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LVwG-AV-157/001-2015

Obsah (8)§ 30§ 15§ 278§ 6§ 281§ 101§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-157/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 30

der NÖ Bauordnung 1996 über die Vollendung der mit Bescheid der Baubehörde vom ***, Zl. ***, bewilligten Neuerrichtung eines Gartenhauses in ***, *** (KG ***; EZ ***, Grst.Nr. ***) ein.Am *** brachten Herr *** und Frau *** (in der Folge: die Beschwerdeführer) eine Fertigstellungsanzeige

Paragraph 30, der NÖ Bauordnung 1996 über die Vollendung der mit Bescheid der Baubehörde vom ***, Zl. ***, bewilligten Neuerrichtung eines Gartenhauses in ***, *** (KG ***; EZ ***, Grst.Nr. ***) ein. Mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der (damals noch) Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, adressiert an „Herrn *** und Miteigentümer“ wurde für die genannte Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 189,89 zuzüglich Umsatzsteuer aus Anlass der Errichtung des Nebengebäudes vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 11,35, eine Berechnungsfläche von 255,03 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhaus mit 136,59 m² bebauter Fläche und 1 zu versorgenden Geschoß, Garage mit 26,71 m² bebauter Fläche, Nebengebäude mit 16,73 m² bebauter Fläche, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 238,30 m² für den Bestand vor der Änderung (Wohnhaus mit 136,59 m² und 1 zu versorgenden Geschoß, Garage mit 26,71 m² bebauter Fläche, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche), somit eine Flächendifferenz von 16,73 m² (bebaute Fläche des Nebengebäudes) zu Grunde gelegt. Mit Schreiben vom *** erhoben Frau *** und Herr *** dagegen gemeinsam fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Im Nebengebäude befinde sich kein Wasseranschluss. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde im ersten Spruchteil die Berufung der Frau *** als unzulässig zurückgewiesen und im zweiten Spruchteil die Berufung des Herrn *** als unbegründet abgewiesen. Da Frau *** im Abgabenbescheid nicht namentlich als Bescheidadressat angeführt sei, habe der Abgabenbescheid für sie keine Wirkungen, sie habe keine Rechtsmittelbefugnis und ihre Berufung sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Bei der Ermittlung der Wasseranschlussgebühr seien sämtliche bebaute Flächen zu berücksichtigen, sofern keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorliege. Das strittige Nebengebäude diene derartigen Zwecken nicht, weshalb aus Anlass der Neuerrichtung des Gebäudes eine Neuberechnung zu erfolgen gehabt habe. Der Berufung des Herrn *** sei daher keine Folge zu geben gewesen. Die Zustellung der einzigen Ausfertigung dieses Berufungsbescheides wurde ausschließlich an Herrn *** verfügt. Die Zustellung erfolgte nachweislich am ***. Die Bescheidausfertigung enthielt keinen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 101 Bundesabgabenordnung.Die Zustellung der einzigen Ausfertigung dieses Berufungsbescheides wurde ausschließlich an Herrn *** verfügt. Die Zustellung erfolgte nachweislich am ***. Die Bescheidausfertigung enthielt keinen Hinweis auf die Rechtsfolge des Paragraph 101, Bundesabgabenordnung. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die gemeinsam eingebrachte Beschwerde der Frau *** und des Herrn *** vom ***. Ohne Vorliegen einer Veränderungsanzeige sei den Beschwerdeführern zu Unrecht eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben worden. Frau *** sei im Abgabenbescheid namentlich als Miteigentümerin angeführt worden, sie sei auch

§ 15Abs.

6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 Abgabenschuldnerin und Verfahrenspartei. Es werde die Aufhebung der Zurückweisung ihrer Berufung beantragt. Zudem wurde beantragt, die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe aufzuheben. Die Veränderung der Fläche betrage weniger als 10 %, das Gartenhaus sei weder an die Wasserleitung angeschlossen noch anschlusspflichtig.Frau *** sei im Abgabenbescheid namentlich als Miteigentümerin angeführt worden, sie sei auch

Paragraph 15, Absatz 6, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 Abgabenschuldnerin und Verfahrenspartei. Es werde die Aufhebung der Zurückweisung ihrer Berufung beantragt. Zudem wurde beantragt, die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe aufzuheben. Die Veränderung der Fläche betrage weniger als 10 %, das Gartenhaus sei weder an die Wasserleitung angeschlossen noch anschlusspflichtig. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.1. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 101.
(1)Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.Paragraph 101,
(1)Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. … § 260.
(1)Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sieParagraph 260,
(1)Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. … § 278.
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278,
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
  1. a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
  2. a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen , (Paragraph 260,) noch
  3. b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
  4. b)als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. § 281.
(1)Im Beschwerdeverfahren können nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und

§ 278aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.Paragraph 281,

(1)Im Beschwerdeverfahren können nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und

Paragraph 278, aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid. … § 288.

(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. … 2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl. 6930-7:2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, Landesgesetzblatt 6930-7: § 6 WasseranschlußabgabeParagraph 6, Wasseranschlußabgabe
(1)Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Absatz 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Absatz 5,) vervielfacht wird.
(3)Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche
  1. a)bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,
  2. b)in allen anderen Fällen verdoppelt und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.
(4)Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:
  1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;
  2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;
  3. die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;
  4. zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind. … § 7Paragraph 7 Ergänzungsabgabe Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten. § 13Paragraph 13 Veränderungsanzeige
(1)Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige). … § 15Paragraph 15 Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner …
(2)Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige. …
(6)Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Wie unter 3.
  3. näher dargestellt, wurde der angefochtene Berufungsbescheid nur gegenüber von Herrn *** wirksam. Seine Beschwerde erweist sich als zulässig und fristgerecht eingebracht. Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über seine Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom *** inhaltlich – durch Abweisung der Berufung – abgesprochen. Die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung wurde von der Berufungsbehörde im Instanzenzug bestätigt. Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde, ob die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für die Liegenschaft *** dem Grunde nach rechtmäßig vorgeschrieben wurde. Die bescheidmäßige Festsetzung einer Abgabe setzt zunächst das Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde auf diese Abgabe voraus. Der Abgabenanspruch der Gemeinde auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe entsteht

§ 15

Abs.2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mit dem Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs.1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde.Die bescheidmäßige Festsetzung einer Abgabe setzt zunächst das Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde auf diese Abgabe voraus. Der Abgabenanspruch der Gemeinde auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe entsteht

Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mit dem Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom

  1. Mai 2000, Zl. 95/17/0104, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom
  2. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage auseinander gesetzt. Er hat hierin ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung (Anm.: Nach der NÖ Bauordnung 1976) nicht den Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs.2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verwirkliche, weil dieser Tatbestand auf eine Veränderungsanzeige, also auf eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abstelle. Gleiches gelte umso mehr für ein Bauansuchen, zumal dieses über den tatsächlich ausgeführten Anschluss der Geschossflächen und das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen nichts auszusagen vermag. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert werde, sei es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten – soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind – zu verschaffen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
  3. Mai 2000, Zl. 95/17/0104, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom
  4. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage auseinander gesetzt. Er hat hierin ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung Anmerkung, Nach der NÖ Bauordnung 1976) nicht den Ergänzungsabgabentatbestand nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verwirkliche, weil dieser Tatbestand auf eine Veränderungsanzeige, also auf eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abstelle. Gleiches gelte umso mehr für ein Bauansuchen, zumal dieses über den tatsächlich ausgeführten Anschluss der Geschossflächen und das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen nichts auszusagen vermag. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert werde, sei es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten – soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind – zu verschaffen. Der Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs.2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird demnach lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschossen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197).Der Ergänzungsabgabentatbestand nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird demnach lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschossen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197). Als Veränderungsanzeige gilt grundsätzlich nur eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung (VwGH 19.5.2011, Zl. 2010/17/0112). In diesem Sinne kann daher auch ein von der Behörde erstellter Erhebungsbogen eine Veränderungsanzeige für die hier zu Grunde gelegten baulichen Maßnahmen nicht ersetzen. Da für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe

§ 6

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 die bebauten Flächen der vorhandenen Gebäude, die Nutzung der nicht angeschlossenen Gebäude, die Zahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße bei Wohngebäuden sowie das Ausmaß der unbebauten Flächen Berechnungsgrundlagen sind, hat eine Veränderungsanzeige im Sinn des § 13 Abs.1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 eben diese Angaben der Berechnungsflächen zu beinhalten. Da für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe

, Paragraph 6, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 die bebauten Flächen der vorhandenen Gebäude, die Nutzung der nicht angeschlossenen Gebäude, die Zahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße bei Wohngebäuden sowie das Ausmaß der unbebauten Flächen Berechnungsgrundlagen sind, hat eine Veränderungsanzeige im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 eben diese Angaben der Berechnungsflächen zu beinhalten. Eben diese Angaben, als inhaltliche Mindesterfordernisse einer Veränderungsanzeige, waren in der ausdrücklich an die Baubehörde gerichteten Fertigstellungsanzeige vom *** nicht enthalten. Die nur an die Baubehörde erstattete Fertigstellungsanzeige ist eben keine Veränderungsanzeige im Sinne des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 (vgl. dazu ausdrücklich in VwGH 16.5.2011, Zl. 2010/17/0112).Eben diese Angaben, als inhaltliche Mindesterfordernisse einer Veränderungsanzeige, waren in der ausdrücklich an die Baubehörde gerichteten Fertigstellungsanzeige vom *** nicht enthalten. Die nur an die Baubehörde erstattete Fertigstellungsanzeige ist eben keine Veränderungsanzeige im Sinne des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 vergleiche dazu ausdrücklich in VwGH 16.5.2011, Zl. 2010/17/0112). Da den Gemeindebehörden keine als Veränderungsanzeige qualifizierbare Parteienerklärung vorlag, erweist sich die bescheidmäßige Festsetzung der Ergänzungsabgabe nach § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mangels Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde schon dem Grunde nach als rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da den Gemeindebehörden keine als Veränderungsanzeige qualifizierbare Parteienerklärung vorlag, erweist sich die bescheidmäßige Festsetzung der Ergänzungsabgabe nach Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mangels Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde schon dem Grunde nach als rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dieses Erkenntnis (Spruchpunkt 1) wirkt

§ 281Abs.1 BAO (i

Vm § 288 Abs.1 BAO) für alle Adressaten des aufgehobenen erstinstanzlichen Abgabenbescheides.Dieses Erkenntnis (Spruchpunkt 1) wirkt

Paragraph 281, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 288, , Absatz eins, BAO) für alle Adressaten des aufgehobenen erstinstanzlichen Abgabenbescheides. 3.2. Zu Spruchpunkt 2: Insofern Herr *** und Frau *** gemeinsam das Rechtsmittel der Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters eingebracht haben, erschiene deren gemeinsame Anführung als Adressaten des Berufungsbescheides diesfalls unbedenklich. Für die formelle Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des § 101 Abs.1 Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Stadtrates keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde auf die

§ 101Abs.1 Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen.

Für die formelle Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des Paragraph 101, , Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Stadtrates keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde auf die

Paragraph 101, , Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen. Ergeht ein einheitlicher Bescheid, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde.Ergeht ein einheitlicher Bescheid, wird jedoch den Erfordernissen des Paragraph 101, , Absatz eins, Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde. Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises

§ 101

Abs.1 Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen.Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises

Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen. Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung der Erledigung des Vorstandes an beide Beschwerdeführer allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten. Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen (vgl. VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, 0321).Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen vergleiche VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, 0321). Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung nur an einen der Beschwerdeführer verfügt, auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung nur an einen der Beschwerdeführer verfügt, auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen. Seitens der Behörde wurde eine nachweisliche Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung ausschließlich an Herrn *** verfügt. Gegenüber von Herrn *** als Adressaten der Berufungserledigung und Empfänger der Zustellverfügung wurde damit die Zustellung der einzigen Ausfertigung auch wirksam vollzogen. Es ist wohl auch unzweifelhaft, dass diese einzige Ausfertigung auch an Frau *** weitergegeben wurde und diese die einzige Bescheidausfertigung auch tatsächlich erhalten hat. Der Umstand, dass jemand in den Besitz einer Ausfertigung eines Bescheides kommt, ist jedoch von einer formellen Zustellung und damit wirksamen Erlassung des Bescheides zu unterscheiden. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung durch Herrn ***, dem diese Ausfertigung nachweislich zugestellt wurde, an Frau *** vermag dieser gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken. Daraus folgt, dass die an Herrn *** verfügte Zustellung des angefochtenen Berufungsbescheides nur gegenüber diesem, nicht jedoch gegenüber von Frau *** wirksam wurde. Dies bedeutet, dass der angefochtene Berufungsbescheid des Stadtrates der Gemeinde *** vom *** mangels wirksamer Zustellung gegenüber von Frau *** bisher nicht erlassen worden ist. Mangels eines ihr gegenüber erlassenen letztinstanzlichen Bescheides eines Gemeindeorganes fehlt es somit ihrer Beschwerde an einem zulässigen Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerde von Frau *** erweist sich als unzulässig und ist daher

Spruchteil 2 mit Beschluss zurückzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt 3 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1. bzw. 3.2.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.157.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.