RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.08.2015 GeschäftszahlLVwG-GD-14-0020 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
§ 4Abs.1 NÖ Polizeistrafgesetz
Zu 1. € 50,
Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Polizeistrafgesetz Zu 2. € 50,
§ 4Abs.1 NÖ Polizeistrafgesetz
Zu 2. € 50,
Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Polizeistrafgesetz Zu 3. € 50,
§ 4Abs.1 NÖ Polizeistrafgesetz
Zu 3. € 50,
Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Polizeistrafgesetz Folgende Barauslagen sind ebenfalls einzuzahlen: Barauslage von Zweck € 297,41 Kostenersatz Privatanklägerin gem. § 5 Abs. 1 NÖ PolizeistrafgesetzKostenersatz Privatanklägerin gem. Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Polizeistrafgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 desVerwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), das sind 10% derStrafe, mindestens jedoch 10 Euro € 30,00Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des, Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), das sind 10% der, Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 30,00 Gesamtbetrag: € 477,41 Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft hierzu aus: Der vorstehende Sachverhalt gründe sich auf die Privatanklage der *** vom *** aufgrund dessen das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Aufgrund der eingebrachten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom *** seien die von ihr benannten Zeugen sowie die Zeugen der Privatanklägerin einvernommen worden. Der gesamte Akteninhalt sei sodann der Beschwerdeführerin und der Privatanklägerin zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben worden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse sei die Beschwerdeführerin wegen der angeführten Übertretungen zu bestrafen gewesen. Es sei dabei auf das Ergebnis der Zeugeneinvernahmen von *** sowie *** zu verweisen. Diese hätten in konkreter Weise Angaben zu den Vorfällen gemacht, wobei sich der Inhalt der Aussagen im Wesentlichen mit den Angaben in der Anzeige decken. Die von der Beschwerdeführerin benannten Entlastungszeugen *** und *** hätten jedoch lediglich allgemeine Angaben zum Verhältnis der Beschwerdeführerin mit der Privatanklägerin tätigen können. Mit der vorliegenden Beweislage sei daher das Auslangen gefunden worden, sodass für eine weitere Einholung von Beweisen, wie eine kriminaltechnische Untersuchung eines von der Privatanklägerin zum Vorfallszeitpunkt getragenen Kleidungsstückes nicht erforderlich erscheine. Die Vorfälle hätten sich im Stiegenhaus des Hauses *** in ***, also nicht öffentlich und nicht vor mehreren Personen ereignet. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs. 1 zu verweisen, wobei der Entlastungsbeweis der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei. Bei der Bemessung der Geldstrafe wurden weder mildernde noch erschwerende Umstände berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der in § 19 VStG aufgestellten Grundsätze sei die Geldstrafe sowohl als generale oder aus spezialpräventiven Gründen angemessen. Die Vorfälle hätten sich im Stiegenhaus des Hauses *** in ***, also nicht öffentlich und nicht vor mehreren Personen ereignet. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf Paragraph 5, Absatz eins, zu verweisen, wobei der Entlastungsbeweis der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei. Bei der Bemessung der Geldstrafe wurden weder mildernde noch erschwerende Umstände berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der in Paragraph 19, VStG aufgestellten Grundsätze sei die Geldstrafe sowohl als generale oder aus spezialpräventiven Gründen angemessen.
- Zum Beschwerdevorbringen: Mit Schriftsatz vom *** erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen das genannte Straferkenntnis und führte Folgendes aus: Unter Hinweis auf die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde wurde zu den Beschwerdegründen u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom *** eindeutig auf die Widersprüche in den Angaben der Belastungszeugen *** und *** hingewiesen habe und Aussagen des *** und *** dahingehend vorliegen würden, wonach die Beschwerdeführer die ihr zur Last gelegten Handlungen nicht begangen habe, sei dennoch den Angaben der Belastungszeugen Glauben geschenkt worden. Die Privatanklägerin *** führe in der Privatanklage vom *** aus, dass sich am *** gegen 15:00 Uhr im Treppenhaus des Hauses *** in *** ein Vorfall mit der Beschwerdeführerin ereignet habe. Die Angaben der Zeugen zu diesem Vorfall seien aber divergierend und widersprüchlich. Die Zeugen *** und *** hätten vor der Bezirkshauptmannschaft X mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin das ihr vorgeworfene inkriminierende Verhalten nicht gesetzt hätte, es mit Frau *** sehr schwierig sei und daher das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei. Die Privatanklägerin *** führe in der Privatanklage vom *** aus, dass sich am *** gegen 15:00 Uhr im Treppenhaus des Hauses *** in *** ein Vorfall mit der Beschwerdeführerin ereignet habe. Die Angaben der Zeugen zu diesem Vorfall seien aber divergierend und widersprüchlich. Die Zeugen *** und *** hätten vor der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin das ihr vorgeworfene inkriminierende Verhalten nicht gesetzt hätte, es mit Frau *** sehr schwierig sei und daher das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei. Darüber hinaus sei das seitens der Privatanklägerin zur Anzeige gebrachte behauptete Verhalten der nunmehrigen Beschwerdeführerin auch nicht im Sinne des § 3 NÖ Polizeistrafgesetz strafbar. Zumindest würden die Zeugen *** und *** bestätigen, dass sie die Vorfälle beobachtet und selber gesehen hätten, sohin anwesend gewesen wären. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 3 lit. c NÖ Polizeistrafgesetz begehe, wer einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht, sofern dies nicht öffentlich oder von mehreren Leuten erfolgt oder auf andere Weise gerichtlich strafbar ist. Der gegenständliche Sachverhalt sei daher keinesfalls unter den Tatbestand des § 3 lit. c NÖ Polizeistrafgesetz subsummierbar, da die Beschwerdeführerin dieses Verhalten öffentlich oder vor mehreren Leuten gesetzt haben soll. Darüber hinaus sei das seitens der Privatanklägerin zur Anzeige gebrachte behauptete Verhalten der nunmehrigen Beschwerdeführerin auch nicht im Sinne des Paragraph 3, NÖ Polizeistrafgesetz strafbar. Zumindest würden die Zeugen *** und *** bestätigen, dass sie die Vorfälle beobachtet und selber gesehen hätten, sohin anwesend gewesen wären. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 3, Litera c, NÖ Polizeistrafgesetz begehe, wer einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht, sofern dies nicht öffentlich oder von mehreren Leuten erfolgt oder auf andere Weise gerichtlich strafbar ist. Der gegenständliche Sachverhalt sei daher keinesfalls unter den Tatbestand des Paragraph 3, Litera c, NÖ Polizeistrafgesetz subsummierbar, da die Beschwerdeführerin dieses Verhalten öffentlich oder vor mehreren Leuten gesetzt haben soll. Es sei daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das zu Grunde liegende Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Ebenso werde die Privatanklägerin die notwendigen Kosten für die Verteidigung der Beschwerdeführerin zu ersetzen haben. Es wurde die Einvernahme von Zeugen und der Beschwerdeführerin sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht: Mit Schriftsatz vom *** erstattete die Privatanklägerin eine Stellungnahme zur Beschwerde: In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten Daten sehr wohl im Sinne des § 3 lit. c NÖ Polizeistrafgesetz strafbar wären. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten Daten sehr wohl im Sinne des Paragraph 3, Litera c, NÖ Polizeistrafgesetz strafbar wären. Im gegenständlichen Fall seien neben der Täterin und der Angegriffenen nur *** und *** anwesend bzw. in der Lage gewesen, die inkriminierten Taten gesehen bzw. gehört zu haben. Aber auch von einer öffentlichen Begehung kann keine Rede sein. § 69 StGB stelle darauf ab, ob die Handlung unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann; nur dann sei die Handlung öffentlich begangen. Wie viele Menschen einen größeren Personenkreis darstellen würden, sage das Gesetz nicht. In der Regierungsvorlage werde ausgeführt, dass der Begriff jedenfalls über mehrere Leute hinausgehe, etwa vier Personen nicht genügen würden. Man wird einen größeren Personenkreis erst ab etwa zehn Menschen annehmen können. Berücksichtige man, dass zum Tatzeitpunkt das gesamte Haus überhaupt nur von neun Personen bewohnt war, kann von einer konkreten Wahrnehmbarkeit eines größeren Personenkreises, wie von der Judikatur gefordert, überhaupt keine Rede sein. Im gegenständlichen Fall seien neben der Täterin und der Angegriffenen nur *** und *** anwesend bzw. in der Lage gewesen, die inkriminierten Taten gesehen bzw. gehört zu haben. Aber auch von einer öffentlichen Begehung kann keine Rede sein. Paragraph 69, StGB stelle darauf ab, ob die Handlung unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann; nur dann sei die Handlung öffentlich begangen. Wie viele Menschen einen größeren Personenkreis darstellen würden, sage das Gesetz nicht. In der Regierungsvorlage werde ausgeführt, dass der Begriff jedenfalls über mehrere Leute hinausgehe, etwa vier Personen nicht genügen würden. Man wird einen größeren Personenkreis erst ab etwa zehn Menschen annehmen können. Berücksichtige man, dass zum Tatzeitpunkt das gesamte Haus überhaupt nur von neun Personen bewohnt war, kann von einer konkreten Wahrnehmbarkeit eines größeren Personenkreises, wie von der Judikatur gefordert, überhaupt keine Rede sein. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit allen Mitteln versuche, die Privatanklägerin aus dem Haus zu bekommen. Eine Speichelprobe der Beschwerdeführerin stehe zur Verfügung und zwar auf den Kleidungsstücken, die die Privatanklägerin am *** getragen habe. Es wurde sohin der Antrag gestellt, die Privatanklägerin sowie die Zeugen *** und *** nochmals zu den inkriminierten Vorfällen einzuvernehmen, weiters die Tochter der Privatanklägerin zeugenschaftlich einzuvernehmen und die kriminaltechnische Untersuchung (DNA-Analyse) der in der Verhandlung vorzulegenden Speichelprobe zu veranlassen. Es wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdeführerin auch zum Ersatz der der Privatanklägerin entstandenen Kosten des Beschwerdeverfahren zu verpflichten. Beweis wurde erhoben in öffentlicher mündlicher Verhandlung am *** durch Einvernahme der Beschwerdeführerin, der Privatanklägerin sowie der Zeugen ***, ***, ***, ***, *** und ***. Zum Vorfall am ***: Die Beschwerdeführerin führte wie folgt aus: Am *** kamen mein Mann und ich vom Einkaufen zurück. Im ersten Stock des Hauses standen Frau und Herr ***. Sie hat mir gesagt, „Hearst du Depperte“. Herr *** hat über meinem Mann gesagt, „Gell *** der hat einen Wasserschädel“. Diese Aussagen höre ich fast jeden Tag von den ***. Ich habe definitiv die Frau *** nicht angespuckt. Anwesend bei dem Vorfall waren eben Frau ***, ihr Lebensgefährte und mein Mann. Die Privatanklägerin gab an: Am *** waren neben Frau *** und mir noch Herr *** und mein Lebensgefährte dabei. Der Zeuge ***, Lebensgefährte der Privatanklägerin, sagte aus: Am ***, als ich in der Wohnung meiner Lebensgefährtin war – das weiß ich aus meinen Notizen – wollte ich in meine eigene Wohnung gehen. Frau *** war auch in ihrer Wohnung und hat mir ihre Tür aufgemacht. Ich habe dann Herrn und Frau *** kommen gesehen. Als Frau *** meine Lebensgefährtin gesehen hat, hat sie gesagt: „Du depperte Drecksau, was schaust du so deppert?“ Dann hat Frau *** Frau *** ins Gesicht gespuckt. Ich bin direkt dabeigestanden und habe es daher gesehen. Dann hat Frau *** Frau *** ein zweites Mal angespuckt und sie auf der rechten Schläfe getroffen. Frau *** hat danach noch ein drittes Mal auf die Stufen gespuckt. Ich wollte ihr gerade was sagen. Ich hatte aber dann keine Gelegenheit was zu sagen, weil ich dachte sie will mich anspucken. Am *** habe ich keine Fotos gemacht. Ich habe auch Tonbandaufnahmen und eine Speichelprobe. Die Speichelprobe wurde am *** genommen. Ich lege sie hiermit vor. Der Beschwerdeführervertreter führt dazu aus: Meine Mandantin stimmt sicherlich keiner Abgabe einer DNA- oder Speichelprobe zu. Beschwerdeführervertreter bestreitet, dass diese Speichelproben von den genannten Vorfällen stammen. Der Zeuge führt dazu nochmals aus: Ich habe diese Speichelprobe selber am *** genommen. Die Tonbandaufnahmen sind nicht von den bestraften Vorfällen, sondern früher aufgenommen worden. […] Ich bestätige, dass die Beschwerdeführerin drei Mal gespuckt hat. Ich habe dann auch die Probe von jenem Speichel genommen der auf die Stiege gelangt ist. Ich gehe davon aus, dass Frau *** mitbekommen hat, dass ich die Probe genommen habe. […] Ich kann doch nicht bestätigen, dass Frau *** mitbekommen hat, dass ich die Speichelprobe genommen habe, ich habe es ihr aber nachher gesagt, dass ich die Probe im Stiegenhaus genommen habe. Beim ersten Vorfall am *** waren neben den beiden Damen, Herr *** und ich anwesend. Der Zeuge ***, Ehegatte der Beschwerdeführerin, gab zum gegenständlichen Vorfall an: Am *** kann ich mich an nichts erinnern, kann aber sagen, dass meine Frau niemanden angespuckt oder beleidigt hat. […]Ich kann mich tatsächlich nicht mehr genau erinnern, ob Frau *** am *** tatsächlich im Stiegenhaus gestanden ist. Die Zeugin ***, Tochter der Beschwerdeführerin, gab zum Vorfall am *** an: Im Jänner war ich wegen einer Lungenentzündung 3 Wochen zu Hause in ***. Ich kann mich erinnern am ***, dass ich eine Auseinandersetzung zwischen Frau *** und Frau *** gehört habe. Ich war in der Wohnung mit offener Wohnungstür und kann mich erinnern, dass Frau *** Worte wie „Drecksau“ verwendet hat. Zum Vorfall am ***: Die Beschwerdeführerin führte wie folgt aus: Am *** gingen gegen 14:30 Uhr mein Mann und ich einkaufen. Im Stiegenhaus hat mich Frau *** beschimpft. Ihren Lebensgefährten hab ich zuerst nicht gesehen, er ist dann aus seiner Wohnung gekommen und hat gesagt: „Ihr werd’s schon noch schauen, seid ihr schon wieder deppert? Ich schicke euch noch die Polizei an den Hals.“ Der Vorfall am *** hat länger gedauert und wir haben dann nichts gesagt und sind gegangen. Solche Vorfälle im Stiegenhaus passieren regelmäßig. Die Privatanklägerin gab zu diesem Vorfall an: Am *** gegen 14:30 Uhr putzte ich gerade im Stiegenhaus. Ich bin Hausbesorgerin in diesem Gebäude. Frau *** rief mir aus dem
- Stock zu: „Du depperte Drecksau, warum du net putzen für uns?“ Sie spuckte daraufhin ins Stiegenhaus und zwar auf die Treppe und den Handlauf der Treppe. Weder am *** noch am *** waren andere Menschen im Stiegenhaus. Am *** außer Frau *** und mir niemand. […] Am *** bei dem Vorfall war mein Lebensgefährte in der Wohnung im ersten Stock. Die Wohnungstüre war offen. Zu den im Akt befindlichen Bildern führe ich aus: Sie sind am *** von meinem Lebensgefährten bzw. von mir aufgenommen worden. Diese Bilder zeigen den Speichel von Frau ***, als sie an diesem Tag aus dem
- Stock ins Stiegenhaus gespuckt hat. Am *** hat Frau *** zwei Mal gespuckt. Einmal auf den Handlauf, einmal auf die Treppe selbst. Es kann sein, dass sie mich treffen wollte, aber an diesem Tag ist kein Speichel auf mich gekommen. Ich vermute, nein ich weiß, dass das auf dem ersten Blatt unten befindliche Bild eines Fleckes eine größere Aufnahme der auf der zweiten Seite ersichtlichen Flecken auf der Stiege ist. Welcher der Flecken es war, kann ich aber nicht mehr sagen. Diese Fotos wurden teilweise von meinem Lebensgefährten, teilweise von mir mit unterschiedlichen Kameras gemacht. Wer welches Foto gemacht hat, kann ich nicht mehr sagen. Der Zeuge ***, Lebensgefährte der Privatanklägerin, sagte aus: Am *** hat Frau *** das Stiegenhaus geputzt. Ich war in meiner Wohnung und hatte die Wohnungstür einen Spalt offen. Das mache ich oft so, weil es schon viele Vorfälle gegeben hat. Ich habe einen Streit von Frau *** und Frau *** über die Reinigung wahrgenommen. Ich habe dann gehört, wie Frau *** gesagt hat: „Drecksau“. Ich wollte das Diktiergerät holen um das Aufzunehmen, aber dann war Ruhe. Frau *** hat auf meine Frage, was los war, dann gesagt: „Es ist immer dasselbe“. Wie ich die Schimpferei gehört habe, bin ich aus meiner Wohnung rausgegangen. Ein Spucken habe ich aber nicht wahrgenommen. Meiner Erinnerung nach war keine andere Person im Stiegenhaus. Ich habe keinen direkten Blickkontakt zu Frau *** am *** gehabt. Zu meiner Lebensgefährtin aber schon. Frau *** war in einem anderen Stockwerk, ich habe sie daher nur gehört. Meine Lebensgefährtin hat nach dem Vorfall weitergeputzt. Beim Vorfall war sie im
- Stock, ich habe sie daher nicht die ganze Zeit während dieses Streits gesehen. Ich habe keine anderen Personen während dieses Vorfalls wahrgenommen, insb. auch nicht Frau ***. Frau *** wohnt im
- Stock. Ich kann mich nicht erinnern, dass Frau *** in der Vergangenheit meine Lebensgefährtin direkt beleidigt hat. Ich habe am *** tatsächlich kein Spucken wahrgenommen und auch keine Fotos gemacht. Ich gehe davon aus, dass die Fotos von meiner Lebensgefährtin gemacht wurden. Der Zeuge ***, Ehegatte der Beschwerdeführerin, sagte zu diesem Vorfall aus: Entweder am *** oder am *** hat Herr *** jedenfalls zu mir gesagt: „Ihr werdets schon noch schauen, dich wird noch die Polizei abholen“. Ich bin mittlerweile sicher es war der ***. […] Ab und zu sagt Frau ***: „Du Depperter“ zu mir und zu meiner Frau „Du Schlampe“, aber ich kann nicht sagen, ob das an einem dieser Tage war. Die Zeugin *** führte aus: Ich kann mich an einen Vorfall am *** erinnern. Ich bin um 11:00 Uhr vom Zahnarzt nach Hause gekommen, Frau *** hat mich abgepasst und fotografiert. Um 14:30 Uhr wollte ich aus meiner Wohnung gehen und hörte, dass Herr und Frau *** die *** beschimpft haben. Ich bin damals dann nicht weitergegangen. Als ich eine viertel Stunde später dann doch gegangen bin, war der Vorfall schon vorbei. Ich kann mich erinnern, dass Herr *** Herrn *** gesagt hat: „Dich wird noch die Polizei holen“. Ich kann mich nicht erinnern, dass Frau *** bei dieser Gelegenheit Frau *** beschimpft hätte. Ich habe aber nicht das gesamte Gespräch gehört. Ich bin damals im
- Stock gewesen und der Streit hat sich im
- Stock abgespielt. Ich habe hinuntergeschaut und habe die Herrschaften auch gesehen. Ich glaube nicht, dass sie mich gesehen haben. Ich habe am *** nicht mitbekommen, dass Frau *** Frau *** bespuckt hätte. Beim Hinuntergehen habe ich auch keine Flecken wahrgenommen. Ich gehe davon aus, dass mir die Flecken aufgefallen wären. Es gibt aus meiner Wahrnehmung auch Streitigkeiten von Frau *** mit anderen Hausparteien, die meiner Meinung nach von Frau *** ausgehen. Die Zeugin *** gab an: Ich habe auch die Vorfälle am *** und am *** gehört, auch am ***, denn Frau *** hat einer sehr laute Stimme und man hört sie vom
- Stock hinunter in den
- Stock. Gesehen habe ich aber nichts, weil ich in der Wohnung war. Dabei sind von Frau *** Worte gefallen, wie „böhmische Drecksau, Luftballon“ und anderes mehr. An die wörtlichen Ausdrücke kann ich mich an keinen der beiden Tage erinnern. Ich habe in den Zeiträumen, in denen ich zu Hause war, nicht mitbekommen dass Frau *** Frau *** beschimpft hätte. Den Konflikt zwischen den beiden gibt es schon seit Jahren. Ich nehme Frau *** als Verursacherin des Konfliktes wahr. Auf Vorhalt des Privatanklägervertreters: Ich bleibe bei meiner Darstellung, ich habe die Auseinandersetzungen an den genannten Tagen tatsächlich gehört, kann mich aber nicht mehr erinnern welche Wörter tatsächlich gesagt worden sind. Zum Vorfall am ***: Die Privatanklägerin gab dazu an: Das war um 22:05 Uhr, ich bin mir über die Uhrzeit sicher. Ich ging in den
- Stock, weil dort der Trocknerraum ist, um die Wäsche zu holen. Ich war im Trocknerraum mit offener Tür. Frau *** kam aus ihrer Wohnung und sagte: „Was willst Du? Du Depperte und verschwind!“ Sie hat mich bei dieser Gelegenheit wieder angespuckt und zwar auf den rechten Oberkörper. Bei dem Vorfall war neben Frau *** und mir auch mein Sohn anwesend und hat den Vorfall beobachtet. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus: Ich gehe jeden Tag zwischen 20:30 und 21:30 Uhr Schlafen. Ich bin daher am *** um 22:05 Uhr jedenfalls schon im Bett gelegen. Der Vorfall hat daher aus meiner Erinnerung am *** gar nicht stattgefunden. ***, Lebensgefährte der Privatanklägerin, führte zum genannten Vorfall aus: Ich habe am *** keinen Vorfall wahrgenommen, schon gar nicht um 22:00 Uhr. Es stimmt, dass meine Lebensgefährtin schon seit mehreren Jahren in den Wäscheraum in den
- Stock geht, weil sie Angst vor Frau *** hat. Ich bin sicher, dass sie dort keine Wäsche mehr aufhängt, kann aber nicht ausschließen, dass sie gelegentlich in den
- Stock geht. Sie muss derzeit den
- Stock laut der Hausverwaltung nicht putzen. Es gab im
- Stock einen Vorfall, der ist schon länger her. Damals hat uns Frau *** beschimpft und gemeint, wir hätten im
- Stock nichts verloren. Der Zeuge ***, Ehegatte der Beschwerdeführerin, sagte zu diesem Vorfall aus: Um die genannte Uhrzeit habe ich Ferngesehen. Meine Frau geht zwischen 21:00 und 21:30 Uhr Schlafen und war damals sicherlich schon im Bett. Ich schließe daher aus, dass dieser Vorfall stattgefunden hat. Ich hätte gemerkt wenn meine Frau die Wohnung verlassen hätte. Auf Vorhalt des Privatanklagevertreters, der Zeuge habe vor der BH X gesagt, dass er nicht wisse, ob seine Frau gegen 22:05 Uhr am *** die Wohnungstür geöffnet habe. Auf Vorhalt des Privatanklagevertreters, der Zeuge habe vor der BH römisch zehn gesagt, dass er nicht wisse, ob seine Frau gegen 22:05 Uhr am *** die Wohnungstür geöffnet habe. Ich bleibe bei meiner Darstellung, dass meine Frau am *** spätestens um 21:30 Uhr schlafen gegangen ist. Der Zeuge ***, Sohn der Privatanklägerin, gab an: Ich war beim Vorfall am *** dabei. Meine Mutter und ich waren Wäsche abnehmen im
- Stock. Ich habe mich zwischen
- und
- Stock aufgehalten, weil sie gemeint hat ich solle warten. Das war gegen 22:00 Uhr. Frau *** hat die Tür aufgerissen und zu meiner Mutter gesagt: „Du depperte Drecksau, das ist mein Platz, du hast hier nix verloren“. Ich habe das sowohl gehört als auch gesehen, weil der
- Stock vom
- Stock einsichtig ist. Meistens hängt meine Mutter tatsächlich ihre Wäsche in der anderen Stiege auf, manchmal aber doch auch im
- Stock. An diesem Tag war sie tatsächlich im
- Stock um ihre eigene Wäsche abzunehmen. Ich habe am *** auch gesehen, dass Frau *** meine Mutter bespuckt hat und zwar auf ihre rechte Oberkörperseite, ein Mal. Meine Mutter hat Frau *** ignoriert. Es gibt sehr regelmäßig Streit zwischen Frau *** und meiner Mutter. Wenn ich nach Hause komme, höre ich sie sehr oft schon schreien. Ich kann daher nicht sagen, wer mit dem Streit beginnt. Streit mit meiner Mutter und anderen Hausparteien kann ich nicht bestätigen. Am *** war nur Frau ***, meine Mutter und ich bei dem Vorfall anwesend. Am *** war Frau *** bei dem Vorfall nicht anwesend. Ich hatte Blick auf ihre Wohnungstür im
- Stock, diese war geschlossen. Für mich ist kein inhaltlicher Unterschied zwischen der Aussage von Frau ***, wie ich sie gesagt habe, und meiner Aussage vor der BH X: „Du hast da nix verloren“. Ich habe diese Aussagen, soweit ich mich erinnere, sinngemäß wiedergegeben. Der Satz „Du depperte Drecksau“ ist wörtlich gefallen. Ich bin mir so sicher wie möglich, dass Frau *** damals gesagt hat: „Du verschwind da“. Zum Zeitpunkt des Vorfalls war meine Mutter nicht mehr in der Trockenkammer drinnen, sondern schon vor der Trockenkammer am Vorplatz. Das auch schon wie sie besagten Satz gesagt hat. Die Zeugin ***, Tochter der Privatanklägerin, führte zum Vorfall am *** aus: Ich habe auch die Vorfälle am *** und am *** gehört, auch am ***, denn Frau *** hat einer sehr laute Stimme und man hört sie vom
- Stock hinunter in den
- Stock. Die Rechtsvertreter der Privatanklägerin und der Beschwerdeführerin legten in der Verhandlung Kostenverzeichnisse. II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung und dem Verwaltungsakt lässt sich als Grundtenor festhalten, dass zwischen der Privatanklägerin und der Beschwerdeführerin eine ausgesprochen angespannte Situation besteht, die in regelmäßigen Streiteskalationen mit – zumindest – verbalen Auseinandersetzungen Zum mutmaßlichen Vorfall am ***: Feststellungen: Am *** gegen 15:00 Uhr kam es im Stiegenhaus der Wohnhausanlage ***, ***,
- Obergeschoss zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen der Privatanklägerin und der Beschwerdeführerin, bei der die Beschwerdeführerin gegenüber der Privatanklägerin die Worte „Du depperte Drecksau, was schaust Du so deppert!“ geäußert hat; wahrnehmbar war diese Äußerung für drei von der Privatanklägerin und der Beschwerdeführerin verschiedene Personen, nämlich den Ehegatten der Beschwerdeführerin, ***, den Lebensgefährten der Privatanklägerin, ***, und die Tochter der Privatanklägerin, ***. Anlässlich desselben Vorfalls hat die Beschwerdeführerin die Privatanklägerin zweimalig bespuckt. Bei diesem Teilaspekt des Vorfalls waren die beiden Beteiligten und ihre Ehegatten/Lebensgefährten anwesend. Diesen Vorfällen ist keine Provokation seitens der Privatanklägerin vorangegangen. Beweiswürdigung: Die Aussagen des Ehegatten der Beschwerdeführerin sind von geringer Aussagekraft, als er im Verfahren vor der Behörde nicht angeben hat, am *** überhaupt etwas vorgefallen ist („Ich kann mich nicht erinnern, dass es einen Vorfall gegeben hätte.“) Dem steht die Aussage seiner Ehegattin, sie wäre bei beiden Vorfällen in seiner unmittelbaren Begleitung gewesen, diametral entgegen. Dass es an diesem Tag einen Vorfall gegeben hat, haben sowohl die Beschwerdeführerin selbst, als auch die Privatanklägerin und ihr Lebensgefährte ausgesagt, wenn auch über den Ablauf der Auseinandersetzungen unterschiedliche Darstellungen bestehen. Jedenfalls für den *** bestätigt der Ehegatte der Beschwerdeführerin aber, zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt mit seiner Ehegattin in das Wohngebäude gekommen zu sein. Das Gericht geht davon aus, dass sich der Ehegatte, hätte sich der Vorfall tatsächlich wie von der Beschwerdeführerin behauptet, so zugetragen, dass die Privatanklägerin die Verbalattacken begonnen hätte, sich sehr wohl – allein, weil anzunehmen ist, dass er seine Ehegattin verteidigt hätte –an den Ablauf hätte erinnern können. Hinzu tritt, dass die Tochter der Privatanklägerin, ***, laut ihren durchaus glaubwürdigen Angaben – sie hielt sich ihrer Aussage nach in der Wohnung im ersten Obergeschoss, wo der Vorfall stattgefunden hat; sie ist zwar mit der Privatanklägerin verwandt, es bestehen aber für das erkennende Gericht keine Gründe, ihr als an sich am Streit unbeteiligte Person keinen Glauben zu schenken – gehört hat, dass die Beschwerdeführerin die Privatanklägerin als „Drecksau“ bezeichnet hat. Daraus folgt auch die Feststellung, dass diese Aussage für sie – als dritte von den Streitparteien verschiedene Person – wahrnehmbar war. In Bezug auf den Vorfall am *** erachtet das Gericht daher die Aussage der Privatanklägerin, wonach die Beschwerdeführerin die angezeigte Aussage tatsächlich getätigt hat, unterstützt durch die Aussage des Lebensgefährten der Privatanklägerin, der den Vorfall hinsichtlich der Beleidigung „Du depperte Drecksau, was schaust Du so deppert?“ Glauben. Was den Vorwurf des Bespuckens angeht, so ist auf das oben Gesagte zu verweisen, jedoch mit der Einschränkung, dass *** diesen Vorfall naturgemäß nicht bezeugen konnte (war sie doch in der Wohnung). Insb. aufgrund der für das Gericht, wie oben begründet, wenig glaubwürdigen Aussagen des Ehegatten der Beschwerdeführerin, ***, und der Aussage der Tochter der Privatanklägerin, die jedenfalls die Auseinandersetzung bestätigt ist, schenkt das Gericht den Aussagen der Privatanklägerin und ihres Lebensgefährten Glauben, dass die Beschwerdeführerin die Privatanklägerin zumindest zweimalig bespuckt hat. Für diese Feststellung bedurfte es nicht der Einholung eines DNA-Vergleichs zwischen den vorgelegten Speichelproben und der DNA der Beschwerdeführerin; festzuhalten ist diesbezüglich, dass für den verlangten DNA-Vergleich im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Willen der Betroffenen die Rechtsgrundlage fehlt (vgl. § 67 SPG). Was den Vorwurf des Bespuckens angeht, so ist auf das oben Gesagte zu verweisen, jedoch mit der Einschränkung, dass *** diesen Vorfall naturgemäß nicht bezeugen konnte (war sie doch in der Wohnung). Insb. aufgrund der für das Gericht, wie oben begründet, wenig glaubwürdigen Aussagen des Ehegatten der Beschwerdeführerin, ***, und der Aussage der Tochter der Privatanklägerin, die jedenfalls die Auseinandersetzung bestätigt ist, schenkt das Gericht den Aussagen der Privatanklägerin und ihres Lebensgefährten Glauben, dass die Beschwerdeführerin die Privatanklägerin zumindest zweimalig bespuckt hat. Für diese Feststellung bedurfte es nicht der Einholung eines DNA-Vergleichs zwischen den vorgelegten Speichelproben und der DNA der Beschwerdeführerin; festzuhalten ist diesbezüglich, dass für den verlangten DNA-Vergleich im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Willen der Betroffenen die Rechtsgrundlage fehlt vergleiche Paragraph 67, SPG). Aufgrund der geschilderten Umstände schenkt das Gericht auch der Darstellung der Privatanklägerin Glauben, wonach die Beschwerdeführerin sie unprovoziert beschimpft bzw. bespuckt hat. Zum mutmaßlichen Vorfall am ***: Feststellungen: Es lässt sich nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisen, dass die Beschwerdeführerin die inkriminierten Äußerungen tatsächlich getätigt hat. Beweiswürdigung Die Aussagen des Ehegatten der Beschwerdeführerin sind von geringer Aussagekraft, als er im Verfahren vor der Behörde nicht angeben hat, dass es am *** überhaupt einen Vorfall gegeben hat (auf die Frage, ob er bei diesem angeblichen Vorfall anwesend gewesen sei, etwas gehört oder gesehen habe: „Nein“.), was im Gegensatz auch zur Angaben der Beschwerdeführerin steht. Es ist dabei anzumerken, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin entgegen seinen Aussagen vor der Bezirkshauptmannschaft in der mündlichen Verhandlung doch eine Erinnerung anzuführen hatte, nämlich, dass der Lebensgefährte der Privatanklägerin gesagt habe „Ihr werdets schon noch schauen, dich wird die Polizei abholen“. Aber auch die Aussagen der Privatanklägerin und ihres Gatten sind in sich nicht ganz schlüssig, behauptet doch die Privatanklägerin, ihr Ehegatte habe – teilweise – die Speichelpfützen fotografiert, währendem ihr Ehegatte dies bestreitet. Auch hat der Ehegatte – was möglicherweise dadurch erklärlich ist, dass er in der Wohnung war – die im gegenständlichen Straferkenntnis vorgeworfene Beleidigung „Du depperte Drecksau, warum Du net putzen für uns?“ offenbar nur teilweise wahrgenommen; er gibt an, nur das Wort „Drecksau“ gehört zu haben. Einzubeziehen ist auch die Aussage der Zeugin ***, die – glaubwürdig – keine Beleidigung durch die Beschwerdeführerin wahrgenommen haben will. Weil *** zu diesem Zeitpunkt in ihrer Wohnung war, ist es zwar durchaus denkbar, dass sie eine allfällige Beleidigung nicht gehört hat; in Anbetracht all der genannten Umstände – besonders der Aussage der Zeugin *** – und der festgestellten Tatsache, dass zwischen den Verfahrensparteien ein genereller Konflikt herrscht und gegenseitige Beleidigungen häufig zu sein scheinen, lässt es sich nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisen, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Aussage – noch dazu isoliert und nicht eingebettet in eine vorangegangene Diskussion – tatsächlich getätigt hat. Zum mutmaßlichen Vorfall am ***: Feststellungen Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin am *** gegen 22:05 Uhr im Stiegenhaus des Hauses ***, ***, zur Privatanklägerin vor einer von ihr und der Privatanklägerin verschiedenen Person, nämlich deren Sohn ***, gesagt hat: „Was willst du jetzt, du depperte Drecksau, du, geh und verschwind da!“. Die Privatanklägerin war zu diesem Zeitpunkt gerade aus dem Wäscheraum im
- OG gekommen; die Beschwerdeführerin öffnete ihre Wohnungstür, um gegenüber der Privatanklägerin die geschilderte Äußerung zu treffen. Hinsichtlich des Vorfalls am *** gibt die Zeugin *** zwar an, eine Auseinandersetzung mitbekommen zu haben, die inkriminierten Äußerungen kann sie aber auch im Fall des Zutreffens dieses Vorbringens aber weder wahrgenommen haben noch ist davon auszugehen, dass sie für sie wahrnehmbar (eine Auseinandersetzung wahrzunehmen, bedeutet – insb. da die Auseinandersetzung im
- OG stattfand, die Zeugen sich aber im
- OG in der Wohnung aufgehalten hat – keineswegs, dass der Inhalt der Auseinandersetzung ebenfalls wahrnehmbar war). Beweiswürdigung In Bezug auf den Vorfall am *** ergeben sich die Feststellungen aus den übereinstimmenden Aussagen der Privatanklägerin und ihres Sohnes, dessen Aussage – insb. deshalb weil er sich in der Verhandlung genau erinnern konnte und mit Bestimmtheit und in überzeugend Weise ausgesagt hat, bei den anderen Vorfällen (an denen seine Mutter auch beteiligt war) nicht anwesend gewesen zu sein – für das Gericht glaubwürdig waren, zumal auch die Zeugin *** angegeben hat, eine Auseinandersetzung wahrgenommen zu haben. Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber nur ausgeschlossen, dass der Vorfall überhaupt passiert sein könne, gehe sie doch zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr schlafen. Zwar hat der Lebensgefährte der Privatanklägerin angeführt, er sei sich sicher, dass seine Frau die Wäsche auf einer anderen Stiege aufhänge, jedoch handelte es sich dabei um eine allgemeine Aussage, die nicht ausschließt, dass seine Frau doch am konkreten Tag anders vorgegangen ist. In Bezug auf die Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ist anzumerken, dass er den Vorfall ausgeschlossen hat, weil seine Frau stetes zwischen 21:00 Uhr und 21:30 Uhr schlafen gehe, er dann präzisiert hat, er sei sich sicher, dass sie am *** um 21:30 Uhr schlafen gegangen sei (es ist zu bezweifeln, ob sich jemand ohne Aufzeichnung genau erinnern kann, wann er – an einem Abend, wo angeblich nichts vorgefallen ist – vor einem knappen Jahr schlafen gegangen ist, ganz zu schweigen vom Schlafensgehens-Zeitpunkt einer anderen Person), er aber in der Einvernahme vor der Behörde noch ausgesagt hat, er wisse nicht, ob seine Frau gegen 22:05 Uhr die Wohnungstür geöffnet habe. Es erscheint durchaus glaubwürdig, dass die Privatanklägerin ab und zu den ihr eigentlich zugeordneten Waschraum im
- OG des Wohngebäudes benutzt, möglicherweise durchaus auch, um ihren „moralischen Anspruch“ darauf trotz des Konflikts zur Beschwerdeführerin zu wahren. Für eine Provokation iSd § 4 Abs. 6 NÖ Polizeistrafgesetz gibt es bezüglich dieses Vorfalls keinen Hinweis. Im Ergebnis schenkt das Gericht daher in Bezug auf diesen Vorfall der Privatanklägerin Glauben.In Bezug auf den Vorfall am *** ergeben sich die Feststellungen aus den übereinstimmenden Aussagen der Privatanklägerin und ihres Sohnes, dessen Aussage – insb. deshalb weil er sich in der Verhandlung genau erinnern konnte und mit Bestimmtheit und in überzeugend Weise ausgesagt hat, bei den anderen Vorfällen (an denen seine Mutter auch beteiligt war) nicht anwesend gewesen zu sein – für das Gericht glaubwürdig waren, zumal auch die Zeugin *** angegeben hat, eine Auseinandersetzung wahrgenommen zu haben. Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber nur ausgeschlossen, dass der Vorfall überhaupt passiert sein könne, gehe sie doch zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr schlafen. Zwar hat der Lebensgefährte der Privatanklägerin angeführt, er sei sich sicher, dass seine Frau die Wäsche auf einer anderen Stiege aufhänge, jedoch handelte es sich dabei um eine allgemeine Aussage, die nicht ausschließt, dass seine Frau doch am konkreten Tag anders vorgegangen ist. In Bezug auf die Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ist anzumerken, dass er den Vorfall ausgeschlossen hat, weil seine Frau stetes zwischen 21:00 Uhr und 21:30 Uhr schlafen gehe, er dann präzisiert hat, er sei sich sicher, dass sie am *** um 21:30 Uhr schlafen gegangen sei (es ist zu bezweifeln, ob sich jemand ohne Aufzeichnung genau erinnern kann, wann er – an einem Abend, wo angeblich nichts vorgefallen ist – vor einem knappen Jahr schlafen gegangen ist, ganz zu schweigen vom Schlafensgehens-Zeitpunkt einer anderen Person), er aber in der Einvernahme vor der Behörde noch ausgesagt hat, er wisse nicht, ob seine Frau gegen 22:05 Uhr die Wohnungstür geöffnet habe. Es erscheint durchaus glaubwürdig, dass die Privatanklägerin ab und zu den ihr eigentlich zugeordneten Waschraum im
- OG des Wohngebäudes benutzt, möglicherweise durchaus auch, um ihren „moralischen Anspruch“ darauf trotz des Konflikts zur Beschwerdeführerin zu wahren. Für eine Provokation iSd Paragraph 4, Absatz 6, NÖ Polizeistrafgesetz gibt es bezüglich dieses Vorfalls keinen Hinweis. Im Ergebnis schenkt das Gericht daher in Bezug auf diesen Vorfall der Privatanklägerin Glauben.
- Rechtlich folgt: „§ 3 Ehrenkränkung Eine Ehrenkränkung begeht, wer […] c) einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, soferne dies nicht öffentlich oder vor mehreren Leuten erfolgt oder auf andere Weise gerichtlich strafbar ist.“ § 4 Abs. 1, 2 und 6 NÖ Polizeistrafgesetz lautet:Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 6 NÖ Polizeistrafgesetz lautet: „
(1)Ehrenkränkungen sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
(2)Ehrenkränkungen sind Privatanklagesachen im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes. […]
(6)Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen (§ 3 lit.c), ist nicht zu bestrafen, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.“
(6)Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen (Paragraph 3, Litera c,), ist nicht zu bestrafen, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.“ Zum Vorhalt der Beschwerdeführerin, die Taten seien öffentlich bzw. vor mehr als zwei, von den beiden Beteiligten verschiedenen Personen begangen worden: Für die Tatform der öffentlichen Begehung iSd § 69 StGB, dessen Legaldefinition auch im vorliegenden Verfahren nach dem NÖ Polizeistrafgesetz einschlägig ist, kommt es auf die konkrete Wahrnehmbarkeit durch einen größeren Personenkreis an, der erst ab (einem Richtwert von) etwa zehn Personen gegeben ist (siehe zB OGH, 11 Os 190/93, 12 Os 119/05z, 13 Os 45/13m). Mögen alle drei vorgeworfenen Vorfälle auch im Stiegenhaus stattgefunden haben, ist doch im gesamten Verfahren kein einziger Hinweis zutage getreten, dass die inkriminierten Äußerungen tatsächlich von einem Personenkreis von ca. 10 Personen wahrnehmbar waren.Für die Tatform der öffentlichen Begehung iSd Paragraph 69, StGB, dessen Legaldefinition auch im vorliegenden Verfahren nach dem NÖ Polizeistrafgesetz einschlägig ist, kommt es auf die konkrete Wahrnehmbarkeit durch einen größeren Personenkreis an, der erst ab (einem Richtwert von) etwa zehn Personen gegeben ist (siehe zB OGH, 11 Os 190/93, 12 Os 119/05z, 13 Os 45/13m). Mögen alle drei vorgeworfenen Vorfälle auch im Stiegenhaus stattgefunden haben, ist doch im gesamten Verfahren kein einziger Hinweis zutage getreten, dass die inkriminierten Äußerungen tatsächlich von einem Personenkreis von ca. 10 Personen wahrnehmbar waren. Insoweit darauf abgestellt wird, dass die Tochter der Privatanklägerin, ***, die drei Vorfälle zwar nicht gesehen, aber doch gehört hat – indem sie in der Wohnung der Privatanklägerin bei teils offener Türe war – ist festzuhalten, dass sich aus ihren eigenen Aussagen ergibt, dass sie jedenfalls keine konkreten Wahrnehmungen der Äußerungen der Beschwerdeführerin am *** gemacht hat. Es reicht zur Abgrenzung des verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandes des § 3 NÖ Polizeistrafgesetz vom gerichtlichen Straftatbestand des § 115 StGB Wahrnehmbarkeit durch vom Angreifer und Angegriffenen verschiedene Personen aus; tatsächliche Wahrnehmung wird nicht verlangt. Es kann aber nicht ausreichend sein, wenn zwar die Tatsache einer verbalen Auseinandersetzung wahrnehmbar war, aber nicht der konkrete Gesprächsinhalt. In Bezug auf diesen Tatvorwurf ist daher dem Einwand mangelnder verwaltungsrechtlicher Strafbarkeit nicht zu folgen. Insoweit darauf abgestellt wird, dass die Tochter der Privatanklägerin, ***, die drei Vorfälle zwar nicht gesehen, aber doch gehört hat – indem sie in der Wohnung der Privatanklägerin bei teils offener Türe war – ist festzuhalten, dass sich aus ihren eigenen Aussagen ergibt, dass sie jedenfalls keine konkreten Wahrnehmungen der Äußerungen der Beschwerdeführerin am *** gemacht hat. Es reicht zur Abgrenzung des verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandes des Paragraph 3, NÖ Polizeistrafgesetz vom gerichtlichen Straftatbestand des Paragraph 115, StGB Wahrnehmbarkeit durch vom Angreifer und Angegriffenen verschiedene Personen aus; tatsächliche Wahrnehmung wird nicht verlangt. Es kann aber nicht ausreichend sein, wenn zwar die Tatsache einer verbalen Auseinandersetzung wahrnehmbar war, aber nicht der konkrete Gesprächsinhalt. In Bezug auf diesen Tatvorwurf ist daher dem Einwand mangelnder verwaltungsrechtlicher Strafbarkeit nicht zu folgen. Dass, wenn das Gericht den Tatvorwurf nicht mit entsprechender Sicherheit feststellen kann (Äußerung am ***), auch nicht festzustellen ist, ob die Äußerung für die Tochter der Privatanklägerin wahrnehmbar war, versteht sich von selbst. In Bezug auf den Tatvorwurf vom *** war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen (§ 45 Abs. 1 Z 1 VStG).Dass, wenn das Gericht den Tatvorwurf nicht mit entsprechender Sicherheit feststellen kann (Äußerung am ***), auch nicht festzustellen ist, ob die Äußerung für die Tochter der Privatanklägerin wahrnehmbar war, versteht sich von selbst. In Bezug auf den Tatvorwurf vom *** war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG). Hingegen war die inkriminierte Äußerung am ***, wie festgestellt, von drei von der Angreiferin und der Angegriffenen verschiedenen Personen wahrnehmbar. Die vorgeworfene Tat kann daher nach § 3 lit. c NÖ Polizeistrafgesetz nicht strafbar sein (arg.:“soferne dies nicht öffentlich oder vor mehreren Leuten erfolgt“ iVm § 115 Abs. 2 StGB: „Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.“). In Bezug auf den Tatvorwurf der Beschimpfung (nur) durch die inkriminierte Äußerung war daher ebenfalls gem. § 45 Abs. 1 Z 1 VStG vorzugehen.Hingegen war die inkriminierte Äußerung am ***, wie festgestellt, von drei von der Angreiferin und der Angegriffenen verschiedenen Personen wahrnehmbar. Die vorgeworfene Tat kann daher nach Paragraph 3, Litera c, NÖ Polizeistrafgesetz nicht strafbar sein (arg.:“soferne dies nicht öffentlich oder vor mehreren Leuten erfolgt“ in Verbindung mit Paragraph 115, Absatz 2, StGB: „Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.“). In Bezug auf den Tatvorwurf der Beschimpfung (nur) durch die inkriminierte Äußerung war daher ebenfalls gem. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG vorzugehen. Nicht von drei von der Angreiferin und der Angegriffenen verschiedenen Personen wahrnehmbar war hingegen das Bespucken am ***. Die Tochter der Privatanklägerin konnte, hielt sie sich doch in der Wohnung auf, diesen Vorgang denklogisch nicht wahrnehmen. Daher konnte in Bezug auf diesen Teil des im ersten Spruchpunktes enthaltenen Tatvorwurfs nicht von einem Entfall der verwaltungsrechtlichen Strafbarkeit zu Gunsten der gerichtlichen Strafbarkeit ausgegangen werden. In Bezug auf den Tatvorwurf des Bespuckens am *** und den Tatvorwurf am *** kann es als notorisch angesehen werden, dass Bespucken sowie der Vorwurf „Was willst du jetzt, du depperte Drecksau, du, geh und verschwind da!“ als Beschimpfung im Sinne von § 3 lit. c NÖ Strafgesetzbuch anzusehen ist (Als Beschimpfung gilt jedenfalls das Belegen mit Schimpfwörtern; „Deppert“ und „Drecksau“ sind als Schimpfwörter anzusehen). Diese Beschimpfung erfolgte am *** vor nur einer „dritten“ Person, nämlich dem Sohn der Privatanklägerin; am *** vor zwei „dritten“ Personen, nämlich dem Ehegatten der Beschwerdeführerin und dem Lebensgefährten der Privatanklägerin. Da diese Tatvorwürfe auch sonst nicht gerichtlich strafbar wären (§ 115 StGB, der einschlägig wäre, ist gerade erst dann anwendbar, wenn die Äußerung öffentlich oder vor mehreren Personen gefallen ist; ein anderer Tatbestand kommt nicht in Betracht), liegt die objektive Tatseite vor.In Bezug auf den Tatvorwurf des Bespuckens am *** und den Tatvorwurf am *** kann es als notorisch angesehen werden, dass Bespucken sowie der Vorwurf „Was willst du jetzt, du depperte Drecksau, du, geh und verschwind da!“ als Beschimpfung im Sinne von Paragraph 3, Litera c, NÖ Strafgesetzbuch anzusehen ist (Als Beschimpfung gilt jedenfalls das Belegen mit Schimpfwörtern; „Deppert“ und „Drecksau“ sind als Schimpfwörter anzusehen). Diese Beschimpfung erfolgte am *** vor nur einer „dritten“ Person, nämlich dem Sohn der Privatanklägerin; am *** vor zwei „dritten“ Personen, nämlich dem Ehegatten der Beschwerdeführerin und dem Lebensgefährten der Privatanklägerin. Da diese Tatvorwürfe auch sonst nicht gerichtlich strafbar wären (Paragraph 115, StGB, der einschlägig wäre, ist gerade erst dann anwendbar, wenn die Äußerung öffentlich oder vor mehreren Personen gefallen ist; ein anderer Tatbestand kommt nicht in Betracht), liegt die objektive Tatseite vor. Aber auch die subjektive Tatseite ist gegeben, wurde doch die festgestellte Äußerung bewusst von der Beschwerdeführerin getätigt; sie handelte also wissentlich, zumindest aber lag Eventualvorsatz vor. Dass es sich bei dem Verhalten um eine „Entrüstungsreaktion“ iSd § 4 Abs. 6 NÖ Polizeistrafgesetz handelte, kommt für den *** – weil es sich um eine unprovozierte Äußerung handelte – nicht in Betracht; für den *** ließ sich dergleichen ebenfalls nicht feststellen.Dass es sich bei dem Verhalten um eine „Entrüstungsreaktion“ iSd Paragraph 4, Absatz 6, NÖ Polizeistrafgesetz handelte, kommt für den *** – weil es sich um eine unprovozierte Äußerung handelte – nicht in Betracht; für den *** ließ sich dergleichen ebenfalls nicht feststellen. Aus spezialpräventiven Gründen hinsichtlich des Abhaltens der Beschwerdeführerin von weiteren derartigen Taten, aber auch aus generalpräventiven Gründen angesichts des bestehenden, intensiven Konflikts zwischen den Hausparteien kommt ein Absehen von der Strafe gem. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Betracht. Aus spezialpräventiven Gründen hinsichtlich des Abhaltens der Beschwerdeführerin von weiteren derartigen Taten, aber auch aus generalpräventiven Gründen angesichts des bestehenden, intensiven Konflikts zwischen den Hausparteien kommt ein Absehen von der Strafe gem. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht. Wie von der Behörde zutreffend ausgeführt, sind keine Milderungs- oder Erschwernisgründe in die Strafbemessung einzubeziehen. Hinsichtlich des Vorfalls am *** waren jedoch Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund der Reduzierung des Tatvorwurfes angemessen zu reduzieren. Im festgesetzten Ausmaß erweisen sich die Strafen daher als tat-, täter- und schuldangemessen. 3. Zu den Kosten: Gem. § 64 Abs. 1 und 2 VStG waren für die Spruchpunkte „1.“ und „3.“ jeweils Verfahrenskosten für das behördliche Verfahren im minimalen Ausmaß von 10,-- Euro festzulegen. Aufgrund von § 52 Abs. 8 VwGVG waren Kosten für das gerichtliche Verfahren nur in Bezug auf den dritten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuerlegen.Gem. Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG waren für die Spruchpunkte „1.“ und „3.“ jeweils Verfahrenskosten für das behördliche Verfahren im minimalen Ausmaß von 10,-- Euro festzulegen. Aufgrund von Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren Kosten für das gerichtliche Verfahren nur in Bezug auf den dritten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuerlegen. § 5 NÖ Polizeistrafgesetz sieht eine Kostenersatzbestimmung vor:Paragraph 5, NÖ Polizeistrafgesetz sieht eine Kostenersatzbestimmung vor: „Kostenersatz bei Ehrenkränkungen
(1)Wird jemand der Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung für schuldig erkannt, hat er dem Privatankläger auf dessen Antrag die zur Verfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen.
(2)Wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, so hat der Privatankläger dem Beschuldigten auf dessen Antrag die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen, es sei denn, daß die Einstellung aus dem Grunde der Zurechnungsunfähigkeit des Täters erfolgt ist.“ Beide Parteien haben jeweils Kostenersatz beantragt und zum Schluss der mündlichen Verhandlung Kostennoten gelegt. Da die Beschwerdeführerin bzw. die Privatanklägerin zu gleichen Teilen obsiegt haben (Ursprünglich festgesetzte Strafe insgesamt 150,-- Euro und 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe; nach dem Beschwerdeverfahren festgesetzte Strafe insgesamt 75,-- Euro und 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) waren die Kosten in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben.Da die Beschwerdeführerin bzw. die Privatanklägerin zu gleichen Teilen obsiegt haben (Ursprünglich festgesetzte Strafe insgesamt 150,-- Euro und 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe; nach dem Beschwerdeverfahren festgesetzte Strafe insgesamt 75,-- Euro und 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) waren die Kosten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, ZPO gegeneinander aufzuheben. 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil im Rahmen des Verfahrens lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil im Rahmen des Verfahrens lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.GD.14.0020