O 1994) erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin, HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung
Paragraph 26, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im Ausspruch anstelle der Wortfolge „Ihrem Ansuchen“ zu stehen hat „Ihr Ansuchen“ und anstelle der Wortfolge „wird keine Folge gegeben“ zu stehen hat „wird abgewiesen“. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im Ausspruch anstelle der Wortfolge „Ihrem Ansuchen“ zu stehen hat „Ihr Ansuchen“ und anstelle der Wortfolge „wird keine Folge gegeben“ zu stehen hat „wird abgewiesen“. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVmParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde dem Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers vom *** (eingelangt am ***) um Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung
O 1994 wegen gerichtlicher Verurteilungen beim Landesgericht ***, ***, vom ***, ***, vom *** und *** vom ***, für das reglementierte Gewerbe „Gewerbliche Vermögensberatung, eingeschränkt auf Hypothekarkreditvermittlung“ keine Folge gegeben.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde dem Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers vom *** (eingelangt am ***) um Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung
Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 wegen gerichtlicher Verurteilungen beim Landesgericht ***, ***, vom ***, ***, vom *** und *** vom ***, für das reglementierte Gewerbe „Gewerbliche Vermögensberatung, eingeschränkt auf Hypothekarkreditvermittlung“ keine Folge gegeben. Die Behörde stützte ihre Entscheidung auf § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GewO 1994 und begründete die Entscheidung abschließend dahingehend, dass nach ihrer Ansicht, in Übereinstimmung mit der Sichtweise der Wirtschaftskammer Niederösterreich, festgestellt werde, dass auf Grund der vorliegenden Gerichtsurteile, nach Eigenart der strafbaren Handlungen und nach der Persönlichkeit des Verurteilten, die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten auch bei der Ausübung des Gewerbes „Gewerbliche Vermögensberatung, eingeschränkt auf Hypothekarkreditvermittlung“ nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen sei.Die Behörde stützte ihre Entscheidung auf Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 und begründete die Entscheidung abschließend dahingehend, dass nach ihrer Ansicht, in Übereinstimmung mit der Sichtweise der Wirtschaftskammer Niederösterreich, festgestellt werde, dass auf Grund der vorliegenden Gerichtsurteile, nach Eigenart der strafbaren Handlungen und nach der Persönlichkeit des Verurteilten, die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten auch bei der Ausübung des Gewerbes „Gewerbliche Vermögensberatung, eingeschränkt auf Hypothekarkreditvermittlung“ nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen sei. Wie bereits in der Stellungnahme der Wirtschaftskammer NÖ angeführt, handle es sich bei dem beabsichtigten Gewerbe um ein Zuverlässigkeitsgewerbe, wo der Beschwerdeführer mit fremdem Vermögen in Berührung komme und liege die letzte rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers vom *** vor. Entgegen der Stellungnahme des Antragstellers vom *** könne die Behörde im Nachsichtverfahren
O 1994 die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft auffordern, ein Gutachten abzugeben und sei dies auch in Anspruch genommen worden.Wie bereits in der Stellungnahme der Wirtschaftskammer NÖ angeführt, handle es sich bei dem beabsichtigten Gewerbe um ein Zuverlässigkeitsgewerbe, wo der Beschwerdeführer mit fremdem Vermögen in Berührung komme und liege die letzte rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers vom *** vor. Entgegen der Stellungnahme des Antragstellers vom *** könne die Behörde im Nachsichtverfahren
Paragraph 26, GewO 1994 die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft auffordern, ein Gutachten abzugeben und sei dies auch in Anspruch genommen worden. Nach Ansicht der entscheidenden Behörde könne daher eine positive Prognose zum Persönlichkeitsbild des Nachsichtwerbers erst nach Ablauf eines längeren straffreien Zeitraumes, ab der letzten vorliegenden gerichtlichen Verurteilung, in Aussicht gestellt werden. Im Zeitpunkt der Erlassung der behördlichen Entscheidung seien daher die Nachsichtvoraussetzungen noch nicht gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Behörde das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers in concreto nicht gewürdigt habe und sich nur anhand der vorliegenden Verurteilungen orientiert und den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers, der mit seiner Rechtsvertretung bei der Behörde vorstellig geworden sei, in ihrer Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt habe. Insbesondere habe die Behörde das Urteil vom *** des LG *** inhaltlich nicht gewürdigt, weshalb mit einer gänzlich bedingten Strafnachsicht das Auslangen gefunden habe werden können, da eben die Zukunftsprognose vom Schöffensenat als positiv eingeschätzt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe zu der im Hinblick auf die zu erstellende Prognose
O 1994 insoweit inhaltsgleichen Bestimmung des § 87 Abs. 1 Z1 GewO 1994 ausgeführt, dass die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht
GB nicht thematisch außer Betracht bleiben könnten. Vielmehr bedürfe es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erfüllt seien (E vom 24. Februar 2010, 2009/04/0288). Diese Überlegungen würden in gleicher Weise für das Nachsichtverfahren gelten (VwGH vom 29.04.2014, 2013/04/0150).Der Verwaltungsgerichtshof habe zu der im Hinblick auf die zu erstellende Prognose
Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 insoweit inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, Z1 GewO 1994 ausgeführt, dass die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht
Paragraph 43, Absatz eins, StGB nicht thematisch außer Betracht bleiben könnten. Vielmehr bedürfe es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 87, Absatz eins, , Ziffer eins, GewO 1994 erfüllt seien (E vom 24. Februar 2010, 2009/04/0288). Diese Überlegungen würden in gleicher Weise für das Nachsichtverfahren gelten , (VwGH vom 29.04.2014, 2013/04/0150). Der Bescheid leide daher an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Ferner führe die Behörde in ihrer Begründung aus, dass die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten auch bei der Ausübung des Gewerbes „Gewerbliche Vermögensberatung, eingeschränkt auf Hypothekarkreditvermittlung“ nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen sei. Diese Begründung sei unschlüssig und daher in ihrer rechtlichen Beurteilung auch unrichtig. Wie der Beschwerdeführer mehrfach dargetan habe und wie sich auch aus dem Tätigkeitsbild „Hypothekarkreditvermittlung“ ergäbe, sei der Beschwerdeführer niemals selbst in den Zahlungsfluss zwischen Kreditnehmer (Kunde) und (Geldinstitut) involviert. Es sei daher unrichtig, wenn die Behörde anführe, dass der Beschwerdeführer bei der Vermittlung mit fremdem Vermögen in Berührung komme. Dies sei bei der Kreditvermittlung eben nicht der Fall. Es sei daher ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die Straftatbestände, zu denen er in der Vergangenheit verurteilt worden sei, bzw. ähnliche Straftatbestände erfüllen könne. Die Behörde bleibe hier jedwede Erklärung schuldig, weshalb sie zu dieser Rechtsauffassung gelange.Ferner führe die Behörde in ihrer Begründung aus, dass die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten auch bei der Ausübung des Gewerbes „Gewerbliche Vermögensberatung, eingeschränkt auf Hypothekarkreditvermittlung“ nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen sei. Diese Begründung sei unschlüssig und daher in ihrer rechtlichen Beurteilung auch unrichtig. Wie der Beschwerdeführer mehrfach dargetan habe und wie sich auch aus dem Tätigkeitsbild „Hypothekarkreditvermittlung“ ergäbe, sei der Beschwerdeführer niemals selbst in den Zahlungsfluss zwischen Kreditnehmer (Kunde) und (Geldinstitut) involviert. Es sei daher unrichtig, wenn die Behörde anführe, dass der Beschwerdeführer bei der Vermittlung mit fremdem Vermögen in Berührung komme. , Dies sei bei der Kreditvermittlung eben nicht der Fall. Es sei daher ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die Straftatbestände, zu denen er in der Vergangenheit verurteilt worden sei, bzw. ähnliche Straftatbestände erfüllen könne. Die Behörde bleibe hier jedwede Erklärung schuldig, weshalb sie zu dieser Rechtsauffassung gelange. Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu ausgeführt, wenn die wirtschaftliche Führung des Gewerbebetriebes nicht in der Ingerenz des gewerblichen Geschäftsführers liege, sei daher die Begehung einer dieser Straftat auch nur ähnlichen Straftat (hier sei es um die fahrlässige Krida gegangen) bei Ausübung der vom Beschwerdeführer angestrebten Tätigkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht erkennbar (VwGH vom 21.02.2002, 99/04/0174). Der Beschwerdeführer führe seine Tätigkeit bei der *** aus und sei er in die Geschäftsführung nicht eingebunden, sodass er keinen Einfluss auf die wirtschaftliche Führung des Unternehmens habe. Es lägen daher sämtliche Voraussetzungen vor, dem Antrag des Beschwerdeführers um Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung
O 1994 für das reglementierte Gewerbe „Gewerbliche Vermögensberatung, eingeschränkt auf Hypothekarkreditvermittlung“ Folge zu geben.Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu ausgeführt, wenn die wirtschaftliche Führung des Gewerbebetriebes nicht in der Ingerenz des gewerblichen Geschäftsführers liege, sei daher die Begehung einer dieser Straftat auch nur ähnlichen Straftat (hier sei es um die fahrlässige Krida gegangen) bei Ausübung der vom Beschwerdeführer angestrebten Tätigkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht erkennbar (VwGH vom 21.02.2002, 99/04/0174). Der Beschwerdeführer führe seine Tätigkeit bei der *** aus und sei er in die Geschäftsführung nicht eingebunden, sodass er keinen Einfluss auf die wirtschaftliche Führung des Unternehmens habe. Es lägen daher sämtliche Voraussetzungen vor, dem Antrag des Beschwerdeführers um Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung
Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 für das reglementierte Gewerbe „Gewerbliche Vermögensberatung, eingeschränkt auf Hypothekarkreditvermittlung“ Folge zu geben. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde Folge geben, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass dem Ansuchen um Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung
O 1994 für das reglementierte Gewerbe „Gewerbliche Vermögensberatung, eingeschränkt auf Hypothekarkreditvermittlung“ Folge gegeben werde, in eventu der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid der BH X aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die BH X zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung durchführen. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde Folge geben, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass dem Ansuchen um Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung
Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 für das reglementierte Gewerbe „Gewerbliche Vermögensberatung, eingeschränkt auf Hypothekarkreditvermittlung“ Folge gegeben werde, in eventu der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid der BH römisch zehn aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die BH römisch zehn zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung durchführen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragung des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme des Zeugen ***, weiters anhand des Aktes der Behörde, Zl. ***, auf dessen Verlesung der Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete, Beweis erhoben wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragung des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme des Zeugen ***, weiters anhand des Aktes der Behörde, Zl. ***, auf dessen Verlesung der Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete, Beweis erhoben wurde. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem feststehenden Sachverhalt auszugehen: Mit Schriftsatz vom *** beantragte der Beschwerdeführer die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilungen betreffend die Erteilung der Gewerbeberechtigung für „Gewerbliche Vermögensberatung, eingeschränkt auf Hypothekarkreditvermittlung“. Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2, 1. Fall, StGB sowie wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 12, 3. Fall, 156 Abs. 1 StGB
GB nach § 156 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, eins, Fall, StGB sowie wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 12, 3, Fall, 156 Absatz eins, StGB
Paragraph 28, StGB nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, in *** am *** in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der ***, mithin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und der *** dadurch einen € 3.000,-- übersteigenden Schaden zugefügt zu haben, dass er die Abhebung eines Bargeldbetrages in der Höhe von € 14.534,57 vom Geschäftskonto der *** und Überweisung an die *** veranlasste, obwohl seitens der *** keine Leistung in Form einer Vermittlung erfolgt ist und kein Anspruch auf Zahlung dieses Betrages bestand sowie am *** dadurch zur Ausführung der strafbaren Handlung des *** beigetragen zu haben, der am *** in *** einen Bestandteil seines Vermögens, nämlich € 14.400,-- an Geschäftsführerentgelt der Garagen *** verheimlicht und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert hat, indem er die Überweisung seines Geschäftsführerentgelts vom Konto der Garagen *** an die *** veranlasste und über diese Gesellschaften Entgelt bezog, dass er *** die geschilderte Vorgangsweise vorschlug und in die Wege leitete. Das Bezug habende Urteil wurde am *** rechtskräftig. Mit Entscheidung des Landesgerichtes *** vom ***, ***, wurde die mit dem vorzitierten Urteil bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten endgültig nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2, 2. Fall, StGB schuldig erkannt und wurde er hierfür nach dem 2. Strafsatz des § 153 Abs. 2 StGB unter Bedachtnahme
GB auf das Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, ***, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, ebenso wie
PO zur Zahlung von € 171.391,61 an die Privatbeteiligte *** verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, 2, Fall, StGB schuldig erkannt und wurde er hierfür nach dem 2. Strafsatz des Paragraph 153, Absatz 2, StGB unter Bedachtnahme
Paragraph 31, Absatz eins, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, ***, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, ebenso wie
Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Zahlung von € 171.391,61 an die Privatbeteiligte *** verurteilt. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der ***, mithin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht hat und der *** einen € 50.000,-- übersteigenden Vermögensschaden zugefügt hat, und zwar
GB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Übrigen wurde der erhobenen Berufung nicht Folge gegeben.Mit Urteil des Oberlandesgerichtes *** vom ***, ***, wurde einer gegen das letztgenannte Urteil erhobenen Berufung teilweise dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Freiheitsstrafe
Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Übrigen wurde der erhobenen Berufung nicht Folge gegeben. Begründend führte das Oberlandesgericht *** in dieser Entscheidung aus, dass die Strafzumessungserwägungen des Erstgerichtes dahingehend zu ergänzen seien, dass die mehr als vierfache Überschreitung des im § 153 Abs. 2 StGB als Qualifikationsgrenze normierten Schadensbetrages von € 50.000,-- als erschwerend zu werten sei, hingegen das zum Faktum des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 12, 3. Fall, 156 Abs. 1 StGB des Bedachtnahmeurteiles abgelegte Geständnis sowie die lange Verfahrensdauer als mildernd hinzuzutreten hätten.Begründend führte das Oberlandesgericht *** in dieser Entscheidung aus, dass die Strafzumessungserwägungen des Erstgerichtes dahingehend zu ergänzen seien, dass die mehr als vierfache Überschreitung des im Paragraph 153, Absatz 2, StGB als Qualifikationsgrenze normierten Schadensbetrages von € 50.000,-- als erschwerend zu werten sei, hingegen das zum Faktum des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 12, 3, Fall, 156 Absatz eins, StGB des Bedachtnahmeurteiles abgelegte Geständnis sowie die lange Verfahrensdauer als mildernd hinzuzutreten hätten. Indem der Angeklagte moniere, nicht die gesamte Summe der urteilsgegenständlichen inkriminierten Zahlungen lukriert zu haben, mache er damit keinen anerkannten Milderungsgrund geltend. Die vom Erstgericht als Teil der Gesamtstrafe verhängte Zusatzstrafe entspräche durchaus dem erheblichen Schuld-und Unrechtsgehhalt der Tat und trage mit Ausschöpfung nicht einmal eines Fünftels der Strafobergrenze dem bislang untadeligen Lebenswandel sowie den weiteren herangezogenen Milderungsgründen ausreichend Rechnung. Das Gewicht des herangezogenen Milderungsgrundes der langen Verfahrensdauer entspräche einer Herabsetzung der Freiheitsstrafe um zwei Monate, werde aber durch den hinzugetretenen Erschwerungsgrund wieder ausgeglichen. Für eine Herabsetzung der Unrechtsfolge würden daher weder der Akteninhalt noch das Berufungsvorbringen eine taugliche Grundlage bieten. Als berechtigt würde sich hingegen das weitere Rechtsmittelbegehren auf Gewährung bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs. 1 StGB erweisen.Als berechtigt würde sich hingegen das weitere Rechtsmittelbegehren auf Gewährung bedingter Strafnachsicht nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB erweisen. Die bislang über sechs Jahre währende Verfahrensdauer, die zumindest teilweise geständige Verantwortung und Schadensgutmachung ließen angesichts des bisher ordentlichen Lebenswandels, des seit den Tatbegehungen neuerlichen Wohlverhaltens des Angeklagten sowie seiner sozialen Integration und letztlich seiner auch den Geschädigten zu Gute kommenden Beschäftigung den Vollzug der Sanktion von sechs Monaten aktuell nicht mehr notwendig erscheinen, um weder den Angeklagten von weiteren Handlungen abzuhalten noch, um generalpräventiven Erfordernissen gerecht zu werden. In der weiteren Begründung betreffend die Berufung gegen den Ausspruch betreffend privatrechtliche Ansprüche verwies das Oberlandesgericht *** darauf, dass der Privatbeteiligtenzuspruch zu Recht erfolgt sei. Weiters verwies das Oberlandesgericht darauf, dass der Angeklagte gar - nach anfänglichem Leugnen - die Existenz der bereits genannten Scheinrechnungen zugestehen habe müssen. Darüber hinaus habe er gar nicht die Höhe der inkriminierten Gelder bestritten, sondern versucht, deren Empfang durch vergeblich erbrachte Leistungen zu rechtfertigen.In der weiteren Begründung betreffend die Berufung gegen den Ausspruch betreffend privatrechtliche Ansprüche verwies das Oberlandesgericht *** darauf, dass der Privatbeteiligtenzuspruch zu Recht erfolgt sei. Weiters verwies das Oberlandesgericht darauf, dass der Angeklagte gar - nach anfänglichem , Leugnen - die Existenz der bereits genannten Scheinrechnungen zugestehen habe müssen. Darüber hinaus habe er gar nicht die Höhe der inkriminierten Gelder bestritten, sondern versucht, deren Empfang durch vergeblich erbrachte Leistungen zu rechtfertigen. Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, ZL. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB nach § 147 Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verhängt.Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, ZL. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verhängt. Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, dass er in *** und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannten durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, welche den Nachgenannten am Vermögen schädigte, verleitet hat, und zwar am *** *** durch die wahrheitswidrige Behauptung, er werde das Geld am *** samt Zinsen und Gebühren zurückerhalten, zur Überweisung von € 190.000,-- auf sein Privatkonto. Die Probezeit zur Verurteilung des Landesgerichtes *** *** wurde auf fünf Jahre verlängert. Von einem weiteren Tatvorwurf wurde der Beschwerdeführer auf Grund des Nichtvorliegens eines Schuldbeweises
PO freigesprochen.Von einem weiteren Tatvorwurf wurde der Beschwerdeführer auf Grund des Nichtvorliegens eines Schuldbeweises
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Als mildernd wurden ein umfassendes Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung gewertet, als erschwerend das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe. Das Bezug habende Urteil wurde am *** rechtskräftig. Der Beschwerdeführer gab in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Folgendes an: „Wenn ich gefragt werde, wie es zur neuerlichen Verurteilung durch das LG *** vom ***, Zl. ***, gekommen ist, so gebe ich an, es war damals ein Immobilienprojekt im Laufen. Der Investor hat erklärt, dass er mit dem Grundeigentümer ein Projekt umsetzen möchte. Ich habe dann eben für dieses Projekt einen Eigenkapitalbetrag erhalten, den ich weitergeleitet habe. Ich habe das an Herrn Baumeister *** weitergeleitet, der das nicht ordnungsgemäß verwendet hat. Ich selbst wurde dann eben auch verurteilt, weil ich in diese Vorfälle verwickelt war. Ich möchte aber betonen, dass ich den ursprünglich Geschädigten, Herrn ***, schadlos gehalten habe. Ich habe, wenn ich um die Art und Höhe der Rückzahlung an Herrn *** gefragt werde, von den € 190.000,-- € 90.000,-- sofort bezahlt. Wir haben dann, das heißt ich und Herr ***, einen außergerichtlichen, notariell beglaubigten Vergleich geschlossen. Ich habe Zahlungen auch aus dem Verkauf eines Autos getätigt. Die weiteren Zahlungen in Teilzahlungen der aushaftenden Summe sollen durch Provisionseingänge aus meiner früheren Tätigkeit erfolgen. Derzeit sind gegenüber Herrn *** noch € 60.000,-- aus der Schädigung offen. Ich habe jeweils Einmalzahlungen gemacht, manches Mal in der Höhe von € 10.000,--. Ab September *** ist vereinbart, dass der offene Betrag in der Höhe von € 60.000,-- durch monatliche Zahlungen von € 1.000,-- beglichen werden soll.Ich selbst wurde dann eben auch verurteilt, weil ich in diese Vorfälle verwickelt war. Ich möchte aber betonen, dass ich den ursprünglich Geschädigten, Herrn ***, schadlos gehalten habe. Ich habe, wenn ich um die Art und Höhe der Rückzahlung an Herrn *** gefragt werde, von den € 190.000,-- € 90.000,-- sofort bezahlt. Wir haben dann, das heißt ich und Herr ***, einen außergerichtlichen, notariell beglaubigten Vergleich geschlossen. Ich habe Zahlungen auch aus dem Verkauf eines Autos getätigt. Die weiteren Zahlungen in Teilzahlungen der aushaftenden Summe sollen durch Provisionseingänge aus meiner früheren Tätigkeit erfolgen. Derzeit sind gegenüber Herrn *** noch € 60.000,-- aus der Schädigung offen. Ich habe jeweils Einmalzahlungen gemacht, manches Mal in der Höhe von € 10.000,--. Ab September *** ist vereinbart, dass der offene Betrag in der Höhe von , € 60.000,-- durch monatliche Zahlungen von € 1.000,-- beglichen werden soll. Die Einmalzahlungen in der Höhe von € 1.000,-- sollen so lange erfolgen meinerseits, bis eine noch aus dem Jahr *** hohe offene Provisionsforderung eingeht. Diese Provisionsforderung aus ***, die meinerseits gegenüber der *** besteht, wurde gegenüber Herrn *** im Ausmaß der noch offenen Schulden von mir an ihn abgetreten. Wenn ich gefragt werde, bis wann die Zahlung der offenen Provisionsforderung im Ausmaß von € 57.000,-- frei werden wird und wann ich sie erlangen werde, so gebe ich an, ich habe vor zwei Wochen erst einen Termin mit dem Anwalt und Herrn *** gehabt und wir hoffen, dass im Herbst *** dieses Geld, das mir als Provisionsforderung zusteht, frei wird. Ich verdiene derzeit mein Einkommen ausschließlich aus der Vermittlung von Immobilienfinanzierungen aus selbständiger Tätigkeit. Mein derzeitiges monatliches Durchschnittsbruttoeinkommen vor Sozialversicherungsabgaben und vor Steuern beträgt € 7.000,--. Nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsabgaben verbleiben mir ca. € 4.500,--. Ich habe derzeit Sorgepflichten für zwei nicht selbsterhaltungsfähige Kinder (2 ½ Jahre und 3 Monate) und weiters eine Sorgepflicht für eine weitere Tochter, welche als Studentin noch nicht selbsterhaltungsfähig ist. Ich zahle für diese nicht selbsterhaltungsfähige Tochter, die Studentin ist, monatlich einen Betrag von € 800,-- als Unterhaltsbetrag. Ich muss weiters meiner Ex-Gattin monatlich € 2.000,-- an Unterhalt zahlen. Meine Ex-Gattin war selbständig und hat Schiffbruch erlitten. Jetzt ist sie meines Wissens Teilzeitangestellte. Den Unterhaltsbetrag in der Höhe von € 2.000,-- zahle ich an meine Ex-Gattin seit September ***. Wenn ich gefragt werde, ob ich einmal überlegt habe, diese Unterhaltszahlung reduzieren zu lassen, da meine Ex-Gattin teilzeitbeschäftigt ist, verweise ich darauf, dass ich offenkundig rechtlich früher schlecht beraten war und daher beim Scheidungsvergleich nicht die Umstandsklausel enthalten ist, sodass ich zur Weiterzahlung der Unterhaltsverpflichtungen, ausgenommen des Eintritts eines Privatkonkurses, verpflichtet bin. Wenn ich gefragt werde, gebe ich an, dass ich mit der gegenständlich angestrebten Tätigkeit jedenfalls in keiner Weise in Kontakt mit fremdem Vermögen komme. Wir machen im Rahmen der Hypothekarvermittlung, und das wird von mir angestrebt, lediglich eine Kontrolle, was Kunden für Kreditanbote haben und vergleichen diese am Markt und suchen das bestmögliche Kreditanbot. 75 % der Kunden haben Kreditanbote der Hausbank, z.B. für Immobilienfinanzierungen, eingeholt. Es ist so, dass sie sich nicht auskennen, nicht wissen, ob das die richtige Finanzierung ist. Wir vergleichen die Angebote lediglich und machen somit eine Vermittlungstätigkeit, die darin besteht, in Bezug auf die Hypothekarkreditgewährung den bestmöglichen Hypothekarkredit für den Kunden, der sich an mich dann richten wird, zu vermitteln. Es ist somit eine Objektivierung der vorhandenen Voraussetzungen. Wenn der Kunde es wünscht, dann würde ich eine Ausschreibung für die Finanzierung gegenüber den Banken machen. Wir haben hohe Finanzierungsvolumina mit den Banken im Laufen und können so günstige Kreditkonditionen im Rahmen der Hypothekarkreditvermittlung erlangen. Ich verweise darauf, dass es in diesem Zusammenhang nicht zu einem Abschluss zwischen mir und dem jeweiligen Kunden, sondern zu einem Abschluss der Hypothekarkreditvermittlung zwischen der Bank und dem Kunden direkt kommt, ich somit als reiner Vermittler nicht zwischengeschaltet bin bei dem rechtlichen Vertragsabschluss. Die ***, für die ich als Selbständiger arbeite, bekommt dann, wenn ich um das Entgelt für diese Tätigkeit gefragt werde, von der Bank einen gewissen Prozentsatz im geringfügigen Bereich des vermittelten Volumens. Ich erhalte dann von der *** 35 % des Provisionserlöses für meine Tätigkeit. In der *** bin ich in keiner Weise in die Geschäftsführung eingebunden. Die wird durch zwei Gesellschafter ausgeübt, nicht durch mich. Wenn ich um das Gespräch bei der WKO im Jänner *** gefragt werde, so gebe ich an, es handelte sich um ein Gespräch zur Feststellung meiner fachlichen Befähigungen für die angestrebte Tätigkeit der Ausübung des Gewerbes „Gewerbliche Vermögensberatung, eingeschränkt auf Hypothekarkreditvermittlung“. Nach meinem Dafürhalten waren da nur meine Kenntnisse, Fähigkeiten und eben Erfahrungen zu prüfen. Für mich waren die erfolgten Verurteilungen kein Thema, und bin ich von mir aus auch gar nicht darauf gekommen, dass ich das anspreche. Ich selbst wurde dazu auch nicht befragt.“ Der Zeuge *** sagte in der Beschwerdeverhandlung aus: „Ich kann mich genau an den Inhalt des Gespräches nicht mehr erinnern. Ich verweise aber auf den Schriftsatz vom *** und gibt dieser inhaltlich das wieder, das kann ich bestätigen, was wir während des Gespräches am *** festgestellt haben. Es ist richtig, dass wir damals keinen Hinweis seitens Herrn *** erhalten haben, dass er mehrfach strafgerichtlich verurteilt wurde. Wenn wir diesen Hinweis bekommen hätten im Rahmen dieses Gespräches, hätten wir das sicher anders gesehen. Wenn wir jemanden haben, der einen geregelten Zugang mit Prüfung machen möchte, dann ist das etwas Anderes, als wenn jemand eine andere Zulassung anstreben will und eine Nachsicht. Es ist dann sowohl die fachliche Eignung als auch die Zuverlässigkeit zu prüfen. Die fachliche Eignung wurde von uns gegenständlich geprüft. Es wurde von uns hinsichtlich der fachlichen Eignung festgestellt, dass Herr *** grundsätzlich, eingeschränkt auf Hypothekarkreditvermittlung, fachlich befähigt ist. Es ist bei uns im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung, die auch gegenständlich vorzunehmen war, jedenfalls so, dass wir immer, so auch gegenständlich, über das Thema Zuverlässigkeit sprechen und dass wir da darauf hinweisen, dass nichts vorgelegen sein darf. Das ist gegenständlich sicher auch so erfolgt. Es ist seitens Herrn *** vor Ort im Rahmen der Besprechung nicht darauf hingewiesen worden, dass gegen ihn strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen. Hätten wir diesen Hinweis gehabt, dann hätten wir sicher nicht eine positive Stellungnahme abgegeben. Wenn mir der Inhalt des letzten Absatzes des Schreibens vom *** vorgehalten wird, nämlich, dass, da uns die Sachlage der strafgerichtlichen Verurteilungen des Herrn *** nunmehr bekannt ist, es keine Nachsicht vom Gewerbeausschluss gebe, da der gewerbliche Vermögensberater ein Zuverlässigkeitsgewerbe ist, wo Herr *** mit fremdem Vermögen in Berührung kommt und daher eine Gewerbeausübung im konkreten Fall nicht gerechtfertigt ist, so gebe ich an, ich halte seitens der Wirtschaftskammer diese Ansicht aufrecht und bestätige dies. Wenn ich gefragt werde, inwiefern aus meiner Sicht und aus der Sicht der WKO, Fachgruppe Finanzdienstleister, die Möglichkeit zu Unzuverlässigkeiten gegeben ist, gebe ich an, es ist zwar so, dass der Jeweilige, dem diese Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt wird, zwar nicht direkt mit Vermögen des Kunden in Kontakt kommt, es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem jeweiligen Kunden nicht bewusst ist, ob es sich einen Vermögensberater handelt, der für einen eingeschränkten Bereich die Zuständigkeit hat bzw. ob es sich um einen umfassend berechtigten Vermögensberater handelt. Es ist so, dass gerade bei der Hypothekarkreditvermittlung Baufinanzierungen erfolgen und dass es zu großen Geldflüssen kommt. Es ist weiters so, dass im Zusammenhang mit diesen Geschäften schon der nahe Kontakt mit Kundengeldern gegeben ist bzw. nicht ausgeschlossen werden kann. Wenn ich gefragt werde, dies unter Hinweis auf das Schreiben der WKO vom *** und vom ***, warum im Schreiben vom *** kein Hinweis auf die Zuverlässigkeit gegeben ist oder auf das Nichtvorliegen der Zuverlässigkeit, wenn doch nach meinen heutigen Aussagen in denjenigen Fällen, wie dem gegenständlichen, sowohl Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen als auch die Zuverlässigkeit zu prüfen sind, dann gebe ich an, dass wir die Frage der Zuverlässigkeit bisher explizit so nie hineingeschrieben haben, dies ausgenommen nach der nachträglichen Beurteilung in Kenntnis der Verurteilungen, dann laut Schreiben vom ***. Wenn ich gefragt werde, warum dann, wenn die Zuverlässigkeit geprüft wurde, gleich am Anfang nichts enthalten ist im ersten Schreiben, dann gebe ich an, es wird nichts stenographisch festgehalten in diesen Stellungnahmen, was konkret gesprochen wurde. Wenn ich gefragt werde, warum bei einer derartigen Prüfung nicht konkret nach bestehenden Verurteilungen oder sonstigen Vormerkungen gefragt wird, so gebe ich an, es handelt sich mehr um Gespräche und nicht um eine Art Verhör. Es ist so, dass im Gespräch darüber gesprochen wird, eben über Fachliches, und auch, ob etwas vorliegt, wie oben erwähnt, aber wir bohren da nicht weiter nach. Ich frage mich, warum Herr *** das vor Ort im Gespräch nicht erwähnt hat. Nunmehr ist es aber aus Anlass dieses Falles so, dass wir jedenfalls explizit nach Verurteilungen oder Vormerkungen fragen werden. Ich verweise darauf, wenn ich gefragt werde, dass bei jedem Gespräch zur Prüfung, so auch gegenständlich, im Einleitungssatz von mir generell darauf hingewiesen wird, dass das gegenständliche Finanzdienstleistergewerbe ein Zuverlässigkeitsgewerbe ist und dass wir nicht jemanden als Gewerbeausübenden haben wollen, wo es dann konkret wegen irgendwelcher vorliegender Umstände Schwierigkeiten in dieser Branche geben wird. Wenn ich gefragt werde, wie es überhaupt zu meiner Ansicht kommt, dass, wenn wie gegenständlich, der Kredit zwischen Bank und Kunde abgeschlossen wird, es zu einer Möglichkeit der Einflussnahme auf fremdes Vermögen kommen kann, so gebe ich an, der jeweilig Gewerbeausübungsberechtigte sitzt beim Kunden und kann natürlich auf Grund des direkten Kundenkontaktes Einfluss nehmen auf das Vermögen des Kunden.“ Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mehrfach strafgerichtlich verurteilt wurde, nämlich wegen des Vergehens der Untreue, des Verbrechens der betrügerischen Krida, neuerlich wegen des Verbrechens der Untreue und zuletzt - mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom *** wegen des Verbrechens des schweren Betruges, wobei jeweils das Ausmaß des Schadensbetrages durch die jeweils verwirklichte gerichtlich strafbare Handlung erheblich war. Betreffend die letztgenannte strafgerichtliche Verurteilung vom ***, ***, ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung die dreijährige Frist der Probezeit für die bedingte Strafnachsicht nicht abgelaufen ist. Resultierend aus der letztbezeichneten Verurteilung ist gegenüber dem Geschädigten hinsichtlich der Gesamtschadenssumme in der Höhe von € 190.000,-- noch ein offener Rückzahlungsbetrag in der Höhe von € 60.000,-- vom Beschwerdeführer zu begleichen. Laut Ausführungen des Beschwerdeführers soll dieser Betrag ab September *** durch monatliche Zahlungen von € 1.000,-- beglichen werden. Weiters rechnet der Beschwerdeführer mit einer nach seinen Ausführungen noch aus dem Jahr *** offenen hohen Provisionsforderung. Diese Provisionsforderung, welche gegenüber der *** nach den Angaben des Beschwerdeführers bestehe, wurde von diesem gegenüber dem Geschädigten aus der letzten strafbaren Handlung im Ausmaß der noch offenen Schulden an den Geschädigten abgetreten. Festzustellen war somit, dass der Beschwerdeführer die aus der gerichtlichen Verurteilung vom *** sich ergebende Schadenssumme in der Höhe von € 190.000,--, resultierend aus dem Schädigungsvorgang vom ***, gegenüber dem Geschädigten nicht zur Gänze zurückgezahlt hat, da im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung eine Summe von € 60.000,-- aushaftet. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen ***, des Obmannes der Fachgruppe der Finanzdienstleister der Wirtschaftskammer Niederösterreich, ergab sich, dass anlässlich der mit dem Beschwerdeführer vor der Wirtschaftskammer Niederösterreich durchgeführten Gespräche ein Hinweis seitens des Beschwerdeführers auf das Vorliegen strafgerichtlicher Verurteilungen nicht erfolgt ist. Aus der Aussage des Zeugen *** ergab sich, dass im Rahmen des Gespräches zur Zuverlässigkeitsprüfung, so auch gegenständlich, jedenfalls seitens des Vertreters der Wirtschaftskammer Niederösterreich über das Thema Zuverlässigkeit gesprochen werde und dass darauf hingewiesen werde, dass nichts vorliegen dürfe. Nach der Aussage dieses Zeugen ist dies im gegenständlichen Fall, anlässlich eines der Gespräche mit dem Beschwerdeführer, ebenfalls erfolgt. Wenngleich sich aus der Aussage des Zeugen *** ergab, dass der Beschwerdeführer explizit nicht nach dem Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung befragt wurde, ergab sich dennoch, dass die Zuverlässigkeit Thema des Gespräches war und jedenfalls, dass der Beschwerdeführer von sich aus diesbezügliche Angaben im Rahmen des Gespräches nicht erstattete. Die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Fachgruppe der Finanzdienstleister, hat zunächst mit Schriftsatz vom ***, ***, dies ohne Kenntnis der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, eine positive Stellungnahme zum Ansuchen des Beschwerdeführers abgegeben, in der Folge jedoch, nach Kenntnis der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, mit Schriftsatz vom ***, ***, gegenüber der Behörde mitgeteilt, dass es aus der Sicht der Wirtschaftskammer Niederösterreich keine Nachsicht vom Gewerbeausschluss betreffend den Beschwerdeführer gäbe. Der gewerbliche Vermögensberater sei ein Zuverlässigkeitsgewerbe, wo der Beschwerdeführer mit fremdem Vermögen in Berührung komme und sei daher eine Gewerbeausübung im konkreten Fall nicht gerechtfertigt. Konkretisierend sagte der Zeuge *** in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu aus, dass, auch wenn nach der beabsichtigten Tätigkeit des Beschwerdeführers der Kredit zwischen der Bank und dem Kunden abgeschlossen werde und es nach den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu einer Möglichkeit der Einflussnahme auf fremdes Vermögen kommen könne, der jeweilig Gewerbeausübungsberechtigte beim Kunden sitze und natürlich auf Grund des direkten Kundenkontaktes Einfluss auf das Vermögen des Kunden nehmen könne. In rechtlicher Hinsicht wurde darüber erwogen:
O 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
O 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung
1 oder 2 leg.cit. die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung
Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 leg.cit. die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
1 Tilgungsgesetz beginnt die Tilgungsfrist, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.
Paragraph 2, Absatz eins, Tilgungsgesetz beginnt die Tilgungsfrist, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.
1 Z 2 Tilgungsgesetz beträgt die Tilgungsfrist, wenn jemand nur einmal verurteilt worden ist, fünf Jahre, wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn er außer im Fall der Z 1 nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Tilgungsgesetz beträgt die Tilgungsfrist, wenn jemand nur einmal verurteilt worden ist, fünf Jahre, wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn er außer im Fall der Ziffer eins, nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist.
1 Z 3 Tilgungsgesetz beträgt die Tilgungsfrist, wenn jemand nur einmal verurteilt worden ist, zehn Jahre, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt worden ist.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Tilgungsgesetz beträgt die Tilgungsfrist, wenn jemand nur einmal verurteilt worden ist, zehn Jahre, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt worden ist.
1 Tilgungsgesetz tritt, wenn jemand rechtskräftig verurteilt wurde, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein.
Paragraph 4, Absatz eins, Tilgungsgesetz tritt, wenn jemand rechtskräftig verurteilt wurde, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein.
2 Tilgungsgesetz ist die Tilgungsfrist im Falle des Abs. 1 unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach § 3 zu bestimmen, sie muss aber mindestens die nach § 3 bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
Paragraph 4, Absatz 2, Tilgungsgesetz ist die Tilgungsfrist im Falle des Absatz eins, unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach Paragraph 3, zu bestimmen, sie muss aber mindestens die nach Paragraph 3, bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen. Im gegenständlichen Fall ist in allen drei Fällen der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers
Tilgungsgesetz die Tilgungsfrist im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung der Behörde, aber auch im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes, nicht abgelaufen, weshalb, da jeweils eine Freiheitsstrafe über drei Monate, wenn auch bedingt nachgesehen, verhängt wurde, vom Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 GewO 1994 auszugehen ist.Im gegenständlichen Fall ist in allen drei Fällen der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers
Paragraph 4, Tilgungsgesetz die Tilgungsfrist im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung der Behörde, aber auch im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes, nicht abgelaufen, weshalb, da jeweils eine Freiheitsstrafe über drei Monate, wenn auch bedingt nachgesehen, verhängt wurde, vom Vorliegen des Ausschlussgrundes des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994 auszugehen ist. Die Nachsicht
O 1994 ist dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht (vgl. VwGH vom 17. April 2012, Z. 2008/04/009). Die Nachsicht
Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ist dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht vergleiche VwGH vom 17. April 2012, Ziffer 2008 /, 04 /, 009,). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang mit der Erteilung der Nachsicht
O 1994 ausgesprochen, dass diesbezüglich eine Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten des Betroffenen zu treffen ist, bei der auch auf seine Persönlichkeit bzw. auf sein Wohlverhalten abzustellen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang mit der Erteilung der Nachsicht
Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ausgesprochen, dass diesbezüglich eine Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten des Betroffenen zu treffen ist, bei der auch auf seine Persönlichkeit bzw. auf sein Wohlverhalten abzustellen ist. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob gegenständlich eine Nachsicht
O 1994 erteilt werden kann, war somit, ob die in § 26 Abs. 1 leg.cit. genannte Befürchtung gar nicht besteht.Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob gegenständlich eine Nachsicht
Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 erteilt werden kann, war somit, ob die in Paragraph 26, Absatz eins, leg.cit. genannte Befürchtung gar nicht besteht. Dazu ist festzustellen, dass betreffend den Beschwerdeführer drei rechtskräftige strafgerichtliche und nicht getilgte Verurteilungen wegen des Vergehens der Untreue, weiters wegen der Verbrechen der betrügerischen Krida und des schweren Betruges, vorliegen. Aus den Urteilsbegründungen der Bezug habenden strafgerichtlichen Urteile ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer das Erfinden und Umsetzen von Scheinkonstruktionen, die bewusste Beihilfe, das Erstellen von Scheinrechnungen sowie wahrheitswidrige Behauptungen angelastet wurden. Die zu Grunde zu legenden Tatzeitpunkte waren der ***, der ***, der ***, der ***, der *** und der ***. Festzustellen ist, dass der Zeitpunkt der letzten Tatbegehung (Verbrechen des schweren Betruges) im Zeitpunkt der Erlassung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung der Behörde lediglich vier Jahre und etwas über vier Monate zurückliegend war. Weiters war festzustellen, dass die Schädigungssummen aus dem deliktischen Verhalten des Beschwerdeführers € 14.534,57, € 14.400,--, € 129.241,37, € 50.144,26, € 26.162,79 und € 190.000,-- betragen haben. Resultierend aus der zuletzt erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung (Schadensbetrag € 190.000,--) ist nach den Angaben des Beschwerdeführers selbst in der Beschwerdeverhandlung gegenüber dem Geschädigten noch ein Betrag in der Höhe von € 60.000,-- offen. Durch diese zahlreichen, strafgerichtlich geahndeten, Deliktbegehungen zeigte der Beschwerdeführer ein erhebliches kriminelles Potenzial, aus welchem Verhalten der Schaden im Vermögen von drei Gesellschaften und einer Privatperson eingetreten ist. Festzustellen war weiters, dass sich der Beschwerdeführer, dies trotz des jeweils von ihm ins Treffen geführten ordentlichen Lebenswandels, nach Vorliegen von bereits zwei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen, nicht davon abhalten hat lassen, neuerlich, eben zuletzt am ***, das Verbrechen des schweren Betruges zu begehen. Sämtlichen strafgerichtlichen Verurteilungen lagen Verstöße gegen rechtlich geschützte Werte im Zusammenhang mit fremdem Vermögen zu Grunde. Wenn auch der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung bemüht war, einen positiven und reellen Eindruck zu hinterlassen und er um eine Schadenswiedergutmachung bemüht ist, war im Hinblick auf die hohe Anzahl von strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der Begehung von Vermögensdelikten, der hohen Schadenssummen, der Anzahl der Geschädigten sowie weiters insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die letzte strafgerichtliche Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Betruges am *** für das am *** gesetzte deliktische Verhalten erfolgt ist, vom erkennenden Gericht auf ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung zu schließen, das nicht die Verneinung der Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des von ihm angestrebten Gewerbes der Hypothekarkreditvermittlung zulässt. Insoweit der Beschwerdeführer einwendete, er könne auf Grund der angestrebten gewerberechtlichen Tätigkeit der Hypothekarkreditvermittlung, da es lediglich zu einem die Vermittlung beinhaltenden Kundenkontakt komme, Geldgeschäfte direkt zwischen dem Kunden und der jeweiligen Bankgesellschaft abgewickelt würden, keine gleiche oder ähnliche Tat begehen, war festzustellen, dass diese Ansicht des Beschwerdeführers fehlschlägt, da es bei dieser Beurteilung nicht auf die Eigenart der Tätigkeit selbst ankommt, sondern auf die Tatsache, dass durch die vom Beschwerdeführer bereits bisher gesetzten deliktischen Verhaltensweisen jeweils das beeinträchtigte Rechtsgut fremdes Vermögen war, wie auch in diesem Zusammenhang, dies in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Zeugen *** in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, festzustellen war, dass auf Grund der Eigenart der vom Beschwerdeführer bisher gesetzten deliktischen Straftatbestände gerade die Ausübung des Gewerbes „Gewerbliche Vermögensberatung, eingeschränkt auf Hypothekarkreditvermittlung“ die Gelegenheit zur Begehung von Vermögensdelikten gegenüber Kunden bzw. anderen Geschäftspartnern bietet. Soweit die Beschwerde gegen die Prognose der belangten Behörde die dem Beschwerdeführer gewährte bedingte Strafnachsicht ins Treffen führt, ist festzustellen, dass zwar nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zur in diesem Zusammenhang inhaltsgleichen Bestimmung des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994) ausgeführt ist, dass die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht
GB nicht schematisch außer Betracht bleiben können, dass jedoch die Beschwerde dazu keine besonderen Umstände für eine Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht darlegen konnte, die die oben dargelegten, zu Lasten des Beschwerdeführers zu wertenden Faktoren aufwiegen hätten können.Soweit die Beschwerde gegen die Prognose der belangten Behörde die dem Beschwerdeführer gewährte bedingte Strafnachsicht ins Treffen führt, ist festzustellen, dass zwar nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zur in diesem Zusammenhang inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994) ausgeführt ist, dass die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht
Paragraph 43, Absatz eins, StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben können, dass jedoch die Beschwerde dazu keine besonderen Umstände für eine Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht darlegen konnte, die die oben dargelegten, zu Lasten des Beschwerdeführers zu wertenden Faktoren aufwiegen hätten können. Der belangten Behörde konnte unter Zugrundelegung des oben wiedergegebenen Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen, der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur und des persönlichen Eindruckes, den der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterließ, nicht entgegengetreten werden, wenn diese davon ausging, dass dem zwischenzeitlich (seit ***) gezeigten Wohlverhalten des Beschwerdeführers angesichts der schwerwiegenden anderen Sachverhaltselemente laut obigen Ausführungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das letzte deliktische Verhalten des schweren Betruges durch den Beschwerdeführer erst am *** begangen wurde, noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden konnte, um von einer eine negative Prognose nach § 26 Abs. 1 GewO 1994 ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ausgehen zu können.Der belangten Behörde konnte unter Zugrundelegung des oben wiedergegebenen Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen, der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur und des persönlichen Eindruckes, den der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterließ, nicht entgegengetreten werden, wenn diese davon ausging, dass dem zwischenzeitlich (seit ***) gezeigten Wohlverhalten des Beschwerdeführers angesichts der schwerwiegenden anderen Sachverhaltselemente laut obigen Ausführungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das letzte deliktische Verhalten des schweren Betruges durch den Beschwerdeführer erst am *** begangen wurde, noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden konnte, um von einer eine negative Prognose nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ausgehen zu können. Das erkennende Gericht hatte daher den in Beschwerde gezogenen Bescheid der Behörde spruchgemäß zu bestätigen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.476.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.