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{'item': 'LVwG-S-2027/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.08.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2027/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Weinberger als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Weinberger als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 370,-- zu leisten.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.405,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.405,-- und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft X hat gegen Herrn *** das Straferkenntnis vom ***, ***, erlassen.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat gegen Herrn *** das Straferkenntnis vom ***, ***, erlassen. Bezogen auf ein Vorfallsgeschehen vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft in vier Strafpunkten nach den Arbeitsruhegesetz (ARG) bzw. nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) zuzüglich Kostenbeitrag zum Verfahren der Behörde erster Instanz insgesamt einen Betrag von € 2.035,-- zur Vorschreibung gebracht. Der ausführlich begründete Bescheid der Behörde erster Instanz umfasst neun Seiten. In einer fristgerechten Beschwerde wendet der Beschuldigte lediglich ein, dass die einschreitenden Polizeibeamten ja vor Ort eine Sicherheitsleistung von € 1.900,-- plus € 100,-- eingehoben hätten, weswegen für den Beschuldigten kein Grund ersichtlich sei, ihn weiter strafrechtlich zu verfolgen. Dieses Vorbringen stellt eine reine Rechtsfrage dar, sodass die Durchführung einer Berufungsverhandlung unterbleiben kann. Entgegen der Rechtsmeinung des Beschuldigten hindert die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit keineswegs die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens, sondern dient bloß dem Zweck der Sicherung der Durchführung bzw. des Erfolges desselben. Gemäß § 37a Abs.5 VStG wird die vorläufige Sicherheit, nämlich frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist (oder wenn nicht binnen 12 Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird).Gemäß Paragraph 37 a, Absatz 5, VStG wird die vorläufige Sicherheit, nämlich frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist (oder wenn nicht binnen 12 Monaten gemäß Paragraph 37, Absatz 5, der Verfall ausgesprochen wird). Die Bezirkshauptmannschaft X war daher durchaus berechtigt, trotz auferlegter Sicherheitsleistung das Straferkenntnis vom ***, ***, zu erlassen und ist dem Beschwerdevorbringen nicht weiter zu entnehmen, inwiefern die Behörde unzutreffend oder zu hoch gestraft haben könnte.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn war daher durchaus berechtigt, trotz auferlegter Sicherheitsleistung das Straferkenntnis vom ***, ***, zu erlassen und ist dem Beschwerdevorbringen nicht weiter zu entnehmen, inwiefern die Behörde unzutreffend oder zu hoch gestraft haben könnte. Der Beschwerde des Herrn *** gegen das angefochtene Straferkenntnis kann daher keine Folge gegeben werden. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren vorzuschreiben, welcher einen Wert von 20 % der verhängten Strafbeträge ausmacht, sodass spruchgemäß € 370,-- als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zur Vorschreibung gelangen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren vorzuschreiben, welcher einen Wert von 20 % der verhängten Strafbeträge ausmacht, sodass spruchgemäß € 370,-- als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zur Vorschreibung gelangen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2027.001.2015

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