RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-332/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL. M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom ***, Zl. ***, betreffend Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, den BESCHLUSS gefasst:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung: Mit Antrag vom *** begehrte die Beschwerdeführerin Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Im Antrag wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter *** in einer Mietwohnung der Firma *** wohnt und dabei monatlich eine Miete in der Höhe von € 462,55 zu leisten hat. Aus dem Akteninhalt ist auch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vom Land Niederösterreich eine Wohnbeihilfe in der Höhe von € 247,00 erhält. Im Zeitraum von *** bis *** war die Beschwerdeführerin beim Österreichischen Arbeitsmarktservice als arbeitslos gemeldet. Des Weiteren hat das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit *** Sozialhilfeempfängerin ist. Mit Beschluss vom *** des Bezirksgerichtes ***, GZ. ***, wurde ausgesprochen, den Unterhaltsvorschuss für die minderjährige Tochter *** auf monatlich € 150,00 zu erhöhen. Mit Bescheid vom *** wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes stattgegeben und ihr ab dem *** längstens bis zum *** eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 627,01 zugesprochen. Des Weiteren wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen bei Krankheit stattgegeben und wird die Beschwerdeführerin ab dem *** längstens bis zum *** bei der in NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert. Die Anträge der Tochter der Beschwerdeführerin, ***, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes und auch auf Leistungen bei Krankheit wurden abgewiesen. Mit der rechtzeitig am *** eingebrachten Beschwerde gibt die Beschwerdeführerin an, dass gemäß den Bestimmungen § 1 Abs. 2 NÖ Mindeststandardverordnung, § 11 Abs. 3 NÖ Mindeststandardgesetz und § 10 Abs. 3 NÖ Mindeststandardgesetz 25 % nur zur Deckung des Wohnbedarfes zu verwenden sind und jeglicher anderer Verwendungszweck somit laut Gesetz zu unterlassen ist.Mit der rechtzeitig am *** eingebrachten Beschwerde gibt die Beschwerdeführerin an, dass gemäß den Bestimmungen Paragraph eins, Absatz 2, NÖ Mindeststandardverordnung, Paragraph 11, Absatz 3, NÖ Mindeststandardgesetz und Paragraph 10, Absatz 3, NÖ Mindeststandardgesetz 25 % nur zur Deckung des Wohnbedarfes zu verwenden sind und jeglicher anderer Verwendungszweck somit laut Gesetz zu unterlassen ist. Deshalb dürfe dieses Geld nicht für eine Förderungsrückzahlung oder Gegenrechnung verwendet werden. Sie erhebe deshalb Einspruch und fordere die Behörde auf, dem Gesetz genüge zu tun. Ebenso betreffe es den Betrag ihrer Tochter ***. Ihr stehen auch 25 % zur Deckung des Wohnbedarfes zu, was sie hiermit auch einfordere. Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit *** nicht mehr beim Österreichischen Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend bzw. arbeitslos gemeldet ist. Eine Auskunft beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zeigt, dass die Beschwerdeführerin seit dem *** keiner Beschäftigung nachgegangen ist und nach wie vor als Sozialhilfeempfängerin gemeldet ist. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde daher am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Im Zuge dieser Verhandlung legte die Beschwerdeführerin eine Vertretungsvollmacht vor und ließ sich von Frau ***, ***, in diesem Verfahren vertreten. Wie in der Ladung zur Verhandlung aufgefordert, wurden von der Beschwerdeführervertretung Röntgenbefunde, eine Verordnung zu physikalischen Therapien und ein Zeitplan hierfür vorgelegt. Vorgebracht wurde des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin, wie aus den Befunden ersichtlich ist, nicht am Arbeitsleben teilnehmen kann. Diese Dokumente wurden in Kopie als Beilagen zur Verhandlungsschrift genommen. Vom Vertreter der belangten Behörde wurde ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass ein Antrag der Beschwerdeführerin aus dem Jahr *** auf Gewährung der Invaliditätspension wegen fehlender Beitragsjahre abgelehnt wurde und somit festgestellt wurde, dass eine Invalidität nicht vorliegt. Im Beweisverfahren wurde von der Beschwerdeführervertretung ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin nach Abzug der Wohnbeihilfe und Zahlung der Betriebskosten lediglich ein Betrag von ca. € 130,-- pro Monat verbleibe und dies zu wenig sei, da sie auch ihre 8-jährige Tochter zu versorgen habe. Der Vertreter der belangten Behörde legte dar, dass bei der Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Beschwerdeführerin die ihr zustehende Wohnbeihilfe vom Mindeststandard für Wohnbedarf abgezogen wurde und dies die Summe ergab, die der Beschwerdeführerin mit Bescheid zugestanden wurde. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde daraufhin die Beschwerde zurückgezogen. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit grundsätzlich die Bestimmungen des AVG (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit grundsätzlich die Bestimmungen des AVG (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Festlegung des Gesetzgebers entspricht der schon zuvor ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anträge in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung des Bescheides und noch im Berufungsverfahren zurückgezogen werden konnten (s. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0504, mwH). Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Festlegung des Gesetzgebers entspricht der schon zuvor ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anträge in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung des Bescheides und noch im Berufungsverfahren zurückgezogen werden konnten (s. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0504, mwH). Da auch Rechtsmittel Anbringen darstellen, können auch diese zurückgezogen werden (vgl. bereits VwGH 7.11.1997, 96/19/3024). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist – mangels aufrechter Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung bei der Behörde weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (s. VwGH 25.7.2013, 2013/07/0106; vgl. auch etwa VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.7.2013, 2013/07/0099).Da auch Rechtsmittel Anbringen darstellen, können auch diese zurückgezogen werden vergleiche bereits VwGH 7.11.1997, 96/19/3024). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist – mangels aufrechter Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung bei der Behörde weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (s. VwGH 25.7.2013, 2013/07/0106; vergleiche auch etwa VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.7.2013, 2013/07/0099). Die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu erfolgen (s. RV 2009 BlgNR
- GP, S 7; vgl. auch etwa Fister/Fuchs/Sachs, Veraltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu erfolgen (s. Regierungsvorlage 2009 BlgNR
- GP, S 7; vergleiche auch etwa Fister/Fuchs/Sachs, Veraltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen hat, ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren (mit Beschluss) einzustellen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist sonst eine für die Entscheidung maßgebliche konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Verfahren hervorgekommen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist sonst eine für die Entscheidung maßgebliche konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Verfahren hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.332.001.2015