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{'item': 'LVwG-AV-281/001-2015'}

Obsah (9)§ 35§ 38§ 27§ 268§ 1§ 4§ 7§ 65§ 37

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-281/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 35

NÖ SHG hätten Hilfeempfänger einen Kostenbeitrag zu leisten.

§ 38

NÖ SHG sei der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn nachträglich bekannt werde, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte. Der einmalige nachträgliche Kostenbeitrag ab *** bis *** betrage insgesamt € 6.000,--.

Paragraph 35, NÖ SHG hätten Hilfeempfänger einen Kostenbeitrag zu leisten.

Paragraph 38, NÖ SHG sei der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn nachträglich bekannt werde, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte. Der einmalige nachträgliche Kostenbeitrag ab *** bis *** betrage insgesamt € 6.000,--. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen eingewendet wurde, bei dem überwiesenen Betrag von € 3.300,-- handle es sich sehr wohl um einen Beitrag aus dem Einkommen, da es ohne das zusätzliche Einkommen aus den Mieteinnahmen nicht zu diesem Vermögensüberschuss gekommen wäre. Hätte der Beschwerdeführer seit September *** nicht diese Mieteinnahmen erhalten, dann wäre nicht so viel Vermögen angesammelt worden. Daher sehe der Beschwerdeführer nur die Bezahlung des Differenzbetrages von € 2.700,-- als gerechtfertigte Forderung an. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde vor und teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Hinweis auf § 24 Abs. 1 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Hinweis auf Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Aufgrund des unbestrittenen Akteninhaltes ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom *** wurde dem Beschwerdeführer über seinen Antrag der Aufenthalt in der Kolping-Werkstätte und im Kolping-Wohnhaus in ***, ***, bei vorläufiger Kostentragung durch das Land NÖ bewilligt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** wurde Herr *** zum Sachwalter für den Beschwerdeführer (unter anderem zur Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern)

§ 268

ABGB bestellt.Mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom *** wurde dem Beschwerdeführer über seinen Antrag der Aufenthalt in der Kolping-Werkstätte und im Kolping-Wohnhaus in ***, ***, bei vorläufiger Kostentragung durch das Land NÖ bewilligt. , Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** wurde Herr *** zum Sachwalter für den Beschwerdeführer (unter anderem zur Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern)

Paragraph 268, ABGB bestellt. Aus Anlass einer durch die belangte Behörde erfolgten Anfrage betreffend die Bekanntgabe des Vermögens des Beschwerdeführers als Sozialhilfeempfänger vom *** wurde von der belangten Behörde am *** festgestellt, dass das Vermögen des Beschwerdeführers € 12.814,04 betrage, somit knapp über der Freibetragsgrenze von € 11.598,90 liege und somit von einer Abschöpfung abgesehen werde. Aus Anlass einer weiteren Vermögensanfrage der belangten Behörde vom *** wurden vom Beschwerdeführer Urkunden vorgelegt, darunter auch ein Kontoauszug, aus welchem ein Zahlungseingang (Überweisung) unter dem Titel „Miete/***“ in Höhe von € 250,-- ausgewiesen ist. Im Anschluss an die Bekanntgabe des Vermögens durch den Beschwerdeführer stellte die belangte Behörde fest, dass dieser über ein Barvermögen (Bausparvertrag, Kontostand und Sparbuch) in der Höhe von insgesamt € 19.910,69 verfüge. Mit Bescheid vom *** verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer ausgehend von dessen Barvermögen von insgesamt € 19.910,69 sowie benötigter Barmittel für Grabsanierung in Höhe von € 4.400,-- und unter Berücksichtigung des Freibetrages in Höhe von € 12.209,85 zur Leistung eines Kostenersatzes in Höhe von € 3.300,-- für die Übernahme der Unterbringungskosten im Kolping-Wohnheim *** im Zeitraum vom *** bis ***. Unter Hinweis auf einen Bescheid der SVA der Bauern vom *** über Neufeststellung der Ausgleichszulage zur Pension und darin berücksichtigte Mieteinkünfte wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom *** aufgefordert, mitzuteilen, ab wann und in welcher Höhe er monatliche Mieteinnahmen beziehe bzw. bezogen habe. Der Beschwerdeführer teilte dazu mit, er beziehe seit *** Mieteinkünfte aus der Liegenschaft in ***, ***. Es stünden die Einkünfte aufgrund eines eingetragenen Fruchtgenussrechts auf das Wohnhaus zu. Er bekomme monatlich € 250,-- auf sein Konto bei der *** überwiesen. Aufgrund der von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer bekannt gegebenen, beabsichtigten Neuberechnung des laufenden Kostenbeitrages sowie der Neuberechnung eines nachträglichen Kostenbeitrages ab *** bis *** mit insgesamt € 6.000,-- verwies dieser auf einen aktuellen Kontostand von € 5.043,-- sowie darauf, dass am *** € 3.300,-- an die Bezirkshauptmannschaft X überwiesen worden seien.Aufgrund der von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer bekannt gegebenen, beabsichtigten Neuberechnung des laufenden Kostenbeitrages sowie der Neuberechnung eines nachträglichen Kostenbeitrages ab *** bis *** mit insgesamt € 6.000,-- verwies dieser auf einen aktuellen Kontostand von € 5.043,-- sowie darauf, dass am *** € 3.300,-- an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn überwiesen worden seien. In der Folge erging der in Beschwerde gezogene Bescheid. Unbestritten steht somit fest, dass der Beschwerdeführer ab *** Mieteinnahmen in Höhe von € 250,-- monatlich bezieht. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer aus Anlass der behördlichen Anfrage vom *** vorgelegten Urkunden auch einen Kontoauszug enthalten, aus dem Mieteinnahmen ersichtlich sind. Aus dem behördlichen Abspruch vom *** ergibt sich unter Zugrundelegung des Umstandes, dass der Hilfeempfänger zu hinreichendem Vermögen gelangt sei, eine Verpflichtung zum Kostenersatz von € 3.300,-- für einen Zeitraum vom *** bis ***. Unbestritten wurde diese zum Kostenersatz vorgeschriebene Leistung erbracht. Nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer unter anderem durch die ab *** erzielten Mieteinnahmen zu dem mit *** bekannt gegebenen Vermögensstand gelangt ist. In rechtlicher Hinsicht wird erwogen:

§ 35Abs.

1 NÖ SHG hat die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen.

Paragraph 35, Absatz eins, NÖ SHG hat die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen.

§ 35Abs.

6 NÖ SHG hat die Landesregierung durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen, pflegebezogene Leistungen und Vermögenswerte des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.

Paragraph 35, Absatz 6, NÖ SHG hat die Landesregierung durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen, pflegebezogene Leistungen und Vermögenswerte des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.

§ 38Abs.

1 Z 1 NÖ SHG ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt.

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt.

§ 38Abs.

1 Z 2 NÖ SHG ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte.

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ SHG ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte. Als Einkommen gelten

§ 1

der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2 (Verordnung der NÖ Landesregierung vom 8. März 2014 aufgrund der §§ 15, 35 und 38 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl 9200-12, sowie der §§ 6 und 28 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl 9205-3) alle Geld- und Sachbezüge, wobei

§ 4Abs.

1 Z 3 der zitierten Verordnung bei stationären Diensten von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich 20 % eines sonstigen Einkommens außer Ansatz zu bleiben haben.Als Einkommen gelten

Paragraph eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2 (Verordnung der NÖ Landesregierung vom 8. März 2014 aufgrund der Paragraphen 15, 35 und 38 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, Landesgesetzblatt 9200-12, sowie der Paragraphen 6 und 28 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205-3) alle Geld- und Sachbezüge, wobei

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, der zitierten Verordnung bei stationären Diensten von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich 20 % eines sonstigen Einkommens außer Ansatz zu bleiben haben.

§ 7

der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2, ist der Hilfeempfänger

§ 38Abs.

1 Z1 NÖ SHG 2000 zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten heranzuziehen, wenn sein monatliches Einkommen einen Betrag in der Höhe des zweifachen des Mindeststandards für ihn und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen im Sinne der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1, erreicht.

Paragraph 7, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2, ist der Hilfeempfänger

Paragraph 38, Absatz eins, Z1 NÖ SHG 2000 zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten heranzuziehen, wenn sein monatliches Einkommen einen Betrag in der Höhe des zweifachen des Mindeststandards für ihn und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen im Sinne der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1, erreicht.

§ 65Abs.

1 NÖ SHG hat die Behörde den Hilfe Suchenden (den gesetzlichen Vertreter) über die jeweilige Rechtslage entsprechend zu informieren, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Sozialhilfe notwendig ist.

Paragraph 65, Absatz eins, NÖ SHG hat die Behörde den Hilfe Suchenden (den gesetzlichen Vertreter) über die jeweilige Rechtslage entsprechend zu informieren, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Sozialhilfe notwendig ist.

§ 65Abs.

2 NÖ SHG ist der Hilfe Suchende (der gesetzliche Vertreter) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Weiter hat sich der Hilfe Suchende der für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchung zu unterziehen.

Paragraph 65, Absatz 2, NÖ SHG ist der Hilfe Suchende (der gesetzliche Vertreter) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Weiter hat sich der Hilfe Suchende der für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchung zu unterziehen.

§ 37Abs.

2 NÖ SHG gilt die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach § 65 Abs. 2 auch im Kostenersatzverfahren.

Paragraph 37, Absatz 2, NÖ SHG gilt die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach Paragraph 65, Absatz 2, auch im Kostenersatzverfahren. Abschnitt

  1. des NÖ SHG (§§ 37 ff.) enthält Regelungen über Kostenersatz und Anspruchsübertragung. Eigenleistungen des Hilfeempfängers sind unter Heranziehung dieser Rechtsgrundlagen nachträglich als Kostenersatz mit Bescheid einzuheben.Abschnitt
  2. des NÖ SHG (Paragraphen 37, ff.) enthält Regelungen über Kostenersatz und Anspruchsübertragung. Eigenleistungen des Hilfeempfängers sind unter Heranziehung dieser Rechtsgrundlagen nachträglich als Kostenersatz mit Bescheid einzuheben. Demgegenüber ist ein (laufender) Kostenbeitrag aus Einkommen auf Rechtsgrundlage des § 35 Abs. 1 NÖ SHG iVm § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2 bescheidmäßig vorzuschreiben. Eine rückwirkende Vorschreibung von Kostenbeiträgen kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht. Demgegenüber ist ein (laufender) Kostenbeitrag aus Einkommen auf Rechtsgrundlage des Paragraph 35, Absatz eins, NÖ SHG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2 bescheidmäßig vorzuschreiben. Eine rückwirkende Vorschreibung von Kostenbeiträgen kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht. Dem in Beschwerde gezogenen Bescheid liegt in dem von der Anfechtung betroffenen Teil (die Vorschreibung eines laufenden Kostenbeitrages in Höhe von € 200,-- auf Rechtsgrundlage des § 35 NÖ SHG monatlich ab *** hat der Beschwerdeführer nicht bekämpft) die in seiner Begründung dargestellte Auffassung zugrunde, der Hilfeempfänger sei zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, weil nachträglich bekannt wurde, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte. Dem Bescheid vom *** liegt die – ebenfalls in seiner Begründung dargestellte – Auffassung zugrunde, der Beschwerdeführer sei zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt (§ 38 Abs. 1 Z 1 NÖ SHG).Dem in Beschwerde gezogenen Bescheid liegt in dem von der Anfechtung betroffenen Teil (die Vorschreibung eines laufenden Kostenbeitrages in Höhe von , € 200,-- auf Rechtsgrundlage des Paragraph 35, NÖ SHG monatlich ab *** hat der Beschwerdeführer nicht bekämpft) die in seiner Begründung dargestellte Auffassung zugrunde, der Hilfeempfänger sei zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, weil nachträglich bekannt wurde, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte. , Dem Bescheid vom *** liegt die – ebenfalls in seiner Begründung dargestellte – Auffassung zugrunde, der Beschwerdeführer sei zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG)., Ausgehend davon, dass die Behörde bei Erlassung des gegenständlichen Bescheides, gestützt auf die Ausführungen in dessen Begründung - dies bei Vergreifen im Ausdruck - von einer Vorschreibung eines Kostenersatzes im Grunde des § 38 Abs. 1 Z 2 NÖ SHG ausgegangen ist, ist rechtlich relevant Folgendes auszuführen:Ausgehend davon, dass die Behörde bei Erlassung des gegenständlichen Bescheides, gestützt auf die Ausführungen in dessen Begründung - dies bei Vergreifen im Ausdruck - von einer Vorschreibung eines Kostenersatzes im Grunde des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ SHG ausgegangen ist, ist rechtlich relevant Folgendes auszuführen: Aus der Systematik der Rückforderungstatbestände ergibt sich, dass ein Rückersatz nach § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ SHG immer dann in Betracht kommt, wenn der Sozialhilfeempfänger nach Gewährung der Hilfeleistung zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt ist, unabhängig von der Frage, ob für die Zukunft Sozialhilfe zu gewähren oder diese einzustellen ist., Aus der Systematik der Rückforderungstatbestände ergibt sich, dass ein Rückersatz nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG immer dann in Betracht kommt, wenn der Sozialhilfeempfänger nach Gewährung der Hilfeleistung zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt ist, unabhängig von der Frage, ob für die Zukunft Sozialhilfe zu gewähren oder diese einzustellen ist. Hatte der Sozialhilfeempfänger während der laufenden Leistung ein hinreichendes Einkommen oder Vermögen und kommt dies nachträglich hervor, liegt ein Anwendungsfall nach Z 2 des § 38 Abs. 1 NÖ SHG vor.Hatte der Sozialhilfeempfänger während der laufenden Leistung ein hinreichendes Einkommen oder Vermögen und kommt dies nachträglich hervor, liegt ein Anwendungsfall nach Ziffer 2, des Paragraph 38, Absatz eins, NÖ SHG vor. Sachverhaltsbezogen ergibt sich somit, dass die in Rede stehenden Mieteinnahmen (dies ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer der Behörde übermittelten Vermögensbekanntgabe) in dem von der Behörde festgestellten Zeitraum bis *** als zum relevanten Zeitpunkt bestehendes und ausgewiesenes Vermögen

§ 38Abs.

1 Z 1 NÖ SHG Berücksichtigung gefunden haben. Somit gelangt der Beschwerdeführer erst ab diesem Zeitpunkt zu einem für die Ersatzpflicht relevanten Einkommen im Sinne des § 38 Abs. 1 Z 2 NÖ SHG, zumal er zur Zeit der jedenfalls auch von *** bis *** gewährten Hilfeleistung dieses hinreichende Einkommen hatte, das im Hinblick auf diesen Zeitraum aktenkundig nachträglich erstmals auf Grund der der behördlichen Anfrage zu Grunde liegenden Auskunft des Beschwerdeführers vom *** bekannt geworden ist. Sachverhaltsbezogen ergibt sich somit, dass die in Rede stehenden Mieteinnahmen (dies ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer der Behörde übermittelten Vermögensbekanntgabe) in dem von der Behörde festgestellten Zeitraum bis *** als zum relevanten Zeitpunkt bestehendes und ausgewiesenes Vermögen

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG Berücksichtigung gefunden haben. Somit gelangt der Beschwerdeführer erst ab diesem Zeitpunkt zu einem für die Ersatzpflicht relevanten Einkommen im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ SHG, zumal er zur Zeit der jedenfalls auch von *** bis *** gewährten Hilfeleistung dieses hinreichende Einkommen hatte, das im Hinblick auf diesen Zeitraum aktenkundig nachträglich erstmals auf Grund der der behördlichen Anfrage zu Grunde liegenden Auskunft des Beschwerdeführers vom *** bekannt geworden ist. Das nachträglich bekannt gewordene, zu berücksichtigende Einkommen beträgt daher € 3.000,--. Ein Anwendungsfall des § 7 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2, ist zufolge des heranzuziehenden Rückforderungstatbestandes des § 38 Abs. 1 Z 2 NÖ SHG nicht gegeben. Mit Rücksicht auf das außer Ansatz zu bleibende Einkommen in Höhe von 20 % (§ 4 Abs. 1 Ziffer 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln) verbleibt somit ein zum Rückersatz vorzuschreibenden Betrag von € 2.400,--.Das nachträglich bekannt gewordene, zu berücksichtigende Einkommen beträgt daher € 3.000,--. Ein Anwendungsfall des Paragraph 7, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2, ist zufolge des heranzuziehenden Rückforderungstatbestandes des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ SHG nicht gegeben. Mit Rücksicht auf das außer Ansatz zu bleibende Einkommen in Höhe von 20 % , (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln) verbleibt somit ein zum Rückersatz vorzuschreibenden Betrag von € 2.400,--. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt eine eindeutige Lösung der im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfrage zu, ein Abweichen von der Rechtsprechung liegt nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt eine eindeutige Lösung der im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfrage zu, ein Abweichen von der Rechtsprechung liegt nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.281.001.2015

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