← Österreich

LVwG-HO-14-0009

Obsah (4)§ 1§ 10§ 44a§ 33

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.08.2015 GeschäftszahlLVwG-HO-14-0009 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 1Abs.

1 NÖ Hundehaltegesetz muss, wer einen Hund hält, die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.

Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Hundehaltegesetz muss, wer einen Hund hält, die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.

§ 1Abs.

2 NÖ Hundehaltegesetz darf ein Hund ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.

Paragraph eins, Absatz 2, NÖ Hundehaltegesetz darf ein Hund ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.

§ 10Abs.

1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen die Bestimmungen des § 1 verstößt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Hundehaltegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen die Bestimmungen des Paragraph eins, verstößt. § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz stellt eine von § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz abweichende Verhaltensnorm da, deren Verletzung durch § 10 Abs. 1 Ziffer 1 NÖ Hundehaltegesetz ebenfalls wie § 1 Abs. 1 sanktioniert wird. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes handelt es sich bei Abs. 2 nicht um eine bloße Konkretisierung des Abs. 1, sondern um einen gesonderten Verwaltungsstraftatbestand. Indem Abs. 2 eine spezifische Verhaltensnorm für das Verwahren eines Hundes auf einem Grundstück ohne Aufsicht darstellt, handelt es sich gegenüber der allgemeinen Verhaltensnorm des Abs. 1 für das Führen und Verwahren von Hunden nach Ansicht des erkennenden Gerichtes um die speziellere gesetzliche Bestimmung.Paragraph eins, Absatz 2, NÖ Hundehaltegesetz stellt eine von Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Hundehaltegesetz abweichende Verhaltensnorm da, deren Verletzung durch Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 NÖ Hundehaltegesetz ebenfalls wie Paragraph eins, Absatz eins, sanktioniert wird. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes handelt es sich bei Absatz 2, nicht um eine bloße Konkretisierung des Absatz eins,, sondern um einen gesonderten Verwaltungsstraftatbestand. Indem Absatz 2, eine spezifische Verhaltensnorm für das Verwahren eines Hundes auf einem Grundstück ohne Aufsicht darstellt, handelt es sich gegenüber der allgemeinen Verhaltensnorm des Absatz eins, für das Führen und Verwahren von Hunden nach Ansicht des erkennenden Gerichtes um die speziellere gesetzliche Bestimmung. Wenn Abs. 2 davon spricht, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann, muss damit die Möglichkeit, dass es auch durch ein Tor das Grundstück nicht verlassen kann, mit unterstellt sein, sind doch auch vollständig umfriedete Grundstücke ohne Tor nicht denkbar.Wenn Absatz 2, davon spricht, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann, muss damit die Möglichkeit, dass es auch durch ein Tor das Grundstück nicht verlassen kann, mit unterstellt sein, sind doch auch vollständig umfriedete Grundstücke ohne Tor nicht denkbar. Sowohl die Bestimmung des Abs. 1 als auch jene des Abs. 2 sind erfolgsunabhängig formuliert. Auch nach Abs. 1 hängt die Strafbarkeit nicht von einer tatsächlichen Belästigung oder Gefährdung von Menschen oder Tieren ab, sondern nur von der abstrakten Eignung hierzu (arg. „nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können“). In Bezug auf den Tatbestand des „Verwahrens“ (nicht aber des „Führens“) decken sich die beiden Tatbestände daher weitgehend, wobei wie gesagt Abs. 2 im Hinblick auf das Verwahren die speziellere Norm darstellt. Eine kumulative Bestrafung nach beiden Tatbeständen ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes daher nicht möglich.Sowohl die Bestimmung des Absatz eins, als auch jene des Absatz 2, sind erfolgsunabhängig formuliert. Auch nach Absatz eins, hängt die Strafbarkeit nicht von einer tatsächlichen Belästigung oder Gefährdung von Menschen oder Tieren ab, sondern nur von der abstrakten Eignung hierzu (arg. „nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können“). In Bezug auf den Tatbestand des „Verwahrens“ (nicht aber des „Führens“) decken sich die beiden Tatbestände daher weitgehend, wobei wie gesagt Absatz 2, im Hinblick auf das Verwahren die speziellere Norm darstellt. Eine kumulative Bestrafung nach beiden Tatbeständen ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes daher nicht möglich. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der verfahrensgegenständliche Hund in einem umfriedeten Grundstück ohne Aufsicht verwahrt wurde und dieses Grundstück verlassen hat. Dieser Sachverhalt wäre daher – allenfalls – nach Abs. 2, nicht aber nach Abs. 1 strafbar.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der verfahrensgegenständliche Hund in einem umfriedeten Grundstück ohne Aufsicht verwahrt wurde und dieses Grundstück verlassen hat. Dieser Sachverhalt wäre daher – allenfalls – nach Absatz 2,, nicht aber nach Absatz eins, strafbar.

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

§ 33Abs. 1 VSt

G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat auch diese Verfolgungshandlung die als erwiesen angenommene Tat anzugeben. Erste Verfolgungshandlung im gegenständlichen Strafverfahren war die mit *** datierte Strafverfügung. Diese enthielt als Tatvorwurfes die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz. Sie erweist sich daher in Anbetracht dessen, dass die Behörde die Tatbestandselemente des § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz hätte vorwerfen müssen, nicht als wirksame Verfolgungshandlung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Paragraph 33, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat auch diese Verfolgungshandlung die als erwiesen angenommene Tat anzugeben. Erste Verfolgungshandlung im gegenständlichen Strafverfahren war die mit *** datierte Strafverfügung. Diese enthielt als Tatvorwurfes die Tatbestandsmerkmale des Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Hundehaltegesetz. Sie erweist sich daher in Anbetracht dessen, dass die Behörde die Tatbestandselemente des Paragraph eins, Absatz 2, NÖ Hundehaltegesetz hätte vorwerfen müssen, nicht als wirksame Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VStG. Dem Landesverwaltungsgericht ist es verwehrt, diese Verfolgungshandlung nachzuholen. Da der mutmaßliche Sachverhalt bereits mehr als 2 Jahre zurückliegt, ist mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten und daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen Hinzuweisen ist darauf, dass, weil das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze aufgehoben wurde, auch der Kostenbeitrag des Beschwerdeführers zum verwaltungsbehördlichen Verfahren entfällt. 4. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung der Tatbestände des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz vorliegt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung der Tatbestände des Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, NÖ Hundehaltegesetz vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.HO.14.0009

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.