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{'item': 'LVwG-AV-875/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-875/001-2015 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von *** und ***, beide in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend wasserrechtliche Kollaudierung, beschlossen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von *** und ***, beide in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend wasserrechtliche Kollaudierung, beschlossen: I.römisch eins. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 12 Abs. 2, 102 Abs. 1 und 121 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 12, Absatz 2, 102, Absatz eins und 121 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 24 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz 2, 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Begründung

  1. Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Mit Bescheid vom ***, ***, traf die Bezirkshauptmannschaft X in der Sache folgenden Ausspruch:Mit Bescheid vom ***, ***, traf die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in der Sache folgenden Ausspruch: „Die Bezirkshauptmannschaft X stellt fest, dass die mit Bescheid vom ***, *** wasserrechtlich bewilligte Abwasserreinigungsanlage für das Anwesen *** im Wesentlichen der Bewilligung entspricht.„Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn stellt fest, dass die mit Bescheid vom ***, *** wasserrechtlich bewilligte Abwasserreinigungsanlage für das Anwesen *** im Wesentlichen der Bewilligung entspricht. Folgende geringfügige Abweichungen werden nachträglich genehmigt: - Errichtung eines Pumpenschachtes zwischen Vorklärung und Bodenfilter - Verwendung einer PVC-Folie zur Abdichtung des Bodenfilters“ Weiters wurde *** und *** zur Bezahlung von Verfahrenskosten in Höhe von € 34,10 verpflichtet. Der Betreff des angeführten Bescheides lautet: „*** und ***; Abwasserreinigungsanlage auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***; KG ***, wasserrechtliche Überprüfung“ In der Begründung verwies die Bezirkshauptmannschaft X auf den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom ***, ***, mit dem *** und *** die wasserrechtliche Bewilligung für eine Abwasserreinigungsanlage für die Liegenschaft *** erteilt worden sei. In weiterer Folge wird der Verlauf des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens kurz dargestellt.In der Begründung verwies die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn auf den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom ***, ***, mit dem *** und *** die wasserrechtliche Bewilligung für eine Abwasserreinigungsanlage für die Liegenschaft *** erteilt worden sei. In weiterer Folge wird der Verlauf des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens kurz dargestellt. In rechtlicher Hinsicht zitiert die Behörde die Bestimmung des § 121 Abs. 1 WRG 1959 und führt aus, dass auf Grund des vorgelegten Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen die verlegte PVC-Folie für den gegebenen Zweck geeignet sei und die behördliche Überprüfung ergeben hätte, dass die Anlage im wesentlichen in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung errichtet worden sei. Daher hätte die im Spruch angeführten geringfügigen Abweichungen nachträglich genehmigt werden können. Bezüglich eines Austausches der verlegten PVC-Folie gegen eine zugelassene PEHD-Folie werde „die Familie *** auf dem Zivilrechtsweg verwiesen“.In rechtlicher Hinsicht zitiert die Behörde die Bestimmung des Paragraph 121, , Absatz eins, WRG 1959 und führt aus, dass auf Grund des vorgelegten Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen die verlegte PVC-Folie für den gegebenen Zweck geeignet sei und die behördliche Überprüfung ergeben hätte, dass die Anlage im wesentlichen in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung errichtet worden sei. Daher hätte die im Spruch angeführten geringfügigen Abweichungen nachträglich genehmigt werden können. Bezüglich eines Austausches der verlegten PVC-Folie gegen eine zugelassene PEHD-Folie werde „die Familie *** auf dem Zivilrechtsweg verwiesen“. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass offensichtlich Meinungsverschiedenheiten zwischen den Wasserberechtigten und der Lieferfirma bzw. Anlagenherstellerin hinsichtlich der tatsächlich zur Ausführung gelangten Dichtungsfolie bestanden bzw. noch immer bestehen. Im Zuge des Verfahrens hatte das ausführende Unternehmen (*** GmbH) ein Gutachten des *** vorgelegt, dem die Wasserberechtigten und nunmehrigen Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom *** entgegengetreten waren.
  2. Beschwerde Gegen den wasserrechtlichen Kollaudierungsbescheid vom ***, ***, richte sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher begehrt wird, das Gericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die Behörde anweisen, der *** GmbH den Austausch der strittigen PVC-Folie und die bescheidgemäße Herstellung des Pflanzenklärbeetes aufzutragen. Die Beschwerdebegründung läuft im Wesentlichen darauf hinaus, dass die belangte Behörde die positive Kollaudierung der Anlage der Beschwerdeführer nicht hätte vornehmen dürfen, insbesondere nicht die tatsächlich verlegte PVC-Folie zur Abdichtung des Bodenfilters als geringfügige Abweichung genehmigen dürfen. Überdies wird vorgebracht, dass die Lageangabe im Betreff des angefochtenen Bescheides unrichtig sei, da die Parzelle Nr. ***, KG ***, in der Aufzählung der betroffenen Grundstücke fehlte.
  3. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
  4. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 12.

(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12,
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse , (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. (…) § 102.
(1)Parteien sind:Paragraph 102,
(1)Parteien sind:
  1. a)der Antragsteller;
  2. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; ferner
  3. c)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im Paragraph 29, Absatz eins und 3 genannten Personen;
  4. d)Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111 a,, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31 c, Absatz 3, zustehenden Anspruches;
  5. e)diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
  6. f)im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im Paragraph 83, Absatz 3, genannten Personen und Stellen;
  7. g)diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
  8. h)das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in Paragraph 55, Absatz 2, Litera a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des Paragraph 55, Absatz 5,
(2)Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären.
(2)Beteiligte im Sinne des Paragraph 8, AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Absatz eins, Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (Paragraph 109,) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Absatz eins,) anzusehen wären.
(3)Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu.
(4)Im wasserrechtlichen Verfahren können sich Parteien und Beteiligte auch fachkundiger Beistände bedienen. § 121.
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).Paragraph 121,
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,).
(2)Eine mündliche Verhandlung ist nur dann durchzuführen, wenn es der Bewilligungswerber verlangt oder wenn es sich um Anlagen handelt, die besondere Bedeutung haben oder wenn nach den Ergebnissen des Verfahrens fremde Rechte oder öffentliche Interessen in größerem Umfange berührt werden. In allen anderen Fällen hat sich die Behörde auf eine dem Unternehmer weniger Kosten verursachende geeignete Weise von der im Überprüfungsbescheid zu beurkundenden Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen.
(3)Bei bewilligungspflichtigen Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Bewilligungsbescheid vorschreiben, dass die Ausführung der Wasseranlage entweder nach Abs. 4 oder nach Abs. 5 bekanntzugeben ist. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Abs. 1.
(3)Bei bewilligungspflichtigen Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Bewilligungsbescheid vorschreiben, dass die Ausführung der Wasseranlage entweder nach Absatz 4, oder nach Absatz 5, bekanntzugeben ist. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Absatz eins,
(4)Die Ausführung der Anlage ist der zuständigen Behörde vom Unternehmer schriftlich anzuzeigen. Der Unternehmer übernimmt mit der Ausführungsanzeige der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen. Abs. 5 Z 2 gilt sinngemäß.
(4)Die Ausführung der Anlage ist der zuständigen Behörde vom Unternehmer schriftlich anzuzeigen. Der Unternehmer übernimmt mit der Ausführungsanzeige der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen. Absatz 5, Ziffer 2, gilt sinngemäß.
(5)Der Ausführungsanzeige nach Abs. 4 sind anzuschließen:
(5)Der Ausführungsanzeige nach Absatz 4, sind anzuschließen:
  1. eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an der Ausführung der Anlage nicht beteiligt gewesen sein darf, ausgestellte Bestätigung über die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage.
  2. Sofern geringfügige Abweichungen öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder die Zustimmung des Betroffenen vorliegt, ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem Fachkundigen verfasst und von ihm und vom Unternehmer unterfertigt sein muss. Der gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugte des einschlägigen Fachbereiches (Z 1) und der Unternehmer haben zu bestätigen, dass es sich um geringfügige Abweichungen handelt und diese entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften ausgeführt worden sind.Sofern geringfügige Abweichungen öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder die Zustimmung des Betroffenen vorliegt, ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem Fachkundigen verfasst und von ihm und vom Unternehmer unterfertigt sein muss. Der gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugte des einschlägigen Fachbereiches (Ziffer eins,) und der Unternehmer haben zu bestätigen, dass es sich um geringfügige Abweichungen handelt und diese entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften ausgeführt worden sind. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.2. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall wurde von den Wasserberechtigten ein wasserrechtlicher Überprüfungsbescheid nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 angefochten. Der in Rede stehende Bescheid enthält auch eine Kostenentscheidung, in Bezug auf welche die Beschwerdeführer allerdings kein Vorbringen erstattet haben. Es ist daher davon auszugehen, dass nur die Sachentscheidung in Beschwerde gezogen wird.Im vorliegenden Fall wurde von den Wasserberechtigten ein wasserrechtlicher Überprüfungsbescheid nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 angefochten. Der in Rede stehende Bescheid enthält auch eine Kostenentscheidung, in Bezug auf welche die Beschwerdeführer allerdings kein Vorbringen erstattet haben. Es ist daher davon auszugehen, dass nur die Sachentscheidung in Beschwerde gezogen wird. Zur Kritik der Beschwerdeführer am Betreff des Feststellungsbescheides sei bemerkt, dass sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass sich die wasserrechtliche Überprüfung auf die mit dem genannten Bewilligungsbescheid genehmigte Anlage bezieht. Dem Betreff kommt in diesem Zusammenhang keine normative Wirkung zu und er braucht auch nicht zur Auslegung des Spruches herangezogen werden, zumal schon dessen Wortlaut zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Das Fehlen einer Grundstücksnummer im Betreff (wie übrigens auch schon im Betreff des Bewilligungsbescheides) erweist sich somit als irrelevant. Das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren hat den Zweck, nach Herstellung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage festzustellen, ob die Anlage auch tatsächlich bewilligungskonform errichtet wurde. Der Schutzzweck des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens läuft dabei parallel zu dem des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Korrespondierend mit der Bewilligung soll sichergestellt werden, dass nicht durch Abweichungen von der Bewilligung öffentliche Interessen oder im Wasserrechtsverfahren geschützte Rechte Dritter (vgl. § 12 Abs. 2 WRG 1959) beeinträchtigt werden. Dementsprechend können im Überprüfungsverfahren die vom Projektswerber/Konsensinhaber verschiedenen Parteien geltend machen, dass die Ausführung nicht mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid übereinstimmt und sie dadurch in ihren subjektiven, im Wasserrechtsgesetz gewährleisteten Rechten verletzt seien (vgl. VwGH 23.11.2000, 2000/07/0216).Das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren hat den Zweck, nach Herstellung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage festzustellen, ob die Anlage auch tatsächlich bewilligungskonform errichtet wurde. Der Schutzzweck des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens läuft dabei parallel zu dem des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Korrespondierend mit der Bewilligung soll sichergestellt werden, dass nicht durch Abweichungen von der Bewilligung öffentliche Interessen oder im Wasserrechtsverfahren geschützte Rechte Dritter vergleiche Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) beeinträchtigt werden. Dementsprechend können im Überprüfungsverfahren die vom Projektswerber/Konsensinhaber verschiedenen Parteien geltend machen, dass die Ausführung nicht mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid übereinstimmt und sie dadurch in ihren subjektiven, im Wasserrechtsgesetz gewährleisteten Rechten verletzt seien vergleiche VwGH 23.11.2000, 2000/07/0216). Der Wasserberechtigte wiederum hat bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf einen positiven Kollaudierungsbescheid, das heißt auf Feststellung, dass seine Anlage der Bewilligung entspricht bzw. dass geringfügige Abänderungen genehmigt werden. Einen Anspruch auf negative Feststellung oder auf Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages hat der Konsensinhaber hingegen nicht. Damit kann ein Konsensinhaber (Wasserberechtigter) niemals durch einen die bewilligungskonforme Herstellung seiner Anlage feststellenden, geringfügige Abweichungen genehmigenden Bescheid in seinen Rechten verletzt sein (vgl. VwGH 16.11.1982, 82/07/0204). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass es zur Genehmigung geringfügiger Abweichungen keines gesonderten Parteienantrags bedarf; die Behörde hat vielmehr von sich aus, wenn die Voraussetzungen vorliegen, allfällige geringfügige Abweichungen zu genehmigen, da das Überprüfungsverfahren von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen ist (vgl. VwGH 18.9.1987, 83/07/0131).Der Wasserberechtigte wiederum hat bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf einen positiven Kollaudierungsbescheid, das heißt auf Feststellung, dass seine Anlage der Bewilligung entspricht bzw. dass geringfügige Abänderungen genehmigt werden. Einen Anspruch auf negative Feststellung oder auf Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages hat der Konsensinhaber hingegen nicht. Damit kann ein Konsensinhaber (Wasserberechtigter) niemals durch einen die bewilligungskonforme Herstellung seiner Anlage feststellenden, geringfügige Abweichungen genehmigenden Bescheid in seinen Rechten verletzt sein vergleiche VwGH 16.11.1982, 82/07/0204). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass es zur Genehmigung geringfügiger Abweichungen keines gesonderten Parteienantrags bedarf; die Behörde hat vielmehr von sich aus, wenn die Voraussetzungen vorliegen, allfällige geringfügige Abweichungen zu genehmigen, da das Überprüfungsverfahren von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen ist vergleiche VwGH 18.9.1987, 83/07/0131). Hinsichtlich des die bewilligungskonforme Ausführung feststellenden bzw. geringfügige Abweichungen genehmigenden Bescheides fehlt es den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall somit an der Beschwer, was ihre Beschwerde unzulässig macht. Es sei angemerkt, dass dem Anlagenlieferanten bzw. -hersteller im wasserrechtlichen Verfahren gemäß §§ 102 Abs. 1 iVm 12 Abs. 2 WRG 1959 keine Parteistellung zukommt. Diesem kann daher auch seitens der Behörde von vornherein kein Auftrag erteilt werden, sondern müsste sich ein Mängel-behebungsauftrag ausschließlich an die Wasserberechtigten selbst richten. Das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren hat nicht die Funktion, dem Wasserberechtigten zur Durchsetzung seiner (behaupteten) Ansprüche gegenüber seinem Vertragspartner zu verhelfen.Es sei angemerkt, dass dem Anlagenlieferanten bzw. -hersteller im wasserrechtlichen Verfahren gemäß Paragraphen 102, Absatz eins, in Verbindung mit 12 Absatz 2, WRG 1959 keine Parteistellung zukommt. Diesem kann daher auch seitens der Behörde von vornherein kein Auftrag erteilt werden, sondern müsste sich ein Mängel-behebungsauftrag ausschließlich an die Wasserberechtigten selbst richten. Das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren hat nicht die Funktion, dem Wasserberechtigten zur Durchsetzung seiner (behaupteten) Ansprüche gegenüber seinem Vertragspartner zu verhelfen. Mangels Zulässigkeit der Beschwerde war es dem Gericht somit verwehrt, den angefochtenen Bescheid einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen, insbesondere dahingehend, ob die belangte Behörde auf Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen berechtigt gewesen ist, die Abweichung in der Ausführung der Dichtungsfolie tatsächlich als geringfügige Abweichung zu genehmigen. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Beschwerde von *** und *** mangels Rechtsschutzinteresses infolge fehlender Beschwer zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mit Verweis die Beschlüsse des VwGH vom 20.12.2013, 2013/02/0039, und vom 31.8.1995, 95/19/0212, betreffend die Unzulässigkeit einer Revision, was insoweit auch auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren übertragbar ist). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick darauf Abstand genommen werden (vgl. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Beschwerde von *** und *** mangels Rechtsschutzinteresses infolge fehlender Beschwer zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mit Verweis die Beschlüsse des VwGH vom 20.12.2013, 2013/02/0039, und vom 31.8.1995, 95/19/0212, betreffend die Unzulässigkeit einer Revision, was insoweit auch auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren übertragbar ist). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick darauf Abstand genommen werden vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu beantworten war, zumal diese Entscheidung im Einklang mit der (zitierten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht und diese nicht widersprüchlich ist, war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen.Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu beantworten war, zumal diese Entscheidung im Einklang mit der (zitierten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht und diese nicht widersprüchlich ist, war gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.875.001.2015

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