← Österreich

{'item': 'LVwG-AB-14-0674'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0674 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.“
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.“ Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (Hinweis E vom
  1. September 2010, 2008/22/0113). Dabei kommt grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu (vgl. E
  2. April 2011, 2009/22/0066).Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (Hinweis E vom
  3. September 2010, 2008/22/0113). Dabei kommt grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu vergleiche E
  4. April 2011, 2009/22/0066). Wie bereits oben erwähnt, wurden im Rahmen des gesamten Verfahrens seitens des Beschwerdeführers eine Einstellungszusage über eine Beschäftigung als Fleischer im Betrieb des *** zu 20-Wochenstunden und einem Nettomonatslohn von 624,23 Euro und in weiterer Folge ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorgelegt, der eine Entlohnung nach Kollektivertrag vorsieht. Wenn man überhaupt vom Vorliegen eines gültigen Vertrages ausgehen möchte (unbestimmte Regelung der Entlohnung mangels Einstufung in den Kollektivvertag, unleserliche Unterschrift, wobei anzumerken ist, dass als Unterschriftsort *** angeführt ist, der Beschwerdeführer jedoch noch nie in Österreich war), ist, betreffend die Höhe des zu erzielenden Einkommens laut Lohnvertrag bei einer 30-stündigen Beschäftigung - laut Vorertrag - auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Unter der für den Beschwerdeführer günstigsten Beweiswürdigung ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen aus dieser Beschäftigung in der Höhe von 1.136 Euro beziehen wird. Gemeinsam mit der von der Ehegattin bezogenen Familienbeihilfe, welche aktuell über keine sonstiges Einkommen verfügt, ergibt das ein Familiennettoeinkommen in der Höhe von 1.296 Euro. Laut § 293 ASVG hat der zu erreichende Betrag, damit dieser den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs 5 NAG entspricht, eine Höhe von 1.307,89 Euro, plus 134,59 Euro für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind, zu betragen.Laut Paragraph 293, ASVG hat der zu erreichende Betrag, damit dieser den Anforderungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG entspricht, eine Höhe von 1.307,89 Euro, plus 134,59 Euro für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind, zu betragen. Insgesamt ergibt diese einen Betrag von 1.442,48 Euro. Daraus ergibt sich, dass das zu erreichende Mindesteinkommen weit unterschritten wird. Auch auf Grund der bisherigen, nur unregelmäßigen und darüber hinaus nur wenige Monate dauernden Dienstverhältnisse der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Berufsausbildung und keine Deutschkenntnisse verfügt und auch keine anderen Hinweise im Beweisverfahren hervorgekommen sind, muss die Prognose, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, negativ ausfallen. Die Haftungserklärung des Herrn *** ändert daran nichts, da gemäß § 11 Abs. 6 NAG die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein muss.Die Haftungserklärung des Herrn *** ändert daran nichts, da gemäß Paragraph 11, Absatz 6, NAG die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein muss. Da dies bei dem vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitel nicht der Fall ist, ist diese Haftungserklärung daher bei der Berechnung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 6 NAG erteilt werden, wenn diese zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 NAG erteilt werden, wenn diese zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist. Nach der Judikatur des VfGH, G119/03, räumt der EGMR den Vertragsstaaten einen weiten Ermessensspielraum bei der Regelung der Einwanderung ein und führt aus, dass die durch Art. 8 EMRK auferlegte Pflicht nicht die generelle Verpflichtung auf Seiten eines Vertragsstaates umfasse, die Wahl des Familienwohnsitzes durch ein verheiratetes Paar zu respektieren und Ehepaare, die nicht die Nationalität des Vertragsstaates haben, zur Niederlassung zu akzeptieren. Ob eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt, misst der EGMR daran, ob Hindernisse für eine Wohnsitzgründung im Heimatstaat bestehen bzw. ob besondere Gründe vorliegen, warum eine solche Wohnsitzgründung nicht erwartet werden kann (vgl. EGMR 28.5.1985 Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich; 19.2.1996 Fall Gül gegen die Schweiz; 28.10.1996 Fall Ahmut gegen die Niederlande).Nach der Judikatur des VfGH, G119/03, räumt der EGMR den Vertragsstaaten einen weiten Ermessensspielraum bei der Regelung der Einwanderung ein und führt aus, dass die durch Artikel 8, EMRK auferlegte Pflicht nicht die generelle Verpflichtung auf Seiten eines Vertragsstaates umfasse, die Wahl des Familienwohnsitzes durch ein verheiratetes Paar zu respektieren und Ehepaare, die nicht die Nationalität des Vertragsstaates haben, zur Niederlassung zu akzeptieren. Ob eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt, misst der EGMR daran, ob Hindernisse für eine Wohnsitzgründung im Heimatstaat bestehen bzw. ob besondere Gründe vorliegen, warum eine solche Wohnsitzgründung nicht erwartet werden kann vergleiche EGMR 28.5.1985 Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich; 19.2.1996 Fall Gül gegen die Schweiz; 28.10.1996 Fall Ahmut gegen die Niederlande). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 28.03.2012, 2009/22/0211) kommt der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zu. In einer solchen Konstellation muss sich die Behörde mit den konkreten Auswirkungen einer Ausweisung oder der Versagung eines Aufenthaltstitels auf die Situation des Fremden und seiner Familienangehörigen befassen und nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse und der Bindung zum Heimatstaat und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs treffen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 28.03.2012, 2009/22/0211) kommt der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zu. In einer solchen Konstellation muss sich die Behörde mit den konkreten Auswirkungen einer Ausweisung oder der Versagung eines Aufenthaltstitels auf die Situation des Fremden und seiner Familienangehörigen befassen und nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse und der Bindung zum Heimatstaat und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs treffen. Ebenfalls nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände darzutun, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0245). Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer noch nie in Österreich gewesen und ist daher auch davon auszugehen, dass keinerlei Integration in Österreich besteht. Mit Ausnahme seiner Ehegattin und seines Kindes bestehen keine sozialen Anknüpfungspunkte zu Österreich und wurden solche auch nicht behauptet. Weiters verfügt der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben über keinerlei Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei über eine eigene Wohnung ist auch dort berufstätig. Sein gesamtes soziales Umfeld befindet sich in der Türkei. Das bisherige Eheleben mit der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde in der Türkei geführt und hat sich diese auch seit der Eheschließung über mehrere Monate jeweils durchgehend in der Türkei aufgehalten. Da der Beschwerdeführer nicht deutsch spricht, ist davon auszugehen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers sich mit diesem in seiner Landessprache unterhält. Auch im Hinblick auf das Alter des gemeinsamen Kindes ist diesem eine Weiterführung des gemeinsamen Familienlebens in der Türkei zumutbar, da dieses noch so klein ist, dass das Erlernen der türkischen Sprache und die Integration in den türkischen Kulturkreis problemlos möglich ist. Auch wenn der Ehe des Beschwerdeführers mit einer in Österreich dauerhaft niedergelassenen Person besondere Bedeutung zukommt, sind im gesamten durchgeführten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, weshalb die Führung des gemeinsamen Familienlebens in der Türkei nicht möglich sei und nicht zumutbar sein sollte. Seitens des Beschwerdeführers wurde diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin mussten sich bei der Eheschließung auch bewusst sein, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, wo ein Familiennachzug des Beschwerdeführers nach und ein gemeinsames Familienleben in Österreich nicht unter allen Umständen möglich ist. Im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes kann das erkennende Gericht daher nicht feststellen, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

EMRK geboten ist.Im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes kann das erkennende Gericht daher nicht feststellen, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist.

Mangels Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen ist daher insgesamt festzustellen, dass im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen das Interesse des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels überwiegt. Abschließend ist dem Einwand des Vertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom ***, dass mangels Übermittlung der Stellungnahme des Landeshauptmannes von NÖ vom *** entgegenzuhalten, dass durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den genannten Schriftsatz im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Parteiengehör jedenfalls gewahrt wurde. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Rechtsprechung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Rechtsprechung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus erfordert nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs das Verfahren betreffende Aufenthaltstitel einer Einzelfallbeurteilung. Eine solche Einzelfall bezogene Beurteilung ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel (VwGH vom 26.02.2015, Ra 2015/22/0025). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0674

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.