Begehrens die Bezirkshauptmannschaft nicht zuständig. Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts im Wege der Zustellung ist zwar bloß ein Realakt und kein selbständiger Verwaltungsakt, setzt aber die Entscheidung über die Parteistellung logisch voraus (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 8,, RZ 21). Verneint die Behörde die Parteistellung, hat sie das Zustellbegehren durch Bescheid abzulehnen vergleiche VwGH 31. 1. 2000, 99/10/0202). Da es im vorliegenden Fall um die Zustellung der Berufungsentscheidung (bei der es sich zweifellos um eine Sachentscheidung handelt) ging und die Zustellentscheidung grundsätzlich der bescheiderlassenden Berufungsbehörde (nun aber dem an ihre Stelle getretenen Landesverwaltungs-gericht) obliegt, war dafür und damit auch für Ablehnung des Begehrens die Bezirkshauptmannschaft nicht zuständig. Schon aus diesem Grunde war der Beschwerde (insoweit) Folge zu geben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Entscheidung über den in Rede stehenden Antrag zu beheben. Im übrigen war auch die Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache verfehlt, was ebenfalls zur Behebung des Bescheides führen müsste. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich eindeutig, dass der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Im Hinblick auf die explizite Anführung des Terminus „entschiedene Sache“ und die undifferenzierte Gestaltung des Spruches verbietet sich eine Umdeutung des Spruches in Richtung einer Abweisung (vgl. VwGH 18. 11. 2014, 2013/05/0227). Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich eindeutig, dass der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Im Hinblick auf die explizite Anführung des Terminus „entschiedene Sache“ und die undifferenzierte Gestaltung des Spruches verbietet sich eine Umdeutung des Spruches in Richtung einer Abweisung vergleiche VwGH 18. 11. 2014, 2013/05/0227). Eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache über einen Parteiantrag setzt voraus, dass bereits einmal über einen inhaltsgleichen Antrag der Partei entschieden worden ist. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, hat doch der Beschwerdeführer selbst, soweit aus den Akten ersichtlich (auch aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nichts Gegenteiliges) noch niemals im Laufe des Verfahrens einen Antrag, somit auch keinen auf Feststellung seiner Parteistellung, eingebracht. Der Inhalt des Vorbringen, wonach der Antragsteller einen von dem seines Sohnes und Rechtsvorgängers unabhängigen Anspruch geltend macht, steht der Annahme entgegen, dass der Einschreiter bloß in ein von seinem Rechtsvorgänger ausgelöstes Verfahren einzutreten beabsichtigte. Ganz abgesehen davon kann, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, aus dem in Rede stehenden Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich keine Verneinung der Parteistellung des Rechtsvorgängers erblickt werden. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis betont hat, kam dem ***, geb. ***, im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durchaus Parteistellung zu, was auch Voraussetzung für die Abänderung des angefochtenen Bescheides auf Grund dessen Berufung war. Zusammenfassend ergibt sich also, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrags des ***, geb. ***, wegen entschiedener Sache im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Sache eines Beschwerdeverfahrens betreffend einen zurückweisenden Bescheid ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 03.04.2009, 2008/22/0447, zu § 66 AVG; bzgl. der Übernahme dieser Rechtsprechung für die Rechtslage nach dem VwGVG das Erkenntnis vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Erweist sich somit die Zurückweisung als nicht rechtens, wäre es dem Gericht (auch bei Zuständigkeit der belangten Behörde) verwehrt, im Rahmen der Prüfung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid durch eine meritorische Entscheidung abzuändern. Damit würde es nämlich die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nämlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrags überschreiten (vgl. zB VwGH 29.09.2011, 2010/21/0429; 09.11.2010, 2007/21/0493).Sache eines Beschwerdeverfahrens betreffend einen zurückweisenden Bescheid ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 03.04.2009, 2008/22/0447, zu Paragraph 66, AVG; bzgl. der Übernahme dieser Rechtsprechung für die Rechtslage nach dem VwGVG das Erkenntnis vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Erweist sich somit die Zurückweisung als nicht rechtens, wäre es dem Gericht (auch bei Zuständigkeit der belangten Behörde) verwehrt, im Rahmen der Prüfung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid durch eine meritorische Entscheidung abzuändern. Damit würde es nämlich die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nämlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrags überschreiten vergleiche zB VwGH 29.09.2011, 2010/21/0429; 09.11.2010, 2007/21/0493). Da hinsichtlich des in Rede stehenden Antrags somit das Hindernis der entschiedenen Sache nicht entgegenstand, wäre der angefochtene Bescheid insoweit auch aus diesem Grund zu beheben. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Anregungen des Beschwerdeführers hinsichtlich Anfechtung gesetzlicher Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof bzw. die Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH. 3.2.2. Der zweite bescheidgegenständliche Antrag bezieht sich auf die Parteistellung im Fristverlängerungsverfahren. Auch hier gelten die oben stehenden grundsätzlichen Ausführungen zu den Rechten einer übergangenen Partei. Der vorliegende Antrag ist somit als Begehren auf Feststellung der Parteistellung und Bescheidzustellung im Fristerstreckungsverfahren nach § 112 WRG 1959 zu verstehen. In einem solchen Verfahren hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 20.02.1997, 96/07/0254; 21.09.1995, 95/07/0166) nur der Wasserberechtigte Parteistellung; Dritten (mögen sie nun im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung gehabt haben oder nicht) kommt in diesem Verfahren kein Mitspracherecht zu. Dies resultiert schon aus dem Zweck der Baufristen. Während nämlich die Ansprüche der Parteien im Bewilligungsverfahren zu prüfen sind und im Falle der Rechtsverletzung die Bewilligung versagt werden muss, setzt schon die erstmalig zugleich mit der Bewilligung zu erfolgende (aber auch nachholbare, vgl. § 112 Abs. 5 WRG) Baufristfestsetzung voraus, dass die Beurteilung hinsichtlich fremder Rechte (im Sinne einer Nicht-verletzung) erfolgt ist, d.h. die Beurteilung des festzulegenden Ausmaßes der Baufrist(
  1. en)ist der Prüfung der Verletzung fremder Rechte nachgelagert. Bei der Baufristfestlegung geht es nämlich ausschließlich um öffentliche Interessen der wasserwirtschaftlichen Ordnung, wobei es gilt, die Hortung von Projekten „auf Vorrat“ zu „günstigeren heutigen“ Bedingungen zu verhindern (vgl. Oberleitner/Berger, WRG² § 112, Rz 1). Rechte Dritter spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle; insbesondere eröffnet das Fristverlängerungsverfahren als ein vom wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gesondertes Verfahren (vgl. LVwG NÖ 19.3.2014, LVwG-AB-14-0401, mit Hinweis auf VwGH 6.7.2006, 2006/07/0048) Dritten keine Möglichkeit, die Frage der Beeinträchtigung ihrer Rechte nochmals aufzurollen. Wenn der Beschwerdeführer in dem Zusammenhang beklagt, „in alle Ewigkeit“ der Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen beraubt zu werden, verkennt er sowohl Rechtsnatur und Zweck wasserrechtlicher Baufristen als auch das Wesen der Rechtskraft von Bescheiden.3.2.2. Der zweite bescheidgegenständliche Antrag bezieht sich auf die Parteistellung im Fristverlängerungsverfahren. Auch hier gelten die oben stehenden grundsätzlichen Ausführungen zu den Rechten einer übergangenen Partei. Der vorliegende Antrag ist somit als Begehren auf Feststellung der Parteistellung und Bescheidzustellung im Fristerstreckungsverfahren nach Paragraph 112, WRG 1959 zu verstehen. In einem solchen Verfahren hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 20.02.1997, 96/07/0254; 21.09.1995, 95/07/0166) nur der Wasserberechtigte Parteistellung; Dritten (mögen sie nun im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung gehabt haben oder nicht) kommt in diesem Verfahren kein Mitspracherecht zu. Dies resultiert schon aus dem Zweck der Baufristen. Während nämlich die Ansprüche der Parteien im Bewilligungsverfahren zu prüfen sind und im Falle der Rechtsverletzung die Bewilligung versagt werden muss, setzt schon die erstmalig zugleich mit der Bewilligung zu erfolgende (aber auch nachholbare, vergleiche Paragraph 112, Absatz 5, WRG) Baufristfestsetzung voraus, dass die Beurteilung hinsichtlich fremder Rechte (im Sinne einer Nicht-verletzung) erfolgt ist, d.h. die Beurteilung des festzulegenden Ausmaßes der Baufrist(
  2. en)ist der Prüfung der Verletzung fremder Rechte nachgelagert. Bei der Baufristfestlegung geht es nämlich ausschließlich um öffentliche Interessen der wasserwirtschaftlichen Ordnung, wobei es gilt, die Hortung von Projekten „auf Vorrat“ zu „günstigeren heutigen“ Bedingungen zu verhindern vergleiche Oberleitner/Berger, WRG² Paragraph 112,, Rz 1). Rechte Dritter spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle; insbesondere eröffnet das Fristverlängerungsverfahren als ein vom wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gesondertes Verfahren vergleiche LVwG NÖ 19.3.2014, LVwG-AB-14-0401, mit Hinweis auf VwGH 6.7.2006, 2006/07/0048) Dritten keine Möglichkeit, die Frage der Beeinträchtigung ihrer Rechte nochmals aufzurollen. Wenn der Beschwerdeführer in dem Zusammenhang beklagt, „in alle Ewigkeit“ der Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen beraubt zu werden, verkennt er sowohl Rechtsnatur und Zweck wasserrechtlicher Baufristen als auch das Wesen der Rechtskraft von Bescheiden. Die belangte Behörde hat daher den darauf bezüglichen Antrag des Beschwerdeführers zu Recht mangels Parteistellung abgewiesen (der Ordnung halber sei bemerkt, dass die Parteistellung insoweit keine Zulässigkeits- sondern eine Erfolgsvoraussetzung war). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vermag in diesem Zusammenhang weder eine Verfassungswidrigkeit des § 112 WRG 1959 noch einen Widerspruch zu Gemeinschaftsrecht zu erkennen. Die Prüfung der Rechte Dritter ist dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vorbehalten; die diesem nachgelagerte Baufristbestimmung bzw. -verlängerung ist weder von ihrer Zielsetzung auf den Schutz fremder Rechte ausgerichtet, noch erfordert es das Rechtsschutzinteresse möglicher Parteien, diese an einem ausschließlich übergeordneten wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen dienenden Verfahren als Parteien zu beteiligen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vermag in diesem Zusammenhang weder eine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 112, WRG 1959 noch einen Widerspruch zu Gemeinschaftsrecht zu erkennen. Die Prüfung der Rechte Dritter ist dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vorbehalten; die diesem nachgelagerte Baufristbestimmung bzw. -verlängerung ist weder von ihrer Zielsetzung auf den Schutz fremder Rechte ausgerichtet, noch erfordert es das Rechtsschutzinteresse möglicher Parteien, diese an einem ausschließlich übergeordneten wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen dienenden Verfahren als Parteien zu beteiligen. Die Beantwortung der sich aus dem Akteninhalt ergebenden Frage, ob die erteilte wasserrechtliche Bewilligung im Hinblick auf § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 noch dem Rechtsbestand angehört und welche Wirkung die Verlängerung der Baufrist für ein bereits erloschenes Wasserrecht hat (die belangte Behörde hat nämlich übersehen, dass der Fristverlängerungsantrag in Folge Einbringung bei der unzuständigen Behörde gemäß § 6 Abs. 1 AVG auf Gefahr des Einschreiters weitergeleitet wurde und damit offensichtlich – die Richtigkeit der Datierung der Schriftstücke vorausgesetzt - nicht rechtzeitig eingebracht worden ist, vgl. LVwG NÖ 19.3.2014, LVwG-AB-14-0401 ), ist im übrigen nicht entscheidungswesentlich.Die Beantwortung der sich aus dem Akteninhalt ergebenden Frage, ob die erteilte wasserrechtliche Bewilligung im Hinblick auf Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 noch dem Rechtsbestand angehört und welche Wirkung die Verlängerung der Baufrist für ein bereits erloschenes Wasserrecht hat (die belangte Behörde hat nämlich übersehen, dass der Fristverlängerungsantrag in Folge Einbringung bei der unzuständigen Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG auf Gefahr des Einschreiters weitergeleitet wurde und damit offensichtlich – die Richtigkeit der Datierung der Schriftstücke vorausgesetzt - nicht rechtzeitig eingebracht worden ist, vergleiche LVwG NÖ 19.3.2014, LVwG-AB-14-0401 ), ist im übrigen nicht entscheidungswesentlich. 3.2.3. Zur Kostenentscheidung der belangten Behörde sei bemerkt, dass sich darauf das Beschwerdevorbringen nicht bezieht, somit insoweit keine Rechtsverletzung geltend gemacht wird, weshalb dem Gericht gemäß § 27 VwGVG die Überprüfung dieses Spruchteiles verwehrt ist.3.2.3. Zur Kostenentscheidung der belangten Behörde sei bemerkt, dass sich darauf das Beschwerdevorbringen nicht bezieht, somit insoweit keine Rechtsverletzung geltend gemacht wird, weshalb dem Gericht gemäß Paragraph 27, VwGVG die Überprüfung dieses Spruchteiles verwehrt ist. 3.2.4. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es im gegenständlichen Fall nicht. Bezüglich des ersten Antrages kommt die Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 dritter Fall VwGVG zum Tragen. Hinsichtlich des zweiten Antrags hat das Gericht die Bestimmung des § 24 Abs. 4 VwGVG angewendet, da es ausschließlich um die Beantwortung einer Rechtsfrage geht und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, insbesondere keine Beweise aufzunehmen oder zu würdigen waren, und somit Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union offensichtlich nicht entgegensteht.3.2.4. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es im gegenständlichen Fall nicht. Bezüglich des ersten Antrages kommt die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, dritter Fall VwGVG zum Tragen. Hinsichtlich des zweiten Antrags hat das Gericht die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG angewendet, da es ausschließlich um die Beantwortung einer Rechtsfrage geht und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, insbesondere keine Beweise aufzunehmen oder zu würdigen waren, und somit Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union offensichtlich nicht entgegensteht. 3.2.5. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (Art. 133 Abs. 4 B-VG) nicht zu beantworten war, insbesondere da die vorliegende Entscheidung mit der (zitierten), nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang steht, war die Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zuzulassen. Von der in der Judikatur noch nicht beantworteten Frage, ob bei einer Fallkonstellation wie beim ersten Antrag noch die Berufungsbehörde oder das Verwaltungsgericht zuständig ist, hing die Entscheidung nicht ab, da in keinem Fall die Bezirkshauptmannschaft zuständig war.3.2.5. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung , (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) nicht zu beantworten war, insbesondere da die vorliegende Entscheidung mit der (zitierten), nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang steht, war die Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zuzulassen. Von der in der Judikatur noch nicht beantworteten Frage, ob bei einer Fallkonstellation wie beim ersten Antrag noch die Berufungsbehörde oder das Verwaltungsgericht zuständig ist, hing die Entscheidung nicht ab, da in keinem Fall die Bezirkshauptmannschaft zuständig war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.807.001.2015

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