← Österreich

LVwG-AV-658/001-2015

Obsah (4)§ 27§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-658/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 27Vw

GVG – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom

  1. März 1984, Zl. 83/05/0137) - selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Da im gegenständlichen Fall die rechtliche Begründung somit lediglich dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen worden ist, war der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben vergleiche u.a. VwGH vom
  2. November 1976, Zlen. 2086, 2087/76, sowie VwGH vom
  3. Februar 1977, Zl. 2266/76, sowie VwGH vom
  4. April 1985, Zl. 81/05/0090), wobei Verletzungen von Rechten der Beschwerdeführerin betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde

Paragraph 27, VwGVG – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 20. März 1984, Zl. 83/05/0137) - selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Da im Stadtrat nur über den Antrag abgestimmt wurde, „dass der Einspruch abgelehnt wird“, eine Begründung dieses Bescheides aber nicht Gegenstand der Beschlussfassung war und somit anlässlich der Abstimmung im Stadtrat eine Begründung für die Berufungserledigung auch nicht beschlossen worden ist, erweist sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde bereits aus diesem Grund infolge Unzuständigkeit als rechtswidrig. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben, ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Sache näher einzugehen. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Zudem steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Zudem steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.2. Zu Spruchpunkt 2:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

  1. Ergänzende Feststellungen: Die gegenständliche Entscheidung war aufgrund der Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (fehlende Beschlussdeckung durch die zuständige Behörde) ohne Einlassung in die Sache zu treffen. Der Stadtrat wird in weiterer Folge über die wiederum unerledigte Berufung zu entscheiden haben. Unpräjudiziell für ein allfälliges weiteres Beschwerdeverfahren wird aus verfahrensökonomischen Gründen ganz allgemein darauf hingewiesen, dass das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt ist, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 der hier noch anzuwendenden NÖ Bauordnung 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Unpräjudiziell für ein allfälliges weiteres Beschwerdeverfahren wird aus verfahrensökonomischen Gründen ganz allgemein darauf hingewiesen, dass das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt ist, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, der hier noch anzuwendenden NÖ Bauordnung 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom 12.6.2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom 12.6.2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der , NÖ Bauordnung 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Ein Nachbar besitzt in einem Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und kann daher nur im Umfang seiner geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Insoweit ein Nachbar vorbringt, ein geplantes Bauwerk verletze hinsichtlich der Bebauungshöhe Bauvorschriften, ist festzuhalten, dass auch die Bestimmungen über die zulässige Höhe von Bauwerken und die Einhaltung eines Bauwiches nur insoweit subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn begründen, als sie der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen (vgl. § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996; ferner die in W. Pallitsch/ Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, zu § 6 NÖ BauO E 105, 106, S. 176, zitierte Judikatur). Keinesfalls ist ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Bebauungshöhe oder des Bauwichs abzuleiten.Ein Nachbar besitzt in einem Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und kann daher nur im Umfang seiner geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Insoweit ein Nachbar vorbringt, ein geplantes Bauwerk verletze hinsichtlich der Bebauungshöhe Bauvorschriften, ist festzuhalten, dass auch die Bestimmungen über die zulässige Höhe von Bauwerken und die Einhaltung eines Bauwiches nur insoweit subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn begründen, als sie der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996; ferner die in W. Pallitsch/ Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, zu , Paragraph 6, NÖ BauO E 105, 106, S. 176, zitierte Judikatur). Keinesfalls ist ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Bebauungshöhe oder des Bauwichs abzuleiten. Das Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe ist darüber hinaus ganz allgemein insoweit eingeschränkt, als der Nachbar nur die Verletzung der Vorschriften über die Gebäudehöhe hinsichtlich der ihm zugewandten Gebäudefront durchsetzen kann (vgl. z.B. hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht,
  2. Auflage, S. 245, referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung, oder auch z.B. VwGH vom 17.5.1999, Zl. 97/05/0276).Das Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe ist darüber hinaus ganz allgemein insoweit eingeschränkt, als der Nachbar nur die Verletzung der Vorschriften über die Gebäudehöhe hinsichtlich der ihm zugewandten Gebäudefront durchsetzen kann vergleiche z.B. hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht,
  3. Auflage, S. 245, referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung, oder auch z.B. VwGH vom 17.5.1999, Zl. 97/05/0276). Dem Nachbarn kommt nur ein Recht darauf zu, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält (VwGH 4.9.2001, 2001/05/0037). Ein Nachbar hat daher ein Mitspracherecht nur hinsichtlich der seinem Grundstück zugewandten Front eines Gebäudes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.658.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.